Handelsrecht

 

 

HGB - Index

1     - 104 Handelsstand

105 - 237 Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

283 - 340 Handelsbücher

343 - 457 Handelsgeschäfte

 

Rechtsscheins-tatbestände

 

1) negative Publizität

2) positive Publizität

3) Allgemeine Rechtsscheinshaftung

4) 15 II HGB

 

selbständige Hilfspersonen

- Handelsvertreter 84 ff

- Handelsmakler 93 ff

- Kommissionär 383 ff

- Spediteur 407 ff

- Lagerhalter 416 ff

- Frachtführer 425 ff

1 - 7  HGB Kaufleute

 

Vollkaufleute

- kraft Gewerbebetrieb =  Kaufmann 1

- kraft Eintragung  2, 3, 5 (Soll-, Kann-, Fiktiv)

- kraft Rechtsscheins (Scheinkaufmann)

- kraft Rechtsform 6 II + SpezialG (Formkaufmann) GmbH, AG, KGaA, eG

1

Kaufmann

Handelsgewerbe

=  jeder Gewerbebetrieb, außer wenn nach Art und Umfang keine

    kaufmännischen Einrichtungen erforderlich

Gewerbe

= jede erlaubte selbständige planmäßig auf gewisse Dauer mit

  Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die nicht freier Beruf ist

2

sonstige Kaufleute

= sonstige gewerbliche Unternehmen, die im HR eingetragen sind

3

Land- u. Forstwirtschaft

Kannkaufmann (durch Eintragung im HR)

4

Minderkaufmann

weggefallen

5

Fiktivkaufmann

HR-Eintragung bedeutet fiktiv auch Handelsgewerbe +

6 I

Anwendung auf OHG, KG

es finden 1 ff Anwendung

6 II

Formkaufmann

kraft Rechtsform auch ohne Eintragung

GmbH     13 III GmbHG

AG            3 AktG

KGaA       178 AktG

eG             17 II GenG

 

"Scheinkaufmann"

 

allgemeine

Rechtsscheins-haftung

 

1. kein Fall des 15

2. K hat Rechtsschein erzeugt

   (unrichtiger Antrag o. schuldhafte Nichtbeseitigung 347 I)

3. Gutgläubigkeit des Gegners (nicht fahrlässig)

4. konkrete Kausalität (Handeln im Vertrauen auf RS)

RF: G kann sich auf RS berufen

8 - 16   Handelsregister

8

Führung des HR

durch die Gerichte

9

Einsichtnahme

 

10

Bekanntmachung der Eintragung

durch Bundesanzeiger und mind. ein anderes Blatt

13

Zweig-niederlassungen

13a - h

14

Zwangsgeld

wer seiner Eintragungspflicht nicht nachkommt

15

Publizität des HR

ratio: Verkehrsschutz

15 I

negative Publizität

1. eintragungspflichtige Tatsache

   hM: bei sog. sekundärer Unrichtigkeit trotzdem Eintragung erforderlich

   (zB Erteilung d. P nicht eingetragen, Erlöschen totzdem eintragungspflichtig)

2. keine Eintragung oder keine Bekanntmachung

3. keine positive Kenntnis beim Geschäftsgegner

4. Vorgang im Geschäftsverkehr

      - Kausalität nicht erforderlich!

      - weit auszulegen, aber nicht bei Delikt (823 ff)

5. RF  à G hat Wahlrecht, ob tatsächliche Lage oder keine Geltung (15 I)

                    "Rosinentheorie"

15 II

 

jeder hat eingetragene Tatsache gg sich gelten zu lassen

- nach Ablauf der 15-Tagesfrist

- nicht wenn Berufung rechtsmißbräuchlich

15 III

positive Publizität

1. abstrakt eintragungspflichtige Tatsache

2. unrichtige Tatsache bekanntgemacht

    hM: nicht analog bei unrichtiger Eintragung und richtiger Bek.,

           dann nur RS-Haftung (arg keine Analogie bei AusnahmeTB)

3. hM:Veranlassung der unrichtigen Bekanntmachung

    (Antrag oder fehlende Korrektur) 

