Allgemeiner Teil §§ 1- 240 BGB
1 - 89 Personen |
||
1 |
Rechtsfähigkeit |
mit Vollendung der Geburt, - Verletzung des nasciturus wird erst nach Geburt
tatbestandsmäßig (Kind kann dann
Rechte aus 823 I geltend machen) |
7 ff |
Wohnsitz |
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21 ff |
Vereine |
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31 |
Haftung des
Vereins für Organe |
- Vorstandsmitglieder und andere (86, 89) - analog für Gesellschafter, Geschäftsführer einer
GmbH/AG, G'er einer OHG/KG, nicht:
G'er einer GbR (weil nicht teilrechtsfähig) - auch bei öff rechtl Körperschaften, St, A gem 89 |
55 ff |
eingetragene Vereine |
|
80 ff |
Stiftungen |
gem 86 Anwendung
des VereinsR |
89 |
jur Pers des öff R |
31 findet Anwendung |
90 - 103 Sachen, Tiere |
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90 |
Sachen |
= körperliche Gegenstände |
90a |
Tiere |
rechtlich wie Sachen zu behandeln |
93 |
Wesentliche Bestandteile |
|
94 |
Wesentliche B eines GrSt |
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97 |
Zubehör |
|
99 100 |
Nutzungen Früchte |
- Belastung mit Hypothek ist keine "Nutzung" |
104 - 185 Rechtsgeschäfte |
||
104 |
Geschäfts-unfähigkeit |
- 104 ff gelten für Rechtsgeschäfte und RG-ähnliche
Handlungen (zB Mahnung) |
|
Beschränkte Geschäftsfähigkeit |
Rechtsgeschäfte -
Mj selbst: 107, 110, 112, 113 -
durch Vertreter 1629 (Ausn. 1643,
1821, 1822, 1795, Mißbrauch der VM) rechtlich erhebliches Verhalten -
Deliktsfähigkeit 828 -
Erfüllung, Empfangszuständigkeit, Leistung nicht geregelt -
Bösgläubigkeit bei 891, 990: str. ob
104 ff oder 828 -
Besitzerwerb: natürlicher Wille |
105 |
Nichtigkeit der WE |
- WE eine Geschäftunfähigen - WE bei Geistesstörung oder Schlaf |
106 |
Beschränkte Geschäftsfähigkeit |
ab 7. Lebensjahr |
107 |
Einwilligung des gesetzl Vertreters |
- Genehmigung oder deren Verweigerung kann nicht
widerrufen werden (weil
rechtsgestaltende Erklärung) rechtlich
vorteilhaft = es kommt nicht
auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an (Kriterium: ob K
etwas von seinem vorhandenem Vermögen aufgibt) + bei
Grundstücksübertragung, auch wenn Grundsteuern etc. oder Übernahme
einer Grundschuld ohne persönliche Haftung + bei Schenkung
unter Auflage (zB Grundstück mit Wohnrecht belastet) - bei vermietetem
Grundstück oder gemischter Schenkung - bei
Eigentumswohung, wenn Verpflichtung aus 10 ff WEG + Übertragung
eines mit Hypothek belastetem GrSt |
|
Empfangs-zuständigkeit |
= Leistung an den MJ (zB Zahlung einer Schuld) - Erwerb des Geldes = Vorteil, aber Verlust der Forderung
= Nachteil hM:
Trennung zw Erfüllung und Eigentumserwerb - Mj kann
zwar Eigentum erwerben, aber Erlöschen (362) erst wenn Eltern
Geld erhalten (mangels Empfangszuständigkeit) |
109 |
Widerrufsrecht des anderen Teils |
|
110 |
Taschengeld- paragraph |
- in Überlassung des TG liegt konkludente Einwilligung der
Eltern - aber erst, wenn MJ auch tatsächlich zahlt (erfüllt) - 110 gilt also nicht wenn Mj Raten abzahlt ("bewirkt
hat") |
111 |
einseitige RG |
sind ohne Einwilligung unwirksam - zB Anfechtung, Vollmachtserteilung |
116 ff |
Willenserklärung |
Äußerer
ErklärungsTB: (aus Sicht des Empfängerhorizontes) - Handlungsbewußtsein - Rechtsbindungswille - bestimmter Geschäftswille: Parteien, Leistung,
Gegenleistung (bei Nichtübereinstimmung
liegt Dissens vor) Innerer
ErklärungsTB / Zurechnung: - Handlungsbewußtsein (-wille) - Erklärungsbewußtsein Lit EB muß tatsächlich vorhanden sein (bei
Nichtigkeit der WE ggf SE aus 122 analog oder c.i.c.) hM Zurechnung wenn potentielles EB
(E hätte
bei Sorgfalt erkennen können); dann aber nur 119 I analog ! - bei
Blankoerklärung: Rechtsscheinshaftung 172 II analog |
116 ff |
WE |
Abgabe = endgültige willentliche Entäußerung - auch wenn dem Erkl-Boten ggü abgegeben (Widerruf ggü
Boten reicht daher nicht) Zugang = in den Machtbereich des Empfängers gelangen u n d Möglichkeit der
Kenntnisnahme (unter normalen Umständen) - Empfangsvertreter = derjenige der eine Vollmacht zur
Entgegennahme von Erklärungen besitzt 164 III - E-Bote = der zur Vermittlung von Erkl bevollmächtigt ist
