Europarecht
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15 Mitgliedstaaten |
Deutschland, Frankreich, GB,
Irland, Spanien, Portugal, BE, NE, Lux, Italien, Griechenland, Österreich,
Dänemark, Schweden, Finnland |
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EG |
EGKS - .. für Kohle und Stahl 1951 EWG - ...
Wirtschaftgemeinschaft (Zollunion) 1957 EURATOM -
... Atomgemeinschaft (Energie) EEA - Einheitlliche Europäische Akte 1987
(Absichtserklärung der MS sich in eine EU umzuwandeln; EGV EU - Europäische Union; Vertrag von Maastricht
EUV 1993
Wirtschafts- und Währungsunion Amsterdamer Vertrag - 1997
(1998 ratifiziert in BRD) erweiterte Befugnisse |
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GASP |
Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik |
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Verhältnis EG-Recht zu nationalem Recht |
- EuGH / HLit: genereller Vorrang des EG-Rechts (auch
vor GR) - BVerfG
"Solange I " 1974: volle Prüfungskompetenz des BVerfG solange noch kein adäquter GR-Katalog im
EG-Recht existiert, hat GG Vorrang;
Normenkontrolle vor BVerfG gegen EG-Normen zulässig - BVerfG
"Vielleicht": stellt Solange I in Frage - BVerfG
"Solange II": eingeschränkte Prüfungskompetenz des
BVerfG solange EG-Recht wirksamen GR-Schutz
generell gewährleistet, hat BVerfG keinen Anlaß dies zu überprüfen;
Beschränkung auf unabding- baren
GR-Standard; Geltungsvorrang des GemeinschaftsR, deshalb sind VB mangels Beschwerdebefugnis unzulässig - Urteil
zum Maastrichter Vertrag: Kooperationsverhältnis zum EuGH; Kontrolle durch Eu-Parlament ist derzeit
unzureichend |
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Kontrolle durch das BVerfG |
.. auf die generelle Gewährleistung des unabdingbaren
GR-Standards beschränkt (Solange II) |
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SE bei verspäteter Umsetzung einer
EG-Richtlinie |
(MP-Travel-Line),
SEA gegen die BRD aus Art 215 II EGV: minus, da nur bei Handeln von EU-Organen 839 BGB iVm Art 34 GG: minus, da bei Gesetzen keine
Drittbezogenheit der Amtspflicht, dient
nur dem Allgemeininteresse (keine
Haftung für legislatives Unrecht) Enteignungsgleicher Eingriff: minus,
da kein unmittelbarer Eingriff in Eigentumsposition Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Herleitung:
um Art 189 III volle Wirksamkeit zu verleihen 1) hinreichend qualifizierter Verstoß
gg das GemschR + bei Nichtumsetzung einer RiLi innerhalb
Frist (EuGH) 2) RiL, die Rechte an einzelne
verleiht - Recht muß allein durch RiL bestimmt
werden können 3) Kausalzusammenhang zw Verstoß und
Schaden ... wenn haftungsbegründender Verstoß bei
gewöhnlichem Verlauf der Dinge vorhersehbar geeignet ist, den Schaden
herbeizuführen |
GG |
23 |
innerstaatliche Verbindlichkeit von GemschR |
- Art 23 GG regelt nur die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit der Übertragung von
Hoheitsrechten auf überstaatliche Einrichtungen ohne diesen
innerstaatlich einen Geltungs- oder Anwendungsvorrang zu geben - innerstaatliche Verbindlichkeit ergibt sich auch nicht
aus dem allgemeinen Völkerrecht - Verbindlichkeit nur durch Transformation: im ZustimmungsG
des BT zu den Verträgen gem. Art 24 I, 59 II S.1 GG - 23 I S.1 Grundsatz der Subsidiarität: Art 3b EGV EU darf keine
Aufgaben erfüllen, die MS effizienter erfüllen können |
