§§ 433 - 515 BGB

 

363

Beweislast bei Annahme

als Erfüllung

Käufer muss die Voraussetzungen seines Gewährleistungsanspruches beweisen

433 - 473   Kauf

433

Kaufvertrag

Abs.1 S.1    Verkäufer muß Sache übergeben und Eigentum übertragen

Abs.1 S.1  ... frei von Sach- und Rechtsmängeln

Abs.2  Käufer muß Kaufpreis zahlen und Sache abnehmen

à neu: Gleichstellung von Sach- und Rechtsmangel

433

Arten von

Kaufverträgen

wenn Teilleistungen vereinbart, möglicherweise:

einheitliches Schuldverhältnis mit Abbedingung von 266:

      Teilleistungen sind nicht selbständig verwertbar,

Dauerlieferungsvertrag (Bier, Energie):

      Leistungen zeitlich getrennt, aber Gesamtmenge nicht vorher bestimmt;

      Teilieferung selbständig, bzgl. Gesamtvertrag gilt 628 II analog Sukzessivlieferungsvertrag

      einheitlicher Vertrag mit fest bestimmter Leistungsmenge der in Raten       (auf Abbruf) zu erfüllen ist; selbständige Teillieferung

433

Pflichten

Verkäufer

1) Eigentumsübertragung

      - bewegl. Sachen 929 ff

      - Grundstücke  925, 873

      - Hypotheken / GS 398, 1154

      - immaterielle / Mitgliedschaftsrechte nach Sonderregeln

      - Forderungen 389 (Abtretung)

2) Kaufgegenstand zur vereinbarten Zeit/Ort/Art&Weise mängelfrei       übergeben

3)  vereinbarte Nebenleistungen (zur sachgechten Verwendung)

Käufer

1) Kaufpreis zahlen

      (Sicherheit leisten, Bürgschaft beibringen, Hypothek/GS bestellen usw.)

2) Kaufsache abnehmen (grds. Nebenleistungpflicht)

Rechtsfolge bei Nichterfüllung:

- vertraglich geregelt oder durch AGB

- ansonsten gesetzl. Regelung

434

Sachmangel

- keine Trennung mehr zwischen Fehler und Fehlen einer zugesicherten      Eigenschaft (früher 459)

- neu: Abs.1 S.3 Haftung des Verkäufers auch für Werbeaussagen

- Abs.2 S.1 Montagefehler ist wie Sachmangel zu behandeln

- Abs.2 S.2 "IKEA-Klausel" auch bei fehlerhafter Montageanleitung

- Abs.3 auch Falschlieferung und Zuweniglieferung

     (à 378 HGB wurde aufgehoben, also keine Unterscheidung mehr      zwischen genehmigungsfähigen und nicht  genehmigungsfähigen               Abweichungen!!)

- für Beweislast gilt 363

 

Fehler

= jede Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, durch die der Wert      oder die Tauglichkeit der Sache zum vertragsmäßigen oder gewöhnlichen         Gebrauch in  nicht nur unerheblicher Weise beeinträchtigt wird

subjektiver Fehlerbegriff

         1. Soll-Beschaffenheit = 

          - Normalbeschaffenheit  (Substanzfehler)  oder

            - vereinbarte (auch konkludent) sonstige Beschaffenheitsmerkmale,

                die der Sache anhaften (Rspr./hM)

         2. Ist-Beschaffenheit

         3. Wert- oder Gebrauchsbeeinträchtigung

         4. Fehler zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe) 446

         5. Kein Gewährleistungsausschluß 

435

Rechtsmangel

- keine Neuerungen

Beispiele:

- wenn gestohlene Sache verkauft wurde  (keine Eigt-übertragung wg. 935)

- Rechte Dritter: zB Immaterialgüterrechte (Patent- und Urheberrechte)

- Mietrechts eines Dritten wegen 571, 580

- öff Beschlagnahme

- nicht: Baunutzungsbeschränkung

436

Öffentliche Lasten von Grundstücken

besondere Regelungen für Anliegerbeiträge

 

437

Rechte des Käufers

bei Mängeln

- kein besonderes GW-Recht mehr, sonden allg. LeistungsstörungsR

- Rücktritt/Minderung Nr.2 jetzt neben SE Nr.3 möglich

- gilt für Sach- und Rechtsmängel, Stück- und Gattungskauf

Nr.1  Nacherfüllung 439

                - gilt für Stück- und Gattungskauf

                - Beseitigung des Mangels oder Neulieferung

Nr.2  Rücktritt  440, 323, 326 V oder Minderung 441

             - nur nach Fristsetzung (erfolglos)

