Grundgesetz Art 20 - 82 GG
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grundrechtsgleiche Rechte |
20 IV Widerstandsrecht 33 StaatsbürgerR 38 I 1 WahlR 101, 103, 104 JustizGR |
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Verfassungs-mäßigkeit eines Gesetzes |
Formelle Vfm 1) Gesetzgebungskompetenz
Art. 70 - 75 grds.
Länder, Bund wenn: -
ausschließliche 73 -
konkurrierende 74a, 72 -
Rahmen- 75, 72 -
ungeschriebene (Sachzusammenhang oder kraft Natur der Sache) 2) Gesetzgebungsverfahren -
G.initiative 76 -
G.beschluß 77 I -
Mitwirkung des BR 77 II-IV, 78 -
Ausfertigung, Verkündung 82 Materielle
Vfm 1) Grundrechtsverletzung Eingriff
in Schutzbereich (Betroffenheit) Verfassungsrechtliche
Rechtfertigung des Eingriffs (Schranken) - spezieller GV - allgemeines Gesetz Beschränkung
des Eingriffs (Schranken-Schranken) - Wechselwirkungstheorie 5+8 - Verhältnismäßigkeit 2) Art. 19 GG -
Verbot des Einzelfallgesetzes Art 19 I S.1
iVm 3 I, 20 II S.2 -
Zitiergebot Art 19 I S.2, nur für 2
II, 8, 10, 13 -
Wesensgehaltsgarantie Art 19 II |
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Verfassungs-mäßigkeit einer RVO |
Ermächtigungsgesetz 1) Formelle Vfm (s.o.) Gesetzgebungszuständigkeit, -verfahren,
Verkündung 2) Materielle Vfm besondere Voraussetzungen d. Art. 80 GG - richtiger
Ermächtigungsadressat für VO - Bestimmtheitstrias Art
80 I S.2 à Inhalt,
Zweck und Ausmaß der VO kein Verstoß gegen
höherrangiges Recht (GR, Art. 20, 19) à s.o. Rechtsverordnung 1) Formelle
Vfm Zuständiger VO-geber (E-Gesetz, Art
80 I) Verfahren und Form - Zustimmung BR Art 80 II, - Ausfertigung +
Verkündung Art 82 I 2 - Zitiergebot Art 80 I 3 2) Materielle Vfm - Besondere Voraussetzungen
des E-Gesetzes erfüllt ? - kein Verstoß gegen
höherrangiges Recht (GR, Art.
20, 19 und einfache Gesetze) à s.o. |
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20 - 37 Bund und Länder |
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20 |
oberste Verfassungs-grundsätze |
1) Demokratie = jeder Hoheitsakt muß auf einer
ununterbrochenen Legitimationskette beruhen repräsentative Demokratie - Regel: mittelbare D (38, 51, 54, 63) - Ausnahme:
unmittelbare D (29, 28 I 3, 118) Mehrheitsprinzip - Gegenteil: Einigungsprinzip - Minderheitenschutz beachten Mehrparteiensystem - Art 21 I iVm ParteiG - rechtliche Chancengleichheit (nicht
tatsächlich) Wahlrechtsgrundsätze (aufGG) Kommunikations- und GleichheitsR (8, 9, 5, 3 , 33, 6 V, 38) streitbare Demokratie (Art 18, 21 II, 20 IV, 79 III, 9 II, 98
II) 2) Republik - Negativabgrenzung zur Monarchie - Staatsoberhaupt wählbar und nur für kurze
Zeit 3) Rechtsstaat Gewaltenteilung - Legislative 70 ff; Executive 83
ff; Judikative 92 ff - "checks & balances" = Kernbereich muß erhalten bleiben
(Intention, Intensität, Quantität) - personelle Gewaltenteilung
(Inkompatibiltät) Bindung an Gesetz 20 III - Gesetzesvorrang - Gesetzesvorbehalt Verhältnismäßigkeit Bestimmtheitsgebot Rechtssicherheit - Bestimmtheitsgrundsatz 103 II - Rückwirkungsverbot - Analogieverbot bei Strafgesetzen Rechtsschutz - Rechtsweggarantie 19 IV (Executive) - BVerG Art 93 (Legislative) 4) Sozialstaat - kein direkter Anspruch (nur auf
Exitstenzminimum aus 1 I, 2 I, 2 II) 5) Bundesstaat - 2-gliedriger Bundesstaat (Bund, Länder) - Bundestreue - Länder haben nur Einrichtungsgarantie,
