Bereicherungsrecht §§ 812 - 822 BGB

 

 

Leistungs-kondiktionen

812 I S.1, 1. Alt       Leistung auf Nichtschuld

812 I S. 2, 1. Alt      Wegfall des Rechtsgrunds

812 I S. 2, 2. Alt      Zweckverfehlung

813                                 Einrede behaftet

817 S.1                    Leistungszweck sittenwidrig od. gesetzeswidrig

 

Nichtleistungs-kondiktionen

812 I S.1, 2. Alt        Eingriff in Zuweisungsgehalt

                                        Verwendungskondiktion

816 I S.1                     entgeltl. Verfügung eines NB

816 I S. 2                    unengeltl. Verfügung eines NB

816 II                             Leistung an NB

822                                unengeltl. Weitergabe an Dritte

812

 

Rückabwicklung gegenseitiger Verträge:

1) strenge  Zweikondiktionenlehre     (ältere Auffassung)

      - jede Partei kann ihren BereicherungsA isoliert geltend machen

      - führt zu Unbilligkeit, wenn eine Partei sich auf 818 III berufen kann

        (Arg. Widerspruch zu Wertung der 446 f, 359, 351;

                 Untergangsrisiko trägt nicht der Sachinhaber)

2) modifizierte Zweikondiktionenlehre

      keine Berufung auf 818 III,

      - wenn Empf. das Erlangte willentlich in sein Vermögen eingordnet hat               - wenn Empf. gem. 350, 351 analog den Untergang/Verschlechtung zu          vertreten hat

       (risokerhöhendes Verhalten / Uachtsamkeit in eigenen Angelegenheiten)

3) Saldotheorie hM

      - Anspruch besteht nur in dem Umfang, in dem der A-Steller selbst zur

       Herausgabe des von ihm Erlangten in der Lage ist

      - beide Kondiktionsansprüche werden vor 818 III saldiert / verrechnet

      - Entreicherter muß letztendlich seine Entreicherung selbst tragen, da

        sein Anspruch um diesen Wert gemindert wird

      - faktisches Synallagma, Herausgabe nur Zug-um Zug

      - Untergangsrisiko trägt der Sachinhaber

      - hM:  egal ob U verschuldet oder unverschuldet war

        aA:   Saldo nur wenn Empfänger U analog 350, 351 verschuldet hat

Problem:

- Saldotheorie auch, wenn Arglist/Bösgläubigkeit des V vorlag und

   Untergang der Sache?

        BGH: immer 2-Kondiktionenlehre und Minderung über 242 (nicht 254 !)

        aA:    nur wenn kein Verschulden des K  Zweikondiktionenlehre

à hM keine Saldotheorie, sondern strenge 2-KL bei:

      - arglistiger Täuschung

      - zu Lasten Minderjähriger

      - wenn Untergang infolge eines schon vorhandenen Mangels

      - str. wenn Leistender vorgeleistet hat (einseitig erfüllter zweiseitiger V)

812 I

S.1,

1. Alt

Leistungskondiktion

 

condictio indebiti = Leistung auf eine Nicht-Schuld

- nicht bei Anfechtung, dort nach hM 812 I S.2, 1.Alt (Wegfall des RG)

Voraussetzungen:

1) Etwas erlangt

      = jeder Vermögensvorteil

      Eigentum (zB am Geld), Besitz, Gebrauchsmöglichkeit, Forderungen,       Freiwerden von Verbindlichkeit, Arbeitsleistung, Anwartschaftsrechte,       Grundbuchstellung, Gutschrift (abstraktes Schuldversprechen)

      - bei Überweisung von Geld:

       Forderung = Auszahlungsanspruch  gegen Bank erlangt 667, 675

2) durch Leistung eines anderen

      = jede bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur          Erfüllung einer Verbindlichkeit

      - doppelte Finalität bzgl. Leistungszweck und L-Bewußtsein

      - Zweck richtet sich nach Parteiwillen (Z und E)

        wenn ungleich, dann entscheidet obj. Empfängerhorizont

      - L-Zweck  = Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit, dh            

           Tilgungsbestimmung des Zuwendenen nötig

           (hM rechtsgeschäftsähnliche Handlung, keine WE)