od. erscheint - schuldhafte Zugangsvereitelung (iRv vertragl
Beziehungen) Zugang über 242,
162 wenn Erklärung dem Empf oder dessen Vertreter
ordnungsgemäß angeboten wird - sonstige Zugangshinderung: gilt gem 242 als
zugegenagen, wenn Empf Obliegenheitsverletzung begangen hat und
Erkl alles Zumutbare getan hat abgeschwächte Vernehmungstheorie bei
mündl Erklärungen kommt es darauf an, ob Erkl. damit rechnen muß, daß Empf seine E richtig verstanden hat |
|
Inhalt einer WE |
essentialia negotii:
Vertragstyp, Hauptleistungen naturalia negotii:
dispositive Regelungen |
|
invitatio ad offerendum |
= Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes - zB Aufstellen von Ware im Supermarkt (Vorlage an
Kasse ist Angebot, Eintippen des Preises Annahme) |
116 ff |
Schweigen als WE |
grds. kein Vertragsschluß durch Schweigen, Ausn.: - abweichende Vereinbarung der
Parteien - kraft Gesetzes zB 362 HGB, 5
III PflVersG, 516 II 2 BGB - wenn gem 242 Pflicht zur
Gegenerklärung besteht Gewohnheitsrecht: kaufmännisches
Bestätigungsschreiben: 1) Vollkaufleute
oder ähnliche Teilnahme am Geschäftsleben 2) vorherige Vertragsverhandlungen 3) Bestätigung
der wesentlichen Vertragsinhalte 4) enger zeitlicher
Zusammenhang (Verhandlungen + Zugang) 5) kein
unverzüglichet Widerspruch des Empfängers - Anfechtung 119 analog, aber nicht Begründung RF nicht
gekannt zu haben |
116 |
Geheimer Vorbehalt |
|
117 |
Scheingeschäft |
= wenn die Beteiligten ihr Ziel durch bloßen Schein eines
Rg erreichen wollen - RF: Nichtigkeit Abgrenzung : - zu fiduziarischen RG: die Parteien wollen die Wirksamkeit
eines nicht in allen
Konsequenzen gewollten Geschäfts (zB Hypothek) - Strohmanngeschäfte: nur formale Einschaltung einer
Person, Vertrag ist
wirksam (S soll im Innenverhältnis die Folgen auf V abwälzen) |
119 ff |
Anfechtung |
- Schutzgut: freie Selbstbestimmung gegen unerlaubte
Mittel der Willensbeeinflussung unabhängig vom
Eintritt eines Schadens - bezieht sich normalerweise (außer bei 123) immer nur auf
das
Verflichtungsgeschäft, weil es für das Verfüguingsgeschäft irrelevant
ist, ob die vertraglich
vereinbarte Gegenleistung in erheblichem Mißverhältnis steht oder nicht
(Abstraktionsprinzip) - Anwendung 119 ff: nur bei
einseitigem Irrtum anwendbar, bei Doppelirrtum:
WGG (hM) - A- Erklärung liegt nicht vor, wenn nur Vertragsanpassung
gewollt ist - Irrtum einer Partei: Kennt die andere Partei den Irrtum
und klärt sie die Partei nicht auf,
so gilt das von der irrende Partei
tatsächlich Gewollte - bei nur potentiellem Erklärungsbewußtsein (s.o.) gilt
119 I analog (hM), weil WE dem E nur
zugerechnet wird - keine Anfechtung analog bei Rechtsscheinsvollmacht
möglich - Konkurrenz: Anfechtung nach 119 II schließt 459 ff aus, A nach 123 jedoch neben 459 ff
anwendbar |
|
Sonderregelungen |
- 32 EheG - 2078 Testamentsanfechtung - 2281 Erbvertrag (analog
gemeinschaftl Testament 2265) - 1949 Annahme der Erbschaft |
|
Prüfung |
- Auslegung der WE - keine Anfechtung nötig bei
falsa demonstratio Zulässigkeit: - Vorrang der GWL 459 ff - Sonderregeln 1600g, 1949, 2308 - nicht anfechtbar: RF des
Schweigens, Rechtsscheins-TB, Gründungs-
erklärung zur GmbH oder AG nach Eintragung, Prozeßhandlungen 1) Anfechtungsgrund Irrtum
= Inkongruenz von Wille und Erklärung -
Inhaltsirrtum 119 I -
Erklärungsirrtum 119 I (anderes Erklärungszeichen als gewollt) -
Irrtum über wesentliche Eigenschaften 119 II -
unrichtige Übermittlung 120 -
arglistige Täuschung / widerrechtl Drohung 123 -
nicht: Motivirrtum (Fehler bei
der Willensbildung) 2) Kein Ausschluß (144,
242) 3) Anfechtungserklärung -
bedingungsfeindlich -
A-Gegner 143 -
Frist 121, 124 4) RF: - Nichtigkeit der WE
ex tunc 142, 139 (ex nunc
bei Arbeits- und Gesellschaftsverträgen) - Vertrauensschaden 122 - ggf 812;
bei 123: c.i.c. oder 823 II iVm 263,
240 StGB |
119 I |
Inhaltsirrtum |
= irrtümliches (unbewußtes) Abweichen von innerem
(Geschäftswille) und äußerem
Erklärungstatbestand (normative Auslegung der Erkl.) - wenn A etwas anderes erklärt hat, als er mit seiner
