Eigentümer-Besitzer-Verhältnis §§ 929 - 1011 BGB

 

90

ZVG

Eigentumserwerb bei GrSt  durch Zuschlag

- Eigentumserwerb kraft Hoheitsakt

- bei Grundstücken: mit Zuschlag ohne Eintragung, es erfolgt lediglich eine Berichtigung des Grundbuches

- bei bewegl Sachen: mit Übergabe durch den GV

  ("quasi-rechtsgeschäftl. Erwerb")

929 - 1011  Eigentum

929

Eigentums-übertragung

1) Einigung  = dinglicher Vertrag

  a) Einigung über Eigentumsübergang

    - WE, daß Eigt übergehen soll

      (konkludent auch +, wenn beide dachten, Erwerber wäre schon Eigt)

    - an einer bestimmten (beweglichen) Sache 90

    - an einen bestimmten Erwerber

        Ausn: "Geschäft, wen es angeht" = bei mittelbarer SV mit Vertretungs-                   macht erwirbt Vertretene unmittelbar, wenn Barzahlung

    - unbedingte, sofortige Übereignung oder

       aufschiebende bzw auflösende Bedingung

       à EV 455 (Kaufpreiszahlung) , SÜ (Sicherungsfall)

    - Zeitpunkt der Einigung: vor (einseitig widerrufbar !) od. nach Übergabe

  b) Wirksamkeit der Einigung (104-185)

    - Einigungserklärung ausdrücklich oder konkludent  157, 242

    - fehlende Geschäftsfähigkeit 104ff (E-erwerb ist für Mj rechtlich vorteilhaft)

    - Anfechtung der WE 119, 123 / Sittenwidrigkeit 138 / Verbot 134

   - ggf Vertretung 54 HGB

2) Vollziehung: Übergabe oder Surrogat

  929 S.1 Übergabe

  - unm. Besitzerlangung beim Erwerber, dessen BD, BM od. GP

  - auf Veranlassung des Veräußerers  (zum Zwecke der Eigt-Übertragung)

  - völliger Besitzverlust des Veräußerers

  - Übertragung d. unm. B durch Besitzdiener, B-mittler oder Geheißerwerb

  - hM Wechsel in Person d. unmittelbaren Besitzers erforderlich (sonst 931)

  929 S.2 Übereignung kurzer Hand (manu brevis)

   Erwerber ist unm. (Mit-)besitzer, mittelbarer B (wenn V nicht B-mittler ist)

  930 Besitzmittlungsverhältnis (s.u.), zB SÜ

  931 Abtretung des Herausgabeanspruches (s.u.)

3) Einigsein

  - wenn Einigung und Übergabe gleichzeitig +

  - bei antizipierter Einigung:

     Einigsein noch im Zeitpunkt der Vollziehung (Arg 873 II, 956 I)                

  - zZ der Vollziehung kein Widerruf

         - einseitig möglich ! - muß dem Empfänger zugehen 130 I 2

4) Berechtigung

  - verfügungsbefugter Eigentümer

     keine Beschränkungen 135 (1365, 1643), 136 (nicht: durch RG 137)

  - Verfügungsmacht kraft Gesetzes

     (Konkurs- 6 KO, Nachlaß- 1984 , Testamentsverwalter 2205, 2211)

  - NB, der mit Zustimmung des Berechtigten handelt 185

    (zB Käufer beim verl. EV ist vom EV-V zur Weiterveräußerung ermächtigt)

5) Gutgläubiger Erwerb vom NB 932 - 935 (366 HGB)

929 S.1

Übergabe

- keine Stellvertretung im rechtstechn Sinne möglich, da 164 ff nur auf WE,  

   (aber 56 HGB ermächtigt A zur Übergabe)

- Übergabe bei EV minus, weil V den mttelbaren Besitz behält und K 

  Fremdbesitzer wird (hM); Verlust des mbB bei KPZ

1. Besitzerlangung beim Erwerber

  - unmittelbarer oder mb Besitz beim Erwerber persönlich o d e r  bei dessen

  - Besitzdiener (855), Besitzmittler oder Geheißperson                  

2. auf Veranlassung des Veräußerers

  - auf Willen des Veräußerers beruhend (Eigt-Übertragung)

  - Verhalten des Besitzdieners wird ihm zugerechnet

3. vollständiger Besitzverlust des Veräußerers

  - keine besitzrechtliche Position beim V oder dessen

    Besitzdiener, Besitzmittller oder Geheißperson

(4. zT: Wechsel i. d. Person des unmittelbaren Besitzers erforderlich) hM -

 

Geheißperson

=  wer auf Weisung des V oder E Besitz überträgt bzw entgegennimmt

hM es genügt auch Scheingeheißperson, wenn E deren tatsächlich

      fehlende Unterordnung nicht erkennen kann

 

Eigentumsvorbehalt

Verzicht des V auf EV vor Kaufpreiszahlung = Freigabeerklärung

  zT: V hat auf Bedingungseintritt verzichtet

  zT Verzicht ist gem 133, 157 als "Ersatzbedingung" auszulegen

929 ff

Erwerb eines AWR

- grds. nach denselben Regeln wie bei Eigt. erwerb

1) Einigung steht unter aufschiebender Bedingung der KP-Zahlung (158)

2) Übergabe: K wird Fremdbesitzer, V bleibt mittelbarer B bis KPZ

3) Einigsein z Z der Übergabe

4) verfügungsberechtigter Eigentümer

5) gutgl. Erwerb ? str.

