Sozialrecht

 

 

 

Geschichte

- sozialer Schutz durch ständische Ordnung, Zunft- und Gildewesen

- 1530 ReichspolizeiVO: Gemeinden sind für Wohlfahrtspflege zuständig

- 1794 "Allg. preußisches Landrecht": es ist staatliche Aufgabe, für den   Unterhalt Bedürftiger zu sorgen

- Vorsorge durch freiwillige Hilfs- und Unterstützungskassen

Sozialversicherung:

- 1881 Magna Charta der Sozialversicherung (Bismarck):

  ör dreigliedrige Versicherung  (KV, Unfall, Invaliden- und Alterssicherung)

  genossenschaftliche Selbsthilfe unter staatlicher Aufsicht

  KV 1884, Unfall 1885, Rente 1891 (nur Abwendung von Not)

- 1911 RVO faßte alle drei Gesetze zusammen + Leistungsverbesserungen

- 1957 Neuordnung des RentenversicherungsR, " Generationenvertrag",   Sicherung des Lebensunterhalts

- 1992 SGB VI

Arbeitslosenversicherung:

- Erwerbslosenfürsorge

- 1927 AVAG Gesetz über AL-vermittlung und AL-versicherung

- 1969 AFG ArbeitsförderungsG

- 1998 SGB III

soziale Entschädigung:

- 1871 ReichsversorgungsG

- 1950 BundesversorgungsG

Sozialhilfe:

- 1870 Gesetz über den Unterstützungswohnsitz

- 1914 Verordnung über die Fürsorgepflicht

- 1924 Reichsgrundsätze über Ausmaß der öff. Fürsorge

- 1953 FürsorgeänderungsG

- 1961 BundessozialhilfeG: Rechtsanspruch auf SH

 

 

 

GKV    Gesetzliche Krankenversicherung

VDR    Verband Deutscher Rentenversicherungsträger

KBV     Kassenärztliche Bundesvereinigung

DKG    Deutsche Krankenhausgesellschaft

BPI       Bundesverband der pharmazeutischen Industrie

BA       Bundesanstalt für Arbeit

BG       Berufsgenossenschaft

 

 

Sozialleistungs-quote

Anteil der Sozialleistungen am BSP  = ca. 34 % (1995)

 

 

formeller Sozialrechts-

begriff

= alle Rechtsmaterien, die das Sozialgesetzbuch bilden

<---> materieller SRB

 

 

social security

Art. 22 in Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948)

 

 

Europäische Sozialcharta

1961

 

 

internationales

Sozialrecht

- Auflockerung des Territorialprinzips (3-5 SGB IV)

- Leistungen im Ausland (17 SGB V 110 ff SGB VI, 97, 98 SGB VII)

- zwischenstaatliches Recht

   = sozialrechtliche Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit

       ausländischen Staaten (völkerrechtl Verträge iSd Art. 59 II GG)

- überstaatliches Recht

   = durch EGV, aber keine einheitliche Sozialrechtsordnung

- Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer v.

  9.12.1989 ist nur Programm (keine rechtsnorm)

 

 

Sozial-

gesetzbücher

SGB I         - Allgemeiner Teil                           (1976)

SGB III       - Arbeitsförderungsrecht            (1998 statt AFG)

SGB IV      - Gemeinsame Vorschriften f.d. Sozialversicherung (1977)

SGB V       - Gesetzliche Krankenversicherung (1989 statt RVO)

SGB VI      - Gesetzliche Rentenversicherung (1992)

SGB VII     - Gesetzliche Unfallversicherung (1997)

SGB VIII    - Jugendhilfe                                     (1991 statt JWG)

SGB X        - Verwaltungsverfahren Sozialdaten, Leistungsträger (1981, 1983)

SGB XI       - Pflegeversicherung                    (1995)

 

 

Teile des SGB's

BAFöG, BSHG, SchwerbehindertenG, RVO, BVG, KOFG, BuKiGG, WohngeldG, UnterhaltsvorschußG, u.a. + RVO und Satzungen

 

 

Abgrenzung des Rechtsweges

 

51 SGG, 40 VwGO        Sozialgerichte

126 BRRG                         Verwaltungsgerichte

13 GVG                              ordentliche Gerichte

1 ArbGG                             Arbeitsgerichte

 

 

Systematik des Sozialrechts

1) herkömmliche Auffassung

  - Sozialversicherung

  - Sozialversorgung

  - Sozialhilfe

2) neuere Systematisierungen

  - Soziale Vorsorge

  - soziale Entschädigung

  - soziale Hilfe und Förderung (soziale Ausgleichsysteme)

 

 

Sozial-

versicherung

= Kranken-, Pflege-, Renten-, und Unfallversicherung

- zwangsweiser Zusammenschluß von Personen zu einer Gefahren-  gemeinschaft, die Schutz gegen bedeutsame Lebensrisiken gewährt

- Leistungsgewährung nach typisierenden Merkmalen

  (unabhängig von konkreter Bedürftigkeit)

- Finanzierung durch Beiträge (Versicherter, AG, Staat)

- Beitragsbemessung nach Leistungsfähigkeit des V

  (nicht nach Risiko; Gedanke des sozialen Ausgleichs)

 

 

Sozial-

versorgung

= zB BVG, BSeuchG, OpferentschG

- Finanzierung durch Steuermittel

  (kein versicherungsmäßiges Gegenseitigkeitsverhältnis)

- Leistungsgewährung nach typisierenden Merkmalen

1) Sonderversorgung

      = Entschädigung für ein der Allgemeinheit erbrachtes oder von ihr                  verursachtes Opfer (Kausalitätsprinzip)

2) Allgemeinversorgung

      = Gewährung ohne besonderen Grund um bestimmten Bedarf zu                     befriedigen (Finalprinzip)

 

 

Sozialhilfe

= BSHG und Nebengesetze

- Finanzierung aus Steuermitteln

- Leistung nur bei individueller Bedürftigkeit

- Subsidiaritätsprinzip

 

 

Stammrecht

= Rechtsposition, aus der die einzelnen konkreten Leistungsansprüche

   fließen (Anwartschaft)

 

 

Sozial-

versicherung

Arbeitsförderung

- nicht Wohnsitzprinzip, sondern Beschäftigungsortsprinzip

 

 

Gesundheits-reform 2000

- Gesundheitsministerin Andrea Fischer (SPD)

- Beratung im BT am 30.06.1999, Zustimmung des BT (bis Ende Nov.)

