Polizei- und Ordnungrecht  /  Kommunalrecht

 

 

 

OrdnungsbehördenG

 

 

POR

Primärebene:       Gefahrbeseitigung

Sekundärebene:  Kostenhaftung

OBG

1 I

Aufgaben der OB

- Zuständigkeit der Stadt X /Kreis X (1 I ,3, 4, 5 OBG ), wenn sie subjektiv

 zur Gefahrenabwehr tätig werden will

 

2

Vollzugshilfe der Polizei

 

 

 

Zuständigkeit der allgemeinen OB

= 5 I 1, 3 I, 4 I OBG iVm 63 I GO = OB der Gemeinde

1 I        fachliche Z der Gemeinde (subjektiv zur Gefahrenabwehr)

5 I, 3 I  sachliche Z

4 I        örtliche Z

 

7

Aufsichts-

behörden

 

 

8

Weisungsrecht

 

 

9

UnterrichtungsR

 

 

10

Selbsteintritt

 

 

11

Befugnisse der Kommunalaufsicht

gem 107 - 11 GO

 

12

Sonderordnungs-behörden

- Fachbehörden, zB Bergamt

- Gemeinden/Kreise, zB untere Bauaufsichtsbehörde, untere WasserB

 

14 I

Prüfung einer OV

1) EGL: 14 I OBG (wenn nicht SpezialG)

2) Formelle RM

     - Gemeinde hat zum Zwecke der Gefahrenabwehr gehandelt 1 I OBG

     - als örtliche OB 3 I  sachlich 5 I und örtlich 4 I zuständig

     - Anhörung gem 28 VwVfG (evt. Heilung gem 45 I Nr.3, II)

     - Schriftform 20 I OBG

3) Materielle RM

     - Voraussetzungen der EGL 14 I (s.u.)

     - richtiger Adressat (Störer)

     - RF: Ermessen bzgl. OB und WIE (16 OBG iVm 40 VwVfG)

              Nichtgebrauch

              Fehlgebrauch

              Überschreitung (Verhältnismäßigkeit)

 

14 I

Generalklausel

1) öffentliche Sicherheit

     - Bestand des Staates und seiner Einrichtungen (zb Wasserhaushalt)

     - Unverletzlichkeit der Rechtsordnung

        (StGB, OwiG, nur OTB und RW erforderlich)

     - Individualrechtsgüter

2) öffentliche Ordnung

     = jene über das geschriebene Recht hinausgehenden Wertvorstellungen,              die vom überwiegenden Teil der Bevölkerung als unerläßlicher Teil für       ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben angesehen werden

     - Verfassungsmäßigkeit? ja weil Begriff auch in Art 13 III und 35 II GG

     - kein Verstoß gg öO, wenn in zulässigerweise ein Grundrecht ausgeübt                 wird (zB 5 III)

3) Gefahr

     = wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit  mit

       hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öff Sicherheit

       (oder O) eintritt

- Grad der Wahrscheinlichkeit: "Je-desto-Formel"

- Zeitpunkt des Einschreitens ist maßgeblich

- Störung = Schaden ist scghon eingetreten; präventive Maßnahmen dann

                    nur noch bei fortdauernder Beeinträchtigung zulässig

 

 

unselbständige Verfügungen

= 14 I OBG ist EGL, der Verstoß gegen Ge-/Verbotsnorm stellt Störung

    gegen öffentliche Sicherheit dar

 

14 I

Beispielsfälle

1) bei Beschlagnahme einer Wohnung zur Unterbringung von

    Obdachlosen ("Einweisungsverfügung")

     - zT wird auch Sicherstellung 24 Nr.13 OBG iVm 43 Nr.1 PolG                                       angenommen

     - Gefährdung der öff Sicherheit, weil Gesundheit der Obdachlosen

       bedroht ist (früher: öff Ordnung)

     - Beschlagnahmedauer von 4 - 6 Monaten noch verhältnismäßig

2) Schlachtungsanordnung für verseuchtes Vieh

3) Abschleppen eines PKW

- Zahlung der Kosten ist ÖR, auch wenn Unternehmer direkt bezahlt wird

   (U ist dann Empfangsbevollmächtigter der Behörde zur Einziehung),

   daher Rückforderung der Zahlung gem 40 I VwGO (actus-contrarius)

   - allg. Leistungsklage (Rückzahlung = schlichtes Vw-Handeln), wenn kein                Kostenbescheid ergangen ist (sonst AK)

- Sicherstellung ?

   +, wenn Gefahr vom Kfz ausgeht ("Öl") od. für das KfZ ("unverschlossen")

   minus, wenn nur Umsetzung und keine Ingewahrsamnahme

 

14

Gefahr

- zZ des Einschreitens müssen obj. Umstände vorgelegen haben, die bei    

  ungehindertetem Geschehensablauf zu einem Schaden führen

1) gefährliche Situation

  grds. objektiv gefährliche Umstände (ex post) erforderlich

  wenn keine obj. gefährliche Situation:

  - Anscheinsgefahr = Einschätzung des Beamten nicht pflichtwidrig

                                              à wie "normale "Gefahr

  - Scheingefahr (PutativG) = pflichtwidrige Einschätzung  à  VA ist rw

  - Sonderfall: Gefahrenverdacht

      = ob tatsächlich gefährliche Situation vorliegt ist unklar

                   à Aufklärungsmaßnahmen und evt. endgültige M. sind zulässig

2) Prognose  à nur ex ante Betrachtung zulässig

3) Schaden am Schutzgut droht

 

 

