Schuldrecht §§ 362 - 432 BGB

 

362 - 397  Erlöschen der Schuldverhältnisse

362 I

Erlöschen durch Leistung

Bewirken der Leistung:

- Vornahme der geschuldeten Leistungshandlung reicht nicht (hM)

  (zB Übergabe an Transportperson)

- sondern Eintritt des Leistungserfolges (zB Eigentumsverschaffung 929 ff)

- Untergang des Erfüllungsanspruchs

- bei Geldleistung nur durch Barzahlung

- ggf Erlöschen durch 362 I iVm 407 I durch Leistung an Altgläubiger

- Wird P durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Gläubiger der

  Forderung ?

   nicht, wenn Forderung lediglich zur Einziehung gem 835 II (Regel)

-  str. ob Erfüllung einer Forderung gem 362 eine WE ist

362

Leistungs-bewirkung

 

Erfüllungstheorien

1) Theorie der realen Leistungsbewirkung (hM):

    allein objektiver Leistungserfolg (ohne Willenselement) führt zur Erfüllung

    Empfangszuständigkeit: keine Leistungsbewirkung,w enn dem Gl die      Verfügungsmacht über die Forderung entzogen ist oder er      geschäftsunfähig /minderjährig ist

2) Vertragstheorie:  ein auf Aufhebung des Schuldverhältbisses      gerichteter Vertrag ist erforderlich

3) Zweckvereinbarungstheorie: neben obj. TBM ist vertragliche      Willenseinigung über Zweck der Leistung erforderlich

4) Theorie der finalen Leistungsbewirkung: einseitige      Zweckbestimmung des Leistenden ist erforderlich

362 II

Leistungserfüllung

an Dritte

185 findet Anwendung (im voraus oder nachträgliche Genehmigung)

= Einziehungsermächtigung des Gl an Dritten

   (auch durch PfüB 836 I ZPO)

364 I

Leistung an Erfüllungs Statt

- führt zum Erlöschen des Anspruchs

- bei Abtretung einer anderen Forderung grds. 364 I +, aber ausn. 364 II

  analog, wenn Gl sich Rückgriff auf AltSch offenhalten wollte

- Rsp: bei Banküberweisung (aber Einverständnis des Gl erforderlich für 

         bestimmtes Konto)

364 II

Leistung erfüllungshalber

- Anspruch selbst erlischt nicht, aber Gl muß sich zunächst aus em anderen

    SchV befriedigen

Beispiel Scheck:

- ursprüngliche LeistungsA wird gestundet (bis Scheckeinlösung) und ist

  einredebehaftet, nicht einklagbar

- daneben Vereinbarung eines weiteren Leistungsverhältnisses, aus dem

   sich Gl vorrangig befriedigen muß (Scheckvertrag)

372

Hinterlegung

 

373

Zug-um-Zug Leistung

 

387

Aufrechnung

1. Aufrechnungserklärung 388 (empfangsbedürftige WE)

2. Aufrechnungslage iSd 387

    - Gegenseitigkeit der Forderungen (Gläubiger=Schuldner, Ausn. 406)

    - Gleichartigkeit (gleiche Gattung zB Geld)

    - Fälligkeit u. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung

       (Einredebehaftetheit z.Z. der Entstehung der HauptF 390 S.2)

    - Erfüllbarkeit der HauptF (271, 392)

3. Kein Aufrechnungsausschluß

    - vertragliche Ausschlüsse

    - gesetzliche Ausschlüsse (§§ 393, 394, 242, 11 AGB)

      (393 ff, aber mit einer solchen F kann aufgerechnet werden !!)

