Arbeitsrecht

Stand: 08/1999

 

 

 

Arbeitnehmer

= wer weisungsgebunden auf fremde Rechnung im Dienste eines anderen

   (AG) tätig werden (gesetzl nicht definiert)

- Weisungsgebundenheit (fachlich und zeitlich)

- Eingliederung in Betrieb (fremdbestimmte Organisation)

- ganze Arbeitskraft geschuldet

- festes Gehalt, Lohnsteuern etc.

- Bezeichnung (Angestellter, Arbeiter)

- Weiterbezahlung bei Urlaub und Krankheit

à abzugrenzen vom Selbständigen

 

 

Arbeitsvertrag   

1. privatrechtlicher Vertrag

  - Vertragsfreiheit

  - beachte: faktisches Arbeitsverhältnis / Abschlußgebote  und -verbote

2. Dienstvertrag iSd 611

  - Leistung von Diensten (Tätigkeit, nicht Erfolg)

  - für einen anderen

  - idR entgeltlich (612); hM nicht notwendig erforderlich

3. unselbständige Dienste

  - persönliche Abhängigkeit des Dienstleistenden

      Eingliederung in die fremdbestimmte Arbeitsorganisation

      Umfang der Weisungsgebunden heit

 

 

Zustande-

kommen

1. Anbahnung

- Betriebsratbeteiligung an Personalplanung 92 ff BetrVG

- vorvertragliches SchuldV

- Ersatz der Vorstellungskosten analog 662, 670 BGB

2. Begründung

- durch Vertragsabschluß (hM: Vertragstheorie); aA Eingliederungstheorie

- Vertragsfreiheit; Ausn.611a BGB, 5 SchwbG, 78a, 99 BetrVG, 5JArbSchG­

 

 

Mängel des

Arbeits-verhältnisses

1) Gesamtnichtigkeit

     - Grds. zum faktischen Arbeitsverhältnis

2) Teilnichtigkeit

     - Restvertrag wirksam, für unwirksamen Teil gilt dispositives R

3) Anfechtbarkeit

     - A-Grund (von Bedeutung für bestehenden Arbeitsplatz

     - Frist:  bei 119, 121 gilt 626 II analog (2 Wochen)

                     bei 123 gilt 124 (1 Jahr)

     - RF: Nichtigkeit grds. ex tunc, aber ex nunc wenn AV bereits in Vollzug

 

 

IndividualarbeitsR

 

= einzelvertragliche Rechte u. Pflichten von AG und AN

- allg Arbeitsbedingungen

- Gleichbehandlungsgrundsatz

- betriebliche Übung

- Direktionsrecht des AG's

 

 

KollektivarbeitsR

= Koalitionen, TarifvertragsR, ArbeitskampfR, BetriebsverfassungsR,

    MitbestimmungsR

 

 

Rechtsquellen

- EU-Recht

- Verfassung (mittelbare Drittwirkung der GR)

- BGB, TVG, BetrVG, KSchG, MuSchG, SchwbG

- Kollektivvereinbarungen: Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen

 

 

Pflichten des

Arbeitgebers

1) Lohn(fort-)zahlung

  - AN ist vorleistungspflichtig

  - Lohn ohne Arbeit: 615, 616, 324 BGB; Betriebsrisikolehre;  3, 4 EFZG

2) Beschäftigung

  - aus 242 BGB iVm 2 I GG

  ­- im Kü-Schutzprozeß: nach Ablauf der Kü-Frist (102 BetrVG)  o d e r

                                        nach obsiegenden Urtiel des AN

3) Gleichbehandlung

  - Männer und Frauen 611a, 611b, 612 III

  - bei freiwillig gewährten Leistung nicht ohne sachlichen Grund

  - Art 5 EG-RiLi 76/207 EwG

  - Art 119 EGV

4) Fürsorge

  - Schutz des AN vor Schäden 618, 619 und Interessenwahrung

  - bei Verletzung Anspruch aus PVV und 823

5) Urlaubsgewährung

  - ErholungsU 1 ff BUrlG, ErziehungsU 15 ff BErzGG, ZusatzU 47 SchbG;