      "modifiziertes Veranlasserprinzip" weil sonst überdehnte Haftung des K

4. keine positive Kenntnis des G von der Unrichtigkeit

5. Vorgang im Geschäftsverkehr (Kausalität nicht erforderlich!)

6. RF  à G kann sich auf Bekanntmachung berufen

17 - 37   Handelsfirma

 

Firmengrundsätze

1) Firmenwahrheit   18, 19     (echter Name)    Durchbrechung 21, 22, 24

2) Firmeneinheit      17           (für Geschäftsbetrieb nur eine Fa. möglich)

3) Firmenunterscheidbarkeit  30     (keine Verwechslungsgefahr)

4) Firmenöffentlichkeit            29, 5, 15 (Handelsregister)

17

Begriff

= Name des Kaufmanns, unter dem er sein HG betreibt

18

Firmenname

... zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet u. Unterscheidungskraft

... keine Irreführung zulässig

19

vorgeschriebene

Firmenzusätze

1. Einzelkaufleute

  - Zusatz "e.K."  (= eingetragener Kaufmann)

2. OHG oder 3. KG

  - Zusatz "OHG" oder "KG"

  - 19 II: evt. Haftungsbeschränkungen

21- 24

Firmenfortführung

 

25

Erwerb kraft Rechtsgeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten 25 I 1:

- zB 25 I HGB iVm 607 BGB

Voraussetzungen:

- rechtsgeschäftlicher Erwerb eines vollkaufmännischen Handelsgeschäftes

     (auch Miete, Pacht, Nießbrauch; Wirksamkeit des Erwerbes ist egal)

- Geschäft unter bisherigen Firma fortführen (Klangbild)

- Forderung im Geschäft begründet

- kein Haftungsausschluß 25 II

Rechtsfolgen:

- gesetzl. Schuldbeitritt (bisheriger Inhaber haftet daneben 5 Jahre, 26)

- Vollstreckbarkeitserstreckung 729 II ZPO

- Verjährung 26 HGB

Forderungsübergang 25 I 2:

Voraussetzungen: 

- Erwerb des HG und Firmenfortführung (25 I 1)

- Einwilligung d. bisherigen Inhabers in Firmenfortführung (auch konkludent)

- Forderung im Betrieb begründet  (incidenter Prüfung BGB !!!) 

    - Anspruch entstanden, untergegangen, durchsetzbar ?

- kein Ausschluß der Übertragbarkeit nach 399, 400 BGB

- kein Haftungsausschluß gem 25 II HGB =  HR oder Mitteilung

    - hM enge Auslegung: bloße Kenntnis des D reicht nicht

    - nur unverzüglich (6-8 Wochen) nach Übernahme möglich

- Einhaltung der Formvorschriften

RF:  - F gilt als auf den Erwerber übergegangen (Fiktion), bleibt aber eine

           solche des bisherigen Inhabers

       - Leistung des Sch an E ist dann gem 25 I 2 schuldbefreiend

        - im Innenverhältnis Ausgleich zwischen Neu- und Altinhaber über 816 II

25 II

Haftungsausschluß

= abweichende Vereinbarung ist Dr ggü wirksam, wenn

    - im HR eingetragen   o d e r

    - vom Erwerber oder Veräußerer dem Dr mitgeteilt (enge Auslegung)

- Haftung aus 419 I BGB besteht trotz Haftungssausschluß 25 II

25 III

Haftung bei Nichtfortführung

- grds. keine Haftung, außer bei bes. Verpflichtingsgrund

26

Verjährung ggü früherem Inhaber

 

27

Erwerb einer Firma kraft Erbfolge

Haftung für Altverbindlichkeiten:

   - HG gehört zum Nachlaß (kein Ausschlagen 1944 oder Anfechtung 1957)

   - vollkaufmännisches Gewerbe + Fortführung des HG und der Firma

   - keine Geschäftseinstellung gem 27 II  (3 Monate)

      hM: Aufgabe von Geschäft und Firma erforderlich

             (aA: bloße Änderung der Firma reicht aus, 27 II analog)

   - hM: Haftungsausschluß des 25 II gilt analog (arg. 27 verweist auf 25)

