Arbeitsrecht
Stand: 08/1999
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Arbeitnehmer |
= wer weisungsgebunden auf fremde Rechnung im Dienste
eines anderen (AG) tätig
werden (gesetzl nicht definiert) - Weisungsgebundenheit (fachlich und zeitlich) - Eingliederung in Betrieb (fremdbestimmte Organisation) - ganze Arbeitskraft geschuldet - festes Gehalt, Lohnsteuern etc. - Bezeichnung (Angestellter, Arbeiter) - Weiterbezahlung bei Urlaub und Krankheit à abzugrenzen
vom Selbständigen |
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Arbeitsvertrag |
1. privatrechtlicher Vertrag -
Vertragsfreiheit -
beachte: faktisches Arbeitsverhältnis / Abschlußgebote und -verbote 2. Dienstvertrag iSd 611 -
Leistung von Diensten (Tätigkeit, nicht Erfolg) -
für einen anderen -
idR entgeltlich (612); hM nicht notwendig erforderlich 3. unselbständige Dienste -
persönliche Abhängigkeit des Dienstleistenden Eingliederung in die fremdbestimmte
Arbeitsorganisation Umfang der Weisungsgebunden heit |
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Zustande- kommen |
1. Anbahnung -
Betriebsratbeteiligung an Personalplanung 92 ff BetrVG -
vorvertragliches SchuldV -
Ersatz der Vorstellungskosten analog 662, 670 BGB 2. Begründung -
durch Vertragsabschluß (hM: Vertragstheorie); aA Eingliederungstheorie -
Vertragsfreiheit; Ausn.611a BGB, 5 SchwbG, 78a, 99 BetrVG, 5JArbSchG |
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Mängel des Arbeits-verhältnisses |
1) Gesamtnichtigkeit - Grds. zum faktischen Arbeitsverhältnis 2) Teilnichtigkeit -
Restvertrag wirksam, für unwirksamen Teil gilt dispositives R 3) Anfechtbarkeit -
A-Grund (von Bedeutung für bestehenden Arbeitsplatz -
Frist: bei 119, 121 gilt 626 II
analog (2 Wochen) bei 123 gilt 124 (1 Jahr) -
RF: Nichtigkeit grds. ex tunc, aber ex nunc wenn AV bereits in Vollzug |
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IndividualarbeitsR |
= einzelvertragliche Rechte u. Pflichten von AG und AN - allg Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlungsgrundsatz - betriebliche Übung - Direktionsrecht des AG's |
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KollektivarbeitsR |
= Koalitionen, TarifvertragsR, ArbeitskampfR,
BetriebsverfassungsR, MitbestimmungsR |
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Rechtsquellen |
- EU-Recht - Verfassung (mittelbare Drittwirkung der GR) - BGB, TVG, BetrVG, KSchG, MuSchG, SchwbG - Kollektivvereinbarungen: Tarifverträge,
Betriebsvereinbarungen |
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Pflichten des Arbeitgebers |
1) Lohn(fort-)zahlung -
AN ist vorleistungspflichtig -
Lohn ohne Arbeit: 615, 616, 324 BGB; Betriebsrisikolehre; 3, 4 EFZG 2) Beschäftigung -
aus 242 BGB iVm 2 I GG -
im Kü-Schutzprozeß: nach Ablauf der Kü-Frist (102 BetrVG) o d e r nach obsiegenden Urtiel
des AN 3) Gleichbehandlung -
Männer und Frauen 611a, 611b, 612 III -
bei freiwillig gewährten Leistung nicht ohne sachlichen Grund -
Art 5 EG-RiLi 76/207 EwG -
Art 119 EGV 4) Fürsorge -
Schutz des AN vor Schäden 618, 619 und Interessenwahrung -
bei Verletzung Anspruch aus PVV und 823 5) Urlaubsgewährung -
ErholungsU 1 ff BUrlG, ErziehungsU 15 ff BErzGG, ZusatzU 47 SchbG; BildungsU |
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Pflichten des Arbeitnehmers |
