Baurecht

 

47

VwGO

Konkrete

Normen-kontrolle

B-Plan

Z u l ä s s i g k e i t

1) VwR  40 I VwGO

    - streitentscheidende Normen BauGB, GO nach öR

2) Statthaftigkeit  47 I Nr.1

    B-Plan = baurechtliche Satzung 10 BauGB

3) Zuständigkeit des Gerichts:  OVG gem.  47 I

4) Antragsbefugnis  47 II 1

    - Art 14 I, 2 I GG Baufreiheit

    - Geltendmachung einer Rechtsverletzung oder zu erwartende RV

    - + wenn B-Plan Festsetzungen trifft, die sich auf EigentumsR auswirken

    - hM enge Auslegung, dh nicht: fehlerhaftes Planverfahren od. Verletzung                                                                     privater Belange ohne Rechtsposition

    ­- aA weite Auslegung:

     wie bei PFB genügt auch fehlerhafte Abwägung priv Belange

5) Frist   47 II 1  =  2 Jahre (kein Vorverfahren)

6) Beteiligtenfähigkeit  47 II 1

7) Antragsgegner  47 II  2 Rechtsträgerprinzip = Stadt oder Kreis

8) keine entgegenstehende rechtskräftige Entscheidung

    - 121 VwGO = materielle RK eines anderen Urteils

    - nur Urteilstenor entfaltet Bindungswirkung, dh vorangegangene AK / VK

     mit Incidenter-Kontrolle des B-Plans steht 47nicht entgegen 

9) RSB 

    +, wenn A durch die Nichtigkeit des B-Plans seine R-stellung verbessert

     -, wenn BauGen unanfechtbar + vollzogen (wegen 47 V 3, 183 analog)

B e g r ü n d e t h e i t

... wenn B-Plan (rw und infolgedessen) nichtig ist und

    A dadurch in seinen R verletzt ist

1) Prüfungsumfang des OVG

    - 47 n.F.: kein obj Rechtsbeanstandungsverfahren;

   - OVG darf nur Verletzung drittschützender Bestimmungen prüfen

2) Nichtigkeit des B-Plans

   - EGL =  1 III, 2 I, 10 BauGB

    - Formelle RM (ZVF)

   - Materielle RM

   - Heilung  (214, 215 BauGB)

3) RV des A

 

Baunachbar-klage

 

- ggf Vorläufiger Rechtsschutz  80a VwGO

Z u l ä s s i g k e i t

1) VwR 40 I VwGO

2) Statthafte Klageart

    - Aufhebung einer BauGen: AK

    - Folgenbeseitigung aus genehmigten Bau: 

       AK ® BauGen  u n d  (113 IV)  VK ® Erlaß einer Beseitigungsverfügung

    - Folgenbeseitigung aus ungenehmigten Bau: VK

3) Klagebefugnis   42 II VwGO

    - nur der Eigentümer (oder dingl Berechtigte, nicht: Mieter)

    = wenn die Vorschrift des BauPl-/OR, deren Verletzung geltend gemacht        wird, nicht lediglich öff. Interessen dient, sondern auch den Nachbarn        schützen soll  (nachbarschützender Charakter - Schutznormtheorie) 

        u. der Kreis der Begünstigten individualisierbar ist.

    1. Verletzung einer Schutznorm  (Gewährt Norm Drittschutz an Nachbarn?)

        - BauordnungsR  (zB 6, 15, 17, 19, 51 BauO) Bauwich, Abstandsflächen

        - Festsetzungen eines B-Plans

          - aus der Planbegründung

          - durch Art der Nutzung iVm 2 ff BauNVO (GebietsgewährleistungsA)

          - durch 31 II (Befreiung v. nachbarschützender Vorschrift)

    2. Gebot der Rücksichtnahme

        ... hat drittschützende Bedeutung, soweit im Einzelfall in qualifizierter u.     individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar    abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist  (BVerw GE 52, 122)

