Sachenrecht §§ 854 - 1296 BGB

 

 

Begriffe

Eigentümerbefugnisse  903 ff

    928, 873 / 907-909, 985, 1004, 823 / 904 ff NachbarR

    Haus = wes. Best. d. Grundstücks 94

Miteigenümer 1008 ff : Verfügung nach Bruchteilen 747

Gesamthandseigentum: GbR, Erbengemeinschaft, Gütergemeinsch. 1365

Besitzer 854 ff

    - Recht zum Besitz (985 greift nicht), Schutz durch 858 - 863

    - TeilB 865, MitB 866, BMV 868, Besonderheit 571-Kauf bricht Miete nicht

Anwartschaftsrecht:  Kauf unter EV, Auflassungvormerkung

 

 

Prinzipien des SachenR

Abstraktionsprinzip - Trennungsprinzip

  Ausnahme: Bedungungseinheit / Einheit nach 139

Publizitätsprinzip  - Offenkundigkeit

Bestimmtheitsgrundsatz - Spezialität

  dingl. Einigungserklärung der Parteien muß sich auf einen einwandfrei

  bestimmbaren Gegenstand beziehen (klare Abgrenzung; ggf.

  Aussonderung erforderlich)

Typenzwang  - numerus clausus der Sachenrechte

  (SchuldR: Vertragsfreiheit)

Absolutheit  - Wirkung ggü jedermann

  (im SchuldR Relativität der Schuldverhältnisse - nur zw den Parteien)

 

 

AWR

= eine Vorstufe des zu erwerbenden dingl Rechts, ein wesensgleiches

   Minus ggü dem zu erwerbenden Vollrecht

- rechtlich gesicherte Erwerbsposition, die vom Veräußerer durch einseitige

   Erklärung nicht mehr zerstört werden kann

- vollständiger Rechtserwerb hängt nur noch vom Willen und Verhalten des

  Erwerbers in spe ab

- AWR erstarkt mit Bedingungseintritt zum Vollrecht

- aber kein dingliches Recht (numerus clausus der Sachenrechte)

Fälle

- Käufer bei Kauf unter EV 544

- Sicherungsgeber bei bei auflösend bedingter SiÜ

- Auflassungsempfänger nach Auflassung und Eintragung d. Vormerkung

  (hM auch wenn AE selbst den Antrag auf Umschreibung gestellt hat)

Belastung des AWR:

- rechtsgeschäftlich: PfandR 1204 analog

- kraft Gesetz:

  Hyopthek 1120, VermieterpfandR 559, UnternehmerpfandR 647

- kraft Hoheitsakt:  Rechtspfändung am AWR und Sachpfändung

 

 

Konkurrenz zw

Eigt u.  AW-B: Drittschutz-ansprüche

Fall: D beschädigt Sache bei AW-B (diese gehört wg EV noch dem Eigt)

= Anspruch des E aus PVV iVm VSD, Schaden bei E ?

   - kein Schaden bei E, weil er v. A noch Weiterzahlung der Raten verlangen

      kann; aber: Verlust der Sicherung des Eigentums = Schaden +

   - Anspruchsminderung iHd von A gezahlten Raten ?

      Rsp: Minderung +

      Lit: keine Minderung, weil Schädiger nicht zuzumuten, das Verhältnis zw

            A und E aufzuklären

            zT. E kann nur Zahlung an A verlangen

   à E kann von D vollen SE (Wert der Sache) verlangen, daneben evt. 823

= Anspruch des A aus PVV und aus 823 I

= an wen muß D nun zahlen?

hM 432, 1281 analog: gemeinschaftliche Gläubigerschaft

zT Gesamtgläubigerschaft 428 A / E (Ausgleichspflicht im Innenverhältnis)

 

 

Dingliche Surrogation

= Fremdwirkung tritt kraft Gesetzes ein

- 949, 1075, 1247, 1287, 1370, 2019, 2041, 2111

 

854 - 872  Besitz

854

Besitz

= tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache

unmittelbarer Besitzer

= jeder der wissentlich die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder durch  

   einen Besitzdiener für sich ausüben läßt

855

Besitzdiener

= Ausübung der tasächlichen Sachgewalt auf Weisung des Besitzers

- keine eigenständigen Entscheidungsbefugnisse (Ausn 860)

- wird durch 56 HGB eingeschränkt: weisungswidrige Weggabe durch

  Besitzdiener (= Angestellter) wird dem Geschäftsherrn zugerechnet

857

Vererblichkeit

Fiktion, das unmittelbarer Besitz mit Erbfall auf Erben übergeht

858

verbotene Eigenmacht

= Besitzentzug gegen den Willen des B

   (auch Wille eines Geschäftsunfähigen zählt)

- vE ist nur ggü dem unmittelbaren Besitzer möglich (arg 869)

- 858 II 2: Rechtsnachfolger muß Fehlerhaftigkeit des Besitzes nur gg sich

                  gelten lassen, wenn er die F bei Erwerb gekannt hatte

859

Besitzkehr

= Selbsthilfe des Besitzers (bei verbotener Eigenmacht)

RFG im StrafR

- daneben: Selbsthilferecht aus 229

861

Herausgabe-anspruch bei Besitz-

entziehung

= possessorischer Herausgabeanspruch

Voraussetzung: verbotene Eigenmacht 858

866

Mitbesitz

 