RF:   unbeschränkte persönliche Haftung des Erben (mehr als bei 1967)

Forderungsübergang gem 1922 BGB

28

Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns

 

(Entstehung einer OHG, KG)

Haftung für Altverbindlichkeiten 28 I 1

  - Eintritt als Gesellschafter od. Kommanditist in ein 

     einzelkaufmännisches Unternehmen

  - Entstehung einer H-Gesellschaft  (OHG, KG)

  - Geschäftsübernahme   (keine Firmenfortführung erforderlich)

  - kein Ausschluß nach 28 II

  RF: Haftung der Gesellschaft u. persönlich haftende G'er für frühere               Verbindlichkeiten  (alter Inhaber haftet daneben weiter!)

Forderungsübergang 28 I 2

  - Voraussetzungen wie 28 I 1

  - RF: Übergang der Forderung

28 II

Haftungsausschluß

- durch Vereinbarung (+ HR-Eintragung oder Bekanntm. an Dr)

29

Anmeldung der Firma

 

30

Unterscheidbarkeit

 

31

Änderung der Firma

 

32

Konkurs

muß ins HR eingetragen werden

33 - 35

juristische Pers.

 

37

Unzulässiger Firmengebrauch

- Unterlassung wird durch Ordnungsgeld erzwungen

37 II

Unterlassungs-anspruch

des Verletzten

48 - 58 Prokura und Handlungsvollmacht

38 - 47

aufgehoben

 

48

Prokura

= rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht mit gesetzlich festgelegtem Umfang

1) Erteilung 53 I

      - eintragungspflichtig, aber nur deklaratorisch

      - Einzelprokura  48 I    Gesamtprokura 48 II      Filialprokura  50 III

      - Erteilung nach 164 ff BGB, Umdeutung gem 140 in Vollmacht möglich

2) Umfang der Vertretungsmacht 49

      - grds. für alle Geschäfte  49 I

      - keine Vertretungsmacht bei 

             - PrivatG des KM

             - Prinzipalgeschäfte, wie  254 (Bilanz), 48 II (Prokuraerteilung)

             - GrundlagenG  (Existenz, Rechtsform etc.)

             - Immobiliarklausel 49 II (GrSt-Veräußerung)

      - Beschränkungen gelten grds. nur im Innenverhältnis 50 I

        - Ausnahme bei kollusivem Zusammenwirken oder Mißbrauch des P

            + grob fahrlässige Unkenntnis des D

         - Anspruch des G gg den P bei Überschreiten der Innenvollmacht:

          aus PVV des Anstellungsvertrages 

3) Erlöschen 53 III  (eintragungspflichtig, aber nur deklaratorisch)

      - Widerruf 52 I

      - Erlöschen des Rechts-/Dienstverhältnisses 168 S.1 BGB

      - Geschäftsveräußerung, -aufgabe oder -umwandlung (in OHG, KG)

      - Konkurs (23 KO iVm 168 BGB)

      - Tod des P (nicht bei Tod des K 52 III)

      - Herabsinken zum Kleingewerbe, uU Fortbestand gem  5

49

Umfang der Prokura

 

50

Unwirksamkeit der Beschränkung

- grds. gilt Prokura unbeschränkbar für alle Geschäfte

- Beschränkungen gelten grds. nur im Innenverhältnis 50 I

52

Widerruflichkeit

Unübertragbarkeit

- jederzeit widerruflich

- nicht übertragbar

- erlischt nicht mit Tod des HG-Inhabers

53

Anmeldung

Erlöschen

eintragungspflichtig im HR, aber nur deklaratorisch

 

54

Handlungs-vollmacht

= jede von einem KM im Rahmen seines Handelsgewerbes tatsächlich

   erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist

- nicht eintragungsfähig

- nach 164 ff, Umdeutung gem 140 aus fehlerhafter Prokura möglich

- nur für branchenübliche Geschäfte

- Beschränkungen grds. nur  im Innenverhältnis (Ausn. 54 III)