4. RF: Aufrechnung ist Erfüllungssurrogat

            Erlöschen ex tunc (389) und materielle RK (322 II ZPO)

388

Erklärung der Aufrechnung

 

389

Wirkung der Aufrechnung

 

397

negatives Schuld-anerkenntnis

Erlöschen des SchV durch Erlaßvertrag

398 - 432 Übertragung der Forderung, Schuldübernahme, Mehrheit Sch Gl

398

Abtretung

- ist nur Verfügungsgeschäft (Übertragung eines Rechts)

- PVV des Abtretungsvertrages möglich (zB wenn Zedent selbst die abge- 

   tretene Forderung einzieht u.damit Einziehung durch Zessionar verhindert)

- 398 ff gelten auch für Übertragung anderer Rechte 413

1) Einigung

  - endgültiger Übertragungswille, unentziehbarer Anspruch des Zessionar

  - Bestimmtheit der Forderung (auch zukünftig)

2) Wirksamkeit

  - grds. formfrei außer bei 1154

  - 138 bei Knebelung, Verleitung zum Vertragsbruch, unangemessse

          Sicherung zulasten anderer Gläubiger

3) Berechtigung des Zedenten

  - Zendent = verfügungsbefugter Forderungsinhaber (Gl des Sch)

  - bei mehrfachen Abtretungen Prioritätsprinzip (P:Globalzession an Bank)

  - Forderung muß noch bestehen (zB kein Untergang durch 362)

  - kein gutgläubiger Erwerb möglich (Ausn. 405)

4) kein Ausschluß gem 399 od. 400 (850 ZPO)

5) RF:

  - Forderung ist mit Abtretung auf Zess übergegangen

  - Zedent bleibt jedoch Vertragspartner des Sch

    (also auch Erklärungsgegner für Wandelung etc.)

398

Prüfung

- kein eigener Anspruch des Zessionar gg Sch

- Anspuch aus übergegangenem Recht aus 433 II, 398

1) Anspruch entstanden

  - abgetretener Anspruch (433 zw. Zedent und Sch)

       entstanden und zZ der Abtretung noch nicht erloschen (zB 389)

  - wirksame Abtretung s.o.  (398 Zedent und Zessionar)

2) Anspruch erloschen

  - durch Erfüllung 362 (richtiger Gl) oder Aufrechnung  387 (Gegenseitigkeit)

  - oder durch Schuldnerschutz 406, 407

3) Durchsetzbarkeit

398

Probleme

1) Vorausabtretung:

Durchgangserwerb ("logische Sekunde") od. Direkterwerb

hM  Direkterwerb, wenn Rechtsgrundlage der Forderung (zB

       Aufrechungslage) bereits bei Abtretung vorhanden war, ansonsten nur

       Durchgangserwerb

  jedenfalls analoge Anwendung der 399 ff (insbes. Schuldnerschutz 406 ff)

  auch bei Direkterwerb !!

2) im Dreiecksverhältnis Direktkondiktion Z - E möglich ?

 hM: nur über das Dreieck, dh Z hat nur Anspruch ggü Zedenten D

        Ausn.: Rückforderungsvorbehalt des Z (dann E nicht schutzwürdig)

        Arg. richtige Verteilung des Insolvenzrisikos; Gleichbehandlung mit

                 Anweisungslage

 aA : Direktkondiktion des Z ggü Zessionar E möglich, da dieser allein

         forderungsberechtigt sei; keine "als-ob Betrachtung" zulässig

398

verlängerter Eigentumsvorbehalt

= Einigung über Eigentumsübergang steht unter der aufschiebenden  

   Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung;

   bis zum Eintritt dieser Bedingung:

Vorausabtretung zukünftiger Forderungen aus der Weiterveräußerung

- Möglichkeit der künftigen Forderungsentstehung

- Betimmtheit der Forderung imZeitpunkt ihres Entstehens reicht aus

398

Sicherungszession

Akzessorisch vom Bestehen der zu sichernden Forderung abhängig ?

- bei PfandR gesetzl. Regelung der Akz. in 1204, 1252

- pro: schützenswertes Interesse des Zess nur zu bejahen, solange er

          Ansprüche gg den Zed hat; Vergleichbarkeit mit akz. PfandR

- contra: keine gesetzl. Regelung (abschließend), bleibt Gesetzgeber

               vorbehalten, unterschiedl. Ausprägung denkbar 

 

Nichtigkeit der Sicherungszession bei endgültigem Nichtbestehen der zu sichernden Forderung?  nein:

- das Grundgeschäft bleibt wirksam, aber wg treuhänderischen

  Bindung entsteht für Si-Nehmer die Pflicht zur Rückübertragung des

  SicherungsR bei Nichtentstehen der Forderung 

- auflösende Bedingung des Wegfalls des Sicherungszweckes muß in Si-

   Zession ausdrücklich vereinbart werden (zT wird auch konkludente

  Vereinbarung angenommen)

398

Globalzession an Bank

K hat an Bank zur Darlehenssicherung alle künftigen Forderungen abgetreten. K kauft von V Ware unter verl. EV und verkauft sie an A.