868

Mittelbarer

Besitz

= wer die Sachherrschaft durch einen unmittelbaren Besitzer für sich

   ausüben läßt

Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis BMV

  - zB Leihe 598

  - Ehe (1553) und elterliche Sorge (1626) sind gesetzliches BMV

  - unm B muß Fremdbesitzerwille haben

RF: mb Besitzer hat HerausgabeA gg unm B (= Besitzmittler)

870

Übertragung

des

 mb B

 

872

Eigenbesitz

 

873 - 902  Grundstücksrecht

 

Belastungen

eines GrSt

1018, 1019     Grunddienstbarkeit

1090                  beschränkt persönliche Dienstbarkeit

1030                  Nießbrauch

1012                  ErbbauR

1105                  Reallast

1113                  Hypothek

1191                  Grundschuld

 

Eigentums-

wohnung

= wie Grundstück wegen 1, 3 I WEG

- Formvorschrift 313 BGB, 4 III WEG

873

925

Eigentumserwerb und Belastung

eines Grundstückes

- Kaufvertrag 433, 313 S.1

- Auflassungsanpruch 873 I, 925 I

1) Einigung

  über Eigt-übergang an GrSt = Auflassungserklärung 873 I, 925 I

  - Einigung zw Veräußerer und Erwerber = Auflassung 873

  - bestimmtes GrSt

  - bedingungslos 925 II

  - Form des 925 I (notarielle Beurkundung 29 GBO)

  über Belastung eines GrSt mit beschränkt dingl R

  - Einigung (104 ff BGB)

  ­- bestimmtes Recht an bestimmten GrSt

  - mit d. Inhalt eines gesetzl. TB (1018, 1012, 1030,1090, 1105, 1113, 1191)

2) Eintragung ins GB

  - wenn eingetragen: materiell-rechtl Wirksamkeit trotz evt. Mängel

    (ob einzutragen: nach 13, 19, 20, 29, 39 GBO)

3) Einigsein

  - Wirksamkeit der Einigung zZ der Eintragung

  - Wideruf möglich, aber Bindung nach 873 II

4) Berechtigung 873

    (zur Verfügung zZ der Vollendung des Rechtserwerbs, Ausn 878)

  - verfügungsbefugter Eigentümer

  - gesetzl. Verfügungsbefugnis (Konkurs- Nachlaß-v, Testamentv.)

  - Nichtberechtigter mit 185 I oder nachträglich 185 II

  - auch eingetragener Inhaber einer Vormerkung

  - auch AWR-Berechtigter

    Lit: AWR entsteht schon mit Auflassung

    hM/BGH: AWR entsteht erst wenn Antrag beim GBA auf Eintragung         

                         gestellt (17 GBO)

    (Streit iE irrelevant weil in Auflassungerklärung bereits 185 I liegt)

  - Gemeinschuldner ist nach Konkurs gem 6 I KO nicht mehr

     verfügungsbefugt

 - keine Berechtigung hinsichtlich lastenfreien Erwerbs, wenn zwar

   Eigentümer, aber sein Eigt belastet war (ob Belastung mitübereignet wurde

   richtet sich dann nach 892)

5) gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten 892 (s.u.)

  - Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftes

  - Grundbuch unrichtig

  ­- Legitimation des Verfügenden

  - guter Glaube des Erwerbers

  - kein Widerspruch eingetragen

875

Aufhebung eines Rechts

= materiell-rechtliche Aufgabeerklärung des Berechtigten + Löschung imGB

- auch einseitige Aufgabe möglich (959)

878

nachträgliche Verfügungs-beschränkungen

= Wegfall der Verfügungsbefugnis ist ohne Bedeutung, wenn alle   

   Erwerbsvoraussetzungen bis auf die Eintragung gegeben sind

   (Auflassung und Antrag auf Eintragung)

- Wegfall kann zB Konkurseröffnung sein

- zT: 878 unanwendbar bei doppeltem Mangel (zB mangelnde Eigt-

        Stellung wird durch 185 des Berechtigten überwunden)

  hM: dann aber zumindest 878 analog anwendbar

883

885

Erwerb einer Vormerkung

= Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf dingliche Rechts-

     änderung (Auflassunganspruch)

- kein unmittelbar dingliches Recht am GrSt

- streng akzessorisch zum Kaufvertrag

1) Vormerkungsfähiger Anspruches 883

  883 I 1 = wirksamer schuldrechtl. Anspruch auf dingliche Rechtsänderung

  - zB notarieller Grundstückskaufvertrag

  883 I 2 = auch künftiger oder bedingter Anspruch

  - wenn für Entstehung schon sichere Rechtsgrundlage besteht, dh nicht

    mehr vom Sch einseitig beseitigt werden kann

    (zB bindendes formgültiges Angebot zum Grundstücksverkauf)

  - BGH: auch aufschiebend bedingte Ansprüche 158 I

  - nicht: bloße Erwerbsaussicht

2) 885: Bewilligung oder einstweilige Verfügung

  - Bewilligung des Betroffenen = Eigentümer des GrSt

  - Verfügungsgrund muß nicht gem 936, 920 ZPO glaubhaft gemacht

    werden, weil gem 895 I Gefahr der Rechtsvereitelung

3) Eintragung der Vormerkung gem 883

4) Fortbestand der Bewilligung zZ der Eintragung (kein Widerruf)

5) Berechtigung des Bewilligenden zZ der GB-Eintragung

  = Eigentümer des GrSt

  - bei Fehlen evt. 878 analog

 

à bei fehlender Berechtigung (B ist nicht Eigentümer) :

gutgläubiger Erwerb der Vormerkung  893 2.Alt, 892 I 1 analog

1) Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftes

  + bei Bewilligung (oder deren Ersatz durch Urteil 894 ZPO)

  (minus bei Eintragung im Wege der einstweiligen Verfügung)

2) Unrichtigkeit des Grundbuches

  - nicht der wahre Eigentümer war eingetragen

3) Legitimation des Bewilligenden

  - Eintragung im GB als Berechtigter (Eigentümer)

4) guter Glaube des Vermerkungserwerbers

  - in die Berechtigung des Bewilligenden (= dessen Eigentum)

  - nur positive Kenntnis schadet !!