     - zT verzichtet Lit auf Erfordernis der Zweckgerichtetheit (Lieb)

3) ohne Rechtsgrund

      = Verfehlung des Leistungszwecks

      - Vertrag ist nichtig oder unwirksam   o d e r

      -  kein Eintritt der Erfüllungswirkung (Erfüllungszweck verfehlt)

4) Kein Ausschluß

      - 814         positive Kenntnis von Nichtschuld oder Anstandspflicht

      - 817 S.2  Kenntnis / grob F Unkenntnis von Gesetz- /Sittenverstoß

5) Rechtsfolgen

      - 812 I S.1  Herausgabe des Erlangten (= "etwas") = Geldsummenschuld

        (wenn Geld erlangt wurde nebst Zinsen 4 % gem 291, 288)

      - 818 I         Herausgabe der Nutzung und Surrogate

      - 818 II        Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe

      - 818 III Wegfall der Bereicherung

      - 818 IV, 819, 820 verschärfte Haftung bei Bösgläubigkeit /Rechtshängigk

812 I S. 2,

1. Alt

condictio ob causam finitam

Voraussetzungen wie 812 I S.1, 1. Alt,  aber späterer Wegfall des RG

- auch bei Anfechtung

  hM trotz ex tunc Wirkung, weil ursprünglich RG ja existent war, dh im

        Nachhinein keine Zweckerfüllung mehr gegeben

- auflösende Bedingung, WGG

812 I S. 2,

2. Alt

Zweckverfehlung

(condictio ob rem)

1) etwas erlangt

2) durch Leistung

      = wenn die Zuwendung nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit diente,

        sondern aus einem anderem Zweck erfolgte

      - alleiniger Zweck:   ist nicht Erfüllung eV / Einigung (auch konkludent)                                               über diesen Zweck ist Vertragsinhalt geworden

      - weiterer "angestaffelter" Zweck:  neben derErfüllung eV

        hM: kein BereicherungsR, sondern ausschließl. vertragl.                                         Rückabwicklung insbes. WGG möglich

         aA:  Kondiktion möglich, wenn Einigung über weiteren Zweck und                          dieser Geschäftsinhalt geworden ist (nicht einklagbar)

3) Zweckverfehlung

      = wenn bezweckte Leistungserfolg nicht eingetreten ist

3) kein Ausschluß

      -  817 S.2  Kenntnis / grob F Unkenntnis von Gesetz- /Sittenverstoß

      - 815 Kenntnis von Unmöglichkeit des Erfolgseintritts  o d e r

               Verhinderung des Erfolgseintritts

4) RF:    812, 818 Herausgabe des Erlangten     

812

Probleme

Darlehensvertrag wegen 134 (hoher Zins) nichtig:

Anspruch der Bank aus 812 I S.1, 1. Alt +

- etwas erlangt = Auszahlungsanspruch gg die Bank

                          (abstraktes Schuldverprechen 780, 781)

- ohne Rechtsgrund, weil keine geltungserhaltende Reduktion zulässig

- Ausschluß nach 817 S.2 minus, weil eingeschränkter Vermögensbegriff

- aber B muß 0 % Zinsen zahlen (keine Reduzierung des Zinses)

Rechtsscheinsgeheißperson

Anspruch der RSG gg den Erwerber aus 812 I 1, 1.Alt ?