6) Bedingungseintritt muß abstrakt möglich sein

 

- K erlangt eine von V unabhängige Rechtsposition

- mit Bedingungseintritt erstarkt AWR zum Vollrecht

929 ff

Übertragung eines AWR

- 929 ff analog (wesensgleiches Minus zum Vollrecht)

1) Einigung (+ wenn Lieferung unter EV erfolgt)

2) Übergabe

3) Einigsein

4) Berechtigung (+ wenn EV-K zur Weiterveräußerung ermächtigt)

5) gutgl. Erwerb ? nur wenn man AWR als dingl R anerkennt (Lit); aA BGH

 

- hM: bei Bedingungseintritt (oder EV-Verzicht) wird AWR-Zweiterwerber

         unmittelbar Eigentümer (früher: EV-K erwirbt Durchgangseigentum, es          sei denn der EV-V hat zugestimmt)

 

AWR

Probleme

Bei KP-Zahlung will V kein Eigentum mehr übertragen

  - früher hM Einigsein muß auch zZ der KPZ noch vorliegen

  - heute: V hat Zustimmung zur Übereignung unwiderruflich gegeben, kein

               Einigsein mehr erforderlich

  - aber: Bedingungseintritt muß noch möglich sein

              (keine Anfechtung, Rücktritt 455 etc.)

  - zwischenzeitl Untergang des AWR durch Weiterveräußerung, die aber     gem 161 I mit KPZ unwirksam wird; Verfügung bleibt wirksam soweit

    161 III  (gutGL ohne Abhandenkommen)

 

Umdeutung einer fehlgeschlagenen Übereignung i. e. AWR-Übertragung?

- zB weil V nicht Eigentümer (sondern nur AWR-B) war und kein gGlErwerb

  vorlag;  Übertragung seines AWR +

Übertragung des AnwartschaftsR (bei EV)

- wenn AW-Berechtigter zwar eigentlich Eigentum übertragen wollte, dies

   aber wegen eines EV nicht möglich war, so hat er als Minus zumindest

   sein AWR an den D übertragen. Dh hM bei EV-Verzicht oder

   Bedingungseintritt wird der D unmittelbar Eigentümer

   (früher: Durchgangserwerb beim EV-K)

929

Probleme

Eigentums-übertragung

Bindung an Einigung 929 S.1

   hM: keine Bindung an Einigung, sie kann bis zur Übergabe widerrufen

   (Erkennbarkeit) werden

vollzogene Wandelung ist keine konkludente Eigentumsübertragung hM

Anfechtung der dingl. Einigung:

  - Eigentum fällt ex tunc wieder an urspünglichen E zurück

     (keine Rückübertragung erforderlich)

  - Anfechtung Vertrag und Übereignung nur wenn gemeinsame Fehlerquelle

Stellvertretung bei Übergabe ?

  - hM nicht möglich, weil sie keine WE sondern Realakt ist

  - weisungswidrige Abgabe durch Besitzdiener ist dem Eigt. zurechenbar

Streckengeschäft

H an A, A an B, .., D an E (Lieferung H direkt an E); HerausgabeA des D?

- Eigentumserwerb des D von C:

   - keine Direktübereignung von H an E ist gewollt, sondern

      Übergabe C (H als Geheißperson) an D (E als GP) liegt vor;

   - C ist Berechtigter, weil er von B Eigentum erworben hat ("juristische       Sekunde"), Übergabe durch Geheißpersonen H an E

- Eigentumsverlust des D an E: + gem 929 S.1

- daher kein HerausgabeA des D gegen E

Wechsel in Person des unmittelbaren Besitzers bei 929 S.1 erforderlich?

Fall: V lagert bei L, Verkauf an K, der auch bei L einlagert, Übergabe ?

zT kein Wechsel erforderlich, es reicht wenn V jeglichen Besitz verliert und K

     mittelbaren Besitz erwirbt, 929 S.1 +

zT Wechsel des unmittelbaren B erforderlich, da dies Abgrenzungskriterium

      zu 931, dh 929 S.1 minus

930

Besitzkonstitut

AGL:  929 S.1 iVm 930, 868

- anwendbar bei Übertragung eines AWR (Ev-K veräußert sein AWR an D)

- Schema wie bei 929, statt Übergabe: 

1) Veräußerer bleibt Besitzer

2) Erwerber wird mittelbarer Besitzer - Besitzmittlungsverhältnis 868

    = Übergabe wird ersetzt durch Vereinbarung eines konkreten BMV

       - BM-Vertrag (zB Leihe 598)

       - Wille des BM für den mb B zu besitzen

       - HerausgabeA des mb Besitzers /zB aus 604)

- Sicherungsvereinbarung ist BMV (hM)

- 930 auch, wenn vorher schon BMV bestand

  (zB Ehe 1353 oder elterliche Sorge 1626)

- bei vorweggenommenem RV Ausführungshandlung (str.)

