Besonderes Verwaltungsrecht
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Abgabenrecht |
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Steuerbescheid |
RM = wenn er auf eine wirksame EGL
gestützt werden kann (Gesetzes- vorbehalt) und der Vorrang des Gesetzes gewahrt wurde (20 III
GG) EGL - erforderlich, weil Eingriff in
Art 14 I oder jedenfalls in 2 I a) Gemeindesatzung 7 I GO - Wirksamkeit - Wesentlichkeitstheorie (bei Verpackungssteuer minus) b) 1, 2, 3 KAG -
Parlamentsvorbehalt -
Verstoß gg Art 105 GG ? (keine originären Normsetzungsbefugnisse der Gemeinden) aber: derivative Rechtssetzungskompetenz aus 105 IIa für
örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern =
KAG ist wirksame EGL - keine gleichartige Steuer bundesgesetzlich geregelt (wenn die Steuer diesselbe Quelle wirtsch Leistungsfähigkeit
ausschöpft) -
nach hM nicht gleichartig mit Umsatzsteuer Verstoß gg
Sachgesetzgebungskompetenz auf Gebiet des Abfallrechts? - gem. Art 74 Nr. 11 / Nr. 24
dem Bund zugewiesen - Verbot der Widersprüchlichkeit
der Rechtsordnung - hier: Verstoß gg
Kooperationsprinzip des AbfG à Satzung
wg Verstoß gg Gesetzesvorrang nichtig
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AO |
3 I |
Steuerbegriff |
- Auferlegung einer Geldleistungspflicht v. einem
öff-rechtl Gemeinwesen - stellen keine Gegenleistung für eine besondere
Leistung dar - muß der Einnahmeerzielung dienen (Fiskalzweck der
Steuer, Deckung des allg staatlichen Finanzbedarfs), zumindest als
Nebenzweck (bei Lenkungssteuern) Verbrauchssteuern = durch die der Verbrauch vertretbarer idR zu
kurzfristigen Verwendungen bestimmter Güter
besteuert wird (Warensteuer) örtlich =
mit örtlich bedingtem Wirkungskreis (Radizierung) (aber die Wirtschaftseinheit in der BRD darf
nicht berührt werden) - minus bei
verschlossen Getränkedosen (kein Verzehr an Ort und Stelle) - Verpackungssteuer: ist nicht mit Umsatzsteuer
gleichartig; aber läuft den Vorgaben des
AbfallG zuwider, daher unzulässig - nicht: "Erdrosselungssteuer" = wenn
durch ihre Existenz das steuerbegründende
Verhalten praktisch unmöglich gemacht wird - Steuergesetzgebung für die Länder nur nach 105 IIa GG,
für andere Abgaben sind
Länder gem Art 70 GG zuständig, wenn Bund kein Gebrauch gemacht hat |
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andere Abgaben |
Gebühren Beiträge Sonderabgaben - keine Gesetzgebungskompetenz
aus Art 105 (weil keine Steuer) - GG-Kompetenz richtet sich nach
Art 70 ff - für Verwaltungsregelung der
Abgabe nach Art 83 ff 1) Abgaben mit Finanzierungszweck
(parafiskalische S.) -
homogene Personengruppe -
Sachnähe der Abagebpflichtigen zum verfolgten Zweck - besondere Gruppenverantwortung - gruppennützige Verwendung des Aufkommens - stetige Überprüfung der Notwendigkeit (Ausnahmecharakter) 2) A. mit wirtschaftslenkender
Antriebsfunktion 3) A. mit Entschädigungsfunktion |
AO |
30 |
Steuergeheimnis |
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EStG |
25 |
Veranlagungs-zeitraum |
= das Kalenderjahr (Periodizitätsprinzip) |
EStG |
39 I |
Entstehung der Steuerpflicht |
= mit Ablauf des 31.12. des Veranlagungszeitraumes |
KAG |
3 |
EGL für Abgabensatzung |
verfassungskonforme Auslegung: gem 105 IIa GG nur für örtliche Verbrauchs- und
Aufwandsteuern, soweit sie bundesgesetzl Steuern nicht gleichartig sind |
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Beamtenrecht |
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Rückforderungs- AGL |
12 II BBesG 52 II BeamtVG 87 II BBG |
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Konkurrenten- klage |
RSB bei vorbeugender Unterlassungsklage: +, weil Anfechtungskl. gg Ernennung des Konkurrenten
unzulässig (Ämterstabilität) |
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Prinzip der Ämterstabilität |
aus Art 33 V GG:
(Ziel: Funktionsfähigkeit der Verwaltung) Ernennung ist endgültig und quasi unanfechtbar (außer 11,
12 BBG) |
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Auswahlfehler bei Ernennung |
(grds.Beurteilungspielraum des Dienstherrn) - Verfahrensfehler: Ausschreibung, Mitwirkung PR, Abbruch
des Verfahrens) -materiell-rechtl. Fehler: Verstoß gg den
Leistungsgrundsatz |
BBG |
27 |
Abordnung |
= vorübergehende Zuweisung eines Beamten an eine andere
Amtsstelle bei einer anderen
Behörde |
BBG |
87 II |
Rückforderung |
VA-Befugnis ?: ausdrücklich minus zT keine Befugnis der Behörde eigene
Leistungsansprüche durch VA geltend
zu machen, sondern Leistungsklage erforderlich (Arg.