  - zZ der Vollendung des Rechtserwerbs (grds.), Problem s.u.

5) keine Eintragung eines Widerspruches 899

  - vor Vollendung des Rechtserwerbs

 

Rechtsfolge:

- gem 883 II 1 sind zwischenzeitliche Verfügungen ggü V-Gl unwirksam (s.u)

 

Probleme

gutgläubiger

Erwerb der Vormerkung

892 I 1 analog Zeitpunkt für Redlichkeit des Erwerbers (beim gGlE)

  - grds. Zeit der Vollendung des Rechtserwerbs 892 = Eintragung

  - ausn. 892 II 1. HS:  Zeitpunkt der Antragstellung,

    wenn vf Anspruch bereits besteht u. Bewilligung vorliegt

  - Zeitpunkt bei künftigem Anspruch (883 I 2)?

     - Antragstellung 892 II : Wortlaut minus (da Anspruch noch nicht besteht),                                             Analogie wg Ausnahmecharakter nicht zulässig

     - dh bei grds. Vollendung des Rechtswerbes

        - eigentlich erst bei Kaufvertragsabschluß (Entstehung des A)

        - aber BGH: wg Schutz der Vormerkung schon Zeitpunkt der Eintragung

                             der V maßgeblich

(wahrer Erbe nicht eingetragen und Scheinerbe hat V zugunsten E bestellt) nach 892 (oder 893 2. Alt, 892 unmittelbar bzw analog, str.),  jedenfalls:

    - Voreintragung des Vormerkungs-Sch (als Eigentümer im GB)

nach 2366, 883, 885 Erbschein

    - minus, weil Vormerkung kein dingliches Recht (nur Sicherung eines A's)

nach 2367 2. Alt, 2366, 883, 885  +

   - eingetragende Bewilligung der Vormerkung = Verfügung iSd 2367

   - objektiv: vf Anspruch, Bewilligung, Eintragung

   - subjektiv: Eintragung in Bezug auf den Nachlaß (aus beider Sicht)

   - keine Kenntnis des E von Unrichtigkeit des Erbscheins

      - grds. Zeit der Vollendung des Rechtserwerbs 892

     - zZ der Antragstellung 892 II 1. HS analog? minus, weil hier Erwerb nach

       2367, 883, 885 und Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig

 

Rechtswirkungen

der VM bei gutgläubigem

Erwerb

 

- Schutz der Vormerkung  ggü Erbscheinserben und ggü wahren

  Berechtigten (hM); quasi-dingliches Recht

- zT:  für Wirksamkeit der Verfügung noch Zustimmung des wahren                      Berechtigten nötig, worauf VM-Inhaber aber Anspruch hat

- Bösgläubigkeit: Stellung des Antrages auf Eintragung der VM

                             (nicht: Erwerb der VM selbst)

 

Erlöschen der Vormerkung

1) unmittelbare Erlöschensgründe

  - Aufgabeberklärung

  - Löschung 875 I analog

2) Erlöschensgründe bzgl gesicherten Anspruchs

  - 326 I S.2 letzter HS "erst recht" wenn sich V-Gl im Verzug befindet

 

Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der

VM

zB V-Gl zahlt Kaufpreis nicht; AGL

- 894 analog: Anspruch auf GB-Berichtigung (wenn VM erloschen)

- 346 S.1, 327 S.1 bei wirksamen Rücktritt des E

- 812 I S.2, 2.Alt  Zweckverfehlung

883 II

Verfügungen

nach Eintragung

= relative Unwirksamkeit:

    V-Gl kann vom Begünstigten die Zustimmung zur Eintragung seines

    Rechts verlangen  888 I

- kein absolutes Veräußerungsverbot, dh 894 minus

Voraussetzungen:

1) wirksam eingetragene Vormerkung

2) Verfügung

  = RG, durch die ein R unmittelbar übertragen, geändert, aufgehoben oder      belastet wird   (zB Eigentumsübertragung E an X)

3) dadurch Vereitelung des Anspuchs des V (zB 275 II)

4) RF: E ist (im Verhältnis zu V) noch als Eigentümer anzusehen,

            so daß kein Anspruchsuntergang gem 275 II;

          à V kann Erfüllung des Anspruchs aus 433 I, 873 I, 925 verlangen

aber formell-rechtliche Voraussetzung:

- gem 19 GBO muß GB-Berechtigter (X) die Eintragung bewilligen

- Anspruch des V auf Bewilligung gg X aus 888 I

 

Rechte des X gegen den E:

- GoA  /  816 I 1  /  823 I

883 II

Probleme

"Verfügung"

- auch Grundbuchberichtigung ?