             - nicht bei unerheblichen Mängeln

             - nicht wenn Best. für Mangel verantwortlich ist

             - bei Unmöglichkeit Rücktritt ohne Fristsetzung 326 V

            - Minderung Voraussetzungen wie Rücktritt (weil "statt" Rücktritt)

             - Wandlung ist entfallen

Nr.3  Schadensersatz   440, 280, 281, 283, 311a

             - nur nach Fristsetzung (erfolglos)  

             - Vertretenmüssen des V (wird vermutet)

                   (aber: verschuldensunabhängige Haftung gem. 275 bei                                    Garantieübernahme) 

             - Schaden durch Pflichtverletzung des 433 I S.2

                - Mangelfolgeschaden nach 280

                - Mangelschaden nach 281

                - Verzögerungsschaden 280 II, 286 nur bei Verzug (zB RA, Zinsen)

                - Schaden bei Unmöglichkeit 283, 280 (nachtr.), 311a (anfängl)

             Aufwendungsersatz  284

                - zB Vertragskosten

438

Verjährung der Mängelansprüche

früher 477

Ansprüche auf Nacherfüllung, SE, Aufwendungsersatz verjähren in

     - 2 Jahren Nr.3

     - 5 Jahren bei Bauwerken und -material Nr.2

     - 30 Jahren dingl Rechten Dritter oder Grundbuchrechten Nr.1

     - Beginn der Verjährung: Ablieferung der Sache bzw. Übergabe des GrSt

                                      (nicht wie bei 199 A-Entstehung und Kenntnis)

     - Abs.2 bei Arglist gilt 3 Jahre 195 ff

Anspruch auf Rücktritt und Minderung (=GestaltungsR, daher keine "Verjährung") wird unwirksam:

     - gem 218 wenn NacherfüllungsA verjährt ist

     - K kann aber trotzdem Mängeleinrede erheben, dann hat V RücktrittsR

439

Nacherfüllung

I       K kann wählen: Beseitigung des Mangels oder Neulieferung

II      V trägt Kosten der Nacherfüllung (zB Transport)

III      WeigerungsR des V wenn unmöglich oder unverhältnismäßig

IV     V kann Rückgewähr der "alten" Kaufsache vom K verlangen

- gilt für Sach- und Rechtsmängel, Stück- und Gattungskauf

- Vorrang des NacherfüllungsA, da Rücktritt, Minderung, SEA, AEA nur nach      vorheriger Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels möglich sind

- bei Unerheblichkeit des Fehlers hat K nur NacherfüllungsA und      Minderungsrecht (Rücktritt und SEA scheiden aus 323 V S.2, 281 I S.3)

440

Besondere

Bestimmungen

für Rücktritt und SE

keine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich, wenn

- ernsthafte und endgültige L-Verweigung des Sch 281 II, 323 II Nr. 1

- besondere Umstände 281 II, 323 II Nr. 3

- bei Rücktritt: Fixgeschäft 323 II Nr.2

- V Nacherfüllung gem 439 III wg unverhältnism. Aufwand verweigert

- die Nacherfüllung fehlgeschlagen (nach erfolglosem 2. Versuch)

     oder dem K unzumutbar ist

441

Minderung

= Gestaltungsrecht

- nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung

- statt des Rücktritts (also alle Rücktrittsvoraussetzungen müssen erfüllt sein)

- aber entgegen 323 V S.2 auch bei unerheblichen Fehlern möglich

- Berechnung nach Abs. 3

- zuviel gezahlter Kaufpreis ist zu erstatten Abs. 4

442

Kenntnis des Käufers

Rechte des K sind ausgeschlossen, wenn er

- den Mangel bei Vertragsschluss kennt

- neu: bei grob fahrlässiger Unkenntnis, wenn V nicht arglistig verschwiegen              und keine Garantie übernommen hat

- Abs. 2: trotz Kenntnis hat V Grundbuchrechte zu beseitigen 

443

Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

- Garantieansprüche des K gelten neben den gesetzlichen Ansprüchen

- widerlegbare Vermutung, dass ein während der Geltungsdauer auftretender            Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet

- streitig: Welche Auswirkung hat die G-Frist auf die Verjährungsfrist?

