Schuldrecht §§ 662 - 811 BGB
662 - 687
Auftrag und GoA |
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662 |
Auftrag |
= Verpflichtung unentgeltlich ein Geschäft in fremden
Interesse zu besorgen (Rechtsgeschäft,
rechtsähnliche oder tatsächliche Handlungen) - Rechtsbindungswille
der Parteien, (daß einklagbarer
Anspruch des AG auf Erfüllung) - Abgrenzung zum reinen Gefälligkeitverhältnis - Indizien: -
Grund und Zweck -
wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung - Wert einer
anvertrauten Sache -
erkennbares Interesse des Begünstigten - erkennbare potentielle
Gefahr bei fehlerhafter Leistung - vertragliche Bindung, wenn AG sich erkennbar auf die
Zusage verläßt und das SE-Risiko für
den BA übersehbar und zumutbar ist - SEA des AG aus PVV (zB Verlust der Sache) - Haftungsmaßstab 276 = Vorsatz und jede Fahrlässigkeit,
ggf. - 254
Mitverschulden des AG -
stillschweigender Ausschluß v. leichter F (nur bei bes.
Umständen, zB fehlender Versicherungsschutz) - mM:
Haftungsbeschränkung gem 521, 599, 690 analog (hM minus) - Pflicht des BA, eine Eigentumsverletzung durch Dritte zu
verhindern, dh BA haftet bei
Verletzung dieser Pflicht aus 823 |
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rechtlich unverbindliche Gefälligkeitszusage |
= wenn Beteiligten erkennbar keine Rechtsbindung eingehen
wollten; wirtschaftliche
Bedeutung ist zu berücksichtigen |
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Gefälligkeiten |
- Gefälligkeitsvertrag:
Leistungspflicht und Sorgfaltspflicht (Rechtsbindungswille) - Gefälligkeit nur mit
Rechtsbindungswille der Sorgfaltspflicht - alltägliche G.: Haftung nur
aus 823 oder Gefährdungshaftung - Auslegung der WE: Wert
der anvertrauten Sache; wirtschaftliche Bedeutung erkennbares
Interesse des Begünstigten Gefahr
in die er durch fehlerhafte Leistung gelangen kann - zT stillschweigender
Haftungsausschluß für 823 (dagegen BGH) |
662 |
Auftrag Probleme |
zwischen Bürgen und Hauptschuldner besteht idR 662 (wenn nicht Schenkung oder Gefälligkeit ohne rechtl. Bindung) Auftrag
analog 766 formbedürftig? zT:
ja wegen Schutzbedürftigkeit des B hM: nein, weil B jederzeit gem 671 kündigen
kann; ausn. 766 +, wenn B auf Kü-Recht verzichtet hat Auftrag zum Grundstückskauf (B ist Vertreter und bekam Geld von A) - Erwerbsverpflichtung des B
(313) - 667 Verpflichtung des B das
GrSt auf A zu übertragen (313 gilt nicht) - Verpflichtung des A das GrSt
vom B zu erwerben (313 gilt, aber nur A kann sich darauf berufen) |
663 |
Anzeigepflicht bei Ablehnung |
= Obliegenheit - bei Verletzung kommt Vertrag zwar zustande, aber bei
Verschulden liegt cic vor (Verschulden
bei Vertragsverhandlungen) |
667 |
Herausgabepflicht des Beauftragten |
- zB Grundstück was A als Vertreter d. B erworben hat
(Eigt-umschreibung) |
670 |
Ersatz
von Aufwendungen |
= freiwillige
Vermögensopfer, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages gemacht hat (nicht: Aufwendungen aufgrund einer verbotenen Tätigkeit) daneben: Ersatz
für geleistete Dienste 1835 II
analog (bei GoA) Ersatz von risikotypischen
Schäden hM Tätigkeitsvergütung: - zB Dienstvertrag ist nichtig (Schwarzarbeit, GU) - hM Vergütung analog
1835 III, sofern Tätigkeit zum Beruf des GF gehört - zT Arbeitskraft stellt
Vermögenswert dar, so daß Vermögensopfer - auch bei Geschäftsunfähigem, da er gerade vom Vergütung
profitiert Schäden sind grds. unfreiwillige Vermögensopfer, aber