  (wahrer Eigt läßt sich zwischenzeitlich eintragen)

- hM:  analog, weil VM umfassend vor einer Beeinträchtigung des

   vorgemerkten Rechtserwerbs geschützt werden muß

 

883 II analog für nach Eintragung einer VM eingetretene Bösgläubigkeit?

- Verfügung liegt nicht vor

- BGH: Analogie +, wg Verkehrsfähigkeit der VM und Schutz des V-Gl vor

   jeglicher Beeinträchtigung des vorgemerkten Rechtserwerbes

885

Eintragung der Vormerkung

- einstweilige Verfügung  o d e r

- Bewilligung desjenigen, dessen GrSt betroffen wird

885

2367

gutgläubiger

Erwerb einer Vormerkung

nach hM bleibt der bei Erwerb der Vormerkung vorhandene gute Glaube auch für den Eigentumserwerb maßgeblich

(dh spätere Bösgläubigkeit schadet nicht)

886

Beseitigungs-anspruch

 

888

Anspruch des Vormerkungs-berechtigten

883, 888:

auf Auflassung und Eintragung, wenn dieser Anspruch durch

Vormerkung gesichert ist

892

öffentlicher Glaube des

GB

- analog iVm 893 2.Alt  für Vormerkung

Gutgläubiger Erwerb vom NB

1) Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftes

  - Personenverschiedenheit von V und E auch in wirtschaftl Hinsicht

  - Problem bei vorweggenommener Erbfolge

2) Unrichtigkeit des Grundbuches

  - hinsichtl Bestehen, Inhalt oder Rang eines dingl R    892 I 1

  - weil relative Verfü-Beschränkung nicht eingetragen  892 I 2

3) Legitimation des Verfügenden

  - Eintragung im GB als Berechtigter

    (auch: wahrer Erbe eines zu Unrecht eingetragenen Erblassers)

4) guter Glaube des Erwerbers (in die Berechtigung des V)

  - nur positive Kenntnis schadet !!

  - grds. bei Vollendung des Rechtserwerbs = Eintragung ins GB

  - Ausnahme:

    - 892 II bei Antragstellung, wenn nur noch Eintragung fehlt

    - bei vorheriger Vormerkung 883 II 1: Zeitpunkt des V-Erwerbs                

5) keine Eintragung eines Widerspruches 899

  - vor Vollendung des Rechtserwerbs

892

Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek

1) Veräußerer =    Berechtigter der Forderung aber

                                      nicht Inhaber der Hypothek          (Mangel im dingl R)

  - grds. geht Hyp gesetzl über (1153)

  - hier jedoch Übergang der Hyp aufgrund Forderungsabtretung 398      

  à  dennoch 892 anwendbar !

 

2) Veräußerer =    nicht Berechtigter der Forderung  und

                                      nicht Inhaber der Hypothek

  a) wg Mangels der Forderung kann Hyp nicht entstehen

     - Nichtbestehen der F muß zum Zwecke des Hyp-Erwerbs überwunden         werden

     - gutgläubiger Erwerb der Forderung außerhalb 405: minus

     - daher:  Fiktion des Forderungserwerbes unter den Voraussetzungen der                     1138, 892

  b) "Doppelmangel" = auch Hyp hat Mangel (zB Doppelanfechtung)

      - wie bei a) und zusätzlich noch 1) prüfen

à durch 1138, 893 können Hyp und Forderung auseinanderfallen:

    hM  Hyp zieht forderung gem 1153 nach sich

    Lit   Trennung bleibt, da Eig durch Einreden geschützt ist

892

Probleme

Übertragung eines Grundstückes an die Kinder zu Lebzeiten:

  - Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftes ?

  - vorweggenommene Erbfolge (1924) soll gesetzl Erwerb nach 1922

     ersetzen

  - wenn Übertragung nicht ausschließlich im Hinblick auf Erbfolge getätigt

    wird, liegt dennoch RG iSe VG vor (gGlE möglich)

 - aber: alter Eigt / Belastungsberechtigter kann gg die Kinder nach 816 I 2

             vorgehen

894

Berichtigung

des GB

= wenn GB-Inhalt nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt

RF: Anspruch auf Zustimmung der Wiedereintragung

    - als Eigentümer im GB und Wiedereinräumung des Besitzes (iVm 985)

    - der irrtümlich gelöschten GrSt-Belastung

- daneben besteht Anspruch auf Kondiktion der GB-Position aus

   812 I S.1 2. Alt  oder  816 I

- 894 ist lex specialis

- dingliche Belastung (zB Hypothek) ist keine Ursache der Beeinträchtigung,

  sondern deren Folge, deshalb 1004 minus

894

Anspruch auf Löschung einer Vormerkung ?

- formelle Voraussetzungen 13, 19, 29, 39 GBO

- materieller Anspruch des E gg V auf Zustimmung zur GB-Berichtigung?

894 direkt:

- minus, weil VM kein dingliches Recht ist, sondern nur Sicherung eines  

   schuldr Anspruchs  auf dingliche Rechtsänderung

894 analog:

- VM ist dinglichem Recht angenähert und hat dingl Wirkungen

   (zB relative Unwirksamkeit 883 II, Rangbewahrung)

- daher ist 894 entsprechend anzuwenden

(bei richtigem GB BeseitigungsA gem 886 prüfen)

899

Eintragung eines Widerspruch

 

900

Buchersitzung

wenn Nichteigentümer 30 Jahre im GB eingetragen war

13

GBO

Antragsgrundsatz

 

19

GBO

Bewilligungs-

grds

 

20

GBO

Eintragungs-

grds

 

29

GBO

Nachweis der Eintragungs-unterlagen

durch notarielle Urkunde

39

GBO

Voreintragung

des Betroffenen

 

903 - 1011  Eigentum

903

Befugnisse des Eigentümers

nach Belieben mit der Sache verfahren

904

Aggressiv-

nostand

RFG im StrafR

905

- 924

spezielle Eigentumsrechte

 

