Grundrechte  Art 1 - 19 GG

 

 

besonderes Gewaltverhältnis

- Bundeswehr, Beamten, Schulen

- neuere Rsp: keine mindere GR-Geltung mehr

 

freiheitlich demokratische Grundordnung

Rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft

 

Güterabwägungs-prinzip

Abwägung des individuellen GR-Gutes des Betroffenen mit den GR-Interessen der Allgemeinheit

 

Maßnahmegesetz

Art 19 I S.1, 3 I, 20 II S.2

 

Prinzip der praktischen Konkordanz

Prinzip des schonendsten Ausgleichs kollidierender grundgesetzlich geschützter Positionen

 

teilweise Ver-fassungswidrigkeit eines Gesetzes

führt bei Teilbarkeit der Regelungen nicht zur Gesamtnichtigkeit

 

verfassungskon-forme Auslegung

das Gesetz muß in seiner das GR einschränkenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden

 

verfassungs-immanente Schranken

= Grundrechte anderer und alle sonstige mit Verfassungsrang  

   ausgestatteten Werte

 

verfassungsmäßige Ordnung

= Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß  

    sind

 

Wesensgehalts-theorie

Art 19 II, 79 III

= Kernbereich des GR muß unangetastet bleiben

 

Wesentlichkeits-theorie

= Maßnahmen, die wesentlich in die GRVerwirklichung eingreifen, muß der

   Gesetzgeber selbst in einem förmlichen Gesetz festlegen

 

Funktionen der GR

objektives Recht

   - Einrichtungsgarantien

   - objektive Wertordnung

subjektive Rechte

   - Abwehrrechte                     (status negativus)

   - Mitwirkrungsrechte           (staus activus)

   - Organisations-/Verfahrensrechte

   - Leistungsrechte                 (status positivus)

 

Grundrechts-

prüfung

Freiheitsrechte

1) Schutzbereich  (Eingriff) 

    - Definition des GR-Tatbestandes

    - Subsumtion des SV

    - "Betroffenheit" ?

2) Schranken  (Rechtfertigung des Eingriffs)

    - spezieller GV à " Einschränkung durch Gesetz und nur für die Fälle..."

    - allgemeiner GVà"durch Gesetz (formelles) od. aufgrund Gesetz (RVO)" 

    - verfassungsimmanente Schranken à GR anderer und sonstige mit                  Verfassungsrang ausgestattete Werte (Einheit der Verfassung)

3) Schranken-Schranken  (Beschränkung des Eingriffs)

    - bei GV: Vfm des Gesetzes (s.o.+ Verhältnismäßigkeit, Wechselw.theorie)    

    - bei viS: Lehre v. praktischen Konkordanz, Güterabwägung, Verhältnismäßigk

Gleichheitsrechte

GR ist verletzt, wenn

à gleiche SV         -ohne sachlichen Grund-     ungleich 

à ungleiche SV   -ohne sachlichen Grund-       gleich        behandelt werden

(sachlicher Grund: Verhältnismäßigkeit)

 

Grundrechts-

eingriff

- klassische enge Eingriffsdefinition:

   final, unmittelbar, rechtlich regelnd, imperativ

- Erweiterung "mittelbarer" Eingriff:

   Kausalität, Intensität, GR-Bezogenheit

- Unterlassen bzw Ablehnung eines Anspruchs = Eingriff?

   - grds. kein Eingriff außer wenn Staat Rechtspflicht zum Handeln hat

     (wenn Leistung zum Schutz des GR gesicherten Freiheitsraumes

       "unerläßlich" ist)   o d e r  

   - bei Erlaubnisvorbehalt (dort wird AbwehrA zum LeistungsA)

 2 I

1 I

Allgemeines Persönlichkeits-recht

 

APR

- auch für jur Personenvereinigungen gem 19 III, soweit sie in ihrem sozialen

  Geltunganspruch als Arbeitgeber od. Wirtschaftunternehmen betroffen ist

Schutzbereich

1) Intim- und Privatsphäre

2) Recht auf Informationelle Selbstbestimmung

   = Gewährleistung, daß jeder grds. selbst über die Preisgabe und               

      Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen hat ("Volkszählung")

3) sozialer Geltungsanspruch

   - bei jur Personen +, wenn sie als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen       

     betroffen werden (iVm 19 III)

