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Strafrecht (S-Klausuren)

 

*   Urteil 1. Instanz

*   Berufung

*   Revision

*   Beschwerdebeschluss

*   Klageerzwingungsverfahren

*   Gutachten für Anklage

*   Anklage

*   Abschlussverfügung

*   Einstellungsverfügung

*   Strafbefehl

*   Haftbefehl / -antrag

 

 

 

Urteil 1. Instanz   Ý                         als PDF

 

 

4 Ds 420/99                                                                                                                                                 

 

Amtsgericht Köln

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

U R T E I L

 

In der Strafsache

 

g e g e n

 

den Schreiner Anton Meier,

geboren am 13.08.1964 in Bonn,

wohnhaft Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Deutscher, verheiratet,

 

(evt. gesetzlicher Vertreter, ...)

 

w e g e n    Diebstahls, Urkundenfälschung u.a.

 

hat das Amtsgericht -Strafrichter- (-Schöffengericht-) Köln

aufgrund der Hauptverhandlung vom 11. März 2002,

an der teilgenommen haben:

 

Richter am Amtsgericht Schlau als Richter,

(Hausfrau Erna Weck, Dipl. Ing. Klaus Schmitz als Schöffen)

Staatsanwalt Streng als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt Gier als Verteidiger,

Justizangestellte Brav als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

 

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls (in 27 Fällen  jeweils) in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung

... zu einer (Gesamt-) Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.

... zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

     Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

 

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls oder Unterschlagung in 27 Fällen ... verurteilt.

 

Im Übrigen wird er freigesprochen.

 

Das Verfahren wird eingestellt.

Für die vom .. bis ... erlittene U-Haft steht dem AK eine Entschädigung nach dem StrEG (nicht) zu.

Hinsichtlich der Körperverletzung wird das Verfahren eingestellt.

 

Der Angeklagte wird freigesprochen.

 

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, (sein Führerschein wird eingezogen). Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird eine Sperre von ... Monaten verhängt.

 

Der Angeklagten trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

 

Angewendete Vorschriften: §§ 267 Abs.1, 242  Abs.1, 52 StGB,

                                                  §§ 465 Abs.1, 467 StPO, evt. 1, 105, 109 JGG

 

 
G r ü n d e:

 

A.     I.          Person

            zB Alter, Familie, Ausbildungsweg, Beruf, Verdienst, Vorstrafen

 

II.         Sachverhalt

In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

obj. und subj. TBM, Schuldform

In der Nacht zum ... fasste den Entschluss ... nach erheblichem Alkoholgenuss, der zur späteren Tatzeit zu einer BAK von 1,37 o/oo führte ...Dabei war ihm bewusst ... Auch hätte er erkennen können ... Er nahm in Kauf ... Der Sachschaden belief        sich auf ... Die Waffe wurde sichergestellt ... Der Angeklagte wurde vorläufig festgenommen...

 

III.        Beweiswürdigung

Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der ergänzenden Bekundungen des Zeugen Schmidt, den nach näherer Maßgabe des HV-Protokolls verlesenen Urkunden sowie dem BZR-Auszug vom ...

Der AK hat den Geschehensablauf, so wie er festgestellt worden ist, im wesentlichen eingeräumt.

... Insbesondere hat er angegeben ...

... insoweit steht seine Einlassung im Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

... Seine Angaben zum Alkoholgenuss werden durch das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung bestätigt.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass...

... Soweit ... hat der AK bestritten ...

Diese Einlassung wird durch die Aussage des Zeugen Schmidt widerlegt. Wie dieser Zeuge bekundet...

.. Wie die Zeugen glaubhaft und übereinstimmend bekundet haben... Diese Angaben sind überzeugend ...

.. sind durch die Schäden bestätigt worden ... es ist glaubhaft, dass der Zeuge eine verlässliche Erinnerung hat ... nicht alltäglich ... Es ist ohne weiteres nachvollziehbar ... Einen Grund, das Geschehen in unzutreffender Weise zum Nachteil des AK fälschlich zu schildern, ist nicht ersichtlich ... nicht aus dem Aussageverhalten der Zeugen zu entnehmen ...

Die Einlassung des AK ... erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände als bloße Schutzbehauptung.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass er ... um sich ...

Widerlegt ist auch seine Einlassung ... Danach ist (nicht) davon auszugehen, dass ...

 

IV.        Rechtliche Würdigung

Nach der Gesamtwürdigung aller be- und entlastender Gesichtspunkte ist das Gericht von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Der Angeklagte hat sich zunächst eines Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht ... und durch dieselbe Tathandlung (§ 52 StGB) einer Urkundenfälschung gemäß § 267 I StGB strafbar gemacht ...

Durch ... hat sich der AK durch eine weitere selbständige Handlung (§ 53 StGB) gemäß § 113 I StGB strafbar gemacht.. 

Durch das Zuschlagen ... hat er  vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft  eine ... begangen. ...

Zudem hat der AK unter den erschwerenden Voraussetzungen des ... gehandelt, da er .. zumindest auch mit dem Ziel ... wobei ein besonders schwerer Fall nach § 243 I Nr.1 StGB vorliegt... Daneben kommt eine Bestrafung wegen § 223 I StGB nicht in Betracht ... scheidet aus, weil nicht feststeht, dass ... da sich der  Verletzungsvorsatz in der Beweisaufnahme nicht bestätigt hat ... von der Strafbarkeit nach § ... verdrängt wird.

Durch seine Taten hat sich der AK als ungeeignet zum Führen von Kfz erwiesen. Dies wird gem. §§ 69, 69 a StGB in der Regel angenommen, wenn eine Straftat nach § 315 c StGB vorliegt. Somit ist ihm die FE zu entziehen und gemäß § 69 a eine Sperre für die Wiederteilung anzuordnen.

 

V.         Strafzumessung

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Strafrahmen

Bzgl. der Vorfälle in der Wohnung ... ist der Strafrahmen §§ ..., 52 zu entnehmen, welcher ... die Verhängung einer Freiheitsstrafe von ... vorsieht.