    = relatives Abwehrrecht, nur bei

    30, 31 iVm 15 I BauNVO  

    31 II     "nachbarlicher Belange" bei nicht-nachbarschützender Norm

    34  I, II "einfügen", III

    35 I-II   "öff. Belange"

    à Verletzung: - N zählt zum engen Kreis der "zu Schützenden"

                               - N ist qualifiziert betroffen (keine Bagatellbeeinträchtigung)

                             - Beeinträchtigung ist für N unzumutbar (Interessenabwägung)    3. Nachbarschutz durch Verfahrensrecht

        - minus bei 3 BauGB

        - + bei 13 II 2 VwVfG, 74 BauO

    4. Klagebefugnis aus Art. 14 I, 2 I GG

        - nur bei schwerem u. unerträglichem Eingriff in Lagevorteil des Nachbarn

       - idR ist Baurecht zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung

    5. Verletzung einer Zusicherung

4) Vorverfahren 68 / Klagefrist 74 / Klagegegner 78

5) Beiladung des Bauherrn 65 VwGO

 

B e g r ü n d e t h e i t    113 VwGO

- AK: - RW der BauGen (s.u)

           - R-verletzung

- VK: - RW der baul. Anlage oder rw Ablehnung der beantragten OV

          - R-verletzung

Problem bei RV:

- RV + bei obj. Verletzung nachbarschützender Rechtnorm oder Festsetzung

- bei fehlendem Drittschutz: RV ausnahmsweise möglich bei Verletzung des

  Gebotes der Rücksichtnahme (wenn GdR in Norm als TBM)

 

"Schwarzbau"

Rechtsschutz des N

Fall: B baut ohne BauGen

- Antrag des N bei Bauaufsicht auf Erlaß einer StillegungsV

- N hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Einschreiten

- bei Ablehnung kann N (Dritt-) VerpflichtungsWS /- Kl erheben

- einstweiliger RS über 123 (nicht: 80a): Antrag auf Erlaß einer OV

 

Drittschutz

einer Festsetzung im B-Plan:

- generell nachbarschützend: F über Art der baulichen Nutzung

- alles andere nur im Einzelfall nachbarschützend

(wichtig für Klagebefugnis bzw. Rechtsverletzung)

 

Gebot der Rücksicht-nahme

gilt nicht generell, sondern nur soweit TBM:

- 35 I-II  "öff. Belange"

- 34  I, II "einfügen", III

- 31 II "nachbarlicher Belange" bei nicht-nachbarschützender Norm

- 15 I BauNVO       

Voraussetzungen  

- individualisierte Rücksichtnahme notwendig

- qualifizierte Betroffenheit des N

- Unzumutbarkeit für N:

    Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall

   "je-desto" = je mehr Schutz desto empfindlicher die Betroffenheit

 

BauGB  -  Baugesetzbuch

1

Bauleitplanung

 

 

Rechtsschutz Bauleitplanung

 

1) Vorgelagerte Planungsmaßnahmen

= F-Plan, Genehmigung F-oder B-Plan

    Beteiligte Behörden

    - AK und VK bzgl. Genehmigung

    - Feststellungs- / allg. Leistungsklage

    Bürger

    keine unmittelbare Bindungswirkung der Pläne 

    - 42 I 1.Alt keine AK  (kein VA gem. §35 VwVfG)

    - 43 I  keine FK (weil kein Rechtsverhältnis)

    -  47 keine NK (weil keine Satzung)

2) Fachpläne

    Planfeststellungsbeschluß     (AK, soweit Kl.befugnis besteht)

    B-Plan    - Abstrakte Normenkontrolle § 47 I Nr.1 VwGO

                      - Inzidenterkontrolle (RM-Prüfung in Begründetheit AK / VK)

3) Vorbeugender Rechtsschutz

U n t e r l a s s u n g s k l a g e (allg. LK):

