Zwangsvollstreckung (Z-Klausuren)
Klage auf vorzugsweise Befriedigung
805
Klauselerteilungsklage 731 (FK)
Klage eines Dritten nach
Versteigerung
Arrest und einstweilige Verfügung
Vollstreckungsgegenklage §
767 Ý download
als pdf
4 C 420/99 Amtsgericht
Köln IM NAMEN DES VOLKES U R T E I L
In
dem Rechtsstreit des Herrn Siegfried Schuldner,
Hauptstr. 10, 50676 Köln, Klägers, - Prozessbevollmächtigter: RA'e
Raffgier pp., Geldstr. 7, 50797 Köln - g e g e n den Herrn Gustav Gläubiger, Poststr.
10, 50891 Köln, Beklagten, - Prozessbevollmächtigter: RA'e X pp.
- hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11.
März 2002 durch den Richter am Amtsgericht Klug für R e c h t
erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Zwangsvollstreckung aus dem
Urteil des LG Köln vom ... Az. XY ... wird für unzulässig erklärt. ... wird wegen
eines Betrages von 2.000 € für unzulässig erklärt. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen. ... wird bis zum 30.04.2003 für unzulässig erklärt. ... ist nur Zug-um-Zug gegen ...
zulässig. … wird für den Beklagten für
unzulässig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt
der Kläger / Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n dGeschichtserzählung unstreitiger
Sachverhalt Erlangung
des Titels, ZV-Verfahren Streitstand Behauptungen
und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv) Anträge
(eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen
und Rechtsansichten des Beklagten Prozessgeschichte (Perfekt) Beweisaufnahme E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die (Vollstreckungsgegen-) klage ist
zulässig, aber nicht / und begründet. (Evt. Auslegung Klageantrag) Z u l ä s s i
g k e i t Abgrenzung zu 766 nur formelle
Einwendungen (Überschneidung bei 775 Nr. 4, 5, str. Vollstreckungsverträge) LK, FK wegen Anspruch,
der Einwendung gibt bleibt möglich 323 (Durchbrechung der
RK), wenn Umstände sich geändert haben, die von vornherein wandelbar Berufung grds.
Wahlrecht SE-Klage 826 Ursprüngliche
Unwirksamkeit Prozessvergleich, Fortsetzung altes Verfahren Nachträglicher Wegfall
des Vergleichs (Aufhebung, Rücktritt), str., hM 767 Klage auf
Titelherausgabe kann mit 767 verbunden werden hM, 371 BGB Statthaftigkeit
767 I Wirksamer
Vollstreckungstitel 704, 794,
795 (nicht: 927, 936) materiell-rechtliche Einwendung
(gegen Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs) Zuständigkeit
ProzessG 1. Rechtszug 767, 802 Notarielle Urkunden 797,
Vollstreckungsbescheid 796 III Rechtsschutzbedürfnis
wenn
Titel vorliegt (auch ohne Klausel) bis vollständige Beendigung
der ZV (Titel noch nicht herausgegeben) fehlt, wenn Berufung
eingelegt, Titel unwirksam ist, altes Verfahren fortzusetzen, 766 einfacher Klageänderung 267 wenn Kl Einwendungen gegen
titulierten Anspruch auswechselt Sonstige
(Partei-, Prozessfähigkeit) B e g r ü n d e t h e i t Bestehen der geltend
gemachten Einwendung rechtvernichtende
Einwendung Erfüllung
(Nachweis durch Quittung), Erlass, Verzicht, Vergleich, befreiende Unm,
Rücktritt, 242, WGG, befreiende
Schuldübernahme, Abtretung, gesetzl Forderungsübergang, Pfändung rechtshemmende
Einrede Verjährung,
ZBR aus 273 (hM nicht 320), Stundung keine
Präklusion gem 767 II (796 II bei VB) Anwendbarkeit nicht
rechtskraftfähige Titel: Prozess-/Anwaltsvergleich, vollstreckbare Urkunden,
KFB Entstehen nach der letzten
mündl. Verhandlung 296a objektive
Möglichkeit d. Geltendmachung, Kenntnis nicht erforderlich bei VB 796 II,
Einwendung nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden 767 II kann nicht
durch 242 oder 826 überwunden werden hM Gestaltungsrechte: Rsp: Zeitpunkt
der obj. Entstehung (Aufrechnungslage) entscheidend, nicht Ausübung
(A-Erklärung) Abtretung,
gesetzlicher Forderungsübergang BGH
2000: Präklusion liegt vor 767 II, weil 1.
Schutzbereich 407 nur das Verhältnis zum neuen Gl erfasst und nicht
Sch-Zedent 2. Sch seine Verbindlichkeit durch
Hinterlegung 372 S.2, 378 BGB erfüllen kann früher:
wenn Sch nach mündl. VH Kenntnis erlangt, kann er gem. 407 befreiend an Kl
leisten erneute
Vollstreckungsgegenklage (Präklusion nach 767 III) unzulässig, wenn Einwendung schon bei
1. Klage bestand (Ausn. abgelehnter
Klageänderungsantrag) str. ob objektives Nichtvorbringen
reicht (hM) oder Verschulden erforderlich Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S.1, 711 ZPO. [Streitwert: 2.000 €
(§ 12 oder 19 I 1 GKG)] _________ (Unterschrift Richter) |
Drittwiderspruchsklage § 771 Ý download
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4 C 420/99 Amtsgericht
Köln IM NAMEN DES VOLKES U R T E I L In
dem Rechtsstreit des Herrn Dieter Dritten, Hauptstr.
10, 50676 Köln, Klägers, - Prozessbevollmächtigter: RA'e
Raffgier pp., Geldstr. 7, 50797 Köln - g e g e n den Herrn Gustav Gläubiger, Poststr.
10, 50891 Köln, Beklagten, - Prozessbevollmächtigter: RA'e X pp.
- hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11.
März 2002 durch den Richter am Amtsgericht Klug für R e c h t
erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Zwangsvollstreckung aus dem
Urteil des LG Köln vom ... Az. XY in ...