    BildungsU

 

 

Pflichten des

Arbeitnehmers

1) Arbeitspflicht

  - geregelt durch Arbeitsvertrag u. Direktionsrecht des AG

  - keine Arbeitspflicht bei Unmöglichkeit u. im Arbeitskampf (Suspendierung)

 

  - Ansprüche des AG:

    bei Schlechterfüllung PVV; bei Nichterfüllung 323

   (Titel ist aber nicht vollstreckbar 888 II; pauschalierter SE 61 II ArbGG)

2)Treuepflicht

  - keine Konkurrenz 60 HGB

  - Verschwiegenheit 17 UWG

  - keine Verleitung anderer AN zum Vertragsbruch

  - Unterlassen und Abwehr von Schädigungen

  - bei Verletzung: Anspruch des AG aus PVV und ggf 823

 

 

betriebliche

Übung

= aufgrund gleichbleibender Verhaltnesweise ist dies zum Inhalt des AV

   geworden (bzw wird er so ausgelegt)

- Einbeziehung in den Vertrag

  Vertragstheorie (BAG):

      ohne Freiwilligkeitsvorbehalt stellt Weihnachtsgeld ein Vertragsangebot

     des AG dar, das der AN gem 151 stillschweigend annimmt

  Vertrauenshaftungstheorie (HLit):

      durch Zahlung des WG hat AG Vertrauen auf Fortführung geweckt, so       daß Abbrechen zu bisherigen Verhalten im Widerspruch steht

- AGL = Arbeitsvertrag iVm betrieblicher Übung

- Beseitigung nur durch einverständliche Regelung oder (Änderungs)-Kü

 

 

Direktionsrecht

des AG

= Recht des AG, die beschriebene Arbeitspflicht des AN nach Zeit, Art und

   Ort zu konkretisieren und dem AN bestimmte Arbeiten zuzuweisen

- Inhaltskontrolle: Weisung muß im Rahmen des AV und der Billigkeit

  erfolgen u. darf nicht gg Gesetz oder Kollektivvereinbarung verstossen

 

 

allg Arbeits

-bedingungen

= standardisierte durch AG einseitig aufgestellte Regeln, die im

   Einzelarbeitsvertrag formularmäßig zugrunde gelegt werden

   (mit AGB vergleichbar, aber keine Anwendung des AGBG)

- Einbeziehung in den Vertrag

- Inhaltskontrolle: 315 III 2 BGB (hM); aA 9 AGBG analog oder 242

  auch Interesen des AN müssen gewahrt bleiben

 

 

Lohn ohne Arbeit

Anspruch aus ArbeitsV  iVm:

- persönliches Leistungshindernis 616 (zB Geburt)

- Krankheit 3 EFZG

- Urlaub BUrlG, SchbG, MuSchG

- Annahmeverzug des AG  615

- vom AG zu vertetende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung 324

- Betriebsrisiko des AG (beiderseits unverschuldete Betriebsstörungen)

 

 

Betriebs-

risikolehre

= bei beiderseits unverschuldete Betriebsstörungen trägt AG den Nachteil,

   da er auf Arbeitsablauf einwirken kann und ihm auch Erfolg zugute kommt

Voraussetzungen:

  - Arbeitsverhältnis (auch unwirksames)

  - Störung aus betrieblicher Sphäre   (aber: Wegerisiko trägt AN)

  - von keinem zu vertreten (Abgrenzung zu 324, 325)

  - keine Sonderregelung (zB Tarifvertrag)

Rechtsfolge: grds trägt AG das Risiko

                          ausn: Existenzgefährdung; Sonderregeln i. Arbeitskampf

 

 

arbeitsrechtlicher Gleich-behandlungs-grundsatz

zB Anspruch auf Weihnachtsgeld

- kein Schenkungsversprechen (518), sondern Teil der Vergütung

- Rückzahlungklausel (bei eigene Kü im nächsten Jahr) zulässig, ggf

  Beschränkung auf den 30.06.

