Grundgesetz Art 83 - 146 
 
| 
      | 
  
   83 - 91 
  Bundesverwaltung  | 
 |
| 
   83  | 
  
   Ausführung der Bundesgesetze durch d. Länder  | 
  
   ... soweit nichts anderes bestimmt ist  | 
 
| 
   84  | 
  
   Landes- verwaltung unter  Bundesaufsicht  | 
  
   84 IV: Mängelrügeverfahren - Prinzip der gesetzestechnischen Einheit:   ...
  wenn Regelungen über das VwVf zustimmungsbedürftig sind, wird das    ganze Gesetz zustimmungsbedürftig, dh bei fehlender Zustimmung
  ist das    ganze G nichtig  | 
 
| 
   85  | 
  
   Auftrags- verwaltung  | 
  
   Abs.1: Bund kann "erst-recht" das
  Verwaltungsverfahren regeln, aber keine  
              
  Zustimmungsbedürftigkeit Abs.3: Weisungsrecht des Bundes (Minister); RM einer
  Weisung Formelle
  RM - zuständig oberste Bundesbehörde = Minister - Anhörung des Landes (Grds bundesfreundl. Verhaltens,
  Rücksichtnahme) Materielle
  RM - Weisungsadressat: Landesminister - Sachkompetenz (R zur abschließenden Beurteilung
  von RM und ZM)     geht vom Land
  auf Bund über - Rahmen des 85 III: kein Selbsteintritt des Bundes
  zulässig, weil    Wahrnehmungskompetenz
  beim Land verbleibt - Rechts- und Zweckmäßigkeitsaufsicht 85 IV, dh auch
  Weisung bzgl     Ermessen
  zulässig - auch wenn Weisung grundrechtswidrig ist muß Land sie
  befolgen    (Rechtsschutz
  kann nur betroffener Bürger geltend machen) - Ermessen des Bundes: Bund muß zunächst versuchen, auf
  Land     einzuwirken,
  Weisung als ultima ratio Rechtsweg  | 
 
| 
   86  | 
  
   Bundeseigene Verwaltung  | 
  
      | 
 
| 
   87  | 
  
   Gegenstände bundeseigener  Vw  | 
  
   87a - f  | 
 
| 
   88  | 
  
   Bundesbank  | 
  
      | 
 
| 
   91 a,b  | 
  
   Gemeinschafts-aufgaben  | 
  
      | 
 
| 
      | 
  
   92 - 104 Rechtsprechung  | 
 |
| 
   93  | 
  
   Verfahren v. d. BVerfG  | 
  
   = Enumerationsprinzip Organstreit                       93
  I Nr.1 GG / 13 Nr. 5,  63 ff BVerfGG Bund-Länder-Streit              Nr.3       /       Nr. 7,  68 ff  Abstrakte NK                           Nr.2              
  Nr. 6,  76 ff Konkrete NK                     100 I       GG /      Nr. 11, 80 ff Individual VB                       Nr.4a     /     
  Nr. 8a, 90 ff Kommunal VB                     Nr.4b     /     
  Nr. 8a, 91 ff Sonstige                                    Nr.5  (18, 21, 41,
  61, 98, 99, 100, 126 GG); 93 II   Zulässigkeit 1) Zuständigkeit des BVerfG 
  (93 GG iVm 13 BVerfGG) 2) Beteiligten-/Beschw.-Fähigkeit / Berechtigung 3) Verfahrensgegenstand 3) Befugnis 4) grds. kein Vorverfahren
  (außer 84 IV) 5) RSB      VB: Rechtswegerschöpfung     KNK: Entscheidungserheblichkeit / ANK: Klarstellungsinteresse 6) Ordnungsgemäßes Verfahren = Form und Frist Begründetheit Organstreit                    Verletzung von
  verfassungsmäßigen R des A-Stellers Bund-Länder-Streit    Verletzung von verfassungsmäßigen R des
  A-Stellers Abstrakte NK                 Formelle u. materielle Vfm
  des Gesetzes Konkrete NK                  Formelle u. materielle Vfm
  des Gesetzes Individual VB                 Formelle u. materielle RM des
  Gesetzes                                             (Spezifische
  Verfassungsverletzung bei Urteilen) Kommunal VB               Verletzung des SelbstverwaltungsR  | 
 