  Inkrafttreten zum 1.1.2000

- Ziel: stabile Beitragssätze

 

1) Globalbudget

  - statt Einzelbudgets im Gesudnheitswesen nur noch eine globale

     Ausgabenobergrenze

  - Globalbudget steigt nur noch wie die Einkommen der Versicherten

    (Grundlohnsumme)

2) Krankenhausfinanzierung

  - wird bis 2008 schrittweise den KK übertragen

    (bisher waren Länder für Investitionen zuständig, KK für den Unterhalt)

  - Rahmenplanung gemeinsam mit den Ländern

  - Erleichterte Kündigung der Versorgungsverträge ab 2003 (KK mit KH),

    (wenn KH nicht für Versorgung unverzichtbar)

  - Kassen haben Einfluß auf die Verteilung der Mittel (250 Milliarden DM)

3) Stärkung der Hausärzte

  - Rolle der Hausärzte wird gestärkt durch gesonderten Honorartopf

  - Patient bekommt Bonus von KK, wenn zum Facharzt überwiesen wird

4) Positivliste für Arzneimittel

  - Erstattung von der KK nur, wenn Arznei auf Positivliste steht (ab 2002)

5) Leistungsänderungen

  - Förderung der ambulanten Eingriffe (in KH und Arztpraxen)

  - "Soziotherapie" für psychisch Kranke außerhalb des KH

  - Kuren auch länger als 3 Wochen, Zuzahlung sinkt auf 17 DM /Tag

  - Zahnersatz und Kieferorthopädie wird günstiger

  - Vorsorge und Vorbeugung werden gestärkt

  - Selbsthilfegruppen

6) Sonstiges

  - nach Behandlungsfehlern unterstützt KK Patienten bei SEA gg den Arzt

  - Erschwerung der Arztniederlassungen ab 2003

  - Kürzung der Beiträge des Bundes zur RV, KV, PfV bei Arbeitslosen: statt     Grundlage 80 % des früheren Nettoverdienstes jetzt nach tatsächlichem     ALG (§ 232 a SGB V)

  - Wegfall des Sterbegeldes

 

 

Rentenreform 2000

- Gesetzentwurf im Herbst 1999

1) Beitragssenkung

  - durch Ökosteuer von derzeit 19,5 % auf 18,5 % (2003)

  - bis 2020 unter 20 %, danach 22,9 %

2) Rentenniveau

  - für 2000 und 2001 Rentensteigerung nur um die Teuerungsrate

      (0,7 und 1,6 %) und nicht entsprechend des Lohnniveaus (3-4%)

  - Rente sinkt von derzeit 70,1 % des durchschnittlichen Nettoverdienstes

      auf 66, 3 % (2002)

  - danach dauerhaft ca. 67 %

3) Private Vorsorge

  - 2,5 % des Bruttoeinkommens (bis zur BBG) für kapitalgedeckte                    Altersvorsorge (2003: 0,5% / Steigerung bis 2007: 2,5 %)

  - evt. als Pflicht zur Eigenvorsorge

  - Beitrag ist SV-Pflichtig, aber steuerfrei

  - Wahfreiheit, Anrechung von betrieblicher, tariflicher Vorsorge

4) Grundsicherung

  - bedarfsorientierte Grundsicherung zur Verhinderung von Altersarmut   unabhängig vom Bezug einer Rente (ab 65 oder EU)

  - Aufstockung der Rente auf SH-Niveau

  - Finanzierung aus Ökösteuer (1,8 Mrd)

5) Hinterbliebenenrente

  - Wahl für Ehegatten (Eheschließung nach 2000)

  - für "alte" Ehen bleibt es beim alten Recht

  - nichteheliche P können PM vertraglich vereinbaren

  - Partnerschaftsmodell:

      Während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften werden zu                   Lebzeiten zu gleichen Teilen aufgeteilt. Überlebende erhält nach Tod 75       % der gemeinsam erworbenen Ansprüche. Außerhalb der Ehe                     erworbene Ansprüche bleiben zu 100 % erhalten.

  - Teihabemodell:

      Zu Lebzeiten behält jeder seine Rente aus eigenen Anwartschaften. Der       Überlebende erhält eine Rente von 70 % aller vor und in der Ehe von       beiden Partnern erworbenen Anwartschaften.

