Deliktsrecht §§ 823 - 853 BGB; Gefährdungshaftung

 

 

 

Haftungsgründe

Verschulden vom Kl nachzuweisen:

- 823 I,  II, 824, 826

Verschuldensvermutung mit Exkulationsmöglichkeit

- 831 I, II, 832, 833 I 2 , 834, 836, 837, 838, 18 StVG

Gefährdungshaftung (Realisierung einer best. Betreibsgefahr)

- 7 StVG, 1 ProdHG, 19 LuftVG, 1 HPflG, 25 AtomG, 24 ArzneimG, 22 WHG,

  833 I 1 BGB, 32 GenTG, 1 UmweltHG

 

 

Anwendbarkeit

neben 989 ff:

- unverklagter, gutgläubiger Besitzer 823 ff minus (wg. 993 I)

- bösgäubiger Besitzer hM 823 anwendbar (aA nicht anwendbar)

- bei Fremdbesitzerexzeß 823 anwendbar

  (zB Anmaßung unberechtigten Eigenbesitzes)

 

823 I

Prüfung

- nur Schutz von absoluten Rechten

- nicht dagegen relative Rechte, wie Vermögen oder Forderungnsrechte

Haftungsbegründender TB

1) Rechts(gut)verletzung

  - Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit

  - Eigentum

  - sonstige absolute Rechte

  - Rahmenrechte (s.u.)

zurechenbares Verhalten 2) und 3)

2) Verletzungshandlung

  - positives Tun

     beliebiges vorgelagertes Verhalten (sogar vor Zeugung "Contergan")

  - pflichtwidriges Unterlassen

     - Garantenstellung (Beschützer-/ÜberwachungsG) dem Ast ggü

  - Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht s.u.

3) zurechenbare Verursachung  (haftungsbegründende Kausalität)

  -  Äquivalenztheorie  c.s.q.n.

  -  Einschränkung durch Adäquanztheorie :

       Verhalten ist aus Sicht des optimalen Beobachters generell geeignet,

       die RG-Verletzung herbeizuführen

  - bei mittelbarer kumulativer Kausalität: Lehre v Schutzzweck der Norm

      (Verletzung tritt durch weitere Hdlg des V od. eines Dritten ein)

  - oder: Verstoß gg eine VSP  (s.u.)

4) Rechtswidrigkeit (keine RFG)

  - grds. durch Tbm indiziert (außer bei Rahmenrechten!)

  Rechtfertigungsgründe:

    - 227, 228, 229, 904 BGB, sonstige des StGB

    - Wahrnehmung berechtigter Interessen 193 StGB

    - rf Einwilligung   (nur wenn in Verletzungserfolg eingewilligt !)

       - beachte 828 II

       - auch bei "Handeln auf eigene Gefahr" nicht, wenn V darauf vertraut

         hat, Risiko trete nicht ein (zB bloße Teilnahme an Sport);

         Ausn. sehr gefährliche od kämpferische Sportarten

    - Sozialadäquanz = verkehrs-/regelgerechtes Verhalten

      - im Straßen- und Eisenbahnverkehr unstreitig; str. im Sport:

        zT: wer sich an die Sportregeln hält, handelt im Rahmen des erlaubten

            Risikos (wie beim Straßenverkehr), kein 823

      BGH: gilt nicht im Sport, da diese Regeln kein sattltiches Recht, dh unter

                dem Rang von 823 stehen

  - minus, wenn Eingriff durch verfassungsrechtlich geschützte Grundrechts-

    ausübung gedeckt ist

5) Verschulden

  - V-Fähigkeit 827, 828

  - Vorsatz (Wissen und Wollen der TBV in Kenntnis der RW)

  - Fahrlässigkeit (iSd 276 I 2)

  - bei berechtigter GoA nur Vorsatz und gr F (680 analog)

  - Vorhersehbarkeit der RG-Verletzung (als möglich erkennen)

  - ein milderer vertragl Haftungsmaßstab gilt auch für konkurrierendes Delikt

  - Billigkeitshaftung 829

  - entfällt, wenn kein Bewußtsein der RW oder unvermeidbare irrige   

    Annahme der Rechtfertigung

Haftungsausfüllender TB

6) Schaden

     = jede unfreiwillige Einbuße, die jmd infolge eines bestimmten

        Ereignisses an seinen Rechtsgütern erleidet

      - Vermögensschäden (ein in Geld ausdrückbarer Nachteil)

 

         Differenzhypothese:

        Wert des jetzigen Vermögens minus Vermögenswert ohne

         Schadensereignis (auch zukünftig)

      - Nichtvermögensschaden (immateriell)

         Kommerzialisierungsthese: Einbuße, wenn der entzogene Vorteil                                   /Genuß gegen Geld erworben werden kann

         zT: kein Schaden bei reinen Luxusgütern (dagegen OLG)