925

Auflassung

- Auflassung nach 873 muß notariell erfolgen

- Abs. 2: Bedingung oder Befristung ist unzulässig

   - keine Bedingung, wenn in Auflassungserklärung bestimmt ist, daß Notar

      erst nach Tod Grundbuchantrag stellen darf

 

926

Zubehör

- im Zweifel wird auch Zubehör mitübertragen

- "erst-recht": nicht wesentliche Bestandteile

929

- 1011

 

siehe EBV.doc

1012 - 1112  Dienstbarkeiten, Vorkaufsrecht, Reallasten

 

Beschränkt

dingliche Rechte

 

ErbbauR            1012 = veräußerliches NutzungsR

Dienstbarkeit  1018 ff  = nicht veräußerliches, beschränktes NutzungsR

    - Grunddienstbarkeit 1018 ff,

    - beschränkte persönliche D. 1090 ff  à Wohnungsrecht 1093 (873)

Nießbrauch     1030 ff  = nicht veräuß. umfassendes NutzungsR 1059

VorkaufsR        1094 ff  = nicht übertragbares ErwerbsR  !! nicht 504 !!

Reallast              1105 ff  = nicht veräußerliches VerwertungsR

Hypothek 1113 ff  / Grundschuld 1191 ff  à  nur bei Grundstücken !!

    = übertragbares Verwertungsrecht 1147

PfandR 1204 ff  à bewegl. Sachen = übertragbares VerwertungsR 1250

1012

- 1017

Erbbaurecht

= Recht der Bebauung eines GrSt als Eigentum am Bauwerk

- veräußerliches NutzungsR

1018

- 1029

Grund-dienstbarkeiten

= inhaltlich beschränktes NutzungsR zugunsten des jeweiligen Eigt

   eines anderen Grundstücks (= sog. herrschende GrSt)

 - nicht veräußerlich

1030

- 1089

Nießbrauch

= volles NutzungsR zugunsten einer bestimmten Person  (nicht veräußerlich)

- an Sachen  1030 - 1067

- an Rechten  1068 - 1084

- an Vermögen 1085 - 1089

1090

beschränkte persönliche Dienstbarkeit

= inhaltlich beschränktes NutzungsR zugunsten einer bestimmten Person

  (nicht veräußerlich)

- Berechtigter muß nicht Eigt sein, sondern kann jeder Dritte sein

- zB Rohrleitungsrecht

1093

Wohnungsrecht

wie Nießbrauch

1094

- 1104

Vorkaufsrecht

- nicht übertragbares ErwerbsR

1105

- 1112

Reallast

= Verpflichtung zu wiederkehrender Leistung aus dem GrSt einschl.

   VerwertungsR bei Nichtleistung

- nicht veräußerliches VerwertungsR

1113 - 1203  Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld

1113

Hypothek

= akzessorische GrundpfandR

- übertragbares Verwertungsrecht  à 1147

Bestellung

1) Einigung gem 873 mit Inhalt des 1113

  - Angebot und Annahme (nicht gleichzeitig vor Notar notwendig)

2) Bestand der zu sichernden Forderung

  - Akzessorietät: Forderung muß bestehen

  - bei Nichtbestehen / Erlöschen entsteht Eigt-GS 1163 I, 1177

3) Eintragung 1115, evt 1116 

4) Einigsein 873

5) Berechtigung des Bestellers

  - verfügungsbefugter Eigentümer oder sonst. Berechtigter

6) evt. Briefübergabe 1117

  - außer wenn ausgeschlossen gem 1117 II

Durchsetzbarkeit

Einreden gg d. Forderung können gg die Hyp geltend gemacht werden 1137

 

Übertragung (Zweiterwerb)

1) Abtretung der Forderung gem 1153

  - mit Abtretung geht Hyp kraft Gesetzes über

  - Übertragung der Hyp ist konkludent auch Abtretung der Forderung

2) Form 1154

  - Schriftform (oder II Eintragung ins GB) und

  - bei Briefhyp Briefübergabe

3) Berechtigung des Veräußerers

  - hinsichtl. Forderung und Hypothek

4) Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek (s. unter 892)

  a) Veräußerer = Berechtigter der Forderung, aber nicht Inhaber der Hyp

     à  Übergang der Hyp beruht zwar auf 398, dennoch 892 anwendbar !

  b) Veräußerer ist nicht Berechtigter und nicht Inhaber der Hyp

      à Fiktion des Forderungserwerbes unter 1138, 892

1115

Eintragung d.

Hyp

 

1116

Brief- und

Buchhyp.

 

1117

Erwerb der Briefhypothek

bei Übergabe des Briefes

1120

Erstreckung der Hypothek

 

auf Erzeugnisse

etc.

= Haftungsverband der Hypothek

  - GrSt mit seinen ungetrennten Bestandteilen 93, 94

     (wesentliche und nicht wesentliche B; nicht jedoch Schein-B  95)

  - bewegliche Sachen: getrennte Erzeugnisse (953 zum GrSt-Eigt)

                                               Zubehör und AWR am Zubehör                

  - Miet- und Pachtzinsforderungen, Versicherungsforderungen 1123-1128

bei Zwangsvollstreckung 90 II ZVG

   Normenkette:  90 II, 55 I, 20 II ZVG, 1120 BGB

  à worauf sich Versteigerung erstreckt: 55 ZVG

        à alle beschlagnahmten Gegenstände 20 II ZVG

                    à alle Sachen auf die sich Hypothek erstreckt 1120 BGB

                   = Erzeugnisse, Bestandteile, Zubehör

- alle Bestandteile, E + Z gelangen in Haftungsverband der Hyp, auch wenn

  H-Sch im Beschlagnahmezeitpunkt nicht Eigt war

- mögl. ist aber Enthaftung gem 1121, 1122

1120

Probleme

Haftungsverband

Gehört AWR am Zubehör zum Haftungsverband ?  hM : JA

Kann es ohne Zustimmung des Hypothekars (H-Gl) wieder aufgehoben werden?