Anscheinsgefahr

= im Zeitpunt des Einschreitens liegen bei verständiger Würdigung objektiv  

   Anhaltspunkte für eine Gefahr vor. Nachträglich ergibt sich, daß in

   Wirklichkeit keine Gefahr bestand

Befugnis zum Einschreiten?

mM  objektiver Gefahrenbegriff, dh keine Befugnis

hM  Anscheinsgefahr wird vom Gefahrenbegriff erfaßt wg effektiver und

        schneller Gefahrenabwehr

- Anscheinstörer ist zwar ordnungspflichtig, wenn er nicht zurechenbar den

  Anschein verursacht hat entschädigt werden (analog wie Notstands-

  pflichtiger) und braucht nicht für Kosten der Maßnahme aufkommen

 

 

Gefahren-

verdacht

= nach Sachverhalt ist das Bestehen einer Gefahr möglich

- Gefahrerforschungseingriffe zulässig (Verhältnismäßigkeit beachten !)

- Verdachtsstörer ist gem 17, 18 ordnungspflichtig

   (egal ob er Situation zu verantworten hat)

 

 

Gefahrbegriffe

gegenwärtige Gefahr

= wenn die Einwirkung eines schädigenden Ereignisses bereits begonnen

   hat oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit 

   bevorsteht

erhebliche Gefahr

= es droht Schaden für ein sehr bedeutsames Schutzgut

abstrakte Gefahr

= aufgrund Lebenserfahrung treten in bestimmten Situationen Gefahren auf

konkrete Gefahr

= Gefahr besteht in diesem Einzelfall (normale POR-Verfügung)

Gefahr im Verzug

= die Einhaltung des an sich gebotenen Verfahrens würde den Erfolg der

  Maßnahme gefährden

 

 

keine objektive Gefahr

ex-ante Betrachtung = Zeitpunkt des Einschreitens ist entscheidend

1) Scheingefahr (Putativgefahr)

     Behörde hält nur subjektiv einen Schadenseintritt für wahrscheinlich,   ohne daß dafür objektive Anhaltspunkte vorhanden sind

     à VA ist rw

2) Anscheinsgefahr

     bei verständiger Würdigung liegen objektive Anhaltspunkte für eine

     Gefahr vor (ex-ante), nur nachträglich stellt sich heraus, daß eine         Gefahr nicht bestand (unverschuldete Fehleinschätzung)

     à hM: VA ist rm (aA: Überdehnung des Gefahrenbegriffs)

     à hM: es reicht, wenn Störer (17, 18 OBG) den Anschein der Gefahr             hervorgerufen hat (auch unverschuldet);

                    aA: Ablehnung der Anscheinsstörerhaftung, nur Nichtstörer

3) Gefahrenverdacht

     bloße Möglichkeit einer Gefahr (objektiv große Wahrscheinlichkeit) ohne

    Verdichtung zur Überzeugung

     à Erforschungsmaßnahmen sind rm

 

15

Verhältnis-

mäßigkeit

- Zweck: legitim?

- Mittel

- Geeignetheit

   = wenn die Maßnahme dem angestrebten Zweck förderlich ist

- Erforderlichkeit

   = wenn es kein milderes Mittel gibt, was zu demselben Ziel führt

-  Angemessenheit

    = wenn das eingesetzte Mittel in einem angemessenen Verhältnis

       zum angestrebten Zweck steht

 

16

Ermessen

- Entschließungsermessen (ob)

- Auswahlermessen (gegen wen / wie)

   Effektivität der Gefahrenabwehr

 

17

Verhaltens-

störer

- Handlungswille, Geschäfts- und Schuldfähigkeit nicht erforderlich

Kausalität

- Äquivalenztheorie minus, weil unzulässige Haftungsausdehnung

- Adäquanztheorie minus, weil POR meist atypische Fälle

mM Theorie der rechtswidrigen Verursachung

     Mitverursacher ist dann Störer, wenn er seinen Rechtskreis überschreitet,

     dh durch sein Verhalten Rechtsvorschriften verletzt

     (contra: RW in kurzer Zeit schwer zu ermitteln, gr. Unsicherheiten)

hM Theorie der unmittelbaren Verursachung

      nur derjenige ist Störer, der im Gegensatz zu entfernteren Verursachern                die letzte Bedingung für den Gefahreintritt gesetzt hat

 

Zweckveranlasser (= wie Verhaltenstörer)

= wer die zur Gefahr führenden Umstände objektiv bezweckt oder diese

   erkennbar zwangsläufig ausgelöst werden

   (gefahrerhöhende typische Risiken, objektiver Wirkungs- und

    Verantwortungszusammenhang; früher streng subjektive Betrachtung)

 

18 I

Zustands-

haftung

- Maßnahmen gg den (Mit-)Eigentümer

- Beschränkung der Zustandshaftung, wenn Opferposition besteht und die

   Inanspruchnahme den wirtschaftlichen Wert des Eigentums aushöhlen

   würde

- grds. haftet Verhaltensstörer vor Zustandsstörer, außer wenn nicht

  erreichbar oder weiniger effektiv

Problem: Dereliktion nach Erlaß der OV aber vor Vollstreckung

     zT: VA wird vom Gericht wg RW ex nunc aufgehoben oder muß von

            Behörde gem 51 VwVfG aufgehoben werden;

           falls dies nicht geschieht, zumindest Vollstreckungshindernis 767 ZPO

   - nach Vollstreckung führt D jedenfalls nicht zur RW d. Kostenbescheides

 

A ist nur Miteigentümer, rechtliche Unmöglichkeit (44 II Nr.4)?