 Zulässigkeit

    - Statthaftigkeit: hinreichende Konkretisierung des Planes

    - Kl-befugnis: Behörde  2 II BauGB / Bürger Art 14 I, 2 II 1 GG

    - RSB: Unzumutbarkeit des Abwartens

    - sonstige allg. Voraussetzungen

 Begründetheit   RW des Plans

- aber : kein  Anspruch auf bestimmte Bauleitplanung wg Art 28 II, 2 III BauGB

3

Beteiligung der

Bürger

 

4

Beteiligung der Träger öff Belange

 

5 - 7

Flächen-nutzungsplan

= vorbereitender Bauleitplan

- hM hoheitliche Maßnahme eigener Art

- nur vw interne Bedeutung ohne Rechtsnormqualität

- grds. kein Rechtsschutz des Bürgers

8 - 13

Bebauungsplan

- verbindlicher Plan in Form einer Satzung

- Rechtsschutz durch 47 VwGO oder incidenter bei Klage auf BauGen

E G L  = 1 III, 2 I, 10 BauGB

F o r m e l l e  RM

1)   Zuständigkeit

        - sachlich und örtlich: Gemeinde   1 III, 2 I BauGB

        - Organzuständigkeit  41 I 2 lit. f GO

2)   Beteiligung  - Bürger  3 I

                                      - Träger öB  4

3)   Auslegung  3 II, III (187 BGB)

4)   ggf. UVP (1,2,3 Anl. zu 3 UVPG)

5)   Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluß    10  BauGB

        - Beschlußfähigkeit, Befangenheit etc.  43 II, 47 ff GO

6)   ausnahmsweise Genehmigung  (nächsthöhere VwB 10 II, 6  BauGB)

7)   Bekanntmachung  10 III

8)   Ausnahmen  in  2 II- VI BauGBMaßnG

M a t e r i e l l e  RM

EGL:  1 III, 2 I 1 BauGB

Entspricht B-Plan dem BauGB (+ Vorschriften) ?

1)   Planungsverbot   1 III   - Erforderlichkeit

2)   RF = Planungermessen

  - Gericht darf Ermessensfehler nur eingeschränkt überprüfen

    Ermessensgrenzen

    - Bindung an FN-Plan 8 II BauGB, 1 MaßnG (sog. Entwicklungsgebot)

       Ausn. 8 II - IV BauGB

    - Bindung an zulässige Festsetzungen: 

       9 BauGB iVm BauNVO (Art 1, 2-15 / Maß 16-21a / Bauweise 22, 23)

  Abwägungsfehlerlehre

    = Konkrete Abwägung öffentlicher gegen privater Belange

    - Planungsleitsätze 1 IV-VI, 2II BauGB

                                             (2 UVPG / 41,50 BImSchG / 1I MaßnG)

    - Abwägungfehler 214 III 1

      ®  A-Vorgang: 

           A-Ausfall, A-Defizit, A-Fehleinschätzung, A-Disproportionalität

      ®  A-Ergebnis:  Abweichungen, Fortwirken, keine Konfliktlösung

    - Fehlerfolge 214 III 2:

      - Fehler im A-Ergebnis immer erheblich

        - im A-Vorgang nur, wenn sie "offensichtlich" (nach außen erkennbar,          nicht: innere Motive) und "mit Einfluß auf A-Ergebnis"

                                                   (konkret mögl anderes E)

3) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

    Art 14, Entschädigung bei Enteignung (39-44 BauGB)

W i r k s a m k e i t

- RW = grds. Unwirksamkeit (weil Satzung)

- aber: Beachtlichkeit des Fehlers 214, 215 BauGB

  214: grds unbeachtlich

  215: andere Fehler unbeachtlich, wenn nicht innerhalb eines Jahres gerügt

  215: Heilung durch ergänzende Verfahren

- 47 V 4 VwGO: prozessual schwebende Unwirksamkeit

- bei Verstoß gg GO gilt 214, 215 nicht

9

Inhalt des

B-Plans

 

