Grundgesetz Art 83 - 146

 

 

83 - 91  Bundesverwaltung

83

Ausführung der Bundesgesetze durch d. Länder

... soweit nichts anderes bestimmt ist

84

Landes-

verwaltung unter

Bundesaufsicht

84 IV: Mängelrügeverfahren

- Prinzip der gesetzestechnischen Einheit:

  ... wenn Regelungen über das VwVf zustimmungsbedürftig sind, wird das

  ganze Gesetz zustimmungsbedürftig, dh bei fehlender Zustimmung ist das

  ganze G nichtig

85

Auftrags-

verwaltung

Abs.1: Bund kann "erst-recht" das Verwaltungsverfahren regeln, aber keine  

            Zustimmungsbedürftigkeit

Abs.3: Weisungsrecht des Bundes (Minister); RM einer Weisung

Formelle RM

- zuständig oberste Bundesbehörde = Minister

- Anhörung des Landes (Grds bundesfreundl. Verhaltens, Rücksichtnahme)

Materielle RM

- Weisungsadressat: Landesminister

- Sachkompetenz (R zur abschließenden Beurteilung von RM und ZM)

   geht vom Land auf Bund über

- Rahmen des 85 III: kein Selbsteintritt des Bundes zulässig, weil

  Wahrnehmungskompetenz beim Land verbleibt

- Rechts- und Zweckmäßigkeitsaufsicht 85 IV, dh auch Weisung bzgl

   Ermessen zulässig

- auch wenn Weisung grundrechtswidrig ist muß Land sie befolgen

  (Rechtsschutz kann nur betroffener Bürger geltend machen)

- Ermessen des Bundes: Bund muß zunächst versuchen, auf Land

   einzuwirken, Weisung als ultima ratio

Rechtsweg

86

Bundeseigene Verwaltung

 

87

Gegenstände bundeseigener

Vw

87a - f

88

Bundesbank

 

91 a,b

Gemeinschafts-aufgaben

 

 

92 - 104 Rechtsprechung

93

Verfahren v. d. BVerfG

= Enumerationsprinzip

Organstreit                       93 I Nr.1 GG / 13 Nr. 5,  63 ff BVerfGG

Bund-Länder-Streit              Nr.3       /       Nr. 7,  68 ff

Abstrakte NK                           Nr.2               Nr. 6,  76 ff

Konkrete NK                     100 I       GG /      Nr. 11, 80 ff

Individual VB                       Nr.4a     /      Nr. 8a, 90 ff

Kommunal VB                     Nr.4b     /      Nr. 8a, 91 ff

Sonstige                                    Nr.5  (18, 21, 41, 61, 98, 99, 100, 126 GG); 93 II

 

Zulässigkeit

1) Zuständigkeit des BVerfG  (93 GG iVm 13 BVerfGG)

2) Beteiligten-/Beschw.-Fähigkeit / Berechtigung

3) Verfahrensgegenstand

3) Befugnis

4) grds. kein Vorverfahren (außer 84 IV)

5) RSB

    VB: Rechtswegerschöpfung

    KNK: Entscheidungserheblichkeit / ANK: Klarstellungsinteresse

6) Ordnungsgemäßes Verfahren = Form und Frist

Begründetheit

Organstreit                    Verletzung von verfassungsmäßigen R des A-Stellers

Bund-Länder-Streit    Verletzung von verfassungsmäßigen R des A-Stellers

Abstrakte NK                 Formelle u. materielle Vfm des Gesetzes

Konkrete NK                  Formelle u. materielle Vfm des Gesetzes

Individual VB                 Formelle u. materielle RM des Gesetzes

                                            (Spezifische Verfassungsverletzung bei Urteilen)

Kommunal VB               Verletzung des SelbstverwaltungsR

15 III 3

BVerf

GG

Beschlüsse

bei Stimmengleichheit : Kein Verstoß gegen das GG

22

BVerf

GG

Prozeß-

vertretung

RA-Zwang

93 I Nr.1

Organstreit-verfahren

iVm 13 Nr.5 , 63 ff BVerfGG (Zuständigkeit des BVerfG)

Zulässigkeit

1) Beteiligtenfähigkeit  von A-Steller und A-Gegner

- nach 63 BVerfGG:  BP, BT, BR, BReg  und

                                   Teile dieser Organe mit eigenen Rechten

                                          = BT-Präs, Ausschüsse, UA, Fraktionen, Fr. im Aussch.