7) Haftungsausfüllende Kausalität  (RG-Verletzung für Schaden)

      zT keine Einschränkung durch Adäquanztheorie

Rechtsfolge: Schadensersatz gem 249 ff

- grds. Naturalrestitution 249 S.1 oder Geld dafür S.2

- ansonsten Schadenskompensation in Geld 251, entgangener Gewinn 252

- immaterielle Schäden nur gem 253

- Mitverschuldensquote gem 254 I (zB Provokation)

  Vorteilsanrechnung?

  hM keine Anrechnung der Vorteile aus einer Tätigkeit des Geschädigten

        (überpflichtgem. Anstrengungen), wenn ihm dies nicht gem 254 II oblag

   254 bei Kindern?

   - V-Fähigkeit gem 828 II; obj. Verstoß gg Sorgfaltspflicht ggü sich selbst

- Freiwillige Zuwendungen Dritter

  nicht anzurechnen, wenn Zweck der Z. ausschließlich dem Geschädigten

  zugute kommen soll (Gedanke 843 IV), sonst Anrechenbarkeit gem 267

- sonstige Ansprüche des Geschädigten gg Dritte (Versicherung etc)

  SEA des G geht durch cessio legis auf Dritten über

- kein Anspruch auf Unterlassung à 1004 I analog !

 

Verjährung 852 = 3 Jahre ab Kenntnis vom Schaden und Ersatzpflichtigem

 

823  I

Schutzgüter

 

 

1) Rechtsgüter der Person

  Leben       = Tötung

  Körper      = substanzverletzender Eingriff i.d. körperliche Unversehrtheit

  Gesundheit  = Störung der inneren Körperfunktionen, erhebl.                       Beeinträchtigung phys. oder psych. Wohlbefindens  

  Freiheit    = körperl. Bewegungsfreiheit oder nötigender Eingriff in                                       Willensfreiheit durch Zwang, Drohung, Täuschung;

                          nicht: allg Handlungsfreiheit

3) Eigentum   (nicht: reiner Vermögensschaden !)

Substanzverletzung

  - Zerstörung / Beschädigung einer intakten Sache

  - bei Erwerb einer vorher mangelhafter Sache:

     + wenn Schaden nicht stoffgleich mit dem Mangel ist (Integritätsintersse)

        sog. weiterfressender Mangel

       (nicht, wenn Mangelschaden = Mangelunwert  (Äquvalenzinteresse)

   - bei Herstellung eines mangelhaften Werkes soweit vorhandene Sachen

      des Best. dadurch beschädigt werden

Sachentziehung

  - Wegnahme, Herausgabe durch Täuschung

  - 989 ff sind vorrangig !!

Gebrauchsbeeinträchtigung

  - Hinderung am bestimmungsgemäßen Gebrauch, quasi Sachentzug

     (zB Versperren der Garagenausfahrt; Fleet-Fall)

  - nicht bei nur kurzfristiger Einengung der wirtschaftl. Nutzbarkeit

rechtl. Beeinträchtigung

  - wirksame Verfügung eines NB

  - nicht: gutgläubiger Erwerb / originärer Erwerb durch Zwangsversteigerung

Immissionen

  - die gem 906 nicht zu dulden sind (nicht:bloß ideelle Einwirkungen)

4) sonstige absolute Rechte

- Besitz

- beschränkt dingliche Rechte

- AWR

- Immaterialgüterrechte

- Ehebereich

- MitgliedschaftsR

- Eingriff i.Forderungszuständigkeit (zB Zedent tritt abg.Forderung selbst ein)

5) Rahmenrechte

- R am eingerichteten u. ausgeübten Gewerbebetrieb s.u.

- allg. Persönlichkeitsrecht  s.u.

 

823 I

sonstige Rechte

= absolute Rechte

Besitz

- hM nur berechtigter Besitz

  (mM auch rw, weil B Nutzungen behalten darf 987ff)

- unmittelbarer Besitz

- mittelbarer B: nur ggü Dritten, nicht ggü unmittelbaren B (arg 869)

- auch Mitbesitz ist geschützt (Dritten und MB ggü)

beschränkt dingliche Rechte

ErbbauR, Pfand-, GrundpfandR, Dienstbarkeiten, Reallasten, VorkaufsR

AWR

- soweit dingl. Position gesichert

- EV-Käufer, Auflassungsvormerkung

- Rsp. begrenzt auf Wert des AWR

  (hL: Forderungsgemeinschaft 432 o. 1281 analog)

Immaterialgüterrechte

- Patent-, Urheber-, Warenzeichen-, GebrauchsmusterR

Ehebereich

- nur ggü Ehestörer räuml. gegenst. Bereich d.Ehe (nicht: innerehel. Bereich)

Rahmenrechte (s.u.)