- wenn B für 2 Personen besitzt:

   Lit     gleichstufiger Nebenbesitz

   Rsp. mehrstufiger Besitz (Rangfolge)

930

868

Sicherungs-übereignung

- Übergabe wird meist durch Leihvertrag = BMV ersetzt

- Bestimmtheitsgrundsatz beachten

  (Sachen müssen individuell bestimmbar sein)

- SiGeber ist AW-Berechtigter, wenn Sü auflösend bedingt ist (zB KPZ)

   im Normalfall: konkludent vereinbart

   bei Banken:  bei Eintritt der Bedingung hat SiG nur einen Anspruch auf

                         Rückübereignung (Freigabe)

- sog. Verpflichtungsermächtigung: SN ermächtigt den SG

  Verpflichtungsgeschäfte vorzunehmen (die dann auch gg SN wirken)

931

Abtretung des Herausgabe-anspruches

AGL 929 S.1 iVm 931

- nur schuldrechtlicher HerausgabeA (zB bei EV aus 455, 346)

- vermeintlicher HerausgabeA genügt (oder anderer als vereinbart genügt)

- wenn V tatsächlich gar keinen HerausgabeA hat, kommt gGl Erwerb nach

   934 in Betracht

- bei Anspruch aus 868 gem 870

- sonstige Ansprüche aus 812, 823 etc erfordern ebenfalls Abtretung

- hM: A aus 985 kann nicht isoliert abgetreten werden, hier genügt für 931          die bloße Eingigung (985 folgt dem Eigentum)

- wenn V besitzlos ist und er nur Anspruch aus 985 hat,  genügt bloße

   Einigung (str.);  Arg weil A aus 985 an Eigt gebunden u. nicht abtretbar ist

- 931 analog, wenn zwar keine Abtretung, aber ähnliche Sachlage

  (kein Wechsel in der Person des unmittelbaren Besitzers)

932

Gutgläubiger Erwerb vom NB

1) Veräußerung nach 929 (s.o)

      = Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts

     - nicht bei gesetzl. Erwerb (zB 1922 oder vorweggenomme Erbfolge)

2) Guter Glaube des Erwerbers an das Eigentum     

    - Unkenntnis nicht infolge Vorsatz / grober Fahrlässigkeit  932 II

      (keine Nachforschungspflicht)

    - Zeitpunkt: Einigung und Übergabe  929 S.1

    - bei bedingter Einigung ebefalls Übergabe (nicht: Bedingungseintritt)

    - Zurechnung der Bösgläubigkeit des Vertreters über 166 I

3) V durch Rechtsschein des Besitzes als Berechtigter legitimiert 1006

       V bzw dessen GP = (un-)mittelbarer Besitzer  oder

       D (der Veräußerung zustimmender Dritter) =  (un-)mittelbarer Besitzer

    - Rsp: auch gGl an Rechtsscheins-GP des V wird geschützt (s.u.)

4) Kein Abhandenkommen 935

    - unfreiwilliger Verlust des (un-)mittelbaren Besitzes

       (hM: täuschungsbedingter Irrtum ist "mit Willen")

  - Ausnahme: Geld, Papiere 935

932

Probleme

Abgrenzung des 932 zu anderen Fällen

    - kein Schutz des gG in die Verfügungsbefugnis (Ausn 366 HGB)

    - Schutz des Erbenbesitzes durch 935

        Besitz geht nach 857 auf Erben (1922) über à Abhandenkommen

    - Gg Erwerb aufgrund Erbscheins 2366   (öffentlicher Glaube)

    - Verfügungsbeschränkung des Erbens 2211

        2211 II erklärt 932 für anwendbar

    - Nachträgliche Genehmigung des Eigentümers

        = kein gG-Erwerb, E-übertragung wird aber nach 185 II wirksam

                   à E kann höheren Verkaufserlös nach 816 II herausverlangen

Rechtsscheinsgeheißperson

(Dreieck: Besitzer glaubt eigene Verbindlichkeit zu erfüllen, Empfänger

  glaubt an Erfüllung des Veräußerers)

Übergabe?

Lit Übergabe nach 929 minus, kein ggE möglich, weil gG an eine nicht

      bestehende Weisung nicht geschützt wird; Besitzer muß sich tatsächlich       dem Geheiß des V unterordnen (Medicus)

hM ausreichend für Ü ist, daß Veräußerer den Besitzerwerb irgendwie      

      veranlaßt hat (auch täuschungsbedingt), "Geheißbewußtsein" des B       nicht erforderlich

Voraussetzungen 932 ?