10

Beschluß des

B-Plans

ergeht als Satzung

11

12

Zusammenarbeit mit Privaten

Vorhaben und Erschleißungsplan (7 BauGBMaßnG)

13

vereinfachtes Verfahren

- bei Planungsänderungen /-ergänzungen

14,

16-18

Veränderungs-sperre

- als Satzung

 

15

Zurückstellung

von Baugesuchen

- durch VA der BauGenBehörde auf Antrag der Gemeinde

- Zweck: Sicherung der Bauleitplanung bis Erlaß einer VS

- Folge: Nichtentscheidung über Bauantrag

- Dauer: höchstens 1 Jahr

19 - 22

Teilungs-genehmigung

Zweck: Schutz des gemeindl Planungsrechts durch präventive Kontrolle von

             Grundstücksteilungen

24 - 28

Vorkaufsrecht

der Gemeinde

- 24 I   allgemeines VKR

- 25 I   durch Satzung angeordnetes VKR

Ausübung: durch privatrechtsgestaltenden VA

29

Vorhaben

 

30

Vorhaben

im Bereich

des B-Plans

Abs.1  qualifizierter B-Plan

   - B-Plan: - enthält Festsetzungen gem 2 ff, 16 ff, 23 BauNVO und 9 I BauGB

                  - bei Unwirksamkeit gelten 34, 35

   - Vorhaben ist nach B-Plan allgemein zulässig

                     - Modifikation nach 1 VI BauNVO möglich

                     - bei Unzulässigkeit: 31 I oder 31 II ? 

   - nicht "rücksichtslos" 15 BauNVO

   - Erschließung gesichert

Abs.2  Vorhaben- u. Erschließungsplan 12

   - Wirksamkeit des Planes

   - Vorhaben entspricht des Festsetzungen

   - Erschließung gesichert

Abs.3  einfacher B-Plan

   ­- Wirksamkeit des B-Planes

   - Vorhaben entspricht des Festsetzungen

   - es gelten 34, 35 (je nach Lage des GrSt)

31 I

Ausnahmen

- wenn im BPlan ausdrücklich zu gelassen

   = gem 2 - 11 (Abs.3) BauNVO, wenn gem 1 III Baugebiet der BauNVO

      festgesetzt und keine Einschränkung gem 1 IV vorgenommen wurde

- Rechtsfolge: Ermessen

31 II

Befreiungen

 

= Dispens

1) Befreiungstatbestand

    Nr. 1  Gründe des Allgemeinwohls

    Nr. 2  Abweichung "städtebaulich vertretbar"

   Nr. 3  sog. grundstücksbezogene Härte

2) Grundzüge der Planung werden nicht berührt

3) Würdigung nachbarlicher Interessen

    Nachbarschutz bei rechtswidriger Befreiung:

    - Befreiung von nachbarschützender Festsetzung:

        à AbwehrR des N bei obj. rw Befreiung

    - Befreiung von nicht-nachbarschützender Festsetzung

        à nur dann AbwehrR, wenn Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist

32

Nutzungs-beschränkungen

 

33

Vorhaben während der Planaufstellung

1) Planreife

2) Voraussetzungen der Nr. 1 - 4

- wenn Nr. 1 nicht vorliegt (Auslegung und Beteiligung TröB) dann Ermessen

- ansonsten: à Anspruch auf Erteilung einer BauGen

34

Vorhaben im

unbeplanten

Innenbereich

Anspruch auf Erteilung einer BauGen, wenn ...