1) Arbeitspflicht -
geregelt durch Arbeitsvertrag u. Direktionsrecht des AG -
keine Arbeitspflicht bei Unmöglichkeit u. im Arbeitskampf (Suspendierung) -
Ansprüche des AG: bei Schlechterfüllung PVV; bei
Nichterfüllung 323 (Titel ist aber nicht vollstreckbar 888 II; pauschalierter SE
61 II ArbGG) 2)Treuepflicht -
keine Konkurrenz 60 HGB -
Verschwiegenheit 17 UWG -
keine Verleitung anderer AN zum Vertragsbruch -
Unterlassen und Abwehr von Schädigungen -
bei Verletzung: Anspruch des AG aus PVV und ggf 823 |
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betriebliche Übung |
= aufgrund gleichbleibender
Verhaltnesweise ist dies zum Inhalt des AV geworden (bzw wird er so ausgelegt) - Einbeziehung in den Vertrag Vertragstheorie
(BAG): ohne
Freiwilligkeitsvorbehalt stellt Weihnachtsgeld ein Vertragsangebot des AG dar, das der AN
gem 151 stillschweigend annimmt Vertrauenshaftungstheorie
(HLit): durch
Zahlung des WG hat AG Vertrauen auf Fortführung geweckt, so daß Abbrechen zu bisherigen Verhalten im
Widerspruch steht - AGL = Arbeitsvertrag iVm
betrieblicher Übung - Beseitigung nur durch
einverständliche Regelung oder (Änderungs)-Kü |
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Direktionsrecht des AG |
= Recht des AG, die beschriebene Arbeitspflicht des AN
nach Zeit, Art und Ort zu
konkretisieren und dem AN bestimmte Arbeiten zuzuweisen - Inhaltskontrolle: Weisung muß im Rahmen des AV und der
Billigkeit erfolgen u. darf
nicht gg Gesetz oder Kollektivvereinbarung verstossen |
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allg Arbeits -bedingungen |
= standardisierte durch AG einseitig aufgestellte Regeln,
die im
Einzelarbeitsvertrag formularmäßig zugrunde gelegt werden (mit AGB
vergleichbar, aber keine Anwendung des AGBG) - Einbeziehung in den Vertrag - Inhaltskontrolle: 315 III 2 BGB (hM); aA 9 AGBG analog
oder 242 auch Interesen
des AN müssen gewahrt bleiben |
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Lohn ohne Arbeit |
Anspruch aus ArbeitsV
iVm: - persönliches Leistungshindernis 616 (zB Geburt) - Krankheit 3 EFZG - Urlaub BUrlG, SchbG, MuSchG - Annahmeverzug des AG
615 - vom AG zu vertetende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
324 - Betriebsrisiko des AG (beiderseits unverschuldete
Betriebsstörungen) |
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Betriebs- risikolehre |
= bei beiderseits unverschuldete
Betriebsstörungen trägt AG den Nachteil, da er auf Arbeitsablauf einwirken kann und ihm auch Erfolg
zugute kommt Voraussetzungen: -
Arbeitsverhältnis (auch unwirksames) -
Störung aus betrieblicher Sphäre
(aber: Wegerisiko trägt AN) -
von keinem zu vertreten (Abgrenzung zu 324, 325) -
keine Sonderregelung (zB Tarifvertrag) Rechtsfolge: grds
trägt AG das Risiko ausn: Existenzgefährdung;
Sonderregeln i. Arbeitskampf |
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arbeitsrechtlicher Gleich-behandlungs-grundsatz |
zB Anspruch auf Weihnachtsgeld - kein Schenkungsversprechen
(518), sondern Teil der Vergütung - Rückzahlungklausel (bei eigene
Kü im nächsten Jahr) zulässig, ggf Beschränkung auf den 30.06. 1. aus Arbeitsvertrag: hier minus 2. unmittelbar aus Art 3
GG -
nur mittelbare Geltung von GR im ArbeitsR -
