Europarecht

 

 

 

15 Mitgliedstaaten

Deutschland, Frankreich, GB, Irland, Spanien, Portugal, BE, NE, Lux, Italien, Griechenland, Österreich, Dänemark, Schweden, Finnland

 

 

EG

EGKS               - .. für Kohle und Stahl  1951

EWG                 -  ... Wirtschaftgemeinschaft (Zollunion) 1957

EURATOM     -  ... Atomgemeinschaft (Energie)

EEA                   - Einheitlliche Europäische Akte 1987 (Absichtserklärung der MS                                sich in eine EU umzuwandeln; EGV

EU                      - Europäische Union; Vertrag von Maastricht EUV 1993 

                              Wirtschafts- und Währungsunion

Amsterdamer Vertrag - 1997 (1998 ratifiziert in BRD) erweiterte Befugnisse

 

 

GASP

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

 

 

Verhältnis

EG-Recht zu nationalem Recht

- EuGH / HLit:  

     genereller Vorrang des EG-Rechts (auch vor GR)

- BVerfG "Solange I " 1974:   volle Prüfungskompetenz des BVerfG

     solange noch kein adäquter GR-Katalog im EG-Recht existiert, hat GG      Vorrang; Normenkontrolle vor BVerfG gegen EG-Normen zulässig

- BVerfG "Vielleicht":    stellt Solange I in Frage

- BVerfG "Solange II":  eingeschränkte Prüfungskompetenz des BVerfG

     solange EG-Recht wirksamen GR-Schutz generell gewährleistet, hat

     BVerfG keinen Anlaß dies zu überprüfen; Beschränkung auf unabding-     baren GR-Standard; Geltungsvorrang des GemeinschaftsR, deshalb sind      VB mangels Beschwerdebefugnis unzulässig

- Urteil zum Maastrichter Vertrag:

     Kooperationsverhältnis zum EuGH;               

     Kontrolle durch Eu-Parlament ist derzeit unzureichend

 

 

Kontrolle durch

das BVerfG

.. auf die generelle Gewährleistung des unabdingbaren GR-Standards   beschränkt (Solange II)

 

 

SE bei

verspäteter Umsetzung einer EG-Richtlinie

 

(MP-Travel-Line), SEA gegen die BRD aus

Art 215 II EGV:

  minus, da nur bei Handeln von EU-Organen

839 BGB iVm Art 34 GG:

  minus, da bei Gesetzen keine Drittbezogenheit der      Amtspflicht, dient nur   dem Allgemeininteresse (keine Haftung für legislatives Unrecht)

Enteignungsgleicher Eingriff:

     minus, da kein unmittelbarer Eingriff in Eigentumsposition

Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch:

  Herleitung: um Art 189 III volle Wirksamkeit zu verleihen

  1) hinreichend qualifizierter Verstoß gg das GemschR

     + bei Nichtumsetzung einer RiLi innerhalb Frist  (EuGH)

  2) RiL, die Rechte an einzelne verleiht

     - Recht muß allein durch RiL bestimmt werden können

  3) Kausalzusammenhang zw Verstoß und Schaden

  ... wenn haftungsbegründender Verstoß bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge       vorhersehbar geeignet ist, den Schaden herbeizuführen

GG

23

innerstaatliche Verbindlichkeit

von GemschR

- Art 23 GG regelt nur die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der

  Übertragung von Hoheitsrechten auf überstaatliche Einrichtungen ohne

  diesen innerstaatlich einen Geltungs- oder Anwendungsvorrang zu

  geben

- innerstaatliche Verbindlichkeit ergibt sich auch nicht aus dem

  allgemeinen Völkerrecht

- Verbindlichkeit nur durch Transformation:

  im ZustimmungsG des BT zu den Verträgen gem. Art 24 I, 59 II S.1 GG

- 23 I S.1 Grundsatz der Subsidiarität: Art 3b EGV

  EU darf keine Aufgaben erfüllen, die MS effizienter erfüllen können

GG

23 I

Durchführungs-pflicht für

Bundes-L

aus Art 23 I iVm Prinzip der Bundestreue

bei Weigerung:

  zT: Ersatzzuständigkeit des Bundes (aus Art 32 I iVm 24 I)