GG |
23 I |
Durchführungs-pflicht für Bundes-L |
aus Art 23 I iVm Prinzip der
Bundestreue bei Weigerung: zT:
Ersatzzuständigkeit des Bundes (aus Art 32 I iVm 24 I) Lit:
entweder im Wege des Bund-Länder-Streites vor BVerfG oder durch Bundeszwang nach Art 37 I
(eigene Durchführungskompetenz bzw Weisungserteilung an Landesbehörden) |
GG |
24 |
Übertragung von Hoheitsrechten |
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GG |
32 |
Auswärtige Beziehungen |
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GG |
59 |
Völkerrechtliche Verträge |
- Ratifizierung (durch BPräs) - Gesetzgebungskompetenz des
Bundes (zB Gesetz für den Maastrichter Vertrag) - Abschlußkompetenz: Art 32 iVm
23 I 1 GG - bei Verfassungsänderungen: 23
I S.3 iVm 79 II 2 |
GG |
93 |
Verfassungs-beschwerde |
- Maastricht-Urteil: tauglicher
Prüfungsgegenstand liegt vor (früher: gg Akte der EG nicht zulässig, nur deutsche
Hoheitsakte) - aber: keine Beschwerdebefugnis (Solange II) - nach Möglichkeitstheorie darf eine Beeinträchtigung nicht
offensichtlich ausgeschlossen sein -
nach Maastricht -Urteil aber genereller Vorrang des EG-Rechts |
EUV |
Art D |
Europäischer Rat |
setzt sich aus
Staatsoberhäuptern der MS zusammen und übt Richtlinienkompetenz bei
gemeinsamer Außen- und Sicherheitspolitik aus |
EGV |
4 |
Organe |
- Europäischer Gerichtshof - Europäischer Rechnungshof - (Ministerial-)Rat =
Rechtssetzungsorgan - Kommmission - Europäisches Parlament |
EGV |
4a |
Europäische Zentralbank |
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EGV |
5 |
Aufgaben und Pflichten der MS |
= Grds der Gemeinschaftstreue - grds wird GemR durch
innerstaatliches VerfahrensR durchgesetzt (VwVfG) - Modifikation der
Rechtsanwendung durch: Effizienzgebot = Gewährleistung, daß EG-Recht im gesamten Hoheitsgebiet
effektiv Anwendung findet; Einfluß auf Ermessensbetätigung Diskriminierungsverbot =
keine Unterschiede bei Anwendung nationalen Rechts i.Vollzug von GemR |
EGV |
6 |
allg Diskriminier-ungsverbot |
- gilt nicht horizontal zw den
Bürgern - grds. ist davon keine
Inländerdiskriminierung erfaßt |
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Grundfreiheiten |
(Anwendungsvorrang vor
nationalem Recht) - Grundsatz der
Inländergleichbehandlung - Diskriminierungsverbot 9 - 37 Freier Warenverkehr 38 - 47 Agrarmarkt 48 - 51 Arbeitnehmerfreizügigkeit 52 - 58 Niederlassungfreiheit 59 - 66 Dienstleistungsfreiheit 73b Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit |
EGV |
9 - 37 |
Freier Warenverkehr |
Ziel: Schaffung eines Wirtschaftraums, in dem Waren iRd
einheitlichen
Wettbewerbsordnung frei zirkulieren können Waren = alle körperlichen Gegenstände, die Geldwert haben und
deswegen Gegenstand von
Handelsgeschäften sein können (P: Abfall, nach
EuGh auch nicht wiederverwertbarer Abfall = Ware) - Gemeinschaftswaren und Waren aus Drittländern Maßnahmen - Abschaffung von Zöllen, Schaffung einer Zollunion 9, 12,
18 - gemeinsame Handelspolitik 110 - 115 - Verbot mengenmäßiger Handelsbeschränkungen 30, 36 - Beseitigung von diskriminierenden inländischen
Steuerregelungen 95 ff |
EGV |
28 (30) |
Verbot von Einfuhr-beschränkungen |
1) Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen -
Kontingentierung oder völliges Verbot 2) Maßnahme gleicher Wirkung - nur