1. aus Arbeitsvertrag: hier minus

2. unmittelbar aus Art 3  GG

  - nur mittelbare Geltung von GR im ArbeitsR

  - als Auslegungskriterium für Generalklauseln

3. einfachgesetzl Normen

  - 75 BetrVG gilt nur zwischen AG und Betriebsrat oder bei B-vereinbarung

  - 612 III, 611a minus, da nur zw Geschlechtern

4. Kollektivvereinbarung

  - Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

5. Arbeitsvertrag iVm arbeitsrechtl Gleichbehandlungsgrundsatz

 = AG darf bei freiwilligen Leistungen keinen AN aus sachfremden oder

   willkürlichen Gründen ausschließen

  - Herleitung: aus Art 3 I GG (BAG); HLit: Fürsorgepflicht des AG bzw 242

  - anwendbar nur auf einseitige Gestaltungsmaßnahmen des AG

    (Gratifikationen, Versorgungszusagen, soziale Leistungen)

  - Verbot der Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund

    (sachl Grund zB Arbeiter sind häufiger krank, Bindung von Angest.)

 

 

Arbeitsunfall

Haftung

1) Anspruch gg Sozialversicherungsträger 26 SGB VII

  - nur bei Personenschäden (Heilkosten)

2) gg Arbeitgeber

  - PVV des ArbeitsV

  - unerlaubte Handlung 823 I, 823 II iVm X

  - Haftungsbeschränkung bei Personenschäden gem 104 SGB VII

      (arg: AG bezahlt für AN ja schon Sozialversicherung, die für Personen-

      schäden aufkommt)

     !!! Ausschluß gilt auch für Schmerzensgeld 847 !!!

         (obwohl dies nicht von SV gezahlt wird; Grund: Betriebsfrieden)

  - bei Sachschäden auch ohne Verschulden:

      nach 670 BGB analog (hM) für arbeitsinadäquate Schäden

3) gg Arbeitskollegen iSv 2 I Nr.1 SGB VII

  - bei Personenschäden gem 105 SGB ausgeschlossen

  - bei Sachschäden aus 823 I, II

    (ggf FreistellungsA des AK gg AG wg betriebl veranlaßter Tätigkeit

SGB VII

104

Haftungs-

beschränkung

bei

Personenschäden

- beschränkt die Haftung des AG aus PVV und Delikt

- P: gestörter Gesamtschuldausgleich !!!

- Arbeitskollege wird durch 105 in Haftung beschränkt

1) Versicherungsfall gem 7 SGB VII

  - Arbeitsunfälle         8 SGB

    = zeitlich begrenzt von außen auf den Körpre einwirkendes schädigendes        Ereignis, das in innerem Zusammenhang  mit der betrieblichen Tätigkeit

        des AN steht

  - Berufskrankheiten  9 SGB

2) betroffene Personen

  - der SV-versicherte AN und dessen Angehörigen

    (auch wenn unwirksames AV oder kein AN)

3) kein vorsätzliches Verhalten des AG

4) kein Wegeunfall  iSv 8 II Nr. 1-4 SGB (An- und Abreise)

5) RF: Ersatz von Heil- und Behandlungskosten; kein Schmerzensgeld

SGB VII

104

Haftungsausschluß

des AG

- ratio: Sicherung des Betriebsfriedens

1) Anwendbarkeit gem 212 SGB VII ab 1.1.1997  (davor gilt 636 RVO)

2) Geschädigter = AN des Schädigers (oder Leiharbeiter)

3) Versicherungsfall gem 7 I SGB  (Arbeitsunfall 8)

4) kein Vorsatz des AG

5) kein Wegeunfall gem 8 II Nr. 1-4

6) Rechtsfolge:

- Ansprüche des AN gg den AG auf Ersatz des Personenschadens sind  

   ausgeschlossen (Unfallversicherung zahlt stattdessen)

- Ausdehnung des Ausschlusses auch auf Schmerzensgeld, dies zahlt

   jedoch UV nicht !