Bei der Strafzumessung war strafverschärfend zu berücksichtigen, ...

Strafmildernd war demgegenüber der Umstand,....

... weil das gesamte Tatbild und die Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint ...

... Er hat sich zu .. spontan und ohne größere Überlegung entschlossen. ... Der AK ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten... hat auch größtenteils eingeräumt ... zeigt Reue.

Strafart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe)

Ausführung Einzelstrafen, Gesamtstrafenbildung

Bei Abwägung aller für und gegen den AK sprechenden Gesichtpunkte hielt das Gericht die Verhängung  ... für erforderlich, aber auch ausreichend, um den AK das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen.

Das Gericht geht davon aus, dass sich der Angeklagte diese Strafe als Warnung dienen lässt und sich in Zukunft straffrei führen wird, so dass die Strafe gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

 

B.    Einstellung

        Vorwurf der Anklage

        Tatsächliche Feststellungen Verfahrenshindernis

         Rechtliche Erörterung

                     

C.    (Teil-) Freispruch

Wegen des Vorwurfs des ... ist der AK aus tatsächlichen / rechtlichen Gründen freizusprechen.

Vorwurf der Anklage

Tatsächliche Feststellungen (Sachverhalt)

Beweiswürdigung

Rechtliche Würdigung

(Bei einem Zusammentreffen von einem Verfahrenshindernis und einem nicht nachgewiesenen Tatvorwurf wird der Urteilsspruch durch den schwerer wiegenden Vorwurf bestimmt, so dass hier keine Einstellung erfolgt, sondern der AK insoweit freizusprechen ist.)

                   

D.    Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I StPO, (soweit er freigesprochen wurde, auf § 467 I StPO).

Evt. Entschädigung nach dem StrEG

 

_________     

 

(Unterschrift Richter)

 

Evt. gesonderter Beschluss über Fortdauer U-Haft bzw. Aufhebung Haftbefehl, Bewährung 258a StPO

 

 

 

 

Berufungsurteil  Ý                           als PDF

 

 

4 S 420/99                                                                                                                                                    

Landgericht Köln

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

U R T E I L

 

In der Strafsache

 

 g e g e n

 

den Schreiner Anton Meier,

geboren am 13.08.1964 in Bonn,

wohnhaft Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Deutscher, verheiratet,

 

(evt. gesetzlicher Vertreter, ...)

 

w e g e n    Diebstahls, Urkundenfälschung u.a.

 

hat die kleine Strafkammer des Landgerichts Köln

aufgrund der Hauptverhandlung vom 11. März 2002

an der teilgenommen haben:

 

Richter am Landgericht Schlau als Vorsitzender,

ehrenamtlicher Richter Fleiss,

ehernamtliche Richterin Duldig,

Staatsanwalt Streng als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt Gier als Verteidiger,

(Peter Opfermann als Nebenkläger)

Justizangestellte Brav als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

 

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des ... vom ... wird (als unzulässig) verworfen.

 

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des ... vom ... aufgehoben.

Auf die Berufung des AK wird dieser wegen ... zu einer Gesamtstrafe von 35 TS zu je ... verurteilt.

Im übrigen wird die Berufung des AK verworfen.

 

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Der Angeklagte wird wegen ... verurteilt, ...

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass ...

 

Unter Verwerfung der weitergehenden Berufung

... wird das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass ... die         Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

... entfällt die Entziehung der Fahrerlaubnis. An deren Stelle tritt ein Fahrverbot von drei Monaten, das durch die Sicherstellung des Führerscheins gegenstandslos geworden ist.

... wird das Verfahren gem. § 153 a Abs. 2 vorläufig eingestellt. Voraussetzung für die endgültige               Einstellung ist die Zahlung einer Geldbuße i.H.v. ... an die Gerichtskasse ...

 

Das angefochtene Urteil wird wie folgt neu gefasst:

Der AK ist ... schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung des AK zu ... bleibt vorbehalten.

 

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers)

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der AK, jedoch wird die Berufungsgebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die Hälfte der dem AK im BV entstandenen notwendigen Auslagen.

 

Angewendete Vorschriften: §§ 267 Abs.1, 242  Abs.1, 52 StGB, §§ 473 StPO

 

 

G r ü n d e:

 

I.

kurze Wiedergabe des AG-Urteils

    Verurteilung

    Berufungseinlegung (wer, wann wie?)

 

II.

Zulässigkeit der Berufung

    Statthaftigkeit (AG-Urteile, keine Bagatelle 313)

    Beschwer

    Form und Frist 314

            beim judex a quo

            1 Woche nach Verkündung oder Zustellung, evt. Wiedereinsetzung

            Begründung fakultativ 317

    Beschränkung auf Rechtsfolgen oder bestimmte Straftaten

    keine Rücknahme/Verzicht (Verzicht muss im Protokoll des AG vermerkt sein v.u.g.)

 

III.

Feststellungen in der Berufungsinstanz

    Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung

Schuldspruch

Rechtsfolgenausspruch

Strafzumessung

IV.

   

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 I, 473 I, 2 StPO (472 bei Nebenklage).

 

_________                     

 

(Unterschrift Richter)

 

 

 

Revision   Ý                           als PDF

 

 

I           Z u l ä s s i g k e i t

 

            Statthaftigkeit 333                                            Zuständigkeit

                    AG-Urteile Sprungrevision 335             OLG 121 GVG

                    (Strafrichter, Schöffengericht)

                    LG-Berufungsurteile                               OLG 121 GVG

                    LG-Urteile 1. Instanz                               BGH 135 GVG

                    OLG-Urteile 1. Instanz                            BGH 135 GVG

            Beschwer

            Revisionseinlegung 341

                    Frist =     1 Woche ab Verkündung oder Zustellung bei Abwesenheit (beim judex a quo), 43

                    bei Fristversäumung

                                    Verwerfung durch Tatgericht 346, Antrag beim RevisionsG möglich 346 II

                                    Wiedereinsetzung i.v.S. durch Tatgericht 342

                    Anwalt einlegungsberechtigt 297 

            Revisionsrechtfertigung

                    345 Frist = 1 Monat ab Zustellung (inkl. Protokoll), 43

                                            (Zustellung an Pflichtverteidiger nötig, Sozius reicht nicht 212a ZPO)

                    344 Form

                            Revisionsantrag

                                    evt. Beschränkung, Unterschrift 345 II                                        

                            Revisionsbegründung

                                    Ordnungsgemäße Erhebung von Verfahrensrügen

                                            genaue Angabe der Tatsachen erforderlich 344 II

                                            keine Verweisungen zulässig

                                            Bezeichnung der Rechtsnorm oder in dubio-Grds. als verletzt

                                            bei Verletzung Denkgesetze: Rechtsnorm wurde nicht richtig angewendet.