 

823 I

Recht am

eingerichteten u. ausgeübten Gewerbebetrieb

- Richterrecht, GewohnheitsR

= Auffang-TB, subsidiär bzgl 823 I Eigentumsverletzung (zB langer           Gebrauchsentzug);  824, 826 und UWG, GWB

   - keine Subsidiarität bei Vorsatz !!

1) Schutzbereich betroffen

  - Gewerbe: erlaubte, selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung         vorgenommene Tätigkeit (hM auch Freiberufler)

  - eingerichtet und ausgeübt:

    auf Dauer angelegte Organisation, bereits ausgeübt

  - Schutz von Bestand und Geschäftstätigkeit, Kundenkreis

2) betriebsbezogener Eingriff in den Schutzbrereich

  = spezifisch gg den betriebl Organismus (wirtschaftlicher Funktions-

     zusammenhang) od. unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet

  - nicht: nur einzelne losgelöste RG betroffen, kein Zielrichtung (Stromkabel)

  - aber: kein Vorsatz bgzl BB erforderlich

3) Rechtswidrige Verletzung

  umfassende Güter- und Interessenabwägung

   = erlaubter Rahmen des Handelns

  - Motive und Stärke des Schädigers, Eingriffsintensität

  - keine RW wenn sozialadäquates Verhalten

  - GrundR, RFG, Verhältnismäßigkeit

4) Verschulden (wie 823)

5) RF: SE gem 249 ff (insbes. 252); Mitverschulden 254

           (auch Widerruf von Tatsachenbehauptungen)

- zB ungerechtfertigte SchutzR-Verwarnung, Rufschädigung, rw Streik,

        Boykott, Blockaden

 

823 I

allgemeines PersönlichkeitsR

= Auffang-TB, subsidiär wenn PresseG, KUG, 824, 826 plus

- evt. 823 II iVm 185 StGB prüfen (Vorsatz!)

- Unterlassung nur aus 1004 I analog (Quasi-negatorisch)

1) Eingriff in den Schutzbrereich

  - natürliche Personen (Individual-, Privat-, Intimssphäre), postmortal str.

  - juristische Pers. / KaptialG/HándelsG/Parteien

     (nur soweit sozialer Geltungsbereich betroffen)

2) Rechtswidrige Verletzung

  umfassende Interessenabwägung = erlaubter Rahmen des Handelns

 - Verletzter: Sphäre, Schwere, Provokation, GR-Beeinträchtigung 2,1

  - Schädiger: Art und Zweck d. Eingriffs, GR-Ausübung 5, 193 StGB

  - sachbezogene Kritik erlaubt, bloße Schmähkritik dagegen nicht

4) Verschulden (276)

5) RF:  grds. SE nach 249 ff

  - Rückgängigmachung von Äußerungen

     Widerruf bei (un-)wahren Tatsachenbehauptungen

     bei Werturteilen kein Widerruf

  - immaterielle Schäden: nur bei bes.schwerer Verletzung ohne Genugtuung

 

823

Verkehrs-

sicherungspflicht

Prüfungsstandort:

OTB Kausalität : Zurechung des unvorsätzlichen Verletzungserfolges

1) Bestehen einer VSP

  Beschützergarant  = Schutz des Rechtsguts selbst

  - natürl. Verbundenheit (Familie etc.)

  - tatsächliche Gewährübernahme

  - Rechtsgründe (zB 1353, 1626)

  Überwachungsgarant   = Schutz von RG vor einer Gefahrenquelle

  - Eröffnung einer GQ (Straßen etc, auch Produzentenhaftung)

  - Ingerenz (vorausgegangenes Tun)

  - Sachbeherrschung (Zustandhaftung)

  bei Übertragung auf Dritte

  - klare Absprache

  - dennoch eigene VSP des T: Auswahl, Kontroll- u. Überwachungspflichten

  - bei Verletzung durch Ü haftet Ü aus 823 I, u. ggf. T aus 823 oder 831

2) VSP auch gegenüber Anspruchsteller

  - befugtermaßen GQ berührt: Haftung ggü Zielgruppe od. Allgemeinheit   unbefugt:

  grds. keine VSP, ausn. +, wenn mit Fehlverhalten zu rechnen oder Kinder

3) Verletzung der VSP

  primäre Pflichtigkeit

  - wenn T unter der Rücksicht auf Verkehrssitte das zumutbare und

    erforderliche Verhalten unterlassen hat (je-desto, Verhältn.)