(ZV-Gegenstand)... wird für unzulässig erklärt. ... insoweit für unzulässig erklärt,
als das ... Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt
der Kläger / Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n dGeschichtserzählung unstreitiger
Sachverhalt Erlangung
des Titels, ZV-Verfahren Streitstand Behauptungen
und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv) Anträge
(eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen
und Rechtsansichten des Beklagten Prozessgeschichte (Perfekt) Beweisaufnahme E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Drittwiderspruchsklage ist
zulässig, aber nicht / und begründet. (Evt. Auslegung Klageantrag) Z u l ä s s i
g k e i t Statthaftigkeit
771, 795 S.1 RW der
Vollstreckung, weil V-Gegenstand nicht dem Sch-Vermögen, sondern dem des Kl
zuzuordnen ist Zuständigkeit sachlich 23, 71 GVG
(Streitwert nach 6), nicht ausschließlich, 39 gilt örtlich Bezirk der ZV 771, 802 Antrag mit genauer Bezeichnung Rechtsschutzbedürfnis
Beginn
oder Drohen bis Beendigung der ZV (Erlösauskehr) auch wenn ZV-Maßnahme
unwirksam (wg Rechtsschein) parallel zu 766 möglich
(anderes Ziel) Sonstige
(Partei-, Prozessfähigkeit) B e g r ü n d e t h e i t materiell-rechtliches
Bestehen eines "die Veräußerung hindernden Rechts" = Interventionsrecht =
wenn der Sch, veräußerte er die Sache selbst, widerrechtlich in den
Rechtskreis des Dr eingreifen würde dingliche Rechte Eigentum (Mit-,
Gesamt-) Vorbehaltseigentum Käufer und
Verkäufer haben beide 771 (wegen AWR bzw. Eigentum) Sicherungseigentum /
-abtretung Si-Geber hat
Interventionsrecht, solange nicht Verwertungsreife eingetreten ist Si-Nehmer hM hat 771, da juristisch Volleigentümer
(mM nur 805, da besitzlosem PfandR ähnlich) Inhaberschaft von
Forderung (bei PfüB), Hypothek oder Gesamthandsanteil beschränkt dingliche
Rechte (wenn durch ZV beeinträchtigt) uneigennützige Treuhand Treugeber hat
Interventionsrecht, da ihm Treugut wirtschaftlich zusteht, Treuhänder dagegen
nicht Besitz an beweglichen
Sachen hM mittelbarer
oder unmittelbarer Besitz gibt 771 (aA nur tatsächliches
Herrschaftsverhältnis)
schuldrechtliche Ansprüche auf Herausgabe, da
überlassene Sachen nicht zum Sch-Vermögen gehören (zB Miete) auf Rückgewähr
(AnfG oder InsO), da sie wirtschaftliche HerausgabeA nahe stehen nicht auf
Verschaffung (zB Kauf), da Sache wirtsch. noch zum Sch-Vermögen gehört keine Einwendungen des Bekl Nichtigkeit Scheingeschäft 117,
Sittenwidrigkeit 134 Inhaberschaft vorrangigen
Pfandrechts (bei PfüB) Einwand unzulässiger Rechtsausübung 242 (Duldungspflicht) klagender
Dritter haftet selbst materiell-rechtlich (128, 161 II HGB,
Gesamtschuldnerschaft, Bürgschaft) Dr
stützt sein Recht auf eine ggü dem Bekl unerlaubte Handlung Einrede gemäß 9 AnfG Dr
gem 11 AnfG verpflichtet, ZV in Gegenstand zu dulden Rückübertragungspflicht
des Dr 1365
bei der Teilungsversteigerung Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11,
709 S. 1, 711 ZPO. [Streitwert: 2.000 € (§ 12 GKG)] _________ (Unterschrift
Richter) |
Einziehungsklage Ý download als pdf
4 O 420/99 Landgericht
Köln IM NAMEN DES VOLKES U R T E I L
In
dem Rechtsstreit des Herrn Gustav Gläubiger, Poststr. 10,
50891 Köln, Klägers, - Prozessbevollmächtigter: RA
Raffgier, Geldstr. 7, 50797 Köln - g e g e n den Herrn Dieter Dritten, Hauptstr.
10, 50676 Köln, Beklagten, - Prozessbevollmächtigter: RA
Schnell, Eilstr. 3, 53487 Bonn - Streithelfer des Klägers: Siegfried
Schuldner, Subbelrather Str. 112, 50546 Köln hat die 4. Kammer des Landgerichts
Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11.
März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Klug, den Richter am Landgericht Langbein und die Richterin Schlau für R e c h t
erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger 6.000 € nebst 5 % Zinsen seit dem ... zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt
der Kläger / Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n dGeschichtserzählung unstreitiger
Sachverhalt Erlangung
des Titels, ZV-Verfahren, PfüB (inkl. Zustellungsdatum an DS) Streitstand Behauptungen
und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv) Anträge
(eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen
und Rechtsansichten des Beklagten Prozessgeschichte (Perfekt) evt.