Erklärung zum Ausdruck bringen
wollte |
119 I |
Rechtsfolgenirrtum |
- nur anfechtbar, wenn die Rechtsfolge in die Erklärung
selbst aufgenommen wurde |
119 I 1. Alt.
II |
Kalkulationsirrtum |
hM: nur anfechtbar, wenn die Berechnungsgrundlage
Vertragsinhalt geworden ist
(offengelegter Kalkulationsirrtum)
aA: WE ist
dann schon wg Perplexität nichtig - ansonsten unbeachtlicher Motivirrtum (mögl c.i.c. wg
fehlendem Hinweis) |
|
falsa demonstratio |
= falsche Bezeichnung, aber beide meinen dasselbe - zB Parzellenverwechslung - Vertrag ist wirksam, außer bei Drittbeteiligung |
119 II |
Eigenschaftsirrtum |
... über verkehrswesentliche Eigenschaft Person oder Sache - Anfechtung der dingl. Einigung nur dann zulässig, wenn
Käufer wg dieses Irrtums auch das
Kausalgeschäft anfechten könnte (Doppelmangel) - Ausschluß: - durch speziellere Regelungen der 459 ff -
bei Spekulationsgeschäften -
zT: bei Bürgschaft Irrtum über Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners (iE irrelevant wg 122) Sache = Geschäftsgegenstand, aber nicht nur 90, sondern auch
Rechte, Sachgesamtheit,
Schulden Person = Geschäftsgegner, ausn auch Dritter (zB bei Bürgschaft) Eigenschaft = alle gegenwärtigen wertbildenden Merkmale von gewisser
Dauer (nicht: der
Preis) verkehrswesentlich = geschäftswesentlich = wenn die Eigenschaft vertraglich vereinbart wurde oder
ihr Vorhandensein dem Vertrag zugrunde
gelegt wurde und bei abstrakter Betrachtung für ein RG dieses Typs
wesentlich ist (von entscheidender Bedeutung) |
119 II |
Beispiele |
- Irrtum über Überschuldung des Nachlasses (nach 6
Wochenfrist des1954) |
120 |
Anfechtung wg falscher Übermittlung |
- zB falsche Erklärung eines Boten - hM: nicht bei Boten ohne Botenmacht oder wissentlicher
Falschübermittlung - Bote
haftet 179 analog -
Absender haftet aus Delikt oder c.i.c. iVm 278 - kein 120 bei falscher Erklärung des Empfangsboten |
121 |
Anfechtungsfrist |
unverzüglich, spätestens 30 Jahre |
122 |
SE-pflicht des Anfechtenden |
= Ersatz des Vertrauensschadens - auch wenn Irrtum unverschuldet - Berücksichtigung über 254, wenn Parnter den Irrtum
veranlaßt hat - analog wenn WE versehentlich in Verkehr gekommen ist (aA Vertrag +
,wenn WE zurechenbar in Verkehr gelangt) Abs.2: Ausschluß wenn Partner Anfechtbk kannte o. kennen mußte
(Evidenzfälle) |
123 |
Anfechtung wg Täuschung oder Drohung |
- Täuschung durch Dritten ist nur zurechenbar, wenn
A-Gegner dies wußte oder kenn
mußte - ausnahmsweise auch das Verfügungsgeschäft anfechtbar - wenn täuschungsbedingter Irrtum bei der Verfügung noch
andauert, liegt Fall der Fehleridentität vor - bei Anfechtungsmöglichkeit ist auf Zeitpunkt des
Besitzübergangs abzustellen
(nicht auf "einig sein" bei Eigentumsübertragung) - 123 ist lex specialis zu 138 - neben dem SE 122 sind Ansprüche aus c.i.c. oder 823 II iVm 263, 240 StGB
möglich ! |
123 |
Verhältnis zur c.i.c. |
|
123 I |
Arglist |
- Erklärender hält Unrichtigkeit für möglich oder
Angaben "ins Blaue hinein" - bei Täuschung ohne Vorsatz kommt c.i.c. in Betracht - hM: keine Schädigungsabsicht erforderlich |
123 I |
Drohung widerrechtlich Täuschung |
=
Inaussichtstellung eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben
vorgibt; = W. des Drohungsmittels, des mit der D. verfolgten Ziels
oder der Zweck- Mittel-Relation; = jedes Verhalten,
durch das Tatsachen vorgespiegelt , entstellt oder unterdrückt
werden; tel. Red.:
Täuschung muß auch widerrechtlich
sein (normalerweise indiziert) |
123 II |
Dritter |
- restriktiv auslegen - Dr ist nur der am Vertrag völlig Unbeteiligte (ansonsten
Anfechtung nach 123 I iVm 278 analog möglich) - Dr kann nicht die Vertrauensperson des
A-Erklärungsempfängers sein - dh beim fremdfinanzierten Abzahlungskauf sehr wirksamer
Käuferschutz, da K gem 123 I anfechten kann, wenn er von V
getäuscht wurde (V als 278 der
Haus-Bank) |
124 |
Anfechtungsfrist bei 123 |
= 1 Jahr |
125 |
Nichtigkeit wegen Formmangel |
- wenn 126 oder 127 - in Härtefällen Korrektur über 242
(aber nur bei Verpflichtungsgeschäften) S. 2 Schriftformklausel: -
wenn Parteien vereinbaren, daß Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen -
bei Verletzung nur im Zweifel Nichtigkeit -
keine Nichtigkeit, wenn Formvereinbarung nur Beweissicherung dient einfache SFK = "Änderungen bedürfen der Schriftform" hM
auch mündliches Aufheben zulässig, mündl Vertragsänderung ist konkludent Aufheben der
Klausel qualifizierte SFK = "auch Änderung dieser Klausel...bedürfen
Schriftform" zT
Aufhebung dennoch mündl möglich (Privatfreiheit) zT
Aufhebung SFK nur schriftl möglich |
126 |
gesetzl. Schriftform-erfordernis |