  Kausalität

  Verletzung des VSP muß für V-Erfolg ursächlich gewesen sein

  = wenn pflichtgem. Handeln den E mit an S gr W und typischerweise

     verhindert hätte

 

823 I

Produzenten-

haftung

- neben Haftung aus 1 ff ProdHG

1) Eigentumsverletzung

  - Weiterfressermangel, Abgrenzung zum GWR 459 ff

  - Verletzung des Integritätsinteresses (keine Stoffgleichheit)

    (Indizien für Äquivalenzinteresse:

     - Sache mangelbedingt von vornherein wertlos

     - fehlerhaftes Einzelteil bildet schwer trennbare Einheit

     - Mangel kann nicht wirtsch. vertretbar behoben werden)

2) zurechenbares Verhalten / Kausalität

  - Inverkehrbringen des Produktes  

  - Verstoß gg herstellerspezifische Verkehrssicherungspflicht:

    1. Konstruktionsfehler

    2. Fabrikationsfehler

    3. Instruktionsfehler

    4. Produktbeobachtungsfehler (Ausnahme: "Ausreißer")

  - dadurch: Rchtsgutverletzung

3) RW

4) Verschulden

  - zumindest Fahrlässigkeit iSd 276

  - Beweislastumkehr wenn Geschädigter nachweisen kann, daß

    Mangelhaftigkeit begründet in Organisations- und Gefahrenbereich des H

  - Befundsicherungspflicht des H (Mineralwasser)

5) RF: Schadensersatz gem 249 ff

  - neg. Interesse: so, wie er ohne deliktische Handlung stehen würde

  - auch das Erfüllungsinteresse?

    hM: nein (weil sonst faktisch Verjährungsfrist des 477 verlängert würde)

    zT +, wenn er nachweist, daß er sonst günstigeren Vertrag geschlossen

              hätte

  - Verjährung gem 852: 3 Jahre

 

823 I

 

Probleme

RG-Verletzung

1) 823 I Eigentumsverletzung (zusätzlich zu 463 oder PVV) ??

Mangelschaden:

  823 I minus, weil durch Lieferung einer mangelhaften Sache das Eig

  bereits beeinträchtigt erworben wird

  (Äquivalenzinteresse wird nicht durch 823 I geschützt)

Mangelfolgeschaden:

   - wenn Integritätsinteresse verletzt ist 

   - an anderen Rechtsgütern stets 823 +

   - an Kaufsache selbst (mangelfreie Restsache) nur, wenn eingetretener

      Schaden und Mangelunwert der Sache nicht stoffgleich sind

      Stoffgleichheit liegt vor:

     - wenn Mangel nicht in wirtschaftl. vertretbarer Weise behebbar ist

      - wenn fehlerhaftes Einzelteil mit Kaufsache untrennbar verbunden

        (Trennung nur mit Beschädigung möglich)

  - Verjährung: hM nicht 477 analog, sondern 852 = drei Jahre

                       (echte Anspruchskonkurrenz zw. Delikt und VertragsR)

2) Frühgeburt als Körperverletzung der Frau ?

- grds. nein, nur wenn dadurch feststellbare seelische Beeinträchtigung

- wenn Kind behindert ist, kein eigener SEA der Mutter, sondern mit

   Vollendung der Geburt hat Kind selbst SEA

3) Totgeburt als KV der Mutter ?

- Leibesfrucht ist" wesentlicher Bestandteil" des mütterlichen Körpers, dh

  823 + (dagegen minus wenn Behinderung, weil dann Kind selbst A hat)

4) Besitzbeeinträchtigung

- in der Zeit in der Sache zur Reparartur

 

823 I

Haftungs-

begründene

Kausalität

Herausforderungs/Verfolgerfälle: (zB Schaden bei Retter)

1) Dritter wurde herausgefordert

  Verfolger muß zurechenbar eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr

  geschaffen haben; Verletzter durfte annehmen, er sei zur Verfolgung

  berechtigt (zB 127 StPO, 227 BGB) und Verfolger weiß dies auch

2) angemessenes Verhältnis zw. Verfolgungszweck und -risiko

3) Verletzung aufgrund gesteigerter Risiken

  = Verwirklichung des spezifischen Verfolgungsisikos (nicht nur allg.

     Lebensrisiko); bei konkreter Rettungshandlung, nicht nur anläßlich

 

823

Schadens-ausgleich

(haftungs-

ausfüllender TB)

Schaden = Differenz zw.

