Gesellschaftsrecht

(nicht: Vor-GmbH; Kapitalgesellschaften; Wechsel- & Scheckrecht)

Stand: 08/99

 

actio pro socio

= wenn GF-G'er nicht willens oder in der Lage ist, Ansprüche der G gg einen

  G'er geltend zu machen, kann dies ausnahmsweise auch ein nicht-

   vertretungsberechtigter G'er. Er hat das Recht

- Sozialansprüche (zB Beitragsleistung, SE wg GF-Verletzung)

- im eigenen Namen

- auf Leistung an die Gesellschaft       geltend zu machen.

Er erhält

- materielle Einziehungsermächtigung

- Prozeßführungsbefugnis  (hM gesetzl. Prozeßstandschaft)

Herleitung der a.p.s.:

- hM: aus "gegenseitig" 705 BGB

- aA: aus 432 oder 744 II analog oder 2039 analog

Anwalts-GmbH

- steuerliche Vorteile und Haftungsbeschränkung auf G-Vermögen möglich

- bislang hM: keine KapitalG bei Freiberuflern möglich ( 1, 43 BRAO)

- BayObLG: wg Art 12 GG zulässig

Bürogemeinschaft

bloße gemeinsame Anmietung v. Räumen, keine gemeinsame Organisation

G'er-Haftung

G-Schuld

- früher G'er-Haftung = Erfüllung der G-Schuld

- heute Akzessorietät der G'er-Haftung ggü der Gesellschaftschuld

  dh Tilgung der Haftungsschuld des G'ers führt automatisch zur Erfüllung

  der G-Schuld

Innengesellschaft

= wenn sich Partner vertraglich zur Erreichung eines gemeinsamen zwecks   

   zusammengeschlossen haben, nach außen jedoch jeder Partner allein

   und in eigenem Namen auftrittt

- keine Erscheinung nach außen

- Sonderfall: stille Gesellschaft 230 ff HGB (einer betreibt Handelsgewerbe)

- meist BGB-Innengesellschaften (705 ff anwendbar)

Kapital-gesellschaften

GmbH und AG

Körperschaften

- juristische Personen

- beschränkte Haftung

- vom Mitgliederwechsel unabhängig

- Fremdorganschaft

= Vereine oder Spezialformen (GmbH, AG, KGaA, Genossenschaft, VVaG)

Personen-gesellschaften

- Gesamthandsgemeinschaften (= gemeinsames Vermögen)

- unbeschränkte Haftung

- vom Bestand der Mitglieder abhängig

- Selbstorganschaft

- wirtschaftliche = OHG, KG, GmbH&Co KG, stille Ges, Reederei

- sonstige = BGB-Gesellschaft 705 BGB / Partnerschaft (Part GG)

Publikums-gesellschaften

= Personengesellschaft , die Vielzahl von kapitalistischen Gesellschafter hat

- idR als GmbH & Co KG, zT mit einer Innengesellschaft als Treuhand

- Prospekthaftung: wenn durch Emissionsprospekte für den Beitritt von

   Anlegern geworben wird à Grds. der c.i.c.

21 ff BGB   Verein

BGB

21

eingetragener Verein

 

"Idealverein"

- voll rechtsfähige juristische Person

- nicht wirtschaftlich

- zB Sportvereine, ADAC

1) Gründung

  - mind. 7 Mitglieder 56

  - Satzung 57      - nicht wirtschaftl Zweck

                               - Name und Sitz

  - Anmeldung eines Vorstandes 59

2) Organe

  - Vorstand = GF und Vertretung 26, 27, 30

  - Mitgliederversammlung 32, 33, 36, 37

3) Haftung

  - Verein selbst als jur Pers für Handlungen seiner Organe gem 31, 89

BGB

21

54

nicht eingetragener Verein

- nicht rechtsfähige Körperschaft

- meist nicht wirtschaftlich

- trotz  54 I (= Verweisung auf 705 ff) wird VereinsR analog angewendet

  (historisch bedingt)

- zB Parteien, Gewerkschaften, Studentenvereinigungen

- Parteifähigkeit 50 II ZPO

- Vollstreckung 735 ZPO

BGB

22

wirtschaftlicher Verein

- Verein kraft Verleihung

- voll rechtsfähige jur. Person

- wirtschaftlich = dauerhaft Leistungen auf dem Markt gg Entgelt anbieten

- subsidär zu Spezialformen:

  GmbH / AG / KGaA / Genossenschaft / VVaG

- in der Praxis kaum Bedeutung

BGB

31

Haftung des V für Handeln der Organe

1) Handeln eines verfassungsmäßg berufenen Vertreters

     - Repräsentantenhaftung

     - zur GF befugter G'er

2) in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung

     - amtliche Eigenschaft, nicht nur bei Gelegenheit

3) eine zum SE verpflichtende Handlung

     - unstreitig 823 ff

     - str. PVV, c.i.c. (zT wird dort auch 278 angewandt)

BGB

54

Nichtrechtfähige Vereine

54 S.2: Handelnder haftet persönlich

Handlender = der im Rechtsverkehr unmittelbar und erkennbar in

                       Erscheinung tritt

705 - 740 BGB Gesellschaft bürgerlichen Rechts

705

GbR

Entstehung:

  Einigung mit Rechtsbindungswillen über die Erreichung eines

  gemeinsamen Zweckes (zumindest konkludent)

- GV ist grds formlos, außer wenn Leistungsversprechen f. ist (zB 313)

1) Gesellschaftvertrag

     - Personen (mind. 2 nat. oder jur.)