1) GrSt in Zusammenhang bebauten Ortsteils

2) 34 II: evt. Zulässigkeit nach BauNVO

3) "einfügen"

4) Erschließung gesichert 

35

Vorhaben im

unbeplanten

Außenbereich

 

1) unbeplanter Außenbereich

2) Erschließung gesichert

3) 35 I   privilegierte Vorhaben  (35 I Nr. 1 - 6)

    4) keine entgegenstehenden öff Belange (35 III Nr. 1 - 7)

        - nicht abschließend

    ­    - Gebot der Rücksichtnahme, insbes. Emissionen auf Wohnhäuser

    à RF:  gebundene Entscheidung

3) 35 II   nicht-privilegierte Vorhaben

    4) keine Beeinträchtigung öff Belange (35 III Nr. 1 - 7)

        - nicht abschließend

        - Gefahr der Splittersiedlung

        - Immissionen durch Privilegierte Vorhaben

     à RF: trotz "können" wegen Art 14 GG kein Ermessen (hM)

36

Beteiligung der Gemeinde und höhere VwB

 

37

38

Vorhaben von Bund /Land

u. PFV

 

39 - 44

Entschädigung

 

45 - 84

Bodenordnung

 

85-122

Enteignung

 

123

-135

Erschließung

 

136

- 191

Besonderes Städtebaurecht

 

192

- 199

Wertermittlung

 

200

- 216

Verfahren

Planerhaltung

 

212

Vorverfahren

kann durch LVO bestimmt werden

212a

keine aufschiebende Wirkung

eines Dritwiderspruchs gg BauGen (Fall des 80 II 1 Nr.3 VwGO)

214

Beachtlichkeit von Verfahren- u. Formfehlern

 

215

Frist für

Geltendmachung von Fehlern

 

217

- 232

Baulandsachen

 

233

- 247

Überleitung

Schluß

 

 

BauGB-Maßnahmengesetz

9

Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

 

 

BauNVO  -  Baunutzungsverordnung

 

 

= RVO, die aufgrund 2 V BauGB erlassen wurde

Funktionen:

1) Planungserleichterung für die Gemeinde

    - Festsetzung der Baugebiete im B-Plan gem 1 III iSd BauNVO

    - Festsetzung des Maß der baulichen Nutzung gem 16 II 1 BauNVO

    à 1 III 2:  Inhalt der BauNVO wird zum Bestandteil des B-Plans

2) Planungsgrenze für die Gemeinde

    - kein ErfindungsR: nur die in der BauNVO vorgesehenen Baugebiete

    - ModifikationsR:  gem 1 IV, daß die Nutzungen der 2-9 nicht Bestandteil        des B-Plans werden oder allg zulässig sind

à Verstöße gg BauNVO führen zur RW des B-Plans

1 III 2

 

= Festsetzung im B-Plan als X-Gebiet bedeutet, daß die Bestimmungen der  

   BauNVO Bestandteil des B-Planes sind

2 - 15

Art der baulichen Nutzung

Abs.1 : Zweck des Baugebiets

Abs.2:  Regelnutzung

Abs.3: Ausnahmenutzung  (iVm 31 I BauGB)

2

Kleinsiedlungs-gebiete

 

3

Reine Wohngebiete

 

 

12

Garagen

Stellplätze

 

13

Frei Berufe

ausnahmsweise auch in Wohngebieten zulässig

15

allgemeine Voraus-setzungen

= Rücksichtnahmegebot

   à ausnahmsweise Unzulässigkeit an sich zulässiger Vorhaben

16

- 21a

Maß der baulichen Nutzung

- 18 Höhe der baulichen Anlage

- 19 Grundfläche

- 20  zahl der Vollgeschosse und Geschoßfläche

22

Bauweise

II   offene

III  geschlossene

IV  Abweichungen

23

überbaubare Flächen

- Baulinien

- Baugrenzen

- Bebauungstiefe

 

BauO  -  Bauordnung NW

1

Anwendungs-bereich

 

2

bauliche Anlage

 

3

Anforderungen an bauliche A.