                   Nachteilen (Unterhalt, Vorbeugekosten, Frustrationsschaden)

            und Vorteilen (ersparte Aufwendungen, Abzug neu / alt, Abtretungen)

- zB merkantiler Minderwert

grds. Naturalrestitution:

- 249 S.1 Herstellung in Natur

- 249 S.2  bei Sach- oder Personenschaden:

                 Zahlung des z. Restitution erford. Geldbetrages (sonst 250 S.2)

Ausn. Schadenskompensation 251, 252

- wenn Restitution - unmöglich (techn. Totalschaden)

   - ungenügend (unechter Totalschaden, Abrechnung auf Neuwagenbasis)

   - unverhältnismäßig (wirtschaftlicher Totalschaden; Rep.Kost und

     merkantiler Minderwert liegen mehr als 30 % ü. Wiederbeschaffungswert)

- Ersatz des Vermögensschadens:

   - Wertersatz (= Wiederbeschaffungswert)

   - entgangener (rm) Gewinn 252

   - Nutzungsausfall (nur wenn Vermögensschaden, arg ex 253)

      - bei gewerbl. genutzten Sachen: 252 und Vorhaltekosten

      - von privat genutzten Sachen:

      nur wenn Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für Lebenshaltung +

      auf ständige Verfügbarkeit angewiesen + hypothetische Benutzung

      (minus bei Luxusgütern und Freizeit)

 

Problemfälle:

- überholende Kausalität (Reserveursache) = grds unbeachtlich

- Anlagefälle = Ersatz des Verfrühungsschadens

- rm Alternativverhalten = BGH zu berücksichtigen

 

823 I

ersatzfähiger

Schaden

Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz (zB Miete, Leasing)

- RGV = Besitzbeeinträchtigung als sonstiges R

- grds. nur Ersatz des Besitzschadens, dh Nutzungsausfallschaden

- aber, wenn Besitz an derSache mit Verantwortung für Sachsubstanz

  verbunden ist:

à ausn. Haftungsschaden:

  - wenn Besitzer dem Eigt. aufgrund vertragl. Vereinbarung ersatzpflichtig ist

      dann ist Haftungsschaden adäquat kausale Folge der Besitzverletzung

  - RF: auch Subszanzsschäden werden dem Besitzer ersetzt

à ausn. Erfüllungsschaden

  - wenn Auftragnehmer aufgrund spezieller Gefahrtragungsregeln das

    Risiko für Beschädigungen trägt  und deshalb dem Besteller trotz

    Beschädigung auf Erfüllung haftet

 

Kaufhausdiebstahl

- Vorbeugekosten (Detektiv, Kamera ) -

- allg. Verwaltungskosten -

- Fangprämie hM +, da Verhütung des konkreten Schadensfall

 

Vorschädigung

grds sind auch anlagebedingte Verletzungen zurechenbar

(Ausn: extreme Anfälligkeit des O)

Schockschäden : nur bei nahen Angehörigen

 

823 I

Probleme

Fall:Sachen, die unter EV stehen wurden eingebaut unter Abtretungsverbot

 = keine Erkundigungspflicht d. Hausherrn bei Einbau nach Eigt. der Sache

 

823 II

Schutzgesetz-verletzung

Haftungsbegründender TB :

1) Schutzgesetz iSd 823 II

  - formelle Gesetze und VO, Satzung, GewohnheitsR (2 EGBGB)

  - Schutzgesetzcharakter: Verbots- oder Gebotsnorm

  - Schutzzweck: zumindest auch persönlicher u. sachl. Individualschutz

  - Schutzbereich:

    - ASt gehört zum geschützten Personenkreis

    - geltend gemachtes interesse soll von Norm auch geschützt werden

2) Verletzung

  - bei StrafG: TB, RW , Sch

  - bei sonstigen Normen uU bereits obj. Pflichtverstoß

3) RW der SchGV

  - bei StrafG schon innerhalb SchGV geprüft

  - bei anderen Normen durch tBM indiziert, keine RFG

 

4) Verschulden (nur bzgl. SchGV)

  - V-Fähigkeit gem BGB

  - V-Form gem SchG selbst, wenn dort kein Maßstab geregelt  wird

                  Verschulden iSv 276 widerlegbar vermutet

Haftungsausfüllender TB :

- Schaden

- kausal durch SchGV

- Schadensausgleich

 

823 II

Beispiele

Schutzgesetz

- 303: Schutz des Eigentümer (hM auch Besitzer)

- 267, 268 StGB kein Schutzgesetz

- 222 kein SchG für Angehörige, weil nur Toter selbst geschützt wird

- 263 StGB ja, weil Vermögensinteressen geschützt

- 315b StGB (geschützt sind nur Verkehrsteilnehmer)

- 858 BGB verbotene Eigenmacht

- 1004 BGB

- 3 StVO (hohe Geschwindigkeit)

 

824

Kredit-

gefährdung

- RF: Ausgleich finzanieller Schäden  u n d 

         Anspruch auf Widerruf der Äußerungen

 

826

vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

- sittenwidrige Schädigungsabsicht

- wenn die Handlung "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht

   Denkenden" verstößt

- zT bejaht bei vorsätzl Unterlassen gebotener Aufklärung (=argl Täuschung)

- schützt auch reine Vermögensinteressen

 

827

828

Verschuldens-

fähigkeit

- Deliktsfähigkeit ab dem 7. Lebensjahr

- 828 II: bis 18. Jahr Einsichtfähigkeit (gilt analog bei Eingriffkondiktion)