     - gemeinsamer Zweck = jeder erlaubte wirtschaftlich oder ideel, materiell                                               /immaterieller Erfolg einmalig oder auf Dauer

     - Pflicht zur Zweckförderung

     - fakultativ:

        Aufgabenverteilung, Vertretungsmacht, Haftungsbeschränkung 

     - Wirksamkeit:

        formlos auch konkludent, bei 104 Nichtigkeit ("Grds. d. fehlerhaften G")

     - Enstehung mit Abschluß des V und Hervortreten nach außen

2) Vermögen

     Gesamthandsvermögen 718 I

     = Verfügung nur über Anteil erst nach Auflösung der GbR (719 I)

Abgrenzung

1) zur Bruchteilsgemeinschaft 741 ff

2) zum partiarischen Rechtsverhältnis

  = Austauschvertrag, bei dem Gewinnbeteiligung einer Partei vereinbart wird

  - Parteien verfolgen ausschließlich unterschiedliche eigene Interessen

Ehegatten-gesellschaft

- ausdrücklich durch Vertrag

- konkludent, wenn sie einen über die Ehe hinausgehenden Zweck verfolgen

- "gemeinsam verfolgen": dh nicht wenn einer nur untergeordnete Tätigkeit

- nicht: bloßes Anschaffen eines Hauses (Vermietung aber +)

bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft:

     - keine GbR, wenn Zweck allein das Ermöglichen des Zusammenlebens

       (dann nur Bruchteilsgemeinschaft 741 ff BGB)  

     - GbR +, wenn Zweck darüber hinausgeht und Rechtsbindungswille

       (auch wenn nur ein P Eigentümer ist)

705

Probleme

Rechtsfähigkeit der GbR:

... dh kann die GbR als solche in Anspruch genommen werden ?

- keine ausdrückliche Teilrechtsfähigkeit

  (wie zB OHG und KG 124 , 161 HGB, 7 II PartGG)

- sog. individualistische Auffassung:

  - keine RF, da Sondervermögen der Gesellschafter; Schuldner sind die

    G'er in Gesamthand (Arg. 714, 718 BGB; 736 ZPO keine ZV möglich,

    nicht parteifähig nach ZPO; Rechtssicherheit)

   - GbR kann nicht ins GB eingetragen werden + ist nicht wechselfähig

   - GbR ist nicht konkursfähig

   - GbR kann aber G'er einer anderen G sein

- Lit. gewisse Teilrechtsfähigkeit: handlungsfähige Gruppe im R-Verkehr;

  ... kann Eigt. erwerben, Verträge eingehen, sich als G'er beteiligen, 

      Aktivprozesse führen

  - überwiegend: Theorie der Doppelverpflichtung

                            (persönlich und als Gesamthand nebeneinander)

  - zT: Akzessoritätstheorie

           (128 HGB analog, dh G'er haftet nur akzessorisch hinter G)

- BGH: GbR ist jedenfalls bei Eingehen einer Scheckverpflichtung und in der                 ZPO als rechtsfähig anzusehen

GbR mbH zulässig?

     durch G-Vertrag die Haftung nur auf das G-Vermögen zu beschränken?

-       nur individual-vertraglich möglich (nicht durch Zusatz „mbH“)

Vollstreckung gegen GbR:

     ein gegen alle G'er gerichteter Titel erforderlich 736 ZPO

ZPO

62

Klage der GbR

G'er sind notwendige Streitgenossen

- ausn. Prozeßführungsbefugnis aus 431 BGB

Haftung für Pflichtverletzungen

GbR:

zT: keine Haftung mangels Rechtsfähigkeit

zT: Theorie der Doppelverpflichtung

       (Verhalten der G'er wird der GbR analog 31 BGB zurgerechnet)

G'er:

- rechtsgeschäftlich  (zur GF befugter G'er):  

  - nicht 31 BGB analog,  da GbR nicht teilrechtsfähig

  - nicht 278, da eigene Verbindlichkeit

  sondern aus Gesamtschuld (714, 417) ergibt sich "etwas anderes" iSd 425

- deliktisch  (zur GF befugter G'er):

  nicht 31 BGB analog /nicht 831 mangels Weisungsgebundenheit

   auch nicht 425 (delikt.Hdl. ist nicht von anderen gewollt)

- nicht gfb G'er oder Hilfsperson: 278 BGB bzw. 831

 

Haftung der GbR

1) Vertragliche Erfüllungsansprüche

  - früher:  keine Haftung der G mangels Rechtsfähigkeit, G'er haften als                   Gesamtschuldner mit G-Vermögen und Privatvermögen

  - hM DV-Lehre: eigene Haftung der G (Gesamthandsschuld),

                               daneben G'er mit Privatvermögen (421)

    P: G-Schuld und G'er-Schuld als Gesamtschuld (421)? Gleichstufigkeit?

         zT: 421 analog weil unechte Gesantschuld

         hM: minus,  Akzessorische Haftung: primär haftet die G,

                               erst danach die G'er gem 126 HGB analog

  - Ausn. wenn Leistung nur aus G-Vermögen erbracht werden kann,               Gegenstand sich im Privatvermö des G'er befindet,                 

              personenbezogene Leistungen

2) Vertragliche Schadensersatzanprüche   (zB PVV)

  Zurechnung des Verschulden eines G'ers ?

  - früher: keine Zurechnung der G; Zurechnung für andere G'er scheidet                  gem 425 I aus, da 278 unter Gesamtschuldner nicht anwendbar

                (Ausn bei Ärzten, RA-Sozietäten, weil "Inhalt des SchudVerh")

  - DV-Lehre: G muß sich Verschulden gem 278 zurechnen lassen;

                        andere G'er haften gem 425 nicht

3) Delikt   823 ff

  - früher: keine Haftung der G; Zurechnung für andere G'er nicht gem 278,                 (weil Delikt), nicht 831 (weil keine Weisungsgebundenheit);

                nicht 31 analog (keine Organstruktur)

  - DV-Lehre: - Haftung der G: kein 831 (mangels WG),

                                                     aber Zurechnung über 31 analog

                       - der anderen G'er: mangels Zurechnung keine Haftung

4) Rückabwicklung 346 ff

  - grds sind alle G'er zur Rückabwicklung verpflichtet

5) BereicherungsR

  - die G mit ihrem G-Vermögen haftet immer

  -str. ob G'er nur mit G-Vermögen haften oder auch mit Privatvermögen

     zT: keine Haftung mit Privatvermögen

     hM: bei LeistungsK  + (gem 427, weil vertragliche Verbindung),

            keine Haftung bei NichtleistungsK

6) Besitzübertragung

  - früher: alle G'er Mitbesitzer (Herausgabeklage gg alle G'er erforderlich)

               (zT gf-G'er ist unmittebarer B, andere G'er sind mittelbare Besitzer)