- nach Lit bereits mangels Übergabe (s.o.) 932 minus

Rsp:  Schutzbedürftigkeit des Erwerbers +

  - grds. ist gGlE auch bei Übergabe durch GP des Veräußerers möglich

  - aus Empfängerhorizont des E ist nicht erkennbar, daß dies keine Leistung     des V, sondern eine eigene Leistung des Dritten ist

  - dieser Rechtsschein ist dem Dritten auch zurechenbar, weil er seine      Absicht auf eigene Rechnung zu leisten nicht hinreichend deutlich                

    gemacht hat à E hat gutgläubig erworben

Kann urspünglicher Eigt v. gutgl Erwerber Verwendungsersatz verlangen?

- 994 ff minus weil Verwendung noch vor dem EBV getätigt

933

gGl E bei Besitzkonstitut

- gGl Erwerb bei Sicherungsübereignung

1) Verkehrsgeschäft

2) Übergabe iSv 929 S.1 erforderlich:

    Aushändigung an Erwerber oder dessen Besitzmittler / Geheißperson

    (vorherige Ermächtigung zur Wegnahme ersetzt nicht Mitwirkung des V)

3) völliger Besitzverlust beim Veräußerer

- ursprüngliche Übereignung darf noch nicht durch zwischenzeitlichen

   Eigentumserwerb verbraucht sein

934

gGl E bei Abtretung des HerausgabeA

1. Alt:   Abtretung eines tatsächlich bestehenden HerausgabeA

1) Verkehrsgeschäft

2) Veräußerer = mittelbarer Besitzer

3) ungeschrieben:  völliger Besitzverlust des Eigentümers

   ratio: nur dann verdient Verkehrsinteresse des Erwerbers Vorrang vor

           Beharrungsinteresse des Eigt

   bei mehrdeutigem Verhalten des Besitzmittlers:

    hM: Besitzverlust des Eigt +, wenn unm Besitzer nun für einen anderen

            besitzen will, neues BMV  löst das bisjerige BMV ab, 934 +

            (arg numerus clausus verbietet Schaffung neuer Rechtsfigur des

            gleichstufigen NB)

   Lit: B-Mittler kann gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitz begründen, dh

         alter mb B hat  alte Besitzposition nicht verloren, 934 minus

4) Gutgläubigkeit des Erwerbers

5) kein Abhandenkommen 935

- zT: unterschiedliche Ergebnisse bei 933 und 934 S.1 (obwohl in beiden

  Fällen E nur mb Besitz erlangt) durch einschränkende Auslegung des 934

  S.1 ausgleichen: Übergabe iSd 929 S.1 erforderlich (dagegen: Wortlaut)

 

2. Alt:  Abtretung eines vermeintlichen HerausgabeA

1) Verkehrsgeschäft

2) Veräußerer ist kein mb Besitzer (und hat keinen HerausgabeA)

3) Besitzerlangung des Erwerbers (auch mb)

4) Besitzverlust beim Eigentümer (s.o.)

5) Gutgläubigkeit / kein Abhandenkommen

935

Abhandenkommen

= unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes

- der Scheinerbe ist vor der Anfechtung des wirklichen Erben berechtigter

   Besitzer (kein 935); Rechtsgedanke des 1959, 1953

936

Erlöschen Rechte Dritter

Abs.3

- analog: wenn Dritter anwartschaftsberechtigt, dh gutgläubiger X  kann

  nicht Eigt vom Vorbehaltsverkäufer erwerben (entgegen 161 III, 931)

937

- 945

Ersitzung

 

946

Verbindung mit einem Grundstück

- bewegliche Sache

- wesentlicher Bestandteil  93, 94

947

Verbindung mit bewegl. Sachen

 

948

Vermischung

 

950

Verarbeitung

Eigentumserwerb kraft Gesetzes:

1) neue bewegliche Sache

2) Verarbeitungswert nicht geringer

3) Hersteller

  = in dessen Namen und wirtschaftlichen Interesse die Herstellung erfolgt;

    wem die Herstellung zuzurechnen ist (Unternehmer oder Besteller)

 P: wenn Stofflieferant sich Eigentum auch nach Verarbeitung vorbehält

    Entsteht dann Bruchteilseigentum H und L?

     zT: nur H kann Alleineigentum erwerben, weil zwingend 950 ist (aber bei

           Vereinbarung nur für eine jur Sekunde, da antizipierte Einigung und

           Besitzkonstitut)

     Rsp: 950 ist rechtsgeschäftl. abdingbar, dh Bruchteilseigentum

              entsprechend dem Wert des Stoffes

4) RF: Hersteller erwirbt Eigentum

951

812

Anwendbarkeit neben 994 ff

HLit:   +, weil 951 nur regelt, ob E Wertsteigerung ersetzen muß  

Rsp:   sog. enger Verwendungsbegriff

           994 ist abschließende Sonderregelung; Arg. Ersatzssystem 994 ff

           würde unterlaufen, Wortlaut 996 "insoweit"