- grds. volle Verantwortlichkeit des MitEigt, nicht nur anteilig, dh Störer +

- A ist nicht berechtigt, Störung alleine zu beseitigen (744 BGB)

- nur vorübergehendes Unvermögen, da Zustimmung des B oder

  nachträgliche Duldungsverfügung möglich

- daher ist VA rechtmäßig (wenn gleichlautende Duldungsverf rm wäre),

  aber VA ist nicht vollstreckbar (solange keine DV vorliegt)

- wenn ohne DV trotzdem vollstreckt wird, ist nicht mehr 55 I möglich,

  sondern nur noch 55 II

 

18 II

Zustandsstörer

- Maßnahmen gg den Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Besitzer)

 

19 I

Nichtstörer =

Notstands-

pflichtiger

= wer ausdrücklich durch OB/Polizei (6 PolG) zur Beseitigung einer

   Gefahr herangezogen wird.

- nicht: wer als unbeteiligter Dritter einen Schaden erleidet

- Nr. 1 bis 4 kumulativ ("und")

 

 

Störerauswahl

Ermessen der Behörde:

- E-nichtgebrauch, wenn Behörde wg Rechtsirrtum Nichtstörer als

  Verhaltensstörer ansieht

 

20 I

Form einer OV

grds. schriftlich (außer Gefahr im Verzug)

 

20 II

Verbot der

Aufsichts-

erleichterung

 

 

21

Wahl der Mittel

Austauschbefugnis des Betroffenen (auf Antrag)

 

22

Fortfall der

Vorauss

 

 

23

Versagung ob Erlaubnisse

 

 

24

Geltung des PolG

= EGL  iVm  PolG  für Standardmaßnahmen

 

25 - 38

Ordnungs-behördliche Verordnungen

- OBV sperrt die Anwendung der Generalklausel nicht

- wenn einzelne Vorschriften nichtig sind, bleibt der Rest der VO

  wirksam, es sei denn sie hat dann keine selbständige Bedeutung mehr

 

27

EGL für eine Ordnungs-behördliche VO

1) EGL = 27 OBG

  ... ist vfm, weil unbestimmte Rechtsbegriffe durch Rsp und Lit hinreichend

     konkretisiert

2) Formelle RM

  - Zuständigkeit des VO-Gebers 27 (Verbands- u. Organkompetenz)

  - Verfahren (Ratsbeschluß)

  - Form 30 OBG (Zitiergebot: EGL angeben)

  - Verkündung 33 OBG

3) Materielle RM

  - TBV des 27: Gefahr f. d. öff Sicherheit oder Ordnung

  - besondere Anforderungen der 29 - 34

  - kein Verstoß gg höherrangiges Recht

    - einfache Gesetze

    - Verfassung = Bestimmtheit, Grundrechte, Verhältnismäßigkeit

Prüfung innerhalb der OV:

1) EGL = 14 I OBG iVm x der VO

2) formelle RM des VA

3) Materielle RM

  a) Befugnis zum Einschreiten

       - wirksame und rm VO (s.o.)

       - Verstoß gg die VO

  b) richtiger Adressat

  c) allg RM

  d) RF: Ermessen

 

39

Entschädigung

 

 

39 I lit a

Entschädigung

Voraussetzungen

- Maßnahme durch die OB auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr

   (oder gem 67 PolG Polizei)

- rechtmäßige und zielgerichtete Inanspruchnahme eines Nichtstörers

   (19 OBG, 6 PolG)

- Haftungsumfang 40

 

39 I lit a

analog

= wenn unbeteiligter Dritter durch rechtmäßige OB-Maßnahme geschädigt   

   wird

aA: nicht 39 I lit a, sondern Entschädigung wg enteignendem Eingriff

      (Voraussetzung: Sonderopfer)

 

39 I lit b

bei rw Maßnahme

Verletzung von Rechtsgütern Unbeteiligter bei rm Maßnahme:

zT: 39 I lit b ist anwendbar

      (Arg: Maßnahme ist bzgl. Eigentumsverletzung zulaseten des E rw)

hM: 39 I lit b nicht anwendbar (Arg. einheitliche Bewertung des

                                                    Vorgangs als rechtmäßig)

 

39 II

Ausschluß des Ersatzanspruches

Subsidiarität

 

39 III

Vorrang SpezialG

 

 

40

Umfang der Entschädigung

- für die unmittelbar aus der Maßnahme entstandenen Schäden

  dh es muß sich die Gefahr verwirklichen, die in der Maßnahme selbst

  angelegt ist (Zurechnung der Schadensfolgen)

- Härteregelung I S.2: ausn. auch für andere Schäden

- Unmittelbarkeit +, bei Wiedereinweisung in Wohnung und Beschädigung

   durch "Mieter" (Sonderopfer des V)

 

41

Verjährung

3 Jahre nach Kenntniserlangung des Schadens (höchstens 30 Jahre)

 

42

Entschädigungs-pflichtiger

= Träger der ordnungsbehördlichen Kosten

Abs. 2: Regreß der Behörde gg richtigen Störer (17, 18 OBG) möglich

 

43

Rechtsweg

Abs. 1: grds. Zivilgerichte (71 GVG Landgericht)

Abs. 2: ausn Verwaltungsgerichte 

 

44

GR-

Einschränkung

 

 

45, 46

Kosten, Gebühren

 

 

47 - 52

Schluß-

vorschriften

 

 

 

Polizeigesetz

PolG

 

iVm 24 OBG

- nur präventiv Gefahrenabwehr

- bei repressiven Maßnahmen gilt StPO

- Abgrenzung bei doppel-funktionalen Maßnahmen:

  Schwerpunkt der Maßnahme für obj Beobachter

PolG

1

Aufgaben der

Polizei

1 I S.3 = Eilfallkompetenz der Polizei

 

2

Verhältnis-

mäßigkeit

 

 

3

Ermessen

 

 

4

Verhaltensstörer

 

 

5

Zustandssörer

 

 

6

Notstands-

pflichtiger

 

 

7

Einschränkung

von GR

 

 

8

Generalklausel

= Gefahr für die öffentliche Sicherheit ( ungeschrieben: oder Ordnung)

 

9 - 33

Datenerhebung

Standardmaßnahmen 9 - 46

 

12

Identitäts-feststellung

 

 

34

Platzverweis

 

 

35-38

Gewahrsam

 

 

39-42

Durchsuchung

 

 

43

Sicherstellung

= dem bisherigenSachinhaber wird vorübergehend die Sachherschaft

   entzogen und ein öff-rechtl Verwahrungsverhältnis wird begründet

- Beschlagnahme einer Wohnung? nein weil von W keine Gefahr ausgeht

Nr.1  um eine ggw Gefahr abzuwehren

= Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (wie bei 14 OBG)

+ konkrete gegenwärtige Gefahr (unmittelbar bevorstehend)

- Gefahr für die Sache selbst oder die Gefahr geht von der Sache aus

- Sicherstellung ist Realakt (kein VA)

 

44

Verwahrung

 

 

45

Verwertung

Vernichtung

- zunächst RM der Sicherstellung erforderlich

- Abs. 2 Anhörung

   keine Heilung im WS-Verfahren möglich, wenn sich VA inzwischen durch

   Vernichtung erledigt hat)

- Abs. 4 Vernichtung

 

47-49

Vollzugshilfe

 

 

50-66

Zwang

siehe VwVG

 

67

Entschädigung

nach 39 - 43 OBG

 

 

Kommunalrecht

 

 

Kommunal-verfassungs-

streit

Zulässigkeit

1) VwR  40 I VwGO

2) Statthafte Klageart

  - keine AK/VK/FFK weil idR kein VA (mangels Behörde od. Außenwirkung)

  - Leistungsklage (wenn HDU begehrt wird)

  - idR Feststellungsklage  43 VwGO

    - RV = bestehende Komptenzen des Organs

      "O war zu dieser Maßnahme nicht berechtigt"

    - Subsidiarität 43 II

3) Feststellungsinteresse (bei FK)

  - grds. jedes wirtschaftl ideelle oder rechtliche Interesse

  - bei Erledigung: WDH-Gefahr/ Rehabilitation/SEA-Prozeß

4) Klagebefugnis

  - kein obj Beanstandungsverfahren; bloße RW reicht nicht aus

  - Verletzung subj persönlicher Rechte kann nicht geltend gemacht werden,

     nur Verletzung der Kompetenzen als Ratsmitglied

  - wehrhafte Innenrechtspositionen:

    - "Natur des Mitgliedschaftsrechts" (Teilnahme, Beratung etc)

    - sog. innerorganisatorischer Störungsbeseitigungsanspruch

5) Beklagter   (= Organ dessen Maßnahme gerügt wird)

6) RSB

  - nicht ausgeschlossen auch wenn Rechtsaufsicht möglich

7) Beteiligtenfähigkeit

  - Kollegialorgan: 61 Nr.2 VwGO (hM analog bei Ein-Person-Organ)

  - Prozeßfähigkeit 61 III

Begründetheit

  wenn Kompetenzen verletzt wurden oder

  Anspruch auf begehrte Maßnahme besteht

 

 

Hausverbot im Rathaus

1) ÖR oder PR ?

    - Teile der Rsp.: Rechtscharakter ist danach zu bestimmen, ob die       

                         unterbrochenen Rechtsbeziehungen ÖR oder PR waren

    - aA: ÖR, wenn es dem Zweck dient, die Erfüllung ör Aufgaben zu

            ermöglchen (zB ungestörter Dienstbetrieb)

2) EGL für Hausverbot:

    hM: Annex der dem Hoheitsträger zugewiesenen Sachaufgaben (BVerfG)

    mM: für kommunalen Bereich direkt aus GO (zB 41 III; 62 I S.1u.3; 2)

    z.T: Gewohnheitsrecht

           (= längere Übung in Übereinstimmung der Beteiligten von der RM)

3) Voraussetzungen:

    - erhebliche Beeinträchtigung des Betriebes

    - Störereigenschaft des Adressaten

    - Wiederholungsgefahr zZ der Entscheidung

GO

1, 2

Selbstverwaltungs-recht der

Gemeinde

iVm 28 II GG und 78 I, II LVNW

GO

3, 4

Aufgaben der Gemeinde

 

 

5

Gleichstellung

M F

 

 

6

Geheimhaltung

 

 

7

Satzungen

7 I 1 = Generalklausel für Satzungserlaß

- Form: IV, V iVm BekanntVO

- RM siehe unter 41

7 I als EGL für Satzung ausreichend ?

  - nach Parlamentsvorbehalt müssen wesentliche Entscheidungen vom

    Gesetzgeber selbst getroffen werden

  - dh keine wesentliche GR-Einschränkung durch Satzung zulässig

  - "wie" der Leistungsgewährung darf aber durch Satzung geregelt werden

7 II:  EGL für Bußgeldandrohung in Satzung

   - Art 103 II: rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot, dh aus Norm muß

                      erkennbar sein, was konkret verboten ist

  - P: Satzung ist kein förmliches Gesetz, dh die EGL (= 7II GO)  muß schon                    103 II genügen