  - Unterhaltsmodell:

      jeder Ehegatte erhält im Hinterbliebenenfall seine volle eigene Rente und       zusätzlich 60 % der des Verstorbenen. Auf diese Rente werden eigene       Einkünfte angerechnet bis auf Freibetrag von 630 DM (also ist Rente       höchstens 630 DM)

SGB IV

7 IV

Schein-selbständigkeit

- Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit

- Antragsfrist bis 30.06. für arbeitnehmerähnliche Selbatändige sich von der   RV-Pflicht befreien zu lassen soll bis 31.12.99 verlängert werden

- Vermutungsregel für das Bestehen einer unselbständigen Beschäftigung

- wiederlegbar, aber Beweislastumkehr (dh vom AG oder AN zu beweisen)

- § 7 Abs.4  SGB IV  (§ 2 Nr.9 SGB VI)

  Versicherungspflicht, wenn 2 von 4 Merkmalen vorliegen:

  - S beschäftigt keinen Arbeitnehmer (Familienangehörige zählen NICHT)

  - S ist regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber        zuständig (Weisungen, Organisation)

  - es werden für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbracht

  - S tritt nicht unternehmerisch auf dem Markt auf

SGB IV

7 I

Beschäftigung

= ist die nicht-selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsaverhältnis

  (entspricht dem des AN im Arbeitsrecht)

- Abgrenzung: persönliche Abhängigkeit

- selbständig ist, wer im wesentlichen seine Tätigkeiten frei gestalten und   seine Arbeitszeit bestimmen kann

- Beschäftigter ist, wer hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort   der Ausführung der Dienste einem Weisungsrecht unterliegt

- Beschäftigter muß SV-Beiträge zahlen

  (5 SGB V, 20 SGB XI, 1 SGB VI, 25 SGB III)

  AG zahlt Gesamtsozialversicherungsbeitrag an KK

- KK entscheidet üder Beschäftigungsverhältnis mit Beitragsbescheid,   anfechtbar vor dem SG (aufschiebende Wirkung 86 II, 97 I)

SGB IV

§ 8

630 DM Gesetz

- Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

- ab 1.4.1999

Geringfügig Beschäftigte:

- § 8 I Nr.1 = dauerhaft geringfügig (< 15 Std. und < 630 DM)  ÄNDERUNG !

- § 8 I Nr. 2 = kurzfristig geringfügig (< 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage)

   hier gibt es keine Änderung, es bleibt beim pauschalen Steuerabzug

 

- auch nicht geringfügige Beschäftigungen werden dazugerechnet, dann   sind alle SV-pflichtig (früher wurden nur die geringfügigen   zusammengerechnet)

- wenn der einzige Job, dann weiterhin 630 DM ausgezahlt

 (Verzicht auf RV-Freiheit möglich § 5 II SGB VI, Aufklärungspflicht des AG)

- pauschalierte Lohnsteuer entfällt, dafür zahlt AG Pauschalbeiträge zur SV:

   10 % zur KV und 12 % zur RV  (= 138,60 DM)

  - keine Beiträge zur AV :  § 27 II SGB III

  - nur wenn Hauptberuf nicht SV-pflichtig, sonst normale SV-Beiträge         (ohne AV)

  - keine KV, wenn AN nicht in gesetzl. KK, zB Beamte

  - Erwerb in RV für 1 Jahr: 4,17 DM mehr Rente und 1,4 Monate Wartezeit

- Aufstockungsoption:  B kann durch eigene Beiträge iHv 7,5 % den vollen   Leistungsanspruch ggü der RV erwerben

- Lohnsteuerfreiheit nur dann, wenn keine anderen Einkünfte

  (Grundfreibetrag für Ledige 13.067 DM, darüber fällt LSt an)

- Freistellungsbescheinigung von Lohnsteuerpflicht möglich

- 28a SGB IV: Meldepflicht der Beschäftigung durch AG bei KK

- Nachweispflicht des AG: er muß schriftlichen Vertrag machen

 

 

Vorschalt-

gesetz

- Änderung des SGB III (Arbeitsförderung) zum 1.8.1999 in Kraft

- Vereinfachung des Vw-Verfahrens

- effizientere arbeitsmarktpolitische Instrumente

Inhalt:

- Erleichterung bei ABM, Existenzgründungen, Trainingsmaßnahmen

- Erweiterung der Strukturanpassungsmaßnahmen (Umwelt, Jugend)

- Arbeitnehmerhilfe (Experimentierklausel bis 2002)

- Erleichterungen bei der beruflichen Weiterbildung

- Eingliederungszuschuß für ältere AN

- Wegfall der persönlichen Meldung alle 3 Monate beim ALG

- Vereinfachung bei ALG-Bemessung, Nachweisen u. Leistungsberechnung

GG

1 I

Menschenwürde

Gewähr des Existenzminimums

- zurückhaltende Rsp des BVerfGG

 

3

Gleichheitsgebot

- Jarass NJW 97, 2545

- erhebliche praktische Bedeutung

- aber nur selten erfolgreich, da kein Rechtsanspruch auf faktische   Gleichheit (nur Willkürverbot)

- bei Regelung von Massentatbeständen darf Gesetzgeber typisieren und   pauschalieren

 

6

Ehe und Familie

- Institutsgarantie, Abwehrrecht und verbindliche Wertentscheidung

- Abs. 4 Grundrecht des Mutter auf Schutz durch Gemeinschaft

- Abs. 5 Grundrecht des nicht-ehelichen Kindes

- "hinkende Ehe": die nur nach ausländischem, aber nicht nach deutschen

  Recht gilt

 

12

Berufsfreiheit

- geringe Bedeutung

- kein Recht auf Arbeit oder Förderung einer bestimmten Berufsausbildung

 

14 I

Eigentums-

garantie

Sozialleistungsansprüche genießen zT Eigentumsgarantie, zB beitragsfinanzierte Anwartschaften auf Leistungen, die der Sicherung des LU dienen  (Rentenansprüche, Arbeitslosengeld)

GG

20 I

28 I 1

Sozialstaats-

prinzip

- Garantie durch Ewigkeitsklausel Art 79 III

- Gesetzgeber als Adressat

   =Verfassungsauftrag, durch Gesetze für soziale Sicherheit und soziale    

     Gerechtigkeit zu sorgen

- kein Grundrecht des Einzelnen auf bestimmte Sozialleistung oder Gesetz

- numerus clausus-Entscheidung des BVerfG (33, 303)

- Teilhaberechte können sich ergeben aus anderen GR iVm dem 

   Sozialstaatsprinzip (Art 1 I, 3, 6, 12, 14 I GG)

