§§ 241 - 361 BGB

 

 

Schickschuld

- Versendung erfolgt durch den Sch

- Indizien: Gl hat darum gebeten,Kosten trägt Gl

- Konkretisierung (243 II) durch Übergabe an Transportperson (275)

"Selbsttransport" =

Problem der Zurechung 278 (Verschulden einer eigenen Transportperson):

- Transport gehört grds. nicht zum Pflichtenkreis des Sch, also 278 minus

- Anspruch des Gl aus 281 ? :

   Abtretung des Anspruchs des Sch gegen seinen Fahrer:

   - PVV des Arbeitsvertrages und 823 I (Eigt.verletzung)

   - aber Sch hat keinen Schaden, weil er KP (447) verlangen kann

   - über DSL kann Schaden zwar zum Sch gezogen werden,

     aber nach Grds. der betriebsbedingten Arbeit (im innerbetrieblichen

    Schadensausgleich) keine Haftung des AN ggü AG bei leichter F (281 -)

- daher nach ausnahmsweise Korrektur (Billigkeit):

   hM: Zurechnung gem 278 +, wenn Fahrer Angestellter d. Sch u. leichte F

         (Arg. Obhutspflicht des Sch nach 242 bis zur Ablieferung an Gl)

   aA: 447 findet in diesen Fällen keine Anwendung

          (ratio legis: V soll erst dann die Preisgefahr verlieren, wenn Ware nicht

          mehr in seinem Machtbereich), dh 323 +

 

Unmöglichkeit

= dauernde Nichterbringbarkeit der Leistung

 

Vorvertrag

= schuldrechtlicher Vertrag, durch den mindestens ein Teil verpflichtet wird,

   demnächst einen anderen schuldR Hauptvertrag abzuschließen

- Rechtsbindungswille erforderlich

- HauptV mußbestimmbar und vollständig sein (konkretisierbar)

- Klage auf Abschluß des HauptV möglich (Vollstreckung nach 894 ZPO)

- für Vorvertrag zw. Bürgen und Bank gilt 766

241 - 304   Inhalt der Schuldverhältnisse

241

 

Schuldverhältnis und Leistungspflicht

241 iVm 305 Garantievertrag

 

Scheckverkehr:

- Karteninhaber - Bank = Scheckkartenvertrag

- Bank (Bezogener ) - Dritter (Schecknehmer) 

    = D hat eigenen A aus Garantievertrag 241, 305 gg B (400 DM)

- Karteninhaber - Dritter =  I hat Befugnis das Garantieversprechen ggü D

                                             als Vertreter der Bank abzugeben

242

Treu & Glauben

1) dolo agit (qui petit, quod statim redditurus est)

    = Einwand des Rechtsmißbrauchs:

       man darf nicht das herausverlangen, was was man aus einem anderen      

       Rechtsgrund sofort zurückzugewähren hätte

2) Rechtspflicht zur Aufklärung:

      wenn ausdrücklich nachgefragt wurde oder es für seine Entscheidung 

     erkennbar von besonderer Bedeutung ist

3) Rechtsmißbrauch / unzulässige Rechtsausübung

4) Verbot d. venire contra factum proprium (widersprüchliches Verhalten)

242

WGG

- zB beiderseitiger Motivirrtum

- wird ausn. durch Einrede geltend gemacht

1) Regelungslücke: Ziel darf nicht durch Möglichkeiten des Vertrages

     erreichbar sein,

      - Vorrang der Spezialregeln Anfechtung, Leistungsstörung,

        ergänzende Vertragsauslegung, Nichtigkeit wg Perplexität  

2) Umstand muß GG geworden sein

      - tatsächliches Element:    beide Parteien sind v. d. Tatsache ausgegangen

      - hypothetisches Element: der Berufende hätte sich bei Kenntnis des

                                                 Wegfalls nicht auf Vertrag eingelassen

      - normatives Element:    der andere hätte sich nach Treu & Glauben mit

        Rücksicht auf die Verkehrssitte auf Vertragsänderung einlassen müssen           (Umstände fallen also nicht allein in den Risikobereich des B)

3) Wegfall dieser Umstände

4) Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag

     (zumutbar, wenn Risikoverteilung nur zulasten des B)

5) RF:     - grds. Vertragsanpassung (was hätten die Parteien vereinbart?)

                wenn unmöglich oder unzumutbar:

                 - Rücktritts- oder Kündigungsrecht, Aufhebung (327 S.2 an)

                   - ausn RückzahlungsA aus WGG iVm 812 ff

- Anspruch aus WGG geht auf Rechtsnachfolger (zB Erben) über

- nicht GG: weitere Verwendbarkeit der Sache für den Empfänger

243 I

Gattungsschuld

= mittlere Art und Güte

243 II

Konkretisierung der Gattungsschuld

- Bringschulden:    tatsächliches Angebot am Wohnsitz des Gl (293)

- Schickschulden: Übergabe an Transportperson

- Holschulden:       Ausscheidung und wörtliches Angebot (295)

- gilt nicht bei Geld (wg 271 I)

- "mittlere Art und Güte" 243 I

  P, bei Lieferung einer mangelhaften Sache:

      Lit.  Konkretisierung mit Annahme der Sache; 480 möglich

      hM: Konkretiserung erst dann, wenn Käufer zum Ausdruck bringt, daß er

             die Sache als Kaufsache sieht; vorher keine Erfüllung

             (zB weil er GWA statt Nachlieferung verlangt)

Rückgängigmachung der Konkretisierung durch Sch möglich ?