- Zurechnungsfähigkeit

- bei Vertrag eine MJ ohne Einwilligung der Eltern wird Anspruch aus 823

  gem 254 gemildert

- 827 S.1 "Störung Geistestätigkeit" = Alkoholeinfluß

 

829

Billigkeitshaftung

trotz fehlender Verantwortlichkeit

 

830

Mittäter,

Beteiligte

- selbständige Anspruchsgrundlage, nicht bloße Beweisregel

- sachlich, zeitlich und räumlicher Zusammenhang zum Schaden reicht

- Mitwirkung als Mittäter (25 II StGB) = Abs.1 / oder Anstifter/Gehilfe = Abs. 2

- I S.1 : jeder ist verantwortlich bei gemeinsamer Verursachung

- I S.2: wenn nicht feststeht, wer Schaden oder RGV verursacht hat

  (Vorauss: bei unterstellter Kausalität müßten beide haften)

- Zweck: bei unklarer Verursachung überhaupß einen SEA zu schaffen,

               daher gilt 830 I S.2 nicht , wenn bereits bei einem Schä Haftung

               bejaht wurde

 

831

Haftung des GH

für den

Verrichtungs-

gehilfen

= selbständige AGL (im Gegensatz zu 278 der nur Zurechnungsnorm)

Haftungsbegründender TB

1) Verrichtungsgehilfe

  = wer mit Wissen und Wollen des GH in dessen Geschäftsbereich tätig wird

  und von dessen Weisungen abhängig ist

     (idR minus bei Freiberuflern, bei Organen einer jur Pers: 823, 31)

2) widerrechtliche Schadenszufügung

  - tbm rw unerlaubte Handlung des V iSd 823 ff

  - nicht notw. schuldhaft (bei Schuld ggf daneben eigene Haftung 823, 840)

  - damit auch Ersatz reiner Vermögensschäden möglich (823 II, 826)

3) in Ausübung einer Verrichtung

  - Verwirklichung des typischen Risikos (Zusammenhang zw. Verrichtung

    und Verletzung); nicht "nur bei Gelegenheit"

4) Verschulden des GH

  - wird zunächst vermutet

  - 831 I S.2 Exkulpationsmöglichkeit   (Widerlegung)

     1. Fall:  sorgfältige Auswahl und Überwachung des V (Problem s.u.)

     2. Fall:  Beschaffung von Geräten 

     3. Fall:  fehlende Kausalität

  - 831 II  Haftung bei vertragl. Geschäftsbesorgung (I S.2) durch Dritte

               (nicht GF einer GmBH, weil 43 II keine Haftung gewollt)

Haftungsausfüllender TB  = Rechtsfolge

  - SE nach 249 ff; Mitverschulden 254 ; Verjährung 852

Verhältnis zu 823

- wenn 831 +, dann spezieller als 823 (Ausn. Organisationsverschulden)

- Organtheorie: Jur Pers und OHG /KG haften gem 823, 31 für ihr Organe

 

831 I 2 1. Fall

Exkulpation

dezentralisierter Entlastungsbeweis

(wenn GH bei Auswahl / Überwachung Zwischenperson eingeschaltet hat)

Rsp.  Exk des GH +, wenn er ZP sorgfältig ausgesucht hat

Lit      nur dann Exk. des GH, wenn diese ihrerseits den V sorgfältig

         ausgesucht / überwacht hat

- uU eigene Haftung des GH nach 823 I bei Organisationsverschulden

  (Verstoß gg VSP)

 

831

Weisungs-

gebundnheit

zT:  wenn GH Tätigkeit des V jederzeit beschränken oder widerrufen kann

zT: faktische eigene Entscheidungsmacht des V ist entscheidend

 

832

Aufsichts-

pflichtiger

 

 

833 ff

Tierhalter-

haftung

- Realisierung einer typischen Tiergefahr (nicht berechenbare Natur)

- Mitursächlichkeit des Tierverhaltens genügt

- Exkulpation bei Haustieren möglich 833 S.2

 

836 ff

Gebäude

 

 

839

Amtspflichts-

verletzung

- Überwälzung der Haftng auf Staat gem Art 34 GG bei "Ausübung eines öff

  Amtes"

 

840

Haftung

mehrerer

als Gesamtschuldner gem 421 ff

 

842

Verletzung einer

Person

 

 

843

Geldrente

iVm 823 I (+) und Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit

- auch bei Schädigung des nasciturus je nach Erwerbsprogose

- Rechtsgedanke 843 IV: auch wenn Arztkosten bereits durch Dritte bezahlt wurden, darf sich Schädiger dadurch nicht unbillig entlasten

 

844

ErsatzA Dritter

bei

Tötung

iVm 823

 

845

SE für

entgangene Dienste

- Dienstleistungspflicht des Ehegatten nach 1356, 1360 reicht nicht

- des Kindes im Haushalt 1619

 

846

Mit-

verschulden

des Verletzten

analog bei Haftung nach StVG

alt:

847 I

Schmerzens-

geld

- jetzt in 253 II geregelt !!!