- Belastungen des Bürgers durch das Sozialstaatsprinzip

   (Zwangsmitgliedschaft, Beiträge) 

SGB I

 

 

- Art I Allgemeiner Teil

- Art II Übergangs- und Schlußvorschriften

SGB I

1 I

Sozialrecht

= Verwirklichung sozialer Sicherheit und sozialer Gerechtigkeit

 

2

soziale Rechte

§§ 3 - 10

- keine subjektiven Rechte, lediglich Programmcharakter (2 I 2)

§ 3  Bildungs- und Arbeitsförderung

§ 4 Sozialversicherung

§ 5  Soziale Entschädigung

§ 6  Minderung des Familienaufwandes

§ 7 Wohngeld

§ 8 Kinder- und Jugendhilfe

§ 9 Sozialhilfe

§ 10 Eingliederung Behinderter

 

11 - 29

Einweisungs-vorschriften

 

 

11

Leistungsarten

Sozialleistung

= Leistung, die ein Leistungsträger des SR dem Bürger zur Erfüllung der

  sozialen Rechte erbringt

1) Dienst-, Sach- und Geldleistungen (§ 11 SGBI)

2) Präventions-, Restitutions- und Kompensationsleistung (Funktion)

3) einmalige und wiederkehrende Leistungen

4) Anspruchs- und Ermessensleistungen

5) endgültige und einstweilige Leistungen

 

12

Leistungsträger

- Zuständigkeit

 

 

Pflichten der Sozialleistungs-träger

- Pflicht zu Leistungserbringung und Fürsorge- und Betreuungspflichten

- bei Pflichtverletzungen:

  - Amtshaftungsanspruch 839 BGB, 34 GG

  - SEA wegen öff-rechtl Pflichtverletzung (zB PVV, Verzug)

  à zu schwach, daher richterliche Rechtsfortbildung:

   Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch:

      - Fortentwicklung des öff-rechtl FBA (130 I SGG);

         aA Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips und 242 BGB

      - TBV: Pflichtwidrige, nicht notwendig schuldhafte Verletzung einer                  Amtspflicht ggü dem Berechtigten, insbesondere eine fehlerhafte                  Auskunft, Beratung oder Betreuung  (subsidiär zu 44 SGB X)

- RF: SE durch Vornahme der Diensthandlung

(auch Bewilligung einer Geldleistung)

SGB I

14, 15

Beratung,

Auskunft

- subj. Recht des Bürgers (einklagbar)

 

16

Antragstellung

 

 

17

Ausführung der Sozialleistungen

- objektive Rechtspflichten, kein subj- öff. Recht des Bürgers

 

26

Erstattung zu Unrecht

entrichteter

Beiträge

 

 

30 - 67

Geimeinsame Vorschriften

 

 

30

Geltungsbreich

- Territorialprinzip (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt)

- Staatsangehörigkeit ist irrelevant

- Modifizierung bei Grenzgänger (Wohnung und Arbeit in versch. Staaten)

  und bei Wanderarbeitnehmer

- bei SV und AF gilt Beschäftigungsortsprinzip

 

30 III

Definition

Wohnsitz

 

 

31

Gesetzes-

vorbehalt

- auch für die Leistungsseite

 

35

Sozialgeheimnis

- näher geregelt in 67 - 85 a SGB X

 

36

Handlungs-

fähigkeit

- ab dem 15. Lebensjahr

 

37 S.1

Vorbehalt abweichender Regelungen

nur soweit die anderen Bücher der SGB keine abweichenden Regelungen enthalten

 

38

Rechtsanspruch

Sozialleistungsanspruch

- Anspruch des Berechtigten ggü dem SL-Träger auf Gewährung einer   Sozialleistung = ör Rechtsbeziehung

Entstehen des Anspruchs:

  - Antrag hat grds. nur verfahrenseinleitende Wirkung, aber         

    spezialgesetzlich oft auch materielle Wirkung

  - Stammrecht = Grundberechtigung auf Leistung

                           (daraus fließen Einzelansprüche)

Zuerkennung (Feststellung) des SL-Anspruchs:

  - wirkt bei Ermessensleistungen rechtsbegründend

  - durch VA (31 SGB X) oder durch ör Vertrag (53 II SGBX)

  - Zuerkennung oder Versagung ist bei Anspruchsleistungen streng an das     Gesetz gebunden

  - bei langwierigen Prüfungen ist einstweilige Gewährung zulässig

Rechtsnachfolge:

  - Ansprüche auf Dienst-/Sachleistungen sind nicht übvertragbar oder       

    vererblich

  - bei Geldleistungen ist Rechtsübergang möglich, wenn Anspruch zum

   Todeszeitpunkt festgestellt oder VwVerf anhängig war und fällig war

  - Sonderrechtsnachfolge § 56 SGB I

Wegfall des Anspruchs:

  - Abgrenzung zum Ruhen

  - durch Änderung der tatsächlichen od. rechtl. Verhältnisse  (48 SGB X)   - durch Verzicht (einseitige WE, Verzicht ist aber widerrufbar)

  - durch Erfüllung (= Bewirken der SL), siehe BGB

  - Erfüllungsurrogate (Aufrechnung oder Verrechnung 51, 52 SGB I)

  - Erfüllung an Dritte (48, 49 SGB I)

  - fingierte Erfüllung (107 I SGB X - Leistung des "falschen" LT)

Sozialrechtsverhältnis

= ör Schuldverhältnis

 

39

Ermessens-leistungen

- eingeschränkt durch den Gleichheitsgrundsatz

 