Lit.    ja, weil 243 II zum Schutz des Sch

Rsp  Sch ist grds. an Konkretisierung gebunden, aber gem 242 Rückg.     möglich, wenn Gl kein besonderes Interesse gerade an                     

         ausgesonderter Sache hat oder angebotene Sache abgelehnt hat

246

gesetzl Zinssatz

= 4 %

249

Art und Umfang des Schadensersatzes

grds. Naturalrestitution:

- 249 S.1 Herstellung in Natur

- 249 S.2  bei Sach- oder Personenschaden:

                 Zahlung des z. Restitution erford. Geldbetrages (sonst 250 S.2)

Reparaturaufwand = R-Kosten plus Minderwert      oder

Wiederbeschaffungswert = WBW minus Restwert

Beispiele:

Wiederherstellungskosten, Arzt, Mietwagen (minus 15 % ersparter Verschleiß), Gutachten (soweit erforderlich), Ersatzkraft, Rechtsanwalt

- statt WBW auch Abrechnung auf Neuwagenbasis, wenn Pkw weniger als

  1000 km gelaufen oder noch nicht 1 Monat alt ist

 

Vorteilsanrechnung

Ersatzberechtigter muß sich dasjenige auf den SEA anrechnen lassen, was er kausal durch den Schaden an Vorteilen erlangt hat

250

SE in Geld nach Fristsetzung

wenn nicht Sach- oder Personenschaden

251

SE in Geld

 ohne Fristsetzung

Ausn. Schadenskompensation 251, 252, wenn Restitution

   - unmöglich (techn. Totalschaden)

   - ungenügend (unechter Totalschaden)

      Abrechnung auf Neuwagenbasis Lit (Rsp: dies sei Naturalrestitution):

      zulässig bei Laufleistung bis 1000 km, Alter < 1 Monat, erh. Schaden

   - unverhältnismäßig (wirtschaftlicher Totalschaden)

     Rep.Kost und merkantiler Minderwert liegen mehr als 30 % über 

     Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Restwertes)

     - bei Abrechnung fiktiver Rep-Kost kann nur WBW - Restwert verlangt w.

à Ersatz des Vermögensschadens:

   Wertersatz (= Wiederbeschaffungswert + merkantiler Minderwert)

   entgangener (rm) Gewinn 252

   Nutzungsausfall (nur wenn Vermögensschaden, arg ex 253)

   - bei gewerbl. genutzten Sachen: 252 und Vorhaltekosten

   - von privat genutzten Sachen:

      nur wenn Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für Lebenshaltung +

      auf ständige Verfügbarkeit angewiesen + hypothetische Nutzungsmögl.

      (minus bei Luxusgütern und Freizeit)

- Problem: Ersatz von Aufwendungen für geplante Urlaubsreise:

  zT Vermögensschaden+, da entgangener geldwerter Genuß; zT kein

  Vermö-Sch aber SEA aus Kommerzialisierungsgedanken; entgangener

  Urlaubsgenuß wg 253 nicht ersatzfähig

249 ff

Probleme

bei Folge aus 823 iVm Betrug:

  hM Wahlrecht des Gl zw.

    - Erstattung der Wertdifferenz (tatsächlich und gezahlter)    o d e r

    - Rückzahlung des KP gg Rückgabe der Sache

      (Rspr. auch wenn diese untergegangen, aA  bei Untergang nur wenn

       dieser die Verwirklichung eines besonderen Risikos)

Geld statt Naturalrestitution möglich S.2 ?

- bei Sachschäden: fiktive Reparaturkosten können verlangt werden

- bei Körperschäden: keine fiktiven Behandlungskosten, da dann der                          Nichtvermögensschaden kommerzialisiert würde;

                   253 sieht abschließend nur Schmerzensgeld bei 847 vor

SE für Verlust einer noch nicht fälligen Forderung:

   Forderungsumme minus Zinsvorteil (4% pro Jahr)

252

entgangener Gewinn

- zu erwartender Gewinn bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge,

  notfalls Schätzung durch Gericht 287 ZPO (Beweiserleichterung)

253

Immaterieller Schaden

- nicht ersatzfähig

- Ausnahmen: 847, 651f, 1300

254

Mitverschulden

- anteilige Kürzung bei Mitverschulden

- 254 II: Schadensminderungspflicht, zB Aufrechnung mit anderer Forderung

- 254 II 2 : 278 gilt für den ganzen 254 entsprechend (RG-Verweis)

  dh zwischen Geschädigtem und Schä muß Schuldverhältnis bestehen,

       damit Mitverschulden eines Dr zugerechnet wird

- P: Ist VSchD iRe deliktischen Anspruchs ausreichende Sonderverbindung?

       zT minus, weil sich Einbezogener dann schlechter stünde

255

Abtretung der Ersatzansprüche

- Alles-oder-Nichts-Prinzip: gesamter A wird abgetreten

- nach Abtretung kann Sch in Regreß genommen werden

- gesetzlich auch in 67 VVG

- Voraussetzung ist Stufenverhältnis (Primär- u. Sekundärverpflichteter)    

   à Abgrenzung zur Gesamtschuld 421

- daher Anwendbarkeit des 255 nur, wenn kein gleiches Leistungsinteresse

  oder ausnahmsweise Gleichstufigkeit abzulehnen ist

- teleologische Reduktion des 255:

   nur Sekundärverpflichteter kann Abtretung verlangen

   (Wertung, wer Schaden letzlich ganz tragen soll), da sonst derjenige

   begünstigt würde, der zuerst zahlt

262

Wahlschuld

Wahlrecht

Sch kann wählen, wenn mehrere Leistungen

- Ausübung 263

266

Teilleistungen

sind unzulässig

267

Leistung durch Dritte

 

= Tilgung fremder  

    Schuld

Dreiecksverhältnis D- Z - E:    

- zB Versicherung Z zahlt an E (nicht bei Pflichtversicherung 67 VVG !)

