Schuldrecht §§ 662 - 811 BGB

 

662 - 687  Auftrag und GoA

662

Auftrag

= Verpflichtung unentgeltlich ein Geschäft in fremden Interesse zu besorgen

    (Rechtsgeschäft, rechtsähnliche oder tatsächliche Handlungen)

- Rechtsbindungswille der Parteien, 

  (daß einklagbarer Anspruch des AG auf Erfüllung)

- Abgrenzung zum reinen Gefälligkeitverhältnis

- Indizien:                  - Grund und Zweck

                                     - wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung

                                     - Wert einer anvertrauten Sache

                                      - erkennbares Interesse des Begünstigten

                                  - erkennbare potentielle Gefahr bei fehlerhafter Leistung

- vertragliche Bindung, wenn AG sich erkennbar auf die Zusage verläßt und

  das SE-Risiko für den BA übersehbar und zumutbar ist

- SEA des AG aus PVV (zB Verlust der Sache)

- Haftungsmaßstab 276 = Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, ggf.

   - 254 Mitverschulden des AG

   - stillschweigender Ausschluß v. leichter F

     (nur bei bes. Umständen, zB fehlender Versicherungsschutz)

   - mM: Haftungsbeschränkung gem 521, 599, 690 analog (hM minus)

- Pflicht des BA, eine Eigentumsverletzung durch Dritte zu verhindern, dh BA

   haftet bei Verletzung dieser Pflicht aus 823

 

rechtlich unverbindliche

Gefälligkeitszusage

= wenn Beteiligten erkennbar keine Rechtsbindung eingehen wollten; 

   wirtschaftliche Bedeutung ist zu berücksichtigen

 

Gefälligkeiten

- Gefälligkeitsvertrag: Leistungspflicht  und Sorgfaltspflicht

                                             (Rechtsbindungswille)

- Gefälligkeit nur mit Rechtsbindungswille der Sorgfaltspflicht

- alltägliche G.: Haftung nur aus 823 oder Gefährdungshaftung

- Auslegung der WE:

      Wert der anvertrauten Sache; wirtschaftliche Bedeutung

      erkennbares Interesse des Begünstigten

      Gefahr in die er durch fehlerhafte Leistung gelangen kann

- zT stillschweigender Haftungsausschluß für 823 (dagegen BGH)

662

Auftrag

Probleme

zwischen Bürgen und Hauptschuldner besteht idR 662

  (wenn nicht Schenkung oder Gefälligkeit ohne rechtl. Bindung)

  Auftrag analog 766 formbedürftig?

     zT:  ja wegen Schutzbedürftigkeit des B

     hM:  nein, weil B jederzeit gem 671 kündigen kann; ausn. 766 +, wenn

             B auf Kü-Recht verzichtet hat

Auftrag zum Grundstückskauf (B ist Vertreter und bekam Geld von A)

- Erwerbsverpflichtung des B (313)

- 667 Verpflichtung des B das GrSt auf A zu übertragen (313 gilt nicht)

- Verpflichtung des A das GrSt vom B zu erwerben

   (313 gilt, aber nur A kann sich darauf berufen)

663

Anzeigepflicht bei Ablehnung

= Obliegenheit

- bei Verletzung kommt Vertrag zwar zustande, aber bei Verschulden liegt cic

   vor (Verschulden bei Vertragsverhandlungen)

667

Herausgabepflicht des Beauftragten

- zB Grundstück was A als Vertreter d. B erworben hat (Eigt-umschreibung)

670

Ersatz von Aufwendungen

= freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zum Zwecke der  

   Ausführung des Auftrages gemacht hat

   (nicht: Aufwendungen aufgrund einer verbotenen Tätigkeit)

daneben: Ersatz für geleistete Dienste 1835 II analog (bei GoA)

                 Ersatz von risikotypischen Schäden hM

 

Tätigkeitsvergütung:

  - zB Dienstvertrag ist nichtig (Schwarzarbeit, GU)

  - hM   Vergütung analog 1835 III, sofern Tätigkeit zum Beruf des GF gehört

  - zT   Arbeitskraft stellt Vermögenswert dar, so daß Vermögensopfer

  - auch bei Geschäftsunfähigem, da er gerade vom Vergütung profitiert

 

Schäden sind grds. unfreiwillige Vermögensopfer, aber dennoch                    Ersatzanspruch des Beauftragten / GF einer GoA

    hM : 670 analog, weil B Schadensrisiko freiwillig auf sich nimmt und sich

             eben dieses Risiko im Schaden verwirklicht

    aA: Grundsatz der Risikozurechnung bei schadensgeneigter Tätigkeit in

           fremden Interesse (242)

   à Abgrenzungsmerkmal: Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

  - wenn Schäden von GF selbst oder von Dritten herbeigeführt, dann nur 

     Zurechnung zum GH, wenn er diese herausgefordert hat und                

     Realisierung einer typ Gefahr

  670 analog ebenfalls bei entgeltlichem Auftrag (zB Arbeitsverhältnis)

  - anwendbar da vergleichbare Regelung im ArbeitsR fehlt

  - AN muß Aufwendungen bei der Ausführung der Arbeitstätigkeit

     aufgebracht haben

  - Aufwendung = freiwillige Vermögensöpfer

     = werden gleichgestellt mit Schäden, die aus typ Gefahrenlage entstehen

- teleologische Reduktion 

  nicht ersatzfähig:   arbeitsadäquate Schäden

     - Aufwendungen die durch den Arbeitslohn oder besondere Vergütung          abgegolten sind

      - Verwirklichung des  allg Lebensrisiko        

  ersatzfähig:   risikotypische Schäden

      - die in Betätigungsbereich des AG fallen oder ungewöhnlich sind   und

      für deren Hinnahme der AN keine bes Vergütung erhält

  bei Mitverschulden des AN:  254 nach Regeln der beschränkten  

                                                             AN-Haftung bei betriebl veranlaßter Tätigkeit

671

Widerruf

Kündigung

- Widerruf durch Auftraggeber

- Kündigung durch Beauftragten

      - empfangsbedürftige WE (130), sonst nur 671 II 2 analog

     - RF: - Auftrag erlischt ex nunc

                   - evt. SE-Pflicht des BA (für Ersatz-Aufwendungen, nicht aber für                                                                   mittelbaren Verlust der Sache)

- Abs.3: Verzicht auf KündigungsR möglich (ausdrücklich od. stillschw.)

672

Tod od. GU des AG

- Auftrag erlischt im Zweifel nicht

673

Tod des B

- RF: Auftrag erlischt im Zweifel (wenn keine abweichende Vereinbarung)

675

Entgeltliche Geschäfts-besorgung

auf Dienstvertrag oder Werkvertrag der Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat finden 663 ff Anwendung

zB Girovertrag

- Auftrag an Bank ist Weisung gem 667

- AuszahlungsA  d. Dritten ggü Bank iSe Schuldversprechens 780, 781

zB Mandatierung eines Rechtsanwaltes (nur Innenverhältnis)

677 ff

GoA Anwendbarkeit

bei nichtigen Verträgen

hL: GoA nicht anwendbar, weil 812 ff vorrangig

Rspr. GoA + , Gleichstellung v. nichtigem Vertrag mit  gar keinem Vetrtrag

 

Arten

Berechtigte GoA       677, 683, 670

Unberechtigte GoA   678

Angemaßte GoA       687 II

677

Pflichten des GF

1) Fremdes Geschäft

  - Geschäft = rechtsgeschäftliche u. rein tatsächliche Handlungen

  - fremd = obj im Pflichten- u. Interessenkreis des GH

  - obj. fremd / auch-fremd / neutrales Geschäft

2) mit Fremdgeschäftsführungswillen FGW

    =     positive Kenntnis von Fremdheit

       +  Wille für einen anderen G zu führen

  - obj. fremd: Vermutung

  - auch-fremd:       hM   Vermutung des FGW

                                      mM:  nur bei konkreten Anhaltspunkten (enge Auslegung)