| 
   15 III 3 BVerf GG  | 
  
   Beschlüsse  | 
  
   bei Stimmengleichheit : Kein Verstoß gegen das GG  | 
 
| 
   22 BVerf GG  | 
  
   Prozeß- vertretung  | 
  
   RA-Zwang  | 
 
| 
   93 I Nr.1  | 
  
   Organstreit-verfahren  | 
  
   iVm 13 Nr.5 , 63 ff BVerfGG
  (Zuständigkeit des BVerfG) Zulässigkeit 1) Beteiligtenfähigkeit  von
  A-Steller und A-Gegner  - nach 63 BVerfGG:  BP, BT,
  BR, BReg  und                                    Teile dieser Organe mit
  eigenen Rechten                                            = BT-Präs,
  Ausschüsse, UA, Fraktionen, Fr. im Aussch.                                      nicht: einz. Abgeordnete     - nach 93 I Nr.1 GG: oberste Bundesorgane (GA, Bundesversammlung)                                             sonstige Beteiligte mit
  eigenen R                                                 = BuKa , Minister,
  Parteien + einz. Abgeordnete                                                     (nur bzgl MitwirkungsR, ansonsten allein
  VfB) 2) Prüfungsgegenstand   64   = jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des A-Gegners     - konkrete,
  rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung    - Streit über Auslegung
  von GG oder GeschOBT 3) Antragsbefugnis   64
  I   = Möglichkeit einer RV   - die d. AS-Steller selbst durch GG (od. daraus ableitbar)
  verliehen   o d e r   - bei 63: die dem Organ, dem der A-Steller angehört, verliehen
  sind                 (Prozeßstandschaft, auch gg den Wiillen des Organs)         - Abgeordnete können
  idR keine Rechte des Bundestages in            Prozeßstandschaft geltend machen)  4) Ordnungsgemäßer  Antrag   - Frist    64 III  = 6 Monate   - Form: 23 I, 64 II 
  (schriflich, Begründung, Zitat) Begründetheit    (Feststellung gem  67)   ...
  wenn die Maßnahme gg das GG (oder GeschoBT) verstößt  u n d  
         dadurch verfassungsmäßige Rechte des A-Stellers verletzt - grds. keine Prüfung der Vfm
  des Gesetzes (außer bei Weigerung des BP),   es reicht Verletzung der subjektiven Rechtsposition  | 
 
| 
   93 I  Nr. 2  | 
  
   Abstrakte
  NK  | 
  
   iVm 13 Nr.6 , 76 ff BVerfGG
  (Zuständigkeit des BVerfG) Zulässigkeit 1) Beteiligtenfähigkeit  des
  A-Stellers 76    BReg (Kabinettsbeschluß); LReg; 1/3 Mitglieder des BT 2) Prüfungsgegenstand   - Vereinbarkeit von BuR mir GG / von LaR mit BuR oder GG   - ab Verkündung der Norm (keine vorbeugende NK !! Ausn VölkerR) 3) Antragsbefugnis 76   - A-Steller hält Norm für nichtig (Art 93 I Nr.2
  "Zweifel" genügen)   - A-Steller hält Norm für gültig obwohl ein Gericht
  Unvereinbarkeit                     festgestellt hat ("Meinungsverschiedenheiten")   - kein subj. Betroffensein erforderlich 4) Ordnungsgemäßer Antrag  
  23 I  (schriflich, Begründung) Begründetheit    - wenn Norm mit GG (bzw BuR) unvereinbar ist (Tenor: für nichtig
  erklären)  | 
 