- Kaufmann ist beweispflichtig, daß D bösgläubig war 54 III

- General-HV / Art-HV / Spezial-HV

- btgl. Erteilung und Erlöschen gelten 168 ff BGB

54 III

Kenntnis der Beschränkung

dann wirkt B auch im Außenverhältnis

- zB getrennter Kassenbereich (keine Berechtigung an V zu zahlen)

55

Handelsvertreter

oder Handlungsgehilfe

- Anwendung des 54

56

Ladenangestellte

= gesetzl. geregelte Anscheinsvollmacht mit bestimmtem Umfang

- Tätigkeit im Laden oder  Warenlager

- kaufmännische "Angestellter": mit Wissen und Wollen des Prinzipals

- Geschäftabschluß im Laden (örtlicher Zusammenang)

- Gutgläubigkeit des D gem 54 III HGB, 173 BGB

- "Verkauf" = auch das dingl Vollzugsgeschäft (wirtschaftl. Einheit)

- interne Beschränkungen der Vollmacht haben im Verkehrsinteresse keinen

  Einfluß auf Verhältnis zum Kunden

- 56 erlaubt Zurechnung der Weggabe durch Besitzdiener, dh kein

  Abhandenkommen iSd 935 für Geschäftsinhaber

  (= teleologische Einschränkung der Grundsätze des 855)

- Gutgläubigkeit des D (54 III) oder leicht fahrlässige Unkenntnis

58

Unübertragbarkeit

der Handlungsvollmacht

59 - 104 Handlungsgehilfen, -vertreter, -makler

 

 

59 ff   Handlungsgehilfen

84 ff

93 ff   Handelsmakler

75h

Genehmigungs-fiktion

der Vetretungsmacht beim Handlungsgehilfen

84

I 2

Definition des Selbständigen

= wer im wesentlichen frei seine Tätigkeiten gestalten und seine Arbeitszeit 

   bestimmen kann (Negativabgrenzung für abhängigen AN)

91a

Genehmigungs-fiktion

der Vetretungsmacht beim Handelsvertreter

105 - 160 OHG

 

siehe Gesellschaftsrecht

nicht rechtsfähig, volle Haftung der G'er

161 - 177  Kommanditgesellschaft

 

siehe Gesellschaftsrecht

nicht rechtsfähig, volle Haftung der G'er

(außer Kommanditist: beschränket Haftung und keine GF-Befugnis)

230 - 237  stille Gesellschaft

 

 

reine Innengesellschaft, deshalb keine Handelgesellschaft

238 - 372  Handelsbücher

 

 

für alle Kaufleute   (früher Bilanzrichtlinien-Gesetz der EG)

343 - 372  Handelsgeschäfte allgemein

343

Handelsgeschäft

= Geschäfte eines KM (grds. auch MinderKM), die zum Betrieb seines HG

    gehören, 343 I;

- Betriebszugehörigkeit des Rechtsgeschäfts wird vermutet  344

Abs. 2: Handelsnebengeschäfte

344

Vermutung f.d. HG

widerlegbar

345

einseitige HG

HGB kommt grds.für beide Seiten zur Anwendung

346

Geltung von Handelsbräuchen

= kaufmännische Verkehrssitte aufgrund gleichmäßiger, einheitlicher und  

   freiwilliger tatsächlicher Übung der beteiligten Kreise

- ungeschriebenes Recht mit verbindl. Wirkung für KM (auch bei Unkenntnis)

- HB verdrängt nur dispositives Recht

347

Sorgfaltspflicht des Kaufmanns

 

348

Vertragsstrafe

- bei Kaufleuten keine Herabsetzung der Vertragsstrafe (343 BGB);

- beachte Vermutung des 344

349

Keine Einrede der Vorausklage

771 BGB gilt nicht:  Bürge (KM) hat keine Einrede der Vorausklage

350

Formfreiheit

Bürgschaft  760

Schuldversprechen  780

Schuldanerkenntnis 781

... sind formfrei, wenn Bürge Kaufmann ist

351

Minderkaufleute

die Sondervorschriften 348 - 350 gelten nicht für Minderkaufleute !!!