  - neutral: Erkennbarkeit nach außen

3) ohne Auftrag

  - kein vertragl., vertragsähnliches oder gesetzl Schuldverhältnis

  - keine spezielle gesetzl Verpfllichtung  (323c StGB reicht nicht)

  - bei Nichtigkeit des SchuldV ?

     Rspr:  +  (erst-recht, wenn nichtige Vereinbarung); 812 minus, weil                              berechtigte GoA Rechtsgrund darstellt

     Lit        keine GoA, sondern 812 ff sind lex specialis

 

auch-fremdes Geschäft

Untervermietung:

zT  +, weil Überlassung ohne Einwilligung des Vermieters dessen

       Rechtsposition berührt (549)

hM  kein objektiv fremdes Geschäft (nur abredewidriger Gebrauch)

 

PVV der berechtigten GoA

1) Schuldverhältnis

  - gesetzliches: berechtigte GoA 677   OB

2) Pflichtverletzung

  - wenn Geschäft nicht so geführt wurde, wie GH es wollte  WIE

    (zB unsachgemäße Rettungsmaßnahmen)

  - Zurechnung über 278 analog

3) Regelungslücke

  - kein Ersatz aus 677 2.HS

4) Verschulden

  - grds 276, aber Privilegierung 680: nur Vorsatz und grobe F

  - bei Erfüllungsgehilfen: nur Verschulden, wenn unsachgemäß ausgewählt

5) RF: SE

 

823 I

823 II iVm 303

 

1) zurechenbare RG-Verletzung

  - GF hat durch Geschäft Eigentum oä  des GH adäquat kausal verletzt

2) rechtswidrig

  - rf Einwilligung bzgl vom Willen gedeckter Handlung

  - keine Einwilligung für unsachgemäße Handlungen iRd Geschäfts

3) Schuld

  - Haftungsmaßstab 680 analog: nur Vorsatz u. grobe F

678

GF gg den Willen des GH

unberechtigte GoA

= angemaßte Eigengeschäftsführung

- minus, wenn gutgläubig Eigengeschäft geführt wurde

- RF: Schadensersatzpflicht des GF nach 249 ff

680

Haftungsmilderung bei Gefahrabwehr

GF haftet nur für Vorsatz und grF

- Milderung gilt dann auch für 823 ff

683

670

Aufwendungs-ersatz

bei

berechtigter GoA

- wenn 683 minus, dann 684

1) GoA iSd  677    - fremdes G

                                      - FGW

                                      - ohne Auftrag

2) 683 Berechtigung des GF

  - im Interesse des GH   = obj. Nützlichkeit

  - u n d  mit Willen des GH

                   - geäußerter Wille      (außer bei 679)

                   - mutmaßlicher Wille  (obj. Nützlichkeit)

                  - bei MJ = Wille des gesetzl. Vertreters (166 I analog)

3) RF: GF kann von GH Aufwendungersatz gem 670 verlangen

  - mehrere GH haften als 421

- P: Dienstleistung = Aufwendung?  (zB Arzt behandelt Bewußtlosen)

684

Herausgabe der Bereicherung

bei

unberechtigter GoA

wenn 683 nicht gegeben

- RF-Verweis nach 812 ff

687 I

Eigengeschäfts-führung

bei irriger Annahme eines eigenen Geschäfts à keine GoA

687 II

angemaßte Eigen-geschäftsführung

- (auch) fremdes Geschäft iSd 677

- als eigenes behandelt

- pos. Kenntnis der Fremdheit

- RF: Rechte des GH aus 677, 678, 681, 682

688 - 704  Verwahrung und Gastwirte

688

- 700

Verwahrung

Verwahrungsvertrag = Recht zum Besitz 986?