                                            bei Sachrüge: Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.

                                            (Wenn eine Rüge zulässig erhoben wurde, wird die Zulässigkeit der anderen Rügen erst                                                    bei der Begründetheit der Revision geprüft)

            keine R-Rücknahme oder RM-Verzicht

 

           

II          B e g r ü n d e t h e i t   (Rechtfertigung)

 

            Verfahrensmängel

                    von Amts wegen zu prüfen

                    à    Einstellungsbeschluss gem. 206a 

                            oder Urteil aufheben und Einstellung gem. 354 I, 260 III (in der HV)

                    Verfahrensvoraussetzungen

                            sachliche Unzuständigkeit

                                   Verweisung an zuständiges Gericht 355

                                   wenn zu "hohes" Gericht gem. 269 unbeachtlich,

                                            Ausn. objektiv willkürlich, str. ob Verfahrensmangel (hM) oder nur Verfahrensrüge

                            Fehler in Anklage 200

                            Fehler in Eröffnungsbeschluss 203

                            Strafantrag 77 StGB

                            Öffentliches Interesse

                    Verfahrenshindernisse

                            Tod des AK

                            Verjährung 78 StGB

                            Immunität Art. 46 GG

                            entgegenstehende Rechtshängigkeit

                            Strafklageverbrauch 103 III GG (wenn EINE prozessuale Tat)

 

            Verfahrensrügen 344 II

                       ... wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Handlung unterblieben, fehlerhaft vorgenommen worden ist                               oder sie überhaupt unzulässig war (BGH)

 

                    Absolute R-Gründe 338 Nr. 1-8

                            "Beruhen" wird vom Gesetz unterstellt

                            evt. Präklusion wenn nicht in HV bis Vernehmung des AK gerügt

                            Nr. 1       Besetzung Art. 101 I S. 2 GG, 16 GVG (Präklusion 222a, 222b)

                            Nr. 2+3   Ausschluss und Befangenheit (wie Beschwerde nach 28 II)

                            Nr. 4       Unzuständigkeit

                                                   Präklusion: Rüge der örtlichen Zuständigkeit 16, der besonderen 6a, der JugendG

                                                   (str. ob auch sachliche Z bei objektiv Willkür, s.o.)

                            Nr. 5       Abwesenheit (Gericht, StA, AK, notwendiger Verteidiger)

                                                   Einschränkung nur auf wesentlichen Teil der HV, sonst fehlt "Beruhen"

                            Nr. 6       Öffentlichkeit (fehlerhaft nicht-öffentlich, sonst Verfahrensrüge)

                            Nr. 7       völlig fehlende Gründe (bei Fristüberschreitung 275)

                            Nr. 8       Beschränkung der Verteidigung (durch Gerichtsbeschluss)

                                                   nur wenn besondere Verfahrensvorschrift verletzt

                                                   faires Verfahren, gerichtliche Fürsorgepflicht

 

                    Relative R-Gründe und "Beruhen" 337 I

                            "Beruhen" = wenn das Urteil bei richtiger Anwendung des Gesetzes anders ausgefallen wäre

                            à Einschränkung durch    Rechtskreistheorie (Norm darf nicht ausschließlich Dritte schützen)

                                                                            bloße Ordnungsvorschrift verletzt

                            nicht: Protokollrügen 273, 274

                                        Protokoll ist zwar allein zulässiges Beweismittel für Verfahrensverstöße,
                                        aber Verfahren selbst muss fehlerhaft sein

                            Verwertungsverbote

                                    wegen Fehler im Ermittlungs- / Zwischenverfahren durch E-Organe (E-Richter, StA, Polizei) 

                                    fehlende Beschuldigtenbelehrung 136 I 2, 163 a III 2, IV 2 über

                                            Schweigerecht +

                                                    Ausn:      - B kannte ohnehin sein Schweigerecht

                                                                    - B stimmt Verwertung zu od. widerspricht in HV sofort (257)

                                                                      (falls ohne Verteidiger nur bei Hinweis auf Unverwertbarkeit)

                                            Verteidigerbeauftragung, Beweisantragsrecht

                                    verbotene Vernehmungsmethoden 136 a III 2

                                            Misshandlung, Ermüdung, Täuschung, Drohung, Vorteilsversprechung

                                                    (auch wenn Fortwirken auf späteres Geständnis)

                                    Fehler bei Telefonüberwachung 100 a ff

                                            durch richterliche Anordnung 100b

                                            wenn Katalogtat und Subsidiaritätsgrundsatz à Bejahung noch vertretbar?

                                            "Zufallsfunde" nur verwertbar, wenn Katalogtat oder 52

                                            "Mithören" des Polizeibeamten zulässig, wenn "erhebliche" Straftat (BGH)

                                    Fehler bei Durchsuchung / Beschlagnahme

                                            nur +, wenn Rechtskreis des B berührt (idR bei 108 II, 97, ausn. 97 II 3)

                                            aber Verwertung zulässig, wenn richterliche AO hypothetisch ergangen wäre

                                            bei GR-Verletzung (zB APR) Abwägung mit überwiegendem Interesse der Allg.