SGB VII

105

für Arbeitskollegen

iVm 104

= im selben Betrieb tätig

BGB

119 ff

Anfechtungs-

vorschriften

- auch auf Arbeitsverträge anwendbar, obwohl Kündigungsvorschriften

   eigentlich lex specialis sind (arg. Anfechtug schützt Willensfreiheit, Kü ist

   LeistungsstörungsR); auch nach Kü ist daher Anfechtung möglich

- nach hM /BAG aber keine analoge Anwendung der Kü-Schutzvorschriften

- Anfechtbarkeit trotz bestehender Schwangerschaft (entgegen 9 MuschG)

- "Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag":

   Anfechtung wirkt nur ex nunc (zum Schutz des AN)

- ausn. ex tunc, wenn AN nicht schutzbedürftig (zB 123)

- Anfechtung muß gem 626 II innerhalb 2 Wochen erklärt werden

 

119 II

Eigenschaftsirrtum

- Schwangerschaft ist keine wesentliche Eigenschaft, da nur vorübergehend

 

123

arglistige

Täuschung

1) Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln (s.o.)

2) widerrrechtliche Täuschung

à bewußt falsche Antwort ist nur dann widerrechtlich, wenn es eine

    zulässige Frage des AG war

- Frage ist zulässig, wenn AG ein berechtigtes, billigenswertes und

   schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage hat

- bei unzulässigen Fragen hat AN aufgrund der notstandsähnlichen Situation

   ein "Recht zur Lüge"

  - nach Schwerbehinderteneigenschaft ist zulässig, weil zahlreiche

    Pflchten für AG damit verbunden (mit Art 3 III 2 vereinbar)

  - nach Aidserkrankung zulässig, nach Aids-Infektion grds unzulässig

  - Vorstarfen wenn sie relevant und noch nicht gelöscht sind

Leugnen einer Schwangerschaft bei Einstellung:

  - grds. 123+ , sogar ex tunc weil AN nicht schutzbedürftig

  - Täuschung +, aber nicht widerrechtlich, wenn Frage unzulässig war

  Unzulässige Frage?  ja

  - Verletzung des allg PersönlichkeitR minus, weil höheres

    Informationsinteresse des AG

  - Gebot der Gleichbehandlung gem 611 a BGB

     auch mittelbare Diskriminierung verstößt gg EG-Recht

     (neu: auch wenn sich nur Frauen beworben haben)

  - Frage evt bei befristetem AV zulässig (Zumutbarkeit)

  - 119 II minus, da Schw keine verkehrswesentliche Eigenschaft

3) für Vertragsschluß kausal

4) Arglist

  - zumindest bedingter Vorsatz den AG zum Vertragsschluß zu bestimmen

5) Anfechtugsfrist

  ­ 124 Jahresfrist (nicht 626 II analog!); idR nicht verwirkt

6) kein Ausschluß gem 242

  - wenn A-Grund keine Auswirkungen mehr auf AVerh hat

Rechtsfolge:

  - Nichtigkeit ex tunc nur wenn noch nicht in Vollzug gesetzt (oder durch

    Krankheit wieder außer Vollzug), sonst ex nunc

 

138

Sittenwidrigkeit

Ausnutzen einer übermäßigen Macht- und Monopolstellung durch AG und daraus resultierender strukturell ungleicher Verhandlungsstärke

 

254

Grundsätze der

betrieblich

veranlaßten

Tätigkeit

- SE-Anspruch des AG aus PVV des 611, Vertrag oder Delikt

- Haftungsprivilegierung im sog. innerbetrieblichen Schadensausgleich

- AN-Eigenschaft des Schädigers feststellen

- Schadensverursachung durch betriebsbedingte Tätigkeit

   (frühere Rsp: nur sog. gefahrgeneigte Tätigkeit)

- Abwägung Verschulden gegen Betriebsrisiko (Versicherbarkeit!)