- BGH: Vereinbarung der Kaufvertragsparteien reicht (damit kein                            Haftungsverband mehr) Arg: AWR ist nur minderes

            Recht, Zubehörstücke können ohne weiteres enthaftet werden;

            auch bei Zerstörung hat H-Gl lediglich SEA

- Lit: nein, weil 1276 analog anzuwenden (Zustimmungspflicht);

       Sachpfand-Gl ist wie Rechtspfand-Gl zu behandeln

1121

1122

Enthaftung

- bei Enthaftfung scheidet Sache aus Haftungsverband aus

  (kein Eigt-erwerb nach 90 II möglich)

- 1121 I durch Veräußerung, Entfernung;

- 1121 II Gutgläubigkeit (nach Eintragung Versteigerungsvermerk kein gurgl                                                   mehr möglich, Enthaftung nur nach 1122)

- 1122 Trennung innerhalb ordnungsgemäßer Wirtschaft

1136

rechts-

geschäftliche Verfügungs-beschränkung

ist nichtig

1137

Einreden des Eigentümers

Einreden gg die Forderung können gg die Hyp geltend gemacht werden

(Akzessorietät)

- zB Einrede aus 821

- Einredemöglichkeit wird durch 1138 ausgeschlossen

1138

Gutgläubiger einredefreier Erwerb

nach 1138, 1137, 892  (Sonderfall des gutgläubigen Erwerbs)

- 891 - 899 gelten aber nur für die Hypothek, nicht für die Forderung !

- kein gutgläubiger Forderungserwerb möglich !

   aber: bei Hypothekenerwerb (1153 minus weil Nichtberechtigter) wird

            Forderungsübergang fingiert, wenn 1138, 892 + (hM)

1) RG iSe Verkehrsgeschäftes

  - nach 1153 zwar gesetzl Übergang der Hyp, aber beruhend auf

     rechtsgeschäftliche Abtretung

2) unrichtiges Grundbuch

  - wenn Einrede nicht eingetragen ist

  - bei fingiertem Forderungserwerb:  wenn öff beglaubigte

     Abtretungserklärung 1155 vorliegt

3) Legitimation des Verfügenden

4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl Nichtbestehen der Einrede

5) kein eingetragener Widerspruch

1142

Befriedigungs-

recht des Eigentümers

 

1143

Übergang der Forderung

cessio legis

= wenn Eigt den Gl befriedigt, obwohl er nicht Schuldner der Forderung ist,

   geht Forderung des Gl gg den Sch auf ihn über

   (zB Eigt zahlt Darlehen zurück, um ZV aus 1147 abzuwenden)

- es gelten 412, 401 ff

  dh auch die akzessorischen Sicherungsrechte gehen auf E über

- 1143 ist nicht für GS anwendbar

1144

Aushändigung

der Urkunden

- nach Zahlung der Forderung:

  um eine Verfügung des bisherigen H-Gl an einen gutgl Dritten (398, 1138,

  1154) zu verhindern

1147

Duldung der Zwangs-vollstreckung

- H-Gl hat Anspruch gg den Sch auf Duldung der ZV in das GrSt

- Sch kann ZV durch Zahlung abwenden

1) A = Inhaber der Hypothek

  - Einigung gem 873 mit Inhalt des 1113

  - zu sichernde Forderung

  - Eintragung / Einigsein / Berechtigung / Briefübergabe / keine Einrede (so)

o d e r  über 1192

1) A = Inhaber einer Grundschuld

  - Einigung gem 873 über Bestellung einer GS 1191

  - Eintragung / Einigsein / Berechtigung / Briefübergabe / keine Einrede (su)

2) keine Einreden des Sch

  - 1137 grds. dieselben Einreden der Forderung

  - aber 1138: gutgläubig einredefreier Erwerb

1150

AblösungsR

Dritter

- 268 III cessio legis

1153

Übertragung von Hypothek und Forderung

mit Übergang der Forderung geht Hypothek kraft Gesetzes auf neuen Gl über

- nicht bei cessio legis (dort 412)

1154

Abtretung der Forderung

- Akzessorietät von Forderung und Hypothek

(- da sich Abtretung auch außerhalb des GB vollziehen kann, ist ggf der

    Veräußerer nicht im GB eingetragen, daher kommt GB nicht als RS-

    Träger in Betracht; aber: gutgl. Erwerb nach 1155 möglich)

- bei Übertragung der Forderung auf die Grundschuld besteht, ist Form des

  1154 nicht notwendig, aber 1154 wenn GS selbst abgetreten wird

Übertragung der Forderung

1) Form des 1154

  - schriftlich (oder II Eintragung ins GB) + evt. Briefübergabe

2) Berechtigung des Abtretenden

  = Inhaber der Forderung (kein gGl Erwerb möglich)

3) keine Einreden 404 ff

4) RF: Hypothek geht kraft Gesetzes über 1153

à Übertragung der Hypothek

1) Berechtigung

  - bzgl Forderung

    (bei Nichtbestehen: fingierter Forderungsübergang wenn 1138, 892)

