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Zwangsvollstreckung (Z-Klausuren)

 

*  Vollstreckungsgegenklage 767

*  Drittwiderspruchsklage 771

*  Einziehungsklage (LK)

*  Klage auf vorzugsweise Befriedigung 805

*  Schadensersatzklage 826 BGB

*  Klauselerteilungsklage 731 (FK)

*  Klauselgegenklage 768

*  Klage eines Dritten nach Versteigerung

*  Vollstreckungserinnerung 766

*  Sofortige Beschwerde 793

*  Klauselerinnerung 732

*  Arrest und einstweilige Verfügung

 

 

 

Vollstreckungsgegenklage § 767     Ý                                                    download als pdf

 

 

4 C 420/99                                                                                                                                                   

Amtsgericht Köln

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

U R T E I L

 

 

In dem Rechtsstreit

 

 

des Herrn Siegfried Schuldner, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Klägers,

- Prozessbevollmächtigter: RA'e Raffgier pp., Geldstr. 7, 50797 Köln -

 

g e g e n

 

den Herrn Gustav Gläubiger, Poststr. 10, 50891 Köln,

Beklagten,

- Prozessbevollmächtigter: RA'e X pp. -

 

 

hat das Amtsgericht Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2002

durch den Richter am Amtsgericht Klug

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Köln vom ... Az. XY

... wird für unzulässig erklärt.

... wird wegen eines Betrages von 2.000 € für unzulässig erklärt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

... wird bis zum 30.04.2003 für unzulässig erklärt.

... ist nur Zug-um-Zug gegen ... zulässig.

… wird für den Beklagten für unzulässig erklärt.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger / Beklagte.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € vorläufig vollstreckbar.

 

 

T a t b e s t a n d

Geschichtserzählung

       unstreitiger Sachverhalt

       Erlangung des Titels, ZV-Verfahren

Streitstand

       Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv)

       Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

       Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten

Prozessgeschichte (Perfekt)

Beweisaufnahme

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die (Vollstreckungsgegen-) klage ist zulässig, aber nicht / und begründet.

(Evt. Auslegung Klageantrag)

 

Z u l ä s s i g k e i t

       Abgrenzung

                        zu 766 nur formelle Einwendungen (Überschneidung bei 775 Nr. 4, 5, str. Vollstreckungsverträge)

                        LK, FK wegen Anspruch, der Einwendung gibt bleibt möglich

                        323 (Durchbrechung der RK), wenn Umstände sich geändert haben, die von vornherein wandelbar

                        Berufung grds. Wahlrecht

                        SE-Klage 826

                        Ursprüngliche Unwirksamkeit Prozessvergleich, Fortsetzung altes Verfahren

                        Nachträglicher Wegfall des Vergleichs (Aufhebung, Rücktritt), str., hM 767

                        Klage auf Titelherausgabe kann mit 767 verbunden werden hM, 371 BGB

       Statthaftigkeit 767 I 

                Wirksamer Vollstreckungstitel  704, 794, 795 (nicht: 927, 936)

                materiell-rechtliche Einwendung (gegen Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs)

       Zuständigkeit

                ProzessG 1. Rechtszug 767, 802

                Notarielle Urkunden 797, Vollstreckungsbescheid 796 III

        Rechtsschutzbedürfnis

                wenn Titel vorliegt (auch ohne Klausel)

                bis vollständige Beendigung der ZV (Titel noch nicht herausgegeben)

                fehlt, wenn Berufung eingelegt, Titel unwirksam ist, altes Verfahren fortzusetzen, 766 einfacher

        Klageänderung 267

                wenn Kl Einwendungen gegen titulierten Anspruch auswechselt

       Sonstige (Partei-, Prozessfähigkeit)

 

B e g r ü n d e t h e i t

        Bestehen der geltend gemachten Einwendung 

                rechtvernichtende Einwendung

                        Erfüllung (Nachweis durch Quittung), Erlass, Verzicht, Vergleich, befreiende Unm, Rücktritt, 242, WGG,                         befreiende Schuldübernahme, Abtretung, gesetzl Forderungsübergang, Pfändung

                rechtshemmende Einrede

                        Verjährung, ZBR aus 273 (hM nicht 320), Stundung

        keine Präklusion gem 767 II (796 II bei VB)

                Anwendbarkeit

                        nicht rechtskraftfähige Titel: Prozess-/Anwaltsvergleich, vollstreckbare Urkunden, KFB

                Entstehen nach der letzten mündl. Verhandlung 296a 

                        objektive Möglichkeit d. Geltendmachung, Kenntnis nicht erforderlich

                        bei VB 796 II, Einwendung nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden

                        767 II kann nicht durch 242 oder 826 überwunden werden hM

                        Gestaltungsrechte:

                                Rsp: Zeitpunkt der obj. Entstehung (Aufrechnungslage) entscheidend, nicht Ausübung (A-Erklärung)

                                Abtretung, gesetzlicher Forderungsübergang

                                        BGH 2000: Präklusion liegt vor 767 II, weil

                                                            1. Schutzbereich 407 nur das Verhältnis zum neuen Gl erfasst und nicht Sch-Zedent

                                                            2.  Sch seine Verbindlichkeit durch Hinterlegung 372 S.2, 378 BGB erfüllen kann   

                                        früher: wenn Sch nach mündl. VH Kenntnis erlangt, kann er gem. 407 befreiend an Kl leisten

                erneute Vollstreckungsgegenklage (Präklusion nach 767 III)

                            unzulässig, wenn Einwendung schon bei 1. Klage bestand (Ausn. abgelehnter Klageänderungsantrag)

                        str. ob objektives Nichtvorbringen reicht (hM) oder Verschulden erforderlich

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S.1, 711 ZPO.

 

[Streitwert:  2.000 €  (§ 12 oder 19 I 1 GKG)]

 

_________     

 

(Unterschrift Richter)

 

 

 

Drittwiderspruchsklage § 771     Ý                                              download als pdf

 

 

4 C 420/99                                                                                                                                                   

 

Amtsgericht Köln

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

U R T E I L

 

 

In dem Rechtsstreit

 

 

des Herrn Dieter Dritten, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Klägers,

- Prozessbevollmächtigter: RA'e Raffgier pp., Geldstr. 7, 50797 Köln -

 

g e g e n

 

den Herrn Gustav Gläubiger, Poststr. 10, 50891 Köln,

Beklagten,

- Prozessbevollmächtigter: RA'e X pp. -

 

 

hat das Amtsgericht Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2002

durch den Richter am Amtsgericht Klug

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Köln vom ... Az. XY  in ... (ZV-Gegenstand)...

wird für unzulässig erklärt.

