Grundgesetz Art 20 - 82 GG

 

 

grundrechtsgleiche Rechte

20 IV       Widerstandsrecht

33            StaatsbürgerR

38 I 1      WahlR

101, 103, 104  JustizGR

 

Verfassungs-mäßigkeit eines Gesetzes

 

Formelle Vfm

1) Gesetzgebungskompetenz  Art. 70 - 75

    grds. Länder, Bund wenn:

    - ausschließliche 73

    - konkurrierende 74a, 72

    - Rahmen- 75, 72

    - ungeschriebene (Sachzusammenhang oder kraft Natur der Sache)

2) Gesetzgebungsverfahren 

    - G.initiative  76

    - G.beschluß  77 I

    - Mitwirkung des BR  77 II-IV, 78

    - Ausfertigung, Verkündung 82

Materielle Vfm

1) Grundrechtsverletzung

    Eingriff in Schutzbereich  (Betroffenheit)

    Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs (Schranken)

        - spezieller GV

        - allgemeines Gesetz

    Beschränkung des Eingriffs (Schranken-Schranken)

        - Wechselwirkungstheorie 5+8

        - Verhältnismäßigkeit

2) Art. 19 GG

    - Verbot des Einzelfallgesetzes Art 19 I S.1  iVm  3 I, 20 II S.2

    - Zitiergebot  Art 19 I S.2, nur für 2 II, 8, 10, 13

   - Wesensgehaltsgarantie  Art 19 II

 

Verfassungs-mäßigkeit einer

RVO

Ermächtigungsgesetz

1) Formelle Vfm  (s.o.)

    Gesetzgebungszuständigkeit, -verfahren, Verkündung

2) Materielle Vfm

    besondere Voraussetzungen  d. Art. 80 GG 

        - richtiger Ermächtigungsadressat für VO

        - Bestimmtheitstrias Art 80 I S.2  à Inhalt, Zweck und Ausmaß der VO

    kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (GR, Art. 20, 19) à s.o.

 

Rechtsverordnung

1) Formelle Vfm 

    Zuständiger VO-geber (E-Gesetz, Art 80 I)

    Verfahren und Form

        - Zustimmung BR  Art 80 II,

        - Ausfertigung + Verkündung  Art 82 I 2

        - Zitiergebot  Art 80 I 3

2) Materielle Vfm

    - Besondere Voraussetzungen des E-Gesetzes erfüllt ?

    - kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

         (GR, Art. 20, 19 und einfache Gesetze) à s.o.

 

20 - 37 Bund und Länder

20

oberste

Verfassungs-grundsätze

1) Demokratie

  = jeder Hoheitsakt muß auf einer ununterbrochenen Legitimationskette                       beruhen

  repräsentative Demokratie

     - Regel: mittelbare D (38, 51, 54, 63)

     - Ausnahme: unmittelbare D (29, 28 I 3, 118)

  Mehrheitsprinzip

      - Gegenteil: Einigungsprinzip

      - Minderheitenschutz beachten

  Mehrparteiensystem

      - Art 21 I iVm ParteiG

      - rechtliche Chancengleichheit (nicht tatsächlich)

  Wahlrechtsgrundsätze   (aufGG)

  Kommunikations- und GleichheitsR  (8, 9, 5, 3 , 33, 6 V, 38)

  streitbare Demokratie  (Art 18, 21 II, 20 IV, 79 III, 9 II, 98 II)

2) Republik

  - Negativabgrenzung zur Monarchie

  - Staatsoberhaupt wählbar und nur für kurze Zeit

3) Rechtsstaat

  Gewaltenteilung

      - Legislative 70 ff; Executive 83 ff;  Judikative 92 ff

      - "checks & balances"

        = Kernbereich muß erhalten bleiben (Intention, Intensität, Quantität)

      - personelle Gewaltenteilung (Inkompatibiltät)

  Bindung an Gesetz 20 III

      - Gesetzesvorrang

      - Gesetzesvorbehalt

  Verhältnismäßigkeit

  Bestimmtheitsgebot

  Rechtssicherheit

      - Bestimmtheitsgrundsatz 103 II

      - Rückwirkungsverbot

      - Analogieverbot  bei Strafgesetzen

  Rechtsschutz

      - Rechtsweggarantie 19 IV  (Executive)

      - BVerG Art 93 (Legislative)