4) Personale Identität und Freie Entfaltung der Persönlichkeit

2 I

allgemeine Handlungsfreiheit

= genereller Schutz vor staatlichen Belastungen

- einschränkbar durch Gesetz (zB Steuergesetze)

- Schranke = verfassungsmäßige Ordnung (f+m Gesetz)

- Kein Zitiergebot für einschränkende Gesetze

Beispiele: durch 2 I Verbot einer Bestrafung ohne Schuld

2 I

Probleme

materielle RM von Besichtigen von Geschäftsräumen:

1) besondere gesetzl Vorschrift als EGL

2) Gesetz muß Zweck, Gegenstand und Umfang bestimmen

3) Besichtigung muß erlaubtem Zweck dienen und erforderlich sein

4) nur während der üblichen Geschäftszeit

2 II S.1

körperliche Unversehrtheit

Freibleiben von körperlichem / psychischem Schmerz

2 II S.1

Recht auf Leben

- biologisch-physische Existenz (nicht: Recht auf Tod)

- Existenzminimum (menschenwürdiges Dasein)

2 II

S. 2

Freiheit der Person

- körperliche Bewegungsfreiheit, Nichteingesperrt sein

- Recht Ort aufzusuchen oder zu meiden

3 I

Gleichheitssatz

- Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten, aber 3 I vor 2 I prüfen !

Verletzung durch Gesetz

1) Ungleichbehandlung / Gleichbehandlung

   - richtige Vergleichsgruppe bilden

   - bei Landesgesetzen nur innerhalb des Landes vergleichen

2) ohne sachlichen Grund

   a) Zweck der Differenzierung

        - verfassungrechtlich zulässig ?

   b) Unterscheidungskriterien (Mittel)

        - Mittel vfm ? Kein Verstoß gg Differenzierungsverbote (zB 3 II) ?

   c) sachgerechte Differenzierung (Zweck-Mittel-Relation)

       - nicht sachfremd (bei Gleichbehandlung: nur wenn unerträglich)

       - verhältnismäßig

       - Stichtagsregelungen sind grds. sachgerecht

3) RF für den Gesetzgeber                  

   - bei Belastung: Gesetz ist nichtig

   - bei Ausschluß von Begünstigung:

      "Unvereinbarkeit der Regelung mit Art 3 I"  (Neuverteilung durch Gg)

 

Verletzung durch Verwaltung

1) Vw handelt nach bestimmten System (Vw-Praxis, VV, Richtlinien)

2) danach müßte auch Kl Leistung erhalten bzw gegen ihn nicht

    eingeschritten werden

3) System ist rechtl bedenkenlos )"keine Gleichheit im Unrecht")

     - Leistung darf gar nicht vergeben werden

     - Vw muß gg Kl einschreiten (gebundene Entsch)

4) kein sachl. Grund vom System abzuweichen

   - zulässig ist Abweichung ab jetzt verbindlich für die Zukunft

5) konkrete RV:  Kl muß durch Unteralssung / Maßnahme in R verletzt sein

3 I

 

- keine Gleichheit im Unrecht, dh 3 I als AGL nur wer Teilhabe an rm

  Leistung begehrt

- wesentlich Gleiches darf nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt

   werden   - Differenzierungsverbot

                      - Allgemeines Willkürverbot

- Differenzierung wg. Geschlecht:

  nur zulässig, wenn durch objektiv biologische oder funktionelle

   (arbeitsteilige) Unterschiede gerechtfertigt

3 I

Probleme

Anspruch einer Partei auf Zuweisung von Sendezeit

aus 3 I iVm 21 I, 38 I GG

- Grds. der Chancengleichheit

- Neutralitätsgebot für Rundfunkanstalten

- Zurückhaltungsgebot der öff Gewalt vor Wahlen

3 II

Gleichbehandlungs-gebot (M+F)

- kann Ungleichbehandlung iSd 3 I rechtfertigen

3 III

Differenzierungs-verbot

Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Glauben, Anschauung, Behinderung

4 I

Glaubens- und Bekenntnisfreiheit

- als Ausdruck der Menschenwürde hoher Stellenwert

- Neutralitätspflicht des Staates

Glaube, Religion =

- forum internum = Glaube zu bilden und zu haben

- forum externum = ihn zu äußern und danach zu handeln

Bekenntnisfreiheit

= positive und negative Kundgabe religiöser und weltanschaulicher Meinungen

 