- Medicius: aus Sicht der RSG lag eigen Leistung vor, also 812 +

- hM : Empfängerghorizont entscheidet, aus Sicht des E lag Leistung des V      

          vor, also 812 minus

Leistung iSd 812, 816

- nicht: Auskehrung des Versteigerungserlöses (sondern kraft Hoheitsakt)

- dagegen liegt bei Einziehung (PfüB) durch Vollstr.Gl eine Leistung des

  Sch vor (auch wenn dieser nur Drittschuldner ist). A-253

812 I 1

2. Alt

Eingriffskondiktion

1) etwas erlangt

2) in sonstiger Weise

  - nicht durch Leistung (= nicht Erfüllung einer Verbindlichkeit)

  - Subsidiarität der NLK

     (es darf keinerlei Leistung an den Anspruchsteller vorliegen)

3) auf Kosten des Anspruchstellers

  = bei A muß durch die beim B-Sch  erfolgte Vermögensmehrung

     unmittelbar eine Vermögensminderung eingetreten sein  (NLK)   o d e r

  = Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts des A

  a) A = Inhaber des fremden Rechts

       - Vermögensvorteil gebührt nach Rechtsordnung dem A

         (er darf sie nicht willentlich aufgegeben haben)

       - Eigentum, unberechtigte Inanspruchnahme einer Leistung, Nutzung          von Persönlichkeitsrechten, Marken-, Patent- und Urheberrechte

  b) Eingriff in den Zuweisungsgehalt des fremden Rechts

       - Vermögensposition für eigene Zwecke ausgenutzt

          (früher hM: Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung, dh gewinn-

           und verlustbringendes Ereignis identlisch)

       - nach hM nicht notwendig rechtswidrig

       - wenn etwas unter Ausnutzung der absolut geschützten Rechtsphäre

          des A erlangt wurde, oder nach der Güterordnung einem anderen

          gebührte, oder unter Benutzung fremder Rechtsgüter erlangt wurde

4) ohne Rechtsgrund

  keine vertragliche oder gesetzl. Rechtfertigung zum Behaltendürfen

5) RF:   Herausgabe des Erlangten 812, 818 ff

812 I 1

2.Alt

Beispiele

Einriffskondiktion

unberechtigte Untervermietung ?

  zT Lit.   Eingriff in Eigentum des V +, weil er nicht über weitere (Ab-)nutzng                    der Mietsache entscheiden kann 

  BGH:     nein, da nicht auf Kosten des V erlangt; dem V entgehen keine

               Verwertungs- oder Gebrauchsmöglichkeiten, weil er diese schon                    durch Mietvertrag freiwillig aufgegeben hat

                   (823 deshalb ebenfalls minus, weil WeitervermietungsR nicht mehr                   zum EigentumsR des V gehört)

  (aber ggf. SEA aus PVV bei erhöhter Abnutzung)

zB Anspruch des Eigentümers gegen den Dieb

812 I 1

2.Alt

Verwendungs-kondiktion

- vorrangige Sonderregeln: 547; 581; 677, 683, 670; 684; 994

1) etwas erlangt

2) in sonstiger Weise

      nicht durch Leistung (=Erfüllung einer Verbindlichkeit)

      Aufwendungen des B-Gl, die dem Vermögen des B-Sch zugute kommen

3) auf Kosten des B-Gl

      aus der Verwendung seiner Mittel für den B-Sch

4) ohne Rechtsgrund (Gesetz oder Vertrag)

5) RF: Herausgabe des Erlangten

      P der "aufgedrängten Bereicherung": nach 818 II ausn. nicht der objektive       Wert zu ersetzen, sondern der subjektive

812 I 1

2.Alt

Rückgriffs-

kondiktion

- vorrangige Sonderregeln:

      cessio legis 426 II, 1143; 67 VVG

      Anspruch aif Abtretung 255, 281

      neuer Anspruch 426 I; 677, 683, 670

1) etwas erlangt

2) in sonstiger Weise

      - nicht durch Leistung (=Erfüllung einer Verbindlichkeit), sondern idR     durch Erfüllung einer fremden Schuld

      - Zuwendungen d. B-Gl an einen Dritten, die dem B-Sch zugute kommen

3) auf Kosten des B-Gl

      aus der Zuwendungen d. B-Gl

4) ohne Rechtsgrund (Gesetz oder Vertrag)

5) RF: Herausgabe des Erlangten

813

Erfüllung trotz Einrede

Einrede (zB 821)

minus bei 478

814

Kenntnis der Nichtschuld

= Kondiktionssperre wg "venire contra factum proprium"