kein Bestandsschutz - Trennungsprinzip: Länder: Gesetzesausübung
Art 30 grds. Gesetzgebung
Art 70 Bund: ausschließliche, konkurrierende,
RahmenGg; ungeschriebene (Annex oder kraft Natur der Sache) |
20 28 I |
Rückwirkungs-verbot |
1.Senat: echte
Rückwirkung - unechte Rückwirkung 2.Senat:
Rückbewirkung von Rechtsfolgen
- tatbestandliche Rückanküpfung - Abwägung Vertrauensschutz, Rechtssicherheit des
Betroffenen à unechte
RW idR zulässig, Ausnahmen: -
Vertrauensschutz des Betroffenen (nach Güterabwägung) -
Verhältnismäßigkeit mißachtet wg fehlender Übergangsregelungen à echte RW
idR unzulässig, Ausnahmen: - Rechtslage
war vorher unklar - nichtige
Bestimmung wird ersetzt (inhaltlich gleich) - mit
Veränderung war zu rechnen - zwingende
Gründe des Allgemeinwohls |
20 II |
Demokratie |
Staatsgewalt geht vom Volke aus |
20 III |
Gesetzesvorrang |
= Handeln des Staates darf nicht gegen Gesetze verstoßen |
20 III |
Gesetzesvorbehalt |
- bei Eingriffsverwaltung uneingeschränkt Leistungsverwaltung nach Wesentlichkeitstheorie genügt es, wenn das
"ob" in einem bloß formellen Gesetz (zB HaushaltsG, Art 85 LV)
geregelt ist u. das "wie" in VV geregelt wird |
21 |
Parteien |
= Recht auf Mitwirkung an der
politischen Willensbildung - Doppelstellung: GR-Träger und
Quasiverfassungsorgan - Verfahren: VB, Organsstreit,
Parteienverbot Abs. 1 - Verbot
der staatlichen Parteienfinanzierung - Teilfinanzierung, zB
Wahlkampfkostenerstattung, ist zulässig Abs. 2 - Verwerfungsmonopol
des BVerfG Chancengleichheit der Parteien 21 iVm 38 I 1 Art 20 I: Freiheit der Parteien u. Mitwirkungsbefugnis bei
polit. Willensbildung -
gewährt kein unmittelbares Zugriffsrecht auf öff Leistungen -
keine direkte AGL für Zuteilung von Wahlwerbezeiten |
23 |
Europäische Union |
Grundsatz der Subsidiarität |
25 |
Völkerrecht und Bundesrecht |
nicht einschlägig für Transformation (erfaßt nicht
Völkervertragsrecht) |
28 I |
Homogenitäts- klausel |
Verfassung der Länder muß dem GG entsprechen |
28 II |
Selbst- verwaltungsR
der
Gemeinden |
iVm
Art 78 I LVNW - Rechtsmittel: VB gem Art 93 I
Nr. 4b GG oder Art 75 Nr. 4 LV NW Allzuständigkeit = Gemeinde ist zuständig für
alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft - bei Hochzonung B-befugnis +,
wenn Aufgabe "historisch gewachsen" Eingriff in Schutzbereich -
auch Hochzonung von Aufgaben von Gemeinde auf Kreisebene Verfassungsrechtliche Rechtfertigung =
einfacher Gesetzesvorbehalt - gilt für Art und Weise der
Aufgabenerledigung, aber auch für Aufgabenzuständigkeit (BVerfG) -
kein Eingriff in Kernbereich: - Welche Aufgaben verbleiben der Gemeinde
nach streitigem Entzug noch? (Substraktionsmethode) -
Gehört die entzogene Aufgabe zu den "essentialia" der SV-Garantie - Verhältnismäßigkeit - Zweck als Rechtfertigung des Aufgabenentzugs zulässig? G, E, A? - Überprüfung durch VerfG nur
auf schwerwiegende Bedenken, weil Gesetzgeber grds. Einschätzungsspielraum hat |
30 |
Funktionen der Länder |
Generalklausel für Aufgabenverteilung Bund und Länder |
31 |
Vorrang des Bundesrechts |
(güliges) BundesR bricht (gültiges) LandesR - wenn BuR später erlassen wird, wird LaR endgültig
ungültig |
32 |
völkerrechtl. Verträge |
III konkurrierende Abschlußkompetenz des Bundes (in
Länderangelegenheiten) |
33 |
Staatsbürgerl. R'e |
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33 II |
Leistungsgrundsatz |
iVm 7 LBG |