Einschränkungsmöglichkeit:

- vorbehaltlos, dh nur zum Schutz kollidierender GR Dritter und anderer mit

                              Verfassungsrang ausgestatteter Werte einschränkbar

Grenzen:

- Wirksame gesetzliche Grundlage für den Eingriff (VfM)   "erst-recht"

- Grundrechtskonformität (VHM)

4 I

Glaubensfreiheit

Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten nach den Lehren seines Glaubens auszurichten

Glaube = irrationale Überzeugung davon, was als absolut Gültiges hinter

                 den Erscheinungen der Welt steht

Religion

= eine mit der Person des Menschen verbundene Gewißheit über  

   bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und Ziel des

   menschlichen Lebens

4 I

Gewissensfreihet

jede ernstlich sittliche, an den Kategorien Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und verpflichtend erfährt, so daß er nicht gegen sie ohne ernsthafte Gewissensnot handeln könnte

4 II

ungestörte Religionsausübung

- einheitliches Grundrecht zusammen mit 4 I

  Religions- und Weltanschauungsfreiheit

5 I

Meinungs-

äußerungsfreiheit

Meinung  = wertende Darstellung von Tatsachen

Meinungsäußerung

= Wiedergabe von rational-wertenden Denkvorgängen und ihren

    Ergebnissen (nicht Tatsachen!)

- nicht geschützt ist reine "Schmähkritik"

Einschränkungsmöglichkeit 5 II:

   - qualifizierter Gesetzesvorbehalt

   - Bestimmtheitsgebot

Grenzen:

- 5 II "allgemeines" Gesetz

- Zitiergebot findet keine Anwendung (Förmelei)

- Verhältnismäßigkeit

Konkurrenz zu 5 III Kunstfreiheit

   wenn Meinungsäußerung in künstlerischer Form erfolgt

  (sog. engagierte Kunst), ist 5 III das speziellere Grundrecht

5 I

Probleme

Boykottaufruf

   - ist grds geschützt, wenn er als Mittel des geistigen Meinungskampfes in        

     einer die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage eingesetzt wird

   - ist aber kein zulässiges Mittel, wenn er nicht nur auf geistige Argumente

     gestützt wird, sondern Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftlichen Druck

    beeinflußt

5 I

Informationsfreiheit

= Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten

   zu können

5

I 2

Presse-

Rundfunk- und

Filmfreiheit

Presse

= alle durch Vervielfältigung hergestellten, zur Verarbeitung geeigneten und  

   bestimmten Druckerzeugnissen (§ 7 PressG)

- Institut der "Freien Presse" ist garantiert

Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film

"binnen-pluralistisches System":

  Leute (Parteien) sind auf Vermittlung durch Journalisten angewiesen,

  kein Anspruch auf unmittelbare Verbreitung einer Meinung

Einschränkungen des Persönlichkeitsrechts sind hinzunehmen:

- bei Wahrnehmung berechtigter Interessen

- Personen des öffentlichen Interesses

- "Recht zum Gegenschlag"

5

I 3

Zensurverbot

Vorzensur = präventive Überprüfung durch ein behördliches Verfahren

5 II

Schranken

Jugend- und Ehrschutzgesetze

allgemeine Gesetze

= formell und materiell verfassungsgemäße Gesetze

= nur solche, die sich nicht gegen die Schutzgüter des 5 I richten,

   sondern diese nur gelegentlich der Verfolgung anderer vorrangiger  

   Zwecke und Rechtsgüter unvermeidlicherweise mitbeeinträchtigen

Wechselwirkungstheorie

   = die allgemeinenGesetze müssen in ihrer das GR einschränkenden    Wirkung ihrereseits im Lichte der Bedeutung diese GR gsehen und so    interpretiert werden

5 III

Wissenschaft

Forschung

Lehre

Wissenschaft

= Versuch zur Ermittlung wahrer Erkenntnisse durch methodisch

   geordntetes und kritisch-reflektierendes Denken

Forschung

= ernsthafter und methodischer Versuch die Wahrheit zu finden

5 III

Kunstfreiheit

= jede freie schöpferische Gestaltung, die in einem gestig-seelischen

  Erlebnis offenbar wird; ernsthafter Versuch zur Gestaltung der Wirklichkeit

Schutzbereich

1) Begriff

     - formeller = Gestalltungsmerkmale eines bestimmten Werktyps

     - materieller = freie schöperische Gestaltung des Künstlers durch                                          Medium einer Formensprache