  - BVerfG: 7 II reicht aus, da sich BußgeldTB durch juristische Auslegung

    ermitteln läßt (Bezugnahme auf Gegenstand der Satzungshoheit)

GO

8

Öffentliche Einrichtungen

= dauerhafte organisatorische Einheit (Zusammenfassung von Mitteln,

   Personen, Sachen), mit der die Gemeinde Maßnahmen der

   Daseinsfürsorge durchführt; Leistungszweck ist durch Widmung

   festgelegt (auch konkludent durch Ingebrauchnahme)

- schon im Rahmen der Zulässigkeit (40 I VwGO) zu prüfen (VK)

RM von Benutzungsregelungen:

- idR durch Satzung

- Bußgeld rm ? nur wenn Satzung wirksame EGL darstellt:

1) EGL  = 7 I GO

  - ausreichend (Wesentlichkeitstheorie), wenn nur "wie" einer Leistung, auf               die kein Anspruch besteht, geregelt wird

2) Formelle RM der Satzung (s.u.)

3) Materielle RM

  - 7 I: Regelung "eigener Angelegenheit"

  - kein Verstoß gg höherrrangiges Recht (GG, BuG, LaG)

  - Verhältnismäßigkeit: Benutzungsregelungen müssen vom                                                                          Einrichtungszweck gerechtfertigt sein

  ­ - Bestimmtheitsgebot: insbes. bei Bußgeldandrohung zu beachten (103 II)

GO

8 II

Zulassungs-anspruch

Formell: Antrag

Materiell:

- Einwohner gem 21 GO

- Benutzung im Rahmen des geltenden Rechts

   - keine entgegenstehenden spezialgesetzl. Regelungen

   - im Rahmen der  Zweckbestimmung der Widmung

   - nach Maßgabe der Benutzungsordnung

   - keine Gefahren für öff Sicherheit / Ordnung

   - Kapazität der Einrichtung

   (- Abhängigmachung v. Schadensversicherung od. Kaution zulässig)

Rechtsfolge:

- grds. gebundene Entscheidung, aber:

- wenn Nachfrage größer als Kapazität: Anspruch auf effE

   - anerkannte Auswahlkriterien:

     Attraktivität / Bekanntheit und Bewährtheit / Losverfahren / Rollierendes

      System / Prioritätsprinzip

   - bei Mehrfachnutzung muß Behörde ein System auswählen, welches 

      den Zulassungsanspruch nicht auf Dauer vereitelt

- wenn Behörde in Vergangenheit widmungsfremde Nutzungen oder

  Zulassung von Nicht-Einwohnern gestattet hat, evt. Anspruch aus Art 3 I

- Satzungen, die die Zulassung generell ins Ermessen der Gemeinde stellen 

   sind nichtig (weil 8 II zwingend gebundene Entscheidung vorgibt)

GO

8 II

Zweistufen-

theorie

Zulassungsanspruch

1) Streitigkeit über das "ob"  = stets öff. rechtl.     

    - wenn Gemeinde selbst Anspruchsgegner à Verpflichtungsklage        

    - wenn Gemeinde als Gesellschafterin einer GmbH Anspruch       

       verschaffen soll  à Allg. Leistungsklage

    - Klage vor VG gg GmbH selbst ist unzulässig  

      (hM nur Zivilrechtsweg; Anspruch auf Abschluß eines verwaltungs-   

       privatrechtlichen Benutzngsvertrages, Kontrahierungszwang)

2) Streitigkeit über das "wie"

    =  Nutzungsregelungen evt. privatrechtlich

 

9

Anschluß- und Benutzungszwang

 

 

10 - 14

Name etc.

 

 

15 - 20

Gemeindegebiet

 

 

21 - 34

Einwohner

Bürger

§§ 30 - 32 gelten auch für Ratsmitglieder

 

21

Legaldefinition

Abs. 1 = Einwohner   /  Abs. 2 = Bürger

 

26

Bürgerbegehren

Bürgerentscheid

Abs. 1:  Legaldefinition

Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

Formelle Anforderungen:

  - Antrag auf Bürgerentscheid 26 I

  - schriftlich mit Nennung des Begehrens (Ja/Nein-Frageform) 26 II

  - Begründung (kurz) und Kostendeckungvorschlag

  - benannte Vertreter 26 II 2

  - Quorum von mind. 10 % der Bürger 26 IV

  - 26 III: Frist von 6 Wochen bzw 3 Monaten

                  bei sog. kassierendem Bürgerbegehren (gg Ratsbeschluß)

               (bei initiierendem BB  keine Frist)

  - kein gleicher B-Entscheid innerhalb 2 Jahre 26 VIII

Materielle Anforderungen:

  - Angelegenheit mit Verbandskompetenz der Gemeinde  und

                                   Organkompetenz des Rates

  - Unzulässigkeit in Fällen des Abs. 5

 

Rechtsfolge:

  26 IV   Feststellung des Rates, ob Bürgerbegehren zulässig

  - gebundene Entscheidung (kein Ermessen)

  - hM: Feststellung = VA; Rechtsmittel = Verpflichtungsklage der Bürger

    (mM: mangels Außenwirkung kein VA, also Feststellungklage)

  - bei Zulässigkeit: Bürgerentscheid (3 Monate) oder Abhilfe durch Rat

  - Erfolg eine Bürgerentscheides : 26 VI

 

(bei Ablehnung des Bürgerentscheides)

Antrag auf Untersagung der Durchführung des Ratsbeschlusses:

  - einstweilige Anordung 123 VwGO (Ratsbeschluß ist kein VA)

  - Anordnungsanspruch?

     zT BB hat keine aufschiebende Wirkung (BM muß RB ausführen)

            à Gefahr der Schaffung von vollendeten Tatsachen

              Bürger haben Anspruch auf administrative Umsetzung

     zT Anspruch auf Umsetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen; lediglich                      bürgerschaftliches Initiativrecht   à Antrag 123 unbegründet

 

35 - 39

Bezirke und Ortschaften

 

 

40

Träger der Gemeindeverw.