951

Entschädigung für Rechtsverlust

- RG-Verweisung

1) Rechtsverlust durch 946 ff

  - Eigentumsverlust kraft Gesetzes

     Verbindung 946, 93, 94 / Vermischung 947, 93 / Verarbeitung 950

  - keine anderweitigen Ausgleichsansprüche

2) Eigentumserwerb des Anspruchsgegners

3)  812 Rechtsgrundverweisung (bei EK str.)

  a) etwas erlangt

      Eigentum gem 946 ff (nicht: Besitz)

  b) durch Leistung des A-stellers 812 I 1, 1. Alt   LK

      Rspr. Leistung +, da Einbau letztlich schuldrechtlich veranlaßt

                    (Schwerpunkt auf Vertrag, einheitlicher Vorgang)

      Lit:      keine Leistung des A-Stellers, da Eigt.erwerb kraft Gesetzes                         (Übereignung wird bei WerkV grds. nicht geschuldet)

  c)  oder  in sonstiger Weise  812 I 1, 2. Alt   EK

      - nicht durch vorrangige Leistung (Subsidiarität der EK)

      - auf Kosten des A-Stellers

      - Direktkondiktion bei Mehrpersonenverhältnissen:

          Rsp. Leistung des Vertragspartners +, daher keine EK

                (Rückabwicklung nur über das Dreick)

                     - selbst wenn Bauherr bösgläubig bzgl eines verl. EV ist,

                    hat Lieferant keinen Anspruch gg ihn

          Lit     grds. keine Leistung, dh Direktkondiktion möglich,

                außer wenn Empfänger gutgläubig (Wertung 816 I, 932 ff)

                     à RFV des 951 bezieht sich nur auf LK

  d) ohne Rechtsgrund

      weder vertragl. noch gesetzl. (946 ff bildet kein RG für Behaltendürfen)

4) RF: Wertersatz für das Erlangte  951 I 1

    - nicht: Herausgabe oder Wiederherstellung, Aufwand für Arbeitszeit

    - 818, 819, 822 und 814, 815, 817 sind anzuwenden!

    - bei Schwarzarbeit: Ausschluß nach 817 gilt nicht (Wertung);

      Zahlung des vereinbarten Entgelts minus Betrag für Fehlen der GWA

952

Schuldurkunden

- nach Forderungsübergang geht das Eigentum am Sparbuch automatisch

   auf den neuen Gl über (kraft Gesetzes),

   also bei Abtretung keine Übergabe erforderlich

953

- 957

Erwerb von Erzeug-nissen u. sonstigen Bestandteilen

- zB Kalb einer Kuh (99)

- gutgläubiger Erwerb 955 auch möglich, wenn Muttersache

  abhandengekommen, weil  935 nur für rechtsgeschäftl Erwerb gilt

  935 analog?  hM minus, weil 955 nur das Produktionsinteresse schützt

                                      und bei 987 ff auch kein Schutz vor Abhandenkommen

                             zT +, wenn Kalb schon gezeugt                                  

- Herausgabe evt. nach EBV

958

- 964

Aneignung

 

965

- 984

Fund

 

861

985

1007

Herausgabe-ansprüche

immer alle nebeneinander prüfen !!

à  GoA, 861, 1007 I, 1007 II, 985, 812 ff, 823

- vertragliche Herausgabeansprüche  

- quasi-vertragliche 

- possessorische

- petitorische

- bereicherungsrechtliche

- deliktische 

985

Herausgabe-anspruch des Eigentümers

- danach immer noch 861 und 1007 prüfen!

- A aus 985 kann nicht isoliert abgetreten werden (nicht trennbar von Eigt)

1) Anspruchsteller = Eigentümer

    - wirksamer E-erwerb vom Vorgänger oder Zwangsversteigerung

    - Eigentumsverlust (durch RG  929, 932, kraft Gesetz oder  Zw.Verst.)

2) A-verpflichteter = (un-) mittelbarer Besitzer

3) kein Recht zum Besitz 986

    - absolutes RzB aus dinglichem R

  - relatives RzB aus SchuldR 

4) RF:

- Wahl des Abspruchsinhabers zwischen SE oder Herausgabe?

  hM: wenn Herausg. noch mögl. kann er keinen SE (Wertersatz) verlangen

- 281 nicht anwendbar

985

1227

1065

analog

Herausgabe-anspruch des AWR-Berechtigten

gg den neuen Eigentümer (der gutgl vom EV-V erworben hat)

- AWR wird mit anderen dingl Rechten gleichgestellt

- Anspruch besteht schon vor KPZ

  (danach hat AWR wg 161 schon Anspruch aus 985 direkt)

985

281

analog

Surrogations-anspruch

= Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des Surrogates?