- 126 II: Übermittlung einer einseitig unterschriebenen
Urkunde per Telefax
reicht nicht aus |
127 |
gewillkürte Schriftform |
- per Telefax ausreichend |
130 |
Zugang einer WE ggü Abwesenden |
= wenn sie derart in den Machtbereich des Empf gelangt, daß bei Annahme gewöhnlicher
Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne Kenntnis erlangen - Zugang des Benachrichtigungsscheins eines Einschreibens
reicht nicht - kein wiederholter Zustellungsversuch nötig, wenn
Verweigerung oder arglistiges
Vereiteln - technisch übertragenen WE: strenge Vernehmenstheorie,
dh WE wird erst
wirksam, wenn Empf sie akustisch vernommen hat |
133 |
Auslegung einer WE |
normative Auslegung (bei
Verträgen iVm 157) = objektivierter
Erklärungsinhalt ausgehend vom Empfängerhorizont: -
Wortlaut -
Beweggründe, Begleitumstände -
Zweck des RG, Interessenlage, Treu & Glauben, Verkehrssitte - geht der Umdeutung nach 140
vor |
134 |
Verstoß gegen gesetzl. Verbot |
1) Verbotsgesetz -
jede Rechtsnorm, die Verbotscharakter hat (zB StGB) -
nicht: 181, 399, 400, 719, 1365; Gesetzesvorbehalt oder 75 II GO -
BGH: Verbotsgesetz muß sich final gg die Vornahme genau dieses RG richten und beide Parteien als Verbotsadressaten
ansprechen 2) Verstoß -
objektiver Tatbestand des VerbotsG -
Verschulden idR unerheblich (außer bei StGB) 3) RF: Nichtigkeit -
bei einseitigem Verstoß nur dann, wenn Zweck des Verbotsgesetzes nicht ohne zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit erreicht werden
könnte |
134 |
Beispiele |
Ersatzmuttervertrag -
heterologe Insemination (Samen in Leihmutter) -
verstößt gg 1 I EmbryonenschutzG -
außerdem Nichtigkeit wg 138 ("Gebärmaschine") |
135 |
gesetzl Veräußer-ungsverbot |
zB
Verfügungsbeschränkung nach 1369 (hM: nicht 1365 - kein gutgl Erwerb möglich |
136 |
behördliches Ver-äußerungsverbot |
- zB Beschlagnahme 23 ZVG, (aber 135 II, 932 gutgl. Erwerb
möglich) |
137 |
RG Veräußerungs-verbot |
- ratio: Sicherung der Verkehrsfähigkeit von Gütern (keine
Gegenstände extra commercium) - Resolutivbedingung = zulässig? = Vereinbarung einer
auflösenden Bedingung im Falle einer abrede- widrigen
Verfügung; zB Eigentum soll wieder an V zuückfallen, wenn der EV-Käufer
die Sache dennoch weiterveräußert - nach hM ist
sie zulässig (Arg. bei aufl. Bedingung keine rg, sondern gesetzl.
Beschränkung) - 399 ist lex spec zu 137 (Abrtretungsverbot ist also
zulässig) |
138 |
Sittenwidrigkeit Wucher |
138 I Sittenwidrigkeit -
123 ist lex specialis zu 123 (hM) 138 II Wucher: (Spezialfall der Sittenwidrigkeit nach 138
I) - auffälliges Mißverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung - Ausnutzen einer bekannten
Schwächesituation (= Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen,
erhebliche Willensschwäche) - fast nie, da bei Wucher immer
134 iVm 291 StGB meist 138 I wucherähnliches
Geschäft: 1) - obj: auffälliges
Mißverhältnis von obj. Wert der L und GL (+ wenn Zinsen mehr als doppelt so hoch wie üblich) -
subjektiv: verwerfliche Gesinnung (wird vermutet bei besonders groben
Mißverhältnis) 2) - bewußtes Ausnutzen einer
Schwächesituation -
weitere sittenwidrige Umstände -
verwerfliche Gesinnung Problem: Rechtsfolge bei sittenwidrigem Darlehen (zu hoher
Zins) zT Teilnichtigkeit gem
139 und Reduzierung des Zins hM:
Gesamtnichtigkeit des 607-Vertrages, keine geltungserhaltende Reduktion |
139 |
Teilnichtigkeit |
= wenn Geschäft auch ohne nichtigen Teil vorgenommen
worden wäre, dann nur
Teilnichtigkeit - hinsichtlich des wirksamen Vertragsteils können dann
aber keine GWA geltend gemacht
werden, hinsichtlich des nichtigen Teils wegen dessen Unwirksamkeit
auch nicht - vorrangig 2085 |
140 |
Umdeutung eines nichtigen RG |
|
142 |
Wirkung der Anfechtung |
RF = rückwirkende Beseitigung der WE bzw Vertrag (ex tunc) - hM: nach Anfechtung kein SEAwN mehr möglich Abs.2:
Kenntnis von der Anfechtbarkeit
(Kenntnis von Umständen der Täuschung reichen nicht) |
143 |
Anfechtungs-erklärung |
|
145
ff Verträge |
||
|
Anspruch
aus Vertrag |
1) Einigung -
Angebot (Abgabe und Zugang) -
Annahme Angebot muß bei Annahme noch bestehen (Erlöschen gem 145 ff) 2) Wirksamkeit der Einigung |
145 |
Bindung an den Antrag |
|
145 |
Vertragsarten |
Bewirtungsvertrag = hM Kaufrecht (obwohl auch Anteile von Dienst- und
Mietleistungen) Agenturvertrag = Sache wird vom V im Namen des K weiterveräußert -
kein Zwischenerwerb des K -
RF: Restkaufpreis wird gestundet, bis Weiterveräußerung -
bei Mangelhaftigkeit Kündigung des AV möglich 675, 671 -
Abgrenzung: feste Übernahme: Rsp.(+) Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis
364 I Lit.
gemischter Kauf- und Tauschvertrag ) Beratungsvertrag unselbständiger Beratungsvertrag: - dh als Nebenleistung zum Kaufvertrag - kurze Verjährung nach 477 I (auch bei pvv), wenn sich
Beratung auf Eigenschaften
der Kaufsache bezieht - 195 nur, wenn Bezug zur Kaufsache fehlt selbständiger Beratungsvertrag: (selten) - wenn Beratung über reine Absatzbemühung hinausgeht - generell 30 Jahre Verjährung
(195) Vorvertrag - Verpflichtung zum späteren
Abschluß des Hauptvertrages - einseitig bindend - essentialia negotii sind
zumindest bestimmbar - statt Vorvertrag auch denkbar
(Abgrenzung): aufschiebend bedingter
Vertrag mt Optionsrecht (158) langfristiges
Vertragsangebot (spätere Annahme) |
145 |
essentialia negotii |
wesentliche Einigungspunkte im Vertrag |
147 |
Annahmefrist |
Abs. 1 unter Anwesenden nur
sofort Abs. 2 sonst bis damit zu
rechnen ist (ca. 4- 5 Tage) - 148 Bestimmung Annahmefrist - 149 verspäteter Zugang der
Annahme |
150 |
verspätete u. abändernde Annahme |
gilt als neuer Antrag - modifizierte
Auftragsbestätigung: zB durch Hinzufügen von AGB's (str.) oder EV - stellt neues Angebot dar - widerspruchslose Hinnahme ist nicht als Annahme zu werten,
aber Entgegennahme der Leistung |
|
Schweigen als Zustimmung |
- gesetzl Fälle: 416 I 2, 496
S.2, 516 II 2, 613a, Erbschaftsannahme - Regeln über WE sind entsprechend anwendbar |
151 |
Annahme ohne Erklärung |
Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich -
wenn nach Verkehrssitte nicht zu erwarten -
wenn Antragender auf Zugang verzichtet hat (nicht auf Annahme selbst) - Rechtsnatur der Annahme iSd
151: lediglich Willensbetätigung (hM) - Auslegung: nicht
Empfängerhorizont, sondern Sicht eines Dritten - Anfechtbarkeit str. bei Irrtum
des Annehmenden, daß sein Verhalten als A bewertet wird (fehlender Annahmewille): nur +, wenn A die
Umstände der Fehlbewertung nicht kennt; ansonsten immer minus Beispiele: - Versandgeschäft; hier liegt
Annahme des V im "zum Versand
bringen" - Annahme des Erlaßvertrages
wenn Teilbetragsscheck eingelöst wird (Rsp) - widerspruchslose Entgegennahme
der Leistung |
154 |
offener Dissens |
Dissens = Inkongruenz zweier Erklärungen - RF: im Zweifel Gesamtnichtigkeit - bei verschuldetem Dissens: Ersatzpflicht aus c.i.c. - P: sich widersprechende Abwehrklauseln in AGB - grds . kein
Dissens -
Vertragsdurchführung zeigt, daß Vertrag gewollt ist - Vertragsinhalt
? früher hM:
Theorie des letzten Wortes = die zuletzt eingebrachten AGB's heute: sich
widersprechende AGB's habe keine Wirkung (6 II AGBG),
stattdessen gilt das dispositve Recht |
155 |
versteckter Dissens |
= nicht erkannte Unvollständigkeit, Scheinkonsens,
Erklärungsdissens |
157 |
Auslegung von Verträgen |
iVm 242 1) Erläuternde
Auslegung Wortlaut,
Vertragszweck, Begleitumstände, Verkehrssitte, Treu&Glauben 2) Ergänzende
Auslegung à Zur Schließung
einer planwidrigen Regelungslücke im Vertrag Ermittlung
des hypothetischen Parteiwillens: was hätten die Parteien unter den damaligen Umständen vereinbart ? (Begleitumstände,
Interessenlage, Vertragszweck, Verkehrssitte, 242) |
158 |
Bedingung |
= zukünftig ungewisses Ereignis |
161 |
Unwirksame Verfügungen während der Schwebezeit |
= Zweitverfügung wird
mit Bedingungseintritt unwirksam (ex nunc) Zwischenverfügung
bei EV: Vorbehaltsverkäufer kann zunächst wirksam die bedingt
übereignete Sache weiterveräußern,
solange Bedingung (KP-Zahlung ) noch nicht
erfolgt ist, dh er ist Berechtigter iSd 929 ff (D hat zunächst Eigt
erworben) aber:
Verlust des Eigt des D durch 161 I bei Bedingungseintritt (KPZ) es sei
denn 161 III: Dritter hat gutgläubig 932 ff erworben aber:
936 III analog bei 931 (nicht bei 929!), wenn K awr-berechtigt, dh gutgl. Dritter kann nicht Eigt vom Vorbehaltsverkäufer
erwerben |
162 |
Verhinderung oder Herbeiführung d. Bedingungseintritts |
372, 378 ist Sonderreglung (Eintritt der Bedingung durch
Hinterlegung) |
163 |
Befristung |
= zukünftig gewisses Ereignis (158 ff gelten) - Tod = aufschiebende Befristung |
164 ff |