Streitverkündung, Beitritt des Sch E n t s c h e i d u n g s g r
ü n d e
Die Klage ist zulässig, aber nicht /
und begründet. (Evt. Auslegung Klageantrag) Z u l ä s s i
g k e i t wie
normale Leistungsklage (Klage des Gl gegen DS, wenn DS nach PfüB nicht
freiwillig an Gl zahlt) Zuständigkeit diejenige
für gedachten Prozess Sch-DS, 38 ff Einwand
der Rechtshängigkeit / -kraft Sch
hat bereits Titel gegen DS, den Gl auf sich umschreiben kann Streitverkündung Gl
muss Sch den Streit verkünden 841, Verstoß führt nicht zur Unzulässigkeit,
nur SEA Sonstige (Partei-, Prozessfähigkeit) B e g r ü n d e t h e i t wenn Gl berechtigt ist, eine dem Sch gg den DS zustehende Forderung einzuziehen Einziehungsberechtigung
836 I Wirksamkeit des PfüB wirksamer PfäB und ÜB ordnungsgemäße Zustellung
an DS 829 II, 835 III Anfechtbarkeit des PfüB? grds. ist
Anfechtbarkeit nur mit 766 geltend zu machen (Grund:
766 ist einfacher) HM: Prozessgericht ist solange an PfüB gebunden, bis er nicht vom VG auf 766 hin aufgehoben Ausn: Unpfändbarkeit
beruht auf materiellem Recht zB 851,
399 Anspruch des Sch gg den DS Sch bleibt Forderungsinhaber,
Gl ist nur einziehungsberechtigt Umkehrung der BL durch
DS-Erklärung 840 DS behält alle Einwendungen,
die er gg Sch oder gg Gl hat P: Erfüllungseinwand des DS Zahlung - an Sch vor Z PfüB à
Untergang der Forderung 362 -
an Sch in Unkenntnis des PfüB à 407 BGB
analog -
an erstpfändenden Gl à
Befreiung ggü 2. pfändenden Gl 836 II analog (hM) Aufrechnung -
vor Z PfüB à
Untergang der Forderung -
nach Z PfüBà gem 392 BGB erlaubt, da A-Lage vor PfüB
bestand (Ausn. 392 Satz 2) -
A-Ausschluss des 394 zum Schutz des Sch besteht nicht mehr, weil
Forderung auf Gl übergegangen ist Die zuerkannten Zinsen sind
gemäß den §§ 286, 288 II BGB (oder 288 I, 291) gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S.1, 711 ZPO. [Streitwert: 6.000 € (§ 12 GKG)] _________ __________ __________ (Unterschriften Richter) |
Klage auf vorzugsweise
Befriedigung § 805 Ý download
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4 O
420/99 Landgericht Köln IM NAMEN DES
VOLKES U R
T E I L
In dem Rechtsstreit des Herrn
Gustav Gläubiger, Poststr. 10, 50891 Köln, Klägers, -
Prozessbevollmächtigter: RA Raffgier, Geldstr. 7, 50797 Köln - g e g e n den Herrn
Guido Zweitgläubiger, Hauptstr. 10, 50676 Köln, Beklagten, -
Prozessbevollmächtigter: RA Schnell, Eilstr. 3, 53487 Bonn - hat die
4. Kammer des Landgerichts Köln auf die
mündliche Verhandlung vom 11. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Klug, den Richter am
Landgericht Langbein und die Richterin
Schlau für R e c h
t erkannt: Die Klage
wird abgewiesen. Der
Kläger ist aus dem Reinerlös des am ... gepfändeten ... (ZV-Gegenstand)...
bis zu einem Betrag von ... (Höhe der Forderung des Klägers) ... vor dem
Beklagten zu befriedigen. Die
Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger / Beklagte. Das
Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet. Das
Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d
Geschichtserzählung unstreitiger Sachverhalt Erlangung des Titels, ZV-Verfahren Streitstand
Behauptungen und Rechtsansichten des
Klägers (Präsens, Konjunktiv) Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen und Rechtsansichten des
Beklagten Prozessgeschichte
(Perfekt) E n t s c h
e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage
ist zulässig, aber nicht / und begründet. (Evt.
Auslegung Klageantrag) Z u l ä s s i g k e i t Statthaftigkeit ZV wegen Geldforderung in
bewegliche Sachen (bei PfüB oder Herausgabe nur 771 möglich) Gl will mit einem Pfandrecht
besseren Rangs vor anderem Gl (zB Beklagter) befriedigt werden auch Rechte des 771 können mit
805 geltend gemacht werden ("Weniger") Zuständigkeit Vollstreckungsgericht
764 II (= AG oder LG bei höherem StW), ausschließlich 802 Rechtsschutzbedürfnis von ZV-Beginn
bis Auskehr Erlös (fehlt, wenn Verteilungsverfahren 872 zulässig) B e g r ü n d e t h e i t wenn
Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht (nicht: PfPfR!) hat, dass dem PfPfR des
Beklagten vorgeht ("besseres" Recht)
oder Interventionsrecht iSd 771 Pfandrechte gesetzliche besitzlose (559, 585, 704 BGB) auch mit Besitz, wenn
B abhanden gekommen oder PfR-Gl sich mit 805 ggü 771 begnügt Vorzugsrechte = Rechte, die zur
Absonderung berechtigen 50 ff InsO Sicherungseigentum
51 I Nr.1 ZBR wg
Verwendung 51 I Nr.2 InsO (547, 994, 273, 1000 BGB) kaufmännisches
ZBR 51 I Nr.3 (369 HGB) Sicherheit für
öff Abgaben 51 I Nr.4 Reihenfolge
aus Rang gutgläubig
erworbene PfR 1208 BGB (guter Glaube, dass kein PfR besteht) privilegierte Pfand-
oder Vorzugsrechte 50, 51 InsO nicht-privilegierte
Pf+VR (ZBR 273 BGB) innerhalb
Ranggruppe: Prioritätsprinzip Anspruchsgegner pfändender
anderer Gläubiger oder widersprechender Schuldner Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
709 S.1, 711 ZPO. [Streitwert: 6.000 € (§ 12 GKG)] _________ __________ __________ (Unterschriften
Richter) |
Schadensersatzklage
826 BGB Ý download als
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(Rubrum wie Zivil-Urteil) ... für
R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte wird verurteilt, die
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des ... vom ... zu unterlassen und die vollstreckbare Ausfertigung
des Urteils an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger 2.000 € nebst 5 % Zinsen seit dem ... zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt
der Kläger / Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Geschichtserzählung unstreitiger
Sachverhalt Erlangung
des Titels, ZV-Verfahren Streitstand Behauptungen
und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv) Anträge
(eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen
und Rechtsansichten des Beklagten Prozessgeschichte (Perfekt) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, aber nicht /
und begründet. (Evt. Auslegung Klageantrag) Z u l ä s s i
g k e i t wie
normale Leistungsklage Ziel: Unterlassung der ZV und