als Auslegungskriterium für Generalklauseln 3. einfachgesetzl Normen -
75 BetrVG gilt nur zwischen AG und Betriebsrat oder bei B-vereinbarung -
612 III, 611a minus, da nur zw Geschlechtern 4. Kollektivvereinbarung -
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung 5. Arbeitsvertrag iVm arbeitsrechtl Gleichbehandlungsgrundsatz = AG darf bei freiwilligen Leistungen keinen AN aus sachfremden
oder willkürlichen Gründen ausschließen -
Herleitung: aus Art 3 I GG (BAG); HLit: Fürsorgepflicht des AG bzw 242 -
anwendbar nur auf einseitige Gestaltungsmaßnahmen des AG (Gratifikationen, Versorgungszusagen,
soziale Leistungen) -
Verbot der Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund (sachl Grund zB Arbeiter sind häufiger
krank, Bindung von Angest.) |
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Arbeitsunfall Haftung |
1) Anspruch gg Sozialversicherungsträger 26 SGB VII - nur bei Personenschäden (Heilkosten) 2) gg Arbeitgeber - PVV des ArbeitsV - unerlaubte Handlung 823 I, 823 II iVm X - Haftungsbeschränkung bei Personenschäden gem 104 SGB VII (arg: AG bezahlt für AN ja schon Sozialversicherung, die für
Personen- schäden aufkommt) !!! Ausschluß gilt auch
für Schmerzensgeld 847 !!! (obwohl dies nicht von SV gezahlt wird; Grund:
Betriebsfrieden) - bei Sachschäden auch ohne Verschulden: nach 670 BGB analog (hM) für arbeitsinadäquate Schäden 3) gg Arbeitskollegen iSv 2 I Nr.1 SGB VII - bei Personenschäden gem 105 SGB ausgeschlossen - bei Sachschäden aus 823 I, II (ggf FreistellungsA des AK gg AG wg betriebl veranlaßter
Tätigkeit |
SGB VII |
104 |
Haftungs- beschränkung bei Personenschäden |
- beschränkt die Haftung des AG
aus PVV und Delikt - P: gestörter
Gesamtschuldausgleich !!! - Arbeitskollege wird durch 105
in Haftung beschränkt 1) Versicherungsfall gem 7 SGB VII -
Arbeitsunfälle 8 SGB = zeitlich begrenzt von außen auf den
Körpre einwirkendes schädigendes Ereignis, das in innerem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des AN steht -
Berufskrankheiten 9 SGB 2) betroffene Personen -
der SV-versicherte AN und dessen Angehörigen (auch wenn unwirksames AV oder kein AN) 3) kein vorsätzliches Verhalten des AG 4) kein Wegeunfall iSv 8 II
Nr. 1-4 SGB (An- und Abreise) 5) RF: Ersatz von Heil- und Behandlungskosten; kein Schmerzensgeld |
SGB VII |
104 |
Haftungsausschluß des AG |
- ratio: Sicherung des
Betriebsfriedens 1) Anwendbarkeit gem 212 SGB VII ab 1.1.1997 (davor gilt 636 RVO) 2) Geschädigter = AN des Schädigers (oder Leiharbeiter) 3) Versicherungsfall gem 7 I SGB
(Arbeitsunfall 8) 4) kein Vorsatz des AG 5) kein Wegeunfall gem 8 II Nr. 1-4 6) Rechtsfolge: - Ansprüche des AN gg den AG auf
Ersatz des Personenschadens
sind ausgeschlossen (Unfallversicherung zahlt stattdessen) - Ausdehnung des Ausschlusses
auch auf Schmerzensgeld, dies zahlt jedoch UV nicht ! |
SGB VII |
105 |
für Arbeitskollegen |
iVm 104 = im selben Betrieb tätig |
BGB |
119 ff |
Anfechtungs- vorschriften |
- auch auf Arbeitsverträge anwendbar, obwohl
Kündigungsvorschriften eigentlich lex
specialis sind (arg. Anfechtug schützt Willensfreiheit, Kü ist
LeistungsstörungsR); auch nach Kü ist daher Anfechtung möglich - nach hM /BAG aber keine analoge Anwendung der
Kü-Schutzvorschriften - Anfechtbarkeit trotz bestehender Schwangerschaft