4) Sozialstaat

  - kein direkter Anspruch (nur auf Exitstenzminimum aus 1 I, 2 I, 2 II)

5) Bundesstaat

  - 2-gliedriger Bundesstaat (Bund, Länder)

  - Bundestreue

  - Länder haben nur Einrichtungsgarantie, kein Bestandsschutz

  - Trennungsprinzip:

      Länder: Gesetzesausübung Art 30

                         grds. Gesetzgebung Art 70

      Bund: ausschließliche, konkurrierende, RahmenGg;

                   ungeschriebene (Annex oder kraft Natur der Sache)

20

28 I

Rückwirkungs-verbot

1.Senat:   echte Rückwirkung                             - unechte Rückwirkung

2.Senat:   Rückbewirkung von Rechtsfolgen  - tatbestandliche Rückanküpfung

- Abwägung Vertrauensschutz, Rechtssicherheit des Betroffenen

à unechte RW idR zulässig, Ausnahmen:

     - Vertrauensschutz des Betroffenen (nach Güterabwägung)

     - Verhältnismäßigkeit mißachtet wg fehlender Übergangsregelungen

à echte RW idR unzulässig, Ausnahmen:

    - Rechtslage war vorher unklar

    - nichtige Bestimmung wird ersetzt (inhaltlich gleich)

    - mit Veränderung war zu rechnen

    - zwingende Gründe des Allgemeinwohls

20 II

Demokratie

Staatsgewalt geht vom Volke aus

20 III

Gesetzesvorrang

= Handeln des Staates darf nicht gegen Gesetze verstoßen

20 III

Gesetzesvorbehalt

- bei Eingriffsverwaltung uneingeschränkt

Leistungsverwaltung

nach Wesentlichkeitstheorie genügt es, wenn das "ob" in einem bloß formellen Gesetz (zB HaushaltsG, Art 85 LV) geregelt ist u. das "wie" in VV geregelt wird

21

Parteien

= Recht auf Mitwirkung an der politischen Willensbildung

- Doppelstellung: GR-Träger und Quasiverfassungsorgan

- Verfahren: VB, Organsstreit, Parteienverbot

Abs. 1  - Verbot der staatlichen Parteienfinanzierung

             - Teilfinanzierung, zB Wahlkampfkostenerstattung, ist zulässig

Abs. 2  - Verwerfungsmonopol des BVerfG

Chancengleichheit der Parteien 21 iVm 38 I 1

Art 20 I: Freiheit der Parteien u. Mitwirkungsbefugnis bei polit. Willensbildung

    - gewährt kein unmittelbares Zugriffsrecht auf öff Leistungen

    - keine direkte AGL für Zuteilung von Wahlwerbezeiten

23

Europäische Union

Grundsatz der Subsidiarität

25

Völkerrecht und Bundesrecht

nicht einschlägig für Transformation (erfaßt nicht Völkervertragsrecht)

28 I

Homogenitäts-

klausel

Verfassung der Länder muß dem GG entsprechen

28 II

Selbst-

verwaltungsR

der Gemeinden

iVm Art 78 I LVNW

- Rechtsmittel: VB gem Art 93 I Nr. 4b GG oder Art 75 Nr. 4 LV NW

Allzuständigkeit

= Gemeinde ist zuständig für alle

   Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft

- bei Hochzonung B-befugnis +, wenn Aufgabe "historisch gewachsen"

Eingriff in Schutzbereich

  - auch Hochzonung von Aufgaben von Gemeinde auf Kreisebene

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  = einfacher Gesetzesvorbehalt

     - gilt für Art und Weise der Aufgabenerledigung, aber auch für

       Aufgabenzuständigkeit (BVerfG)

  - kein Eingriff in Kernbereich:

     - Welche Aufgaben verbleiben der Gemeinde nach streitigem Entzug                          noch? (Substraktionsmethode)

     - Gehört die entzogene Aufgabe zu den "essentialia" der SV-Garantie

  - Verhältnismäßigkeit

     - Zweck als Rechtfertigung des Aufgabenentzugs zulässig? G, E, A?

     - Überprüfung durch VerfG nur auf schwerwiegende Bedenken, weil

       Gesetzgeber grds. Einschätzungsspielraum hat

30

Funktionen der Länder

Generalklausel für Aufgabenverteilung Bund und Länder

31

Vorrang des Bundesrechts

(güliges) BundesR bricht (gültiges) LandesR

- wenn BuR später erlassen wird, wird LaR endgültig ungültig

32

völkerrechtl.