3 I iVm 61 = Generalklausel für Ordnungsmaßnahmen

 

4 - 11

Grundstücke

 

12-19

bauliche Anlagen

 

20

- 55

Bauprodukte

Bes. Anlagen

 

56-59

Baubeteiligte

 

60

Bauaufsichts-behörden

 

61 I

Bauordnungs-verfügung

- Anfechtungsklage

- Ermächtigungsgrundlage:   61 I 2 BauO

- zB Abrißverfügung, Nutzungsuntersagung 

F o r m e l l e   RM

1. Zuständigkeit  Bauordnungsbehörde   60 I Nr.3 BauO

2. Verfahren (28 VwVfG etc)

3. Form  20 OBG

4. Bekanntgabe

M a t e r i e l l e   RM

1. Voraussetzungen der EGL 61 I S.2

    = Verstoß gg ör Vorschriften

    Einstellungsverfügung  (Stillegung)

        - genehmigungspfl. bauliche Anlage

        - keine Genehmigung (formelle Illegalität reicht)

    Abriß (Beseitigungs-) verfügung

        - genehmigungspfl. bauliche od. sonstige Anlage

        - keine Genehmigung (formelle + materielle Illegalität, wg Art 14)

    Nutzungsuntersagung

        - str. ob materielle Illegalität erforderlich, wenn Wirkung der NU einer

        Abrißverfügung gleichkommt (zB Gewerbebetrieb)

       - Hilfe: bei vorübergehender NU à formelle I reicht

                   bei dauerhafter NU          à materielle I erforderlich

2. Richtiger Adressat  (Ordnungspflichtigkeit)  

    - 56 ff BauO, 17 III OBG, 75 II BauO

3. Allg Rechtmäßigkeit

    - Bestimmtheit

    - keine rechtliche Unmöglichkeit (zB Eingriff in Rechte Dritter)

3. RF: Fehlerfreies Ermessen   114 VwGO

   Bestandsschutz nach Art 14 GG

       = altes (nach früherem Recht irgendwann einmal rm) Bauwerk darf weiter             genutzt werden

        - nur passiver Bestandsschutz

        - aktiver BS nach BVerwG nicht mehr, dh kein Anspruch auf                            Genehmigung baurechtswidriger Vorhaben)

       - Schutz vor späteren Rechtsänderungen

        - nicht genehmigtes Bauwerk ist geschützt, soweit es über einen             

         gewissen Zeitraum (3 Monate) einmal materiell zulässig war

    Grundrechte  insbesondere Art 3 I Gleichbehandlungsgebot

    Verhältnismäßigkeit

       formelle + materielle Illegalität (wenn nicht schon bei EGL geprüft)

        - wenn f+m I gegeben, dann ist Maßnahme grds. verhältnismäßig

        - ausn. unangemessen, wenn Frist zu kurz bemessen

4. Verwirkung

    - aus Treu & Glauben hergeleitet

    - str. ob Hoheitsrechte überhaupt verwirken können

    -   Zeitmoment: Behörde bleibt über längeren Zeitraum untätig

      + Umstandsmoment: Behörde hat über "Nichtstun" hinaus                                                                          besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen

61

 

Formelle Illegalität

= wenn erforderliche Genehmigung nicht eingeholt wurde

Materielle Illegalität

= wenn auch nicht die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen

   (nach jetztigem und nach früherem Recht)

Prüfungsaufbau:

- MI kann bei Eingriffsbefugnis (Tb) oder beim Ermessen (RF) geprüft werden

- wenn MI bei EGL geprüft wird: einschränkende Auslegung der EGL, dh

  Eingriffsbefugnis besteht nur bei gleichzeitiger MI (wegen Art 14 GG)

62

sachliche Zuständigkeit

= untere Bauaufsichtsbehörde

63

Genehmigungs-bedürftige Vorhaben

= grds. bedürfen alle baulichen Anlagen iS 1 I 2 der Genehmigung

   (außer 64 - 67, 79, 80)

64

besondere bauliche Anlagen

 

65-67

Genehmigungs-freiheit

Vorhaben und Anlagen

68

Vereinfachtes Verfahren

 

69 - 72

Bauantrag

 

74

Beteiligung der Angrenzer

 

75

Baugenehmi-gung

 