                                    Zeugenvernehmungen

                                            Belehrungsfehler ZVR 52 III oder AVR 55 II

                                            Abgrenzung Zeuge - Beschuldigter (Schweigerecht)

                                            Benachrichtigung B und Verteidiger Z-Vernehmung 168 II, V (außer S. 2)

                                    Verdeckte Ermittler 110 a II

                                            Zustimmung StA und Richter 110 b (aber Eilgenehmigung II 2 möglich)

                                            nicht notwendig bei V-Mann 161, 163 I (nicht Beamter)

                            Fehler in der Hauptverhandlung 

                                    Personalien -

                                            243 II 2, Belehrung, nur wenn über persönliche Verhältnisse befragt

                                    Anklageverlesung

                                            243 III 1, 273

                                    Belehrung des AK

                                            243 IV 1 über Schweigerecht, Ausn: AK kannte sein Recht sicher

                                    Mitwirkung Dolmetscher

                                            185 GVG, 259 I StPO

                                            Belehrung des D 189 GVG, 72, 57 StPO, 272, Anwesenheitspflicht, Vereidigung

                                    Vernehmung des AK zur Sache

                                            nur bei völligem Unterlassen oder Zurückweisung Fragen 240, 241

                                    Urkundsbeweis

                                            durch Verlesung 249 I

                                                    auch eigenhändige Schriftstücke des AK,

                                                    Untersuchungsberichte 81c, 81 e (Ausn: Fehler bei Belehrung)  

                                            aber: allgemeines Verlesungsverbot von Vernehmungsprotokollen 250

                                            à Ausnahmen von 250:

                                                    249 I 2    frühere Urteile, richterlicher Augenschein

                                                    251         Tod, Hinderung, Einverständnis etc. (außer wenn 252 AVR+)

                                                    253         Vorhalt zur Gedächtnisunterstützung (außer wenn 252 AVR+)

                                                                    ersetzt Vernehmung der VP und ist Urkundsbeweis

                                                                    (dagegen ist "formfreier Vorhalt" lediglich Vernehmungsbehelf,                                                                              nur nachfolgende Aussage ist Beweis)

                                                    254         richterliche Protokolle über früheres Geständnis, Einlassung AK

                                                                    (bei Fehlern, zB Belehrung, nur dann Verwertungsverbot, wenn AK oder V                                                                    bis zur Zeit des 257 widersprochen hat)

                                                    256         Gutachten von Behörden, Ärzten

                                                                    (aber Aufklärungspflicht 244 II, wenn Anhörung geboten)

                                            Besonderes Verlesungsverbot für Zeugenvernehmungsprotokolle gem. 252

                                                    wenn Zeuge in HV von ZVR nach 52 Gebrauch macht

                                                    gilt für alle Protokolle (auch nicht-richterliche)

                                                    bei richterlicher Vernehmung kann Richter als VP gehört werden (wenn belehrt, s.u.)

                                                    Verbot gilt auch bei Einverständnis der Beteiligten (keine Dispositionsbefugnis)

                                    Zeugenvernehmungen

                                            "Zeuge" richtet sich nach prozessualer Stellung, also minus bei Mit-AK

                                            52   Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige,

                                                    Belehrung III 1 à minus: Verwertungsverbot (idR auch Beruhen +)

                                                    nach Trennung des Verfahrens besteht ZVR weiter ggü Mit-AK (BGH)

                                            53, 53a ZVR für bestimmte Berufsgruppen

                                            54  Vernehmungsverbot Beamte ua, Aussagegenehmigung, Rechtkreis minus

                                            55  Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr Selbstbelastung

                                                    Verwertung früherer Aussagen, wenn AVR erst in HV, ist zulässig

                                                    (Rechtskreistheorie: da nur 55 Schutz des Z bezweckt und nicht des AK)

                                            (57  Belehrung Wahrheits-/Eidespflicht, nur Ordnungsvorschrift)

                                            59   Vereidigung

                                                    Absehen bei 60 v.a. Tat-/Teilnahmeverdacht, 61 v.a. Verzicht, 63

                                                    Protokollvermerk 168a, 273

                                                    "Beruhen" minus, wenn Urteil nicht auf Aussage gestützt oder Heilung

                                            69           Vernehmung zur Sache

                                            Verletzung 240 II, wenn Gericht Fragen an Z zu Unrecht nicht zugelassen hat

                                            Vernehmung von Verhörspersonen

                                                    grds. zulässig

                                                    Richter, Polizeibeamte, StA, die AK oder Zeugen vernommen haben

                                                    (aber im Fall des 52 -ZVR- nur richterliche VP zulässig)

                                                    Voraussetzung: Ordnungsgemäßheit der Vernehmung (v.a. Belehrung)

                                                            Belehrung über ZVR notwendig, minus wenn Z früher Mitbeschuldigter,                                                               55-Belehrung reicht nicht (umgekehrt reicht 52 für 55)

                                                    auch zulässig, wenn nur informatorische Befragung oder vernehmungsähnliche                                                                    Situation bei Gespräch mit Privatperson, Beamten oder V-Mann
                                                            (fehlende Belehrung unschädlich)

                                            Anhörung Sachverständiger

                                                    zwingende Hinzuziehung eine SV bei 81 I, 87, 91, 92, 246a, sonst im Ermessen

                                                    Anhörung in HV wegen 250 erforderlich (Ausn. 256) über Befundtatsachen

                                                    Belehrung 72, 57, evt. Nacheid 79

                                                    evt. Aussage auch als Zeuge (Zusatztatsachen)

                                                    Verwertungsverbot, wenn B nicht über UntersuchungsverweigerungsR belehrt

                                    Aufklärungsrüge 244 II oder 245 I

                                            Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

                                               ...  dass ein bestimmtes Beweismittel ein bestimmtes Beweisergebnis (Tatsache)                                                             erbracht hätte (Geeignetheit)

                                                    und die Erhebung des Beweises sich dem Gericht aufgedrängt hat

                                                    zB    Zubilligung eines nichtbestehenden ZVR

                                                            unterlassene fakultative Zuziehung SV

                                                            Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags

                                    Fehlerhafte Zurückweisung Beweisanträge 244 III, IV, V, VI

                                            Beweisantrag mündlich in HV bis zur Verkündung oder schriftlich, Protokollierung 273