... insoweit für unzulässig erklärt, als das ... Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger / Beklagte.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

T a t b e s t a n d

Geschichtserzählung

       unstreitiger Sachverhalt

       Erlangung des Titels, ZV-Verfahren

Streitstand

       Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv)

       Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

       Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten

Prozessgeschichte (Perfekt)

Beweisaufnahme

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Drittwiderspruchsklage ist zulässig, aber nicht / und begründet.

(Evt. Auslegung Klageantrag)

 

Z u l ä s s i g k e i t

        Statthaftigkeit 771, 795 S.1

                RW der Vollstreckung, weil V-Gegenstand nicht dem Sch-Vermögen, sondern dem des Kl zuzuordnen ist

        Zuständigkeit

                sachlich 23, 71 GVG (Streitwert nach 6), nicht ausschließlich, 39 gilt

                örtlich Bezirk der ZV 771, 802

        Antrag mit genauer Bezeichnung      

        Rechtsschutzbedürfnis

                Beginn oder Drohen bis Beendigung der ZV (Erlösauskehr)

                auch wenn ZV-Maßnahme unwirksam (wg Rechtsschein)

                parallel zu 766 möglich (anderes Ziel)

        Sonstige (Partei-, Prozessfähigkeit)

 

B e g r ü n d e t h e i t

        materiell-rechtliches Bestehen eines "die Veräußerung hindernden Rechts"  = Interventionsrecht

                = wenn der Sch, veräußerte er die Sache selbst, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dr eingreifen würde

                 dingliche Rechte

                        Eigentum (Mit-, Gesamt-)

                        Vorbehaltseigentum

                                Käufer und Verkäufer haben beide 771 (wegen AWR bzw. Eigentum)

                        Sicherungseigentum / -abtretung

                                Si-Geber hat Interventionsrecht, solange nicht Verwertungsreife eingetreten ist

                                Si-Nehmer hM hat 771, da juristisch Volleigentümer (mM nur 805, da besitzlosem PfandR ähnlich)

                        Inhaberschaft von Forderung (bei PfüB), Hypothek oder Gesamthandsanteil

                        beschränkt dingliche Rechte (wenn durch ZV beeinträchtigt)

                        uneigennützige Treuhand

                                Treugeber hat Interventionsrecht, da ihm Treugut wirtschaftlich zusteht, Treuhänder dagegen nicht

                        Besitz an beweglichen Sachen

                                hM mittelbarer oder unmittelbarer Besitz gibt 771 (aA nur tatsächliches Herrschaftsverhältnis)

                    schuldrechtliche Ansprüche

                            auf Herausgabe, da überlassene Sachen nicht zum Sch-Vermögen gehören (zB Miete)

                            auf Rückgewähr (AnfG oder InsO), da sie wirtschaftliche HerausgabeA nahe stehen

                            nicht auf Verschaffung (zB Kauf), da Sache wirtsch. noch zum Sch-Vermögen gehört

            keine Einwendungen des Bekl

                Nichtigkeit

                        Scheingeschäft 117, Sittenwidrigkeit 134

                Inhaberschaft vorrangigen Pfandrechts (bei PfüB)

                Einwand unzulässiger Rechtsausübung 242 (Duldungspflicht)

                        klagender Dritter haftet selbst materiell-rechtlich (128, 161 II HGB, Gesamtschuldnerschaft, Bürgschaft)

                        Dr stützt sein Recht auf eine ggü dem Bekl unerlaubte Handlung    

                Einrede gemäß 9 AnfG

                        Dr gem 11 AnfG verpflichtet, ZV in Gegenstand zu dulden

                Rückübertragungspflicht des Dr

                1365 bei der Teilungsversteigerung

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11,  709 S. 1, 711 ZPO.

 

[Streitwert:  2.000 € (§ 12 GKG)]

 

_________     

   

    (Unterschrift Richter)

 

 

 

Einziehungsklage     Ý                                                        download als pdf

 

 

4 O 420/99                                                                                                                                                   

 

Landgericht Köln

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

U R T E I L

 

In dem Rechtsstreit

 

 

des Herrn Gustav Gläubiger, Poststr. 10, 50891 Köln,

Klägers,

- Prozessbevollmächtigter: RA Raffgier, Geldstr. 7, 50797 Köln -

 

g e g e n

 

den Herrn Dieter Dritten, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Beklagten,

- Prozessbevollmächtigter: RA Schnell, Eilstr. 3, 53487 Bonn -

 

Streithelfer des Klägers: Siegfried Schuldner, Subbelrather Str. 112, 50546 Köln

 

hat die 4. Kammer des Landgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2001

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Klug,

den Richter am Landgericht Langbein

und die Richterin Schlau

 

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 € nebst 5 % Zinsen seit dem ... zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger / Beklagte.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

T a t b e s t a n d

Geschichtserzählung

       unstreitiger Sachverhalt

       Erlangung des Titels, ZV-Verfahren, PfüB (inkl. Zustellungsdatum an DS)

Streitstand

       Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv)

       Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

       Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten

Prozessgeschichte (Perfekt)

       evt. Streitverkündung, Beitritt des Sch

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Klage ist zulässig, aber nicht / und begründet.

(Evt. Auslegung Klageantrag)

 

Z u l ä s s i g k e i t

        wie normale Leistungsklage (Klage des Gl gegen DS, wenn DS nach PfüB nicht freiwillig an Gl zahlt)

        Zuständigkeit

                diejenige für gedachten Prozess Sch-DS, 38 ff

        Einwand der Rechtshängigkeit / -kraft

                Sch hat bereits Titel gegen DS, den Gl auf sich umschreiben kann

        Streitverkündung

                Gl muss Sch den Streit verkünden 841, Verstoß führt nicht zur Unzulässigkeit, nur SEA

        Sonstige (Partei-, Prozessfähigkeit)

 

B e g r ü n d e t h e i t

        wenn Gl berechtigt ist, eine dem Sch gg den DS zustehende Forderung einzuziehen

 

        Einziehungsberechtigung 836 I

                Wirksamkeit des PfüB

                        wirksamer PfäB und ÜB

                        ordnungsgemäße Zustellung an DS 829 II, 835 III

                Anfechtbarkeit des PfüB?