Kann V von A Zahlung verlangen?

zT Vorrang des EV, K ist zZ d. Abtretung noch Forderungsinhaber gewesen

zT Aufteilung der Forderungen zw. B und V nach Kreditanteilen

BGH Prioritätsprinzip: K war NB, wenn Globalzession an B wirksam ist

Wirksamkeit der Globalzession

Einigung - Bestimmtheit (+)

1) Nichtigkeit gem 138 I (bzw 9 AGBG als lex spec) wegen

    Verleitung zum Vertragsbruch

- K ist genötigt, beim Kauf vorzuspiegeln, er sei noch zu einem verl. EV in

  der Lage (Vertragsverletzung, Betrug)

- wenn B wissen mußte, daß K idR nur unter EV Waren erwerben kann

- Klausel: ermessenabhängiger Freigabeanspuch des Sicherungsgebers

   à dennoch 138, weil nicht von V beeinflußbares Ermessen der Bank

- kein 138, wenn dingliche Teilverzichtsklausel:

   "Abtretung..mit Ausnahme der Forderungen, die aus der Veräußerung von

     unter EV gelieferten Waren stammen"

2) 138 wegen Übersicherung

 = wenn der Wert der abgetreten Forderungen die Darlehensumme

    übermäßig übersteigt: ab 110 % (wirtsch. Einengung, Nachteil f. and. Gl)

- ermessensabhängige Freigabeklausel oder schuldr. Teilverzichtsklausel

  à nach früherer Rspr erforderlich (mit fester Deckungsgrenze)

  à heute: auch ohne Klausel ist GZ wirksam, weil konkludente ermessens-    unabhängige Freigabeklausel + konkl. Deckungsgrenze = 110 %

                  (Auslegung des Sicherungsvertrages)

 

Factoring

Abtretung der Forderungen im Voraus unter der aufsch. Bedingung, daß sie nach Entstehen auch tatsächlich angekauft wird ( ca. 80-90 % des Betrages)

echtes Factoring

Forderung wird endgültig an F abgetreten, F trägt Bonitätsrisiko

unechtes Factoring

F kann bei Nichteinbringlichkeit auf A Rückgriff nehmen (dem A wird nur Kredit gewährt, der entweder vom Sch oder von A bezahlt wird)

Kollision verlängerter EV und Factoring:

- echtes F kollidiert nicht mit verl. EV, weil Lieferant keinen Nachteil hat:

  (statt K zieht die F die Forderung ein und muß diese an L zahlen ??)

- unechtes F kollidiert jedoch mit verl. EV, weil F als weiterer Gläubiger die

  nkursquote kürzt (Lösung wie bei Globalzession)

399

Abtretungsverbot

- Ausnahme: 354a HGB Wirksamkeit wenn beiderseitiges HG

- nicht anwendbar bei Übertragung eines AWR

1. Alt bei Inhaltsänderung

   (höchstpersönliche Forderungen, akzessorische Rechte)

2. Alt bei Verfügungsbeschränkung (= lex specialis zu 137)

- dann keine Berechtigung des Zedenten mehr

- wenn EV-Käufer seinerseits unter verl EV an D verkauft und sie dabei  399

  vereinbaren, dann kann Vorausabtretung des 1. Kaufs nicht wirksam

  werden, V hat keinen ZahlungsA gg D (mangels Abtretung).

  Dies gilt wg 354a nicht beim Handelskauf !