dennoch Ersatzanspruch des Beauftragten / GF einer GoA hM : 670 analog,
weil B Schadensrisiko freiwillig auf sich nimmt und sich eben dieses Risiko im Schaden verwirklicht aA: Grundsatz der Risikozurechnung bei schadensgeneigter
Tätigkeit in fremden Interesse (242) à
Abgrenzungsmerkmal: Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos - wenn Schäden von GF selbst oder von Dritten herbeigeführt, dann
nur Zurechnung zum GH, wenn er diese herausgefordert hat und Realisierung einer typ
Gefahr 670 analog
ebenfalls bei entgeltlichem Auftrag (zB Arbeitsverhältnis) - anwendbar da vergleichbare Regelung im ArbeitsR fehlt - AN muß Aufwendungen bei der Ausführung der Arbeitstätigkeit aufgebracht haben - Aufwendung = freiwillige Vermögensöpfer = werden gleichgestellt mit Schäden, die aus typ
Gefahrenlage entstehen - teleologische
Reduktion nicht ersatzfähig:
arbeitsadäquate Schäden - Aufwendungen die
durch den Arbeitslohn oder besondere Vergütung abgegolten sind - Verwirklichung des
allg Lebensrisiko ersatzfähig:
risikotypische Schäden - die in Betätigungsbereich des AG fallen oder ungewöhnlich
sind und für deren Hinnahme der AN
keine bes Vergütung erhält bei Mitverschulden des AN: 254 nach Regeln der beschränkten AN-Haftung bei betriebl veranlaßter
Tätigkeit |
671 |
Widerruf Kündigung |
- Widerruf durch Auftraggeber - Kündigung durch Beauftragten -
empfangsbedürftige WE (130), sonst nur 671 II 2 analog - RF: - Auftrag
erlischt ex nunc -
evt. SE-Pflicht des BA (für Ersatz-Aufwendungen, nicht aber für mittelbaren
Verlust der Sache) - Abs.3: Verzicht auf
KündigungsR möglich (ausdrücklich od. stillschw.) |
672 |
Tod od. GU des AG |
- Auftrag erlischt im Zweifel nicht |
673 |
Tod des B |
- RF: Auftrag erlischt im Zweifel (wenn keine abweichende
Vereinbarung) |
675 |
Entgeltliche Geschäfts-besorgung |
auf Dienstvertrag oder Werkvertrag der Geschäftsbesorgung
zum Inhalt hat finden 663 ff Anwendung zB Girovertrag - Auftrag an Bank ist Weisung gem 667 - AuszahlungsA d.
Dritten ggü Bank iSe Schuldversprechens 780, 781 zB Mandatierung eines Rechtsanwaltes (nur Innenverhältnis) |
677 ff |
GoA
Anwendbarkeit |
bei nichtigen
Verträgen hL: GoA nicht anwendbar, weil 812 ff vorrangig Rspr. GoA + ,
Gleichstellung v. nichtigem Vertrag mit
gar keinem Vetrtrag |
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Arten |
Berechtigte GoA 677, 683, 670 Unberechtigte GoA 678 Angemaßte GoA 687 II |
677 |
Pflichten des GF |
1) Fremdes Geschäft -
Geschäft = rechtsgeschäftliche u. rein tatsächliche Handlungen -
fremd = obj im Pflichten- u. Interessenkreis des GH -
obj. fremd / auch-fremd / neutrales Geschäft 2) mit Fremdgeschäftsführungswillen FGW =
positive Kenntnis von Fremdheit + Wille für einen
anderen G zu führen -
obj. fremd: Vermutung -
auch-fremd: hM Vermutung des
FGW mM: nur bei konkreten Anhaltspunkten (enge
Auslegung) -
neutral: Erkennbarkeit nach außen 3) ohne Auftrag -
kein vertragl., vertragsähnliches oder gesetzl Schuldverhältnis -
keine spezielle gesetzl Verpfllichtung
(323c StGB reicht nicht) -
bei Nichtigkeit des SchuldV ? Rspr: + (erst-recht, wenn nichtige Vereinbarung);
812 minus, weil berechtigte GoA Rechtsgrund darstellt Lit keine GoA,
sondern 812 ff sind lex specialis |
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auch-fremdes Geschäft |
Untervermietung: zT +, weil
Überlassung ohne Einwilligung des Vermieters dessen