                                                    auch bedingte BA, die an prozessuale Ereignisse knüpfen,  

                                                    idR unzulässig: Hilfs-BA (bedingt durch Tenor), Eventual-BA (U-Gründe)

                                            Ablehnungsgründe 244 III - V (gebundene E oder Ermessen)

                                            Ablehnung durch Gerichtsbeschluss 244 VI (begründet, verkündet 35 I, protokolliert)

                                    Präsente Beweismittel 245 I, II

                                            geladene Zeugen, SV, herbeigeschaffte Gegenstände

                                            Beweiserhebung darf nur bei Verzicht der Beteiligten od. Unzulässigkeit unterbleiben

                                            soweit vom AK geladen 222 II, 220, 38 (+ Beweisantrag)

                                    Unterlassene Hinweise 265

                                            Sinn: AK hätte sich besser verteidigen können

                                                    daher keine Verletzung, wenn Unterbleiben des Hinweises keine Bedeutung hatte

                                            Prozessuale Tat wird durch Anklage und Eröffnungsbeschluss festgelegt 155 I, 264 I

                                            Einbeziehung geänderter Umstände, wenn auf diese Tat bezogen

                                                    (wenn andere prozessuale Tat à Nachtragsanklage 266), Protokollierung 273

                                            rechtliche Umstände 265 I,

                                                    zB andere, weitere Strafnorm, andere Teilnahmeform

                                            straferhöhende Umstände 265 II,

                                                    zB benannte Regelbeispiele

                                            tatsächliche Gesichtspunkte

                                                    zB Tatdatum, formloser Hinweis

                                    freie Beweiswürdigung 261 (kaum angreifbar)

                                    Schlussvorträge / letztes Wort 258

                                   

                                    Beratung 260, 263

                                            auch durch Verständigung im Saal, wird nicht protokolliert

                                    Verhandlungsleitung 238

                                            durch Vorsitzenden

                                            bei fehlerhafter Entscheidung des Vorsitzenden:

                                                    wenn Gerichtsbeschluss des 238 II nicht beantragt, ist Revision präkludiert

                    Sachrügen

                       ...  wenn der Tatrichter das sachliche Recht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt nicht richtig                             angewendet hat   à "Beruhen" idR +

                            !! nur der Urteilsinhalt wird geprüft, nicht der Akteninhalt

                            Subsumtionsmängel

                                            Fehler bei der rechtliche Würdigung (ausgehend vom festgestellten Sachverhalt)

                                    Verurteilung aufgrund Straftatbestand, dessen TBM nicht erfüllt sind

                                    Tatbegehung: Mittäterschaft - Beihilfe, Vorsatz - Fahrlässigkeit; Versuch - Rücktritt

                            Verletzung "in dubio pro reo"-Grundsatz

                                     selten, nur wenn im Urteil erkennbar, dass Gericht selbst noch Zweifel hatte

                                    str. ob Grds. auch auf Verfahrensfragen und Alibibeweis anwendbar

                            Fehler bei Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder normativer TBM

                                    nur wenn verkannt oder abstrakt falsch

                            Rechtsfehlerhaft getroffene Feststellungen

                                    Verletzung Denkgesetze, fehlende Logik

                                    unvollständig

                                            Täterbeschreibung, Vorstrafen +

                                            keine Erörterung naheliegender anderer Möglichkeit +

                                            wenn §§-Liste unvollständig -

                                    Widersprüchlichkeit

                                            zB zwischen Tenor und Gründe (mündlicher Tenor geht schriftlichem vor)

                            Sachverhaltsfeststellung 267

                                    "Nicht gegen den Urteilstatbestand angehen, sondern von ihm ausgehen."

                                    Verwertung nicht in die Verhandlung eingeführter Umstände

                                            Aktenwidrigkeit unbeachtlich

                                    Beweiswürdigung

                                            lückenhaft, Widersprüche, Verstoß gegen Denkgesetze, Zirkelschluss

                                            zB    Einlassung des AK nicht wiedergegeben

                                                    bloße Wiedergabe des Gutachtens ohne eigene Überzeugungsbildung

                                                    Wertung fehlender Entlastungsumstände als Belastungsindiz

                                            Verwertungsverbote

                                                    Lüge oder Schweigen des AK zu seinen Lasten verwertet (Grenze: 193 StGB)

                                                            teilweises Schweigen darf dagegen verwertet werden

                                                    getilgte Vorstrafen verwertet

                                            BGH: Verwertung von Zeugenschweigenà Verfahrensrüge (auch wenn jetzt AK)                               Strafzumessungsregeln, Bewährung, Nebenfolgen, Maßregeln

                                    grds. nicht revisibel, außer wenn unvollständig oder unvertretbar

                                    zB gesetzl Milderungsfall nicht berücksichtigt

                                    46 III, 50 StGB Doppelverwertungsverbot

                                    Begründungserfordernis 47 I kurze FS, 56 Bewährung

                                    55 Fehler bei Gesamtstrafenbildung

 

Tenor


in der Regel Urteil 349 V (354 I eigene Entscheidung wenn Feststellungen stimmen oder 354 II Zurückverweisung)

aber auch ohne Hauptverhandlung in den Fällen des 349 I-V StPO Entscheidung durch Beschluss möglich

auch Einstellungsbeschluss nach 153, 154, 154a möglich

 

(Auf die Revision des AK gegen das Urteil ...)

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln

in der Sitzung vom ...

an der teilgenommen haben ...

 

für Recht erkannt:

 

(Der 1. Strafsenat des BGH hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am ... einstimmig beschlossen:)

 

Die Revision des AK wird als unzulässig / unbegründet verworfen.

(... da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des AK ergeben hat.)

 

Das angefochtene Urteil des AG - Schöffengericht- Köln vom ... wird
(mit seinen Feststellungen im Schuld- und Strafausspruch) aufgehoben,

(... das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls wird nach § 206a Abs.1 StPO eingestellt,)

(... der Angeklagte wird hinsichtlich des Vorwurfs ...  freigesprochen,)

 

... und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -

    an eine andere Abteilung des AG zurückverwiesen

 

Auf die Revision de Angeklagten wird der AK vom Vorwurf des Betruges freigesprochen.