ggf Herausgabe des Titels Ausgleich des
vermögensrechtlichen Schadens (daneben weitere SEA aus PVV, 823 ff, 812 BGB
möglich) Zuständigkeit
32 Entgegenstehende
Rechtskraft Durchbrechung der Rechtskraft,
daher nur ganz ausnahmsweise Umstände
der Sittenwidrigkeit müssen sich aus Klägervorbringen ergeben Abgrenzung zur Restitutionsklage 580
(beseitigt Urteil selbst) B e g r ü n d e t h e i t Objektive
Unrichtigkeit des Titels offensichtlich, aus
tatsächlichen Gründen, Beweislast hat Kl Kenntnis des Gl von der Unrichtigkeit
("vorsätzlich") bejaht insb. bei sittenwidrigen
Darlehensverträgen (Bank hat Rechtsabteilung) wenn zukünftige ZV verhindert
werden soll, reicht Kenntnis durch Klage aus Sittenwidrigkeit Erschleichen des Titels
sittenwidrig Sch hat wegen
Versprechen/Rat des Gl auf RM verzichtet Kollusives
Zusammenwirken zwischen Gl und Zeugen
Ausnutzen des Titels
sittenwidrig schwierig
feststellbar, grds. "erlaubt" Umstände, die das
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzen, nahezu
unerträglich bei eindeutiger und
schwerwiegender Unrichtigkeit zB Anerkenntnis obwohl beide übersehen, dass
Forderung schon beglichen Verschweigen
einer Erwerbstätigkeit nach Unterhaltsurteil sittenwidrige ZV aus
Vollstreckungsbescheiden sittenwidrige
Darlehensverträge VB hat gem 700
I materielle RK, Mahnverfahren sittenwidrig, wenn Anspruch nicht schlüssig (es hätte kein
VU erwirkt werden können) Ehemaklerlohn 656 BGB: nicht
einklagbar, also sittenwidrig (PartnervermittlungsV BGH: 656 BGB analog) Die zuerkannten Zinsen sind
gemäß den §§ 286, 288 II BGB (oder 288 I, 291) gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S.1, 711 ZPO. [Streitwert: 6.000 € (§ 12 GKG)] _________ __________ __________ (Unterschriften Richter) |
Klauselerteilungsklage §
731 Ý download
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(Rubrum wie Urteil zu 767) ... für
R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Vollstreckungsklausel zum Urteil
des LG vom … Az…. ist für den Kläger zu erteilen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt
der Kläger / Beklagte. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d
Geschichtserzählung unstreitiger
Sachverhalt Erlangung
des Titels, bisheriges ZV-Verfahren Streitstand Behauptungen
und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv) Anträge
(eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen
und Rechtsansichten des Beklagten E n t s c h e i d u n
g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, aber nicht /
und begründet. (Evt. Auslegung Klageantrag) Z u l ä s s i
g k e i t Statthaftigkeit
731 Gläubiger
klagt auf Erteilung einer qualifizierten Klausel (726 ff) zu Urteil oder and. Titel (795, 794
I Nr…) Zuständigkeit
ProzessG
1. Rechtszug 731, 802 Sondervorschriften
796 III, 797 V ordnungsgemäße
Klagererhebung Antrag,
Begründung, Zustellung, 78 Rechtsschutzbedürfnis
öff.
Urkunden nicht vorhanden oder schwer zu beschaffen Ablehnung
des Antrages beim Rpfl Sonstige
(Partei-, Prozessfähigkeit) B e g r ü n d e
t h e i t Vorliegen
bzw. Nachweis der nach 726 I, 727, 729 maßgeblichen Umstände Materiell-rechtliche
Einwendungen des Beklagten iSd 767 sind statthaft (Prozessökonomie) Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO. [Streitwert: 2.000 €
(§ 12 oder 19 I 1 GKG)] _________ (Unterschrift Richter) |
Klauselgegenklage §
768 Ý download als pdf
(Rubrum wie Urteil zu 767) ... für
R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die vom LG am ... erteilte vollstreckbare
Ausfertigung zum Urteil des LG vom … Az…. und die Vollstreckung aus ihr
werden für unzulässig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt
der Kläger / Beklagte. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d
Geschichtserzählung unstreitiger
Sachverhalt Titel,
Klausel, Zustellung, ZV-Maßnahme Gegen Klauselerteilung wendet sich
der Schuldner mit der Erinnerung. Streitstand Behauptungen
und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv) Anträge
(eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen
und Rechtsansichten des Beklagten E n t s c h e i d u n
g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, aber nicht /
und begründet. (Evt. Auslegung Klageantrag) Z u l ä s s i
g k e i t Statthaftigkeit 768 Einwendungen des Schuldners
gegen die Zulässigkeit der Erteilung einer qualifizierten Klausel, Klausel ist nach 726 ff erteilt
worden oder hätte danach erteilt werden müssen bei einfacher Klausel oder nur
einfachen Klauselvoraussetzungen nur 732 möglich Zuständigkeit ProzessG
1. Rechtszug 768, 767 I, 802 Form
(Antrag 569 II analog) keine Frist Rechtsschutzbedürfnis
Klauselerteilung
bis Beendigung d. ZVM ohne Fortwirken Keine entgegenstehende RK 731 B e g r ü n d e t h e i t wenn die materiellen
Umstände der qualifizierten Klausel nicht vorliegen Bedingte Leistung oder
Rechtsnachfolge Nachweis
durch öff. Urkunden 416, 417 Beweislast
für Umstände hat beklagter Gläubiger (str.) nur
formelle Einwendungen bleiben unberücksichtigt Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO. [Streitwert: 2.000 €
(§ 12 oder 19 I 1 GKG)] _________ (Unterschrift Richter) |
Klage eines
Dritten nach Versteigerung Ý download
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(Rubrum
wie Zivil-Urteil) ... für R e c h t
erkannt: Die Klage
wird abgewiesen. Der
Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000 € nebst 5 % Zinsen seit dem ...
zu zahlen. Die
Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger / Beklagte. Das
Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet. Das
Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d
Geschichtserzählung unstreitiger Sachverhalt Erlangung des Titels, ZV-Verfahren Streitstand
Behauptungen und Rechtsansichten des
Klägers (Präsens, Konjunktiv) Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen und Rechtsansichten des
Beklagten Prozessgeschichte
(Perfekt) E n t s c h
e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage
ist zulässig, aber nicht / und begründet. (Evt.