BGH: minus, weil jederzeit Herausgabe verlangt werden kann (990, 989+)

HL: RzB +, weil erst durch Rückforderung Besitzrecht verloren wird (989 -)

694

SE-Pflicht des Hinterlegers

 

700

607

Sparvertrag

= Anpruch auf Auszahlung der Spareinlage

701

Haftung des Gastwirtes

- besteht nur dem Gast selbst gegenüber (Eigentum des Gastes)

  Arg. 703 S.1, 702 I S.1

- gesetzl. geregelter Fall der DSL

704

PfandR des Gastwirtes

 

705 - 758  Gesellschaft und Gemeinschaft    (siehe gesR.doc)

759 - 764  Leibrente und  Spiel  

759

Leibrentenvertrag

Vertrag gem 328, 759 für den Auslegungregel des 330 gilt

762 ff

Spiel, Wette

 

765 - 778 Bürgschaft

765

Abgrenzung

Bürgschaft

im Zweifel ist von Bürgschaft auszugehen (Schutz des B, 766)

Schuldbeitritt  

- vertraglich 305 oder gesetzlich 419, 2382 BGB; 25, 28, 130 HGB

- formfrei, keine Akzessorität

- wirtschaftliches Eigeninteresse des Sch-Ü

- Übernahme als eigene selbständige Sch neben dem HauptSch

- Beitretender u. HauptSch als Gesamtschuldner (Ausgleichspflicht 426 II 1)

abstraktes Schuldverprechen 780

- einseitig verpfl. Vertrag als lösgelöste und unabhängige Verbindlichkeit

- 781 konstitutives Schuldanerkenntnis

befreiende Schuldübernahme 414

- Dritter übernimmt anstelle des bisherigen Sch (der wird frei) die Schuld

selbständiger Garantievertrag 305

- D übernimmt Verpflichtung für bestimmten Erfolg einzustehen:

  unabhängig vom Schuldverhältnis und Leistungsvermögen des Sch

  (nicht akzessorisch)

- sehr strenge Haftung, daher nur ausnahmsweise anzunehmen

Erfüllungsübernahme 329

- Vertrag zw. Ü und Sch, in dem sich Ü verpflichtet Schuld an Gl zu leisten,

   ohne daß Gl einen Anspruch gg Ü erhält

765

Bürgschaft

2-gliedrige Prüfung   (Anspruch Gl gg Bürgen aus 765, 767, 607):

1) Anspruch entstanden  (VerbrKrG beachten!)

      - Einigung über Bürgschaft

        = Sicherung der Forderung des Gl gg HauptSch

          - Abgrenzung Schuldbeitritt, Garantievertrag

          - Bestimmtheit der Forderung (bestimmbare Hauptschuld)

     - Wirksamkeit des BürgschaftsV

           - Schriftform 766, 126; Ausn. 350, 351 HGB

      - Bestehen (E+W) der Hauptforderung gem 767 I (Akzessorität)

2) A untergegangen ?

      - Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung

         (766 S.2, 418 II, 776, 777 I, Kündigung oder WGG-Rücktritt)

      - Erlöschen der Hauptforderung 767

3) Durchsetzbarkeit

      a) eigene Einreden des B aus dem BürgschaftsV

      b) alle Einreden des HauptSchu gg Forderung 768 I

           - rechtsvernichtende Einwendungen (Stundung 202 / Verjährung 222)

           - Verzicht des HauptSch auf Einrede 768 II

      c) Einrede der Gestaltbarkeit durch HauptSch 770

          - Anfechtbarkeit der HS 770 I (analog bei Rü/Wa/Mind); 768 II gilt nicht

          - Aufrechungsmöglichkeit des Gl 770 II

           (gilt nicht analog bei Aufrechnung durch Hsch, hM)

      d) Einrede der Vorausklage 771 (ausn. 773 BGB, 349 HGB)