Rat und Bürgermeister

 

41

Zuständigkeit

des Rates

41 I 1: Grds. der Allzuständigkeit

41 III: Rückholrecht des Rates

          - nur bzgl interner Willensbildung (nicht: Befugnisse nach außen)

- 41 I h) bei Zuschußgewährung ist Rat zuständig

 

 

Rechtmäßigkeit eines Rats-

beschlusses

 

bzw einer Satzung

- einfacher Ratsbeschluß (mangels Außenwirkung kein VA)

- Satzungsbeschluß (EGL = SpezialG oder Generalklausel  7 I 1 GO)

Formelle RM

1) Zuständigkeit

  - Verbandskompetenz der Gemeinde: Aufgabe nach § 2 GO

  - Organzuständigkeit des Rates nach  41  (Satzung: 41 I 2 lit. f) 

2) Verfahren

  - Einberufung 47

  - Beschlußfähigkeit 49

  - keine Mitwirkungsverbote 43 II, 31

  - Abstimmung 50

3) bei Satzung: Form

  - Schriftform, Unterschrift desBM

  - ggf Genehmigung 7 I 2 GO (zB 2 II KAG, 11 BauGB)

  - Ausfertigung und Verkündung  7 IV, V  iVm BekanntVO

Materielle RM

1) Voraussetzungen der EGL

  - Spezialvorschrift: zB 10, 132 BauGB, 2 KAG, 9 GO

  - Satzung  7 I 1: "eigene Angelegenheit"  (nicht: Auftragsangelegenheit)

2) kein Verstoß gg höherrangiges Recht

  ­ - Bundes- oder Landesrecht

  - Grundrechte

3) allgemeine RM

  - Bestimmtheitsgebot

  - Verhältnismäßigkeit

    (bei öff Einrichtungen : Anstaltszweck als Regelungsgrenze)

4) fehlerfreies (Satzungs-) Ermessen

Fehlerfolge:

- unbeachtlich soweit vorgeschrieben (zB 31 VI, GO, 214 BauGB)

- gesetzliche Heilung 7 VI GO, 215 BauGB

- bei Rechtswidrigkeit: Nichtigkeit

 

42

Wahl der RM

 

 

43

Rechte und

Pflichten der RM

43 II, 31 Befangenheit :

1) Betroffenheit einer Person gem Nr. 1 - 3

2) Vorteil oder Nachteil (Möglichkeit reicht aus!)

3) "unmittelbar"

  = wenn die Entscheidung eine Person direkt berührt, dh nicht erst durch

     wesentliche kausale Zwischenschritte eintreten wird

    (aber +, wenn Zwischenschritt gebundene Ermessensentscheidung)+

3) RF:

- Mitwirkung bei Beratung oder Entscheidung unzulässig

- Fehlerfolge 31 VI:

  - Nichtigkeit des Beschlusses nur, wenn Stimme des B für Abstimmungs-

    ergebnis entscheidend

  - wenn unbekannt, wie B gestimmt hat : hypothetische Betrachtung

 

44 - 46

Freistellung

Entschädigung

 

 

47

Einberufung d.

Rat

 

 

48

Tagesordnung,

Öffentlichkeit

 

 

49

Beschluß-

fähigkeit

= wenn mehr als die Hälfte der gesetzl Mitgliederzahl (3 KWahlG) anwesend

Abs.1 S.2:

- Fiktion der Beschlußfähigkeit, solange keine BU ausdrücklich festgestellt

- aber: gilt nicht bei evidenter Beschlußunfähigkeit (dann ist keine

   Feststellung notwendig)

 

50

Abstimmungen

 

 

51

Sitzungs-

ordnung

= EGL für Ordnungsmaßnahmen 

- ordnungsgemäße Arbeit des Rates muß gewährleistet sein

- RF: pflichtgemäßes Ermessen des BM

  (Überprüfung des VG nur auf Ermessensfehler)

Grundrechtsschutz auch für Ratmitglieder?

- hM + bei gleichzeitiger Betroffenheit der persönlichen Rechtssphäre

   (obwohl eigentlich nur in Funktion als RM)

- Eingriff in Art 5 I verfassungsr gerechtfertigt, wenn verhältnismäßig

Abs.2: Sitzungsausschluß nur nach Ratsbeschluß oder gem 51 III durch                              BM, wenn GeschO dies vorsieht

 

52

Niederschrift

 

 

53

Behandlung der Beschlüsse

 

 

54

Widerspruch,

Beanstandung

 

 

55

Kontrolle der Vw

 

 

56

Fraktionen

 

 

57, 58

Ausschüsse

 

 

59

Hauptausschuß

 

 

60

Dringlichkeits-entscheidungen

 

 

62

Bürgermeister

 

 

63

Vertretung der

G (nach außen)

Gesetzlicher Vertreter in Verwaltungsgeschäften = BM

- aber 64: Einschränkung der V-Macht bei Verpflichtungsgeschäften

 