  ­- DV-Lehre: G ist Besitzerin (GF ist unm B, andere sind Besitzdiener)

                       Klage gg G zu richten

Außenverhältnis

1) Organschaftliche Vertretung (der G durch G'er)

     - grds. Gesamtvertretung 714 iVm 709 I, ausn. EinzelV

     - Widerspruchsrecht nach 711

2) Rechtsgeschäftl. Vertretung (der G durch Dritte)

     nach 164 ff BGB

3) Haftung der G   (keine)

     hM: mangels Rechtsfähigkeit keine Haftung

4) Haftung der G'er  (unbeschränkte Eigenhaftung)

     - G'er jeweils mit pers. Vermögen als Gesamtschuldner (427 BGB) und

     - mit Gesamthandsvermögen als Gesamthandsschuldner (718)

Grds der fehlerhaften Gesellschaft

= Fiktion der Gesellschaft nach Grds. der "fehlerhaften G"

à zur Vermeidung von Unbilligkeiten, Verkehrsschutz

- Nichtigkeitsfolgen und Bereicherungsabwicklung des BGB sind nicht

   interessengerecht  (zB Nichtigkeit einer WE führt gem 139 BGB grds. zur

  Gesamtnichtigkeit)

Geltung

- bei fehlerhafter Neugründung (Vertragsschluß) oder Vertragsänderung

- bei f. Gesellschaftsbeitritt oder Austritt (str. bei MJ, BGH minus)

- bei f. Abtretung eines G-Anteils (str.)

- nicht bei f Änderung des GV (dann gilt UrsprungsV)

- für Innen- (hM)  und Außengesellschaft

1) fehlerhafter Gesellschaftsvertrag

     = übereinstimmender Wille, die Rechtsbeziehungen nach

         gesellschaftlichen Grundsätzen zu regeln (Einigung)

2) G muß in Vollzug gesetzt worden sein

    - nach außen tätig   o d e r 

     - wenn im Innenverhältnis G-Vermögen gebildet wurde (hM)

3) Kein Ausschlußgrund

     - Interessen der Allgemeinheit (134, 138 BGB)

     - Einzelinteressen (zB Minderjährigenschutz)

4) RF:

  - fehlerhafte G wird bis zu ihrer Auflösung / Kündigung wie eine             fehlerfreie behandelt

  - jedoch ist Nichtigkeitsgrund = Auflösungs / Kü-grund (723 BGB, 133 HGB)

  - statt nichtiger Bestimmung des GV tritt dispositives R ein

fehlerhafte Gesellschaft

Probleme

1) Nichtigkeit der WE eines Minderjährigen:

     - hM/Rspr. G besteht nur mit den übrigen G'ern

                        (Restgesellschaft wg. Vertrauensschutz im Rechtsverkehr)

     - zT MJ ist G 'er geworden, aber nimmt nur an den vorteilhaften         

             Regelungen der G teil (Gewinn), aber keine Haftung

2) Anfechtung des GV wg arglistiger Täuschung 123 BGB:

     - wenn nur einzelne Regelung, wird dies durch angemessene Regelung

        ersetzt

     - bei Gesamtnichtigkeit wird Getäuschter nur im Innenverhältnis von

        Leistungspflicht befreit

3) GV verstößt gg 134 oder 138 BGB:

  - wenn nur eine Klausel nichtig, gilt dispostives R oder ergänz. Auslegung

  - bei Gesamtnichtigkeit (hM) nicht Grds. der f.G., sondern Abwicklung nach

     Bereicherungsrecht

4) GV ist Scheingeschäft 117

  - keine fehlerhafte G, sondern das Gewollte entsteht

5) GV ist wg 154 (Dissens) nicht zustandegekommen

706

Beiträge der G'er

- grds. gleiche Beiträge

- Abs.3: auch Arbeitsleistung (aber nur gleichwertige, gleichrangige Position)

707

keine Erhöhung der Beiträge

708

Haftung der G'er

- Grds der unbeschränkten Eigenhaftung:

     - als Gesamthandschuldner mit dem G-Vermögen 705, 718

     - als Gesamtschuldner mit dem Privatvermögen 421 ff

Sortgfaltsmaßstab: diligentia quam in suis

- wenn der GF im Innenverhältnis seine Befugnis überschreitet:

   - mM: Anspruch der G gg den GF aus 677, 678 GoA

   - hM: "Auftrag" +, deshalb Anspruch aus PVV des GV

             (actio pro socio möglich)

709

gemeinschaftliche

Geschäftsführung

(innen)

 grds. Gesamtvertretung = 709 iVm 714

710

Übertragung der GF

.. auf einen (Einzelvertretungsmacht) oder mehrere G'er

- durch GV oder auch konkludent

711

WiderspruchsR

- grds. WiderspruchsR der anderen G'er

- hat nur Einfluß auf GFB (Innenverhältnis),

   aber (hM) nicht auf Vertretung (Außenverhältnis)

712

Entziehung od. Kündigung der GF

.. durch G-Beschluß

713

Ersatzanspruch

gg die G

bei Tilgung einer Gesamthandschuld iVm 670

- gg die anderen G'er aus 426, aber nur pro rata und subsidiär zum G-

   Vermögen

714

Vertretungsmacht

(außen)

... des einen G'ers auch für andere G'er (Regelung im Innenverhältnis)

- grds sind alle G'er vertretungsberechtigt

- aus 714, 709 iVm Gesellschaftsvertrag

- Prinzip der Selbstorganschaft: Dritte können gem 167 nur neben einem

                                                           G'er vertretungsberechtigt werden

- Unfang: nach GV à grds. Gesamtvertretung, ausn auch Einzelvertretung

- Grundlagengeschäfte müssen immer von allen G'ern gemeinschaftlich

   vorgenommen werden

Wer wird vertreten ?