                        grds. ist Anfechtbarkeit nur mit 766 geltend zu machen              (Grund: 766 ist einfacher)

                        HM: Prozessgericht ist solange an PfüB gebunden, bis er nicht vom VG auf 766 hin aufgehoben

                        Ausn: Unpfändbarkeit beruht auf materiellem Recht  zB 851, 399

 

        Anspruch des Sch gg den DS

                Sch bleibt Forderungsinhaber, Gl ist nur einziehungsberechtigt

                Umkehrung der BL durch DS-Erklärung 840

                DS behält alle Einwendungen, die er gg Sch oder gg Gl hat

                P: Erfüllungseinwand des DS

                        Zahlung    - an Sch vor Z PfüB à Untergang der Forderung 362

                                           - an Sch in Unkenntnis des PfüB à 407 BGB analog

                                           - an erstpfändenden Gl à Befreiung ggü 2. pfändenden Gl 836 II analog (hM)

                        Aufrechnung

                                           - vor Z PfüB à Untergang der Forderung

                                           - nach Z PfüBà  gem 392 BGB erlaubt, da A-Lage vor PfüB bestand (Ausn. 392 Satz 2)

                                           - A-Ausschluss des 394 zum Schutz des Sch besteht nicht mehr,

                                                weil Forderung auf Gl übergegangen ist

 

 

Die zuerkannten Zinsen sind gemäß den §§ 286, 288 II BGB (oder 288 I, 291) gerechtfertigt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S.1, 711 ZPO.

 

[Streitwert:  6.000 € (§ 12 GKG)]

 

_________                      __________                        __________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

 

Klage auf vorzugsweise Befriedigung  § 805    Ý                                 download als pdf

 

 

4 O 420/99                                                                                                                                                   

 

Landgericht Köln

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

U R T E I L

 

 

In dem Rechtsstreit

 

 

des Herrn Gustav Gläubiger, Poststr. 10, 50891 Köln,

Klägers,

- Prozessbevollmächtigter: RA Raffgier, Geldstr. 7, 50797 Köln -

 

g e g e n

 

den Herrn Guido Zweitgläubiger, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Beklagten,

- Prozessbevollmächtigter: RA Schnell, Eilstr. 3, 53487 Bonn -

 

 

hat die 4. Kammer des Landgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2001

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Klug,

den Richter am Landgericht Langbein

und die Richterin Schlau

 

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Kläger ist aus dem Reinerlös des am ... gepfändeten ... (ZV-Gegenstand)... bis zu einem Betrag von ... (Höhe der Forderung des Klägers) ... vor dem Beklagten zu befriedigen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger / Beklagte.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

T a t b e s t a n d

 

Geschichtserzählung

       unstreitiger Sachverhalt

       Erlangung des Titels, ZV-Verfahren

Streitstand

       Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv)

       Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

       Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten

Prozessgeschichte (Perfekt)

      

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Klage ist zulässig, aber nicht / und begründet.

(Evt. Auslegung Klageantrag)

 

Z u l ä s s i g k e i t

        Statthaftigkeit

                ZV wegen Geldforderung in bewegliche Sachen (bei PfüB oder Herausgabe nur 771 möglich)

                Gl will mit einem Pfandrecht besseren Rangs vor anderem Gl (zB Beklagter) befriedigt werden

                auch Rechte des 771 können mit 805 geltend gemacht werden ("Weniger")

        Zuständigkeit

                Vollstreckungsgericht 764 II (= AG oder LG bei höherem StW), ausschließlich 802

        Rechtsschutzbedürfnis

                von ZV-Beginn bis Auskehr Erlös (fehlt, wenn Verteilungsverfahren 872 zulässig)

 

B e g r ü n d e t h e i t

        wenn Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht (nicht: PfPfR!) hat, dass dem PfPfR des Beklagten vorgeht ("besseres" Recht) oder Interventionsrecht iSd 771

                Pfandrechte

                        gesetzliche besitzlose  (559, 585, 704 BGB)

                        auch mit Besitz, wenn B abhanden gekommen oder PfR-Gl sich mit 805 ggü 771 begnügt  

                Vorzugsrechte

                        = Rechte, die zur Absonderung berechtigen 50 ff InsO

                                Sicherungseigentum 51 I Nr.1

                                    ZBR wg Verwendung 51 I Nr.2 InsO (547, 994, 273, 1000 BGB)

                                kaufmännisches ZBR 51 I Nr.3  (369 HGB)

                                Sicherheit für öff Abgaben 51 I Nr.4

                Reihenfolge aus Rang

                  gutgläubig erworbene PfR 1208 BGB (guter Glaube, dass kein PfR besteht)

                        privilegierte Pfand- oder Vorzugsrechte 50, 51 InsO

                        nicht-privilegierte Pf+VR (ZBR 273 BGB)

                        innerhalb Ranggruppe: Prioritätsprinzip

                Anspruchsgegner

                        pfändender anderer Gläubiger oder widersprechender Schuldner

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S.1, 711 ZPO.

 

[Streitwert:  6.000 € (§ 12 GKG)]

 

_________                      __________                        __________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

 

Schadensersatzklage 826 BGB    Ý                                                     download als pdf

 

 

(Rubrum wie Zivil-Urteil)

...

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des ... vom ... zu unterlassen

und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils an den Kläger herauszugeben.

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000 € nebst 5 % Zinsen seit dem ... zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger / Beklagte.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

T a t b e s t a n d

 

Geschichtserzählung

       unstreitiger Sachverhalt

       Erlangung des Titels, ZV-Verfahren

Streitstand

       Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv)

       Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

       Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten

Prozessgeschichte (Perfekt)

      

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Klage ist zulässig, aber nicht / und begründet.