 

Anspruch Bürge gg Hauptschuldner:

- bei Verpflichtung der Übernahme der B

   Auftrag (unentgeltlich) od. Geschäftsbesorgung (unentgeltlich), sonst GoA

- wenn B zahlt: AufwendungsersatzA aus Auftrag 670, 662 oder GoA 683;

  daneben 774, 412 cessio legis (Anspruch des 1Gl geht über)

- Befreiungsanspruch 775

765 ff

Bürgschaft

Probleme

1) Anwendung des VerbrKrG ?

  hM:       nicht direkt, da B keine "sonstige Finanzierungshilfe" ist

  analog ? - bei Schuldbeitritt von BGH bejaht, bei B streitig:

      zT   gilt bei Wirksamkeit des BV analog, wenn Bürge Verbraucher ist

2) keine Anfechtung des B (119 II) wg Irrtum über Leistungsfähigkeit des  

    HS möglich, da keine Eigenschaft (ad absurdum)

      - auch nicht 123 II, da Sch kein "Dritter"

      - auch keine WGG bei Vermögensverschlechterung des B möglich

3) Berufung des Bürgen auf Verjährung:

    -  Verjährung der HS wird durch rechtzeitige Klageerhebung gg

        den Bürgen nicht unterbrochen (BGH: weil zwei selbständig

        nebeneinander stehende Ansprüche)

    -  Bürge kann sich trotz 218 auf Verjährung der HS berufen 768 I

        (wenn HS dies versäumt hatte oder VU ergangen ist)

4) Sittenwidrigkeit  (vermögenslose Ehepartner, Kinder)

   a) krasses Mißverhältnis zw. Haftsumme u. wirtschaftl. Leistungsfähigkeit

   b) weitere Umstände, die zu einer Beeinträchtigung der Entscheidungs-

       freiheit des B führen, zB 

      - Überrumpelung

      - psychische Zwangslage (ausnutzen, Herbeiführen)

      - besondere Geschäftsunerfahrenheit

      - kein rechtl. vertretbares Interesse des Gl

   c) Zurechenbarkeit der die Si begründenden Umstände

       Kenntnis oder grob F Unkenntnis des Gl

- BVerfG 138 + bei strukturell ungleicher Verhandlungsstärke Art 2 I

- berechtigtes Eigeninteresse der Bank wegen Gefahr der innerehelichen

  Vermögensverschiebung läßt Sittenwidrigkeit entfallen;

  aber nach Scheidung entfällt idR Anspruch aus Bürgschaft wg WGG

5) WGG 242 

      - RF: Rücktritt vom BV und damit Wegfall der Leistungspflicht des B

      - nicht GG kann die Leistungsfähigkeit des HS sein (Risikosphäre des B)

      Fälle:

      - Ehegatte ist zZ des BV erkennbar nicht in der Lage bei Inanspruch-

        nahme zu leisten

      - berechtigtes Eigeninteresse der Bank (kein 138 s.o.) entfällt durch                       Scheidung (GG = Gefahr Vermögensverlagerung)

6) Rechtsmißbrauch 242

      soweit Bürge noch kein Vermögen erworben und Lebensgemeinschaft       fortbesteht ist IaN "derzeit unbegründet"

7) Bürgen und Hauptschuldner besteht idR Auftragsverhältnis 662

   - wenn nicht Gefälligkeit ohne rechtl. Bindung (s.o.)    o d e r 

   - Schenkung (nur wenn Bürge auf Rückgriffsanspruch 774 und                                              Aufwendungerstattung 670 verzichtet)

8) AGBG

      Klausel in Formularbürgschaften: "zur Sicherung aller bestehenden und

                                              künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindung"