  Lit: entweder im Wege des Bund-Länder-Streites vor BVerfG oder

        durch Bundeszwang nach Art 37 I (eigene Durchführungskompetenz bzw         Weisungserteilung an Landesbehörden)

GG

24

Übertragung von Hoheitsrechten

 

GG

32

Auswärtige Beziehungen

 

GG

59

Völkerrechtliche Verträge

- Ratifizierung (durch BPräs)

- Gesetzgebungskompetenz des Bundes

  (zB Gesetz für den Maastrichter Vertrag)

- Abschlußkompetenz: Art 32 iVm 23 I 1 GG

- bei Verfassungsänderungen: 23 I S.3 iVm 79 II 2

 

GG

93

Verfassungs-beschwerde

- Maastricht-Urteil: tauglicher Prüfungsgegenstand liegt vor

  (früher: gg Akte der EG nicht zulässig, nur deutsche Hoheitsakte)

- aber: keine Beschwerdebefugnis (Solange II)

  - nach Möglichkeitstheorie darf eine Beeinträchtigung nicht offensichtlich 

     ausgeschlossen sein

  - nach Maastricht -Urteil aber genereller Vorrang des EG-Rechts

EUV

Art D

Europäischer

Rat

setzt sich aus Staatsoberhäuptern der MS zusammen und übt Richtlinienkompetenz bei gemeinsamer Außen- und Sicherheitspolitik aus

EGV

4

Organe

- Europäischer Gerichtshof

- Europäischer Rechnungshof

- (Ministerial-)Rat = Rechtssetzungsorgan

- Kommmission

- Europäisches Parlament

EGV

4a

Europäische Zentralbank

 

EGV

5

Aufgaben und Pflichten der MS

= Grds der Gemeinschaftstreue

- grds wird GemR durch innerstaatliches VerfahrensR durchgesetzt (VwVfG)

- Modifikation der Rechtsanwendung durch:

Effizienzgebot

  = Gewährleistung, daß EG-Recht im gesamten Hoheitsgebiet effektiv

      Anwendung findet; Einfluß auf Ermessensbetätigung

Diskriminierungsverbot

  = keine Unterschiede bei Anwendung nationalen Rechts i.Vollzug von GemR

EGV

6

allg Diskriminier-ungsverbot

- gilt nicht horizontal zw den Bürgern

- grds. ist davon keine Inländerdiskriminierung erfaßt

 

 

Grundfreiheiten

(Anwendungsvorrang vor nationalem Recht)

- Grundsatz der Inländergleichbehandlung

- Diskriminierungsverbot

9 - 37    Freier Warenverkehr

38 - 47  Agrarmarkt

48 - 51  Arbeitnehmerfreizügigkeit

52 - 58  Niederlassungfreiheit

59 - 66  Dienstleistungsfreiheit

73b         Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit

EGV

9 - 37            

Freier Warenverkehr

Ziel: Schaffung eines Wirtschaftraums, in dem Waren iRd einheitlichen

        Wettbewerbsordnung frei zirkulieren können

Waren

= alle körperlichen Gegenstände, die Geldwert haben und deswegen 

   Gegenstand von Handelsgeschäften sein können

   (P: Abfall, nach EuGh auch nicht wiederverwertbarer Abfall = Ware)

- Gemeinschaftswaren und Waren aus Drittländern

Maßnahmen

- Abschaffung von Zöllen, Schaffung einer Zollunion 9, 12, 18

- gemeinsame Handelspolitik 110 - 115

- Verbot mengenmäßiger Handelsbeschränkungen 30, 36

- Beseitigung von diskriminierenden inländischen Steuerregelungen 95 ff

EGV

28

(30) 

Verbot von

Einfuhr-beschränkungen

1) Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

     - Kontingentierung oder völliges Verbot

2) Maßnahme gleicher Wirkung

  - nur produktbezogene Verkaufsmodalitäten (nicht: absatzbezogene)

  Dassonville-Formel = jede Handelsregelung des MS, die geeignet ist, den

     innergemeinschaft lichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich

     oder potentiell zu behindern

- zB Reinheitsgebot für Bier +

à Gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung

      aus Art 30 oder Cassis-Formel (immanente Schranke)

EGV

30

(36)

Ausnahmen

1) in Art 36 genannte Gründe des Allgemeinwohls

     - VHM beachten

2) zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes

Cassis-de-Dijon-Formel:   (nach EuGH immanente Schranke zu 28)