Bürger muß Gegenwehr ergreifen, Prozeßrisiko, Titelfunktion,
Verstoß gg Gesetzesvorbehalt) hM Leistungsbescheid zulässig, weil Maßnahme des Über-/Unterord-
nungsverhältnisses (GewohnheitsR); Arg:
Effektivität des Vw-Handelns, Bürger hat Vorteil der Anhörung und vorgerichtlichen Überprüfung durch WS Voraussetzungen
87 II: - Dienstbezüge =
alle in bezug auf sein Amt geleisteten Zahlung (auch Beihilfe); hM brutto (Arg. 38 I
EStG) - zuviel gezahlt
= ohne rechtlichen Grund RG = gesetzlicher Anspruch oder
Festsetzungsbescheid (nicht nur Auszahlungsanordnung) Rechtsfolge - Rückforderung nach 812 ff BGB (egal ob RFV oder
RGV, da durch 87 II bereits LK bejaht wurde) - Umfang nach 814 ff (insbes. Ausschluß gem 818 III) 87 I S.3
Ermessen à muß ausgeübt werden (Billigkeitsgründe) |
LBG GG |
7 33 II |
AGL für |
im öffentlichen Interesse und Interesse des Bewerbers: bestmögliche Besetzung einer Stelle - Klagebefugnis + für Konkurrentenklage |
LBG |
84 |
Rückgriffs- haftung |
RegreßA des Lands gg den Beamten (siehe 46 BRRG) - vorsätzliche oder grob F Verletzung von Dienstpflichten: - Beamtengesetze
(zB 36 S.3, 38 I BRRG) - Gesetze für
jedermann (StGB etc.) |
BBesG |
12 II |
Rückforderung |
- Rückforderung nach 812 ff BGB - Bezüge iSd 1 BBesG = Dienstbezüge
oder sonstige Bezüge (nicht: sonstige Leistungen; die können nur
nach 87 BBG zurückverlangt werden) |
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Beamter |
= wer unter Aushändigung einer Urkunde bei einer jurP des
ÖR in das
Beamtenverhältnis als ein ör Dienst- und Treusverhältnis berufen worden ist |
BRRG |
36 |
Amtsführung |
volle Hingabe zum Beruf |
BRRG |
38 |
Verantwortung |
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BRRG |
46 |
Schadensersatz |
des Dienstherrn gg den Beamten 1) Eigenschäden = Verletzung
von Sachen oder Einrichtungen des Dienstherrn 2) Fremdschäden = ein durch die
Pflichtverletzung geschädigter Dritter hat den Staat in Anspruch
genommen zB aus
Leistungsstörung eines ör SchuldVerh; aus enteignungs-
gleichem Eingriff; aus Amtshaftung (34 GG iVm 839 BGB) - Klageart = allg.