Voraussetzungen:  

- Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache

- EBV zZ der Veräußerung

Anwendbarkeit des 281:

  unmittelbar minus, da  985 kein schuldrechtl Anspruch, hM:

  - keine Analogie möglich, da Eigentümer übermäßig begünstigt würde

  - B müßte bereits für leichteste F haften (276 I), damit würde Haftungs-

    privilegierung für B  989 ff unterlaufen (nur bei Klage oder Bösgläubigkeit)   

986 I

Recht zum Besitz

 

 

eigenes RzB  986 I S.1, 1.Alt

1) dingl Rechte

  - Nießbrauch 1036 / WohnungsR 1093 / PfandR 1205 /

    UnternehmerpfandR 647 str.

  - AWR ?

    Rsp. AWR ist kein RzB, weil

            - dem Eigt nicht gleichzustellen (bloße Erwerbsaussicht)

            - keine gesetzl Grundlage (numerus clausus)

            - Bedingungseintritt 158, 159 hat keine rückwirkende Kraft

     Lit:  RzB +, weil

            - als Vorstufe zum Vollrecht diesem wesensgleich ist

            -  Bedürfnis des Erwerbers, seine Rechte dingl zu sichern

            - Analogie zu 1065, 1227

            - Schutz des Eigt ist gewährleistet, weil nur Eigt.verlust bei KPZ

     - RzB entfällt, wenn Konkursverwalter Erfüllung (103 InsO) ablehnt

2) schuldrechtl Vertrag (zB 571, str. 688)

3) Besitzerlangung von NB mit Genehmigung 185

4) gesetzlich oder kraft ÖR

  - 1626, 1353, 904, 859, 227, 228, 229

5) Zurückbehaltungsrechte  273 oder 1000

  str. ob RzB (hM) oder selbständiges Gegenrecht (mM) , jedenfalls nur

        Verurteilung Zug-um-Zug

 

abgeleitetes RzB  986 I S.1, 2.Alt

aus mittelbarem Besitz (oder sonst. BesitzR des Dritten ggü Eigt)

1) unmittelbarer B leitet BesitzR von Drittem ab

  Besitzberechtigung des D zZ des Herausgabeverlangens

  - zB bei Sicherungsübereignung, wenn Sicherungsfall noch nicht

    eingetreten ist

2) Dritter muß dem Eigt ggü zum Besitz berechtigt sein

3) und zur Weitergabe befugt sein

   (idR nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr)

 

Nicht-So-Berechtigter

= Exzeß des rechtmäßigen Fremdbesitzers

- ist Recht zum Besitz iSv 986 (hM); EBV minus

986 II

Einwendungen bei 931

- gilt analog auch bei 929, 939

987 ff

Konkurrenzen

823 ff

- Regelungen der 987 ff sind abschließend

  (für redlichen Besitzer 993 I letzter HS; ausn 826 und FB-Exzeß)

- zT: zumindest beim bösgläubigen Besitzer bleiben 823 ff anwendbar

816:  nebeneinander

687 II: nebeneinander

987 ff

Fremdbesitzer-exzeß

= wenn der (unrechtmäßige aber gugläubige) Fremdbesitzer sein

    vermeintliches (oder tatsächliches) Besitzrecht überschreitet

- zB "Mieter" (Vertrag nichtig) mißhandelt die Mietsache

- entgegen 993 I ausnahmsweise 823 ff neben 989 ff anwendbar

  (Arg. keine Besserstellung des unrechtmäßigen B ggü rechtmäßigen B)

987 ff

ratio

Sinn der SE-Regelungen 989 ff:

- Privilegierung des gurgläubigen Besitzer:  823 wird gesperrt

- Haftung des bösgläubigen Besitzers

 

mögliche SE-Ansprüche

(zB alter Eigt nach Verarbeitung gg gutgl Besitzer)

1) 280 I, 985   minus, da 280 unanwendbar (989 ff sind lex spec)

2) 687 II, 677, 678    minus, da keine Kenntnis der Fremdheit

3) 990 I , 989   zwar EBV, aber keine Bösgläubigkeit

4) 992, 823 I  minus, wenn B nicht selbst deliktisch Besitz erlangtt

5) 991  II, 989  minus, da Eigenbesitzerwille 872 

987 I

990 I

Nutzungsheraus-gabe des bösgläubigen B

1) EBV im Zeitpunkt der Nutzungsziehung

  - Eigentümer - unrechtmäßiger Besitzer (ohne RzB 986)

  - Nutzung (99, 100)

2) Voraussetzungen des 990 I

  - Bösgläubigkeit im Zeitpunkt der Nutzungsentziehung bzgl fehlendem RzB

988

Nutzungs-

herausgabe des unentgeltlichen Besitzers

1) EBV zur Zeit der Nutzung

  Eigentümer - unrechtmäßiger Besitzer - Nutzung (99, 100)

2) unentgeltlicher Besitz (Erlangung)

  auch rechtsgrundloser Erwerb ?