Das Verfahren wegen Diebstahls wird eingestellt.

 

Auf die Revision der StA wird - soweit der AK in dem angefochtenen Urteil freigesprochen wurde - die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ... zurückverwiesen.

 

Das Urteil ... wird im Rechtsfolgenausspruch / im Schuldausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil

... im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die     wegen der Tat vom .. verhängte Einzelstrafe von ... und die Gesamtstrafe angeht.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ...

... im Schuldspruch dahin geändert,

    ... dass der AK des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist.

    ... dass die Verurteilung wegen Diebstahls entfällt.

 

Es wird festgestellt, dass die Revision des AK gegen das Urteil ... wirksam zurückgenommen wurde.

 

Der Angeklagten trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

 

Revisionsantrag

 

Ich beantrage, das Urteil des ... vom ... mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

 

Gerügt wird die Verletzung sachlichen Rechts.

 

Diese Verfahrensweise wird durch das Sitzungsprotokoll vom ... (Bl. … d.A) bewiesen, das hierzu folgenden Eintrag enthält: "….. "

 

Gerügt wird, dass das Gericht ein Geständnis des AK verwertet hat, obwohl diese unter Verletzung der §§ 163a IV 2, 136 I 2 StPO zustande gekommen ist.

 

 

 

Beschluss

Beschwerde Strafvollstreckung   Ý                          als PDF

 

 

3 Ws 20/99                                                                                                                                                   

 

Oberlandesgericht Köln

 

B E S CH L U S S

 

In der Strafvollstreckungssache

 

g e g e n

 

den Schreiner Anton Meier,

geboren am 13.08.1964 in Bonn,

wohnhaft Hauptstr. 10, 50676 Köln,

z. Z. in der JVA Köln,

Deutscher, verheiratet,

 

- Verteidiger: Rechtsanwalt Gierig, ... -

 

w e g e n    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

 

 

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 11. März 2002

hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts Köln

(nach Anhörung ...)

am 14. April 2002

durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schlau,

den Richter am Oberlandesgericht Klug,

die Richterin Oberlandesgericht Naseweis,

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

1.     Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

 

2.     Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 08. März 2002 wird aufgehoben.

        (Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom ... gegen ... wird zurückgewiesen / als unzulässig verworfen).

 

3.     Der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

 

4.     Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der         Staatskasse zur Last

 

G r ü n d e

 

I.

Sachverhalt

 

II.

Rechtliche Würdigung

Zulässigkeit

            Statthaftigkeit

            Beschwer

            keine Rücknahme/Verzicht

            Form

            evt. Frist

Begründetheit

            wenn Beschluss rechtswidrig und V in seinen Rechten verletzt

 

Kostenentscheidung gem §§ 464, 473 StPO.

 

_________                      _________                          _________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

Klageerzwingungsverfahren    Ý                          als PDF

 

 

3 Ws 20/99                                                                                                                                                   

 

Oberlandesgericht Hamm

 

B E S C H L U S S

 

In dem Ermittlungsverfahren

 

g e g e n

 

den Schreiner Anton Meier,

geboren am 13.08.1964 in Bonn,

wohnhaft Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Deutscher, verheiratet,

 

- Verteidiger: Rechtsanwalt Gierig, ... -

 

w e g e n   Diebstahl, Körperverletzung

                    hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 II StPO

 

Antragsteller: Wolfgang Vogel, wohnhaft Tulpenweg 20, 80321 München

- vertreten durch RA Bims, Düsseldorf -

 

Auf den Antrag des Antragsstellers vom 30.11.2001 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwaltes in Hamm vom 13.10.2002

hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

am 14. April 2002

durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schlau,

den Richter am Oberlandesgericht Klug,

die Richterin Oberlandesgericht Naseweis

 

b e s c h l o s s e n :

 

1.     Der Antrag wird verworfen.

 

        oder: Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom ... wird aufgehoben.

                   Gegen den Beschuldigten wird öffentliche Klage erhoben.

 

2.     Die durch den Antrag veranlassten Kosten trägt der Antragsteller / die Staatskasse.

 

G r ü n d e

 

Zulässigkeit

            Statthaftigkeit 172 II 1

                   ASt = Verletzter (oder Angehöriger bei Todesfolge)

            Frist

                    für Beschwerde 171 I 1 = 2 Wochen

                            läuft nur bei ordnungsgemäßer Belehrung 172 I 3 im Einstellungsbescheid

                    für Antrag beim OLG 172 I 1 = 1 Monat (Unterschrift RA

            kein Ausschluss gem. 172 II 3 (wenn nur Opfer eines Privatklagedelikts)

Begründetheit

        Wenn Einstellungsbescheid rechtswidrig ist

        d.h. wenn hinreichender Tatverdacht gegen Beschuldigten besteht.

        (Verneinung des öff. Interesses durch die GenStA ist als Ermessensentscheidung nicht überprüfbar)

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 177 StPO.         

 

_________                      _________                          _________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

 

Gutachten für Anklage   Ý                  als PDF

 

 

A  Vorschlag

 

Ich schlage vor, gegen den Beschuldigten Meier Anklage wegen Diebstahls, strafbar gemäß § 242 I StGB, vor dem Amtsgericht -Strafrichter- in Köln zu erheben (§ 170 I StPO).

 

.... das Verfahren gegen den Beschuldigten Müller wegen Nötigung, strafbar gemäß § 240 StGB, mangels hinreichendem Tatverdacht einzustellen (§ 170 II StPO).

 

B  Gutachten

       

           - Bildung von Tatkomplexen, chronologisch, Tatnäheren zuerst, schwerstes Delikt zuerst, spezieller vor allgemein

 

I Hinreichender Tatverdacht bzgl. Meier

 

1. Tatkomplex

 

§ 229 StGB

 

Der Beschuldigte Meier könnte wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB hinreichend verdächtig sein, indem er .....

