§§ 516 - 661 BGB

 

516 - 534  Schenkung

516

Schenkung

= wenn der Empfänger durch eine Zuwendung aus dem Vermögen eines

  anderen objektiv (wirtschaftlich) bereichert ist und sich die Beteiligten auch

  subjektiv über die Unentgeltlichket einig sind

à zumindest konkludent Einigung mit Rechtsbindungswillen über

   1) dauerhafte Zuwendung

   2) Unengeltlichkeit

 

Schenkung an Mj

ohne Genehmigung der Eltern oder bei Insichgeschäft (Eltern schenken dem Kind etwas: 1643 iVm 1821) nur wirksam, wenn lediglich rechtlicher Vorteil:

- grds auch +, wenn belastetes Eigentum erworben wird (solange Belastung  

  geringer als Wert)

- +, wenn Haftung (Rückgabe) gem 531 auf Geschenktes beschränkt ist

- minus, wenn Rücktrittsvorbehalt des Schenkers und keine eindeutige

  Haftungsbeschränkung

- bei Eigt-Wohnung: Gesamtbetrachtung, dh minus weil Folgebelastungen

   aus WEG; Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach 1643, 1821 

 

gemischte Schenkung

= dauernde Vermögenszuwendung, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich

   erfolgt

Trennungstheorie (RG):

  Schenkungsrecht nur bzgl des unentgeltlichen Teils

Zweckwürdigungstheorie (Lit):

  diejenigen Vorschriften, die dem Parteiwillen am ehesten entsprechen

Theorie der Abschlußschenkung

  Gegenstand der Schenkung ist Abschluß eines günstigen Kaufes

  Kaufabschluß ist Erfüllung der Schenkung

518

Form

Abs. 1  notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich

  - bezieht sich nur auf WE des Schenkers, nicht auf Einigung

  - auch bei 780, 781

  - hM wenn nur Valutaverhältnis formbedürftig ist, gilt Formvorschrift nicht

         auch für das Deckungsverhältnis

- Abs. 2: Heilung des Formmangels durch Leistungsbewirkung

519

Einrede des Notbedarfs

- keine Verpflichtung zur Leistug wenn Schenker in Not

521

Haftung des Schenkers

- nur Vorsatz und grobe F

- gemilderte Haftung gilt dann auch für Delikt

   (in unmittelbaren Zusammenhang m d Schenkung)

523

524

Haftung für Rechts-/Sachmängel

 

525

- 527

Schenkung unter Auflage

= Vollziehung der Auflage kann nur bei Leistung verlangt werden

528

Rückforderung wg Verarmung des Schenkers

Abs. 1 Voraussetzungen

Abs. 2 mehrere Beschenkte (zeitliche Reihenfolge)

- grds Haftung als Gesamtschuldner (also nicht nur für das Empfangene)

  Ausgleichsanspruch gem 426 I 1

529

Ausschluß der Rückforderung

- fahrlässige Herbeiführung

- mehr als 10 Jahre vergangen

- Notbedarf des Beschenkten

530

- 534

Widerruf der Schenkung

- RückforderungsA aus 530, 531, 812 ff

"schwere Verfehlung"

   - zB Zeugenaussage gegen Schenker trotz Zeugnisverweigerungsrecht

   - Verfehlung auch durch Unterlassen möglich, wenn Tätigwerden sittlich zu

      erwarten ist

"grober Undank"

- Abs. 2  ist Rechtsgrundverweisung auf 812 ff

- 530, 531 begründet kein nachvertragliches Schuldverhältnis, so daß keine

  Zurechnung über 278 (zB bei Verfehlung der Eltern des beschenkten MJ),

  auch nicht 278 analog für nachvertragliches Pietätsverhältnis

- zwischen Ehegatten:

   "unbenannte" (ehebedingte) Zuwendung ist keine Schenkung, sondern RG

    eigener Art, keine Rückforderung über 530, 812 möglich

535 - 606  Miete, Pacht, Leihe, Sachdarlehen

535

Mietvertrag

- Abs.1: Vermieter muß Gebrauch der Sache gewähren

- Abs.2: Mieter: Zahlung des Mietzinses

  (Rückgabe der Mietsache ist keine Hauptleistungspflicht)

535 ff

Leasingverträge

(Finanzierungs-) leasing = Mietvertrag iSd 535 ?

zT:  LV = atypischer gemischter Vertrag "sui generis"

zT: Geschäftsbesorgungsvertrag

zT: Kaufvertrag

hM: Mietvertrag, weil Gebrauchsrecht auf Zeit und zeitbezogenes Entgelt

- Hersteller/Lieferant ist Erfüllungsgehilfe (278) des LG, wenn er mit dessen

   Willen Vorverhandlungen mit LN führt (nur bis zum Vertragsschluß)

536

Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

 

536a

Schadens- und AufwendungsersatzA des Mieters

 

536b

Kenntnis des Mieters vom Mangel

 

536c

Während der Mietzeit auftretende Mängel

 

536d

Vertraglicher Ausschluss

 

537

Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung

 

538

Abnutzung der Mietsache

 

539

Ersatz sonstiger Aufwendungen und WegnahmeR

 

540

Gebrauchsüberlassung an Dritte

 

541

Unterlassungsklage

 

542

Ende des Mietverhältnisses

 

543

außerordentliche Kündigung

- fristlos

- aus wichtigem Grund

544

Vertrag > 30 Jahre

 

545

Stillschweigende Verlängerung

 

546

Rückgabepflicht des M

 

546a

Entschädigung bei verspäteter Rückgabe

 

547

Erstattung im Voraus entrichteter Miete

 

548

Verjährung

 

549 - 555

Mietverhältnisse über Wohnraum

 

556 - 561

Regelungen über die Miete

 

562 - 562d

Pfandrecht des Vermieters

 

563 - 567b

Wechsel der Vertragsparteien

 

568 - 576b

Beendigung des Mietverhältnisses

 

577

577a

Bildung von Woh-nungseigentum

 

578 -

580a

Mietverhältnisse über andere Sachen

 

581

- 597

Pacht

581 II: es gelten die Vorschriften über die Miete entsprechend

- Abgrenzung z. Raummiete: Pacht+, wenn Raum komplett ausgestattet

598

Leihe

 

599

Haftung des Verleihers

Vorsatz und gr F

- bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers: SE nach 600

604

Rückgabepflicht

der Leihsache

bei Unmöglichkeit 280

605

Kündigungsrecht des Verleihers

 

607 - 609

Sachdarlehens-vertrag

- für Gelddarlehen gilt 488 ff

611 - 630  Dienstvertrag

 

 

siehe arbr.doc

611

Dienstvertrag

Abgrenzung zum Werkvertrag:

D = bloßes Wirken, dh die Erbrngung einer Arbeitsleistung steht im  

       Vordergrund

W = bestimmter Erfolg wird geschuldet

Beispiele:

- Arztbehandlung +, da nur Behandlung, nicht Heilungserfolg geschuldet 

631 - 651 d  Werkvertrag und  Reisevertrag

631

Werkvertrag

- auch sog. Bauträgervertrag:

  der Erwerb von neu zu errichtenden oder bereits errichteten Häusern oder 

  Eigentumswohnungen

- Gutachten = Erfolg in Form eines geistigen Werkes wird geschuldet

- auch Konzerte: W schuldet Zulassung z. Raum und Darbietung der Musik

Computerverträge:

- handelsübliche Standardsoftware = Kauf 433

- speziell anzupassende SS: Werkvertrag 631, wenn nicht nur unerheblicher

  Programmieraufwand (auch wenn Komplettvertrag mit Hardware)

631

Probleme

PVV bei enferntem MFS ?