- Bestimmbarkeit der HS nach BGH ausreichend, da alle A gemeint, nach Lit 

   Begrenzung der Höhe erforderlich

- Einbeziehung: überraschende Klausel nach § 3 AGBG ?

      ja, wenn Bü im Zusammenhang mit einer konkreten HS eingegangen

          wurde, RF: Klausel ist nichtig

      nein, wenn sich B gar keine bestimmte Schuld vorgestellt hat

- Inhaltskontrolle: 8, 9

   -             keine IK möglich, wenn Sicherungsbedürfnis des Gl zZ des BV bestand (noch austehnede Tilgungsraten, Kontokorrenkreditlimit)

  -  wenn Bü-Verpflichtung höher als das Sicherungsbedürfnis ist die Klausel       unwirksam gem 9 I, II Nr.1, 767 I S.3 (Ausn. Bürge kann darüber hinaus

      gehende Haftung selbst verhindern, zb als GF oder AlleinG'er)

- RF einer Teilunwirksamkeit des BV  6 I

     - allein die überraschende oder unangemessene Klausel ist unwirksam

      - Grds. gelten analog für Schuldbeitritt

      - bei unbegrenztem Kontokorrentkredit keine Teilbarkeit möglich

9) Bürgsch "auf erstes Anfordern" in AGB zulässig hM

10) Haftung aus Blankobürgschaft (+ abredewidriges Ausfüllen)

  - Einigung: B muß WE gem 172 II gegen sich gelten lassen

  - Formnichtigkeit wg 125, 766 I +:

      - grds. lag Formmangel vor, weil B-Summe nicht bezeichnet war

      - BGH früher: 126 I = Unterschriftsform, dh Form wurde eingehalten

      - heute: B ist gem 766 formunwirksam, weil Schutz des Bürgen

       (Warnfunktion) auch Kenntnis des Risikos (Summe) verlangt;

        - grds kann B gem. 167 II Vertreter formlos ermächtigen, Urkunde zu

           ergänzen

        - einschränkende Auslegung des 167 II: Vertretung muß dennoch               formgerecht sein, wenn sie unwiderruflich ist oder ausschließlich im            Interesse des Bevollmächtigten liegt

         - dh Schutzzweck des 766 erfordert, daß auch Befugnis zur Ergänzung            schriftlich erteilt werden muß, sonst ist Blankett-B unwirksam

         - Arg. ansonsten müßte B abredewidriges Ausfüllen beweisen 440 I ZPO

         - Arg. vergleichbare Auslegung bei Schutzvorschriften des 6 I VerbKrG

      - aber : Rechtsscheinshaftung des B (172 II analog)

         - B hat RS zurechenbar gesetzt

         - Bank hat darauf vertraut - schutzwürdig

          (minus, wenn sie "Blanko"unterzeichnung erkennen konnte)

      -  Anfechtung des RS-Tatbestandes 142, 119 I?   hM nicht zulässig

765 II

... auf künftige oder bedingte Forderung

- Forderung muß zumindest bestimmbar sein

766

126

Schriftform

bei Bürgschaft

- ratio: Warnung vor risikoreichen Verträgen

- gilt nicht bei Kaufleuten  350, 351, 343 HGB

- Bürgschaftserklärung per Fax ist  766, 125 S.1 formnichtig, da nur Kopie

- 662 zw. Bürgen und HS nur dann analog 766, wenn B auf Kü-R verzichtet

- für Vorvertrag zw. Bank und Bü gilt 766 analog, es sei denn Berufung auf

  Formmangel verstößt gg 242

- formfehlerbehaftete Bürgschaften können gem 140 in Vorvertrag oder in

   einen formlosen Schuldbeitritt umgedeutet werden  

767

765

Akzessorietät der Bürgschaft

= vom Bestand der Haupt forderung abhängig

- str. ob B bei nichtigem DarlehensV dem Gl neben dem S aus 812 haftet für

  bereits gezahltes Darlehen

  (hM nur wenn B die Nichtigkeit, wie zB Wucher kannte)