(entgegen 9 MuschG) - "Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag": Anfechtung wirkt
nur ex nunc (zum Schutz des AN) - ausn. ex tunc, wenn AN nicht schutzbedürftig (zB 123) - Anfechtung muß gem 626 II innerhalb 2 Wochen erklärt
werden |
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119 II |
Eigenschaftsirrtum |
- Schwangerschaft ist keine wesentliche Eigenschaft, da
nur vorübergehend |
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123 |
arglistige Täuschung |
1) Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln (s.o.) 2) widerrrechtliche Täuschung à bewußt falsche Antwort ist nur
dann widerrechtlich, wenn es eine zulässige Frage des AG war - Frage ist zulässig, wenn AG
ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage hat - bei unzulässigen Fragen hat AN
aufgrund der notstandsähnlichen Situation ein "Recht zur Lüge" -
nach Schwerbehinderteneigenschaft ist zulässig, weil zahlreiche Pflchten für AG damit verbunden (mit Art 3 III 2 vereinbar) -
nach Aidserkrankung zulässig, nach Aids-Infektion grds unzulässig -
Vorstarfen wenn sie relevant und noch nicht gelöscht sind Leugnen einer Schwangerschaft bei Einstellung: -
grds. 123+ , sogar ex tunc weil AN nicht schutzbedürftig -
Täuschung +, aber nicht widerrechtlich, wenn Frage unzulässig war Unzulässige
Frage? ja - Verletzung des allg PersönlichkeitR minus, weil höheres Informationsinteresse des AG - Gebot der Gleichbehandlung gem 611 a BGB auch mittelbare Diskriminierung verstößt gg EG-Recht (neu: auch wenn sich nur Frauen beworben haben) - Frage evt bei befristetem AV zulässig (Zumutbarkeit) -
119 II minus, da Schw keine verkehrswesentliche Eigenschaft 3) für Vertragsschluß kausal 4) Arglist -
zumindest bedingter Vorsatz den AG zum Vertragsschluß zu bestimmen 5) Anfechtugsfrist
124 Jahresfrist (nicht 626 II analog!); idR nicht verwirkt 6) kein Ausschluß gem 242 -
wenn A-Grund keine Auswirkungen mehr auf AVerh hat Rechtsfolge: -
Nichtigkeit ex tunc nur wenn noch nicht in Vollzug gesetzt (oder durch Krankheit wieder außer Vollzug), sonst ex nunc |
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138 |
Sittenwidrigkeit |
Ausnutzen einer übermäßigen Macht- und Monopolstellung
durch AG und daraus resultierender strukturell ungleicher Verhandlungsstärke |
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254 |
Grundsätze der betrieblich
veranlaßten
Tätigkeit |
- SE-Anspruch des AG aus PVV des 611, Vertrag oder Delikt - Haftungsprivilegierung
im sog. innerbetrieblichen Schadensausgleich - AN-Eigenschaft des Schädigers feststellen - Schadensverursachung durch betriebsbedingte Tätigkeit (frühere Rsp:
nur sog. gefahrgeneigte Tätigkeit) - Abwägung Verschulden gegen Betriebsrisiko
(Versicherbarkeit!) à Umfang
der Haftungsbegrenzung: -
bei leichter Fahrlässigkeit =
keine Haftung des AN -
bei mittlerer F = AN und AG haften
anteilig (quotenmäßig), 254 analog -
bei grober F oder Vorsatz = AN haftet voll Ausnahmen: - sehr hohe Schadenssumme -
krasses Mißverhältnis Arbeitslohn zum Haftungsrisiko -
Risiko einkalkulierbar und versicherbar - gilt nur im Innenverhältnis,
dh AN hat bei Schädigung eines Dritten lediglich Freistellungsanspruch gg AG - Greift Haftungsprivileg auch
ggü Dritten ? (zB 823 des AN gg
Dritten) hM: minus, weil Dritter das