    Garantiefrist = gesetzl. Verjährungsfrist à beginn der VF wird nicht berührt

     G-Frist länger als gVF à gVF beginnt erst mit Entdeckung des Mangels                                                            (innerhalb der G-Frist)

444

Haftungs

-ausschluss

ist unwirksam, wenn V

     - Mangel arglistig verschwiegen   o d e r

     - Garantie übernommen hat

- bei Verbrauchsgüterkauf ist Haftungsausschluss nicht zulässig 475!!

445

Haftungsbegrenzung

bei öff Versteigerungen

- gilt nicht für Verbrauchsgüterkauf 475

- keine Haftung des V, außer bei Arglist oder Garantie

 

446

Gefahr- und

Lastenübergang

- mit Übergabe der Sache geht Gefahr des Untergangs und zufälligen      Verschlechterung auf K über

- bei fehlender Übergabe auch dann, wenn K im Annahmeverzug ist

- K gebühren Nutzungen und trägt Lasten

447

Gefahrübergang beim Versendungskauf

= Übergang der Preisgefahr

- gilt nicht für Verbrauchsgüterkauf 475

Versendungskauf:

1. Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort

    (=Vornahme der Leistungshandlung, nicht unbedingt auch Leistungserfolg)

2. auf Verlangen des Käufers

3. Übergabe an Transportperson

4. Realisierung einer typischen Transportgefahr

5. zufälliger Schaden (von keiner Seite zu vertreten)

    minus bei mangelhafter Verpackung (dann hat K unm Rechte gg V)

- Platzkauf = Versendung innerhalb derselben Ortschaft

- bei Transportschäden: K hat ErsatzA gg T gem 425 HGB

  (keine DSL mehr erforderlich)

- bei Versandunternehmen:

  kein 447, da V ja den Versand als Leistung mitanbietet

P: eigene Transportperson des V

     zT  447 +, weil V schutzwürdig

     zT  Verschulden des T wird dem V gem 278 zugerechnet

     zT  447 gilt generell nicht, weil immernoch Sphäre des V

448

Kosten der Übergabe

 u vergleichbare

Kosten

- V à Kosten der Übergabe

- K à Kosten der Abnahme und Versendung an anderen Ort, GB-Kosten

449

Eigentums-

vorbehalt

- Auslegungsregel für dingl Einigung: aufschiebend bedingt bis KP-Zahlung

- RücktrittsR nach 323 (neu: vorherige Fristsetzung!)

- Abs.2 Herausgabepflicht des K nur nach Rücktritt des V

- Abs.3  Nichtigkeit des EV, wenn Bedingung dass K Forderungen von      Dritten erfüllt

450

Ausgeschlossene

Käufer bei bestimmten Verkäufen

früher 456, 457

- bei Zwangsvollstreckung und Pfandverkauf

451

Kauf durch ausge-

schlossene Käufer

früher 458

- Wirksamkeit hängt von Zustimmung ab

452

Schiffskauf

früher 435 II, 449 II

- entsprechend dem Grundstückskauf

453

Rechtskauf

früher 433 I S.2, 448 II

- Recht und sonstige Gegenstände (zB Unternehmen, Elektrizität, Kno-How,      Software, Werbeideen)

- entsprechende Anwendung der Regelungen für Sachkauf

- V trägt Kosten für Begründung und Übertragung

- bei Besitzrechten frei von Sach- und Rechtsmängeln

- 437 (Gewährleistung bei Rechtskauf) wurde aufgehoben,
     - Factoring-Banken und Leasingsgesellschaften fragen vor                                Forderungsankauf nach bestehenden Einwänden.