     - offener = wenn Werk interpretationsfähig und -bedürftig ist

     - Wille des GR-Trägers und Kriterium der Drittanerkennung

2) Gewährleistungen

     Werkbereich = künstlerische Betätigung selbst

                                      (auch Handlungen Dritter)

     Wirkbereich = Darbietung des Werks in der Öffentlichkeit

Einschränkungen

- grds. vorbehaltlos

- aber Eingriffe zum Schutz kollidierender Verfassungsrechte zulässig

Grenzen

- wirksame gesetzl Grundlage

- Grundrechtskonforme Anwendung der EGL:

   - Kollisionslage im Einzelfall

   - Verhältnismäßigkeit  = Güterabwägung

      (entbehrlich wenn Eingriff in Kernbereich des 5 III vorliegt)

6 I

Ehe und Familie

Ehe = jede grds. auf Lebenszeit ausgerichtete nach BR geschlossene

          Verbindung von Mann und Frau

Familie = lebenslange Gemeinschaft von Eltern und Kindern

7

Schulwesen

 

Schule

- Gesamtheit der Einrichtungen, die sich mit der Vermittlung von B

   Bildungsinhalten in Schulen befassen

- eine auf Dauer berechnete organisierte Einrichtung der Erzeihung und

  des Unterrichts

8 I

Versammlungs-freiheit

Versammlung

= Zusammenkunft mehrerer Personen (mind. 3) zu einem gemeinsamen Zweck

   (Erörterung einer öff. Angelegenheit)

Waffen

= Sachen, die geeignet sind, Personen oder Sachen zu verletzen und zu

    diesem Zweck mitgeführt werden

9 I

Vereinigungs-

freiheit

Vereine und Gesellschaften

= alle auf Dauer berechneten, organisierten und freiwilligen Zusammenschlüsse

   mehrerer zur Verfolgung gemeinsamer, erlaubter Ziel und Zwecke

Vereinigung  (Oberbegriff)

= freiwilliger Zusammenschluß mehrere Personen auf gewisse Dauer mit einem

   gewissen Zweck unter organisierter Willensbildung

- positive und negative Vereinigungsfreiheit

- hM: nur privatrechtliche Vereinigungen (Arg. historisch bedingt; Abs. 2 paßt

          nicht; keine positive VF logisch möglich);

   dh kein Schutz durch Art 9 bei Pflichtmitgliedschaft in ör Körperschaft

- Pflichtkörperschaften: (Art 2 I) .. nur, wenn es geeignet, erfoderlich und    

   angemessen ist, um legitime öff. Aufgaben wahrzunehme, die zugleich

    gemeinsame Angelegenheiten der Pflichtmitglieder sind.

10

Postgeheimnis

Briefgeheimnis

Fernmelde-geheimnis

- alle postdienstlichen Vorgänge (Übermittlung von Informationen)

- auch Briefverkehr außerhalb des Postbereiches

- alle mit technischen Mitteln des Fernmeldeverkehrs weitergegebenen

  Mitteilungen

- Geschäftskorrespondenz

- Inhalt und Tatsache der Übermittlung als solche

- PostG erlischt mit Aushändigung an Empfänger; BriefG mit Kenntnisnahme

  durch Empfänger

11

Freizügigkeit

- Niederlassungsfreiheit = Wohnsitz- und Aufenthaltswahl

- Einreisefreiheit (nicht: Ausreise)

12

Berufsfreiheit

- neben Art 12 kann auch Art 3 I verletzt sein

1) Eingriff in den Schutzbereich

   - Beruf = jede auf Dauer gerichtete, der Sicherung des Lebensunterhaltes

                 dienende, nicht schlechthin gemeinschaftsschädliche Betätigung

   - geschützt sind B-Wahl, B-Ausübung und freie Wahl des Arbeitsplatzes

   - unmittelbarer Eingriff: Regelungen des "ob" und "wie" des Berufes

   - mittelbarer Eingriff:  (ausn)

       - bei Regelungen mit obj. berufsregelnder Tendenz und

                                     von einigem Gewicht (wesentliche Beeinträchtigung)

       - bei Realakten (wenn sie zu Beeinträchtigung führen)

2) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

   a) Einschränkungsmöglichkeit

   - einheitliches GR, dh B-Ausübung und B-Wahl stehen unter

     einfachem Gesetzesvorbehalt (Arg. oftmals keine strikte Trennung mögl)

   b) Grenzen der E.