Auslegung Klageantrag) Z u l ä s s i g k e i t wie
normale Leistungsklage B e g r ü
n d e t h e i t Ansprüche gegen den Ersteigerer à keine keine vertraglichen A aus EBV minus, weil
Ersteigerer auch bösgläubig Eigt erwirbt aus verbotener Eigenmacht
minus aus GoA minus, da E keinen FGW
hat, kein Geschäft des Dr Deliktische A minus, da E Eigt
durch rechtmäßigen Hoheitsakt erlangte 826 nur dann +, wenn E dem Dr
bewusst Schaden zufügen wollte 812 BGB minus, da Zuschlag =
Rechtsgrund 816 I 1 minus, da Hoheitsakt
und keine rechtsgeschäftliche Verfügung 816 II minus, weil E
Berechtigter war Ansprüche gegen den ZV-Gläubiger auf SE in Geld oder Wertersatz
gerichtet keine vertraglichen A SEA setzen idR Verschulden des
Gl voraus, meist minus 990 I, 989 BGB minus, weil vor
Eintritt der Unmöglichkeit kein EBV SEA
wg Verletzung v Pflichten aus gesetzl SchuldV (wenn Verschulden) Sonderbeziehung
verpflichtet Gl Recht von Dr an Sache sorgfältig zu prüfen, 278 anwendbar 823 I: rechtswidriges Verhalten
des Gl nach allen Theorien (kein PfPfR als RFG), aber nicht schuldhaft (außer Eigt wird
glaubhaft dargelegt) 826 +, wenn mehr als nur
Kenntnis 687 II wegen unberechtigter
Eigengeschäftsführung nur +, wenn Gl Kenntnis von Schuldnerfremdheit hatte RF: Herausgabe
Versteigerungserlös und SE in Höhe der Differenz zwischen Sachwert und Erlös 816 minus, weil GV verfügt hat
und nicht Gl Eingriffskondiktion 812
I 1 2. Alt: Eingriff = Hoheitsakt des GV ist keine Leistung Eigentum an der Sache
setzt sich am Erlös fort 1247 ohne Rechtsgrund hM+, nach
gemischter Theorie hat Gl kein PfPfR erlangt bzw ör
Theorie kein materielles R zur Befriedigung aus der Sache mM minus weil
RG aus 815 III, 817 IV 2, 819 BGB Sch sei bereichert (Gegenargument:
nur Schuldnerschutz, nicht anwendbar wenn Sch-Vermögen nicht betroffen) RF: Herausgabe des
Versteigerungserlös hM Nettoerlös,
Gl ist nicht bereichert um ZV-Kosten, Erwerbskosten sind abzusetzen mM Bruttoerlös,
weil Gl Befreiung von Staatsverbindlichkeit erlangt Wegfall der
Bereicherung 818 III minus, weil Gl Anspruch gg Sch behält Bereicherungsansprüche
gg den Sch minus, weil Sch im
Verh zum Gl nicht von titulierten Verb frei geworden ist, daher nichts
"erlangt" (Ausn: Eigt überlässt
dem Gl gem 185 BGB den Erlös) Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
709 S.1, 711 ZPO. [Streitwert: 6.000 € (§ 12 GKG)] _________ __________ __________ (Unterschriften
Richter) |
Vollstreckungserinnerung
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4 M 420/99 Amtsgericht
Köln B e s c h l u s s
In
der Zwangsvollstreckungssache des Herrn Gustav Gläubiger, Poststr.
10, 50891 Köln, Gläubigers
- Prozessbevollmächtigte: RA'e
... - g
e g e n den Herrn Siegfried Schuldner,
Hauptstr. 10, 50676 Köln, Schuldners
- Prozessbevollmächtigte: RA'e
Raffgier ... - hat das Amtsgericht Köln am 11. März 2002 durch den Richter am Amtsgericht Klug b e s c h l o s s e n : Die Erinnerung des Schuldners gegen
... wird als unzulässig verworfen. Die Erinnerung des Schuldners gegen
... ... die vom OGV am ... bei dem
Schuldner vorgenommene Pfändung des ... ... den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss des AG Köln vom ... Az. XY wird zurückgewiesen. Die ...
(Zwangsvollstreckungsmaßnahme) ... wird für unzulässig erklärt. ... wird
wegen eines Betrages von 2.000 € für unzulässig erklärt. Im übrigen wird die
Klage abgewiesen. Der
Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Pfändung aufzuheben. .. den
Pfandsiegel zu entfernen ... die Sache ... herauszugeben. Der
Pfändungs- (und Überweisungs) beschluss des AG Köln vom ... Az. XY wird
aufgehoben. Auf die
Erinnerung des Gläubigers wird der GV angewiesen, die Pfändung des ... nicht
mit der Begründung abzulehnen ... Die Kosten des Verfahrens trägt der
Schuldner / Gläubiger. Die Vollziehung dieser Entscheidung wird
bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses oder einer anders lautenden
Entscheidung über eine sofortige Beschwerde ausgesetzt. G r ü n d e
Geschichtserzählung unstreitiger
Sachverhalt Titel,
Klausel, Zustellung, ZV-Maßnahme Gegen diese Pfändung wendet sich der
Schuldner mit der Erinnerung. Streitstand Behauptungen
und Rechtsansichten des EF (Präsens, Konjunktiv) Anträge
(eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen
und Rechtsansichten des EG evt.