| 
   93 I Nr. 2a  | 
  
   Streit über Vorausetzungen  des 72 II  | 
  
   wenn Bund innerhalb konkurrierender Gg Gesetz erläßt  | 
 
| 
   93 I  Nr. 3  | 
  
   Bund-Länder- Streit  | 
  
   I. Zulässigkeit 1) Zuständigkeit   Art 93 I Nr. 3   iVm  § 13 Nr. 7  2) Antragsberechtigung     BReg oder LReg  § 68 3) Verfahrensgegenstand  § 69 iVm 64     Rechte u. Pflichten aus dem GG (auch
  ungeschriebene),      meist 
  Bundestreue oder Kompetenzverteilung (83,84) 4) Antragsbefugnis
  (69, 64 I)     Veletzung oder unmittelbare Gefährdung der
  Rechte  5) Vorverfahren     nur bei Bundesaufsicht (L führt BuG nicht
  ordnungsgemäß aus) Art 84 I 6) Form  §§ 23, 69 iVm 64 (schriftl. / Begründung) 7) Frist
       - wenn 5), dann 1 Monat  § 70     - ansonsten 6 Monate ab Kenntnis (wie bei
  OS)  II. Begründetheit      wenn die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen GG
  verstößt (verfassungsmäßige Rechte) §§ 67, 64  | 
 
| 
   93 I  Nr. 4a  | 
  
   Individual-VB  | 
  
   iVm 13 Nr.8a, 90 ff BVerfGG - Annahme gem 93a BVerfGG durch das Gericht - Prozeßfähigkeit nicht im BVerfGG geregelt,     maßgeblich ist
  Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit - auch wg Entzug des gesetzl Richters Art 101 I 2
  zulässig, wenn letzte    Instanz die Norm
  nicht dem BVerfG vorlegt (GR-gleiches R) Zulässigkeit 1) Beschwerdefähigkeit  90 I BverfGG
     "jedermann" = der Träger des angeblich verletzten GR
  sein kann   - nat. Person, evt. Deutscheneigenschaft;
  nicht in Eigsch als Amtsträger   - jur Pers in speziellen GR (Art 19 III) 2) Beschwerdegegenstand  90
  I  = jeder Akt öffentlicher Gewalt   - Maßnahme der vollziehenden Gewalt   - Rechtssatz-VB           (93
  II, III, 94 IV, 95 III BVerfGG)   - Urteils-VB                     (94
  III, 95 II)   (- auch letztinstanzliche Zivilurteile wg Austrahlungswirkung der
  GR)  3) Beschwerdebefugnis  90
  I      = Möglichkeit einer Verletzung von GR oder GR-gleichen Rechten   - Rechtssatz-VB:  selbst,
  gegenwärtig und unmittelbar betroffen                                 
  "self-executing-Norm" (kein Vollzugsakt erforderlich)   - Urteils-VB:          
  spezifische verfassungsrechtl. Verletzung von GR 4) Rechtswegerschöpfung 90 II 1   - Rechtssatz-VB:   immer
  +, außer wenn 47 VwGO möglich                                
  (Arg. 19 IV 1 kein Rechtsschutz gg Gesetzgebung)   - Urteils-VB:          
  letzte Instanz (Ausn. Unzumutbarkeit)   - Ausnahme 90 II 2 "Vorabentscheidung"      (wenn allgemeine Bedeutung oder schwerer unabwendbarer
  Nachteil) 5) bei Rechtssatz-VB: Subsidiarität   = Vorrang der Incidenterkontrolle durch Fachgerichte
  ("Prinzipale NK"),        wenn dies dem Bf     - möglich     - zumutbar (idR ist fachgerichtl.
  RS ausreichend, außer bei straf-/bußgeld)    - zur Entlastung d.
  BVerfG zweckmäßig (minus, wenn Art 100 Folge wäre) 6) Rechtsschutzbedürfnis (nur probl. wenn erledigt)      +: bedeutendes GR, Wiederholungsgefahr, fortdauernde
  Beeinträchtigung 7) Frist  93 I   Urteil: 1 Monat (Verkündung)  / Gesetz 1 Jahr 8) Ordnungsgemäßer Antrag 23 I, 92    - schriftlich, Begründung, Zitat des GR Begründetheit    ...wenn B durch die Maßnahme/Gesetz/Urteil in spezifisch     verfassungsrechtlicher
  Weise in seinem GR auf ... verletzt ist    (BVerfG ist
  keine Superrevisionsinstanz) - Eingriff in Schutzbereich - Verfassungsrechtliche Rechtfertigung  | 
 