mM: keine Regelungslücke, da 635 abschließend (Wortlaut)

hM: 635 ist lückenhaft, da er entfernte MFS nicht erfaßt;

       planwidrig, weil gerade entfernte MFS erheblichen Umfang annehmen

632

Vergütung

- gilt als stillschweigend vereinbart, wie nach Umständen zu erwarten

- ein Kostenanschlag ist nicht zu vergüten

632a

Abschlags-zahlungen

 

633

Sach- und Rechtsmangel

- Angleichung an das Kaufrecht

- maßgeblich ist vereinbarte Beschaffenheit

- auch Rechtsmängel, Falschlieferung, Zuweniglieferung

634

Rechte des Bestellers bei Mängeln

- keine Alternativität zwischen SE und Rücktritt mehr

Wahlrecht des Best:

Nr.1    Nacherfüllung 635

Nr.2    Selbstvornahme 637

Nr.3    Rücktritt 636, 323 oder Minderung 638, 323

             - erst nach Fristsetzung

             - nicht bei unerheblichen Mängeln

             - nicht wenn Best. für Mangel verantwortlich ist

             - bei Unmöglichkeit Rücktritt ohne Fristsetzung 326 V

Nr.4    Schadensersatz  636 oder Aufwendungsersatz 284

             - nur nach Fristsetzung (erfolglos)  

             - Vertretenmüssen des U à wird vermutet

                (aber: versch.unabhängige Haftung 275 bei Garantieübernahme)

            - keine Unterscheidung mehr zwischen Mangel-/ Mangelfolgeschäden

634a

Verjährung der Mängelansprüche

- Umfasst werden auch Planungs- und Überwachungsleistungen

Ansprüche auf Nacherfüllung, SE, Aufwendungsersatz verjähren in

     Nr.1 bei Sachen - 2 Jahre

     Nr.2 bei Bauwerken - 5 Jahre

     Nr.3   ansonsten regelmäßige Verjährung 3 Jahre 195 ff

     - Beginn der Verjährung: Abnahme

     - Abs.3 bei Arglist gilt 195 ff

Anspruch auf Rücktritt und Minderung (=GestaltungsR, daher keine "Verjährung") wird unwirksam:

     - gem 218 wenn NacherfüllungsA verjährt ist

     - K kann aber trotzdem Mängeleinrede erheben, dann hat U RücktrittsR

635

Nacherfüllung

grds. wie bei 439

- Wahlrecht hat der Unternehmer (anders als im Kaufrecht der Käufer)

     - Mängelbeseitigung  oder

     - Neuherstellung

- U trägt Kosten der Nacherfüllung (zB Transport)

- WeigerungsR des U wenn unverhältnismäßig oder 275 II, III

- U  kann Rückgewähr des "alten" Werkes vom B verlangen

636

Besondere Bestimmungen für Rücktritt und SE

wie im Kaufrecht 440

keine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich, wenn

- ernsthafte und endgültige L-Verweigung des Sch 281 II, 323 II Nr. 1

- besondere Umstände 281 II, 323 II Nr. 3

- bei Rücktritt: Fixgeschäft 323 II Nr.2

- U Nacherfüllung gem 635 III wg unverhältnism. Aufwand verweigert

- die Nacherfüllung fehlgeschlagen (nach erfolglosem 2. Versuch)

     oder dem B unzumutbar ist

637

Selbstvornahme

- vom Verschulden des U unabhängig

- III B kann Vorschuss verlangen

- Fristsetzung erforderlich

- keine Fristsetzung zur erforderlich, wenn

     - ernsthafte und endgültige L-Verweigung des Sch 281 II, 323 II Nr. 1

     - besondere Umstände 281 II, 323 II Nr. 3

     - Fixgeschäft 323 II Nr.2

     - offensichtlich der U nicht in der Lage ist

     - die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem B unzumutbar ist

638

Minderung

= Gestaltungsrecht (dh auch ohne Einverständnis des U)

- nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung

- statt des Rücktritts (also alle Rücktrittsvoraussetzungen müssen erfüllt sein)

- aber entgegen 323 V S.2 auch bei unerheblichen Fehlern möglich

- Berechnung nach Abs. 3

- zuviel gezahlter Preis ist zu erstatten Abs. 4

639

Haftungs-ausschluss

- ist nichtig bei arglistigem Verwschweigen oder Garantieübernahme

640

Abnahme

= körperliche Entgegennahme des Werkes und Erklärung des Best., daß er  

   das Werk als in Hauptsache vertragsgerecht erbracht anerkenne.