Rechtsposition berührt (549) hM kein objektiv fremdes Geschäft
(nur abredewidriger Gebrauch) |
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PVV der berechtigten GoA |
1) Schuldverhältnis -
gesetzliches: berechtigte GoA 677 OB 2) Pflichtverletzung - wenn Geschäft nicht so geführt wurde, wie GH es wollte WIE (zB unsachgemäße Rettungsmaßnahmen) -
Zurechnung über 278 analog 3) Regelungslücke -
kein Ersatz aus 677 2.HS 4) Verschulden -
grds 276, aber Privilegierung 680: nur Vorsatz und grobe F -
bei Erfüllungsgehilfen: nur Verschulden, wenn unsachgemäß ausgewählt 5) RF: SE |
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823 I 823 II iVm 303 |
1) zurechenbare RG-Verletzung -
GF hat durch Geschäft Eigentum oä des
GH adäquat kausal verletzt 2) rechtswidrig -
rf Einwilligung bzgl vom Willen gedeckter Handlung -
keine Einwilligung für unsachgemäße Handlungen iRd Geschäfts 3) Schuld -
Haftungsmaßstab 680 analog: nur Vorsatz u. grobe F |
678 |
GF gg den Willen des GH |
unberechtigte
GoA = angemaßte Eigengeschäftsführung - minus, wenn gutgläubig Eigengeschäft geführt wurde - RF: Schadensersatzpflicht des GF nach 249 ff |
680 |
Haftungsmilderung bei Gefahrabwehr |
GF haftet nur für Vorsatz und
grF - Milderung gilt dann auch für
823 ff |
683 670 |
Aufwendungs-ersatz bei berechtigter GoA |
- wenn 683 minus, dann 684 1) GoA iSd 677
- fremdes G -
FGW -
ohne Auftrag 2) 683 Berechtigung des GF -
im Interesse des GH = obj. Nützlichkeit -
u n d mit Willen des GH -
geäußerter Wille (außer bei 679) -
mutmaßlicher Wille (obj.
Nützlichkeit) - bei MJ = Wille des gesetzl.
Vertreters (166 I analog) 3) RF: GF kann
von GH Aufwendungersatz gem 670
verlangen -
mehrere GH haften als 421 -
P: Dienstleistung = Aufwendung? (zB
Arzt behandelt Bewußtlosen) |
684 |
Herausgabe der Bereicherung bei unberechtigter
GoA |
wenn 683 nicht gegeben - RF-Verweis nach 812 ff |
687 I |
Eigengeschäfts-führung |
bei irriger Annahme eines eigenen Geschäfts à keine
GoA |
687 II |
angemaßte Eigen-geschäftsführung |
- (auch) fremdes Geschäft iSd 677 - als eigenes behandelt - pos. Kenntnis der Fremdheit - RF: Rechte des GH aus 677, 678, 681, 682 |
688 - 704
Verwahrung und Gastwirte |
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688 - 700 |
Verwahrung |
Verwahrungsvertrag = Recht zum Besitz 986? BGH: minus, weil jederzeit Herausgabe verlangt werden kann
(990, 989+) HL: RzB +, weil erst durch Rückforderung Besitzrecht verloren
wird (989 -) |
694 |
SE-Pflicht des Hinterlegers |
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700 607 |
Sparvertrag |
= Anpruch auf Auszahlung der Spareinlage |
701 |
Haftung des Gastwirtes |
- besteht nur dem Gast selbst gegenüber (Eigentum des
Gastes) Arg. 703 S.1, 702 I S.1 - gesetzl. geregelter Fall der DSL |
704 |
PfandR des Gastwirtes |
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705 - 758
Gesellschaft und Gemeinschaft
(siehe gesR.doc) |
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759 - 764
Leibrente und Spiel |
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759 |
Leibrentenvertrag |
Vertrag gem 328, 759 für den Auslegungregel des 330 gilt |
762 ff |
Spiel, Wette |
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765 - 778 Bürgschaft |
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765 |
Abgrenzung Bürgschaft |
im Zweifel ist von Bürgschaft auszugehen (Schutz des B,
766) Schuldbeitritt
- vertraglich 305 oder gesetzlich 419, 2382 BGB; 25, 28,