64

Abgabe von Verpflichtungs-erklärungen

= Gesamtvertretung von BM/Stellvertreter und Beamten 

   + Schriftform    (Unterzeichnung muß nicht gleichzeitig erfolgen)

- gilt nur für Verpflichtungserklärungen

- Vertretung im Außenverhältnis

- Abstraktionsprinzip: ob interne Willensbildung ordnungsgemäß war (zB   

   Ratsbeschluß) ist für wirksame Vertretung unerheblich (Ausn. Kollusion)

Abs.1: echte Formvorschrift nur bei ör WE (ör Vertrag, Zusicherung,      

            Zuschuß), dh endgültige Unwirksamkeit (125 analog)

Abs.2: Ausnahme bei "Geschäften der laufenden Verwaltung"

              - regelmäßig wiederkehrende Geschäfte

              - die nach festen Grundsätzen entschieden werden

              - gem Größe und Finanzkraft der Gemeinde sowie politische Wirkung

Abs.4: bei Verstoß gg Schriftform à keine Bindung der Gemeinde

  bei privatr WE?

  - gem 125 BGB nichtig, wenn 64 GO privatrechtliche Formvorschrift ist.

     P: Land darf gem 55 EGBGB keine privatR Vorschriften erlassen

  - BGH früher: 64 ist Formvorschrift iSd 125, also Nichtigkeit

  - heute hM: 64 ist nur materielle ör Regelung über die Beschränkung der                 Vertretungsmacht, daher nicht 125, sondern 177: schwebend unwirksam

Überwindung des Schriftformmangels durch 242 BGB?

  - RG wird entgegen 125 als wirksam behandelt, wenn Einrede aus 242

  - aber nur, wenn Nichtigkeit existenzgefährdende Folgen oder

                      Verhalten der Gemeinde besonders schwerer Treueverstoß

Folge bei Verstoß gg Gesamtvertretungserfordernis?

- gem 177 BGB ist Vertrag schwebend unwirksam

   (Genehmigung nur schriftlich möglich)

- keine Anwendung der Anscheins-/Duldungsvollmacht (BGH), da   

   ansonsten Regelung der GO wirkungslos wäre

- Überwindung durch 242? Berufung der G auf Formmangel ist auch nicht

  rechtsmißbräuchlich, weil Vertretungsmangel keine Formvorschrift

 

65- 67

(Ab-)Wahl des

 BM

 

 

68, 69

Vertretung, Sitzungs-

teilnahme

 

 

70

Vw-Vorstand

 

 

71

Wahl der Beigeordneten

 

 

72 - 74

Dienstaufsicht etc.

 

 

75

allgemeine

HH-grundsätze

 

 

75 II

sparsamer HH

Gebot der sparsamen Haushaltsführung

 

76

Einnahme-beschaffung

 

 

77, 79

HH-Satzung

 

 

78

Haushaltsplan

Abs. 3 : HH-Plan gewährt dem Bürger keinen Anspruch

 

80 - 94

Kassenführung

 

 

95-100

Sondervermögen

 

 

101

- 106

Rechnungs-

prüfung

 

 

107

- 115

wirtschaftliche

Betätigung

Konkurrentenklage

Zulässigkeit

1) VwR 40 I VwGO

  "ob"  Stadt tätogwerden darf 107 GO  à 40 I VwGO eröffnet

  "wie" wettbewerbsrechtlich 823, 1004 BGB, 1 UWG anwendbar

2) Statthafte Klageart

  - AK gegen Ratsbeschluß nicht möglich, da dieser mangels Außen- und

    Regelungswirkung kein VA

  - Unterlassungklage (Unterfall der allg LK)

3) Klagebefugnis 42 II analog (hM)

  - zumindest mögl in GR aus 12 I, 14 I, 2 I verletzt

4) sonstige SEV

  - Zuständigkeit, Beteiligten-, Prozeßfähigkeit, allg RSB

Begründetheit

... wenn K Anspruch auf Unterlassung der wirtsch Betätigung zusteht

   (dh die Betätigung unzulässig ist)

1) aus 107 I GO

  P: Gibt 107 ein Abwehrrecht gg wirtsch Betätigung der Gemeinde?   -nein-

      - subjektiv-öff Recht des Kl +, wenn 107 zumindest auch dem Schutz

        privater Konkurrenten dienen soll (Schutznormtheorie)

      - heute hM (nach Streichung der Subsidiaritätsklausel 88 a.F.):            

        Individualschutz ist allenfalls Reflex, aber nicht beabsichtigt

      - aA: Drittschutz wg GR-Einfluß geboten

  à nach mM Zulässigkeit der Betätigung prüfen (s.u.)

2) aus Grundrechten  (Abwehrrecht ?)

  - Art 14 I minus, weil nur das Erworbene geschützt (nicht Erwerb)

                                    Ausn: Monopolisierung

  - Art 12 I, 2 I Wettbewerbsfreiheit minus, da nur mittelbarer GR-Eingriff und

     kein Auszehrungs-/Verdrängungswettbewerb vorliegt

  - Art 3 I grds. nur Anspruch auf Gleichbehandlung undnicht auf

    Unterlassung, aber hM spiegelbildlich auch UnterlassungA, sofern 

    kein sachl Grund für Betätigung besteht (Willkür)

 

 

Klage vor dem Zivilgericht

Zulässigkeit

- 13 GVG ordentlicher Rechtsweg

- 23 Nr. 1, 71 sachlich zuständig das LG (Streitwert > 10.000 DM)

Begründetheit

Anspruch aus 1 UWG

  - Wettbewerber iSd 13 UWG

  - Verstoß gg 107 GO als unlautere Wettbewerbshandlung ?