     - Bei falschen Angaben haftetn V wegen Pflichtverletzung.
     - Garantieübernahme möglich, die zu verschuldensunabhängiger Haftung          gem. 276 führt

454

Kauf auf Probe

früher 495

455

Billigungsfrist

früher 496

456

Zustandekommen des Wiederkaufs

früher 497

457

Haftung des WV

früher 498

458

Beseitung von R Dritter

früher 499

459

Ersatz von

Verwendungen

früher 500

460

Wiederkauf zum Schätzungswert

früher 501

461

Mehrer WK-Berechtigte

früher 502

462

Ausschlussfrist

früher 503

463

Vorkauf

früher 504

464

Ausübung des VK

früher 505

465

Unwirksame

Vereinbarungen

früher 506

466

Nebenleistungen

früher 507

467

Gesamtpreis

früher 508

468

Stundung des KP

früher 509

469

Mitteilungspflicht, Ausübungfrist

früher 510

470

Verkauf an gesetzl

Erben

früher 511

471

Verkauf bei ZW, I

früher 512

472

Mehrere VKB

früher 513

473

Unübertragbarkeit

früher 514

474 - 479  Verbrauchsgüterkauf

474

Begriff des

Verbrauchs-

güterkaufs

= Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer (bewegliche Sache)

- 445 (öff Versteigerung) und 447 (Versenungskauf) sind nicht anwendbar

- dh wenn VB Sache im Versandhandel bestellt, so geht die Preisgefahr nicht über und die Sache reist auf Gefahr des U

- Verbraucher = 13 BGB

- Unternehmer = 14 BGB

- mittelbare Auswirkungen auf Kauf zw. Unternehmern

- 474 ff gilt nicht für Versteigerung von Fundsachen (I S.2)

- auch Tiere sind "bewegliche Sachen"

475

Abweichende

Vereinbarungen

- völliger Gewährleistungsausschluss ist unzulässig,

- Verjährung kann nur auf 2 Jahre (1 Jahr bei gebrauchten Sachen)
     ausgeschlossen werden

- wichtig für Gebrauchtwagenhandel

- auch Umgehungen sind unzulässig

- dadurch wird nicht KV nichtig, sondern V kann sich nur nicht auf die      Vereinbarung berufen

- III Vereinbarungen über SE sind zulässig (aber Inhaltskontrolle 307ff)

476

Beweislastumkehr

- zeigt sich Mangel innerhalb 6 Monaten, so wird vermutet, dass er schon bei            Gefahrübergang vorhanden war

- widerlegbare Vermutung zugunsten des VB, 363 gilt also nicht

- keine Vermutung, wenn mit Art d. Sache unvereinbar (zB Gebrauchtwaren)

477

Sonderbestimmung

für Garantien

- inhaltliche und formelle Anforderungen an eine Garantie

- Garantieerklärung wird bei Verstoß nicht unwirksam

- Berührungspunkte: Verstoß gg 3 UWG (irreführende Werbung), 1 UWG      (Rechtsbruch), 2 UnterlassungsklageG

478

Rückgriff des

Unternehmers

- Rückgriff auf den Lieferanten (bei neuen Sachen)

- Untersuchungs- und Rügepflicht 377 HGB bleibt unberührt

- Abs. 1 ist keine selbständige AGL, nur iVm 437

- nur wenn mangel schon bei Lieferung an Unternehmer vorhanden war

- Abs.3 : Beweislastumkehr gilt auch zugunsten des U gegen L

- Abs.4 keine abweichenden Vereinbarungen (ausser SE)

479

Verjährung von

RückgriffsA

- in 2 Jahren ab Ablieferung

- Ablaufhemmung frühestens 2 Monate nach Erfüllung des U, spätestens 5      Jahre nach Lieferung

480

Tausch

früher 515

481 - 487  Teilzeit-Wohnrechteverträge

481

Begriff des Teilzeit-Wohnrechte

-vertrages

Regelungen des TzWrG werden übernommen

482

Prospektpflicht

früher TzWrG

483

Vertragssprache

früher TzWrG

484

Schriftform

früher TzWrG

485

WiderrufsR

früher TzWrG

486

Anzahlungsverbot

früher TzWrG

487

Abweichungen

früher TzWrG

488 -  507 Darlehen und Finanzierungshilfen

488

Darlehensvertrag

- Verbindung von 607 ff BGB und VerbrKrG

- Zinsen nach Ablauf eines Jahres zu erstatten

- Kündigung wenn keine Zeitbestimmung (3 Monate Kü-Frist)

- wucherischer Zinssatz erst ab 30 %

Einigung:

  - B verpflichtet sich zur Überlassung des Geldes auf Zeit gegen einen   

     bestimmten Zinssatz und

  - D-Nehmer zur Zahlung des Zinssatzes  und Rückzahlung der

     Darlehenssumme nach Vertragsablauf

Darlehensrückzahlungsanspruch:

- D-Valuta ausgezahlt

- D-Zeitraum abgelaufen

- Anspruch nicht untergegangen

- keine Einreden

489

Ordentliches

KündigungsR des

 D-Nehmers

früher 609a

490

Außerordentliches

Kü-Recht

früher 610 WiderrufsR

491

Verbraucher-darlehensvertrag

ergänzende Vorschriften

- Verbraucher = 13 BGB

- ab 200 Euro

- nicht bei Arbeitgeberdarlehen und Wohnungsbauförderung

- für Existenzgründungsdarlehen gilt 507

- für Leasingverträge gilt 500

 

analoge Anwendbarkeit:

+ auf Schuldbeitritt:

Grund= Beitretender haftet wie K-Nehmer

- B muß Verbraucher sein; Frist 7 II 3 ab Zeitpunkt der Beitrittserklärung

- keine Heilung analog 6 II möglich

+ auf Vertragsübernahme:

= Übernahme eines zw anderen geschlossenen KrV

- Ü hat eigenes Wi-Recht hinsichtl. seiner Ü-erklärung

+/- auf Bürgschaft / Gesamtschuld

zT: ja, "erst-recht", weil B im Gegensatz zu Schuldbeitritt kein eigenes

      wirtschaftliches Interesse hat

zT: nein, weil nur einseitig verpflichtender Haftungskredit, bedingt durch

      Eintritt des Sicherungsfalles, akzessorisch, Schutz durch Schriftform

- auf Grundschuld:

Grundpfandrecht ist nur Sicherungsmittel, was ein Dritter zu Verfügung stellt

492

Schriftform,

Vertragsinhalt

- Schriftform + Angaben gem I

- RF: Nichtigkeit (wenn keine Heilung nach 494)

- neu: auch Vollmacht für Abschluss eines DV ist jetzt formbedürftig

493

Überziehungskredit

früher 5 VerbrKrG

494

Rechtsfolgen von Formmängeln

früher VerbrKrG

495

WiderrufsR

früher 7 VerbrKrG

- Widerrufsbelehrung muß nicht auf beim Verbraucher verbleibenden      Exemplar erfolgen (hM und BGH)

496

Einwendungs-

verzicht, Wechsel-

und Scheckverbot

früher 10 VerbrKrG

497

Verzugszinsen,

Teilleistungen

früher 11 VerbrKrG

498

Gesamtfällig-stellung

bei Teilzahlungs

-darlehen

früher 12 VerbrKrG

499

Zahlungsaufschub

sonstige

Finanzierungshilfen

früher 1, 3, 4 VerbrKrG

500

Finanzierungs-leasingverträge

früher 3 II Nr.1 VerbrKrG

- Kaufsache wird vom LN ausgesucht und direkt vom H an ihn geliefert

- LN ist zur Nutzung berechtigt (aber Übernahme der Sach- und Preisgefahr)

- GW-Ausschluß LN-LG unter Abtretung der GWA des LG gg H an LN

   (11 Nr.10 a AGBG gilt nicht)

- nicht bei Operatingleasing:

     Übernahme von weiteren Leistungen (Überwachung, Instandhaltung)

     - nur Mietvertragsregeln

501

Teilzahlungs-

geschäfte

früher VerbrKrG

- zwischen Unternehmer und Verbraucher

502

Angaben, Form

- schriftlich mit Mindestangaben

503

RückgabeR,

Rücktritt

früher 7, 13 VerbrKrG

Rücktritt:

- R-Grund: Zahlungsverzug des VB 498 I

- R-Erklärung (ausdrücklich oder konkludent)

- RF: Rückgewährschuldverhältnis

    K: - Rückgewähr der Kaufsache 

         - Nutzungs- und Aufwendungsersatz

    V: - Rückzahlung der gezahlten Raten + Zinsen

504

vorzeitige Zahlung

früher 14 VerbrKrG

505

Ratenlieferungs

-verträge

früher 2, 7, 4 VerbrKrG

506

Abweichende

Vereinbarungen

früher 18 VerbrKrG

- nicht zum Nachteil des VB

507

Anwendung auf Existenzgründer

- Geltung der 491 ff auch für Existenzgründer

     Ausnahme: bei Kredit über 50.000 EURO

- bei Gründung eines Zweitunternehmens Anwendung 491 ff,

   wenn es zZ des Vertragsschlusses noch nicht ausgeübt wird

508 - 515

werden aufgehoben