Besonderes Verwaltungsrecht

 

 

 

Abgabenrecht

 

 

Steuerbescheid

RM

= wenn er auf eine wirksame EGL gestützt werden kann (Gesetzes-

    vorbehalt) und der Vorrang des Gesetzes gewahrt wurde (20 III GG)

EGL

- erforderlich, weil Eingriff in Art 14 I oder jedenfalls in 2 I

a) Gemeindesatzung 7 I GO

   - Wirksamkeit

   - Wesentlichkeitstheorie (bei Verpackungssteuer minus)

b) 1, 2, 3 KAG

  - Parlamentsvorbehalt

  - Verstoß gg Art 105 GG ?

    (keine originären Normsetzungsbefugnisse der Gemeinden)

    aber: derivative Rechtssetzungskompetenz aus 105 IIa für örtliche

             Verbrauchs- und Aufwandssteuern

  = KAG ist wirksame EGL

  - keine gleichartige Steuer bundesgesetzlich geregelt

    (wenn die Steuer diesselbe Quelle wirtsch Leistungsfähigkeit ausschöpft)

  - nach hM nicht gleichartig mit Umsatzsteuer

Verstoß gg Sachgesetzgebungskompetenz auf Gebiet des Abfallrechts?

- gem. Art 74 Nr. 11 / Nr. 24 dem Bund zugewiesen

- Verbot der Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung

- hier: Verstoß gg Kooperationsprinzip des AbfG

   à Satzung wg Verstoß gg Gesetzesvorrang nichtig  

AO

3 I

Steuerbegriff

- Auferlegung einer Geldleistungspflicht v. einem öff-rechtl Gemeinwesen

- stellen keine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar

- muß der Einnahmeerzielung dienen

   (Fiskalzweck der Steuer, Deckung des allg staatlichen Finanzbedarfs),

     zumindest als Nebenzweck (bei Lenkungssteuern)

Verbrauchssteuern

= durch die der Verbrauch vertretbarer idR zu kurzfristigen Verwendungen

   bestimmter Güter besteuert wird (Warensteuer)

   örtlich = mit örtlich bedingtem Wirkungskreis (Radizierung)

                     (aber die Wirtschaftseinheit in der BRD darf nicht berührt werden)

   - minus bei verschlossen Getränkedosen (kein Verzehr an Ort und Stelle)

- Verpackungssteuer: ist nicht mit Umsatzsteuer gleichartig; aber läuft den

   Vorgaben des AbfallG zuwider, daher unzulässig

- nicht: "Erdrosselungssteuer" = wenn durch ihre Existenz das

  steuerbegründende Verhalten praktisch unmöglich gemacht wird

- Steuergesetzgebung für die Länder nur nach 105 IIa GG, für andere

  Abgaben sind Länder gem Art 70 GG zuständig, wenn Bund kein Gebrauch 

  gemacht hat

 

 

andere Abgaben

Gebühren

Beiträge

Sonderabgaben

- keine Gesetzgebungskompetenz aus Art 105 (weil keine Steuer)

- GG-Kompetenz richtet sich nach Art 70 ff

- für Verwaltungsregelung der Abgabe nach Art 83 ff

1) Abgaben mit Finanzierungszweck (parafiskalische S.)

  - homogene Personengruppe

  - Sachnähe der Abagebpflichtigen zum verfolgten Zweck

  - besondere Gruppenverantwortung

  - gruppennützige Verwendung des Aufkommens

  - stetige Überprüfung der Notwendigkeit (Ausnahmecharakter)

2) A. mit wirtschaftslenkender Antriebsfunktion

3) A. mit Entschädigungsfunktion

AO

30

Steuergeheimnis

 

EStG

25

Veranlagungs-zeitraum

= das Kalenderjahr (Periodizitätsprinzip)

EStG

39 I

Entstehung der Steuerpflicht

= mit Ablauf des 31.12. des Veranlagungszeitraumes

KAG

3

EGL für Abgabensatzung

verfassungskonforme Auslegung:

gem 105 IIa GG nur für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern, soweit sie bundesgesetzl Steuern nicht gleichartig sind

 

 

Beamtenrecht

 

 

Rückforderungs-

AGL

12 II BBesG

52 II BeamtVG

87 II BBG

 

 

Konkurrenten-

klage

RSB bei vorbeugender Unterlassungsklage:

+, weil Anfechtungskl. gg Ernennung des Konkurrenten unzulässig (Ämterstabilität)

 

 

Prinzip der Ämterstabilität

aus Art 33 V GG:  (Ziel: Funktionsfähigkeit der Verwaltung)

Ernennung ist endgültig und quasi unanfechtbar (außer 11, 12 BBG)

 

 

Auswahlfehler

bei Ernennung

(grds.Beurteilungspielraum des Dienstherrn)

- Verfahrensfehler: Ausschreibung, Mitwirkung PR, Abbruch des Verfahrens)

-materiell-rechtl. Fehler: Verstoß gg den Leistungsgrundsatz

BBG

27

Abordnung

= vorübergehende Zuweisung eines Beamten an eine andere Amtsstelle bei

   einer anderen Behörde

BBG

87 II

Rückforderung
von Bezügen

VA-Befugnis ?:  ausdrücklich minus

   zT  keine Befugnis der Behörde eigene Leistungsansprüche durch VA      

          geltend zu machen, sondern Leistungsklage erforderlich

          (Arg. Bürger muß Gegenwehr ergreifen, Prozeßrisiko, Titelfunktion,            

                   Verstoß gg Gesetzesvorbehalt)

   hM  Leistungsbescheid zulässig, weil Maßnahme des Über-/Unterord-

          nungsverhältnisses (GewohnheitsR);

          Arg: Effektivität des Vw-Handelns, Bürger hat Vorteil der Anhörung                       und vorgerichtlichen Überprüfung durch WS

Voraussetzungen 87 II:

   - Dienstbezüge = alle in bezug auf sein Amt geleisteten Zahlung

                                        (auch Beihilfe); hM brutto (Arg. 38 I EStG)

   - zuviel gezahlt = ohne rechtlichen Grund

                                RG = gesetzlicher Anspruch oder Festsetzungsbescheid

                                                  (nicht nur Auszahlungsanordnung)

Rechtsfolge

- Rückforderung nach 812 ff BGB

  (egal ob RFV oder RGV, da durch 87 II bereits LK bejaht wurde)

- Umfang nach 814 ff (insbes. Ausschluß gem 818 III)

87 I S.3 Ermessen   à muß ausgeübt werden (Billigkeitsgründe)

LBG

GG

7

33 II

AGL für
Ernennung

im öffentlichen Interesse und Interesse des Bewerbers:

bestmögliche Besetzung einer Stelle

- Klagebefugnis + für Konkurrentenklage

LBG

84

Rückgriffs-

haftung

RegreßA des Lands gg den Beamten (siehe 46 BRRG)

- vorsätzliche oder grob F Verletzung von Dienstpflichten:

  - Beamtengesetze (zB 36 S.3, 38 I BRRG)

  - Gesetze für jedermann (StGB etc.)

BBesG

12 II

Rückforderung
von Bezügen

- Rückforderung nach 812 ff BGB

- Bezüge iSd 1 BBesG

  = Dienstbezüge oder sonstige Bezüge (nicht: sonstige Leistungen; die

     können nur nach 87 BBG zurückverlangt werden)

 

 

Beamter

= wer unter Aushändigung einer Urkunde bei einer jurP des ÖR in das

    Beamtenverhältnis als ein ör Dienst- und Treusverhältnis berufen

    worden ist

BRRG

36

Amtsführung

volle Hingabe zum Beruf

BRRG

38

Verantwortung
f. Rechtmäßigkeit

 

BRRG

46

Schadensersatz
anspruch

 

des Dienstherrn gg den Beamten

1)  Eigenschäden

    = Verletzung von Sachen oder Einrichtungen des Dienstherrn

2) Fremdschäden 

    = ein durch die Pflichtverletzung geschädigter Dritter hat den Staat in

       Anspruch genommen

      zB aus Leistungsstörung eines ör SchuldVerh; aus enteignungs-

            gleichem Eingriff; aus Amtshaftung (34 GG iVm 839 BGB)

- Klageart = allg. Leistungsklage

                       aber: bei Art 34 GG zwingend ordentliche Gerichte

                             (und keine VA-Befugnis)