33 V |
Hergebrachte Grundsätze des Beru- fbeamtentums |
- Lebenszeitprinzip - hauptberufliche Bindung des Beamten - Leistungsprinzip - Laufbahnprinzip - Fürsorgepflicht des Dienstherrn - Treuepflicht des Beamten - Alimentationsprinzip - Legalitätsgrundsatz - Neutralitätsprinzip - Koalitionsrecht - Rechtsweggarantie - Haftungsprivileg |
34 |
Staatshaftung |
- Ausnahme: keine Haftung des Staates, sondern
Eigenhaftung bei Notaren (19 I BNotO) |
37 |
Bundeszwang |
wenn Land seine Pflichen nicht
erfüllt, kann Bund Zwang ausüben |
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38 - 49
Bundestag |
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38 I 1 |
Wahlrechts-grundsätze |
allgemein unmittelbar frei gleich -
strenger als 3 I -
Differenzierungen nur bei bes. rechtfertigenden zwingenden Grund geheim |
38 |
System |
Erststimme: - Wahl der Kandidaten - Mehrheitswahlsystem Zweitstimme: - Wahl der Parteilandesliste -
Verhältniswahl |
38 |
Problemfälle |
Sperrklausel = 5 % -Klausel im BWahlG (wo ??) - Verstoß gg Gleichheit der
Wahl? grds. gleicher Zähl- und Erfolgswert der Stimmen - hier ungleicher Erfolgswert,
weil Stimmen der Partei bei Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben - Differenzierungen sind aber
bei zwingendem Grund zulässig hier: Funktionstüchtigkeit des Parlaments, Schaffung stabiler Regierungsmehrheiten
Überhangmandate - Gleichheit der Wahl:
Erfolgswert der Stimmen, die nicht nur Zweitstimmenmandat, sondern auch Überhangmandat tragen, ist
höher 4 gegen 4 Stimmen beim BVerfG
(15 III BVerfGG): - zT: Vielzahl von ÜM verstößt
gg Verfassung; sie sind nicht zwingend notwendig; Gesetzgeber muß System ändern, zB
Ausgleichsmandate für andere Parteien oder für jedes ÜM
eine verringerte Zahl von Listensitzen zuteilen - zT: wg personalisierter Verhältniswahl zwingend erforderlich und
wenn Anzahl gering bleibt auch GG-konform; Regelung steht im
Ermessen des Gesetzgebers 38 III; gleicher Erfolgswert wird auch
durch unterschiedlich große Wahlkreise beeinträchtigt Grundmandatsklausel § 6 VI
BWahlG - Zweck: sog.
Schwerpunktparteien können bei mind 3 Direktmandaten auch mit < 5% der Zweitstimmen in den BT - ungleicher Erfolgsunwert der
Zwietstimmen (ggü Parteien < 5 %) Lit: GMK ist verfassungswidrig;
Schwerpunktparteien sind nicht parlamentswürdiger als Splitterparteien; Berücksichtigug
über die Direktmandate ist ausreichend, kein Ausgleich über
Zweitstimmen erforderlich; Manipulation durch
"Huckpackverfahren" möglich BVerfG: verfassungskonform wg
Ermessen 38 III; effektive parlamentarische Repräsentanz des Staatsvolkes; nur seltene
Fälle denkbar |
38 I 2 |
Rechte der Abgeordneten |
Mitgliedschaftsrechte (gleiche
Mitwirkungsbefugnis für alle Abg): - Rederecht - Stimmrecht - Ausübung von Frage- und Informationsrechten - Recht an Wahlen des Parlaments teilzunehmen - Recht parlamentarische Initiativen zu ergreifen - einzelne Abg.: Recht sich zu Fraktion
zusammenzuschließen |
38 III |
Regelung durch BWahlG |
ausdrückliche Bundesggkompetenz |
40 |
Präsident Gesch-Ordnung |
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40 I 2 |
GeschOBT |
- autonome Satzung für die Dauer einer Wahlperiode - Regelung: Geschäftsgang und Disziplin - Auslegung immer nachrangig dem GG |
40 52 65 |
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Selbstorganisationsrecht der obersten Bundesorgane (Geschäftsordnung, Regelung der eigenen Angelegenheiten) |