40

Entstehen des Anspruchs

mit Wirksamwerden der Entscheidung

- Fälligkeit gem. 41 mit dem Entstehen

- Vorschüsse, vorläufige Leistungen gem. 42, 43

- Verzinsung 4 % (§ 44), nur für Sozialleistungen Bürger gg LT

- Verjährung in vier Jahren § 45 (gilt nicht für das Stammrecht),

   aber § 218 BGB gilt nicht, nach Verjährung ist LT berechtigt Leistung zu  

   verweigern (Ermessens-VA)

- Verwirkung ist ebenfalls anwendbar (242 BGB)

 

43

vorläufige

Leistung

- Ersattungspflicht nach 102 SGB X

 

60 - 67

Mitwirkungs-

pflichten des Leistungs-berechtigten

= Obliegenheiten

- Angabe von Tatsachen, Beweismittel  60

- persönliches Erscheinen 61

- Untersuchungen, Heilbehandlungen 62, 63

- berufsfördernde Maßnahmen

- Grenzen der Mitwirkung

 

66

Folgen

fehlerhafter Mitwirkung

- Verletzung führt grds. nicht zum Verlust der Ansprüche oder zum SE

- aber Nachteile bei Leistungsgewährung

- Versagung oder Entziehung der Leistung nur bei vorheriger Aufklärung

SGB I

Art. II

§ 1

 

als besondere Teile des SGB gelten: BaföGG, RVO, BSHG etc.

SGB IV

 

Gemeinsame Vorschriften

 

 

 

Sozial-versicherungs-recht

§ 4 SGB I:

- gesetzliche Krankenversicherung, § 21

- soziale Pflegeversicherung, § 21a

- gesetzliche Unfallversicherung, § 22

- gesetzliche Rentenversicherung, § 23

 

 

Allgemeines

Merkmale:

- Risiko wird von Gemeinschaft getragen

- Beitragfinanzierung

- zwangsweise Mitglied der Gefahrengemeinschaft

- Solidaritätsprinzip

- abstrakt beschriebene Leistungsvoraussetzungen

- SV-Träger = jur Pers des öff REchts (Selbstverwaltung)

Arten:

- Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung

Systematik:

- Grundsatz: Versicherungspflicht

- Ausnahme: Versicherungsfreiheit (durch Gesetz)

- Ausnahme: Versciherungsbefreiung (durch VA)

 

1 - 18g

Grundsätze und Begriffs-bestimmungen

 

 

2

Versicherter Personenkreis

Pflichtversicherung

  KV:    5 SGB V

  PflV:  20, 21 SGB XI

  UV:    2, 3 SGB VII

  RV:    1-3 SGB VI

  AV:    25, 26 SGB III

freiwillige Versicherung (= öff-rechtl Gestaltungsrecht)

  Zustandekommen durch Erfüllung der gesetzl. Voraussetzung und Beitritt   (Antrag)

Sonderformen

  Familienversicherung, Pflichtversicherung kraft Antrag (RV), Versicherung   kraft Versorgungsausgleichs

 

2 II Nr.1

Pflicht-

versicherung der Arbeitnehmer

Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis:

- Beschäftigung = jede nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis   und der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Rahmen betrieblicher   Berufsbildung (§ 7)

- fremdnützig, fremdbestimmt + Charakter eines wirtschaftlichen   Austauschverhältnisses

- regelmäßig in den Betrieb des AG eingegliedert und dessen Weisungen   nach Art, Zeit, Ort und Umfang der Arbeit abhänigig

- persönliche (nicht notwendig wirtschaftliche) Abhängigkeit

- Dienstbereitschaft des AN und Verfügungsmacht des AG

- Entgeltichkeit des AV (!! bei UV nicht erforderlich !!) 14 SGB IV

- kann auch bestehen, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt

  (zB bei Sittenwidrigkeit) und umgekehrt (zB unbezahlter Urlaub)

- B kann sich in Ausnahmefällen von Vers.Pfl. befreien

- Abgrenzung:  (kein vpfl. BV)

  - Scheinarbeitsverhältnis (Meldung, aber keine echte Beschäftigung)

  - Mitarbeit auf Gefälligkeit

  - familienhafte Mitarbeit (1619, 1353 BGB)

  - Arbeit von Vereinsmitgliedern im Verein

  - Selbständigkeit

 Versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis

- Personen, die anderen Versorgungssystemen angehören (Beamte etc.)

- Besserverdienende in der KV

  = deren Entgelt 75 % der Beitragsbemessungsgrenze der RV übersteigt

  1998 = 75.600 DM = Jahresarbeitsentgeltgrenze

  - sie können sich freiwillig versichern § 9 SGB V

- Geringfügig Beschäftigte 8 SGB IV

- Werkstudenten (bis 19 Std / Woche oder in Semesterferien)

- bei mißglücktem Arbeitsversuch

SGB IV

157

Beitrags-bemessungs-

grenze

 = ca. das Doppelte des Durchschnittseinkommens (= 1998: 100.800 DM   

   neue BL 84.000 DM)

- Anlage 2 zu SGB VI

 

 

Durchschnitts-

entgelt

- 1998 = 53.745 DM

- Anlage 1 zu SGB VI

 

4

Austrahlung

Personen, die nur vorübergehend zur Arbeit ins Ausland gesandt werden, werden weiterhin so gestellt, als würden sie in D arbeiten

 

5

Einstrahlung

Personen, die nur vorübergehend zu Arbeit nach Deutschland gsandt sind, unterliegen nicht dem deutschen VersicherungsR

 

7

Beschäftigung

- Abs. 4: "Scheinselbständige"

 

 

Selbständigkeit

Indizien:

- eigenes Unternehmerrisiko

- eigene Betriebsstätte

- freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft

- freie Gestaltung der Tätigkeit nach Art und Zeit

 

8

Geringfügig Beschäftigte

- Dauer der Arbeitszeit < 15 Std.

- geringes Arbeitsentgelt  630 DM

  (= 1/7 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)  !!!