Vertretung mittelbare Stellvertretung |
- zulässig bei RG und
RG-ähnlicher Handlung nicht bei Realakten, Besitzerwerb, delikt. Handlungen,
Vertragsverletzungen nicht bei höchstpersönlichen RG - WE des V wirkt für und gegen
den A, wenn dieser von V wirksam vertreten wurde: Offenkundigkeitsprinzip 1) eigene Willenserklärung -
eigene Entscheidungsmacht (Abgrenzung
zum Boten) 2) im Namen des Vertretenen =
Offenkundigkeit des Handelns in fremdem Namen aus Sicht des Empflängers -
wenn dies nicht ersichtlich: 164 II Eigengeschäft des V - Ausn: "Geschäft wen es angeht" = Bargeschäft des tägl Lebens,
die von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind und sofort vollzogen werden à Geschäft wirkt auch ohne
Offenkundigkeit für den Vt - sachenrechtlich: Vt erwirbt direkt
Eigentum -
Auslegung: bei unternehmensbezogenen Geschäften wird immer im Namen des U gehandelt, wenn konkreter Unternehmensbezug (aus Ort, Unterschriftszusatz oder
Leistung für Betrieb) -
Abgrenzung: Handeln unter fremdem Namen wenn über Identität (nicht bloß Name) getäuscht wird: 164 ,
177 analog mittelbare Stellvertretung = RG in eigenem Namen aber im Interesse u. für Rechnung eines
anderen - keine Anwendung von 164 ff
(Eigengeschäft) - Ausgleich nur im Innenverhältnis (Anspruch d.
Vertreters: 670 und 257) 3) mit Vertretungsmacht -
bei fehlender VM gilt 177 ff gesetzliche
V. -
Eltern 1629 , Vormund 1793, Pfleger 1909 - Organe einer jurPers: 26
II Vereinsvorstand 35 I GmbHG
(Geschäftsführer) 78 AktG (Vorstand) 125, 126 HGB
(Gesellschafter) à Haftung
geht weiter (gem 278 oder 31 auch für Delikt und PVV) rechtsgeschäftliche Vollmacht 166 II - wirksam erteilt 167 (auch konkludent) - nicht erloschen 168 oder 158 ff, 119 ff - Weitergeltung im Außenverhältnis 170 - 173 Rechtsscheinsvollmacht 1. RS = Auftreten als Vertreter 2. zurechenbar verursacht:
(Vor: Geschäftsfähigkeit des Vt) Duldungsvollmacht: Vt kennt und duldet zurechenbar
Auftreten Anscheinsvollmacht:
Vt hätte es erkennen und verhindern müssen (idR + bei Auftreten von gewisser
Häufigkeit/Dauer) 3. Dritter ist gutgläubig bgzl VM (173 analog) 4. Kausalität des Rechtsscheins 5. RF: - hM: analog wie Vollmacht Lit: bei AVm nur Haftung des Vt aus c.i.c. iVm 278
(V haftet aus 179) - keine
Anfechtung gem 119 analog durch Vt möglich - Haftung des V
gem 179 ? hM: nein, weil bereits Vt verpflichtet wurde
besteht kein Bedürfnis Lit: Wahl
ob gegen Vt oder V vorgegangen wird kein Ausschluß - Insichgeschäft 181 - Mißbrauch der Vertretungsmacht (wenn der Dr den Mangel der VM kennt oder er sich ihm evident
aufdrängt) 4) RF : wirksame Vertretung
164 (165, 166) |
|
Bote |
= jeder, der vom Erklärenden mit der Übermittlung einer
Erklärung betraut worden ist - keine eigene WE (zB Dolmetscher), Transportfunktion - Abgrenzung vom Vertreter: entscheidend ist wie
Erklärungsempfänger bei normativer
Auslegung das Auftreten einordnen durfte 157 - tritt Bote als Vertreter auf und weicht von Weisung ab:
177 ff |
164 II |
|
= bei Zweifeln liegt Eigenschäft des Vertreters vor - Anfechtung wg Irrtum nicht möglich |
|
Probleme |
V will in eigenem Namen
handeln, nach außen erscheint es als Vertretung: -
V ist Vertreter; Anfechtung wg Irrtum str.:
Rsp nicht möglich
164 II analog Lit
Inhaltsirrtum 119 I möglich Gibt Vollmacht auch Befugnis
zur Unterbevollmächtigung ? -
grds. ja, es sei denn Vt hat erkennbares Interesse an der persönlichen Wahrnehmung durch Bevollmächtigten -
Untervollmacht kann aber nie weiter gehen als Hauptvollmacht |
165 |
beschränkt geschäftsfähiger V |
- kann auch Vertreter sein (nicht jedoch
Geschäftsunfähiger) - ob Grundverhältnis wirksam ist richtet sich nach
Genehmigung der Eltern |
166 II 1 |
Definition Vollmacht |
= durch RG erteilte Vertretungsmacht |
166 |
Vollmacht |
= WE Grundgeschäft - Innenverhältnis =
rechtliches Dürfen des V -
schuldr Vertrag (zB 662, 611), der Rechte u. Pflichten zw V und Vt regelt Bevollmächtigung - Außenverhältnis =
rechtliches Können des V -
einseitiges RG 166 II 1, regelt ob und in welchem Umfang V handeln darf |