(Evt. Auslegung Klageantrag)

 

Z u l ä s s i g k e i t

        wie normale Leistungsklage

                Ziel: Unterlassung der ZV und ggf Herausgabe des Titels

                Ausgleich des vermögensrechtlichen Schadens (daneben weitere SEA aus PVV, 823 ff, 812 BGB möglich)

        Zuständigkeit 32

        Entgegenstehende Rechtskraft

                Durchbrechung der Rechtskraft, daher nur ganz ausnahmsweise

                Umstände der Sittenwidrigkeit müssen sich aus Klägervorbringen ergeben

        Abgrenzung zur Restitutionsklage 580 (beseitigt Urteil selbst)

               

B e g r ü n d e t h e i t

     Objektive Unrichtigkeit des Titels

                offensichtlich, aus tatsächlichen Gründen, Beweislast hat Kl

        Kenntnis des Gl von der Unrichtigkeit ("vorsätzlich")

                bejaht insb. bei sittenwidrigen Darlehensverträgen (Bank hat Rechtsabteilung)

                wenn zukünftige ZV verhindert werden soll, reicht Kenntnis durch Klage aus

        Sittenwidrigkeit

                Erschleichen des Titels sittenwidrig 

                        Sch hat wegen Versprechen/Rat des Gl auf RM verzichtet

                        Kollusives Zusammenwirken zwischen Gl und Zeugen 

                Ausnutzen des Titels sittenwidrig

                        schwierig feststellbar, grds. "erlaubt"

                        Umstände, die das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzen, nahezu unerträglich

                        bei eindeutiger und schwerwiegender Unrichtigkeit

                        zB    Anerkenntnis obwohl beide übersehen, dass Forderung schon beglichen

                                Verschweigen einer Erwerbstätigkeit nach Unterhaltsurteil

                sittenwidrige ZV aus Vollstreckungsbescheiden

                        sittenwidrige Darlehensverträge

                                VB hat gem 700 I materielle RK, Mahnverfahren sittenwidrig, wenn Anspruch nicht schlüssig

                                (es hätte kein VU erwirkt werden können)

                            Ehemaklerlohn 656 BGB: nicht einklagbar, also sittenwidrig (PartnervermittlungsV BGH: 656 BGB analog)

 

 

Die zuerkannten Zinsen sind gemäß den §§ 286, 288 II BGB (oder 288 I, 291) gerechtfertigt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S.1, 711 ZPO.

 

[Streitwert:  6.000 € (§ 12 GKG)]

 

_________                      __________                        __________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

 

Klauselerteilungsklage § 731    Ý                                     download als pdf

 

 

(Rubrum wie Urteil zu 767)

...

                                                                                           

für  R e c h t  erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Vollstreckungsklausel zum Urteil des LG vom … Az…. ist für den Kläger zu erteilen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger / Beklagte.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € vorläufig vollstreckbar.

 

 

T a t b e s t a n d

 

Geschichtserzählung

        unstreitiger Sachverhalt

        Erlangung des Titels, bisheriges ZV-Verfahren

Streitstand

        Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv)

        Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

        Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Klage ist zulässig, aber nicht / und begründet.

(Evt. Auslegung Klageantrag)

 

Z u l ä s s i g k e i t

        Statthaftigkeit 731 

                Gläubiger klagt auf Erteilung einer qualifizierten Klausel (726 ff)  zu Urteil oder and. Titel (795, 794 I Nr…)

        Zuständigkeit

                ProzessG 1. Rechtszug 731, 802

                Sondervorschriften 796 III, 797 V

        ordnungsgemäße Klagererhebung

                Antrag, Begründung, Zustellung, 78

        Rechtsschutzbedürfnis

                öff. Urkunden nicht vorhanden oder schwer zu beschaffen

                Ablehnung des Antrages beim Rpfl

        Sonstige (Partei-, Prozessfähigkeit)

 

B e g r ü n d e t h e i t

       Vorliegen bzw. Nachweis der nach 726 I, 727, 729 maßgeblichen Umstände

       Materiell-rechtliche Einwendungen des Beklagten iSd 767 sind statthaft (Prozessökonomie)

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO.

 

[Streitwert:  2.000 €  (§ 12 oder 19 I 1 GKG)]

 

_________                                                                      

 

(Unterschrift Richter)

 

 

 

 

Klauselgegenklage § 768     Ý                                           download als pdf

 

 

(Rubrum wie Urteil zu 767)

...

                                                                                           

für  R e c h t  erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die vom LG am ... erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Urteil des LG vom … Az…. und die Vollstreckung aus ihr werden für unzulässig erklärt.  

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger / Beklagte.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € vorläufig vollstreckbar.

 

 

T a t b e s t a n d

 

Geschichtserzählung

        unstreitiger Sachverhalt

        Titel, Klausel, Zustellung, ZV-Maßnahme

 

Gegen Klauselerteilung wendet sich der Schuldner mit der Erinnerung.

 

Streitstand

        Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv)

        Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

        Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Klage ist zulässig, aber nicht / und begründet.

(Evt. Auslegung Klageantrag)

 

Z u l ä s s i g k e i t

       Statthaftigkeit 768

                Einwendungen des Schuldners gegen die Zulässigkeit der Erteilung einer qualifizierten Klausel,
                        weil die maßgeblichen Umstände nicht vorliegen

                Klausel ist nach 726 ff erteilt worden oder hätte danach erteilt werden müssen

                bei einfacher Klausel oder nur einfachen Klauselvoraussetzungen nur 732 möglich

       Zuständigkeit

                ProzessG 1. Rechtszug 768, 767 I, 802

        Form (Antrag 569 II analog)

       keine Frist

       Rechtsschutzbedürfnis

                Klauselerteilung bis Beendigung d. ZVM ohne Fortwirken

       Keine entgegenstehende RK 731

 

B e g r ü n d e t h e i t

        wenn die materiellen Umstände der qualifizierten Klausel nicht vorliegen

                Bedingte Leistung oder Rechtsnachfolge

                Nachweis durch öff. Urkunden 416, 417

                Beweislast für Umstände hat beklagter Gläubiger (str.)

                nur formelle Einwendungen bleiben unberücksichtigt

        

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO.

 

[Streitwert:  2.000 €  (§ 12 oder 19 I 1 GKG)]

 

_________                                                                      

 

(Unterschrift Richter)

 

 

 

 

Klage eines Dritten nach Versteigerung      Ý                           download als pdf

 

 

(Rubrum wie Zivil-Urteil)

...

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000 € nebst 5 % Zinsen seit dem ... zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger / Beklagte.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

T a t b e s t a n d

 

Geschichtserzählung

       unstreitiger Sachverhalt

       Erlangung des Titels, ZV-Verfahren

Streitstand

       Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv)

       Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

       Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten

Prozessgeschichte (Perfekt)

      

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Klage ist zulässig, aber nicht / und begründet.