- im Zweifel haftet B auch für die Zinsen aus dem HauptV (arg 224)

768

Einreden des Bürgen

alle Einreden des HauptSchu gg Forderung:

- rechtsvernichtende Einwendungen (Stundung 202 / Verjährung 222)

- Verzicht des HauptSch auf Einrede 768 II

769

Mitbürgen

Haftung als Gesamtschuldner gem 421 ff  (774 II)

- nicht, wenn sie sich in unterschiedlicher Höhe verbürgt haben:

  BGH Quotenmodell: anteilige Haftung nach den Höchstbeträgen

   zT Stufenmodell: bis zur gemeinsamen Haftsumme alle pro Kopf,                                         darüberhinaus nur diejenigen mit höherer Haftsumme pro Kopf

 

770 I

Einreden der Anfechtbarkeit

Anfechtbarkeit der Hauptschuld

(analog bei Rü/Wa/Mind); 768 II gilt nicht

770 II

Einreden der Aufrechnung

 = Aufrechungsmöglichkeit des Gl

- gilt nicht analog bei Aufrechnung d. Hsch, hM

- Grds. der Subsidiarität der Bürgschaft

- LeistungsverweigerungsR nur solange dem HauptSch  Forderung zusteht

- nicht soweit Gl die Forderung erfüllt, HSch auf sie verzichtet oder mit einer

   nicht verbürgten F aufrechnet

Ausschluß der Aufrechenbarkeit durch AGB ?

zT   Verzicht d. Bürgen ist gem 11 Nr.3 AGBG unzulässig (arg Schutz des B)

BGH zulässig, da Bank legitimes Interesse hat die Gegenforderung für nicht

         gesichterte Ansprüche gg den Sch einzusetzen;

         arg. bei selbstsch B ist ja auch 771 ausgeschlossen

771

Einrede der Vorausklage

gilt nicht bei Kaufleuten  349, 351, 343 HGB

773

Ausschluß von 771

Nr. 1   wenn Verzicht oder selbstschuldnerische Bürgschaft

Nr. 3   wenn Konkurs über Vermö des HSch

774

cessio legis

= wenn Bürge zahlt geht Forderung des Gl gg HauptSch auf ihn über

- es gelten 412, 401 ff

- dh auch die akzessorischen Sicherungsrechte gehen auf B über,

  Transportfunktion

775

Anspruch d. Bürgen auf Befreiung

 

779 - 782  Vergleich, Schuldversprechen und- anerkenntnis

779

Vergleich

 

780

Schuldversprechen

Schriftformerfordernis (125)  gilt nicht bei Kaufleuten  350, 351 HGB

781

Schuldanerkenntnis

konstitutives = abstraktes SA

  schafft selbständigen Schuldgrund, begründet Leistungsverpflichtung

deklaratorisches = kausales SA

  regelt Beweisfrage, schließt Einwendungen, mit denen Sch rechnen mußte

  Auflage, wenn irrtümlich Schuld ist SA konstitutiv

- Bestimmung durch Auslegung (wenn Schuldgrund nicht genannt: k SA)

- Prüfung: Einigung / Form / Einreden (821)

- gem 812 I 2, 2.Alt kann das SA zurückgefordert werden bei irrtümlicher Sch

782

Formfreiheit

 

783 - 811  Anweisung, Schuldverschreibung, Vorlegung

783

- 792

Anweisung

 

793

- 808

Schuld-verschreibung

auf den Inhaber

808

Namenspapier mit Inhaberklausel

= zB  Sparbuch

- qualifiziertes Legitimationspapier, wg  Vorlagepflicht gem 808 II

- verdrängt die Abtretungsregeln der 404 ff,

   dh Sparkasse wird bei Vorlage des Buches durch Zahlung frei

809

- 811

Vorlegung von Sachen