produktbezogene Verkaufsmodalitäten (nicht: absatzbezogene) Dassonville-Formel = jede
Handelsregelung des MS, die geeignet ist, den
innergemeinschaft lichen Handel unmittelbar oder mittelbar,
tatsächlich oder
potentiell zu behindern - zB Reinheitsgebot für Bier + à
Gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung aus Art 30
oder Cassis-Formel (immanente Schranke) |
EGV |
30 (36) |
Ausnahmen |
1) in Art 36 genannte Gründe
des Allgemeinwohls -
VHM beachten 2) zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes Cassis-de-Dijon-Formel: (nach EuGH immanente Schranke zu 28) = Hemmnise für den Binnenhandel,
die sich aus den Unterschieden nationaler Rechtsvorschriften ergeben, müssen hingenommen
werden, soweit sie dem -
Verbraucherschutz, lauteren Handelsverkehr, steuerlichen Kontrolle Schutz der öff Gesundheit dienen -
es muß unterschiedslos f. einheimische u. eingeführte Erzeugnisse gelten -
angemesenes Verhältnis zum Zweck (VHM) |
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Personen- verkehrs- freiheiten |
Freizügigkeit 48 - 51
(normaler AN) Niederlassungsfreiheit 52 - 58 (Selbständige) -
52 I Gebot der Inländergleichbehandlung (Diskriminierungsverbot) -
weite Auslegung, Einschränkung nur aus zwingenden AllgemeinwohlI Dienstleistungsfreiheit 59 - 66 aktiv
= Erbringung passiv
= Inanspruchnahme von DL Begrenzungen: 48 III, IV / 55, 56 / 66 iVm 55,
56 - Rechtfertigung aus zwingenden
Allgemeininteressen - Grundsatz der VHM bei
Einschränkung beachten |
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Subventionen Beihilfen |
Rückforderung von EG-rechtswidriger Beihilfe: à siehe
Schema zu 48 vwvfg.doc |
EGV |
92 |
unstatthafte Beihilfe |
= Verbot von nationalen Beihilfen an Unternehmen im
Gemeinsamen Markt |
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Diskriminierungs-verbot |
= EG-Recht darf ggü nationalem R nicht diskriminiert
werden - ist eine Schranke für den Vertrauensschutz nach 48 II für
Vertrauen in EG- rechtswidrige
Beihilfe (aus Gemeinschaftsmitteln) |
EGV |
93 II |
Entscheidung durch Kommission |
Entscheidung der Kommission gem Art. 93 II iVm 189 S.4 EGV ob die Beihilfe rechthswidrig war - Aufforderung an MS die Beihilfe zurückzufordern - dagegen ist Nichtigkeitsklage des MS oder des Bürgers
statthaft |
EGV |
93 I III |
Notifizierungs-verfahren |
- Notifikation für geplante innerstaatliche Beihilfen
erforderlich - Unterlassen der Notifikation führt nur zu Formellen
Gemeinschafts-RW Heilung: durch Entscheidung der Kommission, daß die
Beihilfe gem Art 92
mit gemeinsamen Markt vereinbar ist - 93, 225 : kein Vorverfahren |
EGV |
100a |
Beschluß- verfahren |
- grds
mit qualifizierter Mehrheit |
EGV |
137 ff |
Europäisches
Parlament |
= 626
Abgeordnete, Vertreter der MS vom Volk direkt gewählt - kein
Legislativorgan -
Beratungs- und Kontrollfunktion - Beteiligungsrechte
bei Rechtsetzung und Haushalts 203 (zT Verwerfungskompetenz 189 b, meist
bloße Beteiligung 189 c) -
Mißtrauensvotum gg Kommission 144 -
Untersuchungsausschüsse 138c |
EGV |
145 |
(Minister-) Rat |
= 15 Vertreter
der Regierungen der MS Aufgaben: - Erlaß
von Verordnungen und Richtlinien (sek. GemR) -
Koordination der Wirtschaftspolitik -
Vertretung der EU nach außen -
Abschluß von Abkommen mit Dritten, Beitrittsbeschlüsse -
Haushaltsplanentwurf |
EGV |
146 |
Beschlußfassung des Rates |
- grds