- oder längstens 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Jahr

 

14

Arbeitsentgelt

= alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung

- Entgelt muß nicht notwendig vom AG bezahlt werden (auch Kunde)

- tatsächliche Gegebenheiten sind entscheidend, nicht Bezeichnung im

  Arbeitsvertrag

 

18

Bezugsgröße

= Durchschnittsentgelt der gesetzlichen RV im vorangegangenen

   Kalenderjahr

1998 = 4400 DM

1999 = 4500 DM

 

19

Leistungen

- auf Antrag oder von Amts wegen

 

20 - 28

Beitragspflicht

- eigenständige Abgabenform

- Erhebung in % aus beitragspflichtigen Einnahmen

- Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist beitragsfrei

- durch Satzung oder Gesetz festgelegt

- AG trägt grds. die Hälfte (Ausn. UV trägt er allein)

- AG ist aber alleiniger Schuldner, er kann seinen Anspruch gg den AN nur

  durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen (nur innerhalb von drei   Monaten)

- Einzugstellen sind die Krankenkassen 28 h SGB IV

- Verjährung nach 4 Jahren § 25

 

26

Erstattung zu Unrecht

erbrachter Beiträge

- Verjährung des Erstattungsanspruchs in 4 Jahren

 

28a

- 28 r

Meldepflichten

des AG

Gesamtsozial-versicherungs-beitrag

28 d: Gesamtsozialversicherungsbeitrag =  RV, KV, PfV, AV

28 e: Zahlungspflicht des AG

28 g: Beitragsabzug (bei Lohnauszahlung), nachträglich nur für 3 Monate

28 h: Einzugsstellen sind die Krankenkassen (des AN)

 

29 - 90

Sozialversiche-rungsträger

Überblick:

- KV Krankenkassen

- PfV Pflegekassen (in KK errichtet)

- UV Berufsgenossenschaften

- RV Landesversicherungsanstalten

        Bundesversicherungsanstalt (Angestellte)

        Seekasse, Bahnvers.anstlt, Bundesknappschaft,

        landwirtsch. Alterskassen

- AV Bundesanstalt für Arbeit

Rechtsform:

= rechtsfähige Körperschaften des öff Rechts mit Selbstverwaltung

- auch Anstalten sind gemeint

Selbstverwaltung:

= mittelbare, d.h. durch organisatorisch verselbständigte Träger   durchgeführte Selbstverwaltung § 29 III

- Rechtsetzungsautonomie durch im Rahmen der Gesetze

- Finanzhoheit, kein großer Gestaltungsspielraum, nur Haushaltsplan

Organisation:

- Mitglieder sind die Versicherten und die AG, sie werden durch Organe

  repäsentiert:

  - Vertreterversammlung

      = "Legislative", setzt Recht, stellt Haushalt fest, wählt Vorstand und GF,          Wahl in SV-Wahlen für 6 Jahre, Grundsatz der Parität, d.h. je zur           Hälfte Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber

  - Vorstand

      = "Regierung", ebenfalls Parität, Verbot der Doppelmitgliedschaft, stellt          Haushalt auf, Amtsdauer 6 Jahre, verwaltet den Versicherungsträger

  - Geschäftsführer

      = gehört dem Vorstand an und führt die laufenden Geschäfte, vertritt den

        Versicherungsträger, Wahl durch V-Versammlung auf Vorschlag des         Vorstandes, idR eine Personen (oder drei Personen), hauptamtlich         tätig

- seit 1.1.1996 andere Organisationsformen bei den Krankenkassen:

  - Verwaltungsrat (statt V-Versammlung),

     mindestens 50 % aus Versichternvertretern

  - Vorstand (statt Vorstand und GF)

     besteht aus 2 - 3 Personen, wird vom Vw-Rat gewählt für 6 Jahre

SGB V

 

Gesetzliche Kranken-versicherung

Historischer Überblick:

- 1883 Gesetz betreffend die KV der Arbeiter = KVG

  (erstmals Versicherungszwang)

- 1914 Reichsversicherungsordnung = RVO

- 20.12.1988 Gesundheitsreformgesetz = GRG

  - in Gestalt des SGB V (ab 1.1.1989)

  - Schaffung des Medizinischen Dienstes

  - keine Krankenkassenarten mehr (freie Wahl der KK)

  - Risikostrukturausgleich

  - Wettbewerb der KK über den Beitragssatz

- 23.6.1997 1. und 2. Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und                   Eigenverantwortung

  - Kündigungsmöglichkiet nach Beitragserhöhung

  - fakultativ Kostenerstattung statt Sachleistungsprinzip

  - Möglichkeit der Beitragsrückerstattung

 

 

Struktur

prinzipien

 

- Finalität der Leistungen

  = bei Krankheit erhält V Leistung (nicht kausal nach Ursache der K),

     auch wenn K selbst verursacht wurde

- Solidarprinzip (und fehlende Risikoäquivalenz)

  = KV dient dem sozialen Ausgleich, Beitrag nur nach finanzieller                        Leistungsfähigkeit, ggf. ist Familie mitversichert

  (dagegen: Äqivalenzprinzip, das am individuellen Risiko ausgerichtet ist)

- Sachleistungsprinzip

  = Arzt hat keinen Anspruch gg den Versicherten, sondern nur gg die KK;

  korrekt: Sachleistungsverschaffungsprinizip; Ärzte müssen Mitglieder der   zuständigen kassenärztlichen Vereinigung sein (KÄV = öR Körperschaft);

  KK zahlen an die KÄV (nicht an die Vertragsärzte); seit 2. NOG auch  

  Kostenerstattung möglich (auf Wunsch des V)

 

 

Träger der

gesetzl. KV

= sich selbst verwaltende Körperschaften des öR

- zZ gibt es 607 Krankenkassen

- unterteilt in 7 Kassenarten (Orts-, Betriebs-, Innungs-, See-, 

  landwirtschaftl-, Ersatzkassen und Bundesknappschaft

 