  Rsp: individualistische Auffassung

        - nur die G'er werden vertreten

        - Gl oder Sch sind daher die G'er  (gem 421 ff)

  Lit: Theorie der Doppelverpflichtung

        - GbR wird Vertragspartner und

        - daneben auch die G'er (zT nur akzessorisch gem 128 HGB analog)

714

421

Haftung der GbR

= G'er haften als Gesamtschuldner unbeschränkt aus ihrem Privatvermögen

hM Doppelverpflichtungslehre

1) in WE des handlenden G'ers muß die Mitverpflichtung der anderen zum 

   Ausdruck kommen

   (wird vermutet, wenn GbR regelmäßig am Rechtsverkehr teilnimmt)

2) für ihn muß eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht bestehen

 

zT Theorie der Akzessorietät der G'er-Haftung

für die G-Schuld haften die G'er wie bei OHG (128 HGB analog)

Haftungsbe-schränkung auf das

G-vermögen

(GbR mbH)

- kann durch Vereinbarung mit dem Gl erreicht werden

- hM: auch durch Beschränkung der Vertretungsmacht des GF-G'ers

     -muß jedoch für den Gl erkennbar sein, ansonsten haften die Ger

       trotzdem persönlich (Rechtsscheinshaftung)

BGB

421 ff

Gesamtschuld

- gilt Gesamtschuldverhältnis auch zwischen G-Schuld und G'er-Haftung ?

   hM: nein, weil Akzessorietät der G'erHaftung ggü G-Schuld und 

          ungleichstufiges Verhältnis (s. 29 HGB)

BGB

426

Ausgleichspflicht der GS

- Gesamtschuldnerausgleich  426 I 1 "soweit nicht anders bestimmt"

   zwischen den G'ern:

   - 707 (iVm 105 II HGB) Schutz vor Beitragserhöhung

   - interner Verteilungsschlüssel = pro rata Zahlung

   - Subsidiarität: G'er muß zunächst gg die OHG vorgehen, dann gg Ger

BGB

427

Anspruch gg die Gesellschafter

zB aus 433  II iVm 705, 427

715

Entziehung der VM

716

KontrollR der G'er

717

Nichtübertragbar-keit d. G'er-Rechte

Abspaltungsverbot

718

Gesellschafts-vermögen

= sog. Gesamthandsvermögen

719

gesamthänderische Bindung

- die G'er allein können nicht wirksam über ihren Anteil verfügen,

- hM jedoch Übertragung der Mitgliedschaft als Ganzes möglich

        (mit Zustimmung der anderen G'er)

720

Schutz d. gutgläu-bigen Schuldners

721

722

Gewinn und Verlust

Ausscheiden eines G'ers

1) Voraussetzungen

     - Ablauf der vereinbarten Zeit

     - Zweckerreichung

     - Vereinbarung zw G'ern

     - Kündigung 723 - 725

     - Ausschluß eines G'ers bei wichtigem Grund 737

     - Tod eine G'ers (wenn keine Fortsetzungsklausel)

2) RF:    - Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft 730 - 735

               - gemeinsame GF und Vertreung 730 II 2 iVm 714

723

- 725

Kündigung

723 durch G'er

725 durch Pfändungspfandgläubiger

726

Auflösung wg Er-reichen od. Unmö-glichkeit d. Zwecks

727

Auflösung durch

Tod eines G'ers

Auflösung, es sei denn Nachfolgeregelung im GV:

- Nachfolgeklausel =automatischer Anfall der Geschäftsanteile für Erben                                     oder anderen G'er

- Eintrittsklausel = Wahlrecht des Begünstigten, ob der annehmen will;

   Umsetzung durch Eintrittsvertrag (VzD 328) mit den übrigen G'er

Problem: E ist in Nachfolgeklausel benannt, aber nicht erbrechtlich bedacht

- rechtsgeschäftliche NFK:

     - Bindungswirkung bereits zu Lebzeiten

     - bei NFK unzulässig, wenn Person nicht am GV Beteiligter ist

- erbrechtliche NFK:

     Wirkung erst mit dem Tod  (dh Nachfolger aus Erbrecht)

     Indiz: Rückholrecht des Erblassers zu Lebzeiten

     - Qualifizierte erbrechtliche NFK = wenn Namen d. Erben konkret genannt

        (bei Auseinanderfallen GV u. Erbrecht ergänzende Vertragsauslegung,

          was E gewollt hätte)

730 ff

Abwicklungs-gesellschaft

- Liquidation

- gemeinsame GF: 730 II iVm 714

730

732

Anspruch bei Auflösung

Auseinandersetzungsanspruch gg Mitgesellschafter

736

Ausscheiden

... eines G'ers

Abs. 2 Nachhaftung iVm 160 HGB

738

Auseinander-setzung

Anwachsung

Abs.1, S.1 bei Ausscheiden eines G'ers

(- analog bei Abwachsung (Neueintritt), dh Neuer hat Beiträge zu erbringen)

- Altgesellschafter erhält schuldrechtl Befreiungs- und Abfindungsanspruch

741 - 758  Bruchteilsgemeinschaft

741 ff

Bruchteils-gemeinschaft

= liegt vor, wenn mehrere Personen Miteigentümer geworden sind

- subsidiär ggü anderen Gemeinschaftsarten (Gesellschaften)

- bei Ehegatten ??

- Personenmehrheit,

  aber kein gemeinsamer Zeck und keine Förderungspflicht

- Miteigentum an Bruchteilen,

   dh Verfügung über Anteil jederzeit möglich (747 S.1)

744 II

Notgeschäfts-führungsrecht

= bei unerläßlichen Maßnahmen auch ohne GFB, Beschluß oder gg  

   Widerspruch

- gilt analog für GbR , OHG und KG

749

Aufhebungs-anspruch

- durch Teilung in natura 752   o d e r

- durch Verwertung und Telung des Erlöses 753

105 - 160 HGB Offene Handelgesellschaft

Vertretungsbefugnis 

 = rechtliches Können (Außenverhältnis) 709 ff BGB, 114 ff HGB

Geschäftsführungsbefugnis

 = rechtliches Dürfen (Innenverhältnis) 714 GBG, 125 ff HGB

BGB

774

Gesetzlicher Forderungs-übergang

cessio legis gilt analog im OHG-Recht

= Ausgleichsanspruch des G'ers gg die OHG

- wenn G'er eine G-Schuld bezahlt hat, geht Anspruch des Gl gg die G kraft

  Gesetz auf ihn über  

HGB

105

OHG

1) Gesellschaftvertrag   wie bei GbR, aber

     - Personen sind Kaufleute (hM)