Verträge

III konkurrierende Abschlußkompetenz des Bundes (in

    Länderangelegenheiten)

33

Staatsbürgerl. R'e

 

33 II

Leistungsgrundsatz

iVm  7 LBG

33 V

Hergebrachte Grundsätze des Beru-

fbeamtentums

- Lebenszeitprinzip

- hauptberufliche Bindung des Beamten

- Leistungsprinzip

- Laufbahnprinzip

- Fürsorgepflicht des Dienstherrn

- Treuepflicht des Beamten

- Alimentationsprinzip

- Legalitätsgrundsatz

- Neutralitätsprinzip

- Koalitionsrecht

- Rechtsweggarantie

- Haftungsprivileg

34

Staatshaftung

- Ausnahme: keine Haftung des Staates, sondern Eigenhaftung bei

                            Notaren (19 I BNotO)

37

Bundeszwang

wenn Land seine Pflichen nicht erfüllt, kann Bund Zwang ausüben

 

38 - 49  Bundestag

38 I 1

Wahlrechts-grundsätze

allgemein

unmittelbar

frei

gleich 

  - strenger als 3 I

  - Differenzierungen nur bei bes. rechtfertigenden zwingenden Grund

geheim

38

System

Erststimme:

- Wahl der Kandidaten  - Mehrheitswahlsystem

Zweitstimme:

- Wahl der Parteilandesliste - Verhältniswahl

38

Problemfälle

Sperrklausel

= 5 % -Klausel im BWahlG (wo ??)

- Verstoß gg Gleichheit der Wahl?

   grds. gleicher Zähl- und Erfolgswert der Stimmen

- hier ungleicher Erfolgswert, weil Stimmen der Partei bei Verteilung der

  Sitze unberücksichtigt bleiben

- Differenzierungen sind aber bei zwingendem Grund zulässig

   hier: Funktionstüchtigkeit des Parlaments, Schaffung stabiler

           Regierungsmehrheiten 

Überhangmandate

- Gleichheit der Wahl: Erfolgswert der Stimmen, die nicht nur

   Zweitstimmenmandat, sondern auch Überhangmandat tragen, ist höher

4 gegen 4 Stimmen beim BVerfG (15 III BVerfGG):

- zT: Vielzahl von ÜM verstößt gg Verfassung; sie sind nicht zwingend        

        notwendig; Gesetzgeber muß System ändern, zB Ausgleichsmandate                     für andere Parteien oder für jedes ÜM eine verringerte Zahl von                       

        Listensitzen zuteilen

- zT: wg personalisierter Verhältniswahl zwingend erforderlich und wenn

        Anzahl gering bleibt auch GG-konform; Regelung steht im Ermessen         

        des Gesetzgebers 38 III; gleicher Erfolgswert wird auch durch 

        unterschiedlich große Wahlkreise beeinträchtigt

Grundmandatsklausel  § 6 VI BWahlG

- Zweck: sog. Schwerpunktparteien können bei mind 3 Direktmandaten auch

  mit <  5%  der Zweitstimmen in den BT

- ungleicher Erfolgsunwert der Zwietstimmen (ggü Parteien < 5 %)

Lit: GMK ist verfassungswidrig; Schwerpunktparteien sind nicht

      parlamentswürdiger als Splitterparteien; Berücksichtigug über die

      Direktmandate ist ausreichend, kein Ausgleich über Zweitstimmen

      erforderlich; Manipulation durch "Huckpackverfahren" möglich

BVerfG: verfassungskonform wg Ermessen 38 III; effektive parlamentarische              Repräsentanz des Staatsvolkes; nur seltene Fälle denkbar

38 I 2

Rechte der Abgeordneten

Mitgliedschaftsrechte (gleiche Mitwirkungsbefugnis für alle Abg):

- Rederecht

- Stimmrecht

- Ausübung von Frage- und Informationsrechten

- Recht an Wahlen des Parlaments teilzunehmen

- Recht parlamentarische Initiativen zu ergreifen

- einzelne Abg.: Recht sich zu Fraktion zusammenzuschließen

38 III

Regelung durch BWahlG

ausdrückliche Bundesggkompetenz

40

Präsident

Gesch-Ordnung

 