352

- 354

Zinsen

Provision

- beiderseitiges HG

- Zinspflicht 5 % ab Fälligkeit

354a

kein Ausschluß der Abtretbarkeit

bei beiderseitigem HG ist Abtretungsverbot 399 BGB unwirksam

355

- 357

Kontokorrent

Voraussetzungen:

- ein Beteiligter zumindest Minder-KM

- Geschäftsverbindung mit wechselseitigen Forderungen

- Verrechnungsabrede (Saldo)

Rechtsfolgen:

- Einzelforderung verliert rechtl. Selbständigkeit

- Saldo ist selbständige neue Forderung

- Saldierung in regelm. Abständen

- Pfändung der Salden (357) möglich

358

359

Zeit der Leistung

 

360

Gattungskauf

Handelsgut mittlerer Art und Güte

362

Schweigen des K als Annahme

- auf Angebot eines Kunden zur Geschäftsbesorgung (GB)

1) Gewerbebetrieb des KM bringt GB für andere mit sich

2) Geschäftsverbindung zwischen KM und Antragendem

3) antragendes Geschäft gehört zum üblichen Geschäft

4) keine unverzügliche Ablehnung

à Schweigen gilt als Annahme

- Anfechtbarkeit?

   hM + nach allg Regeln (aber nicht bei schuldhaftem Irrtum, zB Nicht-Lesen)

 

Schweigen des K auf

kaufmännisches

Bestätigungs-schreiben

- aus Gewohnheitsrecht

1) Empfänger = Kaufmann

     Absender = zumindest ähnlich am Geschäftsleben teilnehmend

2) Vertragsverhandlungen

3) endgültige u. eindeutige Bestätigung des Vertragsschlusses (Wiedergabe)

4) unmittelbar nach Vertragsverhandlungen

5) Absender muß nach 242 mit Zustimmung rechnen können (Redlichkeit)

    - Wissen des Vertreters wird ihm zugerechnet

6) kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers (< 8 Tage)

à Schweigen gilt als Annahme

- Vertrag hat den Inhalt des Bestätigungsschreibens

- bei sich kreuzenden BS ist kein Widerspruch nötig, da jeder den anderen

   Willen des Partners erkennt

- sog. konstitutives BS: es soll nur das schriftl Bestätigte gelten

363

- 365

Order, Indossament

Wechsel

 

366

 

gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen

erweiterter Gutglaubensschutz (neben 932 BGB):

- an Verfügungsmacht 366 I

- 366 I analog:  an Vertretungsmacht bei dingl. Geschäften (hM)

- bgzl. lastenfreien Erwerbs  366 II

- für gesetzl. BesitzpfandR   366 III

367

gutgl Erwerb von Wertpapieren

- Einschränkung bei Inhaberpapieren

368

Pfandverkauf

nicht Frist des 1234 BGB gilt, sondern 1 Woche

369

Kaufmännisches Zurückbehaltungs-recht

- keine Konnexität der Ansprüche oder Identität des Gegenstandes

   erforderlich (im Gegensatz zu 273 BGB)

- beide müssen Kaufleute sein

Voraussetzungen:

     - fällige Geldforderung aus beiderseitigem HG

     - bewegl. Sache oder Wertpapier im Eigentum des Sch

     - mit Wissen des Sch im Besitz des KM

     - Besitzerwerb ist für KM ein HG

     - kein Ausschluß gem. 369 III HGB

Rechtsfolgen:

     - LeistungsverweigerungsR ggü Herausgabeverlangen (985 BGB)

     - pfandartiges BefriedigungsR 371 HGB

     - AbsonderungsR im Konkurs 49 I Nr. 4 KO

370

außerordentliches ZBR

- auch nicht fällige Forderungen,

  wenn über Sch-Vermögen Konkurs oder erfolglose ZV

371

372

Befriedigungsrecht

- Gl kann seine Forderung aus zurückbehaltenen Sachen befriedigen

- dabei gilt Sch als Eigentümer, dh Dr kann gutgl erwerben

373 - 382  Handelskauf

373

 

Annahmeverzug des Käufers

- V kann Ware hinterlegen

- V kann Ware nach Andorohung versteigern lassen

- Abs. 3 Selbsthilfeverkauf (= Erfüllung des KV für Rechnung des K)