- Unterschied zur Anweisung: Z gibt in eigenem Namen

   Tilgungsbestimmung ab (und nicht als Bote für D)

- Z prüft Deckungsverh (VersicherungsV) und Valutaverh (Schadensfall)

- Z will bestehende Schuld des D ggü E gem 267, 362 tilgen       

  (Fremdtilgungsbestimmung FTP)

a) Schuld besteht:

- Erlöschen der Schuld gem 267, 362

- Anspruch Z - D: 677, 683, 670 / 684, 812, 404 an / 267 I, 812 Rückgriffsko

b) Schuld besteht nicht:

- bei erkennbarer FTP: Direktkondiktion Z - E möglich

- wenn nicht erkennbar (Empfängerhorizont): nur über das Dreieck

c) nachträgliche FTB (Zahlung auf vermeintlich eigene Schuld)

- Direktkondiktion Z - E

- Z gg D: aus  677, 683, 670 / 267 I, 812 Rückgriffsko

- nachträgliche FTP 242 unzulässig, wenn Interesse des E schutzwürdig

268

AblösungsR des Dritten

Abs. 3 cessio legis

(zB Dritter zahlt Forderung und löst damit Hypothek 1150)

269

Leistungsort

- Normalfall: Holschuld § 269 I

bei besonderer Vereinbarung:

  - Schickschuld (Versendung durch den Sch)

  -  Holschuld (Wohnsitz des Gläubigers) - nur ausn. Wertung 269 III

271

Leistungszeit

- grds. Erfüllbarkeit "sofort"

- ausn "auf Abruf" (= Mtwirkungshandlung  295 S. 1)

273

Zurückbehaltungs-recht

Abs. 1

- Konnexität der Ansprüche

  (= innerer natürlicher und wirtschaftlicher  Zusammenhang)

- wirksamer fälliger Anspruch (nicht synallagmatisch)

Abs. 2 

- Identität erforderlich

- selbständiger Verwendungsersatzanspruch erforderlich

  (nicht nur einredeweise, zB 1000)  

Abs. 3  Sicherheitsleistung

275

nicht zu vertretende (+ zu vertretende)

Unmöglichkeit

 

 

 

= nachträgliche obj. oder subj. Unmöglichkeit der Leistung (Stückschuld!),

   zB durch

- Untergang

- wirtschaftliche oder rechtliche Unmöglichkeit

- 440, 326 Gläubigerverzug

- persönliches Leistungshindernis bei unvertretbaren Hdlg

- Wegfall des Leistungssubstrats (Sache an der die L erfolgen sollte)

- Zweckerreichung (L-Erfolg tritt anderweitig ein, L- Interesse des Gl entfällt)

- Ablauf der Leistungszeit (abs. Fixschuld)

Anwendbarkeit

- hM: gilt auch bei vom Schuldner zu vertretender Unmöglichkeit !!

- bei Gattungschuld oder zu beschaffender Stückschuld gilt jedoch § 279

- Gattungsschuld kann durch Konkretisierung 243 II oder bei

   Gläubigerverzug 300 II Speziesschuld werden

Rechtsfolge:

- Erlöschen des Primärleistungsanspruchs,

- aber evt. SekundärleistungsA  (440 I, 325 I)

276 I

Verschulden des Schuldners

= Vorsatz und Fahrlässigkeit

- Einschränkung auf grobe F gem 300 I (Annahmeverzug des Gl)

- Auswahlverschulden:

  wenn schuldhaft ungeeignete Person zur Erfüllung ausgesucht wurde,

  eigenes Verschulden gem. 276 +

- bei Versendungskauf nur wenn Sch die Ware nicht ordnungsgemäß   

   verpackt hat oder die Transportperson nicht sorgfältig ausgewählt hat

- 276 I 2 = Definition Fahrlässigkeit

276 II

Haftungsauschluß

= Haftung wegen Fahrlässigkeit kann dem Sch erlassen werden

277

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

- zB 708, 1359

- nicht bei grober Fahrlässigkeit

278

Verschulden des

Erfüllungsgehilfen

- reine Zurechnungsnorm; 276 +, wenn Auswahlverschulden

1. Alt  gesetzl. Vertreter (nicht: Organe einer Ges.)

2. Alt Erfüllungsgehilfe

= wer mit Wissen und Wollen des Sch in dessen Pflichtenkreis tätig ist

   (bei der Erfüllung dessen vertragl. Pflichten hilft)

- keine Exculpation des Schuldners möglich

- Sorgfaltsmaßstab des E ist dem des Sch akzessorisch

- bei GoA: 278 analog, da gesetzl Schuldverh

278

Probleme

bei Versendungskauf:

   Spediteur ist nicht Erfüllungsgehilfe des Sch, weil Leistungshandlung des   

    Sch nur die Auswahl und Übergabe an Spediteur ist

im Werkvertragsrecht: Vorunternehmer = Erfüllungsgehilfe des

  Auftraggebers im Verhältnis zu Dritten ?

   hLit/Rspr verneinen dies: Nachfolgeunternehmen nimmt gerade in Kauf,

   daß A Vorleistungen tpischerweise nicht selbst erbringt. Auch

   Bauzeitenplan begründet keine Risikoübernahme durch A. Also könne

   Fehler des Vorunternehmers nicht dem A zugerechnet werden.