43 |
Sitzungen des BT |
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44 |
Untersuchungs-ausschluß |
- gibt mittelbar e. Minderheitenanspruch auf
Beweiserhebung (trotz 12 II IPA) ab ¼ der
Mitglieder des UA (sog. Minderheiten-Quorum) - IPA = ausschußinterenes Innenrecht, keine EGL für
Maßnahmen gg Dritte - 44 III verweist auf 94 ff StPO; nur EGL für Gerichte und
Vw-Beörden, nicht Bundesministerien
(gegen sie ist EGL 44 I) Grenzen des Beweiserhebungsrechts: 1) -
verfassungsgemäße Einsetzung des UA (siehe 3/7.1) - konkrete
Beweiserhebung hält sich im Rahmen des Untersuchungs- auftrages 2) kein
Beweiserhebungsverbot ( 44 II iVm 52, 94 ff StPO) 3) kein Verstoß
gg Grundrechte - 44 I: zur Ermittlung von Tatsachen, an denen ein
öffentliches Interesse besteht - Ausschlußgrund des 97 StPO ("Staatswohlklausel) ist
zurückhaltend anzuwenden - Ordnungsgeld 70 I StPO; O-Haft wg 104 II GG nicht
zulässig - Aufforderungen des UA (95 StPO) sind kein VA, weil keine
Regelung, sondern nur
öff-rechtl Willenserklärung |
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- UA = parlamentarische Organisation - Beschlüsse des UA sind gem. Art 41 IV S.1 LVNW der
gerichtl. Überprüfung
entzogen (gerichtsfreier Hoheitsakt) - Beschluß des UA = nur solche, die das Ergebnis einer
Untersuchung endgültig
feststellen - andere Maßnahmen (zB Aktenvorlagebeschlüsse) sind keine gerichtsfreien
Hoheitsakte, weil sie subj. Rechte beeinträchtigen können |
46 |
Indemnität Immunität |
- verleiht dem Abgeordneten kein subjektv-öff Recht,
sondern dient nur der Funktionsfähigkeit
des Parlaments - nur bloßer Rechtsreflex für Abg - str. ob Abg Recht auf fehlerfreie Ermessenausübung des
BT hat (hM nein) - daher Entscheidung des BT (46 II) nicht durch OS
überprüfbar |
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50 - 53
Bundesrat |
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53a |
Gemeinsamer Ausschuß |
= selbständiges oberstes Bundesorgan - Befugnisse: 115a, 115e - Widerspiegeln des Kräfteverhältnisses des BT - "Fraktions"-Begriff nicht iSd 10 GOBT, sondern
nach Sinn und Zweck der Norm meint dies
auch Gruppierungen |
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54 - 61 Bundespräsident |
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54 |
Wahl durch Bundes- versammlung |
= Verfassungsorgan und oberstes Bundesorgan (Vertreter =
Präs BRates) - für 5 Jahre; Ende: Verzicht, Tod, Präsidentenanklage 61 - Repräsentativfunktion
59; 60 I, II; 63, 64, 67 - Beurkundungsfunktion
80 I 1 - Reservefunktion 63 I , IV; 68 I; 81 Weigerungsrecht ? à nie: aus politischen Gründen - bei Ernennung / Entlassung von Bundesministern
und -beamten: nur aus
Rechtsgründen - bei Ausfertigung von Gesetzen: wegen formeller
Mängel + wegen materieller
Mängel str. zT+ wg Bindung
aus Art 1 III, 20 III und wg 56, 61 zT -, weil
Verwerfungsmonopol des BVerfG hM
Weigerungsrecht nur bei offenkundigen Verstößen |
58 |
Gegenzeichnung |
Anordnungen und Verfügungen (hM nur Rechtsakte) des BP
müssen von BK oder BuMi gegengezeichnet werden |
59 |
Völkererchtl. Vertretung |
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59 II |
Transformation |
von EG-Recht in Bundesrecht |
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62 - 69
Bundesregierung |