40 I 2

GeschOBT

- autonome Satzung für die Dauer einer Wahlperiode

- Regelung: Geschäftsgang und Disziplin

- Auslegung immer nachrangig dem GG

40

52

65

 

Selbstorganisationsrecht der obersten Bundesorgane

(Geschäftsordnung, Regelung der eigenen Angelegenheiten)

43

Sitzungen des BT

 

44

Untersuchungs-ausschluß

- gibt mittelbar e. Minderheitenanspruch auf Beweiserhebung (trotz 12 II IPA)

  ab ¼ der Mitglieder des UA (sog. Minderheiten-Quorum)

- IPA = ausschußinterenes Innenrecht, keine EGL für Maßnahmen gg Dritte

- 44 III verweist auf 94 ff StPO; nur EGL für Gerichte und Vw-Beörden, nicht

  Bundesministerien (gegen sie ist EGL 44 I)

Grenzen des Beweiserhebungsrechts:

  1) - verfassungsgemäße Einsetzung des UA (siehe 3/7.1)

      - konkrete Beweiserhebung hält sich im Rahmen des Untersuchungs-

         auftrages

   2) kein Beweiserhebungsverbot ( 44 II iVm 52, 94 ff StPO)

   3) kein Verstoß gg Grundrechte

- 44 I: zur Ermittlung von Tatsachen, an denen ein öffentliches Interesse

         besteht

- Ausschlußgrund des 97 StPO ("Staatswohlklausel) ist zurückhaltend

   anzuwenden

- Ordnungsgeld 70 I StPO; O-Haft wg 104 II GG nicht zulässig

- Aufforderungen des UA (95 StPO) sind kein VA, weil keine Regelung,

  sondern nur öff-rechtl Willenserklärung

 

 

- UA = parlamentarische Organisation

- Beschlüsse des UA sind gem. Art 41 IV S.1 LVNW der gerichtl.

   Überprüfung entzogen (gerichtsfreier Hoheitsakt)

- Beschluß des UA = nur solche, die das Ergebnis einer Untersuchung

   endgültig feststellen

- andere Maßnahmen (zB Aktenvorlagebeschlüsse) sind keine

   gerichtsfreien Hoheitsakte, weil sie subj. Rechte beeinträchtigen

  können

46

Indemnität

Immunität

- verleiht dem Abgeordneten kein subjektv-öff Recht, sondern dient nur der

  Funktionsfähigkeit des Parlaments

- nur bloßer Rechtsreflex für Abg

- str. ob Abg Recht auf fehlerfreie Ermessenausübung des BT hat (hM nein)

- daher Entscheidung des BT (46 II) nicht durch OS überprüfbar

 

50 - 53  Bundesrat

 

 

 

53a

Gemeinsamer Ausschuß

= selbständiges oberstes Bundesorgan

- Befugnisse: 115a, 115e

- Widerspiegeln des Kräfteverhältnisses des BT

- "Fraktions"-Begriff nicht iSd 10 GOBT, sondern nach Sinn und Zweck der

   Norm meint dies auch Gruppierungen

 

54 - 61 Bundespräsident

54

Wahl durch

Bundes-

versammlung

= Verfassungsorgan und oberstes Bundesorgan (Vertreter = Präs BRates)

- für 5 Jahre; Ende: Verzicht, Tod, Präsidentenanklage 61

- Repräsentativfunktion   59; 60 I, II; 63, 64, 67

- Beurkundungsfunktion  80 I 1

- Reservefunktion            63 I , IV; 68 I; 81

Weigerungsrecht ?  à nie: aus politischen Gründen

 

- bei Ernennung / Entlassung von Bundesministern und -beamten:

  nur aus Rechtsgründen

- bei Ausfertigung von Gesetzen:

  wegen formeller Mängel +

  wegen materieller Mängel str.

  zT+ wg Bindung aus Art 1 III, 20 III und wg 56, 61

  zT -, weil Verwerfungsmonopol des BVerfG

  hM  Weigerungsrecht nur bei offenkundigen Verstößen

58

Gegenzeichnung

Anordnungen und Verfügungen (hM nur Rechtsakte) des BP müssen von BK oder BuMi gegengezeichnet werden

59

Völkererchtl. Vertretung

 

59 II

Transformation

von EG-Recht in Bundesrecht

 