mit qualifizierter Mehrheit 100a EGV -
Einstimmigkeit bei Vorschlag der Kommission oder bes wichtiger Frage -
Sonderregelungen: 235, 238 EGV, Art O EUV |
EGV |
155 ff |
Kommission |
=
"Hüterin der Verträge" - 20 Mitglieder
(für Amtszeit von 5 Jahren von MS-Reg ernannt) -
Kontrolle der Einhaltung des GemeinschaftsR und der EuGH-Urteile -
"Initiativmonopol" = Gesetzeseinbringung in den Rat - zT auch
Setzung von sek. GemR - auch
Verwaltungsorgan - Beschluß
mit aboluter Mehrheit (= 11 Stimen) |
EGV |
164 ff |
EuGH Europäischer Gerichtshof |
- in
Luxemburg, 15 Richter aus MS für 6 Jahre ernannt -
Verfahren nach 169, , 173, 175, 177, 178 |
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EuG Gericht Erster Instanz |
- seit 1989
Entlastung des EuGH; zuständig für: -
Beamtenklagen - Streit
aus dem EGKSV -
Bürger-Klagen gg Maßnahmen der EU 173 IV, 175 III -
SE-Klagen Art 178 iVm 215 |
EGV |
169 170 |
Vertrags-verletzungs-verfahren |
Zulässigkeit 1) Rechtsweg zum EuGH 2) Parteifähigkeit - aktiv: Kommission 169 oder
MS 170 - passiv: betroffener MS 3) Klagegegenstand = Verstoß gg primäres oder sekundäres
GemeinschaftsR 4) Vorverfahren 169 I - Anhörung MS, Stellungnahme K, Fristsetzung
zur Abhilfe, Fristablauf 5) Rechtsschutzinteresse ... wenn Kl von objektiver
Vertragsverletzung überzeugt ist Begründetheit ... wenn
geltend gemachte Verletzung durch MS festgestellt werden kann ... wenn
MS (verschuldensunabhängig) durch HDU gg EGV verstoßen hat - MS muß
Verletzung beseitigen, sonst 171 EGV Zwangsgeld |
EGV |
171 |
Zwangsgeld |
zur Durchsetzung eines begründeten
Vertragsverletzungsverfahren |
EGV |
173 174 |
Nichtigkeits- klage |
Zulässigkeit 1) Rechtsweg zum EuGH; EuG bei Klagen
von EG-Bürger 2) Parteifähigkeit - aktiv: -
Rat, Kommission u. MS 173 II,
Parlament u. Zentralbank 173 III, -
EG-Bürger (nat. u. jur. Personen der MS) 173 IV - P: auch Bundesländer?
str., hM wg: Föderalismusschutz zulässig - passiv: Organe, deren Handlungen angegriffen
werden 173 I 3) Klagegegenstand - Handlungen iSv 173 I - Entscheidungen der Kommission (189 S.4) 4) Klagebefugnis 173 IV (nur bei Klage von Personen) - unmittelbare, individuelle Betroffenheit
(idR nur bei Entscheidungen) 5) Klagegründe - Nichtigkeitsgründe des 173 II (plausibel
darzulegen) 6) Klageantrag, -frist - Bezeichnung des Streitgegenstandes - innerhalb 2 Monate nach Bekanntgabe bzw
Veröffentlichung 173 V Begründetheit bei Vorliegen der enumerativen Nichtigkeitsgründe: -
Unzuständigkeit -
Verletzung wesentlicher Formvorschriften -
Vertragsverletzung - Ermessensmißbrauch |
EGV |
175 |
Untätigkeits- klage |
Zulässigkeit 1) Rechtsweg zum EuGH; EuG bei Klagen
von EG-Bürger 2) Parteifähigkeit - aktiv: MS
und EG-Organe EG-Bürger, soweit Anspruch
auf Maßnahme - passiv: "untätiges" Organ 3) Klagegegenstand = Unterlassen des Organs (Beschluß bzw
rechtsverbindlichen Akt) 4) Vorverfahren - Aufforderung an Organ, keine Tätigkeit
(Akt od. ablehnende Stellungnahme) 5) Klagefrist 2 Monate nach 2-Monatsfrist des
Vorverfahrens Begründetheit ... wenn Organ verpflichtet war, den begehrten Rechtsakt
zu erlassen - Verpflichtung zum Tätigwerden gem. 176 |
EGV |
177 |
Vorab- entscheidungs- verfahren |
Zulässigkeit 1) Rechtsweg zum EuGH 2) Vorlagegegenstand 177 I lit a) - c) =
Entscheidung über die Auslegung oder Gültigkeit von GemeinschaftsR 3) Vorlageberechtigung des nationalen Gerichts 177 II Gericht