- Vereinbarung eines Abtretungsverbots ist idR kein Verleitung des Partners

  zum Vertragsbruch

- Sicherungsabrede enthält nicht konkludent ein AV für Si-Nehmer

400

Ausschluß der A.

bei unpfändbaren Forderungen 850 ff ZPO

401

Übergang der Sicherungsrechte

cessio legis

- gilt nur für akzessorische Sicherungsrechte (also zB nicht für GS)

- analog auch für Vormerkung

- bei gesetzlichem Forderungsübergang immer iVm 412

404 ff

Schuldnerschutz

(analoge Anwendung der Vorschriften bei Direkterwerb (Vorausabtretung)

- 404 Einwendungen gg Zessionar

- 406 Aurechnung gg Zessionar mit Forderungen gg Zedenten

- 407 I  Leistung (Erfüllung/Surrogat) des Sch an den Zedenten

- 407 II vor RHK, danach 265, 325 ZPO

- 408 Mehrfachabtretung, Abs. 2 PfÜB

- 409 Abtretungsanzeige

à wenn der Sch sich nicht auf diese Vorschriften beruft, kann er ggü dem

    NB gem 812 I 1 kondizieren

à wenn er sich darauf beruft, wird er von Verbindlichkeit frei

à Ansprüche des Zessionar gg Leistungsempfänger:

     - aus Kausalgeschäft (zB 437) oder PVV

     - aus 816 II (ggf analog, zB bei 406 Aufrechnung ist keine Verfügung)

407

Leistung an bisherigen Gl

= Schuldner hat Wahlrecht, ob seine Leistung als Erfüllung ggü dem neuen

   Gl gelten soll od. ob er seine Leistung gg den alten Sch kondizieren will

- Schuldnerschutzvorschrift

- es darf keine positive Kenntnis des Sch von Abtretung vorliegen

   aber 242 Zurechnung der Kenntnis (166 I) bei Organisationsverschulden

- wenn keine Abtretung vorliegt, evt. schuldbefreiende Leistung gem. 25 I 2

   HGB (Fiktion)

-  407 auch +, wenn G'er die G-Schuld tilgt (128 HGB), G'er ist schutzwürdig

408

mehrfache Abtretung

oder PfüB

Abs. 2: Schutz des an den V-Gl zahlenden Dritten

             (weil dieser keinen Schutz über 836 ZPO erlangt)

- wenn PfüB ins Leere ging (zB weil Forderung wegen vorheriger Abtretung

   gar nicht mehr dem V-Sch zustand)

- Kenntnis von Abtretung schadet gem 407 I

412

gesetzlicher Forderungs-übergang

cessio legis:

- 268 III, 426 II, 774, 1134, 1225, 1615b, 1607 II 2, 1608 S.3 BGB

   67 VVG    à Anwendung der 399 - 404, 406 - 410

 

"Wettlauf der Sicherungsgeber"

Fall: gleichzeitig Bürge und Hypothekar als Si-Geber

- bei konsequenter Gesetzesanwendung könnte derjenige, der zuerst zahlt,    

  den anderern Si-Geber in Regreß nehmen (zB aus 774 oder 1143)

- daher Korrektur des Ergebnisses (teleologische Red der 412, 401 ff)

   bloß anteilige Ausgleichspflicht aus 426 I analog

413

Übertragung anderer Rechte

es gelten auch hier 398 ff

- zB Übertragung des Rechtes einen Antrag anzunehmen (zulässig, soweit

  nicht persönlicher Charakter des RG); bei Grundstückskaufantrag ist

  Abtretung nicht formbedürftig (keine Schutzbedürftigkeit)

414

Schuldübernahme

Dritter - Gl

= Dritter schließt Vertrag mit Gl und tritt an Stelle des alten Sch

415

Schuldübernahme

Dritter - Sch

= Vertrag zw Dr und Sch wird erst mit Genehmigung des Gl wirksam

415 III

fehlende Genehmigung

- Schuldübernahme gilt bei Verweigerung im Zweifel als Erfüllungs-

  übernahme (329)

= Übernehmer ist dem Sch gegenüber verpflichtet, rechtzeitig die Erfüllung

   des Anspruchs des Gl zu besorgen

417

Einwendungen des Übernehmers

 

419

Vermögens-übernahme

- ab 1.1.99 durch InsolvenzO außer Kraft

- Übernahme = Rechtsübergang durch Übereignung oder Abtretung

- durch Vertrag (nicht qua Gesetz oder Hoheitsakt)