- 374: Rechte des V aus BGB bleiben bestehen

375

Bestimmungskauf

Käufer muß evt notwendige Bestimmung über Form, Maß etc treffen

376

Fixhandelskauf

1) Leistungszeit oder -frist ist wesentlicher Bestandteil des HG

     ("steht und fällt")

2) Fixe Vereinbarung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht,

     (die somit zur HL-pflicht wird)

3) RF:  - Gl kann nach Zeitablauf zurücktreten oder SE verlangen

             - Erfüllungsanspruch bleibt  grds. erhalten (anders als bei 326);

                Ausschluß durch 376 I S.2

    durch Bestehen auf Erfüllung wird Fixkauf zum gewöhnlichen HG

    (326 BGB wieder anwendbar)

377

Untersuchungs- u. Rügepflicht

 

Rügeobliegenheit

1. beidseitiges Handelsgeschäft

      - Kaufleute

      - Handelskauf 343, 344 HGB

2. Ablieferung der Ware  (Herrschaftsbereich)

3. Lieferung nicht ordnungsgemäß

      - Schlechtleistung iSv 459, 480 BGB

         "erweiterter Fehlerbegriff", dh auch aliud

          nur wenn genehmigungsfähig 378

         (wenn nicht genehmigungsfähig à ErfüllungsA 320 ff BGB)

      - Quantitätsabweichung: zuviel - zuwenig

3. keine Arglist des Verkäufers 377 V

4. Unverzügliche Rüge  (121 I 1 BGB)

      - Untersuchungs-/Stichprobenpflicht

      - offene Mängel: sofort nach Ablieferung

      - versteckte Mängel: sobald sich Mangel zeigt 377 III

Rechtsfolgen:

1) bei ordnungsgemäßer Rüge:

      - GWA 459 ff (+ genehmigungsfähiges aliud = "erweiterter Fehlerbegriff")

      - Zuviellieferung ablehnen bzw. Restmenge verlangen (ErfüllungsA!)

2) bei Verletzung der Rügepflicht

    (trotz Untersuchungsmöglichkeit u. Erkennbarkeit)

      - Genehmigungsfiktion 377 II

      - bei Mangel: K verliert GWA und PVV (MFS!), aber nicht  823

      - bei Zuviel-zuwenig Leistung:

       K verliert Erfüllungsanspruch (dh keine Rechte aus Verzug)

      - K muß KP zahlen und bei Zuviellieferung sogar Mehrpreis

- nach erfolgter Nachbesserung beginnt neue Untersuchungs- und Rüge-

   obliegenheit des K (ansonsten keine Wandelungs-bzw- MinderungsA)

377 II

378

GW-Ausschluß

 

1) Bestehen einer Rügeobliegenheit (s.o. 377)

2) Verletzung der Rügeobliegenheit

3) RF: Genehmigungsfiktion 377 II

           K hat keine Rechte aus 459 ff BGB  (Wandlung etc.)

à Kaufpreisanspruch aus 433 II BGB ?

1) bei mangelhafter Lieferung:

     Mängeleinrede des 478 BGB ist ausgeschlossen à K muß zahlen

2) bei Lieferung von wertvolleren Sachen:

     hM  K muß den höheren KP zahlen (er hat durch Schweigen das erneute

            konkludente Angebot zur Vertragsmodifizierung angenommmen)

      aA: nur der vereinbarte KP

3) bei Lieferung von geringerwertigen Sachen:

    K muß dennoch den vereinbarten KP zahlen

4) bei Lieferung eines nicht  genehmigungsfähigen aliuds:

        - keine Einrede nach 478, da aliud keine Schlechtleistung

        - Einrede des 320 steht dem KP-Anspruch entgegen

5) bei genehmigungsfähiger Zuwenig-Lieferung:

      - keine Einrede nach 478, da Zuweniglieferung keine Schlechtleistung

      - bei offener Abweichung = Bezahlung der tatsächlich gelieferten Menge

      - bei verborgener Abweichung = vereinbarter KP

378

 

Falschlieferung u. Mengenfehler

(seit 1.1.2002 entfallen)