   Gesetze :  - außerhalb des GR : formelle Vfm, materielle Vfm                                                                                         (Spezialregelungen; 80, 20, 28)

                        - GR-spezifisch: Art 19 (außer Zitiergebot); VHM (s.u.)  

   Einzelakte: Verhältnismäßigkeit

 

VHM-Prüfung nach 3-Stufen-Theorie:

1) Welche Stufe betroffen ?

   - Zuordnung abhängig vom Berufsbild

   1. Stufe: Regelung der Berufsausübung

   2. Stufe: Berufswahl (= Zulassung, Aufnahme, Beendigung)

                     subjektive Wahlregelung = Umstände, die in der Person liegen

   3. Stufe: objektive Wahlregelung = außerhalb der Person lieg. Umstände

2) Anforderungen der Stufe eingehalten ?

   zulässiger Zweck:                

   1. vernünftige Gründe des Allgemeinwohls

   2. Schutz eines bedeutsamen Gemeinschaftsgutes

       (Gewährleistung sachgemäßer Berufsausübung, Abwehr von Schäden

       f.d. Allgemeinheit)

   3. schwere Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut

   Geeignetheit      (des Mittels zur Zweckerreichung)

   Erforderlichkeit  (geringere Stufe nicht ausreichend)

   Angemessenheit   (Gesamtgüterabwägung)

12 I

 

1) Schutzbereich

    - GRträger = Deutsche, jur. Pers.

    - Beruf = jede auf Dauer gerichtete, der Sicherung des Lebensunterhalts                                       dienende nicht schlechthin gemeinschaftsschädliche Betätigung

    - B.wahl "ob" = freie Entscheidung über Berufsaufnahme u. -beendigung                          Garantie des Zugangs und Verbleibens im Beruf

    - B.ausübung "wie" = Art und Weise der berufl. Tätigkeit

    - einschneidende Regelungen der BaF können die BwF verletzen

    - einheitliches GR

2) Schranken

    Gesetzesvorbehalt 12 I 2 gilt für BwF und BaF:

        BaF à  B.ausübungsregelungen

        BwFà  subj. Zulassungsv. = Fähigkeiten /Eigenschaften des Bewerbers

                      obj. Zulassungsvorauss. = vom B. unabhängige Kriterien

3) 3-Stufen-Theorie

    Verhältnismäßigkeit à

    G: Gesetzgeber muß Einschränkungen der BF auf der Stufe  vornehmen, die       

        den geringsten Eingriff in Art 12 darstellt

    E: darf die nächste Stufe erst beschreiten, wenn hohe Wahrscheinlichkeit,      

        daß Gefahr mit Mitteln der niedrigeren Stufe nicht wirksam bekämpft    

        werden kann

    A: Je intensiver der Eingriff, desto bedeutender müssen die geschützten         Rechtsgüter sein.

    1. vernünftige Gründe des Allgemeinwohls

            - Grenze des Zumutbaren / Verhältnismäßigen

    2. Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts / Verhältnismäßigkeit

    3. schwere Gefahr f. ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut

          - Verhältnismäßigkeit / Gesamtgüterabwägung

 

Probleme

Abgabengesetze:

- Schutzbereich ausn. betroffen, wenn Rückwirkungen auf die Berufsausübung

12 I

2 I

Wettbewerbsfreiheit

mittelbarer Eingriff in Wettbewerbsfreiheit, wenn:

  - private Konkurrenz in unerträglichem Maß eingeschränkt wird

  - eine Auszehrung der Konkurrenz vorliegt

  - eine behördliche Monopolstellung geschaffen wird

= sog. Verdängungs bzw. Auszehrungswettbewerb

  (unerträgliche Einschränkung oder unzumutbare Schädigung)