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63 |
Wahl des BuKa |
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64 |
Ernennung der Minister |
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65 |
Richtlinien-kompetenz |
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67 |
Mißtrauensvotum |
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68 |
Vertrauensfrage |
BT-Auflösung |
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70 - 82
Gesetzgebung |
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Gesetzgebungs-kompetenz |
Materielle Regelungen 1) Art 70: grds. Länder zuständig, soweit nicht Bund
befugt 2) Art 71: Ausschließliche Gg-Kompetenz d. Bundes (Art 73, 4 III, 21III, 38) 3) Art 72: Konkurrierende Gg-Kompetenz d. Bundes (Art 74, 74a iVm 72 II) 4) Art 73: Rahmengesetzgebung d. Bundes
(Art 75) 5) Ungeschriebene Gg-Kompetenz d. Bundes -
kraft Natur der Sache (logisch zwingende Notwendigkeit, ureigene Sache) -
kaft Sachzusammenhang ("Breite", Ausdehnung der zugeteilten Sachmaterie) -
als Annexkompetenz ("Tiefe",
technische Durchführung der Sache) Verwaltungsverfahren - Bund regelt V vor
Bundesbehörden (AnnexK, Natur
d.Sache) - Land regelt V vor
Landesbehörden (Ausführung LandesR) - Bund regelt V vor
Landesbehörden bei der Ausführung v. BundesR hM: Annexkompetenz
(Arg.keine ausdrückl. Regelung im GG;
84 I /85 I begründet nur Zustimmungsbedürftigk.) mM: Befugnis ergibt sich konstitutiv aus 84 I, 85 I Behördenzuständigkeit - Bund regelt Z von Bundesbehörden (87 oder AnnexK) nur, wenn Bund auch Verwaltungskompetenz hat ("doppelte
Z-Prüfung") - Regelung von Landesbehörden
(wie beim Verf.) Art 85 Auftragsangelegenheiten an Gemeinden Abgaben - abhängig von Art der Abgabe - Steuern: Bund gem Art 105 (Ausn. örtl Verbrauchssteuern 105 IIa) - Gebühren, Beiträge u.
Sonderabgaben: als Annexkompetenz zur Sachkompetenz |
70 |
Gesetzgebung des Bundes u. der Lä |
grds. sind Länder zuständig, soweit GG oder
ungeschriebenes R nicht dem Bund Zuständigkeit zuweist |
71 |
Ausschließliche Gg des Bundes |
Gegenstände des 73 sowie 4 III (KDVG), 21 II (ParteiG), 38
III (WahlG) |
72 I |
konkurrierende Gg |
= Länder haben Gg-Befugnis, wenn Bund nicht davon Gebrauch
gemacht hat - Sperrwirkung des Bundesgesetzes |
72 II |
Voraussetzungen der konk. Gg |
Erforderlichkeitsklausel: - Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse - Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit |
72 III |
Freigabegesetz |
d. Bundes, wenn Erforderlichkeit wegfällt (od. nach neuem
R nicht gegeben) - beachte Art. 125a II |
73 |
Gegenstände der ausschließlichen Gg (des Bundes) |
Nr. 1 auswärtige Beziehungen (regelt
nicht Kompetenz des Bundes für Transformation) |
74 |
Gegenstände der konkurrierende Gg (des Bundes) |
Art 72, 74 I Nr.1
Strafrecht (inkl. Owi und NebenstrafR, Art 7 WRV) Nr. 7
öffentliche Fürsorge Nr. 11
Recht der Wirtschaft (weit auslegen) Nr. 12
ArbeitsR |
75 |
Rahmengesetz-gebung |
iVm 72 II |
76 ff |
Gesetzgebungs-verfahren |
1) Einleitungsverfahren -
Initiative 76 I (BReg, BT, BR) - Vorverfahren 76 II, III (Beteiligung) 2) Hauptverfahren -
Beratung im BT (GO-BT: 3 Lesungen, Beschlußfähigkeit, Mehrheit) -
Gesetzesbeschluß 77 I 3) Beteiligung des BRat 77,
78 -
idR Einspruchsgesetz
(Einspruch nur durch ausdrückl Antrag gem 77 II) -
Zustimmungsgesetz (84, 85, 104a, 23, 109..) -