62 - 69  Bundesregierung

63

Wahl des BuKa

 

64

Ernennung der Minister

 

65

Richtlinien-kompetenz

 

67

Mißtrauensvotum

 

68

Vertrauensfrage

BT-Auflösung

 

70 - 82  Gesetzgebung

 

Gesetzgebungs-kompetenz

Materielle Regelungen

1) Art 70: grds. Länder zuständig, soweit nicht Bund befugt

2) Art 71: Ausschließliche Gg-Kompetenz d. Bundes (Art 73, 4 III, 21III, 38)

3) Art 72: Konkurrierende Gg-Kompetenz d. Bundes (Art 74, 74a iVm 72 II)

4) Art 73: Rahmengesetzgebung d. Bundes (Art 75)

5) Ungeschriebene Gg-Kompetenz d. Bundes

  - kraft Natur der Sache

     (logisch zwingende Notwendigkeit, ureigene Sache)

  - kaft Sachzusammenhang

     ("Breite", Ausdehnung der zugeteilten Sachmaterie)

  - als Annexkompetenz  ("Tiefe", technische Durchführung der Sache)

 

Verwaltungsverfahren

- Bund regelt V vor Bundesbehörden  (AnnexK, Natur d.Sache)

- Land regelt V vor Landesbehörden (Ausführung LandesR)

- Bund regelt V vor Landesbehörden bei der Ausführung v. BundesR

  hM: Annexkompetenz (Arg.keine ausdrückl. Regelung im GG;  84 I /85 I                                                begründet nur Zustimmungsbedürftigk.)

  mM: Befugnis ergibt sich konstitutiv aus 84 I, 85 I

 

Behördenzuständigkeit

- Bund regelt  Z von Bundesbehörden (87 oder AnnexK)

  nur, wenn Bund auch Verwaltungskompetenz hat ("doppelte Z-Prüfung")

- Regelung von Landesbehörden (wie beim Verf.)

   Art 85 Auftragsangelegenheiten an Gemeinden

 

Abgaben

- abhängig von Art der Abgabe

- Steuern: Bund gem Art 105    (Ausn. örtl Verbrauchssteuern 105 IIa)

- Gebühren, Beiträge u. Sonderabgaben:

   als Annexkompetenz zur Sachkompetenz 

70

Gesetzgebung des Bundes u. der Lä

grds. sind Länder zuständig, soweit GG oder ungeschriebenes R nicht dem Bund Zuständigkeit zuweist

71

Ausschließliche Gg des Bundes

Gegenstände des 73 sowie 4 III (KDVG), 21 II (ParteiG), 38 III (WahlG)

72 I

konkurrierende Gg

= Länder haben Gg-Befugnis, wenn Bund nicht davon Gebrauch gemacht hat

- Sperrwirkung des Bundesgesetzes

72 II

Voraussetzungen

der konk. Gg

Erforderlichkeitsklausel:

- Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse

- Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit

72 III

Freigabegesetz

d. Bundes, wenn Erforderlichkeit wegfällt (od. nach neuem R nicht gegeben)

- beachte Art. 125a II

73

Gegenstände der ausschließlichen

Gg (des Bundes)

Nr. 1 auswärtige Beziehungen

        (regelt nicht Kompetenz des Bundes für Transformation)

74

Gegenstände der konkurrierende

Gg (des Bundes)

Art 72, 74 I Nr.1     Strafrecht (inkl. Owi und NebenstrafR, Art 7 WRV)

                       Nr. 7    öffentliche Fürsorge

                       Nr. 11  Recht der Wirtschaft (weit auslegen)

                       Nr. 12  ArbeitsR

75

Rahmengesetz-gebung

iVm 72 II

76 ff

Gesetzgebungs-verfahren

1) Einleitungsverfahren

  - Initiative 76 I (BReg, BT, BR)

  - Vorverfahren 76 II, III (Beteiligung)

2) Hauptverfahren

  - Beratung im BT (GO-BT: 3 Lesungen, Beschlußfähigkeit, Mehrheit)

  - Gesetzesbeschluß 77 I

3) Beteiligung des BRat  77, 78

  - idR Einspruchsgesetz  (Einspruch nur durch ausdrückl Antrag gem 77 II)

  - Zustimmungsgesetz (84, 85, 104a, 23, 109..)