Gefahrrisiko nicht steuern kann; 991 II als Ausnahmevorschrift nicht
analogiefähig zT:
+, weil 991 II analog und wg Gefahr der Existenzverbichtung |
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324 |
vom AG zu vertretende Unmöglichkeit |
= AN hat Anspruch auf Lohn ohne
Arbeit 1) Unmöglichkeit der Arbeitsleistung -
wg Fixschuldcharakter nach Zeitablauf + (grds. nicht nachholbar) 2) vom AG zu vertreten -
hM: 276 analog -
aA: jede Zurechnung d.eistungshindernisses aus d. eigenen Risikosphäre |
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611 |
Dienstvertrag |
- kann auch konkludent vereinbart werden (Vergütung dann
nach 612) |
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611a |
Gleich- behandlungs-grundsatz |
zw Mann und Frau |
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612 |
Vergütung |
- gilt als stillschweigend
vereinbart |
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613 |
höchtpersönliche Verpflichtung |
- nur Person des AN, nicht
übertragbar |
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613a |
Betriebs- übergang |
- Umsetzung der
EG-Richtlinie 77/187/EWG 1) Betrieb oder Betriebsteil Betrieb = organisierte Gesamtheit von Personen u. Sachen zur
Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit
eigener Zielsetzung - Übergang der wesentlichen Betriebsmittel erforderlich - Dauer der Unterbrechung
ist relevant 2) durch Rechtsgeschäft - Abgrenzung zur Gesamtrechtsnachfolge - kein Eigentumswechsel oder Wirksamkeit erforderlich - da Übergang Realakt, keine Beseitigung durch Anfechtung möglich 3) Übergang - Möglichkeit der Ausübung der Leitungsmacht 4) Arbeitsverhältnis zw AN u.bisherigen Betriebsinhaber - wirksame, faktische, gekündigte (vor Fristablauf)
Arbeitsverhältnisse 5) RF: Übergang des
Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber - nur soweit kein Widerspruch des AN gg BÜ innerhalb 3 Wochen (dann kann ihm aber der alte AG betriebsbedingt kündigen) - neuer AG gem 613a I 1; alter AG 613a II - Rechte u. Pflichten des AN aus 613a Abs. 4 = eigenständiges Kündigungsverbot iSv
13 III KSchG, 134 BGB (keine bloße Klarstellung der
Sozialwidrigkeit) |
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614 |
Fälligkeit der Vergütung |
Vorleistungspflicht des AN |
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615 |
Vergütung bei Annahmeverzug |
AGL = 615 S.1 iVm ArbeitsV - bei Verweigerung der Annahme der Arbeit durch AG - grds. tatsächliches 293 oder wörtliches 294 Angebot - Leistungsangebot ggf entbehrlich, wenn AG fristlos
gekündigt hatte (+ Kü unwirksam war) gem 296
- AN muß zu Leistung bereit und imstande sein (nicht bei
Krankheit) 297 - konkludent Annahmeverweigerung bei Kü durch AG |
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615 |
vorübergehende Verhinderung d. AN |
- Lohnfortzahlungpflicht
des AG |
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618 |
Schutzpflicht des AG |
sind unabdingbar gem 619 |
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620 |
Ende des DV |
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620 II |
ordentliche
Kündigung |
= einseitige
empfangsbedürftige WE (bedingungsfeindlich!) - Beendigung des AVerh 1) Kü-Erklärung - keine Schriftform, keine Begründung (außer wenn vereinbart) - allg 104 ff, 164 BGB,