130 HGB - formfrei, keine Akzessorität - wirtschaftliches Eigeninteresse des Sch-Ü - Übernahme als eigene selbständige Sch neben dem HauptSch - Beitretender u. HauptSch als Gesamtschuldner (Ausgleichspflicht
426 II 1) abstraktes
Schuldverprechen 780 - einseitig verpfl. Vertrag als lösgelöste und unabhängige
Verbindlichkeit - 781 konstitutives Schuldanerkenntnis befreiende
Schuldübernahme 414 - Dritter übernimmt anstelle des bisherigen Sch (der wird
frei) die Schuld selbständiger
Garantievertrag 305 - D übernimmt Verpflichtung für bestimmten Erfolg
einzustehen: unabhängig vom
Schuldverhältnis und Leistungsvermögen des Sch (nicht
akzessorisch) - sehr strenge Haftung, daher nur ausnahmsweise anzunehmen Erfüllungsübernahme 329 - Vertrag zw. Ü und Sch, in dem sich Ü verpflichtet Schuld
an Gl zu leisten, ohne daß Gl
einen Anspruch gg Ü erhält |
765 |
Bürgschaft |
2-gliedrige Prüfung (Anspruch Gl gg Bürgen aus 765, 767,
607): 1) Anspruch entstanden (VerbrKrG
beachten!) -
Einigung über Bürgschaft = Sicherung der Forderung des Gl gg HauptSch - Abgrenzung Schuldbeitritt,
Garantievertrag - Bestimmtheit der Forderung
(bestimmbare Hauptschuld) - Wirksamkeit des BürgschaftsV - Schriftform 766, 126; Ausn. 350, 351
HGB -
Bestehen (E+W) der Hauptforderung gem 767 I (Akzessorität) 2) A untergegangen ? -
Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung (766 S.2, 418 II, 776, 777 I, Kündigung
oder WGG-Rücktritt) -
Erlöschen der Hauptforderung 767 3) Durchsetzbarkeit a)
eigene Einreden des B aus dem BürgschaftsV
b)
alle Einreden des HauptSchu gg Forderung 768
I - rechtsvernichtende Einwendungen
(Stundung 202 / Verjährung 222) - Verzicht des HauptSch auf Einrede 768
II c)
Einrede der Gestaltbarkeit durch HauptSch 770 - Anfechtbarkeit der HS 770 I (analog
bei Rü/Wa/Mind); 768 II gilt nicht - Aufrechungsmöglichkeit des Gl 770 II (gilt nicht analog bei Aufrechnung durch Hsch, hM) d)
Einrede der Vorausklage 771 (ausn. 773 BGB, 349 HGB) Anspruch Bürge gg
Hauptschuldner: - bei Verpflichtung der
Übernahme der B Auftrag (unentgeltlich) od. Geschäftsbesorgung
(unentgeltlich), sonst GoA - wenn B zahlt:
AufwendungsersatzA aus Auftrag 670, 662 oder GoA 683; daneben 774, 412 cessio legis (Anspruch des 1Gl geht über) - Befreiungsanspruch 775 |
765 ff |
Bürgschaft Probleme |
1) Anwendung des VerbrKrG ? hM: nicht direkt, da B keine "sonstige
Finanzierungshilfe" ist analog ? - bei Schuldbeitritt von BGH bejaht, bei B streitig: zT gilt bei
Wirksamkeit des BV analog, wenn Bürge Verbraucher ist 2) keine Anfechtung des B (119 II) wg Irrtum über Leistungsfähigkeit
des HS möglich, da keine Eigenschaft (ad absurdum) -
auch nicht 123 II, da Sch kein "Dritter" -
auch keine WGG bei Vermögensverschlechterung des B möglich 3) Berufung des Bürgen auf Verjährung: - Verjährung der HS
wird durch rechtzeitige Klageerhebung gg den Bürgen nicht unterbrochen (BGH: weil zwei selbständig
nebeneinander stehende Ansprüche) - Bürge kann sich
trotz 218 auf Verjährung der HS berufen 768 I (wenn HS dies versäumt hatte oder VU ergangen ist) 4) Sittenwidrigkeit
(vermögenslose Ehepartner, Kinder) a) krasses Mißverhältnis zw. Haftsumme u. wirtschaftl.
Leistungsfähigkeit b) weitere Umstände, die zu einer Beeinträchtigung der
Entscheidungs- freiheit des B führen, zB
-
Überrumpelung -
psychische Zwangslage (ausnutzen, Herbeiführen) -
besondere Geschäftsunerfahrenheit - kein rechtl.