  - wenn Kaufvertrag nichtig : V hat Anspruch aus 812 (keine Konkurrenz zu

    EBV, da K aufgrund wirksamen VerfügungsG Eigentümer wurde)

  - P: wenn Kaufvertrag wirksam angefochten (Doppelmangel):

        EBV liegt vor, aber V hat keine Nutzungsansprüche daraus

        (wenn K gutgläubig + unverklagt), 812 ff wird durch 993 I gesperrt

  Rsp: 988 gilt analog, rechtsgrundloser Erwerb wird dem unentgeltlich

         gleichgestellt (987 ist erschöpfende Sonderregelung, aus unwirk-

         samen Geschäft kann keine Zahlungsverpflichtung erwachsen)

  HLit: Anwendung von 812 ff unmittelbar; Arg. bei nur schuldr Mangel liegt           812 vor, also "erst-recht" wenn Doppelmangel

  à im Ergebnis nach beiden Meinungen Nutzungnsersatz nach 812, 818

3) RF: Herausgabe der Vorteile oder Wertersatz (818 II)

 

Können diesem Anspruch Verwendungen entgegengesetzt werden?

- Aufrechnung 389 durch Verwendungsersatz 994 ff möglich?

   Fälligkeit 382 nur wenn 1001 S.1 (Rückerlangung od. Genehm. durch E)

- 818 III ? BGH: ja alle Aufwendungen

 Lit  nur, wenn es sich um Verwendungen gem 994 ff handelt

990 I 1

989

 

Schadensersatz-anspruch

1) Vindikationslage (EBV) im Zeitpunkt der Verletzungshandlung

  - A-Berechtigter = Eigentümer

  - A-Verpflichteter = unrechtmäßigerBesitzer

                                           ohne Recht zum Besitz  986

  - Verletzungshandlung: wenn Sache zerstört wird

2) Bösglaubigkeit (932 II) des Besitzers

  - hinsichtlich seines Besitzrechts  (Zurechnung über 166 I analog)

  - zZ der Besitzerlangung (P: Wechsel des Besitzwillens; s.u.)

  ­- bei Minderjährigen: wie im Bereicherungsrecht

     (Bösgläubigkeit der Eltern 166 I oder eigene Deliktsfähigkeit 828)

3) Unmöglichkeit der Herausgabe oder Verschlechterung

  - zB auch Belastung eines GrSt

4) Verschulden 276

5) RF = Naturalrestitution 286

  - Wertersatz bei Unmöglichkeit

  - weitere Kosten (zB Miete für Ersatz) nur wenn diese nach Untergang

    entstanden sind,

  - ansonsten sind es nicht ersatzfähige sog. Vorenthaltungsschäden            

    (Vorenthaltung der Nutzungsmöglichkeit) à ggf über 990 II zu ersetzen

990

989

Zurechnung von Bösgläubigkeit

...wenn nur Besitzdiener Kenntnis vom Mangel des Besitzrechtes hat

Zurechnung für Besitzer ?

166 I  keine direkte Anwendung, da keine Folge einer WE, sondern Realakt

278    minus, da zw. E und B keine Sonderverbindung zZ der Besitz-                    begründung bestand (EBV als gesetzl SchV entsteht dann erst)

831      keine unerlaubte Handlung

166 I analog +

  - planwidrige Regelungslücke

  - Stellung des BD wegen eigener Entscheidungsmacht mit Vertreter            vergleichbar

990

Besitzerwerb

... auch Wechsel des Besitzwillens von Fremd- zu Eigenbesitzwillen?

BGH  ausreichend für Besitzerwerb (Gesetz sieht 2 Arten vor)

HLit   nein, nur erstmalige Ergreifung der Sachherrschaft (Realakt)

990 II

286 I

Haftung wegen Verzuges

1) Voraussetzungen des 990 I

2) Verzug mit Herausgabeanspruch 284 I 1

  - fälliger durchsetzbarer Anspruch (aus 985 +)

  - Mahnung nicht entbehrlich (anders als bei 812 ff, da im EBV Verklagter

     und Bösgläubiger nicht gleichgestellt werden)

3) RF: auch Ersatz von sog. Vorenthaltungsschaden

991

Haftung des Besitzmittlers

B = unmittelbarer Fremdbesitzer

- Fremdbesitzerwille fehlt, wenn Eigenbesitzerwille 872

992

Haftung des

deliktischen Besitzers

992, 823 I, 249

= Besitzverschaffung des B durch Straftat oder verbotene Eigenmacht (858)

- Verschuldensmaßstab 848

RF: Haftung nach 823 ff (RG-Verweis)

993

Haftung des redlichen Besitzers

- nur "Übermaßfrüchte" müssen herausgegeben werden

993 I letzter HS:

à Herausgabe nach 812, 818 wird gesperrt

à grds. keine Haftung nach 823 ff

  hM: 823 minus, weil sonst Regelung des 990 II ausgehebelt

  zT: 823 +, weil nur gutgläubiger unverklagter B geschützt werden soll

Ausnahmen:

  - 826 bleibt unmittelbar anwendbar (B ist nicht schutzwürdig)

  - bei Fremdbesitzerexzeß

    (gutgläubiger Fremd-B überschreitet sein vermeintliches Besitzrecht)

994

- 996

Verwendungen

= Maßnahmen, die die Sache erhalten, wiederherstellen oder verbessern

- nur im Rahmen /z. Z. eines EBV (also nicht vor Beginn e. Vindikationslage)

- Ausnahme: "Werkunternehmerfälle"

   hier werden auch Verwendungen vor Beginn des EBV ersetzt, weil sonst

   der rm Besitzer schlechter gestellt wäre als der unrechtmäßige

- 994 ff verdrängt Ansprüche aus 951, 812 (Rsp)

994 I

Verwendungs-ersatzanspruch

des Besitzers gg den Eigentümer

1) EBV im Zeitpunkt der Verwendungshandlung

  - Eigentümer - Besitzer ohne RzB 986 (auch Fremdbesitzer)

  - Rsp: es reicht ausn auch, wenn EBV nur im Zeitpunkt des

            Herausgabeverlangengens vorliegt (aA in der Lit)  

2) Vornahme von notwendigen Verwendungen

   notwendig = wenn sie zur Sacherhaltung oder Bewirtschaftung objektiv                           erforderlich sind

  Verwender = hM: derjenige, der die Verwendung tatsächlich vornimmt

                      (zT: nur wer auf eigene Rechnung handelt, dh nicht Unternehmer)

3) Gutgläubigkeit des Verwenders bzgl. seines Besitzrechtes

4) Möglichkeit der Geltendmachung als selbständiger Anspruch

    = nur wenn E Sache wiedererlangt oder Verwendungen genehmigt

        (1001, 1002)

  - wenn kein selbständiger Anspruch (273 möglich),

     dann nur Einrede gem 1000 möglich

994 II

Verwendungen nach RHK

- RG-Verweis auf 812 ff

- nur für Fremdbesitzer in unberechtigter GoA

996

Nützliche Verwendungen

Voraussetzungen wie bei 994

- insbesondere Geltendmachung nur unter 1001, 1002

1000

ZBR des Besitzers

= keine Herausgabe soweit Besitzer Verwendungen (994 - 996) gemacht hat

- ZBR erlischt mit der freiwilliger Aufgabe des Besitzes durch Verwendenden

 

BGH   ZBR aus 273 oder 1000 schließt die Vindikationslage aus (986 +)

Lit       nur selbständiges Gegenrecht, das dem Anspruch aus 985

           entgegengesetzt werden kann

à im Ergebnis jedenfalls nur Verurteilung Zug-um-Zug

1001

1002

Geltendmachung des Verwendungs-ersatzanspruches

= nur wenn E Sache wiedererlangt oder Verwendungen genehmigt

1004

Beseitigungs- u. Unterlassungs-anspruch

I S.1 = Beseitigung

I S.2 = Unterlassung

1) Tatbestand der Störung

  - 1004 I direkt bei Störung des Eigentums

  - 1004 I analog = quasinegatorischer UnterlassungsA

     bei Störung von Rechtsgütern u. sonstigen Rechten iSd 823 I (RahmenR)

      - OTB und RW des 823 muß vorliegen (kein Verschulden erforderlich)

2) Unterlassungsgrund

   Wiederholungsgefahr  oder Erstbegehungsgefahr

3) Anspruchsgegner = Störer

4) keine Duldungspflicht gem Abs. 2

5) RF: Anspruch auf Unterlassung der Störung (nicht:Gegendarstellung)

                   - Störer kann ggf Unmöglichkeit geltend machen

1006

Eigentumsvermu-tung für Besitzer

Besitzer einer beweglichen Sache ist vermutlich auch Eigetümer

1007

HerausgabeA des früheren Besitzers

= petitorischer Herausgabeanspruch

Abs.1

- nur gg unberechtigten Besitzer

- ausgeschlossen, wenn neuer B Eigt  ist u. bei Besitzerwerb gutgläubig war

Abs.2  bei Abhandenkommen auch gg gutgl B

            (ratio: besseres BesitzR soll geschützt werden)

  Wer hat besseres BesitzR:  gutgl neuer Eigentümer oder AWR-Inhaber?

  - nach KPZ wg 161 unproblematisch, davor:

  - hM AWR-Inhaber hat besseres Recht, weil Schutz durch 161

          unzureichend (erst nach KPZ), dh Anspruch aus  1007 II +

Abs.3  Anspruch ausgeschlossen

- Bösgläubigkeit des früheren B bei Besitzerwerb oder freiw. Besitzaufgabe

- S.2: Besitzrecht gem 986 des unm B 

1008

- 1011

Miteigentum