bedingungsfeindlich 2) vorherige Anhörung des BR 102 BetrVG 3) besonderer Kü-Schutz - 9 MuschG, 15 SchwbG, Betriebsräte, Azubis, Wehrpflichtige 4) allgemeiner Kü-Schutz nach KSchG
("ultima ratio") Anwendbarkeit - AV länger als 6 Monate 1 I KSchG - mehr als 10 AN im Betrieb 23 (regelmäßig beschäft) sozial gerechtfertigt
1 II KSchG (Unwirksamkeitsgründe) à beachte:
materielle Wirksamkeitsfiktion 7 KSchG !! - Kü ist grds. sozial ungerechtfertigt Ausn: personen-,
verhaltens- (Abmahnung!) oder betriebsbedingt (+ richtige Sozialauswahl) - Verstoß gg RiLi + Widerspruch des BR - Weiterbeschäftigung möglich (evt. Umschulung) + Widerspruch des
BR 5) Kü-Frist - einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart - gesetzliche Frist: 622 BGB 6) Wirksamwerden der Kü nach 3 Wochen (4, 5, 7 KSchG) |
K SchG |
1 |
betriebsbedingte Kündigung |
1 II "dringendes
betriebliches Erfordernis" = verringerte Arbeitsmenge
u. keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit (sog. unternehmensbezogene Weiterbeschäftigungspflicht) - Grds der freien
Unternehmerentscheidung, dh Rationalisierungs- maßnahmen nur eingeschränkt überprüfbar; lediglich Mißbrauchkontrolle,
ob Maßnahme offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist - dringlich, wenn keine
Änderungs-Kü möglich à richtige Sozialauswahl 1
III (Interessenabwägung) - Dauer der Betriebszugehörigkeit - Lebensalter - Unterhaltspflichten des AN - nicht einzubeziehen 1 II 2: besonders qualifizierte AN |
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622 |
gesetzliche Kü-Frist |
- wenn keine andere einzelvertraglich oder
tarifvertraglich Vereinbarung |
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625 |
stillschweigende Verlängerung |
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626 |
außerordentliche (fristlose) Kündigung |
à aoK wird bei Fehlen einer der
Voraussetzungen in eine ordentliche Kü umgedeutet gem. 140 BGB !!! - nicht von Amts wegen,
nur wenn AG dies im Prozeß deutlich macht - Anhörung d. BR muß dann aber auch bzgl oK durchgeführt
worden sein 1) Kü-Erklärung - keine Schriftform (626 II 3), außer wenn vereinbart - keine Begründung, aber "aus wichtigem Grund" muß
genannt werden 2) vorherige Anhörung des BR 102 BetrVG oder Zustimmung 103 BetrVG 3) besonderer Kü-Schutz - 9 MuschG, 15, 21 SchwbG, 15 KSchG Betriebsräte 4) wichtiger Grund iSv 626
("ultima ratio-Prinzip") à beachte:
materielle Wirksamkeitsfiktion 7 KSchG !! - Grund an sich geeignet: (persönlicher B. idR nicht) Störung im Leistungs, Vertrauens- oder betrieblichen Bereich - begründteter Verdacht einer Straftat (Verdachts-Kü) - auch Falschangabe
über Schwerbehinderteneigenschaft - nicht: Rationalsierung, da dies zum Betriebsrsiko des AG
gehört - Umstände erfüllen wichtigen Grund: - evt. Abmahnung erforderlich - Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen - Abwarten der ordentlichen Kü-Frist für Ag unzumutbar? - kein milderes Mittel 5) Kü-Erklärungsfrist 626
II = 2 Wochen nach Kenntnis der Umstände (bei Verdachts-Kü wenn
Sachverhalt sicher aufgeklärt) 6) Wirksamwerden
der Kü nach 3 Wochen (4, 5, 7
KSchG) |
KSch G |
4 |
Kündigungs-schutzklage |
Zulässigkeit 1) Rechtswegzuständigkeit gem. 2 I Nr. 3b iVm 5 ArbGG
(Urteilsverfahren) 2) Parteifähigkeit 10, 46 II