 

Verfolgbarkeit

        Strafantrag  (erforderlich nach §§, von wem, rechtzeitig, wirksam)

        Deutsche Gerichtsbarkeit, Strafmündigkeit, Verfolgungsverjährung, Strafklageverbrauch

 

Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld (Beweiswürdigung jeweils bei Merkmal)

       

            Was ist geschehen?   Welche (glaubhaften) Aussagen liegen vor?   Woher weiß ich was?

           

            Somit ist der Beschuldigte Meier hinreichend verdächtig, eine fahrlässige KV begangen zu haben.

 

            Evt. Bejahung öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bei fehlendem Strafantrag 77 I.

 

    x.     Konkurrenzen

 

C Verfahrensstation

 

Die Anklage gegen den Beschuldigten Meier ist vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu erheben.

 

Sachlich zuständig ist gem. § 25 Nr. 2 GVG der Strafrichter beim Amtsgericht, da kein Verbrechen vorliegt und das zu erwartende Strafmaß unterhalb von zwei Jahren liegt.
Nach dem Tatortprinzip gem. § 7 I StPO ist örtlich zuständig das Amtsgericht Köln, da die Straftat im Bezirk Köln begangen wurde.

 

Möglichkeit eines Strafbefehls 407 StGB

 

Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung gem. 171 StPO, wenn Einstellungsbescheid an Verletzten.  

 

Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 ...  StPO

 

Anordnung der Haftfortdauer (Grund aus § 112 StPO)

 

Ausführungen zu §§ 153, 153a, 154, 154a StPO

 

 

 

Anklageschrift   Ý                als PDF

 

 

Staatsanwaltschaft                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Köln, 4. August 2002

- 31 Js 134/00 -

                            

 

Ausländer, Haft (nächster Haftprüfungstermin gem. 117 V StPO am ...)

Jugendlicher zu 1), Heranwachsender  etc.

 

 

An das Amtsgericht

- Strafrichter -

(- Schöffengericht-)

 

in Köln

 

A n k l a g e s c h r i f t

 

1)    Der Schreiner Anton Meier,

        geboren am 21.4.1955,

        wohnhaft Klugstr. 7, 50678 Köln

        Deutscher, verheiratet

 

        - gesetzliche Vertreter: ..., wohnhaft ...

        - in dieser Sache vorläufig festgenommen am X und in U-Haft seit dem ...  aufgrund Haftbefehls d. AG X v. X -

        - Verteidiger: Rechtsanwalt ..., Adresse (Bl.d.A) -

 

2)    ...

 

wird angeklagt,

 

unter Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO)

als Jugendlicher mit Verantwortungsreife, als Heranwachsender

 

am 30.03.2002  (in der Zeit vom ... bis ...)

in Köln

 

... durch zwei selbständige / dieselbe  Handlungen ...

... gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten X ...

... im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit ...

 

1.     in 12 Fällen tateinheitlich

     a) einen anderen (Tatbestand des StGB) ... (versucht) zu haben.

        b) ...

2.  ...

 

(bei mehreren: I. Angeschuldigter X / 1. am .... / a) TB; bei Wahlfeststellung: entweder ..oder)

 

Konkretisierung             

(historischer Vorgang, Imperfekt, Blutalkoholgehalt, Name des Geschädigten, nach Nr. aufteilen wenn oben Nr.)

 

Vergehen / Verbrechen, strafbar nach ... §§ StGB

                            

Der Strafantrag ist vom Geschädigten rechtzeitig am .. gestellt, oder bes. öff. Interesse à auch bei Privatklagen

Das sichergestellte X unterliegt dem Verfall/Einziehung.

Durch die Tat hat sich der Angeschuldigte als ungeeignet zum Führen von Kfz erwiesen.

                            

Beweismittel:

 

I.      Einlassung / Geständnis des Angeschuldigten

II.     Zeugen (1., 2.)

        mit Anschrift oder PM zu laden über Polizeipräsident K

III.    SV, Urkunden, Asservate (z.B. Führerschein, asserviert bei der StA Köln, Ass.-Nr. xy), Akten,

        Überführungsstücke, BAK-Gutachten, BZR-Auszug

 

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

                            

- Person des Angeschuldigten (Alter, Beruf, Familiensituation, Verdienst, Vorstrafen)

- Sachverhalt (Geschehnisse Imperfekt, subjektive Elemente, Beschlagnahme, Festnahme etc.)

- Einlassung / Geständnis (Perfekt, Präsens)

- Beweiswürdigung

- ggf. Rechtsausführungen

 

Es wird beantragt,

 

            das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht

            - Strafrichter - (-Schöffengericht-) in Köln

            zu eröffnen

 

             ... und dem Angeschuldigten X gemäß § 140 StPO einen Pflichtverteidiger beizuordnen

              ... und Haftfortdauer anzuordnen, oder: den Haftbefehl aufrechtzuerhalten.

 

(Unterschrift)      

____________

Staatsanwältin

 

 

 

Abschlussverfügung   Ý                 als PDF

 

 

Staatsanwaltschaft                                                                                                                                      Köln, 15.10.2001

- 183 Js 72/01 -                                                                                            

V e r f ü g u n g

 

1)    Vermerk:   Die Ermittlungen sind abgeschlossen.

 

2)    Auszug aus dem Bundeszentralregister / Erziehungs-/               Verkehrsregister Bl. ... d. A. einfordern.

       

3)    Anklageschrift in Reinschrift fertigen  (4 Durchschriften)

       

4)    Durchschrift der Anklageschrift:

         a)   an Unterzeichner

         b)   mit Durchschrift zu den Handakten

         c)    zum Haftheft

         d)   gemäß Nr. 42 MiStra (Ausländeramt), Nr. 13 MiStra (Beamten), Nr. 20/20a, Nr. 32 Jugendgerichtshilfe

       

5)    Durchschrift der Anklage senden an:

        a)    das Jugendamt in ... gemäß § 43 JGG mit der Bitte um baldgefl. Bericht an das Jugendgericht ... ,
                bei dem die Anklage erhoben ist (bei Jugendlichen und Heranwachsenden)

        b)    das Vormundschaftsgericht in ... gemäß § 70 JGG (bei Jugendlichen)

       

6)    Nachricht von der Anklageerhebung an:   (nur in Haftsachen)

        a)    Amtsgericht – Ermittlungsrichter - in ...  zu Az. xy

        b)    JVA in Köln mit Anklagedurchschrift

        c)     Rheinisches Landeskrankenhaus in ...