(Evt. Auslegung Klageantrag)

 

Z u l ä s s i g k e i t

        wie normale Leistungsklage

       

B e g r ü n d e t h e i t

        Ansprüche gegen den Ersteigerer à keine

                keine vertraglichen A

                aus EBV minus, weil Ersteigerer auch bösgläubig Eigt erwirbt

                aus verbotener Eigenmacht minus

                aus GoA minus, da E keinen FGW hat, kein Geschäft des Dr

                Deliktische A minus, da E Eigt durch rechtmäßigen Hoheitsakt erlangte

                826 nur dann +, wenn E dem Dr bewusst Schaden zufügen wollte

                812 BGB minus, da Zuschlag = Rechtsgrund

                816 I 1 minus, da Hoheitsakt und keine rechtsgeschäftliche Verfügung

                816 II minus, weil E Berechtigter war

        Ansprüche gegen den ZV-Gläubiger

                auf SE in Geld oder Wertersatz gerichtet

                keine vertraglichen A

                SEA setzen idR Verschulden des Gl voraus, meist minus

                990 I, 989 BGB minus, weil vor Eintritt der Unmöglichkeit kein EBV

                SEA wg Verletzung v Pflichten aus gesetzl SchuldV (wenn Verschulden)

                        Sonderbeziehung verpflichtet Gl Recht von Dr an Sache sorgfältig zu prüfen, 278 anwendbar

                823 I: rechtswidriges Verhalten des Gl nach allen Theorien (kein PfPfR als RFG), aber nicht schuldhaft                        (außer Eigt wird glaubhaft dargelegt)

                826 +, wenn mehr als nur Kenntnis

                687 II wegen unberechtigter Eigengeschäftsführung nur +, wenn Gl Kenntnis von Schuldnerfremdheit hatte

                        RF: Herausgabe Versteigerungserlös und SE in Höhe der Differenz zwischen Sachwert und Erlös

                816 minus, weil GV verfügt hat und nicht Gl

                Eingriffskondiktion 812 I 1 2. Alt:

                        Eingriff = Hoheitsakt des GV ist keine Leistung

                        Eigentum an der Sache setzt sich am Erlös fort 1247

                        ohne Rechtsgrund

                                hM+, nach gemischter Theorie hat Gl kein PfPfR erlangt bzw

                                           ör Theorie kein materielles R zur Befriedigung aus der Sache

                                mM minus weil RG aus 815 III, 817 IV 2, 819 BGB Sch sei bereichert

                                        (Gegenargument: nur Schuldnerschutz, nicht anwendbar wenn Sch-Vermögen nicht betroffen)

                        RF: Herausgabe des Versteigerungserlös

                                hM Nettoerlös, Gl ist nicht bereichert um ZV-Kosten, Erwerbskosten sind abzusetzen

                                mM Bruttoerlös, weil Gl Befreiung von Staatsverbindlichkeit erlangt

                        Wegfall der Bereicherung 818 III minus, weil Gl Anspruch gg Sch behält
                                Gl kann sich gem 733 Ausfertigung beschaffen und weiter vollstrecken

                Bereicherungsansprüche gg den Sch

                        minus, weil Sch im Verh zum Gl nicht von titulierten Verb frei geworden ist, daher nichts "erlangt"

                        (Ausn: Eigt überlässt dem Gl gem 185 BGB den Erlös) 

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S.1, 711 ZPO.

 

[Streitwert:  6.000 € (§ 12 GKG)]

 

_________           __________                   __________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

 

Vollstreckungserinnerung § 766    Ý                                           download als pdf

 

 

4 M 420/99                                                                                                                                    

Amtsgericht Köln

 

B e s c h l u s s

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

 

des Herrn Gustav Gläubiger, Poststr. 10, 50891 Köln,

Gläubigers
(und Erinnerungsgegners),

- Prozessbevollmächtigte: RA'e ...  -

 

g e g e n

 

 

den Herrn Siegfried Schuldner, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Schuldners
(und Erinnerungsführers),

- Prozessbevollmächtigte: RA'e Raffgier ...  -

 

 

hat das Amtsgericht Köln

am 11. März 2002

durch den Richter am Amtsgericht Klug

 

b e s c h l o s s e n :

 

Die Erinnerung des Schuldners gegen ...  wird als unzulässig verworfen.

 

Die Erinnerung des Schuldners gegen ...

... die vom OGV am ... bei dem Schuldner vorgenommene Pfändung des ...

... den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Köln vom ... Az. XY

wird zurückgewiesen.

 

Die ... (Zwangsvollstreckungsmaßnahme) ... wird für unzulässig erklärt.

... wird wegen eines Betrages von 2.000 € für unzulässig erklärt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Pfändung aufzuheben.

.. den Pfandsiegel zu entfernen ... die Sache ... herauszugeben.

 

Der Pfändungs- (und Überweisungs) beschluss des AG Köln vom ... Az. XY wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass des PfüB wird zurückgewiesen.

 

Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der GV angewiesen, die Pfändung des ... nicht mit der Begründung abzulehnen ...

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner / Gläubiger.

 

Die Vollziehung dieser Entscheidung wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses oder einer anders lautenden Entscheidung über eine sofortige Beschwerde ausgesetzt.  

 

 

G r ü n d e

Geschichtserzählung

       unstreitiger Sachverhalt

       Titel, Klausel, Zustellung, ZV-Maßnahme

 

Gegen diese Pfändung wendet sich der Schuldner mit der Erinnerung.

 

Streitstand

       Behauptungen und Rechtsansichten des EF (Präsens, Konjunktiv)

       Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

       Behauptungen und Rechtsansichten des EG

       evt. Stellungnahme GV (oder beteiligter Sch, Gl , DS)

 

 

Die gem. § 766 zulässige Erinnerung ist un/-begründet.