- bis zur Abnahme hat B Erfüllungsanspruch (320 ff)

- nach Abnahme GW-Rechte aus 633 ff

- statt Abnahme auch Vollendung nach 646 möglich

- Ausschluß der Rechte aus 634 Nr. 1-3, wenn B bei Abnahme den Mangel      kennt und sich die Rechte nicht vorbehält

641

Vergütung

fällig bei Abnahme

642

643

Mitwirkung des Bestellers

bei Unterlassen kann U Entschädigung verlangen

644

Gefahrtragung

Gefahr geht von U auf Besteller über, bei:

- Abnahme durch Besteller

- Abnahmeverweigerung

- Versendung des Werkes an anderen als Erfüllungsort

645

Haftung des Bestellers

- Lieferung eines mangelhaften Stoffes durch Besteller

- Falsche Anweisung durch Besteller

à U kann Teilvergütung verlangen

- analog:

  wenn Umstand in der Person des Bestellers oder

  Handlung des Bestellers (keine allg. Sphärentheorie), auch unverschuldet

647

Werkunternehmer-pfandrecht

- Pfandrecht nur bzgl. des konkreten Vetragsgegenstandes

  (nicht hinsichtlich Sachen aus anderen Verträgen)

- daneben ZBR aus 273 bis zur Bezahlung Werklohnforderung

   gegen Anspruch des Eigentümers aus 985

 

647 als Recht zum Besitz iSd 986?

... wenn Besteller nicht Eigentümer ist (weil Auto sicherungsübereignert)

Überwindung der fehlenden Berechtigung des Bestellers durch

- 185 I: direkt minus, weil Belastung gem 647 kraft Gesetz erfolgt

            (und nicht durch RG)

  185 I analog (da E einverstanden mit Reparatur war):

   - BGH: nein, da dies auf eine Verpflichtungsermächtigung hinausliefe

   - zT: ja, weil E in Situation eingewilligt hat

- gutgläubiger Erwerb d. gesetzl WerkunternehmerpfandR 1257, 1207, 932

  - direkt minus, weil 1257 sich auf "entstandenes" PfandR bezieht und hier      geht es gerade um die Entstehung

  - 1257 analog?

     hM: keine planwidrige Regelungslücke, da 366 II HGB zeigt, daß Gesetzg             gerade den gutgl Erwerb bei 647 nicht regeln wollte

     zT: Analogie plus, da 366 II HGB diese Möglcihkeit aufzeigt  

648

648a

Sicherungshypothek

Sicherheitsleistung

 

649

Kü-recht des Best

 

650

Kostenanschlag

 

651

Anwendung des Kaufrechts

- früher Werklieferungsvertrag

- für alle Werkverträge: bei beweglichen Sachen à Kaufrecht anwendbar

- ergänzend bei vertretbaren Sachen §§ 642 ff

- Verkauf eines zu errichtenden Hauses: 631 ff

651a

Reisevertrag

 

651c

Reisemangel

1) Fehler = ungünstiges Abweichen der IST- von der SOLL-Beschaffenheit

                  (+, wenn Reise unmöglich)

2) Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

      niedrige Anforderung  an Zusicherung, weil SE-Pflicht an Verschulden       geknüpft (keine Garantiehaftung wie im Kaufrecht)

      (+, wenn Kreuzfahrt versprochen)

3) erhebliche Beeinträchtigung der Reise als Gesamtleistung

      zeitlich (mind 1/3) und inhaltlich (aliud)

651d

Minderung

 