     - gemeinsamer Zweck:

       auf Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma

       ausgerichtet

2) Enstehung mit Abschluß des V

     - immer mit Eintragung im HR (123, 106, 108 HGB)

     - auch mit Geschäftsbeginn vor Eintragung (123 II) wenn                           Grundhandelsgewerbe (1 II HGB), sonst nur GbR

Außenverhältnis

1) Organschaftliche Vertretung (der G durch G'er)

     - grds. Einzelvertretung 125 I HGB

     - ausn. Gesamtvertretung oder unechte GesamtV 125 II, III

     - "Prinzip der Selbstorganschaft" = V darf nicht von Dritten abhängen

2) Rechtsgeschäftl. Vertretung  (der G durch Dritte)

     - nach 164 ff BGB

     - handelrechtl. SV: Prokura, Handlungsvollmacht, Ladenangestellte

3) Haftung der G   124 I

     mit G-Vermögen für alle Verbindlichkeiten

4) Haftung der G'er  128

     - persönliche und unbeschränkte Eigenhaftung (Gesamtschuld)

     -hM Erfüllungstheorie (aA Haftungstheorie)

Anspruch der OHG gg G'er

aus PVV des Gesellschaftvertrages:

1) Schuld- bzw. Sonderrechtsverhältnis

     = Gesellschaftvertrag (weil gegenseitig Leistungen und Zweckförderung          verlangt werden können)

2) gesetzl. nicht geregelte Pflichtverletzung

     - zB Grenze der Geschäftsführungsbefugnis überschritten hM

       (früher bei Überschreitung GoA, bei Schlechtleistung PVV)

3) Verschulden des G'er

     diligentia quam in suis 105 II HGB, 708 BGB

     (Begrenzung durch 277 bei grober F, danach Haftung gem. 276)

4) Schaden          

5) RF: SE

bei Untätigkeit des G'ers 323 ff, 326 BGB ?:

- GV ist kein synallagmatischer Vertrag ieS; daher, wenn G bereits in

   Vollzug gesetzt und durch 323 ff Bestand der G gefährdet,  nur 273 ff

Haftung für Pflichtverletzungen

OHG:

- rechtsgeschäftlich  (zur GF befugter G'er):  

   - 31 BGB analog, da teilrechtsfähig

   - nicht 278, da eigene Verbindlichkeit

- deliktisch  (zur GF befugter G'er):

   - 31 BGB analog, da mit Vorstand vergleichbar

   - nicht 831 mangels Wweisungsgebundenheit

   auch nicht 425 (delikt.Hdl. ist nicht von anderen gewollt)

- nicht gfb G'er oder Hilfsperson: 278 BGB bzw. 831

G'er:

- rechtsgeschäftlich  (gem 128 HGB wie OHG selbst)

- deliktisch

   hM: gem. 128 wie OHG selbst / mM: analog 31 BGB nur mit G-Anteil

105 II

Geltung des BGB

705 ff BGB gelten soweit HGb keine Spezialregelungen enthält

106

Anmeldung zum HR

- Anmeldepflicht

- Änderungen sind gem 107 einzutragen

- Anmeldung durch alle G'er 108

109

Gesellschafts-vertrag

110 - 122 sind durch GV disponibel

110

Ersatz für Aufwendungen

- Aufwendungen (friewillig) oder Verluste (unfreiwillige Vermö-Nachteile)

- Ausgleichsanspruch des G'ers gg die OHG, wenn er Aufwendungen

  (freiwillig: im Verhältnis zur OHG) gemacht hat;

   zB Tilgung einer G-Schuld mit eigenem Vermögen

     hM: keine cessio legis des Forderungsrechtes des Dritten auf dem G'er

             gem 426 II, weil zw G und G'er kein Gesamtschuldverhältnis

     aA: 426 II analog oder 774 I analog

- Verlust: auch Schaden am eigenen PKW, OHG haftet nicht nur subsidiär

   gg Drittem, allerdings muß G'er gem 255 SEA abtreten

- keine Haftung der anderen G'er gem 128 iVm 110

112

Wettbewerbs-verbot

- ggf unwirksam wenn es gg 1 GWB verstößt

- RF:       Unterlassungsanspruch

                SEA

                Eintrittsrecht des G nach 113

- 112 nicht anwendbar nach Ausscheiden des G'ers, daher meist

   vereinbartes WV im G-Vertrag für Ausscheiden

114

Geschäftsführung

- grds. Berechtigung und Verpflichtung aller G'er zur GF

- außer wenn im GV nur einer/bestimmte G'er dazu bestimmt wurde

115

Geschäftsführung durch mehrere G'er

... wenn mehrere G'er im GV zur GF bestimmt:

Abs.1 1. HS: grds. Alleinvertretungsbefugnis

  (nicht bei ungewöhnlichen Geschäften, 116 II)

Abs.1, 2. HS:  Widerspruchsrecht der anderen gf G'ers

  à wirkt nicht im Außenverhältnis (wg 126 II)

116

Unfang der GF-Befugnis

Abs. 1: grds. GFB für alle Handlungen

Abs. 2: außergewöhnliches Geschäft  nur mit G'er-Beschluß

= wenn es nach Inhalt und Zweck über den Rahmen des Unternehmens

   hinausgeht (zB zweckfremd od. Ausnahmecharakter wg Umfang/ Risiko)

   - G'er-Beschluß kann auch durch schlüssiges Verhalten gefaßt werden

Abs. 3: Prokurabestellung nur durch alle gf G'er

117

Entziehung der GFB

- auf Antrag der G'er durch Gericht

118

Kontrollrecht der G'er

.. auch der vonder GF ausgeschlossenen G'er

119

Beschlußfassung

Mehrheitsbeschluß nach Gv möglich

120

121

Gewinn- und Verlustrechnung

- primär gelten die Regelung im GV; 120, 121 nur subsidiär

122

Entnahmen

aus der Kasse durch die G'er

123

Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten

Außenverhältnis:

Abs. 1   mit Eintragung ins HR   o d e r

Abs. 2   mit Geschäftsbeginn  (Grundhandelsgewerbe)

              - im Namen der OHG

              - mit Zustimmung aller G'er 

- im Innenverhältnis wird die OHG jedoch mit Vertragsschluß wirksam

124 I

rechtliche Selbständigkeit

- OHG haftet selbst

Teilrechtsfähigkeit der OHG:

- Haftung der OHG mit G-Vermögen für alle Verbindlichkeiten

- OHG kann Rechte erwerben (Gläubigerstellung, Eigentumserwerb, OHG

  als Gesellschafterin einer anderen G)

- OHG kann Verpflichtungen eingehen (Schuldnerstellung, wechselfähig,

  Prozeßlegitimation, ZV-Titel gg die OHG)

Haftung der OHG

1) OHG muß Vertrag erfüllen

2) OHG muß sich Verhalten eines G'es gem 31 BGB analog zurechnen

     lassen, wenn

     - vertretungsberechtigter Gesellschafter

       (bei anderen nur Zurechnung über 278, 831)

     - in Zusammenhang mit dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis

3) bei Kenntnis gewisser Umstände ist auf Vertreter (166 I ) abzustellen

4) OHG als Besitzer?

     - OHG ist gem 124 Besitzer, wenn Sache zum Gesellschaftsvermögen         gehört

     - OHG ist daher alleiniger Gegner der Herausgabeklage

124 I

analog

Haftung einer Schein-OHG ?

- die OHG haftet nicht, da sie als solche nicht existent ist

- es haften aber die G'er gem 128 analog

- wenn eine GbR oder GmbH als OHG auftritt, haftet daneben die GbR bzw

  GmbH  

124 II

Vollstreckung

gegen OHG

Titel gegen OHG erforderlich

(anders bei GbR, dort gilt 736 ZPO: Titel gg alle G'er erforderlich)

125

Vertretung der OHG

= nur die OHG/KG wird Vertragspartner (nicht die G'er persönlich)

Abs.1: grds. Einzelvertretungsmacht,

           dh jeder G'er ist allein vertretungsberechtigt

           à organschaftliche Vertretung

           - Ausschluß eines G'ers von der Vertretung durch GV möglich

Abs. 2: echte Gesamtvertretung

               - durch GV: mehrere G'er nur gemeinschaftlich

Abs. 3: unechte Gesamtvertretung

               - G'er nur mit Prokurist

  - aber Grundsatz der organschaftlichen Vertretung, dh es muß stets eine

     Vertretung der OHG/KG durch G'er allein möglich sein

     (darf nicht von P abhängig sein), sonst ist unechte GV unzulässig

  - Befugnisse des P nach denen der G'er (also 49 II minus)

Abs. 4: Eintragung im HR notwendig

               (sonst sind Vertretungsregeln im Außenverhältnis unwirksam)

- Vertragspartner kann sich nicht auf Bestehen der VM berufen, wenn

  Kollusion besteht (242)

126

Umfang der Vertretungsmacht

- alle Rechtsgeschäfte (inkl Prokura)

- nicht: Grundlagengeschäfte auf der Ebene des GV

- nicht nach außen beschränkbar

127

Entziehung der Vertretungsmacht

auf Antrag der G'er durch Gericht

128

Persönliche Haftung der G'er

... für eine Verbindlichkeit der OHG (nicht: Sozialverpflichtungen)

- unmittelbar                    (eigenständiger A)

- primär                             (ohne Einrede der Vorausklage)

- gesamtschuldnerisch  (Ausgleich nur im Innenverhältnis)

- unbeschränkt                (keine Beschränkung im Außenverhältnis)

- persönlich                      (eigenes Vermögen)

hM: Erfüllungstheorie:

  - G'er haften in gleicher Weise wie die OHG/KG selbst

  - Ausn: wenn Erfüllung rechtl./tatsächlich unmöglich  oder unzumutbar ist

     zB: Übereignung aus G-Vermögen oder Privatvermö eines G'ers;               Herausgabe, personenbezogene L, Unterlassungsverpf der G

  - selbständige akzessorische Schuld

  - keine Gesamtschuldverhältnis zw OHG-Schuld und G'er-Schuld

  - also auch für Primäransprüche

Haftungs- bzw. Interessentheorie:

  - nur Haftung auf Wertinteresse

  - also nur Sekundäransprüche

  - G'er hat quasi "Einrede der Vorausklage" gegen die OHG zuerst

  - zT subsidiäre Haftung; zT nur Haftung pro rata

- bei Geldschulden ist Meinungsstreit irrelevant

- grds. Wahlrecht des Gl., ob er die OHG 124 oder die G'er 128 in Anspruch

  nimmt

128

analog

Schein-OHG

- G'er einer Scheingesellschaft haftet ggü Gutgläubigen gem 128 analog

Schein-OHG

     - Rechtsschein einer OHG

     - zurechenbar veranlaßt

     - Gutgläubigkeit des Dritten (kausal)       

129

Einwendungen des G'ers

- G' er kann nur Einwendungen der OHG geltend machen (nicht persönliche)

- G'er kann Einreden der OHG geltend machen

- keine Unterbrechung der Verjährung, wenn nur gg G'er Klage erhoben wird

- 129 II: Anfechtung

- 129 III: Aufrechnung

- 129 II, III analog bei Rücktritt, Wandlung, Minderung

130

Haftung des eintretenden G'ers

- nach 128, 129 auch für die vor seinen Eintritt begründeten

   Verbindlichkeiten

131 - 144  Auflösung u. Ausscheiden eines G'ers

Ausscheiden eines G'ers

1) Voraussetzungen

     - Ablauf der vereinbarten Zeit

     - Zweckerreichung

     - Vereinbarung zw G'ern

     - Kündigung 132, 133

     - Ausschluß eines G'ers bei wichtigem Grund 140

2) RF:    - Umwandlung in eine Liquidationsgesellschaft 145 - 158 HGB

                - G'er werden Liquidatoren  146 I

131

Auflösung der OHG  / KG

Abs. 1:  Auflösung

Abs. 2:  Fortführung

132

Kündigung eines G'ers

133

Auflösungsklage

- bei fehlender vertragl. Vereinbarung Auflösung nur aus wichtigem Grund

135

Kündigung durch Privatgläubiger

136

- 138

sind entfallen

139

Fortsetzung mit den Erben

140

Ausschließung eines G'ers

143

Anmeldung von Auflösung u. Ausschleiden

im HR

145 - 158 Liquidationsgesellschaft

159 - 160 Verjährung, zeitl. Begrenzung der Haftung

161 - 177 a HGB  Kommanditgesellschaft

161

Kommandit-gesellschaft

1) Gesellschaftvertrag   wie bei OHG, aber

     - Personen sind

        Kommanditisten (171 I)        o d e r

        Komplementäre (161 II, 128)   als Kaufmann (haften voll)