                                     nicht: einz. Abgeordnete   

- nach 93 I Nr.1 GG: oberste Bundesorgane (GA, Bundesversammlung)

                                            sonstige Beteiligte mit eigenen R

                                                = BuKa , Minister, Parteien + einz. Abgeordnete

                                                   (nur bzgl MitwirkungsR, ansonsten allein VfB)

2) Prüfungsgegenstand   64

  = jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des A-Gegners

    - konkrete, rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung

   - Streit über Auslegung von GG oder GeschOBT

3) Antragsbefugnis   64 I   = Möglichkeit einer RV

  - die d. AS-Steller selbst durch GG (od. daraus ableitbar) verliehen   o d e r

  - bei 63: die dem Organ, dem der A-Steller angehört, verliehen sind           

     (Prozeßstandschaft, auch gg den Wiillen des Organs)

       - Abgeordnete können idR keine Rechte des Bundestages in

          Prozeßstandschaft geltend machen)

4) Ordnungsgemäßer  Antrag

  - Frist    64 III  = 6 Monate

  - Form: 23 I, 64 II  (schriflich, Begründung, Zitat)

Begründetheit    (Feststellung gem  67)

  ... wenn die Maßnahme gg das GG (oder GeschoBT) verstößt  u n d  

      dadurch verfassungsmäßige Rechte des A-Stellers verletzt

- grds. keine Prüfung der Vfm des Gesetzes (außer bei Weigerung des BP),

  es reicht Verletzung der subjektiven Rechtsposition

93 I

Nr. 2

Abstrakte NK

iVm 13 Nr.6 , 76 ff BVerfGG (Zuständigkeit des BVerfG)

Zulässigkeit

1) Beteiligtenfähigkeit  des A-Stellers 76

  BReg (Kabinettsbeschluß); LReg; 1/3 Mitglieder des BT

2) Prüfungsgegenstand

  - Vereinbarkeit von BuR mir GG / von LaR mit BuR oder GG

  - ab Verkündung der Norm (keine vorbeugende NK !! Ausn VölkerR)

3) Antragsbefugnis 76

  - A-Steller hält Norm für nichtig (Art 93 I Nr.2 "Zweifel" genügen)

  - A-Steller hält Norm für gültig obwohl ein Gericht Unvereinbarkeit                

    festgestellt hat ("Meinungsverschiedenheiten")

  - kein subj. Betroffensein erforderlich

4) Ordnungsgemäßer Antrag   23 I  (schriflich, Begründung)

Begründetheit  

- wenn Norm mit GG (bzw BuR) unvereinbar ist (Tenor: für nichtig erklären)

93 I

Nr. 2a

Streit über Vorausetzungen

des 72 II

wenn Bund innerhalb konkurrierender Gg Gesetz erläßt

93 I

Nr. 3

Bund-Länder-

Streit

I. Zulässigkeit

1) Zuständigkeit   Art 93 I Nr. 3   iVm  § 13 Nr. 7

2) Antragsberechtigung

    BReg oder LReg  § 68

3) Verfahrensgegenstand  § 69 iVm 64

    Rechte u. Pflichten aus dem GG (auch ungeschriebene),

    meist  Bundestreue oder Kompetenzverteilung (83,84)

4) Antragsbefugnis (69, 64 I)

    Veletzung oder unmittelbare Gefährdung der Rechte

5) Vorverfahren

    nur bei Bundesaufsicht (L führt BuG nicht ordnungsgemäß aus) Art 84 I

6) Form  §§ 23, 69 iVm 64 (schriftl. / Begründung)

7) Frist

    - wenn 5), dann 1 Monat  § 70

    - ansonsten 6 Monate ab Kenntnis (wie bei OS)