à Umfang der Haftungsbegrenzung:

      - bei leichter Fahrlässigkeit = keine Haftung des AN

      - bei mittlerer F = AN und AG haften anteilig (quotenmäßig), 254 analog

      - bei grober F oder Vorsatz = AN haftet voll

        Ausnahmen:   - sehr hohe Schadenssumme

                                      - krasses Mißverhältnis Arbeitslohn zum Haftungsrisiko

                                      - Risiko einkalkulierbar und versicherbar

- gilt nur im Innenverhältnis, dh AN hat bei Schädigung eines Dritten lediglich

  Freistellungsanspruch gg AG

- Greift Haftungsprivileg auch ggü Dritten ?   (zB 823 des AN gg Dritten)

      hM: minus, weil Dritter das Gefahrrisiko nicht steuern kann; 991 II als              Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig

      zT: +, weil 991 II analog und wg Gefahr der Existenzverbichtung 

 

324

vom AG zu

vertretende

Unmöglichkeit

= AN hat Anspruch auf Lohn ohne Arbeit

1) Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

  - wg Fixschuldcharakter nach Zeitablauf + (grds. nicht nachholbar)

2) vom AG zu vertreten

  - hM: 276 analog

  - aA: jede Zurechnung d.eistungshindernisses aus d. eigenen Risikosphäre

 

611

Dienstvertrag

- kann auch konkludent vereinbart werden (Vergütung dann nach 612)

 

611a

Gleich-

behandlungs-grundsatz

zw Mann und Frau

 

612

Vergütung

- gilt als stillschweigend vereinbart

 

613

höchtpersönliche Verpflichtung

- nur Person des AN, nicht übertragbar

 

613a

Betriebs-

übergang

- Umsetzung der EG-Richtlinie 77/187/EWG

1) Betrieb oder Betriebsteil

  Betrieb = organisierte Gesamtheit von Personen u. Sachen zur Ausübung                        einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung

  - Übergang der wesentlichen Betriebsmittel erforderlich

  - Dauer der Unterbrechung ist relevant

2) durch Rechtsgeschäft

  - Abgrenzung zur Gesamtrechtsnachfolge

  - kein Eigentumswechsel oder Wirksamkeit erforderlich

  - da Übergang Realakt, keine Beseitigung durch Anfechtung möglich

3) Übergang

  - Möglichkeit der Ausübung der Leitungsmacht

4) Arbeitsverhältnis zw AN u.bisherigen Betriebsinhaber

  - wirksame, faktische, gekündigte (vor Fristablauf) Arbeitsverhältnisse

5) RF:  Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber     

  - nur soweit kein Widerspruch des AN gg BÜ  innerhalb 3 Wochen

    (dann kann ihm aber der alte AG betriebsbedingt kündigen)

  - neuer AG gem 613a I 1; alter AG 613a II

  - Rechte u. Pflichten des AN aus 613a

Abs. 4   =  eigenständiges Kündigungsverbot iSv 13 III KSchG, 134 BGB

                    (keine bloße Klarstellung der Sozialwidrigkeit)

 

614

Fälligkeit der Vergütung

Vorleistungspflicht des AN

 

615

Vergütung bei Annahmeverzug

AGL = 615 S.1 iVm ArbeitsV

- bei Verweigerung der Annahme der Arbeit durch AG

- grds. tatsächliches 293 oder wörtliches 294 Angebot

- Leistungsangebot ggf entbehrlich,

   wenn AG fristlos gekündigt hatte (+ Kü unwirksam war) gem 296 

- AN muß zu Leistung bereit und imstande sein (nicht bei Krankheit) 297

- konkludent Annahmeverweigerung bei Kü durch AG

 

615

vorübergehende Verhinderung

d. AN

- Lohnfortzahlungpflicht des AG

 

618

Schutzpflicht

des AG

sind unabdingbar gem 619

 

620

Ende des DV

 

 

620 II

ordentliche Kündigung

= einseitige empfangsbedürftige WE (bedingungsfeindlich!)