 

7)    U. m. A. (und  Beiakten Az xy)

 

        dem Amtsgericht                   

        - Jugendrichter -

        - Jugendschöffengericht -

        - Strafrichter -

        - Schöffengericht -

       

        dem Landgericht   

        - große Strafkammer -

       

        in Köln      

       

        unter Bezugnahme auf die anliegende Anklageschrift und die dort gestellten Anträge übersandt.

        Weiterhin wird

        ... die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt.

        ... Fortdauer der U-Haft beantragt.

        ... beantragt, dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.

        ... beantragt, die Beschlagnahme des ... als Einziehungsgegenstand nach 111 b StPO anzuordnen.

 

 8)   3 Monate  (1 Monat  in Eil- und Haftsachen)

 

 

(Unterschrift)      

____________

Staatsanwältin

 

 

 

Einstellungsverfügung    Ý                                    als PDF

 

 

Staatsanwaltschaft                                                                                                                                      Köln, 15.10.2001

- 183 Js 72/01 -                                                                                            

V e r f ü g u n g

 

1)    Vermerk:  

 

        Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Meier (Bl. x.d.A.) wegen Unfallflucht

        wird gemäß § 170 II StPO aus den Gründen zu 2) eingestellt.

 

            .... (evt. interne Ausführungen)

 

2)    Schreiben an Anzeigenden (Bl. x d.A.) mit Rechtsmittelbelehrung gem. § 172 StPO und PZU:

 

        Sehr geehrter Herr Schmitz,

 

        das auf Ihre Strafanzeige vom ... eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen Anton Meier habe ich eingestellt.      

        Der Beschuldigte stand im Verdacht, am ... in ... auf der Hauptstraße einen Unfall mit Fremdsachschaden      i.H.v. 5.000 Euro verursacht zu haben und sich dann in Kenntnis des Unfalls unerlaubt entfernt zu haben.

 

        Die Ermittlungen haben den Tatverdacht nicht bestätigt. Sie ergaben vielmehr ...

 

        Das Verfahren war somit gemäß § 170 II StPO einzustellen.

 

        Hochachtungsvoll

        ___________

        (Unterschrift) Staatsanwältin

 

3)    Nachricht von der (Teil-)Einstellung an den Beschuldigten Meier.

 

4)    Rückgabe des beschlagnahmten ...

 

5)    Weglegen

 

____________

Unterschrift (Staatsanwältin)

 

 

 

Strafbefehl   Ý                      als PDF

 

 

Amtsgericht                                                                                                                                                   Köln, 3.8.2002

523 Gs 55/01

 

 

Herrn

Anton Meier

Klugstr. 7

50678 Köln

 

 

geboren am 30.4.19955 in Bochum,

Deutscher, verheiratet

 

S t r a f b e f e h l

 

Die Staatsanwaltschaft Köln beschuldigt Sie,

 

am 4. März 2002

in Köln

 

durch dieselbe Handlung

 

1. eine fremde bewegliche Sache weggenommen zu haben, in der Absicht, sich diese rechtswidrig zuzueignen,

2. ......

 

Konkretisierung

Sie haben ...

 

Vergehen, strafbar nach §§ 242 Abs.1, ..., 52 StGB

 

Der erforderliche Strafantrag wurde vom Geschädigten ... am ... gestellt.

(oder: Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der ... bejaht.)

 

Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:

1. Ihr Geständnis

2. Zeugen: .....

 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20 Euro festgesetzt.

 

Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ihre eigenen Auslagen haben Sie selbst zu tragen.

 

_________

(Unterschrift Richter)

 

Belehrung gem. § 409 I Nr. 7 StPO

 

 

 

Haftbefehl / -antrag    Ý                            als PDF

 

 

Staatsanwaltschaft                                                                                                                      Köln, 20. März 2002

27 Js 311/01

 

                                                                                                                                       

An das

Amtsgericht Köln

- Ermittlungsrichter -

 

in Köln

      

 

Es wird beantragt, folgenden

 

H a f t b e f e h l

 

zu erlassen.

 

Der Schreiner Anton Meier,

geboren am 21.4.1955,

wohnhaft Klugstr. 7, 50678 Köln

Deutscher, verheiratet

 

ist zur Untersuchungshaft zu bringen.

 

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig,

 

am 4. März 2002

in Köln

 

1. durch dieselbe Handlung

 

a) eine fremde bewegliche Sache weggenommen zu haben, in der Absicht, sich diese rechtswidrig ...,

b)  ......

 

dazu in Tatmehrheit

 

2. tateinheitlich

        a) ...

        b) ...

 

3. ....

 

zu haben.

 

Der Beschuldigte hielt sich in der Gaststätte auf ... (Konkretisierung)

 

Vergehen / Verbrechen, strafbar nach ... §§ StGB

                            

(Strafantrag ist rechtzeitig gestellt, oder bes. öff. Interesse)

                            

Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus folgenden Tatsachen:

 

Der Beschuldigte wurde von dem Zeugen Müller anhand von Fotos eindeutig identifiziert.  Da .... muss ... Bei der Durchsuchung wurden ... gefunden. Ein weiteres starkes Indiz ist ...

 

Gegen den Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 II Nr.2 StPO. Der ledige und arbeitslose B hat  keine Bindungen, die ihm ein Absetzen erschweren würden. Er hat eine hohe Freiheitsstrafe zu erwarten. Unter diesen Umständen lässt das bei ihm vorgefundene Ticket nach ... darauf schließen, dass der B die Absicht hat, sich dem Strafverfahren durch Flucht ins Ausland zu entziehen.

 

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist angesichts der Schwere des Schuldvorwurfs nicht unverhältnismäßig. Weniger einschneidende Mittel zur Verhinderung der Flucht sind nicht ersichtlich.

 

(Unterschrift)

Staatsanwältin