Stellungnahme GV (oder beteiligter Sch, Gl , DS) Die gem. § 766 zulässige Erinnerung ist
un/-begründet. (Evt. Auslegung Antrag) Z u l ä s s i
g k e i t Statthaftigkeit 766 gegen Vollstreckungsmaßnahmen Pfändung durch GV Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss (wg 834, Abgrenzung zu Entscheidungen à 793) gegen Weigerung oder Kostenansatz des GV gegen Vorpfändung des Gl 845 Zuständigkeit
VollstreckungsG = AG in dessen
Bezirk ZV erfolgte 766 I, 764 II, 802 Richter 20 Nr.17a RPflG Form (Antrag 569 II analog) keine Frist Rechtsschutzbedürfnis Bevorstehen
bis Beendigung d. ZVM ohne Fortwirken (Erlösauskehr) parallel zu 771 zulässig Beschwer / Erinnerungsbefugnis Sch immer, Gl bei Weigerung oder
Kostenansatz, DS wegen 840 Dritter nur bei Verletzung
drittschützender Norm, zB 809 B e g r ü n d e t h e i t wenn ZV-Maßnahme
fehlerhaft war (Sch, DS) bzw. fehlerfrei wäre (Gl) bei
Erinnerung eines Dritten, nur Verletzung drittschützenden Norm prüfen maßgebl: Zeitpunkt der
Erinnerungsentscheidung, falls Heilung, dann unbegründet Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Vollstreckungsantrag 753 bei PfüB genaue Angabe
von Gl, Sch, DS und Forderung Zuständigkeit Gerichtsvollzieher wg Geld in
bewegliche Sachen 803 - 827, 831 wg HerausgabeA
beweglicher und unbeweglicher Sachen 883, 885 Eidesstattliche Versicherung 807, 899 und
Hilfstätigkeiten 836 III 2 Vollstreckungsgericht
= Amtsgericht in dessen Bezirk 764 wg Geld in
Forderungen (PfüB) oder andere Vermögensrechte 828 ff Zwangsversteigerung,
Zwangsverwaltung 869 Grundbuchamt Zwangshypothek
866 ff Prozessgericht ZV zur
Erwirkung von Handlungen 887, 888; Unterlassungen und Duldungen 890 Abgabe einer
Willenserklärung 894 Sonstige (Rechtsweg, Partei-,
Prozessfähigkeit, PFB, RSB) Allgemeine ZV-Voraussetzungen Titel 750 I rk Urteil 704 oder
sonstige 794 oder für vollstreckbar
erklärt 708 ff, 717 oder Arrest / eV 928 wirksamer
Leistungstitel, hinreichend bestimmt GbR 736, OHG/KG 124
II, 161 HGB, Miterben 747 Klausel 750 I Erteilung gem 724 ff
(Richtigkeit ist unbeachtlich, außer wenn offensichtlicher Fehler) nur bei Urteilen
(nicht bei sonstigen Titeln oder Arrest /eV) Zustellung 166 des Urteils an
Schuldner 750 I, PfüB an DS der Klausel und
Urkunden 750 II, 726 ff Besondere ZV-Voraussetzungen Eintritt Kalendertag 751 I Nachweis Sicherheitsleistung
751 II, 108 Leistung Zug-um-Zug 756, 765 Keine ZV-Hindernisse Hindernisse nach 775 (insb.
Nr. 5 Vorlage Bankquittung, nur wenn Gl nicht widerspricht) Einstweilige Einstellung 707,
719, 765a, 769, 771 III Vollstreckungsverträge (str.,
unzulässig Änderung der Vollstreckungsart) Insolvenzverfahren 89 InsO vor Annahme der Erbschaft 778 Richtige Vermögensmasse Verein 735, GbR 736, OHG/KG
124, 161 HGB Gütergemeinschaft 740 ff,
Nießbrauch 737, Nachlass 778 f Besondere Voraussetzungen Sachpfändung = ZV wegen
Geldforderungen in bewegliche Sachen Bewegliche Sachen 803,
865 (nicht: Grundstückszubehör 865 II 1, dann GV unzuständig, Pfä nichtig) Gewahrsam des Sch 808
oder herausgabebereiten Dritten 809, Ehegatte 739 (nicht widerlegbar) Kein evidentes
Dritteigentum oder Interventionsrecht nach 771 Keine Unpfändbarkeit
811, 812 (Verzicht des Sch unzulässig) Ordnungsgemäße
Durchführung der Pfändung Aufforderung
zur Leistung 754, 757 evt.
richterliche Erlaubnis 758 a mit Zeugen 759 Inbesitznahme
durch Wegnahme (Geld) oder kenntlicher Pfandsiegel 808 Benachrichtigung
des Sch Protokoll 762
(Anschlusspfändung 826) Keine Überpfändung,
keine zwecklose Pfändung Verwertung Ablieferung an
Gläubiger (Geld) Versteigerung
814, freihändiger Verkauf 821, Verteilungsverfahren 872 Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss = ZV wegen Geldforderungen in
Forderungen oder Vermögensrechte Zuständigkeit Vollstreckungsgericht,
dort der Rechtspfleger 828, 764 I
ZPO, 20 Nr. 17 RPfG = AG bei dem der Sch seinen allg Gerichtsstand hat 828 II Möglichkeit des
Bestehens der Forderung Geldforderung
829; Herausgabe-/ LieferungsA 846 ff ; andere Vermögensrechte 878, 857, 844 hinreichend
bestimmte Bezeichnung auch
nicht fällige, bedingte, einredebehaftete, befristete Forderungen künftige
Forderungen, wenn bereits Rechtsbeziehung Sch und DS (wenn
Forderung nicht besteht, ist
PfäB zwar unwirksam, aber kein Verfahrensfehler, PfäB geht nur
"ins Leere" richtiger
Forderungsinhaber ist nicht erinnerungsbefugt, keine Beschwer) Rechtsschutzbedürfnis problematisch,
wenn Forderung des Sch gegen
ZV-Gl (Gl muss darlegen, dass
Aufrechnung nicht möglich) Sch Forderung bereits an Gl abgetreten hat (hM PfüB zulässig, weil einfacherer Weg) Pfändungsbeschränkungen Unübertragbarkeit
851 ZPO gesetzlich
unübertragbar = unpfändbar zB 399 1. Alt, 847 BGB vertraglich
unübertragbar 851 II = soweit sie Pfändung unterliegt zB 399 2. Alt, Ausn.