= Hemmnise für den Binnenhandel, die sich aus den Unterschieden

   nationaler Rechtsvorschriften ergeben, müssen hingenommen werden,

   soweit sie dem

     - Verbraucherschutz, lauteren Handelsverkehr, steuerlichen Kontrolle

        Schutz der öff Gesundheit  dienen

     - es muß unterschiedslos f. einheimische u. eingeführte Erzeugnisse gelten

     - angemesenes Verhältnis zum Zweck (VHM)

 

 

Personen-

verkehrs-

freiheiten

Freizügigkeit  48 - 51 (normaler AN)

Niederlassungsfreiheit  52 - 58  (Selbständige)

     - 52 I Gebot der Inländergleichbehandlung (Diskriminierungsverbot)

     - weite Auslegung, Einschränkung nur aus zwingenden AllgemeinwohlI

Dienstleistungsfreiheit  59 - 66

     aktiv = Erbringung

     passiv = Inanspruchnahme von DL

Begrenzungen:

48 III, IV / 55, 56 / 66 iVm 55, 56

- Rechtfertigung aus zwingenden Allgemeininteressen

- Grundsatz der VHM bei Einschränkung beachten

 

 

Subventionen

Beihilfen

Rückforderung von EG-rechtswidriger Beihilfe:

à siehe Schema  zu 48 vwvfg.doc

EGV

92

unstatthafte

Beihilfe

= Verbot von nationalen Beihilfen an Unternehmen im Gemeinsamen Markt

 

 

Diskriminierungs-verbot

= EG-Recht darf ggü nationalem R nicht diskriminiert werden

- ist eine Schranke für den Vertrauensschutz nach 48 II für Vertrauen in EG-

  rechtswidrige Beihilfe (aus Gemeinschaftsmitteln)

EGV

93 II

Entscheidung

durch Kommission

Entscheidung der Kommission gem Art. 93 II iVm 189 S.4 EGV

ob die Beihilfe rechthswidrig war

- Aufforderung an MS die Beihilfe zurückzufordern

- dagegen ist Nichtigkeitsklage des MS oder des Bürgers statthaft

EGV

93 I III

Notifizierungs-verfahren

- Notifikation für geplante innerstaatliche Beihilfen erforderlich

- Unterlassen der Notifikation führt nur zu Formellen Gemeinschafts-RW

   Heilung:  durch Entscheidung der Kommission, daß die Beihilfe gem Art 92

                   mit gemeinsamen Markt vereinbar ist

- 93, 225 : kein Vorverfahren

EGV

100a

Beschluß-

verfahren

- grds mit qualifizierter Mehrheit

EGV

137

ff

Europäisches Parlament

= 626 Abgeordnete, Vertreter der MS vom Volk direkt gewählt

- kein Legislativorgan

- Beratungs- und Kontrollfunktion

- Beteiligungsrechte bei Rechtsetzung und Haushalts 203

  (zT Verwerfungskompetenz 189 b, meist bloße Beteiligung 189 c)

- Mißtrauensvotum gg Kommission 144

- Untersuchungsausschüsse 138c

EGV

145

(Minister-) Rat

= 15 Vertreter der Regierungen der MS

Aufgaben:

- Erlaß von Verordnungen und Richtlinien (sek. GemR)

- Koordination der Wirtschaftspolitik

- Vertretung der EU nach außen

- Abschluß von Abkommen mit Dritten, Beitrittsbeschlüsse

- Haushaltsplanentwurf

EGV

146

Beschlußfassung des Rates

- grds mit qualifizierter Mehrheit 100a EGV

- Einstimmigkeit bei Vorschlag der Kommission oder bes wichtiger Frage

- Sonderregelungen: 235, 238 EGV, Art O EUV

EGV

155

ff

Kommission

= "Hüterin der Verträge"

- 20 Mitglieder (für Amtszeit von 5 Jahren von MS-Reg ernannt)

- Kontrolle der Einhaltung des GemeinschaftsR und der EuGH-Urteile

- "Initiativmonopol" = Gesetzeseinbringung in den Rat

- zT auch Setzung von sek. GemR

- auch Verwaltungsorgan

- Beschluß mit aboluter Mehrheit (= 11 Stimen)