vertretbares Interesse des Gl c) Zurechenbarkeit der die Si begründenden Umstände Kenntnis oder grob F Unkenntnis des Gl - BVerfG 138 + bei strukturell
ungleicher Verhandlungsstärke Art 2 I - berechtigtes Eigeninteresse
der Bank wegen Gefahr der innerehelichen Vermögensverschiebung läßt Sittenwidrigkeit entfallen; aber nach Scheidung entfällt idR Anspruch aus Bürgschaft wg WGG 5) WGG 242 -
RF: Rücktritt vom BV und damit Wegfall der Leistungspflicht des B -
nicht GG kann die Leistungsfähigkeit des HS sein (Risikosphäre des B) Fälle:
-
Ehegatte ist zZ des BV erkennbar nicht in der Lage bei Inanspruch- nahme zu leisten -
berechtigtes Eigeninteresse der Bank (kein 138 s.o.) entfällt durch Scheidung (GG = Gefahr Vermögensverlagerung) 6) Rechtsmißbrauch 242 soweit
Bürge noch kein Vermögen erworben und Lebensgemeinschaft fortbesteht ist IaN "derzeit
unbegründet" 7) Bürgen und Hauptschuldner besteht idR Auftragsverhältnis 662 - wenn nicht Gefälligkeit ohne rechtl. Bindung (s.o.) o d e
r - Schenkung (nur wenn Bürge auf
Rückgriffsanspruch 774 und Aufwendungerstattung 670
verzichtet) 8) AGBG Klausel
in Formularbürgschaften: "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche
aus Geschäftsverbindung" - Bestimmbarkeit der HS
nach BGH ausreichend, da alle A gemeint, nach Lit Begrenzung der Höhe erforderlich - Einbeziehung:
überraschende Klausel nach § 3 AGBG ? ja,
wenn Bü im Zusammenhang mit einer konkreten HS eingegangen wurde, RF: Klausel ist nichtig nein,
wenn sich B gar keine bestimmte Schuld vorgestellt hat - Inhaltskontrolle: 8, 9 - keine IK
möglich, wenn Sicherungsbedürfnis des Gl zZ des BV bestand (noch austehnede Tilgungsraten,
Kontokorrenkreditlimit) - wenn Bü-Verpflichtung
höher als das Sicherungsbedürfnis ist die Klausel unwirksam gem 9 I, II Nr.1, 767 I S.3 (Ausn. Bürge kann
darüber hinaus gehende Haftung selbst verhindern, zb als GF oder
AlleinG'er) - RF einer Teilunwirksamkeit
des BV 6 I - allein die
überraschende oder unangemessene Klausel ist unwirksam -
Grds. gelten analog für Schuldbeitritt -
bei unbegrenztem Kontokorrentkredit keine Teilbarkeit möglich 9) Bürgsch "auf erstes Anfordern" in AGB zulässig hM 10) Haftung aus Blankobürgschaft (+ abredewidriges
Ausfüllen) - Einigung: B muß WE gem 172 II gegen sich gelten lassen - Formnichtigkeit wg 125, 766 I +: - grds. lag Formmangel vor, weil B-Summe nicht bezeichnet war - BGH früher: 126 I = Unterschriftsform, dh Form wurde
eingehalten - heute: B ist gem 766 formunwirksam, weil Schutz des
Bürgen (Warnfunktion) auch Kenntnis des Risikos (Summe) verlangt;
- grds kann B gem. 167 II Vertreter formlos ermächtigen,
Urkunde zu ergänzen - einschränkende
Auslegung des 167 II: Vertretung muß dennoch formgerecht sein, wenn sie unwiderruflich ist oder
ausschließlich im Interesse des Bevollmächtigten liegt - dh Schutzzweck
des 766 erfordert, daß auch Befugnis zur Ergänzung schriftlich
erteilt werden muß, sonst ist Blankett-B unwirksam - Arg. ansonsten
müßte B abredewidriges Ausfüllen beweisen 440 I ZPO - Arg. vergleichbare
Auslegung bei Schutzvorschriften des 6 I VerbKrG - aber : Rechtsscheinshaftung
des B (172 II analog) - B hat RS
zurechenbar gesetzt - Bank hat darauf
vertraut - schutzwürdig (minus, wenn sie "Blanko"unterzeichnung
erkennen konnte) - Anfechtung des RS-Tatbestandes 142, 119
I? hM nicht zulässig |
765 II |
... auf künftige oder bedingte Forderung |
- Forderung muß zumindest bestimmbar sein |
766 126 |
Schriftform bei Bürgschaft |