279

Unvermögen bei Gattungsschuld

= auch bei nicht vertretender Unmöglichkeit muß Sch aus Gattung leisten

- dh bei Geld gilt sog. Garantiehaftung (Geld hat man zu haben)

- grds Beschaffungspflicht des Sch, außer wenn dies unzumutbar

  (242 bei untypischen Beschaffungshindernissen)

- Selbstbelieferungsklausel:

   Sch muß nur leisten, wenn er seinerseits beliefert wird

280

Haftung bei zu vertretender Unmöglichkeit

= soweit Sch Unmöglichkeit zu vertreten hat, muß er dem Gl SEwN leisten

- bei beiderseitigem Verschulden mindert sich der SEA um die

   Verschuldensquote des Gl (254)

281

Herausgabe des

Ersatzes bei Unmöglichkeit

= stellvertretendes commodum

Anspruch des Gl auf Abtretung des Ersatzanspruches bei Unmöglichkeit

- zB Anspruch gg die Versicherung 61 VVG

1) Schuldverhältnis

2) Unmöglichkeit der Hauptleistung

3) Ersatzanspruch des Sch infolge der Unmöglichkeit

     - Haftungsgrund (zB PVV oder 823)

     - Schaden des Sch (evt. über DSL zu ihm zu ziehen)

     - haftungsausfüllende Kausalität

4) RF: Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des ErsatzA an den Gl

 

Gegenleistung aus Verkauf einer Sache?  commodum ex negatione

- eigentlich Vorteil durch Verpflichtungsgeschäft erlangt, Unmöglichkeit aber

  aus Übereignung entstanden

- aber bei 281 zählt wirtschaftl. Einheit, deshalb Herausgabe +

Einrede des Gl aus 320 oder ZBR?

- bei Surrogatanspruch kann der Gl Einrede aus 320 I erheben

  (wenn er zur Gegenleistung trotz Untergang verpflichtet bleibt)

- aA: Zurückbehaltungsrecht aus 273 I

282

Beweislast bei Unmöglichkeit

Beweislastumkehr

- Sch hat sein Nichtvertetenmüssen zu beweisen

- gilt auch bei PVV und c.i.c. (Gefahrenkreis der Haftungsursache)

285

Verschulden beim Verzug

Beweislast liegt beim Sch

284

Verzug des Schuldners

1) fälliger durchsetzbarer Anspruch

     (271, keine geltend gemachte Einrede zB  222, 273)

2) Mahnung 284

  = bestimmte und dringende Leistungsaufforderung (rg-ähnliche Handlung)

  - erst nach Fälligkeit / Regeln über WE / 284 I S.2

  - entbehrlich: 284 II S.1, 2 (Zeitpunkt)

                             242 (ernsthafte u. endgültige Leistungsverweigung des Gl)

                             im BereicherungsR bei Bösgläubigkeit (wg 819 I letzter HS) 

3) Nichtleistung trotz Möglichkeit  284 I 1

  - Unmöglichkeit beendet den Verzug

4) Vertretenmüssen des Schuldners

  - 285, 276-279  (Beweislast beim Sch)

285

Kein Verzug ohne Verschulden

Vertretenmüssen des Schuldners nach 276 - 279

286

Verzugsschaden (Schuldner)

Abs.1:

- einseitige oder synallagmatische Leistungsverpflichtungen

- Verzug iSd 284 (s.o.)

- RF: Ersatz desVerspätungsschadens für die Dauer des Verzuges

          (Deckungskauf ist kein Verspätungsschaden, sondern NES)

              Beginn: Mahnung (oder falls entbehrlich Stichtag)

              Ende:  294 tats. Angebot der Leistung

                      (hM: Angebot des Verzugsschadens nicht erforderlich, str.)

Abs.2:

- einseitige Leistungsplicht

- Verzug (s.o.)

- Interessenwegfall

- RF: SE wg. Nichterfüllung

286 I

Verzögerungs-schaden

- Mahnkosten (aber nicht für verzugsbegründende Mahnung!)

- Zinsen 288

- 286 neben Anspruch aus 326 ?

     Rspr. 286 I kann neben Rücktritt/SEwN aus 326 geltend gemacht werden

                   (selbständiger Anspruch)

                Verzögerungsschaden ist nicht Teil des NE-Schadens

      Lit: 286 I ausgeschlossen bei Rücktritt/SEwN (286 als Teil des SEwN)

- nicht: bloße Mitwirkungspflichten (B Überlassung des Baugrundstückes)

287

erweiterte Haftung

= Schuldner hat während Verzug jede Fahrlässigkeit zu vertreten und haftet

   für zufälligen Untergang

288

Verzugszinsen

= Geldschuld während Verzuges mit mind. 4 %

292

Haftung bei Herausgabepflicht

- Haftung nach den Vorschriften des EBV 987 ff

- kommt auch bei 818 IV zur Anwendung

293

Gläubigerverzug

1. Angebot des Schuldners

      294 tatsächliches Angebot (s.u.)

      295 wörtlliches Angebot

      296 Angebot entbehrlich

2. keine Unmöglichkeit d.Leistung (297 b. vorübergehendem Unvermögen)

3. Nichtannahme der Leistung oder Unterlassen einer Mitwirkungspflicht

      - 298 Gegenleistung Zug-um-Zug

      - 299 kein Verzug bei vorübergehender Annahmeverhinderung  

4. RF: rechtliche Nachteile 300 , 301, 303, 304

294

tatsächliches Angebot

= Schuldner muß alle ihm obliegenden L-Handlungen erbracht haben,

    so daß es allein dem Gläubiger obliegt, die Erfüllung herbeizuführen

- bei Schickschuld: Ablieferung durch Versandperson, nicht Absenden!