- Klagebefugnis 42 II an. : 84 I LBG = subjektives R des Landes auf Regreß

- allg RSB:

  auch wenn Möglichkeit eines VA besteht (84 I LBG ), ist allg. LK zulässig,

  wenn Beamter Leistung von vornherein verweigert     

- Verjährung gem Abs. 2 in drei Jahren

BRRG

126 I

Verwaltungs-rechtsweg

aufdrängende Zuweisung zum VG

(Klagen aus dem Beamtenverhältnis)

BRRG

126 III

Beamtenklage

- Vorverfahren iVm 68 ff VwGO auch bei allg LK / FK erforderlich oder bei

   VA einer obersten Dienstbehörde

- Klagegner  gem 78 I Nr. 1 VwGO das Land NW

   (nicht 78 I Nr. 2, wegen 5 II 2 AG iVm 52 Nr.4 VwGO Beamtenklagen) 

DRiG

26

Dienstaufsicht

= EGL für Ermahnungen

DRiG

39

Unabhängigkeit

= Pflicht zur politischen Zurückhaltung

- verletzt wenn Meinung eindeutig in dienstlichem Bezug steht

Wirksamkeit als EGL ? Vereinbarkeit mit Art 5 I:

- allgemeines Gesetz +

- Bestimmtheitsgebot + (weil Adressat Jurist)

- Zitiergebot findet keine Anwendung

- Verhältnismäßigkeit  G, E, A +

   Zweck: Schutz der richterlichen Unabhängigkeit Art 97 GG

 

 

Gewerberecht

 

15 II

Schließungs-verfügung

- zuständig: 155 I GewO iVm, 1,2 ZuständigkeitsVO = der OB

- 15 II auch für Gaststätten über 31 GastG als EGL

- Ermessen: wenn nur formelle Illegalität aber materiell offensichtlich rm (dh

                     Voraussetzungen für Konzession sind erfüllt) muß Ermessen

                     dahingehen, keine Schließung anzuordnen

GewO

35 I

GU wegen Unzuverlässig-

keit

gebundene Entscheidung, Dauerverwaltungsakt

(kein Beurteilungsspielraum, also gerichtlich voll überprüfbar)

- Unzuverlässigkeit  = wenn GT nach Gesamteindruck seines bisherigen 

   Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig

   ordnungsgemäß betreibt

- Verhältnismäßigkeit:

   Angemessenheit +, weil durch Nichtabführung von SV-Beiträgen

   Gefährdung der AN; ggf. keine volle GU, sondern nur

   Beschäftigungsverbot für AN

- Wiedergestattungsverfahren 35 VI 1 GewO:

   schriftl. Antrag und 1 Jahr Wartefrist  

GewO

70

Teilnahme-
anspruch auf festgesetzte Veranstaltung

- Norm des öff. Rechts?    Verwaltungsrechtsweg ?

   - nach Sonderrrechtstheorie berechtigt 70 den potentiellen Teilnehmer

     und verpflichtet den Veranstalter; minus weil beides nicht unbedingt

     ÖR sein muß

   - kann dennoch ÖR sein, weil 70 nichts an der Rechtsnatur des

      Zulassungsverhältnisses an sich verändert

 

 

Gaststättenrecht

GastG

4

Konzession

- Versagungsgrund: Unzuverlässigkeit

  zB Nichtabführung Sozialversicherung, Steuerrückstände

- Nr. 1 Regelbeispiele

   "dem Trunke ergeben" = nicht nur gelegentliches Betrunkensein

- wenn Voraussetzungen für Konzession minus = Widerrufsgrund iSd 15 II

 

15 II

Wideruf der Konzession

- Zuständigkeit: 1, 2 GaststV, 3 I OBG, 63 I GO der OB

- str. ob 49 VwVfG noch anwendbar, wenn 15 II minus

  BVerwG: 15 ist abschließende Sonderrregelung

 

 

Schließung einer Gaststätte

keine EGL im GastG, sondern über 31 GastG findet 15 II GewO Anwendung

 

 

Ordnungswidrigkeiten OwiG

 

1 - 34

Allgemeines

 

 

1

Begriff der Owi

= rw und vorwerfbare Handlung, die den TB eines G verwirklicht, das die

   Ahndung mit einer Geldstrafe zuläßt

 

35

- 110

Bußgeld-

verfahren

 

 

56 ff

Verwarnung

 

 

65

Bußgeld-
bescheid

Rechtmäßigkeit:

1) wirksame EGL

  - evt. RM der Satzung prüfen (insbes. Verhältnismäßigkeit, Bestimmheit)