  - Vermittlungsverfahren  Antrag gem 77 II

    (BT 4. Lesung; BR; bei Zurückweisung Einspruch BT 5. Lesung)

4) Abschlußverfahren

  - Zustandekommen 78

  - 82  Gegenzeichnung durch BReg

           Ausfertigung durch BPräs

           Verkündung im BGBl

5) Fehlerfolgen

  - grds. Verfassungswidrigkeit = Nichtigkeit, aber

  - bei Verstoß gg GG: keine Nichtigkeit, wenn bloße Ordnungsvorschrift

  - bei Verstoß gg GO-BT nur dann nichtig, wenn Vorschrift

     verfassungsrechtl. Mitwirkungrechte konkretisiert

 

Rechtsnatur

= autonome Satzung, dh bloßes Innenrecht

- nachrangig ggü Gesetzen, Verstoß grds. keinen Einfluß auf VfM

- erlassen aufgrund Art 40 I 2

78

GO

BT

Beratung im BT

= 3 Lesungen notwendig vor G-Beschluß

- Verstoß führt nicht zur Vf-widrigkeit (keine Konkretisierung von 77I, 42I)

45

GO

BT

Beschlußfähigkeit des BT

= wenn mehr als die Hälfte (§1 BWG: 336) der Mitglieder anwesend sind

- Fiktion der B-Fähigkeit, solange nicht gem 45 II die B-Unfähigkeit förmlich

   festgestellt wurde

30

GO

BT

Beschlüsse des BR

- müssen zweifelsfrei ergehen

- Ablehnung eines Gesetzes kann nicht in Antrag gem 77 II (Einspruch)

  umgedeutet werden (auch wenn BR irrig ZustimmungsG annahm)

 

Mehrheit

der Stimmen

1) 42 II  grds. einfache Mehrheit

  = mehr JA-Stimmen als NEIN-Stimmen (ohne Enthaltungen)

2) qualifizierte Mehrheit der Stimmen  (42 I 2, 77 IV 2)

  = JA-Stimmen müssen mind. 2/3 aller Stimmen (ohne Enthaltungen) sein

3) Mehrheit der Anwesenden

  = mehr JA-Stimmen als NEIN+Enthaltungen

4) 121 absolute Mehrheit  (63 II 1, 67 I, 68 I, 77 IV 1)

  = JA-Stimmen über der Hälfte der Mitgliederanzahl

5) qualifizierte Mehrheit der Mitglieder  (79 II, 61 I 3)

  = JA-Stimmen müssen mind. 2/3 der Mitgliederzahl sein

 

Zustimmungs-bedürftigkeit

bei Änderung eines Zustimmungsgesetzes:

mM  "Mitverantwortungstheorie", dh Änderung immer zust.bed.

hM   - grds. keine Zustimmung, wenn geänderte Regelung für sich nicht

          zustimmungsbedürftig ist (zB rein materielle Änderung)

        - dennoch Zustimmung erforderlich, wenn die Neuregelung erhebliche     

          Auswirkungen auf zustimmungspflichtigen Bereich (Verfahren) hat

76

Gesetzesvorlagen

 

77

G-beschlüsse

Einspruch des BR

 

77 I

GesetzgebungsR

des BT

- wird durch Fehler im Gg-Verfahren oder Weigerung der Ausfertigung durch 

  BP verletzt

78

Zustandekommen

von BundesG

 

79

Änderung des GG

79 II =2/3 Mehrheit BT und BR

79 III = Ewigkeitsklausel

80

Rechts-verordnungen

Formelle RM

1) Zuständigkeit der Erlaßbehörde

  - die durch Gesetz ermächtigt wurde

2) evt. Beteiligung des BR (spez. und 80 II)

Materielle RM

1) Anforderungen des Art 80

  - 80 I 2: Grenzen der gesetzl Ermächtigung eingehalten

  - 80 I 3: Zitiergebot (Nennung des ErmächtigungsgG)

2) Kein Verstoß gg Grundrechte

80

Anforderungen an ErmächtigungsgG

- 80 I 1: nur bestimmte Stellen dürfen zum Erlaß der RVO ermächtigt werden

                   (aber: Subdelegation zulässig)

- 80 I 2: Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen hinreichend

             bestimmt sein           (Bestimmtheitstrias)

80 I 3

Zitiergebot

RVO muß ErmächtigungsgG nennen