1. Alt      Kenntnis der Nichtschuld

- positive Kenntnis i. Zeitpunkt d. Leistung erforderlich (nicht nur Tatsachen)

   nicht: wenn Leistung in Erwartung e. GL erbracht wird (zB Schwarzarbeit)

- Ausn.:  erklärter Vorbehalt / Leistung unter Druck / Erwartung der Heilung

- 166 ist analog anwendbar

2. Alt       Erfüllung einer sittlichen oder Anstandspflicht

- irrige Annahme einer Leistungpflicht

- keine Kenntnis von Anstandpflicht erforderlich

815

Nichteintritt des Erfolges

1. Alt      Erfolgseintritt unmöglich

- Eintritt des Zuwendungszwecks anfänglich rechtl / tatsächl unmöglich

- positive Kenntnis des Zuwendenden

2. Alt      Verhinderung des Erfolgseintritts

- bewußte Erfolgsvereitelung (dol. ev)

- Verstoß gg Treu&Glauben (Einzelfallwertung)

816

Verfügung eines Nichtberechtigten

816 I 1  entgeltliche Verfügung eines NB

816 I 2  unentgeltliche Verfügung eines NB

816 II     Leistung an einen NB

816 I 1

entgeltliche

Verfügung eines

NB

1) entgeltliche Verfügung

  Verfügung = jedes RG, das inhaltlich auf eine Rechtsänderung gerichtet ist

                          = Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung, Aufhebung

                          (nicht rein schuldrechtliche Geschäfte !)

2) eines Nichtberechtigten

    fehlendes Eigentum oder Verfügungsberechtigung

3) dem Berechtigten gegenüber wirksam

  gesetzlich

  - gutgläubiger Erwerb (932 ff, 892 BGB, 366 HGB)

  - Leistung an Altgläubiger (wirksam über 407, 408)

  ­- 409, 413, 574, 579, 793, 808, 893, 1056, 1155, 2135, 2367, 2368

  aufgrund Genehmigung 185 II des Berechtigten

    (trotzdem NB, da nur sie sich auf RF bezieht;

     Klage auf Herausgabe des Erlöses gilt als konkludente Genehmigung)

4) RF: Herausgabe des durch die Verf tatsächliche Erlangten

  - Anwendung der 818 ff 

    (Aufwendungen als Entreicherung 818 III, nicht dagegen Erwerbskosten!)

P:  tatsächlicher Veräußerungserlös oder nur objektiver Wert ?

  hM tatsächlich Erlangtes (einschl. Gewinn; bei Verkauf unter Wert  989,         990, 823, 687 II, 678) ist herauszugeben; (Arg Vergleich mit 951,          

        Wortlaut, nur RG-Inhaber hat Recht zu verwerten)

  Lit  NB hat nur Befreiung von Verbindlichkeit (Eigentumsverschaffungs-       pflicht aus 433 I) erlangt, da dies nicht herausgegeben werden kann,             nur Ersatz des obj. Wertes (Arg dagegen: Gesetzessystematik 816 I S.2         Schenker ist auch nicht ausgleichspflichtig)

  zT als Unterfall der Eingriffskondiktion ist nur obj. Wert zu ersetzen, da das         durch d. Geschäftstüchtig. Erlangte nicht zum Zuweisungsgehalt gehört  

816 I 2

unentgeltliche

Verfügung eines

NB

1) unentgeltliche Verfügung

  - unentgeltlich = wenn Dritter unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt

    aber 816 I 2 analog, wenn mittelbarer Vorteil

      (zB Erlöschen einer Dienstbarkeit als Folge der Verfügung wg 892)

  - hM keine Gleichstellung mit rechtsgrundloser Verfügung möglich

           (zumindest wenn Erwerber Vermögensopfer erbracht hat)

2) eines Nichtberechtigten (s.o.)