 II. Begründetheit    

wenn die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen GG verstößt (verfassungsmäßige Rechte) §§ 67, 64

93 I

Nr. 4a

Individual-VB

iVm 13 Nr.8a, 90 ff BVerfGG

- Annahme gem 93a BVerfGG durch das Gericht

- Prozeßfähigkeit nicht im BVerfGG geregelt,

   maßgeblich ist Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit

- auch wg Entzug des gesetzl Richters Art 101 I 2 zulässig, wenn letzte

  Instanz die Norm nicht dem BVerfG vorlegt (GR-gleiches R)

Zulässigkeit

1) Beschwerdefähigkeit  90 I BverfGG

  "jedermann" = der Träger des angeblich verletzten GR sein kann

  - nat. Person, evt. Deutscheneigenschaft; nicht in Eigsch als Amtsträger

  - jur Pers in speziellen GR (Art 19 III)

2) Beschwerdegegenstand  90 I  = jeder Akt öffentlicher Gewalt

  - Maßnahme der vollziehenden Gewalt

  - Rechtssatz-VB           (93 II, III, 94 IV, 95 III BVerfGG)

  - Urteils-VB                     (94 III, 95 II)

  (- auch letztinstanzliche Zivilurteile wg Austrahlungswirkung der GR)

3) Beschwerdebefugnis  90 I  

  = Möglichkeit einer Verletzung von GR oder GR-gleichen Rechten

  - Rechtssatz-VB:  selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen

                                 "self-executing-Norm" (kein Vollzugsakt erforderlich)

  - Urteils-VB:           spezifische verfassungsrechtl. Verletzung von GR

4) Rechtswegerschöpfung 90 II 1

  - Rechtssatz-VB:   immer +, außer wenn 47 VwGO möglich

                                (Arg. 19 IV 1 kein Rechtsschutz gg Gesetzgebung)

  - Urteils-VB:           letzte Instanz (Ausn. Unzumutbarkeit)

  - Ausnahme 90 II 2 "Vorabentscheidung"

    (wenn allgemeine Bedeutung oder schwerer unabwendbarer Nachteil)

5) bei Rechtssatz-VB: Subsidiarität

  = Vorrang der Incidenterkontrolle durch Fachgerichte ("Prinzipale NK"), 

     wenn dies dem Bf

   - möglich

   - zumutbar (idR ist fachgerichtl. RS ausreichend, außer bei straf-/bußgeld)

   - zur Entlastung d. BVerfG zweckmäßig (minus, wenn Art 100 Folge wäre)

6) Rechtsschutzbedürfnis (nur probl. wenn erledigt)

    +: bedeutendes GR, Wiederholungsgefahr, fortdauernde Beeinträchtigung

7) Frist  93 I   Urteil: 1 Monat (Verkündung)  / Gesetz 1 Jahr

8) Ordnungsgemäßer Antrag 23 I, 92

  - schriftlich, Begründung, Zitat des GR

Begründetheit  

...wenn B durch die Maßnahme/Gesetz/Urteil in spezifisch

   verfassungsrechtlicher Weise in seinem GR auf ... verletzt ist

   (BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz)

- Eingriff in Schutzbereich

- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

 

Probleme

Beschwerdegegenstand - Gesetz = Akt der öff Gewalt ?

  - iSv Art 19 IV fällt Gesetz nicht darunter, weil dagegen kein Rechtsweg

    offen steht

  - aber "Relativität der Rechtsbegriffe": Einfügung der Nr. 4a wollte alle drei

     Staatsgewalten überprüfen lassen ("Hüter der Verfassung")

  - siehe auch einfach-gesetzl Auslegung in 93 II, 94 IV, 95 III BVerfGG

93 I

Nr. 4b

Kommunal-verfassungs-beschwerde

iVm §§ 13 Nr.8a, 91 ff BVerfGG

- Annahme gem 93a BVerfGG durch das Gericht

Zulässigkeit

1) Beschwerdefähigkeit  91 BverfGG

  - Gemeinden und Gemeindeverbände

2) Beschwerdegegenstand

  - Bundes- oder Landesnormen (Gesetze, RVO, Satzungen)