- ratio: Warnung vor risikoreichen Verträgen - gilt nicht bei Kaufleuten 350, 351, 343 HGB - Bürgschaftserklärung per Fax ist 766, 125 S.1 formnichtig, da nur Kopie - 662 zw. Bürgen und HS nur dann analog 766, wenn B auf
Kü-R verzichtet - für Vorvertrag zw. Bank und Bü gilt 766 analog, es sei
denn Berufung auf Formmangel
verstößt gg 242 - formfehlerbehaftete Bürgschaften können gem 140 in
Vorvertrag oder in einen formlosen
Schuldbeitritt umgedeutet werden |
767 765 |
Akzessorietät der Bürgschaft |
= vom Bestand der Haupt forderung abhängig - str. ob B bei nichtigem DarlehensV dem Gl neben dem S
aus 812 haftet für bereits gezahltes
Darlehen (hM nur wenn B
die Nichtigkeit, wie zB Wucher kannte) - im Zweifel haftet B auch für die Zinsen aus dem HauptV
(arg 224) |
768 |
Einreden des Bürgen |
alle Einreden des HauptSchu gg
Forderung: - rechtsvernichtende
Einwendungen (Stundung 202 / Verjährung 222) - Verzicht des HauptSch auf Einrede 768 II |
769 |
Mitbürgen |
Haftung als Gesamtschuldner gem 421 ff (774 II) - nicht, wenn sie sich in unterschiedlicher Höhe verbürgt
haben: BGH Quotenmodell: anteilige Haftung nach
den Höchstbeträgen zT Stufenmodell:
bis zur gemeinsamen Haftsumme alle pro Kopf, darüberhinaus nur diejenigen mit
höherer Haftsumme pro Kopf |
770 I |
Einreden der Anfechtbarkeit |
Anfechtbarkeit der Hauptschuld (analog bei Rü/Wa/Mind); 768 II gilt nicht |
770 II |
Einreden der Aufrechnung |
= Aufrechungsmöglichkeit
des Gl - gilt nicht analog bei Aufrechnung d. Hsch, hM - Grds. der Subsidiarität der Bürgschaft - LeistungsverweigerungsR nur solange dem HauptSch Forderung zusteht - nicht soweit Gl die Forderung erfüllt, HSch auf sie
verzichtet oder mit einer nicht verbürgten F aufrechnet Ausschluß der Aufrechenbarkeit durch AGB ? zT Verzicht d. Bürgen ist gem 11 Nr.3 AGBG unzulässig (arg Schutz
des B) BGH zulässig, da Bank legitimes Interesse hat die
Gegenforderung für nicht gesichterte
Ansprüche gg den Sch einzusetzen; arg. bei
selbstsch B ist ja auch 771 ausgeschlossen |
771 |
Einrede der Vorausklage |
gilt nicht bei Kaufleuten
349, 351, 343 HGB |
773 |
Ausschluß von 771 |
Nr. 1 wenn
Verzicht oder selbstschuldnerische
Bürgschaft Nr. 3 wenn
Konkurs über Vermö des HSch |
774 |
cessio legis |
= wenn Bürge zahlt geht Forderung des Gl gg HauptSch auf
ihn über - es gelten 412, 401 ff - dh auch die akzessorischen Sicherungsrechte gehen auf B
über, Transportfunktion |
775 |
Anspruch d. Bürgen auf Befreiung |
|
779 - 782
Vergleich, Schuldversprechen und- anerkenntnis |
||
779 |
Vergleich |
|
780 |
Schuldversprechen |
Schriftformerfordernis (125) gilt nicht bei Kaufleuten
350, 351 HGB |
781 |
Schuldanerkenntnis |
konstitutives = abstraktes SA schafft
selbständigen Schuldgrund, begründet Leistungsverpflichtung deklaratorisches = kausales SA regelt
Beweisfrage, schließt Einwendungen, mit denen Sch rechnen mußte Auflage,
wenn irrtümlich Schuld ist SA konstitutiv - Bestimmung durch Auslegung
(wenn Schuldgrund nicht genannt: k SA) - Prüfung: Einigung / Form /
Einreden (821) - gem 812 I 2, 2.Alt kann das SA
zurückgefordert werden bei irrtümlicher Sch |
782 |
Formfreiheit |
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783 - 811
Anweisung, Schuldverschreibung, Vorlegung |
||
783 - 792 |
Anweisung |
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793 - 808 |
Schuld-verschreibung |
auf den Inhaber |
808 |
Namenspapier mit Inhaberklausel |
= zB Sparbuch - qualifiziertes Legitimationspapier, wg Vorlagepflicht gem 808 II - verdrängt die Abtretungsregeln der 404 ff, dh Sparkasse
wird bei Vorlage des Buches durch Zahlung frei |
809 - 811 |
Vorlegung von Sachen |
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