   UWG bietet keinen Schutz vor Auftreten weiterer Konkurrenz, daher

   erforderliich, daß durch rw Verhlaten Wettbewerbsvorteile erlangt werden;

   hier minus

Anspruch aus 823 II, 1004 BGB iVm 107 GO

  - 107 GO hat keinen Schutzgesetzcharakter

    (auch wenn man oben Drittschutz bejaht)

 

107

Zulässigkeit wirtschaftl Betätigung

ratio: Schutz der Gemeinde vor unternehmerischen Risiko

Formell:

- Zuständigkeit der Gemeinde Art 28 II GG, 78 LV NW

- Anzeige an Aufsichtsbehörde (117) gem 115 I d

Materiell:

1) Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft

2) wirtschaftliche Betätigung

  - "Unternehmen" iSd 107 I = wenn es eine über Eigenbedarfsdeckung

     hinausgehende Personen- und Sachegesamtheit mit gewisser

     Eigenständigkeit darstellt

  - auch rechtlich unselbständiger Regiebetrieb

  - Gewinnerzielungsabsicht

3) dringender öffentlicher Zweck

  - politsche und Zweckmäßigkeitserwägungen

  - nicht ausreichend: Finanzierung anderweitiger öff Zwecke

3) Leistungsfähigkeit der Gemeinde

 

 

Fiskalgeltung der Grundrechte

in bezug auf privatwirtsch Tätigkeit der öff Hand

- str. ob öff Hand unmittelbar an Grundrechte gebunden ist 

 

108

Beteiligung an Privat-

unternehmen

Sonderregelung zu 107:

108 I Nr.1: Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen

108 I Nr.2: Beteiligung an Unternehmen mit nicht wirtsch Zielsetzung

  - Voraussetzungen des 8 I

  - "wichtiges Interesse":  + wenn Aufgabenerfüllung dadurch verbessert wird

 

116 I

Allgemeine

Aufsicht

- bei Selbtverwaltungsaufgaben

- nur Rechtsaufsicht

- Rechtsschutz: Anfechtungsklage, weil Art 28 GG verletzt

 

116 II

 Sonderaufsicht

- Rechtsaufsicht und beschränkte Fachaufsicht  (Prototyp  9 OBG)

- Rechtsschutz: abhängig von Außenwirkung der Maßnahme

 

 

Pflichtaufgaben

zE W

Art 78 III, IV S.2 LVNW,  116 II, 3 II GO

 

 

Anspruch auf Ein-schreiten der AB?

Subsidiaritätsprinzip

- AB darf nur im öffentlichen Interesse einschreiten;

- 116 ff GO dienen eo ipse nicht dem Individualschutz

- kein subj-öff Recht des Bürgers auf Einschreiten, auch nicht auf

  ermessensfehlerfreie Entscheidung

- Klagebefugnis fehlt daher

 

117

Aufsichts-

behörden

 

 

118

Unterrichtungs-

recht

 

 

119

Beanstandungs- und

AufhebungsR

119 I 1  iVm 54 II  Anweisung des LR zur Beanstandung durch den BM

  - keine Anfechtungsklage der Gemeinde statthaft, weil kein VA:

    zwar Außenwirkung +, aber keine Regelungswirkung (nur Vorstufe zur

    Aufhebung, außerdem nicht der Bestandskraft fähig)

     - außerdem fehlendes RSB, weil Rechtsschutz gg Aufhebung möglich

  Formelle RM:    zuständig ist BM

  Materielle RM:  wenn Ratsbeschluß rw ist

119 I 2  Aufhebung eines Ratsbeschlusses durch AB

- Rechtsschutz der Gemeinde: Anfechtungsklage

Formelle RM

  - Zuständigkeit der Ausichtsbehörde 117   (zB Landrat 117 I)

  - Anhörung 28 VwVfG nicht erforderlich, da eigenes Verfahren nach GO

    (Beanstandung ersetzt die Anhörung)

Materielle RM

1) 119 I 1 Eingriffsbefugnis

  - vorherige Beanstandung durch den BM

    (bei Weigerung kann AB selbst beanstanden, Arg. BM ist nur Organleihe)

  - nochmalige Beratung im Rat

  - RW des Ratsbeschlusses

2) RF: Ermessen

  - wenn fehlerhaftes Verfahren beim Ratsbeschluß (ohne Nichtigkeitsfolge)

    ist Eingriffsbefugnis der AB str.

 

120

AnordnungsR u. Ersatzvornahme

 

 

121

122

Beauftragter

Auflösung Rat

 

 

123

Anfechtung von Aufsichts-maßnahmen

- bei AK gegen Aufsichtsmaßnahmen ist Vorverfahren entbehrlich

  (Fall des 68 I S.2 1. Alt VwGO)

- ist keine Sonderzuweisung an die Verwaltungsgerichte, weil sonst

  gegen vorrangige Bundeskompetenz aus Art 74 I Nr.1, 72 GG

  verstoßen würde

 

124 ff

Schluß

 

LV NW

70

Ermächtigung für RVO

wenn Ermächtigungsgesetz ein LaG ist (statt 80 GG)

- zB 27 OBG für ordnungsbehördliche VO's

 

75

Nr.4

Kommunale Verfassungs-beschwerde

iVm 52 VerfGHG NW

- Rechtswegerschöpfung nicht erforderlich

- Prüfungsmaßstab ist Art 78 LV NW

 

78

Selbstverwaltung

der Gemeinde

 

 

55

Richtlinien-kompetenz