Leistungsklage aber: bei Art 34 GG zwingend ordentliche Gerichte (und keine VA-Befugnis) - Klagebefugnis 42 II an. : 84 I LBG = subjektives R des
Landes auf Regreß - allg RSB: auch wenn
Möglichkeit eines VA besteht (84 I LBG ), ist allg. LK zulässig, wenn Beamter
Leistung von vornherein verweigert - Verjährung
gem Abs. 2 in drei Jahren |
BRRG |
126 I |
Verwaltungs-rechtsweg |
aufdrängende Zuweisung zum VG (Klagen aus dem Beamtenverhältnis) |
BRRG |
126 III |
Beamtenklage |
- Vorverfahren
iVm 68 ff VwGO auch bei allg LK / FK erforderlich oder bei VA einer
obersten Dienstbehörde - Klagegner gem 78 I Nr. 1 VwGO das Land NW (nicht 78 I Nr.
2, wegen 5 II 2 AG iVm 52 Nr.4 VwGO Beamtenklagen) |
DRiG |
26 |
Dienstaufsicht |
= EGL für Ermahnungen |
DRiG |
39 |
Unabhängigkeit |
= Pflicht zur politischen Zurückhaltung - verletzt wenn Meinung eindeutig in dienstlichem Bezug
steht Wirksamkeit als EGL ? Vereinbarkeit mit Art 5 I: - allgemeines Gesetz + - Bestimmtheitsgebot + (weil Adressat Jurist) - Zitiergebot findet keine Anwendung - Verhältnismäßigkeit
G, E, A + Zweck: Schutz
der richterlichen Unabhängigkeit Art 97 GG |
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Gewerberecht |
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15 II |
Schließungs-verfügung |
- zuständig: 155 I GewO iVm, 1,2 ZuständigkeitsVO = der OB - 15 II auch für Gaststätten über 31 GastG als EGL - Ermessen: wenn nur formelle Illegalität aber materiell
offensichtlich rm (dh
Voraussetzungen für Konzession sind erfüllt) muß Ermessen
dahingehen, keine Schließung anzuordnen |
GewO |
35 I |
GU wegen
Unzuverlässig- keit |
gebundene Entscheidung, Dauerverwaltungsakt (kein Beurteilungsspielraum, also gerichtlich voll
überprüfbar) - Unzuverlässigkeit = wenn GT nach Gesamteindruck seines
bisherigen Verhaltens nicht
die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß
betreibt - Verhältnismäßigkeit:
Angemessenheit
+, weil durch Nichtabführung von SV-Beiträgen Gefährdung der
AN; ggf. keine volle GU, sondern nur
Beschäftigungsverbot für AN - Wiedergestattungsverfahren
35 VI 1 GewO: schriftl. Antrag
und 1 Jahr Wartefrist |
GewO |
70 |
Teilnahme- |
- Norm des öff. Rechts?
Verwaltungsrechtsweg ? - nach
Sonderrrechtstheorie berechtigt 70 den potentiellen Teilnehmer und
verpflichtet den Veranstalter; minus weil beides nicht unbedingt ÖR sein muß - kann dennoch
ÖR sein, weil 70 nichts an der Rechtsnatur des Zulassungsverhältnisses an sich
verändert |
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Gaststättenrecht |
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GastG |
4 |
Konzession |
- Versagungsgrund: Unzuverlässigkeit zB Nichtabführung
Sozialversicherung, Steuerrückstände - Nr. 1 Regelbeispiele "dem Trunke
ergeben" = nicht nur gelegentliches Betrunkensein - wenn Voraussetzungen für Konzession minus =
Widerrufsgrund iSd 15 II |
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15 II |
Wideruf der Konzession |
- Zuständigkeit: 1, 2 GaststV, 3 I OBG, 63 I GO der OB - str. ob 49 VwVfG noch anwendbar, wenn 15 II minus BVerwG: 15 ist
abschließende Sonderrregelung |
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Schließung einer Gaststätte |
keine EGL im GastG, sondern über 31 GastG findet 15 II GewO Anwendung |
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Ordnungswidrigkeiten OwiG |
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1 - 34 |
Allgemeines |
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1 |
Begriff der Owi |
= rw und vorwerfbare Handlung, die den TB eines G
verwirklicht, das die Ahndung mit
einer Geldstrafe zuläßt |
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35 - 110 |
Bußgeld- verfahren |
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56 ff |
Verwarnung |
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65 |
Bußgeld- |
Rechtmäßigkeit: 1) wirksame EGL -
evt. RM der Satzung prüfen (insbes. Verhältnismäßigkeit, Bestimmheit) 2) Formelle RM (Z, V F) 3) Materielle RM -