| 
      | 
  
   Probleme  | 
  
   Beschwerdegegenstand - Gesetz = Akt der öff Gewalt ?   -
  iSv Art 19 IV fällt Gesetz nicht darunter, weil dagegen kein Rechtsweg      offen steht   -
  aber "Relativität der Rechtsbegriffe": Einfügung der Nr. 4a wollte
  alle drei       Staatsgewalten überprüfen lassen ("Hüter der
  Verfassung")   -
  siehe auch einfach-gesetzl Auslegung in 93 II, 94 IV, 95 III BVerfGG  | 
 
| 
   93 I Nr. 4b  | 
  
   Kommunal-verfassungs-beschwerde  | 
  
   iVm §§ 13 Nr.8a, 91 ff
  BVerfGG - Annahme gem 93a BVerfGG durch das Gericht Zulässigkeit 1) Beschwerdefähigkeit  91
  BverfGG    - Gemeinden und Gemeindeverbände 2) Beschwerdegegenstand   - Bundes- oder Landesnormen (Gesetze, RVO, Satzungen) 3) Beschwerdebefugnis      - Möglichkeit einer Verletzung von Art 28 II GG   - selbst, gegenwärtig u. unmittelbar betroffen (keine RVO noch
  erforderlich) 4) Rechtswegerschöpfung 90 II 1   - immer +, außer wenn Vorrang von 47 VwGO 5) Subsidiarität 91 S.2   = Vorrang der Beschwerde vor dem LVerfG (Art 74 Nr. 4 LV NW) 6) Frist  93 I : 1 Jahr 8) Ordnungsgemäßer Antrag  23
  I, 92  Begründetheit    ...wenn das Gesetz Art 28 II verletzt (siehe zu 28 II)   -
  Eingriff in Schutzbereich   -
  Verfassungsrechtliche Rechtfertigung  | 
 
| 
   32 BVerf GG  | 
  
   Einstweilige Anordnung  | 
  
   - Ziel: Aussetzung des Vollzuges  - ausdrückl. Regelungen auch i.61 GG; 53, 58, 105 BVerfGG;
  16 III WahlprG - "Streitfall": alle Verfahren vor dem BVerfG - auch vor Anhängigkeit eines Hauptverfahrens, wenn dieses
  wahrscheinlich - Zulässigkeit des Hauptverfahrens - "vorläufig regeln": keine Vorwegnahme der
  Hauptsache - RSB (Eile, Hauptsache wäre zu spät) - Begründetheit: Folgen,wenn eA nicht ergeht ggü wenn sie
  ergeht abwägen  | 
 
| 
   94  | 
  
   Zusammen- setzung des  BVerfG  | 
  
   Richter werden vom BT und BRat gewählt  | 
 
| 
   95  | 
  
   Oberste Gerichte  | 
  
   gemeinsamer Senat  | 
 
| 
   97  | 
  
   Unabhängigkeit  der Richter  | 
  
   = Freiheit von staatl
  Beeeinflussung und Unparteilichkeit ggü den     Prozeßbeteiligten; funktionsfähige und ideologiefreie
  Rechtspflege - 39 DRiG: Pflicht zur
  politischen Zurückhaltung  | 
 