3) Beschwerdebefugnis  

  - Möglichkeit einer Verletzung von Art 28 II GG

  - selbst, gegenwärtig u. unmittelbar betroffen (keine RVO noch erforderlich)

4) Rechtswegerschöpfung 90 II 1

  - immer +, außer wenn Vorrang von 47 VwGO

5) Subsidiarität 91 S.2

  = Vorrang der Beschwerde vor dem LVerfG (Art 74 Nr. 4 LV NW)

6) Frist  93 I : 1 Jahr

8) Ordnungsgemäßer Antrag  23 I, 92

Begründetheit  

...wenn das Gesetz Art 28 II verletzt (siehe zu 28 II)

  - Eingriff in Schutzbereich

  - Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

32

BVerf

GG

Einstweilige Anordnung

- Ziel: Aussetzung des Vollzuges

- ausdrückl. Regelungen auch i.61 GG; 53, 58, 105 BVerfGG; 16 III WahlprG

- "Streitfall": alle Verfahren vor dem BVerfG

- auch vor Anhängigkeit eines Hauptverfahrens, wenn dieses wahrscheinlich

- Zulässigkeit des Hauptverfahrens

- "vorläufig regeln": keine Vorwegnahme der Hauptsache

- RSB (Eile, Hauptsache wäre zu spät)

- Begründetheit: Folgen,wenn eA nicht ergeht ggü wenn sie ergeht abwägen

94

Zusammen-

setzung des

BVerfG

Richter werden vom BT und BRat gewählt

95

Oberste Gerichte

gemeinsamer Senat

97

Unabhängigkeit

der Richter

= Freiheit von staatl Beeeinflussung und Unparteilichkeit ggü den

   Prozeßbeteiligten; funktionsfähige und ideologiefreie Rechtspflege

- 39 DRiG: Pflicht zur politischen Zurückhaltung

100

Konkrete

Normen-

kontrolle

iVm 13 Nr.11 , 80 ff BVerfGG (Zuständigkeit des BVerfG)

Zulässigkeit

1) Vorlageberechtigung : jedes Gericht

2) Vorlagegegenstand

  - Bundes- oder Landesgesetze

  - nur förmliche nachkonstituionelle Gesetze

  (- bei untergesetzl Recht (zB Satzungen) bloße Nichtanwendung der Norm

    durch VG selbst)

3) Vorlagevoraussetzungen

  - von Verfassungswidrigkeit überzeugt

  - Gesetz muß entscheidungserheblich sein (ansonsten alles OK)

4) Ordnungsgemäßer Antrag  

  - keine Frist

  - 23 I  schriflich+ Begründung / 80 II Zitat der verletzten Norm

Begründetheit  

- wenn Norm mit GG (bzw BuR) unvereinbar ist (Tenor: für nichtig erklären)

101

Ausnahme-

gerichte

- Verbot von Ausnahmegerichten

- 101 I 2: Garantie des gesetzl Richters

       kann zB vor BVerfG mit VB gerügt werden, wenn letzte Instanz die       Norm nicht vorlegt

- Entzug des gesetzl Richters, nur wenn willkürliche unrichtige Anwednung

  einer Verfahrensvorschrift:

      - grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht

      - bewußtes Unterlassen der Vorlage

      - unvertretbare Überschreitung des Beurteilungsspielraumes

102

Verbot der Todesstrafe

 

103

Rechtliches

Gehör

Strafbarkeit

103 I       - Anspruch auf gerichtliches Gehör

103 II      - keine Strafe ohne Gesetz

                   - Verbot rückwirkender Strafgesetze

                   - rechtsstaaliches Bestimmtheitsgebot für Strafvorschriften

103 III      - Verbot der Doppelbestrafung

104

Freiheits-

entziehung

Rechtsgarantien

104 II : Eingriff in Art 2 II S.2  nur bei vorheriger richterlicher Entscheidung

 

104a - 115  Finanzwesen

 

Rechtsnatur

Steuern

  = zur Erzielung von Einnahmen ohne Gegenleistung;