Voraussetzungen der EGL -
rw und schuldhaftes Handeln -
Höhe des Bußgeldes vhm |
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67 |
Einspruch |
gg Bußgeldbescheid statthaft - zuständiges Gericht
68 |
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111 -131 |
einzelne |
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122 |
Vollrausch |
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Straßen(verkehrs)recht |
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Str WG |
6 I |
Widmung einer Straße |
- durch Ratsbeschluß - Nichtigkeit des B-Plans berührt W nicht, da W nicht der
Vollzug des B- Plans ist |
Str WG |
9a |
Hoheits- verwaltung |
Verkehrssicherungspflicht des
Straßenbaulastträgers, die Straße so zu unterhalten, daß sie den
Erfordernissen der Sicherheit u. Ordnung genügen |
Str WG |
14 a |
Anlieger- gebrauch |
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Str WG |
18 |
Sonder- nutzungs-erlaubnis |
nach 21 nicht
erforderlich, wenn eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung (zB 46 StVO)
vorliegt |
Str WG |
23 |
privatrechtl. Sondernutzung |
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StVG |
4 I |
Entziehung der Fahrerlaubnis |
ungeeignet à 15b
StVZO |
StVG |
6 |
Erlaß von RVO'en |
- bei Owi's iVm 24 StVG |
StVG |
7 II |
Haftungs- ausschluß |
"unabwendbares Ereignis" = auch rechtlich unabwendbares Ereignis (zB wenn Polizei
rechtlich verpflichtet ist
einzugreifen und dabei Sachen beschädigt) |
StVG |
24 |
Ordnungs-widrigkeiten |
wenn Tatbestand einer RVO nach 6 I StVG erfüllt wird |
StVO |
1 II |
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allgemeines Rücksichtsgebot |
StVO |
3 I |
Geschwindigkeit |
den Verhältnissen anzupassen |
StVO |
46 |
Ausnahmege-nehmigungen |
Abs. 1 oder Abs. 2 S.1 = AGL (Ermessen) - Ausnahme-Begriff gehört nicht zum TB, sondern ist
Bestandteil des Ermessens |
StV ZO |
4 |
Definition Kfz |
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StV ZO |
15b |
Entziehung
der Fahrerlaubnis |
iVm 4 I und 6 I
Nr.1 StVG |
StV ZO |
68 |
Zuständigkeiten |
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Versammlungsrecht |
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VersG |
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Anwendbarkeit |
öffentliche
Versammlungen ( = wenn jedermann teilnehmen kann) - draußen:
Einschränkung gem Art 8 II durch §§ 14 - 20 VersG - drinnen:
Konkretisierung zum Schutz kollidierenden VerfassungsR durch §§ 5 - 13 VersG nicht-
öffentliche Versammlungen ( = Teilnehmerkreis ist auf individuell bezeichnete
Personen beschränkt) draußen + drinnen:
VersG analog oder PolG
? (contra
VersG Wortlaut § 1; pro PolG: Art 8 kann hinreichend über Ermessen und Verh.
geschützt werden) |
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Störer |
Versammlungsverbot friedliche Demonstranten (nicht-öff.) als Verhaltensstörer
? - nach Theorie der unmittelbaren Verursachung minus - als Zweckveranlasser ? objektiv wird die
Gewalttätigkeit der Gegendemonstranten bewirkt zT wegen Art 8 hier Grundsätze des ZV
unzulässig (Gefahr
geht nicht von Versammlung selbst aus) zT ZV +, Art 8 wird über Verhältnism
ausreichend berücksichtigt à Wertung, ob Gefahr objektiv bezweckt - sonst ggf als Notstandspflichtiger 6 PolG ? minus, weil
Behörde Gefahr selbst durch Überwachung beseitigen kann |
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Sonstige |
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BNotO |
19 I |
Staatshaftung |
iVm Art 34 S.1 GG - verdrängt als Sonderrregelung den 839 BGB ! - keine Haftung des Landes (Notare haben keinen
Dienstherrn), sondern es bleibt bei der
Eigenhaftung des N |
BNotO |
23 24 |
Anderkonto |
Notare sind beliehene Hoheitsträger |
Handw |
1 |
selbständiges Handwerk |
darf betreiben, wer in Handwerksrolle eingetragen ist: § 7 Meisterprüfung oder § 8 Ausnahmebewilligung |