297

Unvermögen des Schuldners

kein Verzug wenn Sch zZ des Angebots nicht leisten kann

299

vorübergehende Annahmeverhind.

wenn Leistungszeit nicht bestimmt ist, kein Verzug bei vorübergehender Annahmeverhinderung

300

Wirkungen des Gl-Verzuges

Abs.1

Sch während Gl-Verzug hat nur Vorsatz und gr Fahrlässigkeit  zu vertreten (Ausn zu 276)

Abs.2

bei Gattungsschuld tritt Verzug mit Nichtannahme des Angebots ein ;

Gefahrübergang auf Gläubiger (selten)

- meist ist die Leistungsgefahr schon gem 243 II, 275 auf Gl übergegangen

305 - 361  Verträge

305

Vertrag

= Begründung oder Änderung eines Schuldverhältnisses

- Grds. der Privatautonomie

305

Schuldbeitritt

- gesetzl. nicht geregelte Vertragsart, aber Vertragsfreiheit

- im Zweifel nur gewollt, wenn der Dritte ein eigenes unmittelbares

  wirtschaftl. od.rechtl. Interesse an d. Durchführung des Hauptvertrages hat

305

Vertragsarten

Beispiele

selbständiger Garantievertrag

= Verpflichtung für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder Übernahme

   einer Schadensgefahr;

   RF: Ersatzanprüch unabhängig von den gesetzl. GWA

Auskunftsvertrag

= wenn Auskunft für Empf von erkennbar wesentlicher Bedeutung ist und sie

   Grundlage für weitere Beschlüsse ist

306

unmögliche Leistung

= Vertrag ist nichtig bei anfängliche objektive Unmöglichkeit 

Anwendbarkeit, gilt nicht bei:

- Garantiehaftung des Schuldners

   (anfängliches Unvermögen hat er immer zu vertreten!)

- Forderungskauf oder Rechtsmängelhaftung 437

- Sachmängelhaftung 459, 537, 633

- Lizenzvertrag über gewerbl. Schutzrechte 

- bei Schuld von höchstpersönlichen Leistungen

- BGH: 306 nicht anwendbar auf Verfügungen

306

Probleme

anfänglicher Mangel einer Mietsache:

306 wird durch immer durch 537 verdrängt

(auch wenn Mangel vor Übergabe und dann 537 gar nicht greift) 

307

SE bei 306

= wer Unmöglichkeit kannte ist Vertragsgegner zum Ersatz des

   Vertrauensschadens verpflichtet

309

gesetzeswidriger Vertrag

 

310

Vertrag über künftiges Vermögen

= Vertrag das knüftige Vermögen zu belasten ist nichtig

313

Formbedürftigkeit

von Grundstücks-veräußerungen

- Beweisfunktion / Gültigkeitsgewähr / Warnfunktion

- gilt nur für Verpflichtungsgeschäfte (nicht für VerfügungsG)

- analog bei Vorvertrag zum GrSt-Kauf

- 313 gilt für Einigung insgesamt

- ausn. keine Berufung auf Formverstoß wg 242, wenn Existenzvernichtung

            oder schwerer Treueverstoß

- für notarielle Beurkundung gilt 128 (Antrag + Antragsannahme können

  getrennt beurkundet werden)

313 S.2

  - Heilung des Formfehlers wenn Auflassung und Eintragung erfolgen

  - einschließlich aller mündlichen u. schriftl Nebenabreden

  - Einigung zZ aber noch fortbestehen

- BGH: Nebenabreden, die nach Auflassung aber vor Eintragung erfolgen, sind

            nicht formbedürftig (Ausn. Rückkaufverpflichtung des V)

315

Bestimmung der Leistung durch eine Partei

nach billigem Ermessen

- Bestimmng der Gegenleistung 316, durch Dritte 317, Anfechtung 318,

   Unwirksamkeit 319

320

Einrede des nichterfüllten Vertrages

1) Anspruch des anderen aus gegenseitigem Vertrag (zB 433)

2) eigener wirksamer und fälliger Gegenanspruch (zB 281)

3) Gegenseitigkeitsverhältnis der beiden Ansprüche

4) Eigene Vertragstreue

5) Geltendmachung der Einrede

321

Vermögens-verschlechterung

- Leistungsverweigerungsrecht

- wenn Kreditunwürdigkeit nach Vertragsschluß eingetreten ist

   (vor Vertragsschluß greift 119 II)

- zT trotzdem Anfechtung nach 119 II möglich

322

Verurteilung

Zug-um Zug

 

323

beiderseitiges nicht zu vertretendes Unmöglichwerden

- ist Untergangsgrund für Anspruchs auf Gegenleistung des V

- auch, wenn Leistung unmöglich wird, weil Leistungserfolg schon vorher

   durch Zufall eintritt: Schuldner kann Ersatz seiner Aufwendungen und

   Teilvergütung verlangen (hM)

323

Ausnahmen

(kein Verlust des GegenleistungsA)

Übergang der Preisgefahr:

446, 447 I  Versendungskauf

324 II         Annahmeverzug des Gl

615            Annahmeverzug des Arbeitgebers

644, 645    Abnahmeverzug des Bestellers

2380           Erbschaftskauf

323

324

Haftungsmaßstab für Vertreten-müssen des Gl

hM:  276, 278 analog

        - Verletzung vertraglicher Pflichten

        - Obliegenheitsverletzung

 (zB Rügepflichtverletzung 377 HGB oder sich die Sache selbst verschaffen)

zT "Sphärentheorie" (abzulehnen, da zu streng)

zT nur 276 ff (abzulehnen da Haftungnicht streng genug)

323 ff

beiderseitiges Vertretenmüssen

Haftungsnorm streitig:

- früher:  323anwendbar, weil Kompensation

               (contra, weil verschiedener Verschuldensgrad nicht berücksichtigt)

- Rsp:  alternativ 324 oder 325, je nachdem wessen Verschulden überwiegt

            (dann Kürzung je nach Mitverschulden 254);

             bei gleicher Verschuldensquote 323

- hM:  324 und 325 kumulativ, beide Ansprüche werden nach 254 gekürzt

           (Verschuldensquote) und danach saldiert

324

vom Gl zu vertretende

Unmöglichkeit

 