12 II

Arbeitszwangs-verbot

nur hekömmliche Dienstpflichten dürfen auferlegt werden

"Hand- und Spanndienste"

13

Unverletzlichkeit der Wohnung

GR-TRäger = Inhaber des Hausrechts

- negatorisches GR (AbwehrR)

Wohnung

= räumlicher Bezirk, in dem der Einzelne Ungestört tun und lassen darf,

    was ihm beliebt; ein zum dauernden Aufenthalt von Menschen

   geeigneter Raum (weite Auslegung)

Schutzbereich

   auch Geschäfts- u. Betriebsräume, weil auch dort freie Entfaltung der    Persönlichkeit

Eingriff

   - nicht: "Bagatelleingriffe"

   - bei Durchsuchungen immer Eingriff +

   - bei Geschäftsräumen grds kein Eingriff (nur Art 2 I), wenn

        - gesetzl EGL vorhanden (zB 41 PolG) und dies Zweck, Gegenstand un.

          Umfang deutlich macht

       - Betreten für erlaubten Zweck und dafür erforderlich

       - nur zu den üblichen Geschäftszeiten      

Verfassungrechtll Rechtfertigung

13 II Durchsuchungen

   = ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Organe nach Sachen, die

      der W-Inhaber nicht herausgeben will

   - förmliches Gesetz als EGL  u n d

   - richterliche AO   o d e r   Gefahr im Verzug durch bes. Organe

13 VII sonstige Eingriffe

   - Abwehr einer allgemeinen Gefahr oder konkreter Lebensgefahr:

     à durch Gesetz oder Verwaltung

   - Betreten zulässig zur Verhütung dringender Gefahren für öff Si+O

- durch Gesetz: formell u. materiell Vfm (19 I 2, Qualifikation des 13, VhM)

Art 17 a II GVG  (Verteidigungsgesetze)

Schutz kollidierenden Verfassungsrechts (str.)

13

 

758 ZPO =  Befugnis des GV zur Durchsuchung

   - mit Einverständis des W-Inhabers  o d e r

   - bei Gefahr im Verzug

   - sonst nur mit vorheriger richterl. AO

     (EGL 758 ZPO ist verfassungsgemäß durch verfassungskonforme

      Ergänzung); mM AO ist entbehrlich, weil Leistungsurteil vorliegt

  (- keine Verletzung des Zitiergebotes 19 I 2, weil vorkonstitutionelles R)

14 I

Eigentumsfreiheit

Eigentum

= Recht am tatsächlichen Vermögen und alle privaten bestehenden

   vermögenswerten Rechte

   - Rechte: theoretische Verwertungsmöglichkeit;

     überwiegend Äquivalent eigener Leistung

   - auch eingerichteter u. ausgeübter Gewerbebetrieb

     nur Substanz, keine bloßen Erwerbschancen; Ausn: wenn Hoheitsträger als     

     Konkurrent  eine Monopolstellung erlangt

   - nur das bereits Erworbene (Substanzschutz), nicht bloße Gewinnchancen

      od. Erwartungen (nicht: bloßer Wert einer Aktie)

Eingriff: Entzug einer konkreten Eigentumsposition

- bei Steuern u. Abgaben nur wenn "Erdrosselung"

  (sog. konfiskatorische Besteuerung)

Verfassungrechtliche Rechtfertigung

Einschränkungsmöglichkeiten

- 14 I 2 Inhalts- und Schrankenbestimmung

- 14 III Enteignung (Administrativ- oder Legalenteignung)

Grenzen bei Enteignung:

- spezifische Anforderungen an Enteignungsgesetze

- allgemeine Anforderungen an GR-einschränkende Gesetze (VHM)

- Wahrung der Institutsgarantie

14 I

 

1) Schutzbereich

    - GRträger: auch jurPers, nicht ör Körperschaften

    - Eigentum = PrivatE nach § 903 BGB / alle privaten                                           vermögenswirksamen Rechte / eing. u. ausgeübter Gewbetr /     vermögenwerte subj-öff Rechte

    - Bestand und Nutzung

2) Eingriff

    Inhalts- un. Schrankenbestimmungen (ISB)  =

        generell-abstarkte Regelung der Eig.befugnisse (Beschränkung)