Nutzungs-

änderungs-genehmigung

 

- zulässige Klageart: VK  (40, 42 VwGO iVm Art 14 I, 2I GG)

- präventives Prüfungsverfahren

- gebundener Anspruch auf Erteilung, wenn Voraussetzungen +

 

A G L    75 I 1 BauO  = subj. öff. Recht

F o r m e l l e    Voraussetzungen

1) Zuständigkeit   

    - Untere Bauaufsichtsbehörde 60 I Nr. 3 BauO

    - Ausn. Konzentrationswirkung  zB 13 BImSchG

2) Antrag      69 BauO

3) Verfahren

    - nach VwVfG

    - Nachbarbeteiligung  74 BauO (bei Verstoß keine Rw)

    - Mitwirkung anderer Behörden (zB 36 BauGB)

M a t e r i e l l e    Voraussetzungen

1) Genehmigungspflichtige bauliche Anlage 

    = 63  iVm 1, 2 BauO  (Errichtung, Änderung, Abbruch)

    - genehmigungsfrei: 64-67, 79, 80 BauO

2) Planungsrechtliche Zulässigkeit - BauGB iVm BauNVO

    - Bauvorhaben iSd 29

    - kein Ausschluß: 14 Veränderungssperre   oder   15 Zurückstellung

    Vorhaben im Geltungsbereich des B-Planes  30

  Qualifizierter B-Plan  30 I

        - Wirksamkeit des B-Planes

        - Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit B-Plan /BauNVO

            - Art 1, 2-15 / Maß 16-21a / Bauweise 22, 23

            - bei fehlender Vereinbarkeit: rm Befreiung gem 31 II BauGB?

        - Gesicherte Erschließung  123 ff BauGB

    Einfacher B-Plan 30 II 

        - Regelungen des B-Planes (im übrigen  34, 35 BauGB)

    Ausnahme / Befreiungen 31

    Vorhaben außerhalb eine B-Planes  33, 34, 35

    B- Plan in Vorbereitung 33

    Innenbereich  34

        - Eigenart entspricht der näheren Umgebung (2-10 NVO, 4 II MaßnG)

        - Einfügen der Eigenart

        - Sicherung der Erschließung (123ff BauGB)

    Außenbereich  35

        - privilegierte Vorhaben 35 I / sonstige 35 II / 35 IV (§ 4 MaßnG)

        - kein Entgegenstehen öff. Belange

           Berührung (Beisp. 35 III) / Gebot der Rücksichtnahme /

           Abwägung der privaten und öff. B

        - Sicherung der Erschließung (123ff BauGB)

        - RF: Rechtsanspruch (kein Ermessen!)

    Bestandsschutz   (BauGen aus Art 14)

    = Erhaltung des rm errichteten Gebäudes, Funktion bleibt erhalten        

3) Bauordnungrechtl.  Zulässigkeit

    - spezielle Vorschriften  4 ff, 65 ff BauO

    - Generalklausel 3 I BauO  (iVm 61)

4) Sonstige baurechtl. Vorschriften

    - alle vorhabenbezogenen ö-r Vorschriften, soweit kein eigenes Verfahren

    - 22 BImSchG  nicht gen. bed. Vorhaben

    - 9 FernStrG    Anbauverbot

    - 33 II StVO      Verkehrseinrichtungen

    - RF bei fehlender Genehmigung: "modifizierte Schlußpunkttheorie",

            dh BauGen unter aufsch Bedingung, daß fehlende andere Gen ergeht

76

Teilbau-genehmigung

 

77

Geltungsdauer

2 Jahre

78

Typen-genehmigungn

gleiche Anlage an mehreren Stellen

79

Fliegende Bauten

 

81

Bauüberwachng

 

82

Baulasten

 

84

Bußgeld

 

85

RVO

 

86-90

Schluß

 

50

BIm
SchG

Trennungsgebot

Immissionsanlagen sind von Wohngebieten in Abstand zu halten