324 I

Vertretenmüssen des Gl

nicht 276, sondern

    - Verletzung einer Verhaltenspflicht

    - Obliegenheitsverletzung

    - vertraglliche Risikoübernahme

- im Werkvertragsrecht gilt 645 (milder):

  wenn Stoff des Bestellers mangelhaft, schuldet dieser nur Teilvergütung

- daher wendet BGH zT bei Unbilligkeit 645 analog an

324 II

Annahmeverzug

zT  ist reine Gefahrtragungregel

zH Annahmeverzug ist wie Vertretenmüssen des Gl zu behandeln

     (also wenn Sache im Annahmeverzug durch Verschulden des V

       untergeht liegt beiderseitiges Vertretenmüssen vor)

325

vom Schuldner zu vertretende

Unmöglichkeit

Voraussetzungen:

1. Synallagmatischer Vertrag

      - 440 I, 437  für Rechtsmängelhaftung gilt  325 (RFV)

      - nach Überlassung der Mietsache gilt nur 542

      - nach Abnahme des Werkes gilt nur 633 ff

      - 651 ff verdrängen 325

2. Unmöglichkeit einer Leistung aus dem Austauschverhältnis

3. vom Schuldner zu vertreten

      a) nachträgliche U.: 276 - 279 Vorsatz und Fahrlässigkeit

      b) Rechtsmängelhaftung: 440 I, 437 (RFV auf 325) kein Verschulden

     c) anfängliches Unvermögen bei Kauf:

              Theorie von der Garantiehaftung (hM):

              Sch übernimmt mit L-verpflichtung zugleich Haftung für sein L-                                 Vermögen. Wenn Erfüllungshindernis außerhalb seiner Sphäre liegt,       Zumutbarkeit über 242 lösen (Überschreiten der Opfergrenze);

              440 als RFolgenV

              Th. v.d. eingeschränklten Garantiehaftung / Sphärentheorie

              nur wenn sie sich aus dem Vertrag entnehmen läßt bzw. wenn U aus                    eigenem Geschäftskreis entstammt (Risikobereich des V)

              Gleichstellungstheorie:

              genauso wie nachträgliches Unv., 440 als RGV, Haftung nach 276, 278       

Rechtsfolgen:  Wahlrecht des Gl

1) SE wg Nichterfüllung

      - "großer SE": Surrogationstheorie (beachte 281 II)

      - "kleiner SE": abgeschwächte Differenztheorie (hM)

      -  evt. Modifikation durch 440 II- IV

2) Rücktritt  327, 346 (812)

      - Rückgewährschuldverhältnis

      - bei Dauerschuldverhältnissen Kündigung ex nunc

3) Rechte aus 323

      - 323 II, 281   Herausgabe des Surrogates, dann aber GegenLpflicht

      - 323 III, 812 ff  Rückforderung der bereits erbrachten GegenL (RFV)

325

Probleme

Sicherungsabrede als synallagmatischer Vertrag?

- nur wenn verletzte Vertragspflicht im Synallagma:

   zB nicht:  Rückübertragungspflicht des Si-N, w enn zu sichernde

                    Forderung endgültig nicht entsteht (133, 157)

Rückgabe der eigenen Leistung bei SE?

- grds.kann nur SE oder Rücktritt gewählt werden und Rückverlangen der

  Leistung nur bei Rücktritt möglich

- aber wenn Kaufpreis gezahlt und Sache noch nicht erhalten, kann auch bei

  SE KP zurückverlangt werden; Vermutung zugunsten des K, daß KP = Wert

  der Sache (Mindestschaden)

326

Anwendung

Hauptleistungspflicht =

- ausnahmweise auch Abnahmeverpflichtung des Käufers, wenn Ware leicht 

  verderblich oder Räumungsverkauf

- vertragl. Pflicht des Mieters zu Schönheitsreparaturen (Rspr)

- beim Werkvertrag die Abnahmeverpflichtung

"Zuvielmahnung" (höherer Betrag)

- unschädlich (hM), wenn Gl sie als Aufforderung zur tatsächlichen L-

   Erbringung verstehen mußte

- 326 nach Gebrauchsüberlassung beim Mietvertrag nicht mehr anwendbar

326

Verzug des Schuldners

1. Gegenseitigkeitsverhältnis

2. Verzug mit einer Hauptleistungspflicht (284, 285)

      - fälliger durchsetzbarer Anspruch

      - Mahnung 284 I (entbehrlich wenn kalendermäßig bestimmt 284 II)

      - Nichtleistung

      - Vertetenmüssen 285

      (- Abnahmepflicht wird ausn zur Hlpfl wenn V besonderes Interesse hat)

3. Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

     = eindeutige und vorbehaltlose Erklärung des Gl, daß er L nach Frist

       nicht annehme (kann konkludent in SE-Verlangen oder Rücktritt liegen)

      - angemessene Frist (zu kurze wird in angemessene umgedeutet)

      - hM: Verbindung mit Mahnung zulässig

      - Frist bezieht sich grds. auf Leistungshandlung

        (bei Schickschuld auch Bezug auf L-Erfolg möglich)

      Entbehrlichkeit der Frist:

         - Interessenwegfall 326 II

         - 242 endgültige und ernsthafte L-verweigerung

         - Fortsetzung des Vertrages wg. Vertrauensbruch unzumutbar

         - Gl der Geldleistung bei EV-Verkauf gem 455

4. Vertragstreue des Gläubigers

5. RF: - Erlöschen der Erfüllungsansprüche / Wahlrecht: Rücktritt od. SEwN

326

Rechtsfolge

- Erlöschen der Erfüllungsansprüche 

- Wahlrecht : Rücktritt oder SEwN

- bei SE  à evt. Kürzung nach 254, wenn schuldhaft kein Deckungsgeschäft

                    abgeschlossen wurde

                   à nur nach Differenzmethode möglich (hM), keine Surrogation,

                        weil Erfüllungsanspruch untergegangen

- wenn SE gewählt wird, Rücktritt jederzeit möglich

- P: nach Rücktritt noch SEwN möglich ?