166 |
Zurechnung von Willensmängel, Kenntnis des V |
= Willensmängel, Kenntnis des Vertreters werden dem V'en
zugerechnet - gilt als Rechtsgedanke auch analog bei Erledigung
bestimmter Angelegenheiten
in eigener Verantwortung (ohne Stellvertretung) 166 II
analog: nach hM analog, wenn durch Irrtum des Vertretenen
Vertretergeschäft beeinflußt wurde (irrtümliche Weisung) ® Anfechtungsrecht
des Vertretenen - "Weisung" weit auslegen |
167 |
Erteilung der Vollmacht |
- einseitiges RG, wirksame WE
ggü Verteter, Vertragspartner oder öffentlich Abstraktheit der Vollmacht =
pflichtwidriges Handeln im Innenverhältnis berührt grds. nicht die Wirksamkeit im Außenverhältnis - aber SEA des Vt
gg den V aus PVV des Grundverhältnisses - ausn auch Außenverhältnis berührt,
wenn kollusives Zusammenwirken von V und Dr o d e r Dr den Mangel der Innenvollmacht kannte odert kennen
mußte à hM
Vertrag zwar wirksam, Vt hat aber Einrede der unzulässigen Rechtsausübung 242 mM
177 analog, keine Vertretung, aber Genehmigung möglich - Vollmachtsvermutung für
Ladenangestellte 56 HGB - Sonderregelungen für den
Umfang der Vollmacht: 50
I, 54 III, 126 II HGB; 82 AktG; 37 II GmbHG Abs. 2 Form der Vollmacht - grds. formlos -
ausn. bei spezG (766) oder unwiderruflicher Vollmacht zur Vornahme eines formbedürftigen RG (tel. Red) |
168 |
Erlöschen der Vollmacht |
- je nach Rechtsverhältnis - Erklärung des Widerruf - Unwiderruflichkeit bei Generalvollmacht ist unwirksam |
170 |
Weitergeltung im Außenverhältnis |
- Fiktion; gesetzl geregelter Fall der RS-Haftung - analog bei nicht wirksam erteilter Vollmacht - Anspruch des Vt gg den V bei Abweichung von Weisung: PVV des Auftrages
/ Anstellungsvertrages oder c.i.c. |
171 |
bei Kundgebung |
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172 |
Vollmachtsurkunde |
- Telefax reicht nicht aus - 172 II analog bei Blankettunterschrift: Unterzeichner
muß abredewidriges Ausfüllen gegen
sich gelten lassen; WE + (Schutz des
Dritten) |
173 |
Kenntnis des Erlöschens |
analog bei Haftung aus RS-Vollmacht |
174 |
einseitiges RG des Bevollmächtigten |
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177 |
Vertreter ohne Vertretungsmacht |
177 analog: - für (Pseudo-)Boten bei bewußter Falschübermittlung (bei unbewußter
Falschübermittlung Anfechtung nach 120) |
179 |
Haftung des
Vertreters ohne VM |
= Handeln des V in fremden Namen ohne VM (als falsus procurator) - RF: Ersatz
des negativen Interesses (höchstens bis zum Erfüllungsschaden) - bei
Erfüllungsanspruch zT analog, wenn A gg Vt nicht durchsetzbar gewesen
wäre - hM keine Haftung des V ohne VM bei
Rechtsscheinsvollmacht (Vt selbst
kann ja schon in Anspruch genommen werden) - 179 III
Haftungsausschluß: - bei Kenntnis
des Mangels - Minderjähriger
V |
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Haftung des Vt |
- bei Delikt des V ggf aus 831 - aus c.i.c. bei Eigenverschulden, iVm 278 bei Verschulden
des V |
180 |
einseitiges RG |
grds. ist Vertretung ohne VM unzulässig |
181 |
Selbstkontra-hierungsverbot |
ratio: Vermeidung einer Interessenkollision - gilt nicht, wenn ausschließlich Erfüllung einer
Verbindlichkeit - 181 direkt wenn Personenidentität
zw Erkl und Empfänger - analog wenn Personenidentität künstlich
aufgehoben zB bei Bestellung
eines Untervertreters - nicht analog anwendbar, wenn Interessenkonflikt ohne
Pers-identität (zB Sch als
Vertreter des Bürgen) - teleologische Reduktion des 181 wenn
Insichgeschäft dem Vt lediglich rechtl Vorteil bringt; bei
Minderjährigen: - hM Gesamtbetrachtung des dingl und
schuldr Vertrages: wenn Mj durch
dingl
Geschäft verpflichtet wird, ist auch Schenkungsvertrag nicht mehr
rechtl vorteilhaft - kein Vertrag Lit: bewahrt
das Abstraktionsprinzip und wendet 181 auf dingl Geschäft nicht an (Erfüllung
einer Verb) - Vertrag ist wirksam |
182 |
Zustimmung |
Abs. 2 - grds ist
Zusrtimmung formfrei Lit
: bei formbedürftigen RG ist auch Zustimmung formpflichtig (tel Red) BGH:
keine tel Red, weil keine Regelungslücke,keine Vergleichbarkeit mit Vollmacht; Rechtssicherheit à