2) dem Berechtigten gegenüber wirksam

3) RF: Herausgabeanspruch gg den Erwerber

816 II

Leistung an einen NB

1) Leistung an einen NB

      L-Empfänger hat keine materiell-rechtl. Berechtigung f. d. Behaltendürfen

2) dem Berechtigten gegenüber wirksam

      inbesondere Leistung mit befreiender Wirkung 407, 408, 808, 851

3) RF: Herausgabeanspruch gg den Erwerber

816

Probleme

Verfügung = zB auch Belastung mit einer Hypothek

- "Verfügender"

      = Komissionär (Ko) oder Kommittent (Km)? hM: Ko

         möglicherweise Km wegen 392 II, aber Ko tritt im Rechtsverkehr auf

        und verfügt im eigenen Namen

- RF: Herausgabe desjenigen, was sich der unberechtigt Verfügende durch

          Wahrnehmung der Erwerbsmöglichkeiten des B  verschafft hat

           (auch erzielter Gewinn)

817

Verstoß gg Gesetz oder gute Sitten

S.2: Ausschluß der L- Kondiktion  (gilt nicht für NLK!)

- von Amts wegen zu berücksichtigen

- "erst-recht" wenn nur dem Leistenden ein Verstoß zur Last fällt

- Tatsachen- und Rechtsfolgenkenntnis des Leistenden erforderlich,

   aber grob fahrlässige Unkenntnis reicht aus!!

- es gilt eingeschränkter Leistungsbegriff:

  nur das, was endgültig ins Vermögen übergehen soll

  (also zB nicht Darlehenssumme, sondern nur Kapitalnutzung)

- bei Schwarzarbeit: grds. 817 +, aber Schutzzweck des SchwarzAG ergibt,

   daß Auftraggeber sein Geld nicht behalten darf, also 817 minus

818 I

Nutzungen und Surrogate

= Früchte undGebrauchsvorteile 100 (Zinsen, Erträge, Mieten)

= durch bestimmungsgemäße Ausübung d. Rechts erlangte Gegenstände

      (zB Lottogewinn)

   - Ersatz für Zerstörung, Beschädigung, Entziehug des Gegenstandes

      (zB Versicherungszahlung, nicht: Veräußerungserlös!)

- Sperrung durch 993 I letzter HS wenn EBV vorliegt

818 II

Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe

Unmöglichkeit = Untergang oder Beschädigung der Sache

- ausn bei wesentlicher Umgestaltung, wenn dadurch wirtschaftlich anderer

   Gegenstand

- grds. obj. Wert zu ersetzen (auch bei Teilunmöglichkeit)

818 III

Wegfall der Bereicherung

Entreicherung =

  wenn das Erlangt wertmäßig nicht mehr im Vermögen des B-Sch ist und

  er keine eigenen Aufwendungen erspart hat (zb Luxusausgaben)

 

Können Aufwendungen auf den Gegenstand von B-Sch als "Entreicherung" entgegengehalten werden ?

    - vor Herausgabe der Sache sind 994 / 677, 683, 670 / 812 minus

    - nach Herausgabe ohne Verechnung der Aufwendung ist 812 möglich

bei einseitig verpflichtenden Verträgen (zb Schenkung):

- ja, alle Vor- und Nachteile können verrechnet werden,

- aber 818 III ist keine AGL, sondern nur Verteidigungsmöglichkeit des B-

  Sch (Herausgabe nur Zug um Zug gegen Aufwendungsersatz)

- grds. alle Aufwendungen ohne Rücksicht auf Notwendigkeit oder

  Nützlichkeit

- welche Vermögensnachteile ?

  Rspr.   alle, die kausal auf rechtsgrundlosem Erwerb beruhen

  Lit.       nur die, welche im Vertrauen auf Wirksamkeit des

               Vermögenszuwachses getätigt wurden

bei Austauschverträgen:

durch Wertung ist zu ermitteln, welche Partei das Entreicherungsrisiko bzgl. der Aufwendungen zu tragen hat, Indizien

- wer hat Rückabwicklung "verschuldet"

- wer hat nach Gesetz oder Vertrag Kosten zu tragen

- in wessen wirtschaftl. Interesse liegen die Aufwendungen (obj.)

- ist durch Aufwendung Bereicherung eingetreten?