2) Rechtsfähigkeit gem. 161 II, 124 I

161 II

Anwendung der OHG-Vorschriften

iVm 123 II: KG ensteht im Außenverhältnis auch ohne Eintragung, wenn

                   Grundhandelsgewerbe iSd 1 II HGB

GmbH & Co KG

Komplementär = die GmbH (unbeschränkt haftend)

daneben Kommanditisten

- Haftung der GmbH&Co.KG: 124, 161 II HGB

- GF:  durch Gfü der GmbH (114 ff, 161 II)

- Vertretung:  durch Gfü der GmbH ( 125 ff, 161 II)

- persönliche Haftung: GmbH mit gesamten Vermögen (128, 161 II)

Außenverhältnis

1) Organschaftliche Vertretung (der KG durch G'er)

     - wie OHG 161 II, 125

     ­- keine org. V durch Kommanditist 170

2) Rechtsgeschäftl. Vertretung  (der KG durch Dritte)  wie OHG

3) Haftung der KG   161 II, 124 I

4) Haftung der G'er  128

     - Komplementäre wie OHG'er 161 II, 128

     - Kommanditisten beschränkt auf Einlage 171 ff

Probleme

- Kommanditisteneigenschaft wird durch GV begründet, Haftungs-

  beschränkung (Außenverhältnis) jedoch erst mit Eintrag ins HG (172)

162

Anmeldung zum HR

163

Rechtsverhältnis d. G'er untereinander

164

Geschäftsführung

Kommanditisten sind von GF ausgeschlossen

- ggf Beteiligung im Fall des 116 II,

165

Wettbewerbsverbot

gilt nicht für Kommanditisten

166

Kontrollrecht

167

Gewinn u. Verlust

- 168 Verteilung

- 169 Gewinnauszahlung

170

Vertretung der KG

grds. nur durch Komplementär möglich

- bei Vor-KG (GbR-Regeln) Vollmacht des Komplentärs für den Ko nur bis

   zu Höhe seiner Einlage (ist auch für D erkennbar wg "KG")

171

Haftung des Kommanditisten

- in Höhe der Haftsumme

     = Geldbetrag iHd der Ko nach außen haftet

- dagegen: Pflichteinlage = die vermögenswerte Leistung, zu der sich der Ko   

                                            ggü seinen Mit-G'ern im Innenverh verpflichtet hat

- Haftungsausschluß, soweit Einlage geleistet wurde

- Abs. 2 gesetzl. Prozeßstandschaft durch Konkursverwalter

- Kommanditistenstellung muß bereits bei Begründung der Verbindlichkeit

  vorgelegen haben

172

Umfang der Haftung des Ko

Abs.3 Verzicht auf Leistung der Einlage ist unwirksam

Abs. 4: wenn Einlage dem Ko zurückbezahlt wird, gilt sie als nicht geleistet

            (auch "mittelbare" Zuwendung durch Schuldentilgung etc.)

            à Haftung ggü dem Gl lebt auf

- Schutz der Einlage zugunsten des GL:

   172 III, 172 IV, 173, 174, 175, 176

173

Haftung bei Eintritt eines Ko

Haftung nach 171, 172 auch für alte Verbindllichkeiten

174

Herabsetzung der Einkage

- Anmeldung im HR gem 175 erforderlich

176

Haftung des Ko

 vor Eintragung

- ratio: Vertrauensschutz des Gl. / und Strafe für Nichteintragung

- 176 I: Neugründung einer KG

- 176 II: Eintritt in eine bestehende OHG oder KG

- bei Entstehung einer Verpflichtung zwischen Eintritt als Ko und seiner

   Eintragung

- Zustimmung zum Geschäftsabschluß nur bei Gründungsstadium (Abs.1)

- gilt nicht bei Sollkaufmann (I S.2),

   dort Haftung nach GbR gem 421, 714 BGB iVm AGL

- gilt nicht für deliktische Haftung

- positive Kenntnis des Gl. von Kommanditistenstelllung schadet

- RF: Haftung gleich einem Komplementär

- hM: 176 gilt nicht bei rein deliktischen Ansprüchen gg die KG

 

wenn Haftung des Ko aus 176 minus wegen Sollkaufmann:

- Haftung aus 421, 714, AGL als G'er einer GbR (Doppelverpflichtungslehre)

- wenn minus: Haftung aus allg. Rechtsscheingrundsätzen ??

   176 I 1 wird entsprechend angewandt (ScheinKo soll nicht besser stehen

    als Ko einer nicht eingetragenen KG) ablehnen wg Wortlaut I S.2

Haftung für Schein-KG ist umstritten

177

Tod eines G'ers

- Tod eines Kommanditisten od. Komplementär führt nicht zur Auflösung der  KG

230 - 237 HGB   Stille Gesellschaft

HGB

230

stille Gesellschaft

= Personengesellschaft, bei der sich jmd am Handelsgewerbe eines

   anderen mit einer Vermögenseinlage, die an diesen übertragen wird,

   gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt

- Abgrenzung bei Zurverfügungstellung von Kapital:

a) Stille Gesellschaft:

     Inhaber und Kapitalgeber verfolgen einen gemeinsamen Zweck, KG tritt      nicht nach außen, im Innenverhältnis jedoch Kontrollrechte

b) nur partiarisches Darlehen:

     normales Darlehen iSv 607 BGB, aber Rückzahlung nach Gewinnlage.      Keine Anwendung von GesellschaftsR,nnur Finazierungsform

Kapitalgesellschaften und andere Körperschaften

AktG

für Aktiengesellschaft (AG) und KommanditG auf Aktien (KGaA)