  - bzgl. Hypothek (bei Nichtbestehen: 873, 892)

2) keine Einreden

  - gg Forderung 1137; gutgläubiger einredefreier Erwerb 1137, 1138, 892

  - gg Hypothek 1157; gutgläubiger einredefreier Erwerb 1157, 892

1155

öff Glaube an beglaubigte Abtretungs-erklärung

 

1156 S.1

RV zwischen E

und neuem Gl

= Vertrauen des Erwerbers einer Hypothek in deren Bestand ist vorrangig

   ggü dem Vertrauen des gutgläubig an den bisherigen GL leistenden

   Schuldners (Verkehrsfähigkeit der Hypothek)

- kein Schuldnerschutz durch 406 - 408 !

- gilt auch für Grundschuld

1157

Einreden gg die Hypothek

- bei Hypothek kaum Anwendung, da meist Einrede gg Forderung

Anwendung bei Grundschuld:

- hM konkludente Parteiabrede im Sicherungsvertrag:

         bei Nichtbestehen/Untergang der Forderung (zB Nichtvalutierungn des

         Darlehens) muß GS zurückübertragen werden (weil Sicherungszweck

         nicht erreicht  werden kann)   à Einrede gegen GS besteht!

  Ausnahme 1157 S.2:  gutgläuber einredefreier Erwerb 892

- hM daneben Einrede aus 821

         zT wg 812 I 1, 1. Fall rechtsgrundlose Leistung

         zT wg 812 I 2, 2. Fall Zweckverfehlung

  Medicus: Einrede aus 320 oder aus 326, 327, 346

1163

Eigentümer-hypothek

siehe 1177;   entsteht, wenn

- Forderung nicht entsteht oder erlischt 1163 I

- Hyp-Brief abredewidrig nicht ausgehändigt wird

- künftigte oder bedingte Forderung gesichert wird

1164 I

Übergang der Hypothek auf

den Sch

Ausnahme vom Grundsatz des 1163 I (aus Billigkeitsgründen)

- Hauptfall: fehlgeschlagene Schuldübernahme 415 III

1177

Eigentümer-grundschuld

u.  - hypothek

1177 I:

wenn Inhaber der Hypothek nicht mehr Forderungsberechtigter ist,

wird Hypothek  zur Eigt-Grundschuld

1179

Löschungs-vormerkung

 

1184

Sicherungs-hypothek

 

1190

Höchstbetrags-hypothek

 

1191

Grundschuld

- beschränkt dingliches Recht

- nicht-akzessorisches GrundpfandR

   (dh unabhängig vom Bestand einer Forderung)

- Gläubigeranspruch 1192 I, 1147 Duldung der ZV

Entstehung

1) Einigung gem 873 über Bestellung einer GS 1191

2) Eintragung 873, 1192 I, 1115

3) Einigsein 873

4) Berechtigung des GS-Bestellers

  - verfügungsbefugter Eigentümer oder sonst. Berechtigter

5) ggf. Briefübergabe 1192 I, 1116, 1117

Durchsetzbarkeit

- 1137 Einrede gg Forderung gilt nicht (mangels Akzessorietät)

  aber: Annäherung durch konkludente Parteiabrede im Sicherungsvertrag:

             bei Nichtbestehen/Untergang der Forderung muß  GS

             zurückübertragen werden (weil Sicherungszweck nicht erreicht

             werden kann)   à Einrede gegen GS besteht!

- aus dem Sicherungsvertrag, weil Sicherungszweck nicht eingetreten:

  Forderung nicht entstanden, erloschen, nicht durchsetzbar (s.o.)

- gg GS selbst (zB Stundung der Verbindlichkeit)

- Einreden grds auch ggü Zweiterwerber (es sei denn 1157 S.2, 892)

 

Übertragung der GS

- durch Abtretung der GS 1192 I, 1154:

   - Einigung

  - Form

  - Berechtigung

     möglicherweise ist Zedent nicht mehr Inhaber der GS, weil diese durch

      Zahlung der Foderung zur Eigt-GS geworden ist

  - kein Abtretungsausschluß

  - keine Einreden

- gutgläubiger (einredefreier) Erwerb gem 892 (aber 1138 gilt nicht)

- hM konkludente Abrede im SicherungsV:

        - vor Valutierung oder vor Fälligkeit darf GS nicht abgetreten werden

        - wenn dies nicht im Gb eingetragen, Wirkung des Abtretungs-

          ausschluses nur im Innenverhältnis

 

Prüfung:

1.  Anspruch aus 1147, 1192 I entstanden ? (s.o.)

2.  Anspruch erloschen ? (zB zur Eigt-GS geworden)

3.  Anspruch durchsetzbar ?  (s.o.)

 

Rechtsfolgen bei Zahlung auf die Forderung

Zahlung auf Forderung oder auf GS ?

- Empfängerhorizont : Wille des Leistenden

- Anrechnungsvereinbarung ?