| 
   100  | 
  
   Konkrete  Normen- kontrolle  | 
  
   iVm 13 Nr.11 , 80 ff BVerfGG (Zuständigkeit
  des BVerfG) Zulässigkeit 1) Vorlageberechtigung : jedes Gericht  2) Vorlagegegenstand   - Bundes- oder Landesgesetze   - nur förmliche nachkonstituionelle Gesetze   (- bei untergesetzl Recht (zB Satzungen) bloße Nichtanwendung der
  Norm      durch VG selbst) 3) Vorlagevoraussetzungen   - von Verfassungswidrigkeit überzeugt   - Gesetz muß entscheidungserheblich sein (ansonsten alles
  OK) 4) Ordnungsgemäßer Antrag      - keine Frist   - 23 I  schriflich+
  Begründung / 80 II Zitat der verletzten Norm Begründetheit    - wenn Norm mit GG (bzw BuR) unvereinbar ist (Tenor: für
  nichtig erklären)  | 
 
| 
   101  | 
  
   Ausnahme- gerichte  | 
  
   - Verbot von Ausnahmegerichten - 101 I 2: Garantie des gesetzl Richters        kann zB vor BVerfG mit VB gerügt werden, wenn
  letzte Instanz die       Norm nicht
  vorlegt - Entzug des gesetzl Richters,
  nur wenn willkürliche unrichtige Anwednung    einer Verfahrensvorschrift:       -
  grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht       -
  bewußtes Unterlassen der Vorlage       -
  unvertretbare Überschreitung des Beurteilungsspielraumes  | 
 
| 
   102  | 
  
   Verbot der Todesstrafe  | 
  
      | 
 
| 
   103  | 
  
   Rechtliches
   Gehör Strafbarkeit  | 
  
   103 I       - Anspruch auf gerichtliches Gehör 103 II      - keine Strafe ohne Gesetz                    -
  Verbot rückwirkender Strafgesetze                    -
  rechtsstaaliches Bestimmtheitsgebot für Strafvorschriften 103 III      - Verbot
  der Doppelbestrafung  | 
 
| 
   104  | 
  
   Freiheits- entziehung  | 
  
   Rechtsgarantien 104 II : Eingriff in Art 2 II S.2  nur bei vorheriger richterlicher
  Entscheidung  | 
 
| 
      | 
  
   104a - 115  Finanzwesen  | 
 |
| 
      | 
  
   Rechtsnatur  | 
  
   Steuern   =
  zur Erzielung von Einnahmen ohne Gegenleistung;       Deckung des allg Finanzbedarfs Gebühren   =
  Gegenleistung für bestimmte Inanspruchnahme einer Leistung Beiträge   =
  Kostendeckung einer öff Einrichtung vom abstrakt Vorteilsberechtigten Sonderabgaben 
  (parafiskalisch)   seltene
  Ausnahme, da voraussetzungslos und Umgehung des GG   Steuern
  mit Finanzierungsfunktion 
  (zBAusbildungs- Stellplatzabgabe)      - betimmte homogene Gruppe mit besonderer
  Gruppenverantwortung      - gruppennützige Verwendung   verhaltenslenkende
  Steuern   (zB Ausgleichsabgabe für
  Schwerbehindrete)      - zum Ausgleich einer Belastung aus einer
  primären Pflicht      - Verhältnismäßigkeit  | 
 
| 
   104a  | 
  
   Aufgaben- verteilung Finanzhilfen  | 
  
   Abs. 5 S.1   Haftungsgrundlage    für
  Ausgleichsansprüche zw. Bund und Land, die bei der nicht   ordnungsgemäßen Durchführung von
  Verwaltungsaufgaben entstehen    =
  ÖR Streit (40 I VwGO) aber nur Kernbereichshaftung,
  weil S.2  allgemeines
  Haftungsgesetz noch nicht existiert   -
  nur schwerwiegende Pflichtverletzungen   (-nur
  Prozeßzinsen 291 BGB analog)  | 
 