     Deckung des allg Finanzbedarfs

Gebühren

  = Gegenleistung für bestimmte Inanspruchnahme einer Leistung

Beiträge

  = Kostendeckung einer öff Einrichtung vom abstrakt Vorteilsberechtigten

Sonderabgaben  (parafiskalisch)

  seltene Ausnahme, da voraussetzungslos und Umgehung des GG

  Steuern mit Finanzierungsfunktion  (zBAusbildungs- Stellplatzabgabe)

     - betimmte homogene Gruppe mit besonderer Gruppenverantwortung

     - gruppennützige Verwendung

  verhaltenslenkende Steuern   (zB Ausgleichsabgabe für Schwerbehindrete)

     - zum Ausgleich einer Belastung aus einer primären Pflicht

     - Verhältnismäßigkeit

104a

Aufgaben-

verteilung

Finanzhilfen

Abs. 5 S.1   Haftungsgrundlage

  für Ausgleichsansprüche zw. Bund und Land, die bei der nicht   ordnungsgemäßen Durchführung von Verwaltungsaufgaben entstehen

  = ÖR Streit (40 I VwGO)

aber nur Kernbereichshaftung, weil

S.2  allgemeines Haftungsgesetz noch nicht existiert

  - nur schwerwiegende Pflichtverletzungen

  (-nur Prozeßzinsen 291 BGB analog)

105

Gesetz-gebungs-kompetenz

für Steuern

- für die Einführung von Steuern

I  ausschließliche Bundeskompetenz

  - Zölle, Finanzmonopole

II konkurriende Bundeskompetenz  (Steuern)

  - ESt, KSt, USt, ErbSt, GrErwSt

II a ausschließliche Landeskompetenz

  - örtliche Verbauchs- und Aufwandsteuern  (P: Verpackungssteuer)

105 III

Zustimmungs-pflicht

.. des Bundesrates

106

Verteilung des Steuer-

aufkommens

Trennsystem:

  I    Bund  (s. Auflistung)

  II   Länder

  VI Gemeinden (Realsteuern, örtl Verbauchssteuern)

Verbundsytem:

  III Bund u. Länder (42,5 %Est; KSt, Ust hälftig)

  V Gemeinden (15 % der ESt)            

107

Länderfinanz-ausgleich

 

108

Finanzvw/ -

gerichte

 

109

- 115

Haushalt etc.

 

115a - 115 l

Verteidigungs-

wesen

 

 

116 - 146 Schlußvorschriften

116

Begriff des Deutschen

 

121

Begriff der

Mehrheit

 

123

- 129

Fortgeltung alten Rechts

 

140

Weimarer Verfassung

Religionsgesellschaften: Anwendung der WRV 136, 137

 

andere Gesetze

45 AbgG

Fraktionen

iVm 10 GO-BT = freiwilliger Zusammenschluß von Abgeordneten

- Mitwirkungsrechte der Fraktion: 60 II, 61 II, 62 II, 64 II GO-BT

- beteiligtenfähig im Organstreit

1

BWG

Bundestag

656 Abgordnete + 16 Überhangmandate = 672 Mitglieder

5 I PartG

Gleich-

behandlungs-

gebot

- keine selbständige AGL, sondern nur derivativ

   (dh auf gleiche Leistung, wenn anderen Parteien etwas gewährt wurde)

18 IV PartG

Staatliche Finanzierung

Anspruch ab 0,5 (bzw 1 %) der Stimmen

3

LRfG

Wahlwerbezeit

- nur derivative AGL (dh auf gleiche Leistung)

137 V

WRV

Religions-gemeinschaften

- Anwendung über Art. 140 GG

- tradtionelle Religionsgemeinschaften bleiben ö-r Körperschaften

- Rechte: auf Steuererhebung, Einstellung von Beamten, Freistellung

                von versch. Abgaben

- S.2 : anderen RG kann auf Antrag dieser Status verliehen werden

- Voraussetzungen:

   Religionsgemeinschaft (Glaube und Organisation) / Gewähr der Dauer

   rechtstreu / staatsloyal