 

Mitgliedschaft

in der KV

= die Versicherten (nicht: AG)

- das Versicherungsverhältnis wird durch die Mitgleidschaft betsimmt und nicht umgekehrt

- Ansprüche könne auch Famlienangehörige des Stammversicherten ableiten

 

 

Gruppen der

KV

- Versicherung kraft Gesetzes  § 5 SGB V

- Versicherungsfreiheit § 6 - 8

- Versicherungsberechtigung § 9

- Familienversicherung § 10

 

 

Versicherungsfall

= Eintritt des leistungsauslösenden Risikos

- Krankheit

  = jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand;

  behandlungsbeürftiger Zustand; auch Verdacht einer Erkrankung reicht,

  Vorsorgeuntersuchungen

- Arbeitsunfähigkeit

  = vorübergehender Verlust der Fähigkeit, Einkommen zu erzielen

  - krankheitsbedingt (Verweisbarkeit richtet sich nur nach Arbeitsvertrag)

  - wg Betreuung eines kranken Kindes

  - stationärer Aufnethalt in KH o.ä.

  - infolge Schwangerschaftsabbruch oder Sterilisation

  - Beschäftigungsverbote nach MuSchG

- Schwangerschaft, Mutterschaft

- konkrete Gesundheitsgefährdung

- Tod

 

 

KV-Leistungen

- Leistungen bei Krankheit

  (= Krankenbehandlung, Rehabilitation und Krankengeld)

- Fahrkosten

- Sterbegeld

- Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

- Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten

 

5

Versicherungs-

pflicht

- gegen Entgelt abhängig Beschäftigte

- Auszubildende

- Arbeitslose

- Landwirte

- Künstler und Publizisten

- Jugendliche in besonderen Einrichtungen

- Teilnehmer an berufl. Rehabilitation

- Behinderte in werkstätten

- Studenten bis 14. Semester oder bis 30 Lj

- Rentner

SGB V

6

Versicherungs-freiheit

- abhängig Beschäftigte deren JAE 75 % der BBG der RV übersteigt

  (1998: 75.600 DM)

- Beamten, Soldaten, Richter, Geistliche

- Werkstudenten

- Personen die durch EG versorgt sind

- geringfügig Beschäftigte

 

8

Befreiung

von der

Versicherungs-

pflicht

- durch einseitige empfangsbedürftige WE ggü der KK

 

 

9

freiwillige KV

 

 

10

Familien-versicherung

- das Familienmitglied leitet Anspruch vom Stammversicherten ab, hat aber Anspruch aus eigener Versicherung

 

 

19

Erlöschen des

Leistungs-

anspruchs

 

 

27 - 43

Kranken-

behandlung

- ärztliche Behandlung

- Hilfsmittel

- häusl Krankenpflege

- Krankenhausbehandlung

 

44 - 51

Krankengeld

- bei Arbeitsunfähigkeit oder KH-Aufenthalt

RVO

195

Leistungen bei Mutterschaft

 

SGB V

69

- 139

Leistungs-

erbringung

durch die KK

 

 

 

kassenärztlichen Vereinigung

= Zwangskörperschaft der Vertragsärzte

 

186

Beginn der Mitgliedschaft

- mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung

 

190

Ende der Mitgliedschaft

 

 

220

- 225

Finanzierung

Beiträge:

Bruttogehalt x Beitragssatz (ca. 13 %)

SGB XI

 

Soziale Pflege-versicherung

- trat ab 1.6.1994 in Kraft

- Pflegestufe I bis III

   (ambulant: 400 bis 2800 DM; stationär: 2000 bis 2800DM)

- ist Volksversicherung, weil auch diejenigen über der JAE-Grenze

  einbezogen sind

- keine bedarfsorientierte Vollversicherung, sondern vorgegebene maximale

  Leistungshöhe

- Sachleistungsprinizp und Kostenerstattung

- Leistungsrecht = Rechtsverhältnis zwischen Versichertem und PflK

- Leistungserbringungsrecht = Rechtsverhältnis zwischen PflK und Trägern

  der Pflegeeinrichtungen

 

4

Art und Umfang

der Leistungen

 

 

14

Begriff der

Pflege-

bedürftigkeit

- körperlich, geistige oder seelische Behinderung

- dauer voraussichtlich mind. 6 Monate

- für die gewöhnlichen und wiederkehrenden Verichtungen im tägl. Leben

- in erheblich oder höherem Maße der Hilfe bedürftig

 

Abgrenzungsprobleme:

- Grundpflege nach dem SGB XI   u n d

   häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V

- dort gibt es einen Überschneidungsbereich

 

15

Pflegestufen

I    erhebliche Pflegebedürftigkeit

II   Schwerpflegebedürftigkeit

III  Schwerstpflegebedürftigkeit

Feststellung durch den MDK (medizinischer Dienst der KK)

- Verfahren der Feststellung § 18

 

20 - 27

Versicherungs-pflichtiger Personenkreis

- alle die auch der Versicherungspflicht der KV unterliegen

 

28 - 35

Leistungen

- Grundsatz der Beitragssatzstabilität

- Leistungsvoraussetzungen § 33 (zB Vorversicherungszeiten)

Arten:

- Leistungen bei häuslicher Pflege

- teil- und vollstationäre Pflege

- Leistungen für Pflegepersonen

SGB XI

36 - 40

Leistungen bei häuslicher

Pflege

- Pflegesachleistung (750 - 2800 DM) § 36

- Pflegegeld (400 - 1300 DM) § 37

- Kombination bei Geldleistung und Sachleistung

- häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson § 39

- Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

 

41 - 43

teil- und voll-stationäre Pflege

- vollstationär nur als Sachleistung (2000 - 2800 DM)