Genehmigung ist formfrei |
183 |
Einwilligung |
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184 |
Genehmigung |
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185 |
Verfügung
eines NB |
- gilt auch für Verfügung eines Berechtigten ohne
Verfügungsbefugnis - auch Einziehungsermächtigung =
Gl ermächtigt Dr, die Leistung vom Sch mit befreiender Wirkung anzunehmen - Gl bleibt aber weiterhin Gläubiger,
daher hat Dr keine Mittel zur Durchsetzung der Forderung (zB Mahnung, Einklagen), weil
Sch sonst benachteiligt würde - häufigster Fall: verlängerter EV
= VV ermächtigt den VK zur Geltend- machung d. im voraus abgetretenen Forderung aus dem
Weiterverkauf; Sch kann gem 407 an VK leisten - hM: keine "Verpflichtungsermächtigung"
möglich, weil dieses Bedürfnis durch die
unmittelbare Stellvertretung abgedeckt wird |
186 - 193
Fristen und Termine |
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187 |
Fristbeginn |
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188 |
Fristende |
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193 |
Sonn- und Feiertage |
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194 - 225
Verjährung |
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194 |
Gegenstand der Verjährung |
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194 I 241 |
Anspruch |
= Recht von einem anderem ein
Tun oder Unterlassen zu verlangen Primärleistungsanspruch: A auf die Leistung um deren
Willen das Schuldverh. begründet worden ist SekundärleistungsA: A, der bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen neben oder anstelle des
PLA tritt (zB SE, RücktrittsR) NebenleistungsA: die die ordnungsgemäße Erfüllung des PLA sicherstellen sollen (zB Auskunftspflicht) Nebenansprüche: nichtleistungsbezogene Verhaltens- u.
Schutzpflichten |
195 |
Regelverjährung |
= 30 Jahre |
196 |
Zweijährige Verjährungsfrist |
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198 |
Verjährungsbeginn |
= regelmäßiger - 199, 200, 201 bei Kündigung, Anfechtung, kurzer
Verjährung |
202 |
Hemmung aus Rechtsgründen |
- 203, 204 aus anderen Gründen |
205 |
Wirkung der Hemmung |
= Zeitraum der Hemmung wird nicht in Verjährung
miteinberechnet |
208 |
Unterbrechung durch Anerkenntnis |
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209 |
Unterbrechung durch Klageerhebung |
iVm 217 - beachte Vorwirkung nach 270 III ZPO: nicht Zeitpunkt
der Zustellung (253), sondern Antrag ist entscheidend |
217 |
Wirkung der Unterbrechung |
= nach Unterbrechung beginnt V-Frist neu zu laufen |
218 |
Verjährung eines rechtskräftigen A |
= 30 Jahre |
222 |
Wirkung der Verjährung |
222 I Einrede der Verjährung (nicht von Amts wegen) = dauerndes Leistungsverweigerungsrecht - Klageerhebung unterbricht die Verjährung (209, 217 BGB iVm 253 I, 261 ZPO) |
223 |
Wirkung bei ge-sicherten Rechten |
223 I analog bei Herausgaberverlangen des EV-V dh keine Verjährung des KP-Anspruches |
225 |
Vereinbarungen über die Verj. |
= kein Ausschluß oder Verkürzung zulässig - Verlängerung gem 477 I 2 möglich |
226 - 240 Selbsthilfe, Sicherheitsleistung |
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227 |
Notwehr |
Angriff = jede von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich
geschützter Interessen (32
II StGB) - nicht ausreichend: Beeinträchtigung der all
Handlungsfreiheit (zB Zuparken) |
228 |
Notstand |
Defensivnotstand = RFG im StrafR |
229 |
Selbsthilfe |
= private Gewaltanwendung zulässig, wenn durchsetzbarer
Anspruch besteht und
gerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig möglich - strenge Anforderungen, da "Faustrecht" nicht
zulässig (zB
Identitätsfeststellung zumutbar) - neben 859 (Besitzkehr) möglich |
230 |
Grenzen d. SelbstH |
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232 ff |
Sicherheitsleistung |
- Hinterlegung - Verpfändung (Sachen und Forderungen) - Bestellung von Hypotheken |
233 |
Wirkung der Hinterlegung |
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