EGV

164

ff

EuGH

Europäischer Gerichtshof

- in Luxemburg, 15 Richter aus MS für 6 Jahre ernannt

- Verfahren nach 169, , 173, 175, 177, 178

 

 

 

EuG   

Gericht

Erster Instanz

- seit 1989 Entlastung des EuGH;  zuständig für:

- Beamtenklagen

- Streit aus dem EGKSV

- Bürger-Klagen gg Maßnahmen der EU 173 IV, 175 III

- SE-Klagen Art 178 iVm 215

EGV

169

170

Vertrags-verletzungs-verfahren

Zulässigkeit

1) Rechtsweg zum EuGH

2) Parteifähigkeit

  - aktiv: Kommission 169  oder  MS 170

  - passiv: betroffener MS

3) Klagegegenstand

  ­ = Verstoß gg primäres oder sekundäres GemeinschaftsR

4) Vorverfahren 169 I

  - Anhörung MS, Stellungnahme K, Fristsetzung zur Abhilfe, Fristablauf

5) Rechtsschutzinteresse

  ... wenn Kl von objektiver Vertragsverletzung überzeugt ist

Begründetheit

... wenn geltend gemachte Verletzung durch MS festgestellt werden kann

... wenn MS (verschuldensunabhängig) durch HDU gg EGV verstoßen hat

- MS muß Verletzung beseitigen, sonst 171 EGV Zwangsgeld

EGV                  

171

Zwangsgeld

zur Durchsetzung eines begründeten Vertragsverletzungsverfahren

EGV

173

174

Nichtigkeits-

klage

Zulässigkeit

1) Rechtsweg zum EuGH; EuG bei Klagen von EG-Bürger

2) Parteifähigkeit

  - aktiv:   - Rat, Kommission u. MS  173 II, Parlament u. Zentralbank 173 III,                    - EG-Bürger (nat. u. jur. Personen der MS) 173 IV

                   - P: auch Bundesländer? str., hM wg: Föderalismusschutz zulässig

  - passiv: Organe, deren Handlungen angegriffen werden 173 I

3) Klagegegenstand

  - ­Handlungen iSv 173 I

  - Entscheidungen der Kommission (189 S.4)

4) Klagebefugnis  173 IV (nur bei Klage von Personen)

  - unmittelbare, individuelle Betroffenheit (idR nur bei Entscheidungen)

5) Klagegründe

  - Nichtigkeitsgründe des 173 II (plausibel darzulegen)

6) Klageantrag, -frist

  - Bezeichnung des Streitgegenstandes

  - innerhalb 2 Monate nach Bekanntgabe bzw Veröffentlichung 173 V

Begründetheit

bei Vorliegen der enumerativen Nichtigkeitsgründe:

- Unzuständigkeit

- Verletzung wesentlicher Formvorschriften

- Vertragsverletzung

- Ermessensmißbrauch

EGV

175

Untätigkeits-

klage

Zulässigkeit

1) Rechtsweg zum EuGH; EuG bei Klagen von EG-Bürger

2) Parteifähigkeit

  - aktiv:   MS und EG-Organe

                   EG-Bürger, soweit Anspruch auf Maßnahme

  - passiv: "untätiges" Organ

3) Klagegegenstand

  ­= Unterlassen des Organs (Beschluß bzw rechtsverbindlichen Akt)

4) Vorverfahren

  - Aufforderung an Organ, keine Tätigkeit (Akt od. ablehnende Stellungnahme)

5) Klagefrist

  2 Monate nach 2-Monatsfrist des Vorverfahrens

Begründetheit

... wenn Organ verpflichtet war, den begehrten Rechtsakt zu erlassen

- Verpflichtung zum Tätigwerden gem. 176

EGV

177

Vorab-

entscheidungs-

verfahren

Zulässigkeit

1) Rechtsweg zum EuGH

2) Vorlagegegenstand 177 I lit a) - c)

     = Entscheidung über die Auslegung oder Gültigkeit von GemeinschaftsR

3) Vorlageberechtigung des nationalen Gerichts 177 II

     Gericht muß Entscheidung für erforderlich halten

4) keine Form

     Formulierung allgemein, ob Vereinbarkeit mit GemschR

Sachentscheidung des EuGH

- Vorgabe von Auslegungskriterien

- Vereinbarkeit des Rechtsaktes mit GemschR

Entscheidungsfolgen

- Bindung des vorlegenden Gerichts (auch für andere Verfahren)