| 
   105  | 
  
   Gesetz-gebungs-kompetenz  für Steuern  | 
  
   - für die Einführung von Steuern I  ausschließliche
  Bundeskompetenz   -
  Zölle, Finanzmonopole II konkurriende Bundeskompetenz  (Steuern)   -
  ESt, KSt, USt, ErbSt, GrErwSt II a ausschließliche Landeskompetenz   -
  örtliche Verbauchs- und Aufwandsteuern 
  (P: Verpackungssteuer)  | 
 
| 
   105 III  | 
  
   Zustimmungs-pflicht  | 
  
   .. des Bundesrates  | 
 
| 
   106  | 
  
   Verteilung des
  Steuer- aufkommens  | 
  
   Trennsystem:   I    Bund 
  (s. Auflistung)   II   Länder   VI
  Gemeinden (Realsteuern, örtl Verbauchssteuern) Verbundsytem:   III
  Bund u. Länder (42,5 %Est; KSt, Ust hälftig)   V
  Gemeinden (15 % der ESt)               | 
 
| 
   107  | 
  
   Länderfinanz-ausgleich  | 
  
      | 
 
| 
   108  | 
  
   Finanzvw/ - gerichte  | 
  
      | 
 
| 
   109 - 115  | 
  
   Haushalt etc.  | 
  
      | 
 
| 
   115a -
  115 l  | 
  
   Verteidigungs- wesen  | 
  
      | 
 
| 
      | 
  
   116 - 146 Schlußvorschriften  | 
 |
| 
   116  | 
  
   Begriff des Deutschen  | 
  
      | 
 
| 
   121  | 
  
   Begriff der  Mehrheit  | 
  
      | 
 
| 
   123  - 129  | 
  
   Fortgeltung alten Rechts  | 
  
      | 
 
| 
   140  | 
  
   Weimarer Verfassung  | 
  
   Religionsgesellschaften: Anwendung der WRV 136, 137   | 
 
| 
      | 
  
   andere Gesetze  | 
 |
| 
   45 AbgG  | 
  
   Fraktionen  | 
  
   iVm 10 GO-BT = freiwilliger Zusammenschluß von
  Abgeordneten - Mitwirkungsrechte der Fraktion: 60 II, 61 II, 62 II, 64
  II GO-BT - beteiligtenfähig im Organstreit  | 
 
| 
   1  BWG  | 
  
   Bundestag  | 
  
   656 Abgordnete + 16 Überhangmandate = 672 Mitglieder  | 
 
| 
   5 I PartG  | 
  
   Gleich- behandlungs- gebot  | 
  
   - keine selbständige AGL, sondern nur derivativ     (dh auf gleiche
  Leistung, wenn anderen Parteien etwas gewährt wurde)  | 
 
| 
   18 IV PartG  | 
  
   Staatliche Finanzierung  | 
  
   Anspruch ab 0,5 (bzw 1 %) der Stimmen  | 
 
| 
   3 LRfG  | 
  
   Wahlwerbezeit  | 
  
   - nur derivative AGL (dh auf gleiche Leistung)  | 
 
| 
   137 V WRV  | 
  
   Religions-gemeinschaften  | 
  
   - Anwendung über Art. 140 GG - tradtionelle Religionsgemeinschaften bleiben ö-r
  Körperschaften - Rechte: auf Steuererhebung, Einstellung von Beamten,
  Freistellung                  von versch. Abgaben - S.2 : anderen RG kann auf Antrag dieser Status verliehen
  werden - Voraussetzungen:    
  Religionsgemeinschaft (Glaube und Organisation) / Gewähr der Dauer    rechtstreu /
  staatsloyal  |