(Evt. Auslegung Antrag)

 

Z u l ä s s i g k e i t

       Statthaftigkeit 766

                gegen Vollstreckungsmaßnahmen

                        Pfändung durch GV

                        Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (wg 834, Abgrenzung zu Entscheidungen à 793)

                gegen Weigerung oder Kostenansatz des GV

                gegen Vorpfändung des Gl 845

       Zuständigkeit

              VollstreckungsG = AG in dessen Bezirk ZV erfolgte 766 I, 764 II, 802

              Richter 20 Nr.17a RPflG

       Form (Antrag 569 II analog)

       keine Frist

           Rechtsschutzbedürfnis

              Bevorstehen bis Beendigung d. ZVM ohne Fortwirken (Erlösauskehr)

              parallel zu 771 zulässig

       Beschwer / Erinnerungsbefugnis

              Sch immer, Gl bei Weigerung oder Kostenansatz, DS wegen 840

              Dritter nur bei Verletzung drittschützender Norm, zB 809

 

B e g r ü n d e t h e i t

        wenn ZV-Maßnahme fehlerhaft war (Sch, DS) bzw. fehlerfrei wäre (Gl)

              bei Erinnerung eines Dritten, nur Verletzung drittschützenden Norm prüfen

              maßgebl: Zeitpunkt der Erinnerungsentscheidung, falls Heilung, dann unbegründet

 

        Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

                Vollstreckungsantrag 753

                        bei PfüB genaue Angabe von Gl, Sch, DS und Forderung

                Zuständigkeit

                        Gerichtsvollzieher

                                wg Geld in bewegliche Sachen 803 - 827, 831

                                wg HerausgabeA beweglicher und unbeweglicher Sachen 883, 885

                                Eidesstattliche Versicherung 807, 899 und Hilfstätigkeiten 836 III 2

                        Vollstreckungsgericht = Amtsgericht in dessen Bezirk 764

                                wg Geld in Forderungen (PfüB) oder andere Vermögensrechte 828 ff

                                Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung 869

                        Grundbuchamt

                                Zwangshypothek 866 ff

                        Prozessgericht

                                ZV zur Erwirkung von Handlungen 887, 888; Unterlassungen und Duldungen 890

                                Abgabe einer Willenserklärung 894

                Sonstige (Rechtsweg, Partei-, Prozessfähigkeit, PFB, RSB)

        Allgemeine ZV-Voraussetzungen

                Titel 750 I

                        rk Urteil 704 oder sonstige 794

                        oder für vollstreckbar erklärt 708 ff, 717 oder Arrest / eV 928

                        wirksamer Leistungstitel, hinreichend bestimmt

                        GbR 736, OHG/KG 124 II, 161 HGB, Miterben 747

                Klausel 750 I

                        Erteilung gem 724 ff (Richtigkeit ist unbeachtlich, außer wenn offensichtlicher Fehler)

                        nur bei Urteilen (nicht bei sonstigen Titeln oder Arrest /eV)

                Zustellung 166

                        des Urteils an Schuldner 750 I, PfüB an DS

                        der Klausel und Urkunden 750 II, 726 ff

        Besondere ZV-Voraussetzungen

                Eintritt Kalendertag 751 I

                Nachweis Sicherheitsleistung 751 II, 108

                Leistung Zug-um-Zug 756, 765

        Keine ZV-Hindernisse

                Hindernisse nach 775 (insb. Nr. 5 Vorlage Bankquittung, nur wenn Gl nicht widerspricht)

                Einstweilige Einstellung 707, 719, 765a, 769, 771 III

                Vollstreckungsverträge (str., unzulässig Änderung der Vollstreckungsart)

                Insolvenzverfahren 89 InsO

                vor Annahme der Erbschaft 778

        Richtige Vermögensmasse

                Verein 735, GbR 736, OHG/KG 124, 161 HGB

                Gütergemeinschaft 740 ff, Nießbrauch 737, Nachlass 778 f

 

        Besondere Voraussetzungen

                Sachpfändung = ZV wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen

                        Bewegliche Sachen 803, 865 (nicht: Grundstückszubehör 865 II 1, dann GV unzuständig, Pfä nichtig)

                        Gewahrsam des Sch 808 oder herausgabebereiten Dritten 809, Ehegatte 739 (nicht widerlegbar)

                        Kein evidentes Dritteigentum oder Interventionsrecht nach 771

                        Keine Unpfändbarkeit 811, 812 (Verzicht des Sch unzulässig)

                        Ordnungsgemäße Durchführung der Pfändung

                                Aufforderung zur Leistung 754, 757

                                evt. richterliche Erlaubnis 758 a mit Zeugen 759

                                Inbesitznahme durch Wegnahme (Geld) oder kenntlicher Pfandsiegel 808

                                Benachrichtigung des Sch

                                Protokoll 762 (Anschlusspfändung 826)

                                Keine Überpfändung, keine zwecklose Pfändung

                        Verwertung

                                Ablieferung an Gläubiger (Geld)

                                Versteigerung 814, freihändiger Verkauf 821, Verteilungsverfahren 872

                Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

                = ZV wegen Geldforderungen in Forderungen oder Vermögensrechte

                        Zuständigkeit

                                Vollstreckungsgericht, dort der Rechtspfleger  828, 764 I ZPO, 20 Nr. 17 RPfG

                                = AG bei dem der Sch seinen allg Gerichtsstand hat 828 II

                        Möglichkeit des Bestehens der Forderung

                                Geldforderung 829; Herausgabe-/ LieferungsA 846 ff ; andere Vermögensrechte 878, 857, 844

                                        hinreichend bestimmte Bezeichnung

                                        auch nicht fällige, bedingte, einredebehaftete, befristete Forderungen

                                        künftige Forderungen, wenn bereits Rechtsbeziehung Sch und DS

                                        (wenn Forderung nicht besteht,

                                                ist PfäB zwar unwirksam, aber kein Verfahrensfehler, PfäB geht nur "ins Leere"

                                                richtiger Forderungsinhaber ist nicht erinnerungsbefugt, keine Beschwer)

                        Rechtsschutzbedürfnis

                                problematisch, wenn

                                Forderung des Sch gegen ZV-Gl  (Gl muss darlegen, dass Aufrechnung nicht möglich) 

                                           Sch Forderung bereits an Gl abgetreten hat (hM PfüB zulässig, weil einfacherer Weg)

                        Pfändungsbeschränkungen

                                Unübertragbarkeit 851 ZPO

                                        gesetzlich unübertragbar = unpfändbar zB 399 1. Alt, 847 BGB

                                        vertraglich unübertragbar 851 II = soweit sie Pfändung unterliegt zB 399 2. Alt, Ausn. 357 HGB

                                Pfändungsverbot:    Arbeitslohn 850 ff, Sozialleistungen 54 SGB I, Pflichtteil, Schenkung 852

                                                                    aber Vorratspfändung möglich bei UnterhaltsA 850d III

                        Pfändungsvorgang

                                keine Anhörung des Schuldners 834 (Ausn. 850b)

                                nur "Schlüssigkeitsprüfung" durch den RPfl: Möglichkeit des Bestehens einer pfändbaren Forderung

                                Zustellung des PfüB im Parteibetrieb an DS 829 III, 835 III und Sch
                                Ausspruch des Inhibitoriums und Arrestatoriums 829

                                Wertpapiere: Inbesitznahme 808, 809 u Ü-Beschluss 831, 835

                                hypothekarische gesicherte Forderung: PfüB nach 830, 837

                                Drittschuldnererklärung 840, ob Forderung besteht und ob er zu leisten bereit ist

 

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO und betrifft nur die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Gerichts. Das Erinnerungsverfahren als solches ist gerichtsgebührenfrei. 