à Verrechnung + oder minus

818 IV

Haftung nach allg. Vorschriften

alternativ:

1) Rechtshängigkeit

      261 I, 253 I ZPO (696 III bei Mahnverfahren)

2) Bösgläubigkeit 819 I (s.u.)

3) Annahme ist Gesetzes- oder Sittenverstoß 819 II

4) ungewisser Erfolgseintritt

 

Haftung:

- bei Rückgewähr gem 292, 987 ff und 281, 279 (hM)

- bei Verzug mit Rückgabe gem 292, 990 II, 287 S.2 auch für zufälligen

   Untergang

 

Anwendung des 279 als "allgemeine Vorschrift" iSd 818 IV ?

  zT nein, da nur auf Normen verwiesen wird, die Rechtshängk voraussetzen

  hM  ja, weil keine Gleichstellung des bösgläubigen B-Sch mit dem

         gutgläubigen (818 III) und außerdem Gleichbehandlung allg Sch

         sachgerecht erscheint

 

 

Bösgläubigkeit und Rechtshängigkeit werden absolut gleichgestellt

(anders als im EBV)

819 I

Bösgläubigkeit

= positive Kenntnis vom Mangel des RG

- bei Minderjährigen:

    - Kenntnis des Vertreters 166 I bei Rückabwicklung Vertrag  (LK)

    - eigene Deliktsfähigkeit 827, 828 bei Erlangung der Bereicherung durch

       eigenmächtiges Verhalten (EK)

- liegt auch vor, wenn B Kenntnis von der Rückzahlbarkeit nach Zeitablauf

   hat (zB Darlehen), kann sich nicht auf Entreicherung berufen

- bei Zahlung unter Vorbehalt nicht 819 anwendbar,

   sondern 820 (direkt oder analog)

Folge:

   - Haftung nach 291, 292 à EBV  987 ff

   - ab Rechtshängigkeit/Bösgläubigkeit haftet B auch für zufälligen

     Untergang   à Haftung nach 279, 281

                              (bei Gattungsschuld Haftung auch wenn unverschuldet)

     Arg. keine Besserstellung des B-Sch ggü dem allg Sch  

820

Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt

ratio = verschärfte Haftung des B-Sch, wenn zZ der Leistung noch gar nicht    

           feststand, ob er diese auch endgültig behalten darf

           (zB Vorbehaltsvermerk)

821

Einrede der Bereicherung

= wer rechtsgrundlos eine Verbindlichkeit eingeht (zB 781 bei nur irrtümlich   bestehender Schuld) kann deren Erfüllung verweigern, wenn er einen   Anspruch auf Befreiung hat

- Einrede ist begründet wenn 812 vorliegt

822

Herausgabepflicht Dritter

zB wenn B-Sch durch unentgeltliche Weitergabe an D gem 818 III

     entreichert ist, kann der B-Gl aus 822 gg D vorgehen

- nicht wenn B-Sch nach 818 IV, 292 I, 989, 990 SE-Pflichtig weil bösgläubig

 

Mehrpersonen-verhältnis

Empfänger E      - Valutaverhältnis        - Anweisender D

Anweisender D  - Deckungsverhältnis  - Zuwendender Z

 

- durch eine Zuwendung werden 2 Verpflichtungen erfüllt und

   2 Vermögensverschiebungen vorgenommen (D-E und Z-D)

Rückabwicklung bei

- fehlerfreier Weisung: über das Dreieck

- fehlerhafter Weisung (Gutgläubigkeit/Zurechenbarkeit): über das Dreieck

   bei sonstiger fehlerhafter Weisung: Direktkondiktion 

 

Anweisungsfälle

- Weisung ist nur wirksam, wenn sie zurechenbar ist

- Tilgungsbestimmung ist keine WE, sondern rechtsgeschäftsähnliche Hdlg.