- Beendigung des AVerh

1) Kü-Erklärung

  - keine Schriftform, keine Begründung (außer wenn vereinbart)

  - allg 104 ff, 164  BGB, bedingungsfeindlich

2) vorherige Anhörung des BR 102 BetrVG

3) besonderer Kü-Schutz

  - 9 MuschG, 15 SchwbG, Betriebsräte, Azubis, Wehrpflichtige

4) allgemeiner Kü-Schutz nach KSchG  ("ultima ratio")

  Anwendbarkeit

      - AV länger als 6 Monate 1 I KSchG

      - mehr als 10 AN im Betrieb 23  (regelmäßig beschäft)

  sozial gerechtfertigt  1 II KSchG (Unwirksamkeitsgründe)

  à beachte: materielle Wirksamkeitsfiktion 7 KSchG !!

  - Kü ist grds. sozial ungerechtfertigt

     Ausn: personen-, verhaltens- (Abmahnung!) oder

                betriebsbedingt (+ richtige Sozialauswahl)

  - Verstoß gg RiLi + Widerspruch des BR

  - Weiterbeschäftigung möglich (evt. Umschulung) + Widerspruch des BR

5) Kü-Frist

  - einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart

  - gesetzliche Frist: 622 BGB

6) Wirksamwerden der Kü nach 3 Wochen (4, 5, 7 KSchG)

K

SchG

1

betriebsbedingte Kündigung

1 II "dringendes betriebliches Erfordernis"

= verringerte Arbeitsmenge u. keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

   (sog. unternehmensbezogene Weiterbeschäftigungspflicht)

- Grds der freien Unternehmerentscheidung, dh Rationalisierungs-

  maßnahmen nur eingeschränkt überprüfbar; lediglich Mißbrauchkontrolle,

   ob Maßnahme offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist

- dringlich, wenn keine Änderungs-Kü möglich

à richtige Sozialauswahl  1 III  (Interessenabwägung)

  - Dauer der Betriebszugehörigkeit

  - Lebensalter

  - Unterhaltspflichten des AN

  - nicht einzubeziehen 1 II 2: besonders qualifizierte AN

 

622

gesetzliche

Kü-Frist

- wenn keine andere einzelvertraglich oder tarifvertraglich Vereinbarung

 

625

stillschweigende Verlängerung

 

 

626

außerordentliche

(fristlose)

Kündigung

à aoK wird bei Fehlen einer der Voraussetzungen in eine ordentliche Kü

     umgedeutet gem. 140 BGB !!!

     - nicht von Amts wegen, nur wenn AG dies im Prozeß deutlich macht

      - Anhörung d. BR muß dann aber auch bzgl oK durchgeführt worden sein

1) Kü-Erklärung

  - keine Schriftform (626 II 3), außer wenn vereinbart

  - keine Begründung, aber "aus wichtigem Grund" muß genannt werden

2) vorherige Anhörung des BR 102 BetrVG oder Zustimmung 103 BetrVG

3) besonderer Kü-Schutz

  - 9 MuschG, 15, 21 SchwbG, 15 KSchG Betriebsräte

4) wichtiger Grund iSv 626  ("ultima ratio-Prinzip")

  à beachte: materielle Wirksamkeitsfiktion 7 KSchG !!

  - Grund an sich geeignet:      (persönlicher B. idR nicht)

     Störung im Leistungs, Vertrauens- oder betrieblichen Bereich

      - begründteter Verdacht einer Straftat (Verdachts-Kü)

     - auch Falschangabe über Schwerbehinderteneigenschaft

      - nicht: Rationalsierung, da dies zum Betriebsrsiko des AG gehört

  - Umstände erfüllen wichtigen Grund:

      - evt. Abmahnung erforderlich

      - Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen

      - Abwarten der ordentlichen Kü-Frist für Ag unzumutbar?