- Verwerfungsmonopol bzgl GemschR nur beim EuGH

EGV

177 III

Vorlagepflicht

- bei Nichtvorlage durch das BVerwG ist VB gem Art 93 GG wg Entzug des

  gesetzl Richters Art 101 I 2 zulässig

EGV

178

215 II

Amtshaftungs-klage

Zulässigkeit

1) Rechtsweg zum EuG (1. Instanz)

2) Statthaftigkeit

  - SE für Handlungen der Bediensteten oder Organe der EU

     (bei Handlungen des MS gelten nationale Amtshaftungsgrundsätze)

  (- hM nicht mehr: Subsidiarität ggü Nichtigkeit- und Untätigkeitsklage)     

3) Klagebefugnis  

  - Behauptung, daß dem Kl ein SEA als eigenes Recht zusteht

4) Klagegegner

  - Gemeinschaft, deren Organ rechtsverletzng begangen hat

5) Klagefrist   = 5 Jahre    

Begründetheit

... wenn SEA besteht:

- Handeln in Ausübung gemeinschaftsr Tätigkeit

- RW des Verhaltens (kein Verschulden erforderlich)

- Kausaler Schaden

EGV

189

Rechtsquellen

-EuGH: Rechtsordung sui generis (Autonomisten)

Primäres GemeinschaftsR

  - Gründungsverträge EGKSV, EGV, EAFV

  - allg Rechtsgrundsätze / Gewohnheitsrecht

Sekundäres GemeinschaftsR 189 EGV

1) Verordnung

  - Rechtssatzqualität

  - unmittelbare Geltung für MS, verdrängt nationales R (Durchgriffswirkung)

2) Richtlinie

  - keine unmittelbare Geltung, Unsetzung durch nationales R erforderlich   - ausn. unmittelbar bei begünstigenden RiL, wenn Staat seiner Umsetzungs-    verpflichtung innerhalb Frist nicht nachgekommen ist ("self-executing");

    aber keine horizontale Wirkung zw den Bürgern

3) Entscheidung

  = verbindliche Einzelfallregelung d. GemeinschaftsR durch EG-Kommission

  - kann nur vom EuGH aufgehoben werden (Entscheidungsmonopol),

    wenn keine Klage vor dem EuGH mehr möglich, wird E bestandskräftig

  - ausn unmittelbare Wirkung wenn Rechte statuiert werden und kein

    Ermessenspielraum des MS

4) Empfehlungen

  - keine verbindliche Regelung, bei Auslegung von Vorschriften zu beachten

 

 

SE-Anspruch bei fehlender / fehlerhaften Umsetzung

einer RiL

AGL: Treuepflicht und Effizienzgebot aus Art 5

- MS muß SE an Geschädigten zahlen

Voraussetzungen:

  - RiL verleiht Rechte an Einzelne

  - Rechte sind durch RiL konkret bestimmt

  - Kausalzusammenhang zw Verstoß gg Umsetzungspflicht und Schaden

Durchsetzung:

839 BGB iVm Srt 34 GG

- EuGH "Brasserie du Pecheur" (NJW '96, 1267):

   für Verschulden reicht qualifizierter GemR-Verstoß

EGV

192 II

Vollstreckungs-klausel

 

 

 

Urteile

- EuGH NJW 1992, 165        Francovich

- EuGH 1986, 723                   Marshall

- EuGH NJW 1994, 2473      Faccini Dori

- EuGH NJW 1996, 3141   MP-Travel-Line,

                                                         verspätete Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie

- EuGH NJW 1996, 3141      Dillenkofer

- EuGH NJW  1996, 1267    Brasserie du Pecheur

- EuGH 79, 649                        Cassis de Dijon

- EuGH 79, 935                        Branntweinmonopol

- EuGH EuZW 1997, 276     Rücknahme einer Beihilfe

- BVerfGE 37, 271                  Solange I

- BVerfGE 52, 187                  Vielleicht

- BVerfGE 73, 339                  Solange II

- BVerfG NJW 1993, 3047 Maastricht-Urteil

- BVerfG NJW 1990, 974     EG-Rundfunkrichtlinie