357 HGB Pfändungsverbot: Arbeitslohn 850 ff, Sozialleistungen 54 SGB
I, Pflichtteil, Schenkung 852 aber Vorratspfändung möglich bei UnterhaltsA 850d III Pfändungsvorgang keine Anhörung des Schuldners 834 (Ausn. 850b) nur "Schlüssigkeitsprüfung" durch den RPfl: Möglichkeit des Bestehens einer pfändbaren Forderung Zustellung des
PfüB im Parteibetrieb an DS 829 III, 835 III und Sch Wertpapiere:
Inbesitznahme 808, 809 u Ü-Beschluss 831, 835 hypothekarische
gesicherte Forderung: PfüB nach 830, 837 Drittschuldnererklärung
840, ob Forderung besteht und ob er zu leisten bereit ist Die Kostenentscheidung beruht auf §§
91, 97 ZPO und betrifft nur die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und
die Auslagen des Gerichts. Das Erinnerungsverfahren als solches ist
gerichtsgebührenfrei. Die Aussetzung der Vollziehung folgt
aus § 570 II ZPO analog. _________ (Unterschrift Richter) |
Sofortige Beschwerde
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4 M
420/99 Amtsgericht Köln B e s c h l u s s
In der Zwangsvollstreckungssache des Herrn
Gustav Gläubiger, Poststr. 10, 50891 Köln, Gläubigers -
Prozessbevollmächtigte: RA'e ... - g e g e n den Herrn
Siegfried Schuldner, Hauptstr. 10, 50676 Köln, Schuldners -
Prozessbevollmächtigte: RA'e Raffgier ...
- hat das
Amtsgericht Köln am 11. März 2002 durch den
Richter am Amtsgericht Klug b e s c h l o s
s e n : Die
Beschwerde des Schuldners gegen ...
wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde
des Schuldners gegen ... wird
zurückgewiesen. Die ...
(Entscheidung) des ... vom ... ... wird
aufgehoben. ... wird
insoweit aufgehoben, als dass .... Im übrigen wird die Klage abgewiesen. ... wird
dahingehend abgeändert, dass ... Der
Antrag des ... auf ... wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Schuldner / Gläubiger. Die
Vollziehung dieser Entscheidung wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses
oder einer anders lautenden Entscheidung über eine sofortige Beschwerde
ausgesetzt. Auf die
Beschwerde des ... wird der Beschluss des ... vom ... aufgehoben und die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das
... zurückverwiesen. G r
ü n d e
Geschichtserzählung unstreitiger Sachverhalt Titel, Klausel, Zustellung, Anhörung,
Entscheidung Gegen
diese ... (Entscheidung) ... wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde. Streitstand
Behauptungen und Rechtsansichten des BF
(Präsens, Konjunktiv) Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen und Rechtsansichten des BG Die gem.
§ 793 zulässige sofortige Beschwerde ist un/-begründet. (Evt.
Auslegung Antrag) Z u l ä s s i g k e i t Statthaftigkeit gegen
Entscheidungen bzw. deren Ablehnung im ZV-Verfahren, die ohne mündliche VH
ergehen können Abgrenzung
zu V-Maßnahme vornehmen (diese ergeht ohne Anhörung, nur 766) ggf Beschwerdesumme 567 II
> 50 € Beschwerdebefugnis Beschwer durch angegriffene
Entscheidung bei PfüB: Gl, wenn RPfl Antrag
abgelehnt (Sch/DS/Dr nur dann, wenn PfüB mit Anhörung erlassen) Zuständigkeit Abhilfebefugnis des
Entscheidungsgerichts 572 I, sonst Vorlage an 568 nächsthöheres Gericht =
Beschwerdegericht Form 569 II schriftlicher Antrag
oder zu Protokoll der GS 569 III beim Entscheidungs- oder
Beschwerdegericht Frist = 2 Wochen 569 I Notfrist (ab
Zustellung der Entscheidung) ggf Wiedereinsetzung 233 ff Rechtsschutzbedürfnis Beginn
bis Ende ZV auch
wenn ZV-Maßnahme bereits aufgehoben (sonst kein anderer RS möglich) Beschwer "Formelle" Beschwer
für alle Beteiligten der Entscheidung Dritte nur bei Verletzung
drittschützender ZV-Vorschriften, GV nach hM nicht Sonstige (Partei-, Prozessfähigkeit) kein Anwaltszwang (auch wenn
LG, 78 III) B e g r ü n d e t h e i t wenn E
hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Vorschriften rechtswidrig ist, (bzw Ablehnung rechtswidrig ist, weil
Anspruch besteht) Fehlen bzw. Vorliegen von
ZV-Voraussetzungen (s.o.) Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die
Aussetzung der Vollziehung folgt aus § 570 II ZPO. _________ (Unterschrift Richter) |
Klauselerinnerung § 732 Ý download als pdf
(Rubrum wie Beschluss
zu 766) ... b e s c h l o s s e n : Die Erinnerung des Schuldners gegen
die vom LG am ... erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Urteil des LG vom
… Az…. und die Vollstreckung aus ihr wird zurückgewiesen. Die vom LG am ... erteilte
vollstreckbare Ausfertigung zum Urteil des LG vom … Az…. und die
Vollstreckung aus ihr werden für unzulässig erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Schuldner / Gläubiger. G r ü n d e
Geschichtserzählung unstreitiger
Sachverhalt Titel,
Klausel, Zustellung, ZV-Maßnahme Gegen Klauselerteilung wendet sich
der Schuldner mit der Erinnerung. Streitstand Behauptungen
und Rechtsansichten des EF (Präsens, Konjunktiv) Anträge
(eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen
und Rechtsansichten des EG Die gem. § 732 zulässige Erinnerung
ist un/-begründet. Z u l ä s s i
g k e i t Statthaftigkeit 732 I Einwendungen des Schuldners
gegen die Zulässigkeit der Klauselerteilung Zuständigkeit Gericht, das die Klausel
erteilt hat (Prozessgericht) bei notariellen Urkunden 797 Form (Antrag 569 II analog) keine Frist Rechtsschutzbedürfnis
Klauselerteilung
bis Beendigung d. ZVM ohne Fortwirken Keine entgegenstehende RK 731 B e g r ü n d e t h e i t wenn Voraussetzungen der