2) Formelle RM  (Z, V F)

3) Materielle RM

  - Voraussetzungen der EGL

  - rw und schuldhaftes Handeln

  - Höhe des Bußgeldes vhm

 

67

Einspruch

gg Bußgeldbescheid statthaft

- zuständiges Gericht  68

 

111

-131

einzelne
Ordnungs-widrigkeiten

 

 

122

Vollrausch

 

 

 

Straßen(verkehrs)recht

Str

WG

6 I

Widmung einer Straße

- durch Ratsbeschluß

- Nichtigkeit des B-Plans berührt W nicht, da W nicht der Vollzug des B-

   Plans ist

Str

WG

9a

Hoheits-

verwaltung

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers, die Straße so zu unterhalten, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit u. Ordnung genügen

Str

WG

14 a

Anlieger-

gebrauch

 

Str

WG

18

Sonder-

nutzungs-erlaubnis

nach  21 nicht erforderlich, wenn eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung (zB 46 StVO) vorliegt

Str

WG

23

privatrechtl. Sondernutzung

 

StVG

4 I

Entziehung der Fahrerlaubnis

ungeeignet  à 15b StVZO

StVG

6

Erlaß von

RVO'en

- bei Owi's iVm 24 StVG

StVG

7 II

Haftungs-

ausschluß

"unabwendbares Ereignis"

= auch rechtlich unabwendbares Ereignis (zB wenn Polizei rechtlich

   verpflichtet ist einzugreifen und dabei Sachen beschädigt)

StVG

24

Ordnungs-widrigkeiten

wenn Tatbestand einer RVO nach 6 I StVG erfüllt wird

StVO

1 II

 

allgemeines Rücksichtsgebot

StVO

3 I

Geschwindigkeit

den Verhältnissen anzupassen

StVO

46

Ausnahmege-nehmigungen

Abs. 1 oder Abs. 2 S.1 = AGL (Ermessen)

- Ausnahme-Begriff gehört nicht zum TB, sondern ist Bestandteil des

  Ermessens

StV

ZO

4

Definition Kfz

 

StV

ZO

15b

Entziehung der Fahrerlaubnis

iVm 4 I  und 6 I Nr.1 StVG

StV

ZO

68

Zuständigkeiten

 

 

 

Versammlungsrecht

VersG

 

Anwendbarkeit

öffentliche Versammlungen

( = wenn jedermann teilnehmen kann)

- draußen:  Einschränkung gem Art 8 II durch §§ 14 - 20 VersG

- drinnen:    Konkretisierung zum Schutz kollidierenden VerfassungsR

                        durch §§ 5 - 13 VersG

nicht- öffentliche Versammlungen

( = Teilnehmerkreis ist auf individuell bezeichnete Personen beschränkt)

draußen + drinnen:   VersG analog oder PolG  ?

                   (contra VersG Wortlaut § 1; pro PolG: Art 8 kann hinreichend                               über Ermessen und Verh. geschützt werden)

 

 

Störer

Versammlungsverbot

friedliche Demonstranten (nicht-öff.) als Verhaltensstörer ?

- nach Theorie der unmittelbaren Verursachung minus

- als Zweckveranlasser ?

  objektiv wird die Gewalttätigkeit der Gegendemonstranten bewirkt

  zT  wegen Art 8 hier Grundsätze des ZV unzulässig

        (Gefahr geht nicht von Versammlung selbst aus)

  zT  ZV +, Art 8 wird über Verhältnism ausreichend berücksichtigt

  à  Wertung, ob Gefahr objektiv bezweckt

- sonst ggf als Notstandspflichtiger 6 PolG ?

  minus, weil Behörde Gefahr selbst durch Überwachung beseitigen kann

 

 

Sonstige

BNotO

19 I

Staatshaftung

iVm Art 34 S.1 GG

- verdrängt als Sonderrregelung den 839 BGB !

- keine Haftung des Landes (Notare haben keinen Dienstherrn), sondern es

  bleibt bei der Eigenhaftung des N

BNotO

23

24

Anderkonto

Notare sind beliehene Hoheitsträger

Handw
O

1

selbständiges Handwerk

darf betreiben, wer in Handwerksrolle eingetragen ist:

§ 7 Meisterprüfung oder § 8 Ausnahmebewilligung