ArbGG iVm 50 ZPO 3) Prozeßvertretung 11 II
(erst vor LAG Anwaltszwang) 4) statthafte Klageart = Feststellungsklage 256 ZPO in Form der Kü-Schutzkl - streitiges Rechtsverhältnis = AV zw AN und AG - Feststellungsinteresse = Rechtssicherheit erlangen Heilung gem 7 KSchG
verhindern "punktueller Streigegenstandsbegriff" des BAG = nur 1
Kü ist angreifbar 5) Klagefrist = 3 Wochen - hM: materiell-rechtliche Ausschlußfrist (Präklusion), dh Klage ist bei Versäumung unbegründet (aA: echte Prozeßvor.) - Zulassung einer verspäteten Klage gem. 5: wenn AN unverschuldet
Frist versäumt hat (zT Zurechnung des
Verschuldens Dritter 46 II ArbGG iVm 85 II ZPO; nicht über
278 BGB) Begründetheit .... wenn die Kü unwirksam
ist (s.o.), dh das ArbeitsV noch besteht à materielle
Wirksamkeitsfiktion (7 KSchG): bei Fristversäumung wird
Kü wird als sozial gerechtfertigt angesehen Anspruch auf
Weiterbeschäftigung bis Prozeßende 1) aus 102 V i BetrVG wenn BR widersprochen hat 2) aus 611 iVm Arbeitsvertrag - allg Beschäftigungsanspruch aus 611, 613 iVm 242 BGB Ausn: überwiegendes
schutzwertes Interesse des AG, zB Wegfall der Vertrauensgrundlage, Auftragsmangel, Abwanderung des
AN - Abwägung zw Beschäftigungsinteresse des AN u.
Nichtbeschäftigungsinteresse des AG à idR
überwiegt schutzwertes Interesse des AG, außer wenn Kü offensichtlich unwirksam oder bereits Obsiegen des AN in
1. Instanz |
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628 |
Vergütung und SE bei aoK |
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630 |
Zeugnispflicht |
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670 an. |
Ersatz
von Aufwendungen |
- bei SEA eines AN gegen den AG - vom AN mitgebrachte Arbeitsgeräte = Aufwendungen
("freiwillig")? +, auch
risikotypische Schäden werden erfaßt - arbeitsadäquate Schäden: sind bereits mit
Arbeitsentgelt abgegolten (nicht ersatzfähig analog 670) - arbeitsinadäquate Schäden: sind nicht
bereits mit Arbeitsentgelt abgegolten (670 analog ersatzfähig) - bei Mitverschulden des AN: 254 nach Regeln
der beschränkten AN-Haftung bei betriebl veranlaßter Tätigkeit |
Arb GG |
2, 5 |
Rechtsweg -eröffnung |
BAG: Die bloße Rechtsansicht des Kl er sei AN reicht zur
Bejahung der
arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus, wenn die den Rechtsweg u. den materiellen
Anspruch begründenden Tatsachen identisch sind ("sic-non") |
Arb GG |
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Verfahrensarten |
Urteilsverfahren 8: - bei bürgerlich-rechtlicher Streitigkeit (2, 46) Beschlußverfahren: - Streitigkeiten aus BetrVG, SprAuG, MitbestG, Tarifsachen
(2a, 80 ff) |
Arb GG |
5 II 2 |
arbeitnehmer -ähnliche Person |
= Selbständige, die jedoch wirtschaftlich vom Unternehmen
abhängig sind (zB
Franchise-Nehmer, "BoFrost") |
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6 I |
EntgeltfortZG |
Ersatzanspruch des AN gg den
Schädiger geht bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf den AG über |
Besch FG |
1 |
Befristete Arbeitsverträge |
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KSch G |
11 |
Minderung des Lohnanspruchs |
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Mu sch G |
11 |
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungs-verboten |
Sonderregelung zu 323, dh kein
Verlust des Entgeltanspruches |