Genehmigungsfähigkeit

  = wenn V nach den gesamten Umständen damit rechnen konnte, daß K die

      Lieferung als Erfüllung akzeptiert

- grds. genehmigungsfähig (Fehlen der GF nur bei krassen Abweichungen)

- Kriterien: Form, Material, Verwendungszweck

378 1. Alt  Falschlieferung

  wenn genehmigungsfähig, dann

  - Anwendbarkeit der 459 ff (erweiterter Fehlerbegriff)

  - Bestehen der Rügepflicht 378, 377

378 2. Alt  Quantitätsabweichung

  = Zuwenig- oder Zuviellieferung

  - Quantitätsmangel ist keine Schlecht- od. Falschleistung, also keine 459 ff

  - Fehlmenge muß genehmigungsfähig sein (bis zu 10 %)

  - Ausschluß der Rechte aus 320 ff   (zB kein Verzug gem 326),

     wenn Fehlmenge gem 377 II, 378 2. Alt als Erfüllung "genehmigt" wurde

379

Aufbewahrung

Notverkauf

- nach Beanstandung hat K Aufbewahrungspflicht

381

Wertpapierkauf

WerklieferungsV

es gelten 343 ff

ab 383  Kommissionsgeschäft u.a.

383

Kommissions-geschäft

= jedes Geschäft, das ein Kaufmann im Betrieb seines HG im eigenen

  Namen für fremde Rechnung zu schließen übernimmt

- Kommittent behält das Eigentum und Kommissionär erhält nur Besitz

- Formen:

  Einkaufs- oder Verkaufskommission, HG iSd 1 II Nr.6 HGB

- Arten:

  - eigentliche K  383 (Waren oder Wertpapiere)

  - uneigentliche K  406 I 1 (Geschäfte anderer Art)

  - GelegenheitsK 406 I 2 (im Rahmen seines Handelsgewerbes)

- Kommissionsvertrag mit Kommittenten

   = entgeltliche Geschäftsbesorgung (Pflichten 384 / Rechte 396 - 400)

- Ausführungsgeschäft mit Drittem

   - keine Rechtsbeziehung zw. Kommittent und Dr

- alles weitere und Eigentumslage siehe Ü 11

406

Gelegenheits-kommissionär

 

407 ff

 

besondere HG

407 ff   Speditionsgeschäft

416 ff   Lagergeschäft

425 ff    Frachtgeschäft

453 ff    Güter- und Personenbeförderung

474 ff    Seehandel

421

Haftung bei Versendungskauf

 = sowohl Absender (V) als auch Empfänger (K) können SEA aus 425 gg

    Frachtführer (F) geltend machen

- früher nur im Wege der Drittschadensliquidation, also jetzt auch:

   Absender ohne Schaden + Empfänger ohne eigenen Anspruch (wg 447)

Situationen:   (Untergang der Versendungssache)

1) V verlangt von K Bezahlung

  - Anspruch aus 433 II entstanden

  - nicht gem 440 I, 320 untergegangen, da K gem 447 Transportrisiko trägt

  - K hat Einrede gem 320, da K gem 281 Abtretung des Ersatzanspruches       von V verlangen kann  (V hat gem 425 HGB SE-Anspruch gg F)

2) V verlangt von F Schadensersatz, F zahlt

  - Anspruch des V gg F aus 425 HGB erlischt durch Erfüllung 362

  - Anspruch des K gg F aus 425, 421 erlischt gem 429, 422,

     da V und K Gesamtgläubiger sind

  - V hat zwar Anspruch gg K auf KPZ, dieser ist aber dauerhaft nicht               durchsetzbar, da K die Einrede aus 320, 281 hat und

     V den Anspruch wg 362 gar nicht mehr abtreten kann

3) K verlangt von F Schadensersatz, F zahlt

  - Anspruch des K gg V aus 425 HGB erlischt gem 362

  - Anspruch des V gg F aus 425, 421 erlischt gem 429, 422 (Gesamt-Gl)

  - V hat gg K Anspruch auf KPZ, K hat zwar Einrede aus 320, 281, darf     diese aber wg 242 nicht geltend machen­

425

gewerblicher Versendungskauf