      - kein milderes Mittel

5) Kü-Erklärungsfrist  626 II 

  = 2 Wochen nach Kenntnis der Umstände

     (bei Verdachts-Kü wenn Sachverhalt sicher aufgeklärt)

6) Wirksamwerden der Kü nach 3 Wochen  (4, 5, 7 KSchG)

KSch

G

4

Kündigungs-schutzklage

Zulässigkeit

1) Rechtswegzuständigkeit gem. 2 I Nr. 3b iVm 5 ArbGG (Urteilsverfahren)

2) Parteifähigkeit  10, 46 II ArbGG iVm 50 ZPO

3) Prozeßvertretung  11 II (erst vor LAG Anwaltszwang)

4) statthafte Klageart

  = Feststellungsklage 256 ZPO in Form der Kü-Schutzkl

  - streitiges Rechtsverhältnis = AV zw AN und AG

  - Feststellungsinteresse = Rechtssicherheit erlangen

                                              Heilung gem 7 KSchG verhindern

  ­ "punktueller Streigegenstandsbegriff" des BAG = nur 1 Kü ist angreifbar

5) Klagefrist = 3 Wochen

  - hM: materiell-rechtliche Ausschlußfrist (Präklusion),

           dh Klage ist bei Versäumung unbegründet  (aA: echte Prozeßvor.)

  - Zulassung einer verspäteten Klage gem. 5:

    wenn AN unverschuldet Frist versäumt hat  (zT Zurechnung des                  Verschuldens Dritter 46 II ArbGG iVm 85 II ZPO; nicht über 278 BGB)

Begründetheit

.... wenn die Kü unwirksam ist (s.o.), dh das ArbeitsV noch besteht

à materielle Wirksamkeitsfiktion  (7 KSchG):

    bei Fristversäumung wird Kü wird als sozial gerechtfertigt angesehen

Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis Prozeßende

1) aus 102 V i BetrVG   wenn BR widersprochen hat

2) aus 611 iVm Arbeitsvertrag

  - allg Beschäftigungsanspruch aus 611, 613 iVm 242 BGB

    Ausn: überwiegendes schutzwertes Interesse des AG, zB Wegfall der

             Vertrauensgrundlage, Auftragsmangel, Abwanderung des AN     

  - Abwägung zw

    Beschäftigungsinteresse des AN u. Nichtbeschäftigungsinteresse des AG

    à idR überwiegt schutzwertes Interesse des AG, außer wenn Kü

         offensichtlich unwirksam oder bereits Obsiegen des AN in 1. Instanz

 

628

Vergütung und SE

bei aoK

 

 

630

Zeugnispflicht

 

 

670

an.

Ersatz von Aufwendungen

- bei SEA eines AN gegen den AG

- vom AN mitgebrachte Arbeitsgeräte = Aufwendungen ("freiwillig")?

  +, auch risikotypische Schäden werden erfaßt

- arbeitsadäquate Schäden:

   sind bereits mit Arbeitsentgelt abgegolten (nicht ersatzfähig analog 670)

- arbeitsinadäquate Schäden:

  sind nicht bereits mit Arbeitsentgelt abgegolten (670 analog ersatzfähig)

- bei Mitverschulden des AN: 

   254 nach Regeln der beschränkten AN-Haftung bei betriebl veranlaßter

   Tätigkeit

Arb

GG

2, 5

Rechtsweg

-eröffnung

BAG: Die bloße Rechtsansicht des Kl er sei AN reicht zur Bejahung der

        arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus, wenn die den Rechtsweg u. den

     materiellen Anspruch begründenden Tatsachen identisch sind ("sic-non")

Arb

GG

 

Verfahrensarten

Urteilsverfahren 8:

- bei bürgerlich-rechtlicher Streitigkeit (2, 46)

Beschlußverfahren:

- Streitigkeiten aus BetrVG, SprAuG, MitbestG, Tarifsachen (2a, 80 ff)

Arb

GG

5 II 2

arbeitnehmer

-ähnliche Person

= Selbständige, die jedoch wirtschaftlich vom Unternehmen abhängig sind

   (zB Franchise-Nehmer, "BoFrost")

 

6 I

EntgeltfortZG

Ersatzanspruch des AN gg den Schädiger geht bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf den AG über

Besch

FG

1

Befristete Arbeitsverträge

 

KSch

G

11

Minderung des Lohnanspruchs

 

Mu

sch

G

11

Arbeitsentgelt bei Beschäftigungs-verboten

Sonderregelung zu 323, dh kein Verlust des Entgeltanspruches