Die Aussetzung der Vollziehung folgt aus § 570 II ZPO analog.

 

_________     

 

(Unterschrift Richter)

 

 

 

 

Sofortige Beschwerde § 793     Ý                                     download als pdf

 

 

4 M 420/99                                                                                                                                    

Amtsgericht Köln

 

B e s c h l u s s

 

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

 

des Herrn Gustav Gläubiger, Poststr. 10, 50891 Köln,

Gläubigers
und Beschwerdegegners,

- Prozessbevollmächtigte: RA'e ...  -

 

g e g e n

 

 

den Herrn Siegfried Schuldner, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Schuldners
und Beschwerdeführers,

- Prozessbevollmächtigte: RA'e Raffgier ...  -

 

 

hat das Amtsgericht Köln

am 11. März 2002

durch den Richter am Amtsgericht Klug

 

b e s c h l o s s e n :

 

Die Beschwerde des Schuldners gegen ...  wird als unzulässig verworfen.

 

Die Beschwerde des Schuldners gegen ...  wird zurückgewiesen.

 

Die ... (Entscheidung) des ... vom ...

... wird aufgehoben.

... wird insoweit aufgehoben, als dass .... Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

... wird dahingehend abgeändert, dass ...

Der Antrag des ... auf ... wird abgelehnt.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner / Gläubiger.

 

Die Vollziehung dieser Entscheidung wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses oder einer anders lautenden Entscheidung über eine sofortige Beschwerde ausgesetzt.

 

Auf die Beschwerde des ... wird der Beschluss des ... vom ... aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das ... zurückverwiesen.

 

 

G r ü n d e

 

Geschichtserzählung

       unstreitiger Sachverhalt

       Titel, Klausel, Zustellung, Anhörung, Entscheidung

 

Gegen diese ... (Entscheidung) ... wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde.

 

Streitstand

       Behauptungen und Rechtsansichten des BF (Präsens, Konjunktiv)

       Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

       Behauptungen und Rechtsansichten des BG

 

 

Die gem. § 793 zulässige sofortige Beschwerde ist un/-begründet.

(Evt. Auslegung Antrag)

 

Z u l ä s s i g k e i t

        Statthaftigkeit

                gegen Entscheidungen bzw. deren Ablehnung im ZV-Verfahren, die ohne mündliche VH ergehen können

                Abgrenzung zu V-Maßnahme vornehmen (diese ergeht ohne Anhörung, nur 766)

                ggf Beschwerdesumme 567 II > 50 €

        Beschwerdebefugnis

                Beschwer durch angegriffene Entscheidung

                bei PfüB: Gl, wenn RPfl Antrag abgelehnt (Sch/DS/Dr nur dann, wenn PfüB mit Anhörung erlassen)

        Zuständigkeit

                Abhilfebefugnis des Entscheidungsgerichts 572 I, sonst Vorlage an

                568 nächsthöheres Gericht = Beschwerdegericht

            Form

                569 II schriftlicher Antrag oder zu Protokoll der GS 569 III

                beim Entscheidungs- oder Beschwerdegericht

        Frist

                = 2 Wochen 569 I Notfrist (ab Zustellung der Entscheidung)

                ggf Wiedereinsetzung 233 ff

        Rechtsschutzbedürfnis

                Beginn bis Ende ZV

                auch wenn ZV-Maßnahme bereits aufgehoben (sonst kein anderer RS möglich)

        Beschwer

                "Formelle" Beschwer für alle Beteiligten der Entscheidung

                Dritte nur bei Verletzung drittschützender ZV-Vorschriften, GV nach hM nicht

        Sonstige (Partei-, Prozessfähigkeit)

                kein Anwaltszwang (auch wenn LG, 78 III)

 

B e g r ü n d e t h e i t

        wenn E hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Vorschriften rechtswidrig ist,

        (bzw Ablehnung rechtswidrig ist, weil Anspruch besteht)

        Fehlen bzw. Vorliegen von ZV-Voraussetzungen (s.o.)

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Die Aussetzung der Vollziehung folgt aus § 570 II ZPO.

 

_________     

   

    (Unterschrift Richter)

 

 

 

 

Klauselerinnerung  § 732     Ý                                           download als pdf

 

 

(Rubrum wie Beschluss zu 766)

...

 

                          

b e s c h l o s s e n :

 

Die Erinnerung des Schuldners gegen die vom LG am ... erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Urteil des LG vom … Az…. und die Vollstreckung aus ihr

wird zurückgewiesen.

 

Die vom LG am ... erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Urteil des LG vom … Az…. und die Vollstreckung aus ihr werden für unzulässig erklärt.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner / Gläubiger.

 

 

G r ü n d e

 

Geschichtserzählung

       unstreitiger Sachverhalt

       Titel, Klausel, Zustellung, ZV-Maßnahme

Gegen Klauselerteilung wendet sich der Schuldner mit der Erinnerung.

Streitstand

       Behauptungen und Rechtsansichten des EF (Präsens, Konjunktiv)

       Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

       Behauptungen und Rechtsansichten des EG

      

Die gem. § 732 zulässige Erinnerung ist un/-begründet.