651e

Kündigung

RF: Rückzahlung des RP und Rückreisekosten

1) Anwendbarkeit (kein Vorrang 323 ff oder 651 j)

2) Reisevertrag 651a

3) Kündigung (K-Erklärung / K-Grund)

4) Abhlifeverlangen mit Fristsetzung 651e II

5) RF: Rückabwicklungsverhältnis und Rückreisekosten voll

5) Kein Ausschluß gem 651g I (Geltendmachung innerhalb 1 Monat)

      teleologische Reduktion: Reisender kann bereits auf Reise dem RV (oder       dessen Vertreter) eindeutig und vorbehaltlos mitteilen, er werde GWA       geltend machen

651 f

Schadensersatz

1) Wirksamer Reisevertrag 651a

2) Reisemangel  iSd 651c I

3) Mängelanzeige bzw. Abhilfeverlangen mit Fristsetzung (siehe 651c bis e)

      Lit: nicht erforderlich da "unbeschadet"

      BGH: erforderlich (es sei denn Abhilfe unmöglich oder unverschuldete       Unterlassung) Arg. Redlichkeit, RV muß Gelegenheit zur Abhlife haben

4) Verschulden des RV

      wird vermutet (aber Entlastungsbeweis möglich) 

5) Kein Ausschluß 651g (1 Monat)

6) RF = Ersatz aller Schäden (MS + MFS, also auch unnütze Aufwendung wie                                                                Hinreise)

              inkl. vertane Urlaubszeit

                   (nur bei wesentlicher Beeinträchtigung und endgültiger Einbuße)

- 823 ist daneben anwendbar bei eigenem deliktischen Verhalten

- PVV ist nicht daneben anwendbar

651g

Ausschlußfrist

Verjährung

- R hat Mangel innerhalb 1 Monats nach Reiseende geltend zu machen

- Verjährung = 2 Jahre

- gilt nicht für 823 ff

651j II

651e III

Anspruch auf Rückzahlung RP wg höherer Gewalt

1) Anwendbarkeit 651 j  im Verhältnis zu 323 ff

      (nach Reisebeginn unstreitig 651 c)

      bei Leistungsstörung zw. Vertrag und Reiseantritt

        zT: kein "Reise"-Mangel also 323 ff

        BGH: 651 c ff bleiben anwendbar (sachgerecht und Wortlaut)

2) Reisevertrag 651a

3) Kündigung gem 651j I   (K-Erklärung, K-Grund)

4) Kein Ausschluß

5) RF =  RV verliert A auf Reisepreis,  wenn schon gezahlt

      zT:  812 ist AGL für Rückforderung

      BGH: unmittelbarer RückzahlungsA (ähnlich wie 346ff) wg Gefahr 818 III

651j II = Rückreisekosten je zu ½   

651 j

651e

höhere Gewalt

= ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang 

   aufweisendes auch nicht durch bes. Sorgfalt abzuwendendes Ereignis

- höhere Gewalt = auch Reisemangel iSv 651 e (für Kunden günstiger) ?

  bis '94 hM: 651 e +, weil RV grds. die Gefahr trägt

  neue Fassung 651j: "allein nach dieser Vorschrift" lex specialis

- keine höhere Gewalt, wenn Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (651 e)

- Hundegebell ist keine hG  

651k

Sicherstellung

Versicherung erforderlich (EG-Richtlinienumsetzung)

652 - 661  Mäklervertrag, Darlehens-, Ehevermittlungsvertrag und Auslobung

652 - 655

Maklervertrag

 

655a - 655e

Darlehens-vermittlungsvertrag

- wenn Unternehmer einem Verbraucher gegen Entgelt einen      Verbraucherdarlehensvertrag vermittelt 491

- Schriftform 655b

- Vergütung nur bei Kausalität 655c

- kein Nebenentgelt, nur Kostenerstattung 655d

- keine abweichenden Vereinbarungen 655e

- Geltung auch für Existenzgründer 655e

656

Ehevermittlungs-vertrag

 

657

Auslobung

= bindendes öff Versprechen