Klauselerteilung nicht vorliegen (Einwendungen des 767 sind nicht zu
berücksichtigen) Erfordernis einer Klausel
(Ausn. 796 I, 929 I, 936, 901) Einfache Klausel 724 Antrag des Gläubigers Zuständigkeit Prozessgericht
UBGS 724 II oder Notar 797 II Formell wirksam scheinender
Titel Vollstreckungsreife rechtskräftig
oder vorläufig vollstreckbar Vollstreckbarer Inhalt
des Titels hinreichend
bestimmter Leistungstitel auch bei
Sicherheitsleistung 726 I, Kalendermäßige Bestimmung 751 I, Zug-um-Zug Leistung
726 II Titelergänzende Klausel
726 Bedingte Leistung (und
Bedingung vom Gläubiger zu beweisen) Zuständigkeit Prozessgericht
Rechtspfleger 20 Nr. 12 RPflG oder Notar 797 II Nachweis durch
öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt 415, 417 Ausnahme:
offenkundig oder zugestanden 288, notarielle Unterwerfungserklärung Titelumschreibende Klausel
727 Rechtsnachfolge auf Seiten
des Gl, Sch (str. Schuldübernahme) oder Besitzers auch
Partei kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) nach
Rechtshängigkeit 727 I, 325 Zuständigkeit Prozessgericht
Rechtspfleger oder Notar 797 II Nachweis
durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt 415, 417 Die Kostenentscheidung beruht auf §§
91, 97 ZPO. _________ (Unterschrift Richter) |
Arrest, einstweilige
Verfügung Ý download als pdf
§§ 916, 935 ff ZPO
4 C 420/99 Amtsgericht
Köln B e s c h l u s s
(Verfügungsurteil) In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren (In dem Rechtsstreit) des Herrn Egon Eigen, Poststr. 10,
50891 Köln, Antragstellers (Verfügungsklägers), - Prozessbevollmächtigter: RA
... - g
e g e n den Herrn Balduin Besitzer, Hauptstr.
10, 50676 Köln, Antragsgegner (Verfügungsbeklagter), hat das Amtsgericht Köln am 11. März 2002 (auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2002) durch den Richter am Amtsgericht Klug b e s c h l o s s e n: (für Recht erkannt:) Der Antrag vom ... auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung / eines dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen. (Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung / eines dinglichen Arrestes wird abgewiesen.) Dem Antragsgegner wird aufgegeben,
den ... (genau bezeichneter Gegenstand) ...
an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben. Dem Antragsgegner wird verboten, ...
zu behaupten und zu verbreiten. Zulasten des Miteigentumsanteils des
Antragsgegners an dem Hausgrundstück ... ist folgende Vormerkung einzutragen:
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf ... Nur bei Zurückweisung: (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 2.000 DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.) Arrest: Wegen einer ... Forderung des ASt
gegen den AG aus dem ... Vertrag in Höhe von .... € nebst 5 % Zinsen seit dem
... wird der dingliche Arrest in das Vermögen des AG angeordnet. Der dingliche Arrest darf nur gegen
Sicherheitsleistung des ASt in Höhe von ... € vollzogen werden. Die Vollziehung des Arrestes wird
gehemmt und der AG darf die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen beantragen,
wenn er ... € hinterlegt. Die Kosten des Verfahrens (des
Rechtsstreits) trägt der Antragsteller / Antragsgegner. Der
Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt. (½ - 1/3 der HS) G r ü n d e
(Tatbestand)
Vortrag des Antragstellers Glaubhaftmachung (zB eidesstattliche
Versicherung) Der Antragsteller beantragt, den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, ... (oder Tatbestand wie bei normalem
Zivilurteil) (Entscheidungsgründe)
Z u l ä s s i g k e i t Allgemeine
Prozessvoraussetzungen Zuständigkeit Arrest
919 Verfügung
937 I, 943 Gericht
der Hauptsache Amtsgericht
942 (Eilfall oder Vormerkung) Ordnungsgemäßer
Antrag 920, 936, 253 Statthaftigkeit subsidiär
zu eA in der ZV (707, 719, 766 II, 769, 732, 771 III) Arrest
917, 018 Sicherung
der ZV wegen Zahlungsanspruch 916 I, keine Vorwegnahme der Hauptsache Sicherungsverfügung
935 Gefährdung
eines Individualanspruchs durch drohende Veränderung Regelungsverfügung
940 Erforderlichkeit
einer einstweiligen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile Leistungsverfügung
analog 935, 940 einstweilige
Befriedigung eines Zahlungsanspruchs (nur bei Unzumutbarkeit) Arrestgrund
917 f str.
ob Zulässigkeitsvoraussetzung, hM Behauptung reicht B e g r ü n d e t
h e i t Der Antrag auf einstweilige Verfügung
ist (nicht) begründet. Der
Antragsteller hat (keinen) Verfügungsanspruch aus § 935 ZPO ... Arrestanspruch
917, 018 Sicherung der ZV wegen
Zahlungsanspruch 916 I, keine Vorwegnahme der Hauptsache Verfügungsanspruch
935, 940 Sicherung
/ Regelung / Leistung materielle
Prüfung (schlüssiger Vortrag eines Individualanspruchs?) Arrest-
/ Verfügungsgrund Veränderung /
Vereitelung / Gefährdung / Erforderlichkeit unwiderlegbare
Vermutung bei Eintragung Vormerkung 886 BGB oder Widerspruch 899 BGB (keine Vorwegnahme der
Entscheidung in der Hauptsache) Glaubhaftmachung der
streitigen Tatsachen 935, 920 II, 294, 138 III Die Kostenentscheidung beruht auf §§
91, 92 ZPO. (Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.) Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 12, 20 GKG, 3 ZPO. [Streitwert: 6.000 € (§§ 12, 20 GKG, 3 ZPO)] _________ (Unterschrift Richter) |