muß Entscheidung für erforderlich halten 4) keine Form Formulierung
allgemein, ob Vereinbarkeit mit GemschR Sachentscheidung des EuGH - Vorgabe von
Auslegungskriterien - Vereinbarkeit des Rechtsaktes
mit GemschR Entscheidungsfolgen - Bindung des vorlegenden
Gerichts (auch für andere Verfahren) - Verwerfungsmonopol bzgl GemschR
nur beim EuGH |
EGV |
177 III |
Vorlagepflicht |
- bei
Nichtvorlage durch das BVerwG ist VB gem Art 93 GG wg Entzug des gesetzl Richters Art 101 I 2 zulässig |
EGV |
178 215 II |
Amtshaftungs-klage |
Zulässigkeit 1) Rechtsweg zum EuG (1. Instanz) 2) Statthaftigkeit - SE für Handlungen der Bediensteten oder
Organe der EU
(bei Handlungen des MS gelten nationale Amtshaftungsgrundsätze) (- hM nicht mehr: Subsidiarität ggü
Nichtigkeit- und Untätigkeitsklage) 3) Klagebefugnis - Behauptung, daß dem Kl ein SEA als eigenes
Recht zusteht 4) Klagegegner - Gemeinschaft, deren Organ rechtsverletzng
begangen hat 5) Klagefrist = 5 Jahre Begründetheit ... wenn SEA besteht: - Handeln in Ausübung
gemeinschaftsr Tätigkeit - RW des Verhaltens (kein
Verschulden erforderlich) - Kausaler Schaden |
EGV |
189 |
Rechtsquellen |
-EuGH: Rechtsordung sui
generis (Autonomisten) Primäres GemeinschaftsR - Gründungsverträge EGKSV, EGV, EAFV - allg Rechtsgrundsätze / Gewohnheitsrecht Sekundäres GemeinschaftsR
189 EGV 1) Verordnung - Rechtssatzqualität - unmittelbare Geltung für MS, verdrängt nationales R
(Durchgriffswirkung) 2) Richtlinie - keine unmittelbare Geltung, Unsetzung durch nationales R
erforderlich - ausn. unmittelbar bei
begünstigenden RiL, wenn Staat seiner Umsetzungs- verpflichtung innerhalb
Frist nicht nachgekommen ist ("self-executing"); aber keine horizontale Wirkung zw den Bürgern 3) Entscheidung = verbindliche Einzelfallregelung d. GemeinschaftsR durch EG-Kommission - kann nur vom EuGH aufgehoben werden (Entscheidungsmonopol), wenn keine Klage vor dem
EuGH mehr möglich, wird E bestandskräftig - ausn unmittelbare Wirkung wenn Rechte statuiert werden und kein
Ermessenspielraum des MS 4) Empfehlungen - keine verbindliche Regelung, bei Auslegung von Vorschriften zu
beachten |
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SE-Anspruch bei fehlender / fehlerhaften Umsetzung einer RiL |
AGL: Treuepflicht und
Effizienzgebot aus Art 5 - MS muß SE an
Geschädigten zahlen Voraussetzungen: - RiL verleiht Rechte an Einzelne - Rechte sind durch RiL konkret bestimmt - Kausalzusammenhang zw Verstoß gg Umsetzungspflicht und Schaden Durchsetzung: 839 BGB iVm Srt 34 GG - EuGH "Brasserie
du Pecheur" (NJW '96, 1267): für Verschulden reicht qualifizierter
GemR-Verstoß |
EGV |
192 II |
Vollstreckungs-klausel |
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Urteile |
- EuGH NJW 1992, 165 Francovich - EuGH 1986, 723 Marshall - EuGH NJW 1994, 2473 Faccini Dori - EuGH NJW 1996, 3141 MP-Travel-Line, verspätete
Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie -
EuGH NJW 1996, 3141 Dillenkofer -
EuGH NJW 1996, 1267 Brasserie du Pecheur -
EuGH 79, 649 Cassis
de Dijon - EuGH 79, 935 Branntweinmonopol - EuGH EuZW 1997, 276 Rücknahme einer Beihilfe - BVerfGE 37, 271 Solange I - BVerfGE 52, 187 Vielleicht - BVerfGE 73, 339 Solange II - BVerfG NJW 1993, 3047
Maastricht-Urteil - BVerfG NJW 1990, 974 EG-Rundfunkrichtlinie |