 

Z u l ä s s i g k e i t

       Statthaftigkeit 732 I

                Einwendungen des Schuldners gegen die Zulässigkeit der Klauselerteilung

       Zuständigkeit

                Gericht, das die Klausel erteilt hat (Prozessgericht)

                bei notariellen Urkunden 797

 

       Form (Antrag 569 II analog)

       keine Frist

       Rechtsschutzbedürfnis

                Klauselerteilung bis Beendigung d. ZVM ohne Fortwirken

       Keine entgegenstehende RK 731

 

B e g r ü n d e t h e i t

        wenn Voraussetzungen der Klauselerteilung nicht vorliegen

        (Einwendungen des 767 sind nicht zu berücksichtigen)

 

                Erfordernis einer Klausel (Ausn. 796 I, 929 I, 936, 901)

                Einfache Klausel 724

                        Antrag des Gläubigers

                        Zuständigkeit

                                Prozessgericht UBGS 724 II oder Notar 797 II

                        Formell wirksam scheinender Titel

                        Vollstreckungsreife

                                rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar

                        Vollstreckbarer Inhalt des Titels

                                hinreichend bestimmter Leistungstitel

                        auch bei Sicherheitsleistung 726 I, Kalendermäßige Bestimmung 751 I, Zug-um-Zug Leistung 726 II

                Titelergänzende Klausel 726

                        Bedingte Leistung (und Bedingung vom Gläubiger zu beweisen)

                        Zuständigkeit

                                Prozessgericht Rechtspfleger 20 Nr. 12 RPflG oder Notar 797 II

                        Nachweis durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt  415, 417

                                Ausnahme: offenkundig oder zugestanden 288, notarielle Unterwerfungserklärung 

                Titelumschreibende Klausel 727

                            Rechtsnachfolge

                                    auf Seiten des Gl, Sch (str. Schuldübernahme) oder Besitzers

                                    auch Partei kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker)

                            nach Rechtshängigkeit 727 I, 325

                        Zuständigkeit

                                    Prozessgericht Rechtspfleger oder Notar 797 II

                        Nachweis durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt  415, 417

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

 

_________     

 

(Unterschrift Richter)

 

 

 

 

Arrest, einstweilige Verfügung     Ý                                            download als pdf

§§ 916, 935 ff ZPO

 

 

4 C 420/99                                                                                                                                    

Amtsgericht Köln

 

B e s c h l u s s

 

(Verfügungsurteil)

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

(In dem Rechtsstreit)

 

 

des Herrn Egon Eigen, Poststr. 10, 50891 Köln,

Antragstellers

(Verfügungsklägers),

- Prozessbevollmächtigter: RA ...  -

 

g e g e n

 

 

den Herrn Balduin Besitzer, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Antragsgegner

(Verfügungsbeklagter),

 

hat das Amtsgericht Köln

am 11. März 2002

(auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2002)

durch den Richter am Amtsgericht Klug

 

 

b e s c h l o s s e n:

(für Recht erkannt:)

 

Der Antrag vom ... auf Erlass einer einstweiligen Verfügung / eines dinglichen Arrestes

wird zurückgewiesen.

 

(Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung / eines dinglichen Arrestes wird abgewiesen.)

 

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den ... (genau bezeichneter Gegenstand) ...  an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.

 

Dem Antragsgegner wird verboten, ... zu behaupten und zu verbreiten.

 

Zulasten des Miteigentumsanteils des Antragsgegners an dem Hausgrundstück ... ist folgende Vormerkung einzutragen: Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf ...

 

Nur bei Zurückweisung:

(Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.)

 

Arrest:

Wegen einer ... Forderung des ASt gegen den AG aus dem ... Vertrag in Höhe von .... € nebst 5 % Zinsen seit dem ... wird der dingliche Arrest in das Vermögen des AG angeordnet.

 

Der dingliche Arrest darf nur gegen Sicherheitsleistung des ASt in Höhe von ... € vollzogen werden.

 

Die Vollziehung des Arrestes wird gehemmt und der AG darf die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen beantragen, wenn er ... € hinterlegt.

 

Die Kosten des Verfahrens (des Rechtsstreits) trägt der Antragsteller / Antragsgegner.

 

Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt. (½ - 1/3 der HS)

 

 

G r ü n d e 
(Tatbestand)

 

Vortrag des Antragstellers

Glaubhaftmachung (zB eidesstattliche Versicherung)

 

Der Antragsteller beantragt,

 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, ...

 

(oder Tatbestand wie bei normalem Zivilurteil)

 

(Entscheidungsgründe)

 

Z u l ä s s i g k e i t

        Allgemeine Prozessvoraussetzungen

        Zuständigkeit

                Arrest 919

                Verfügung 937 I, 943

                        Gericht der Hauptsache

                        Amtsgericht 942 (Eilfall oder Vormerkung)

        Ordnungsgemäßer Antrag 920, 936, 253

        Statthaftigkeit

                subsidiär zu eA in der ZV (707, 719, 766 II, 769, 732, 771 III)

                Arrest 917, 018

                        Sicherung der ZV wegen Zahlungsanspruch 916 I, keine Vorwegnahme der Hauptsache

                Sicherungsverfügung 935

                        Gefährdung eines Individualanspruchs durch drohende Veränderung

                Regelungsverfügung 940

                        Erforderlichkeit einer einstweiligen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile

                Leistungsverfügung analog 935, 940

                        einstweilige Befriedigung eines Zahlungsanspruchs (nur bei Unzumutbarkeit)

        Arrestgrund 917 f

                str. ob Zulässigkeitsvoraussetzung, hM Behauptung reicht

       

B e g r ü n d e t  h e i t

       Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist (nicht) begründet.

       Der Antragsteller hat (keinen) Verfügungsanspruch aus § 935 ZPO ...

                Arrestanspruch 917, 018

                        Sicherung der ZV wegen Zahlungsanspruch 916 I, keine Vorwegnahme der Hauptsache

                Verfügungsanspruch 935, 940

                        Sicherung / Regelung / Leistung

                        materielle Prüfung (schlüssiger Vortrag eines Individualanspruchs?)

                Arrest- / Verfügungsgrund

                        Veränderung / Vereitelung / Gefährdung / Erforderlichkeit

                        unwiderlegbare Vermutung bei Eintragung Vormerkung 886 BGB oder Widerspruch 899 BGB

                (keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache)

                Glaubhaftmachung der streitigen Tatsachen 935, 920 II, 294, 138 III

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.

(Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.)

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 12, 20 GKG, 3 ZPO. 

 

[Streitwert:  6.000 € (§§ 12, 20 GKG, 3 ZPO)]

_________     

 

(Unterschrift Richter)