- D erklärt mit Hilfe des Boten Z seine Tilgungsbestimmung ggü E

1) abgekürzte Lieferung     (Z liefert auf Weisung des D direkt an E)

 

  Deckungsverhältnis (D - Z)

  a) Geheißerwerb   über D

      - Übereignung 929, Erfüllung 362 I

      - Übergabe des Z mit E als GP auf Erwerberseite

      - Tilgungsbestimmung, daß damit Erfüllung der Verbindlichkeit Z - D

  b) Direktübereignung   Z an E

      - Erfüllung nach 362 II, 185 I  (D wird kein Eigentümer)

      - Ermächtigung/Weisung des D an Z, Leistung an E zu erbringen

      - Tilgungsbestimmung s.o.   

  Valutaverhältnis  (D - E)

  a) Geheißerwerb  

      - Übereignung 929, Erfüllung 362 I

      - Übergabe des Z als GP auf Veräußererseite

      - Z als  Bote des D: Tilgungsbest., daß D Eigt. an E übertragen will

  b) Direktübereignung   Z an E

      - Erfüllung nach 362 I, Übereignung an den Berechtigten

      - Z als Bote von D: Tilgungsbestimmung s.o.

 

2) bei Grundstückskäufen

nur Direktübereignung möglich, da Eigt. mangels Eintragung im GB nicht

für "logische Sekunde" auf D übergehen kann (also kein Durchgangserwerb)

 

Kondiktion Z gg E möglich ?

3) unwirksames Valtuaverhältnis   (D - E)

  Leistender bestimmt sich nach objektivem Empfängerhorizont:

  - aus Sicht des E handelte es sich um Leistung seines Vertragspartners,

    des D (und nicht um eine Leistung des Z)

  - daher für Rückforderung des Z gg E kein 812 I 1, 1.Alt (mangels Leistung)

  - 812 I 1, 2.alt minus wg Vorrang des leistungsverhältnisses

  - Rückabwicklung nur über das Dreieck (Kondiktion D - E möglich)

4) unwirksames Deckungsverhältnis (Postanweisungsfall)    Z - D ?

  - Z handelt zur Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit ggü D

  - für die Wirksamkeit der Tilgungsbestimmung des D ist die mangelnde

     Deckung nicht entscheidend

  - keine eigene Leistung der Z gewollt, dh Z gg E aus 812 I 1, 1.Alt minus

  - da Leistung des D an E vorliegt, auch keine Eingriffskondiktion möglich

  - Rückabwicklung nur über das Dreieck (Kondiktion Z gg D, D gg E)

  - "als-ob-Betrachtung" dh Eigt-Erwerb des D wird fingiert (auch wenn

     Direktübereignung Z an E)

5) Doppelmangel (D und V sind unwirksam)

  Rückabwicklung nur über das Dreieck

6) Unwirksamkeit der Weisung ("widerufener Dauerauftrag")

  Lit: Tilgungsbestimmung des D n. Grundsätzen des Rechtsscheinsboten:

  - Rechtschein: Zahlung des D

  - Zurechenbarkeit: ursprümglichet Auftrag des D

  - Gutgläubigkeit: E wußte von Zahlungseinstellung nichts

  à Leistung D an E, daher keine Direktkondiktion Z gg E

  Rspr: keine Leistung der Z, weil aus E-Horizont Leistung des D gewollt,

            Direktkondiktion aus Billigkeitgründen nur bei Kenntnis des E vom

             Widerruf möglich

 

- bei Geschäftsunfähigkeit keine Zurechenbarkeit der Leistung, dh

   Eingriffskondiktion Z gg E wird möglich (keine Leistung des D);

   Vertrauensschutz des Empf muß dem Schutz des GU (D) weichen

 

BGH: grds. Rückabwicklung über das Dreieck

          jedoch Wertung, wem die 

         Zuwendung als Leistung zuzurechnen ist

  ausnahmsweise Direktkondiktion:

  - E hat Kenntnis von Unwirksamkeit der Weisung

  - Weisung des D wurde gefälscht

  - Anweisung eines GU

  - fehlender Überweisungsauftrag des D

  - irrtümliche Doppelzahlung oder Zuvielzahlung seitens der Z

  -  gesetzliche Werung 822 BGB, 9 VerbrKrG