- iVm 823 I (+ bzgl Körper, Gesundheit, Freiheit)

  oder iVm 823 II + Schutzgesetz (223 ff StGB)

- anteilige Kürzung bei Mitverschulden gem 254

- Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion

- nicht bei PVV

- Im Klageantrag ausn keine genaue Summe erforderlich

- bei Hirnschäden: Zerstörung der Persönlichkeit und Verlust der

  Empfindungsfähigkeit (früher: kein SchmG)

- Anspruch ist vererblich (auch wenn V verstribt ohne nach Verletzung

  Bewußtsein wieder erlangt zu haben - Genugtuungsfunktion)

- RF: angemessenes Schmerzensgeld (Klageantrag: Untergrenze angeben)

 

848

Haftung für Z

ufall

 

 

849

Verzinsung

 

 

850

Verwendung-

ersatz

 

 

851

Ersatzleistung

an NB

 

 

852 I

Verjährung

= 3 Jahre

 

852 II

Hemmung der

Verjährung

"Verhandlung" weit auszulegen

- es gilt nur die vertragliche Verjährungsfrist, wenn Delikt neben   

  Vertragsverletzung begangen wurde

 

852 III

Herausgabe des vom Verletzten Erlangten

auch nach Verjährung

- bloße RF-Verweisung auf 812 ff

 

853

Arglisteinrede

 

Press

G

NW

11

Gegen-

darstellungs-anspruch

wenn Person durch Tatsachenbehauptung in R verletzt

- Tatsachenbehauptung = nachweisbare, überprüfbare Vorgänge der                           Vergangenheit oder Zukunft

- auch bei wahren Tatsachen

- aber nicht bei Wertungen !

- kein SE-Anspruch aus dem PresseG (nur aus 823)

Prod

HG

1

Produkthaftung

 

= verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers

- zu 823 ff nebeneinander (15 II) à Produzentenhaftung

- aufgrund EG-Richtlinie

- vorrangig: vertragliche Haftung, wenn Herstellergarantie vorliegt

  (= ausdrücklicher Wille d. H selbst vertragl Haftung übernehmen zu wollen)

Haftungsbegründender TB:

1) Rechts(gut)verletzung

  - Leben, Körper, Gesundheit  I S.1

  - Sachbeschädigung  I S. 2

    = völlig andere Sache als das komplette Endprodukt; Verkehrsauffassung

2) fehlerhaftes Produkt  2,3

  - Produkt iSv 2

  - Fehlerhaftigkeit iSv 3 "sicherheitsrelevanter Fehlerbegriff"

  - zZ des Inverkehrbringens16, 19 = nach dem 1.1.1990

3) adäquate Kausalität zw. Produktfehler und RGV

  - Beweislast für Fehler und Kausalität beim Verbraucher 4 IV

    (aber nicht für Sorgfaltspflichtverletzung)

4) Anspruchsgegner  4

  - Hersteller, Quasihersteller II , Importeur, subsidiär Lieferant III

  - nicht: Vertriebshändler

Haftungsausfüllender TB

- Ersatz von Personenschäden 7 - 9, 10: höchstens 160 Mio

   - kein Schmerzensgeld (nur über Produzentenhaftung 823 I s.o.)

- Sachschäden:  § 11 Selbstbeteiligung 1125 DM (additiv)

- Mitverschulden 6 iVm 254 BGB

- Verjährung § 12: 3 Jahre; Erlöschen §13: 10 Jahre nach Inverkehrbringen

StVG

1 II

KFZ

 

StVG

7 I

Haftung des Fahrzeug-

halters

- konkrete Gefährdungshaftung (kein Verschulden !)

- Halter haftet gem 7 immer neben dem Fahrer (18),

   wenn Fahrer = Angestellter des H evt. 831

- Definition Kfz in 1 II StVG

1) Schädiger = Halter

= wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, die Kosten bestreitet und die

   Verwendungsnutzungen zieht; tats.Verfügung über d.Fahrzeugbenutzung;

   (Zulassung auf einen anderen schadet nicht, der Zulassunginhaber ist

     nicht zwingend Halter, nur bei Verfügungsmacht)

- Körperschaft (zB Land) bei Beamten

2) Rechtsgutverletzung

  - Tötung oder Körperverletzung

  - Beschädigung einer Sache

3) beim Betrieb eines Kfz

  - verkehrstechnische Betriebsauffassung (weite Auslegung):

     Fahren, Be- und Entladen, Parken auf öff. Straße (minus, wenn Kfz nicht

     als Fortbewegungsmittel benutzt wird, Zweckentfremdung)