Vermittlungsverfahren Antrag
gem 77 II (BT 4. Lesung; BR; bei Zurückweisung Einspruch BT 5. Lesung) 4) Abschlußverfahren -
Zustandekommen 78 -
82 Gegenzeichnung durch BReg Ausfertigung durch BPräs Verkündung im BGBl 5) Fehlerfolgen -
grds. Verfassungswidrigkeit = Nichtigkeit, aber -
bei Verstoß gg GG: keine Nichtigkeit, wenn bloße Ordnungsvorschrift -
bei Verstoß gg GO-BT nur dann nichtig, wenn Vorschrift verfassungsrechtl. Mitwirkungrechte konkretisiert |
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Rechtsnatur |
= autonome Satzung, dh bloßes Innenrecht - nachrangig ggü Gesetzen, Verstoß grds. keinen Einfluß
auf VfM - erlassen aufgrund Art 40 I 2 |
78 GO BT |
Beratung im BT |
= 3 Lesungen notwendig vor G-Beschluß - Verstoß führt nicht zur Vf-widrigkeit (keine
Konkretisierung von 77I, 42I) |
45 GO BT |
Beschlußfähigkeit des BT |
= wenn mehr als die Hälfte (§1 BWG: 336) der Mitglieder
anwesend sind - Fiktion der B-Fähigkeit, solange nicht gem 45 II die
B-Unfähigkeit förmlich festgestellt
wurde |
30 GO BT |
Beschlüsse des BR |
- müssen zweifelsfrei ergehen - Ablehnung eines Gesetzes kann
nicht in Antrag gem 77 II (Einspruch) umgedeutet werden (auch wenn BR irrig ZustimmungsG annahm) |
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Mehrheit der Stimmen |
1) 42 II grds. einfache Mehrheit =
mehr JA-Stimmen als NEIN-Stimmen (ohne Enthaltungen) 2) qualifizierte Mehrheit der Stimmen
(42 I 2, 77 IV 2) =
JA-Stimmen müssen mind. 2/3 aller Stimmen (ohne Enthaltungen) sein 3) Mehrheit der Anwesenden =
mehr JA-Stimmen als NEIN+Enthaltungen 4) 121 absolute Mehrheit (63 II 1, 67 I, 68 I, 77 IV 1) =
JA-Stimmen über der Hälfte der Mitgliederanzahl 5) qualifizierte Mehrheit der Mitglieder (79 II, 61 I 3) =
JA-Stimmen müssen mind. 2/3 der Mitgliederzahl sein |
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Zustimmungs-bedürftigkeit |
bei Änderung eines
Zustimmungsgesetzes: mM "Mitverantwortungstheorie",
dh Änderung immer zust.bed. hM - grds. keine Zustimmung, wenn geänderte
Regelung für sich nicht
zustimmungsbedürftig ist (zB rein materielle Änderung) - dennoch
Zustimmung erforderlich, wenn die Neuregelung erhebliche
Auswirkungen auf zustimmungspflichtigen Bereich (Verfahren) hat |
76 |
Gesetzesvorlagen |
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77 |
G-beschlüsse Einspruch des BR |
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77 I |
GesetzgebungsR des BT |
- wird durch Fehler im Gg-Verfahren oder Weigerung der
Ausfertigung durch BP verletzt |
78 |
Zustandekommen von BundesG |
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79 |
Änderung des GG |
79 II =2/3 Mehrheit BT und BR 79 III = Ewigkeitsklausel |
80 |
Rechts-verordnungen |
Formelle RM 1) Zuständigkeit der Erlaßbehörde -
die durch Gesetz ermächtigt wurde 2) evt. Beteiligung des BR (spez. und 80 II) Materielle RM 1) Anforderungen des Art 80 -
80 I 2: Grenzen der gesetzl Ermächtigung eingehalten -
80 I 3: Zitiergebot (Nennung des ErmächtigungsgG) 2) Kein Verstoß gg Grundrechte |
80 |
Anforderungen an ErmächtigungsgG |
- 80 I 1: nur bestimmte Stellen dürfen zum Erlaß der
RVO ermächtigt werden (aber:
Subdelegation zulässig) - 80 I 2: Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung
müssen hinreichend
bestimmt sein (Bestimmtheitstrias) |
80 I 3 |
Zitiergebot |
RVO muß ErmächtigungsgG nennen |