Entstehen

1. Vertragsschluß = Vorgründungsgesellschaft

2. notariell beurkundete Satzung = Vor-AG

3. Eintragung ins HR = juristische Person

Organe

- Vorstand

- Aufsichtrat

- Aktionäre

-Hauptversammlung

AktG

1 I 2

Haftung der AG

- nur die AG gem 1 I2

- ausn. Durchgriffshaftung gem 242 BGB

AktG

41

Handeln der AG vor der Eintragung

AktG

78

Vertretung

- bei Vertrag Vertretung durch Vorstand, Ausn 112 AktG

- Prozeßfähigkeit: Handeln durch Vorstand

AktG

90

Innenverhältnis

AktG

111

Aufsichtrat

gem 112 Vertretungsrecht nur ggü den Vorstandsmitgliedern, nicht aber im Außenverhältnis

AktG

133

Willensbildung

GmbH

- juristische Person

- Haftung nur iHd Stammeinlage

- notwendige Bestandteile des GV

  Firma und Sitz der G / Unternehmensgegenstand (Zweck) / Höhe des

  Stammkapitals / Übernahme der Stammeinlagen / Sonderleistunge der G'er

Gmbh

1 - 11

Errichtung der GmbH

11 I: mit der Eintragung im HR

Stadien:

1) Vorgründungsgesellschaft (GbR oder OHG)

2) nach notariellem GV: Vor-GmbH

     - alle Eigenschaft der GmbH, aber keine Rechtsfähigkeit (G sui generis)

     - persönliche Haftung der GF gem 11 II

3) nach Eintragung: GmbH

     juristische Person gem 13 voll rechtsfähig

Gmbh

5

Stammkapital

mind. 50.000 DM

6

Geschäftsführer

Abs. 3 Fremdorganschaft

Gmbh

9

Geldeinlage statt Sacheinlage

Differenzhaftung

= G einer Vor-GmbH sind verpflichtet, das entstehende Kapitaldefizit der

   Stammeinlagen bei Eintragung auszugleichen

   (dadurch praktisch unbeschränkte Haftung)

- Vorbelastungshaftung (Unterbilanzhaftung)

Gmbh

11 I

Rechtszustand vor Eintragung

- GmbH besteht erst nach Eintragung

"Vor-GmbH":

- zwischen G-Vertrag und Eintragung

- G sui generis

- ist teilrechtsfähig, GmbHG findet analog Anwendung

- Vertretungsmacht des GF nach 35 analog + G-Beschluß oder Zustimmung

- nur, wenn nachher keine Eintragung erfolgt, sonst haftet die GmbH ganz

   normal

- Ansprüche: 1) gg Vor-GmbH  2) gg Handlenden 3) gg G'er

- Haftung der G'er (einer Vor-GmbH, die nicht zur Eintragung gelangt):

   - keine Haftungsbeschränkung auf das G-Vermögen 13 II analog

   - zT: uneinschränkte gesamtschuldnerische Haftung

           (128, 176 I HGB oder 421, 427 BGB)

   - früher BGH /BAG: beschränkte Haftung analog 171 I, 172 IV HGB bis zur                                       Höhe der Einlageverpflichtung

   - jetzt BGH/BAG/BSG:

     unbeschränkte Haftung in Form einer Verlustdeckungshaftung

     (Arg. keine Besserstellung der G'er, die letztlich keine Eintragung

       vornehmen ggü denen, die die GmbH eintragen § 9)

       - Zeitpunkt: Scheitern der Eintragung

       - aber kein unmittelbarer Zugriff der Gl auf die G'er möglich, da

         Verlustdeckungshaftug auf das Innenverhältnus beschränkt

         (Arg. Gleichbehandlung der Gl bei Konkurs)

Gmbh

11 II

Haftung der Handelnden vor Eintragung

- persönliche und solidarische Haftung

- egal, ob Handelnder im Namen der Vor-GmbH oder der GmbH gehandelt  

  hat (anders frühere Rspr.);

  Ausnahme: aufschiebende Bedingung auf künftige GmbH

- nicht handelnder G'er (der aber Zustimmung gegeben hat) haftet nach hM

   nicht gem. 11 II (keine Veranlassunghaftung)

Gmbh

13- 34

Rechtsverhältnisse

Gmbh

13 I

Juristische Person

Rechtsfähigkeit der GmbH

- bei Ansprüchen gg die GmbH immer iVm 13 I

   (zB 670 BGB analog iVm 13 I)

Gbmh

13 II

Haftung der G'er

G'er haften nur mit G-Vermögen

- nur ganz ausn Durchgriffshaftung bei Rechtsformenmißbrauch

Haftungsbegründung:

 - 31 bzgl Organe, 278 oder 831 bzgl Hilfspesonen

Gmbh

35 - 52

Vertretung und Geschäftsführung

- Grds. der Fremdorganschaft, dh GF muß selbst nicht G'er sein

Gmbh

35

Vertretung durch den GF

- bei Vor-GmbH:

   früher: nur Vertretung für die Vor-G (Theorie vom Vorbelastungsverbot)

   hM: Erweiterung der V-Macht durch G-Beschluß oder Zustimmung der

           anderen G'er

Gmbh

37

Beschränkung der VM

gilt nur im Innenverhältnis, nach außen unbeschränkbar

Gmbh

53 - 59

Abänderungen des G-Vertrages

Gmbh

60 - 77

Auflösung und Nichtigkeit

- gerichtliche Ausflösung 62

- Konkurs 63

- Liquidation 66

- Nichtigkeitsklage bei schweren Mängeln 75

Part

GG

seit 1.7.97

Partnerschafts-gesellschaft

- für Angehörige der Freien Berufe  1 II (zb Anwälte 2 BRAO)

- durch schriftlichen Vertrag 3 I

- Zweck = gemeinsame Ausübung des Berufes (kein Handelsgewerbe)

- Eintrag ins Partnerschaftregister  4

- mit konstitutiver Wirkung 7 I

- PartG ist ausdrücklich teilrechtsfähig (7 II verweist auf 124 HGB)

- Haftungsbeschränkung auf einen Partner möglich 8 II

- Ausscheiden eines P führt nicht auotmatisch zur Auflösung 9 II

Part

GG

9 I

Anwendung der OHG- Vorschriften

Part

GG

8 II

Ausscheiden eines G'ers

führt nicht zur Aufösung der Partnerschaft