  - Kausalität:  c.s.q.n. und Schutzzweck / Zurechnungszusammenhang:

   = wenn sich die vom Kfz als solchem ausgehende Gefahr auf den

      Schadensablauf ausgewirkt hat = Realisierung einer typ Betriebsgefahr

      (zB auch +, wenn Tiere in Panik geraten)

4) Kein unabwendbares Ereignis iSv 7 II

- insb.: - wenn auch bei äußerst möglicher Sorgfalt Schaden nicht hätte

                   abgewandt werden können (idealer Fahrer" konkret ex ante)

                   (kein uE wenn auf Autobahn schneller als 130 km/h, es sei denn

                Unfall wäre trotzdem passiert)

            - Verhalten des Verletzten,Tieres oder eines nicht beim Betrieb

               beschäftigten Dritten

- nicht: Fehler in der Beschaffenheit oder technisches Versagen

- Haftung str: bei Beifahrer (= beim Betrieb beschäftigt)

   hM Halter haftet nur wenn Beifahrer die äußerst gebotene Sorgfalt nicht

         beachtet hat

   zT  Halter haftet auch für rm Verhalten eines Beifahrers

   zT  Halter haftet nur wenn Dritter schuldhaft Unfall verursacht hat

- Sorgfaltspflichtverletzung des F oder H muß kausal für für den Unfall sein

5) keine Einschränkung (Anzeigeobliegenheit 15, Beförderung 8a)

6) Zurechungszusammenhang  zw. Unfall und Schaden

- wird durch Dazwischentreten Dritter oder des Geschädigten unterbrochen,

  Ausn. "Herausforderungsfälle" oder wenn geschädigtes RG gerade dem

    Schutz vor Schaden durch Dritte diente (zB Weidezaun)

7) RF: SE-Pflicht des Halters, zusätzlich des Kfz-Führer (18 StVG)

- wenn Fahrer = Halter ergibt sich Anspruch aus 7 und 18 !

- Mitverschulden des Geschädigten:

  - mehrere Haftpflichtige je nach Verursachungsanteil 17

  - 254 BGB, 9 StVG, evt. 846 analog

- kein Schmerzensgeld

- 7 I verdrängt 823 BGB, nicht jedoch 839, 34

StVG

9

Mitverschulden

des Verletzten

nur wenn er selbst nicht nach 7, 18 StVG haftpflichtig ist, sonst gilt nämlich

17 StVG

StVG

10, 11 12

Umfang der Ersatzpflicht

iVm 7 oder 18 nennen

StVG

15

Anzeigepflicht

 

StVG

16

Anwendung v.

823

Haftung aus 823 tritt neben StVG

StVG

17

mehrere Haftpflichtige

- wenn Verletzter selbst Verkehrsteilnehmer gem 7, 18, dann Anspruchs- 

  kürzung wegen der Betriebsgefahr seines Kfz und evt. Verhaltensfehler

- gilt dann auch bei Haftung nach 823 (gleiche Haftungsquoten)

- bloße Mitverursachung reicht aus

  (stattdessen für Schmerzensgeld nach 847 Mitverschulden erforderlich)

StVG

18

Ersatzpflicht des Fahrzeugführers

- Führer = nur wer das Kfz steuert

- bei Personenidentität Halter und Fahrer geht 7 vor

- Beweislastumkehrregelung

- Voraussetzungen wie bei 7, aber:

- Haftungsausschluß durch 18 I S.2:

  widerlegbare Verschuldensvermutung, wenn F nachweislich kein

  Verschulden am Schaden trifft

  Maßstab des 276 = gewöhnlich verkehrserforderliche Sorgfalt

StVO

2

Rechtsfahrgebot

 

StVO

3

Geschwindigkeit

Haftung aus 823 II BGB iVm 3 .. StVO

- Schutzgesetz +

- geschützter Personenkreis: Verkehrsteilnehmer

  = wer öffentliche Wege iRd Gemeingebrauchs benutzt

     (also nicht bloße Grundstückseigentümer)

- Kausalität der Sorgfaltsflichtverletzung erforderlich

- lex spec zu § 1

PflVG

1

Versicherungs-

pflicht d.

Kfz-Halters

 

PflVG

3

Direktanspruch

des

Geschädigten

Versicherung haftet gesamtschuldnerisch neben Halter und Fahrer

VVG

67

gesetzl. Forder-ungsübergang

Abs.1 Anspruch des Geschädigten gg Schädiger geht auf Versicherung

          über; AGL : 823 iVm 67 I 1 VVG

Abs.2 Familienprivileg: nicht bei Angehörigen

SGB

VII

104

105

Beschränkung

der

SE-Pflicht

früher 636, 637 RVO

- für AG bei Arbeitsunfall