- nahezu gesamtes Vermögen (mind. 90 %)

   Wert: ohne unpfändbaren Gegenstände 810 ff ZPO

- subjeklive Theorie: Kenntnis des Erwerbers von Umständen erforderlich

- Zeitpunkt der Schuld / Kenntnis: grds. dingl. Rechtserwerb (ausn. 878)

- Gegenleistung nach hM/Rspr nicht anrechenbar (flüchtig), aA Lit

- RF: gesetzl. Schuldbeitritt des Vermö-Übernehmers II S.1

         Haftung als Gesamtschuldner 421 ff

420

Teilbare Leistung

420 1. Alt  Teilschuld

  - jeder Sch nur zum Anteil verpflichtet

420 2. Alt  Teil-Gläubigerschaft

  - jeder Gl hat nur teilweisen Anspruch

à Innenausgleich ist nicht erforderlich

421

Gesamtschuldner

Entstehen der Gesamtschuld:

1) besondere gesetzliche Anordnung

  zB 769, 840 I, 2058

2) Parteivereinbarung

  - ausdrücklich oder konkludent; Auslegungsregel 427

    (bei GbR  GS wenn sich die G'er gemeinschaftlich verpflichtet haben)

3) allgemeine Regel 421:

  1. mehrere Schuldner

  2. eine Leistung

      - gleiches Leistungsinteresse reicht (weit auslegen)

  3. jeder aufs Ganze

  - Abgrenzung zur gemeinschaftl.Schuld und zur Teilschuld

  4. Gl nur einmal forderungsberechtigt     

      - Abgrenzung zur kumulativen Schuld

  5. hM      Merkmal der Gleichstufigkeit

     - Abgrenzung zu 255 (Zessionsregress)   der nur bei Stufenverhältnis                                                                                                anwendbar ist (tel.Red)

      - Rspr:  weite Auslegung, auch Zweckgemeinschaft reicht

                  (früher: Zweck- u. Tilgungsgemeinschaft)

RF: Gesamtschuld (ggf iHd kleinsten gemeinsamen Nenners)

 

Rechtsfolgen der GS

Außenverhältnis ggü Gl

- Gl kann sich einen Sch aussuchen

- bei Erfüllung durch einen Sch ist auch anderer Sch nicht mehr zur Leistung 

   an Gl verpflichtet

Innenverhältnis = Ausgleichsansprüche unter Sch

- siehe 426  (daneben ggf aus 679; GoA 677, 683, 670; 812)

422

Wirkung der Erfüllung durch Gesamtschuldner

- wirkt auch für die übrigen Sch befreiend

- das gleiche gilt bei Erlaß 423

- Gläubigerverzug wirkt ggü allen GS 424

426

Ausgleichspflicht der GS

- daneben ggf A'e aus Vereinbarung; Auftrag 679; GoA 677, 683, 670; 812

Abs. 1

  - eigener Ausgleichsanpruch gg anderen Sch (nicht einredebehaftet)

  - Anspruch besteht auch schon vor Befriedigung des Gl

    (Befreiungsanspruch), danach Erstattungsanspruch

  - grds. zu gleichen Teilen, außer wenn

       - andere Parteivereinbarung

       - Gesetz 840 II

       - analog 254 anteiliges Mitverschulden entsprechend (Quotelung 0-100)

426 I analog hM

  - für den Ausgleich zwischen mehreren akzessorischen Sicherungsgebern     Bürge u. Hypothekar

  - auch bei Bürgschaft und Grundschuld (obwohl Sicherungsrechte nicht mit

    über gehen, da GrS nicht akzessorisch), Ergebnis, daß Eigt den B nicht

     in Regreß nehmen kann wäre aber unbillig, daher auch hier 426 I analog

  - Grund: nach Gesetz wäre der begünstigt, der zuerst zahlt  

  - teleologische Reduktion der 412, 401

  - wenn Si-G in unterschiedlicher Höhe haften, besteht GS in Höhe des

    kleinsten gemeinsamen Nenners

  - wg fehlender Gleichstufigkeit (Vorzugsstellung des B 776) aber gleicher

    Interessenlage (Gedanke 242) - Analogie

Abs. 2   cessio legis

  - Anspruch aus 426 II iVm (zB) 433

  - bei Zahlung geht Anspruch des Gl in Höhe der Quote auf Sch über

  - zB bei Schuldbeitritt

  - 401, 412: akzessorische Sicherheiten u. Einreden gehen mit über

    Transportfunktion

  - 426 I und 426 II stehen in echter Anspruchskonkurrenz nebeneinander!