- im Zweifel ist auf beides gezahlt worden

Schuldner = Eigentümer zahlt:

- Forderung erlischt 362

- GS wird zur Eigt-GS (str. 1163 I 2 analog; 1142, 1143 an.; 1168 I, 1170 an)

- bei teilweise Zahlung besteht iHd Zahlung Einrede (RückgewährA)

Schuldner zahlt:

- Forderung erlischt 362

- GS bleibt gestehen, iHd Zahlung jedoch Einrede

Eigentümer zahlt (idR auf Hypothek):

- Forderung bleibt bestehen (weil Eigt nur ZV verhindern will)

- GS wird zur Eigt-GS (1163 I 2 analog)

 

wenn Eigt auf Grundschuld zahlt (zur Abwendung von 1147) , bleibt nach hM die Forderung bestehen

- aber E erhält nicht die Bürgschaften (412, 401) weil 1143 nicht auf GS

   anwendbar

1191

Sicherungs-grundschuld

= wenn GS mit dem Zweck vereinbart wird, daß durch sie eine Forderung

   gesichert werden soll

- GS-Gläubiger = Sicherungsnehmer SN

- GrSt-Eigentümer = Sicherungsgeber SG =Schuldner (nicht notw. identisch)

Rechtsbeziehungen:

  - SN - Schuldner = zu sichernde Forderung  zB 607

  - SN - SG = Grundschuld 1191 und Sicherungsvertrag 305

  - evt. SG - Sch = Auftrag , GoA etc.

Regelungen des Sicherungsvertrages:

  - Verpflichtung des SG dem SN die GS einzuräumen

  - unter welchen Voraussetzungen GS geltend gemacht werden darf

  - wie die GS dem SG zurückzugewähren ist:

    - Übertragung der GS auf Eigentümer (1192, 1154) à  Eigt-GS

    - Verzicht auf GS ( 1192, 1168) à  Eigt-GS

    - Aufhebung der GS (1192, 1183) à GS erlischt

1192

Anwendung der 1113 ff

= Vorschriften der Hyp werden angewandt, außer wenn Akzessorietät

   Voraussetzung

- insbesondere 1147 Duldung der ZV !

- nicht anwendbar 1138, 1163 I 

1196

Eigentümer-grundschuld

Enstehen (alternativ):

1) 1196: Eigentümer bewilligt durch einseitige Erklärung die Eintragung einer       EGS und beantragt ihre Eintragung im GB   

2) 1163 I 1, II iVm 1177 I 1: vorläufige EGS = Hypothek zugunsten eines Dritten wird bewilligt und eingetragen, sie ist aber (mangels Forderung                    oder Briefübergabe) noch nicht entstanden

3) 1163 I 2 iVm 1177 I 1: eingetragene Hypothek zugunsten eines Dritten       verwandelt sich in EGS (infolge Erlöschens einer gesichterten Forderung)

1199

- 1203

Rentengrund-

schuld

 

1204 - 1296  Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten

1204

Pfandrecht

= übertragbares VerwertungsR 1250

- dingliches = absolut (gg jedermann) wirkendes Recht

1205

Bestellung

= vertraglich vereinbartes PfandR

1) Einigung iSd 1204 I

  P: AGB-Klausel des Werkunternehmers, daß bestellerfremde Sachen dem

      PfandR unterliegen

      - wenn Sachen dem Besteller gehören, ist Klausel wg 647 überflüssig

          (gesetzl PfandR)

      - sittenwidrig, da B zu vertragswidrigem Verhalten ggü dem Eigentümer

         verleitet wird? hM: nein

2) Bestand der Forderung

  - weil PfandR ein akzessorisches Sicherungsrecht ist

3) Übergabe der Pfandsache bzw. Übergabesurrogate 1205, 1206

4) Einigsein

5) Berechtigung

  - Verpfänder = Eigentümer oder gem 185 I ermächtigt

wenn minus, dann

6) gutgläubiger Erwerb gem 1207, 932

  - Schema s.u.

  P: U (im Fall eines durch AGB vereinbarten PfandR) gutgläubig?

  - hM/BGH: ja, U muß sich grds. auch nicht Kfz-Brief zeigen lassen

     aber: wenn B zahlungsunfähig erscheint, liegt Annahme nah, daß Kfz auf

              Kredit, dann muß U sich vergewissern

1206

Mitbesitz

 

1207

gutgläubiger

Erwerb eines

PfandR

wenn Sache nicht dem Verpfänder gehört, gelten 932 - 935

- auch für gesetzliches PfandR 647 gem 1257?

  direkt minus (weil PfandR noch nicht "entstanden"), zT analog

- unstreitig: kein gutgl Erwerb von besitzlosen PfandR möglich (zB 559)

1) RG iSe Verkehrsgeschäftes

2) Rechtsschein des Besitzes

3) Guter Glaube des Erwerbers 932 II

1215

Verwahrungs-

pflicht

 

1216

Verwendungs-

ersatz

 

1228

Befriedigung

durch Pfand-

verkauf

= Verwertung des Sicherungsgutes

- analog für Sicherungsvertrag

1234

Verkaufs-

androhung

Wartefrist = 1 Monat

- bei Kaufleuten gem 368 nur 1 Woche

1247

dingliche Surrogation

- Erlös (zB aus Verkauf der Pfandsache) tritt an die Stelle des Pfandes

- Vollstreckungs-Gl erwirbt ein PfPfR am Erlös (nach Versteigerung)

1257

Gesetzliches Pfandrecht

- es finden die 1205 ff Anwendung

zB UnternehmerpfandR

1253

Anspruch auf Rückgabe

= Erlöschen des PfandR durch Herausgabe des Gegenstandes

1257

gesetzliches PfandR

Vorschriften de 1204 ff sind anwendbar

1273

- 1296

Pfandrecht an Rechten

 

1276

Aufhebung oder Änderung des verpfändeten

 Rechts

- nach Lit analog bei Aufhebung des AWR im Haftungsverband der Hyp

  anzuwenden (aA BGH)