    Enteignung = konkret-individuelle Regelung

                          (Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen)

    enteignender Eingriff =

        nicht-zielgerichtete Nebenfolge rechtmäßigen Verwaltungshandelns  

    enteignungsgleicher Eingriff =         

      nicht-zielgerichtete Nebenfolge rechtswidrigen Verwaltungshandelns

3) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

 durch Gesetz oder aufgrund Gesetz (RVO etc.) à RM prüfen

        - legitimer Zweck, Verhältnismäßigkeit

        - Eigenart des vermögenswerten Guts (zB "Situationsgebundenheit") +

           Bedeutung für den Eigentümer (personale + soziale Funktion)

        - u.U. finanzielle Entschädigung (zB eigene Leistung oder 3 I verletzt)

        - u. U. Übergangsregelungen

       - durch G (Legalenteignung), idR AdministrativEnt (aufgrund G)

        - Junktimklausel (14 II S.2): EnteigungsG muß Art und Ausmaß der     Ent-                                                       schädigung regeln (auch salvatorische Klausel)

        - Allgemeinwohlerfordernis (14 II S.1)

        - Abwägungsgebot bei Entschädigung

       - wenn vorhersehbar: entweder gegen Maßnahme selbst wehren oder           entschädigungslos hinnehmen

       - wenn schon geschehen: Entschädigungsanspruch

4) Schranken-Schranke

     Institutsgarantie des Eigentums (elementarer Bestand)

14 I

Enteignung

= wenn durch oder aufgrund Gesetzes eine Eigentumsposition  zum

   Zwecke der Erfüllung öff Aufgabenganz oder teilweise entzogen wird

- Schweretheorie = wenn Eingriff schwer und unzumutbar ist, intensive

   Beeinträchtigung des Betroffenen in Relation zur Allgemeinheit

- Sonderopfertheorie = wenn Verstoß gg Art 3 I dem Betroffenen im

   Vergleich zur Allgemeinheit ein Sonderopfer auferlegt

14

III 2

Junktimklausel

- Gesetz muß Entschädigungsregelung enthalten

- daher bei Enteignung kein Zitiergebot 19 I 2

14

Probleme

Prüfungsumfang der Enteignung "zum Wohle der Allgemeinheit":

   - BVerfG darf nur prüfen, ob Gesetzgeber den Beurteilungsspielraum

     überschritten hat, dh wenn Wertungen offensichtlich fehlsam sind

     ("schlechterdings nicht nachvollziehbar")

Steuergesetze    idR keine Verletzung des 14, weil nicht Vermögen

  als solches geschützt ist, sondern nur Zugriff auf konkrete Eigt-position;

  Ausn: sog. Knebelungs- oder Erdrosselungssteuer

15

Sozialisierung

 

16

Auslieferung

= jede Entfernung aus der BRD in den Bereich nicht-deutscher

   Hoheitsgewalt auf Ersuchen einer ausländischen Stelle

19 I 1

Verbot des Einzelfallgesetzes

- da Legalenteignungen immer Einzelfallgesetze sind, gilt 19 I 1 hier nicht

19 I 2

Zitiergebot

Geltung nur bei Art 2 II, 8, 10, 11 und 13;

gilt nicht bei

- Art 2 I weil diese nur unter Vorbehalt der vfmO garantiert ist

- Art 5 II "allgemeine Gesetze", weil Förmelei

- Art 12 I, weil Regelungen zulässig sind

- 14 I 2 Inhalts- u. Schrankenbestimmung

- Enteignung 14 III, da Junktimklausel 19 I 2 ersetzt

- vorkonstitutionellem Recht

- bloßer Kodifizierung (Änd) vorkonstitutionellem Gewohnheitsrechts

19 II

Wesensgehalts-garantie

das GR darf nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden

19 III

juristische Personen

GR-Fähigkeit von inländischen jur.Pers

"soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind"

  dh ob das Gr nur individuell oder auch korporativ betätigt werden kann

- AG ist jurPers gem 1 I 1 AktG

  zb Art 2 I auch Freiheit im wirtschaftl Verkehr

- auch GmbH

19 IV

Rechtsweggarantie

- BVerfG: Gesetz sind keine "Maßnahmen der öff Gewalt", dh kein

  Rechtsschutz durch Fachgerichte (bei Legalenteignung VfB)

  H Lit: doch !