426

gestörter Gesamtschuldner-ausgleich

= Gl hat mehrere G-Schuldner, von denen mindestens einer aufgrund

   Gesetz oder Vereinbarung haftungsprivilegiert ist

   - grds Gesamtschuldnerschaft   (840, 769, 2058, Vereinbarung, 421)

   - Haftungsprivilegierung des Erstschädigers S1 

      zB 104 SGB VII, 46 BeamtVG; 1664, 1359 BGB oder vertraglich

Lösungsmöglichkeiten:

1)     Verneinung der Gesamtschuld

      - voller Anspruch Gl gg S2

      - S2 kann mangels GS den S1 nicht in Regreß nehmen

      - hM:  bei gesetzl. gemildertem Sorgfaltsmaßstab 1664, 1359 (277)

2) Anspruchskürzung Gl - S2

      - Anspruch Gl gg S2 wird um fiktiven Regreßanspruch des S2 gg S1

        gekürzt

      - bei erfüllten TB aber gesetzl. Privilegierung (104 SGB VII, 46 BeamtVG)

         (Lit:  auch bei vertragl. HP)

3) gestörte Gesamtschuld ("fingierte GS")

      - voller Anspruch gg S2

      - S2 kann S1 in Regreß nehmen (Privilegierung wird wirkungslos)

      - bei vertraglicher Haftungsprivilegierung (S1 kann von Gl SE verlangen)

     4) Regreßkreisel           

       - Gl gg S2, Regreß S2 gg S1, Regreß S1 gg Gl, da aufgrund vertragl HP           der S1 im Innenverhältnis nicht haften soll

426 I 1

Regreßanspuch

 

(mehrere Sicherungsgeber)

Fall: Darlehen für A wird durch GS des E und Bürschaft des B gesichert

à Anpruch des E (der auf Grundschuld gezahlt hat) gegen den Bürgen:

- fehlende Vereinbarung einer Ausgleichsverpflichtung

- E und B Gesamtschuldner?

   gem 421: minus, da nicht eine Leistung geschuldet

   (E schuldet keine Zahlung sondern Duldung der ZV 1147)

426 I 1 analog ?   (Gedanke des 774 II)

  - keine gesetzl Regelung für Ausgleich zw. akz und nicht-akz SicherungsR

    à Rückgriffslosigkeit des zuerst Leistenden

  vergleichbare Interessenlage?

  zT nein, weil E nicht persönlich haftet und auch B (bei Leistung) nicht die

       GS erwirbt (774, 412, 401)

  zT Privilegierung des Bürge (gem 776), dh nur B kann E in Regreß nehmen

  hM / BGH: B und GS sind gleichstufige Sicherungsmittel, dh wie                          GesamtSch zu behandeln; andernfalls nicht gewollte Zufallsergebnisse;

          - zumindest gleiches Leistungsinterese von B und E

427

gemeinschaftliche vertragl Verpflichtung

= Personen, die sich vertraglich gemienschaftlich zu einer teilbaren Leistung

   verpflichtet haben, haften im Zweifel als GS

- nicht bei Baukosten im Bauherrenmodell (nur anteilige Haftung 420),

   jedoch GS bei sog. Verwaltungschulden

428

Gesamtgläubiger

- jeder Gl hat vollen Anspruch

- Ausgleichpflicht nach 430 im Innenverhältnis

430

Ausgleichspflicht Gesamt-Gl

 

431

mehrere Sch einer unteilbaren L

haften als GS

432

gemeinschaftl. Gl

- jeder Gl kann Leistung (nur) an alle fordern

- gemeinschaftliche Schuld ist nicht geregelt

  = alle Sch haften nur gemeinsam (zB Musikkapelle)