      Rspr:SEA nach 326 durch Rücktritt ausgeschlossen, da rechtsgestaltend

                   und unwiderruflich  à Ersatz des Verzögerungsschadens  gem.                                                                 286 I neben 326 möglich

      Lit:    "ius variandi", Übergang ist möglich, Rücktritt ist widerruflich, 326 +

                   à bei R. jedoch Ausschluß von 286 I (326 ist spezieller)

- BGH: Rechte aus 326 I können bei fehlender Abnahme neben 634 ff

             geltend gemacht werden

326

Probleme

Computerverträge:

    Lieferung eines Handbuchs ist Hauptleistungspflicht (nicht Sachmangel), K     kann restliche Erfüllung verlangen oder gem 325, 326 vom Vertrag       zurücktreten (wenn fremdsprachiges HB, liegt Fehler iSd 459 oder 633 vor)

Bewirken der Leistung

 = Vornahme der Leistungshandlung  oder Herbeiführung des L-Erfolges?

(zB Sch schickt Sache vor Frist ab, kommt aber erst nach Frist an)

- bei 362 I: L-Erfolg

- bei 271 I: L-Handlung

- bei 326: nach BGH Leistungshandlung

327

346 ff

gesetzl RücktrittsR

- 327 S.2 nach BGH:

   jede Partei, die den R nicht zu vertreten hat, haftet nur nach 812 ff

Ansprüche des Käufers (gegen V):

- Rückzahlung des Kaufpreises + Zinsen (327 S.1, 346, 347 S.3)

- Verwendungsersatz   vor Kenntnis vom RG: alle  327 S.2, 818 III

                                                 danach : nur notwendige 327 S.1, 347 S.2, 994 II

Ansprüche des Verkäufers (gegen K):

- Rückgabe der Kaufsache 327 S.1, 346

- Nutzungsersatz  vor Kenntnis vom RG: 327 S.2, 818 I, II

                                      danach : nur notwendige 327 S.1, 347 S.2, 987 II

- Schadensersatz  vor Kenntnis vom RG: kein Anspruch

                                        danach : 327 S.1, 347 S.1, 989

328

(echter) Vertrag zugunsten Dritter (VzD)

= Einigung von Sch (Versprechender) und Gl (Versprechensempfänger),

   daß D ein eigenes Forderungsrecht (neben Gl) hat 335

   (Drittbegünstigtenabrede, Auslagung 328 II)

   - Abgrenzung zum unechten VzD:

     Sch hat Recht (185) an D zu leisten (362 II), D darf aber nicht einfordern

- Verfügungsverträge zugunsten Dritter sind nach hM unzulässig!

- AGL des Dritten ist 328 I iVm anderem Schuldvertrag (zB 433)

- Beteiligte:

  Versprechender (Sch) - Deckungsverh. VzD iVm 433 - V-empfänger (Gl)

  Versprechensempfänger - Valutaverhältnis (zB 516) - Dritter

  Versprechender (Sch) - Leistung an - Dritten

- sog. Relativität des SchuldR: keinerlei Beteiligung d. D am Deckungsverh.

- Rechte:

   - aus 325, 326, 462 nur der Gl (Zustimmung des D erforderlich 328 II,

                                                     wenn seine Rechte aus 328 I unwiderruflich)

   - aus 280, 286 , 281, 463 kann D allein ohne Z desGl geltend machen

   - Anfechtung kann nur Gl erklären

- 328 II Zustimmung des D erforderlich ?

   - grds. erforderlich bei Anspruchsbeeinträchtigung oder -aufhebung durch

     Gl (zB Wandelungserklärung)

   - Ausnahme: Anfechtung des Gl (eigene Willensfreiheit)

- 334:  Sch kann Einwendungen gegen D geltend machen, also grds. auch

           320 I (der oftmals stillschweigend abbedungen wird wg Zumutbarkeit)

- Direktkondiktion Versprechender gegen Dritten ?

   grds. nur Rückabwicklung über das Dreieck

   ausn. Direktkondiktion wenn E bösgläubig (oder grF) , keine Veranlassung

   der Zuwendung oder keine Forderungsberechtigung des V-E (330 od. 335)

- Beispiele:

  (Charter-)vertrag zwischen Reiseveranstalter und FlugG/Hotel ist echter

  VzD, der dem Reisenden einen Anspruch gewährt

328

331

VzD

auf den Todesfall

Voraussetzungen:

Wirksame Einigung gem 328 iVm X  (eigenes Forderungrechts des D)

und Beendung der Befristung durch Tod

 

Problem: Erbe X gg Erbe Y, der durch 328 I, 331 begünstigt wurde

1) X gg Y aus 2042, 752 minus, weil wirksamer VzD auf Todesfall

2) Anspruch der Erbengemeinschaft X/Y aus gem 812 I 1 1, 1922 gg Y

- Geltendmachung durch X gem 2939 S.1

- fehlender RG ? nur wenn Valutaverhältnis (zB 516) E-Y unwirksam

  - Einigung erfolgt nach dem Tod des E (Bank als Botin)

  - grds. unwirksam gem 125 S.1, 518 I, aber hier Heilung II durch Erwerben

    der Forderung (im Todeszeitpunkt)

  - zT Anwendung des 2301: Heilung gem II nur bei Vollzug durch Schenker

         bereits zu Lebzeiten (minus bei Widerrufsvorbehalt des E)

    hM/Rspr. 2301 nicht anwendbar (Arg. Gesetzgeber wollte bewußt

                    Regelung außerhalb des Erbrechts ermöglichen)

  - 812 minus weil wirksamer RG (516, 518 II)

328 analog

242

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

(VSchD)

Dritter erhält keinen LeistungsA, sondern nur einen SEA bei Pflichtverletzungen (Anspruch zum Schaden)

1) Vertrag oder Sonderverbindung

- auch PVV des VSchzGD möglich

2) Leistungsnähe des D (bestimmungsgemäß mit der L in Kontakt kommen)

3) Schutzinteresse

    Interesse des L-Gl an der Einbeziehung des D

    früher:  Fürsorgeverhältnis mit persönlichem Einschlag ("Wohl & Wehe")

    Rspr:  ausreichend ist  vertragliches Interesse (zB Lastschriftverfahren)

     Lit:      Fürsorgerverhältnis G-D mit personenrechtl. Einschlag

4) Erkennbarkeit der Einbeziehung

     Kreis der Geschützten (klar abgrenzbare Personengruppe) ist subj. für

     Sch erkennbar (Haftungsrisiko)

5) Schutzbedürftigkeit des Dritten

     keine eigenen gleichwertigen Ansprüche des D gg den Gl oder andere

6) RF:

    - der Anspruch wird zum Geschädigten gezogen

    - 334 ist anwendbar, Mitverschulden des Gl anrechenbar

    - Verjährung nach Vertragsrecht (nicht 852)

7) danach evt. Voraussetzungen der PVV prüfen

- für D gelten dieselben Verjährungsfristen wie für Gl

- Beispiele: Sachverständigengutachten

 

Probleme

VSchD

Gilt Haftungsausschluß zw Vertragsparteien auch für den Anspruch des

geschützten Dritten?

    - BGH: grds keine weitergehenden Rechte des Dritten als unmittelbarer

              Vertragspartner hat (334, 242)

    - aber vertragliche Abbedingung des 334, stillschweigend wenn dies Natur

      des Deckungsverhälnisses erfordert

 

Drittschadens-liquidation

 

DSL

 

iVm 281 analog

Sch - Gl - D

hM dualistischer Schadensbegriff

= Korrektur der Differenztheorie aufgrund normativer Wertungen

   D erhält SEA aus abgetretenem Recht (Schaden zum Anspruch)

- Sch soll nicht durch zufällige Verlagerung entlastet werden

1) Auseinanderfallen von Anspruchsteller und Geschädigtem

    Gl hat Anspruch aber keinen Schaden

    D hat Schaden aber keinen Anspruch

2) zufällige Schadensverlagerung

    - obligatorische Gefahrenentlastung (zB Versendungskauf 447, 644)

    - Obhut für fremde Sachen  (D schädigt Sache, die Gl in Obhut hat,  bei                                                             Vetragsausführung)

    - mittelbare Stellvertretung

aber: der Ersatzpflichtige muß mit einem Schadenseintritt beim

          ersatzberechtigten Gl rechnen müssen (Risikokalkulation)

3) RF:  - Anspruchsteller D kann Schaden geltend machen

             - Gl muß SEA an D abtreten 281 I analog

334

Einwendungen des Sch ggü Dritten

nur vertragliche (nicht deliktische)

336 ff

Vertragsstrafe

= akzessorisch zur Hauptverbindlichkeit

339

"Verwirkung" der Vertragsstrafe

dh TB der VS ist erfüllt;  AGL für Zahlung der VS

343

Herabsetzung der Vertragsstrafe

gilt nicht bei Kaufleuten  348, 351 HGB

346

Wirkung des Rücktritts

Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis

- 346 direkt nur bei Vorbehalt oder Fixgeschäft (361),

   sonst über 327 oder 467 (Verweisungen)

347

Haftung bei Rückgewähr

- anwendbar, wenn Unmöglichkeit nach Vollzug der Wandlung

  (ansonsten gilt 351), aber strenge Haftung erst ab Kenntnis der

   Wandlungsvoraussetzungen (hM)

- bei vertraglichem Rücktritt: Haftung gem 989 (Verschulden für Untergang)

- bei gesetzlichem Rücktritt à  teleologische Reduktion

   (zB von K verschuldeter Untergang nach Wandelung gem. 467)

   Rechtsgedanke des 327 S.2 wird analog angewandt:

   da K die Wandelung nicht verschuldet hat, nur Haftung aus 812 ff

    (beachte aber nach Kenntnis des W-Grundes 819 I, 292, 989)

- Verwendungsersatzanspruch nach 347 S.2 iVm 994 II:

   bei gesetzlichem Rücktritt (Wandlung) und Verwendungen vor Kenntnis des

   W-Grundes à Einschränkung der Haftung, nicht nach 994 II, sondern nur

   nach 812 ff (HLit)

348

Rücktritt Erfüllung

Zug um Zug

- wenn Herausgabe dem R-Berechtigten unverschuldet unmöglich ist

  (zB wg  242 beschlagnahmter PKW) schließt 348 die Wandelung nicht aus

  (Arg.   350, 351)

- muß als LeistungsverweigerungsR geltend gemacht werden (320, 322)

349

Rücktrittserklärung

 

350

Zufälliger Untergang

 

351

Verschuldeter Untergang

- anwendbar, wenn Unmöglichkeit vor Vollzug der Wandlung (sonst 347)

Voraussetzungen:

1) wesentliche Verschlechterung oder Unmöglichkeit der Herausgabe

2) Verschulden des Rücktrittsberechtigten

    = "Verschulden gegen sich selbst" dh 276 nicht anwendbar, sondern:

    hM zurechenbare Unachtsamkeit in eigenen Angelegenheiten

         (Arg. Gesetzeszweck = den R-Berechtigten zu begünstigen)

    zT jedes risikoerhöhendes Verhalten

352

Verarbeitung, Umbildung

 

361

Rücktritt bei Fixgeschäft

- Rücktritt schon bei Ausbleiben der fixen Leistung möglich (ohne Fristsetzung)

- absolutes Fixgeschäft: führt sofort zu Unmöglichkeit