 

46, 47

Träger der PflV

- Pflegekassen (Teil der Krankenkasse)

- rechtlich selbständig, aber ohne eigenes Verwaltungspersonal, -vermögen

 

54 - 60

Finanzierung

- Streichung eines Feiertages

- Beitragssatz 1,7 % (§ 55)

- wird je zur Hälfte vom AN und AG getragen (0,85%)

- Zahlung an die KK

- AG ist Beitragsschuldner und zieht die Beiträge vom Arbeitsentgelt ab

 

72

Versorgungs-

vertrag

= ör Vertrag zw Pflegekasse und Pflegeeinrichtung

SGB VII

 

Gesetzliche

Unfall-versicherung

- 1884 Unfallversicherungsgesetz

- 1914 RVO

- 1997 SGB VII

- obligatorisches System kollektiven Schadensausgleichs

- soziales Schutzprinzip:

  AN muß nicht die Schuld des U nachweisen,

  "Alles-oder-Nichts-Prinzip" (dh, keine Teilansrüche möglich)

- Haftungsersetzungsprinzip:

  U wird aufgrund der Beiträge von sämtlicher Haftung freigestellt

- AN muß keine Beiträge entrichten

- echte UV:

  = Schutz der abhängig Beschäftigten vor Auswirkungen aus Arbietsunfall

- unechte UV:

  = Ausweitung des Personenkreises, ör Entschädigungstatbestände

 

2

Versicherung

kraft Gesetzes

- auch wenn kein Beitrag gezahlt wurde

- Beschäftigte

- Beschäftigungsnahe Tätigkeiten

- Selbständige, die beonders schutzbedürftig sind

- Auszubildende

- gemeinwohlbezogene Tätgkeiten

- sonstige (Kinder, Studenten)

- Personen, die wie B tätig werden (arbeitnehmerähnlich)

- Leibesfrucht (auch wenn Mutter nicht erkrankt)

 

3 - 6

 

3 Versicherung kraft Satzung

4 Versicherungsfreiheit

5 Versicherungsbefreiung

6 Freiwillige Versicherung

 

7

Versicherungs-

fall

= Eintritt des versicherten Risikos

   (ist nicht notwendig auch ein Leistungsfall)

- Arbeitsunfälle § 8

- Berufskrankheiten § 9

- dem Arbeitsunfall gleichgestellten versicherten Tätigkeiten

- auch bei verbotswidrigem Handeln (§ 7 Abs.2)

- Besonderheit: UV hat diskontinuierlichen Chararkter, d.h. Versicherung

  besteht nur in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten; nur insoweit der B seiner

  Tätigkeit als AN nachgeht

 

8

Arbeitsunfall

= Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3   oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit),

  auch Wegeunfälle (Abs.2)

Unfall = zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende   Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (8 I 2)

Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles:

1. Ausübung einer versicherten Tätigkeit

2. Zurechnungszusammenhang, d.h. konkreter Handlungsablauf muß mit   versicherter Tätigkeit in innerem Zusammenhang stehen

3. Unfallkausalität, dh konkreter Handlungsablauf muß das Unfallereignis   (mit-) verursacht haben (haftungsbegründene K)

4. Schadenskausalität, dh das Unfallereignis muß den Schaden (mit-)   verursacht haben (haftungsausfüllende K)

 

 

Wegeunfälle

- sind grds. "versicherte Tätigkeit" § 8 II

- nicht, wenn Unterbrechung von länger als 2 Std. für eigenwirtsch Zwecke

- nicht, wenn "Abweg" beschritten wird

- Umweg ist versichert, wenn er nicht außer Verhältnis zum direkten Weg   steht

 

 

Probleme des Zurechnungs-zusammenhangs

- ausgeschlossen, wenn B einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht

- Abgrenzung, ob eigenwirtschaftliches oder betriebsbezogenes Handeln

  besteht: Zweck der Tätigkeit (finale Handlungstendenz)

- eingeschränkter "Betriebsbann", dh nicht alle Unfälle in der Betriebssphäre   sind versichert

- eigenwirtschaftliche T ist nur ausnw. geschützt unter dem Gesichtspunkt   der Gefahreröffnung

- Nahrungsaufnahme ist eigenwirtschaftlicher Bereich, nur der Weg zu   Kantine ist geschützt, Essen nur geschützt, wenn gerade betrieblicher   Grund vorliegt (zB Eile)

- geringfügige Unterbrechung der versT ist geschützt, wenn sehr enger   räuml-zeitl Zusammenhang

- betriebliche Gemeinschaftveranstaltungen +, wenn Zweck die Förderung

  der Verbundenheit der B untereinander ist; Betriebssport+, wenn dies   Ausgleich ist

- Tätlichkeiten am AP+, wenn Anlaß des Streits betriebsbezogen war

- im Vollrausch nicht mehr versichert (konkrete Betrachtung!), bei leichterer   A Versicherung +

- Suizid im Betrieb minus, es sei denn betriebliches Motiv

- selbstgeschaffene Gefahr? grds. verschuldensunabhängig, aber minus,   wenn Sorgfalt in besonders hohem Maße vorsätzlich verletzt und keine   Betriebsdienlichkeit

- gemischte Tätigkeiten +, wenn keine Trennung möglich und die Tätigkeit   den betrieblichen Interessen im wesentlichen auch gedient hat

- Dienst- und Geschäftsreisen +, wenn nicht offensichtlich nur   eigenwirtschaftliche Tätigkeit

SGB VII

9

Berufs-

krankheiten

= liegt nur vor, wenn sie in Anlage 1 zur BKVO aufgelistet ist

  (sog. Listenprinzip)

- in Liste, wenn "gruppentypische Gefahr",

- Krankheit wird durch Tätigkeit in bestimmten Gefährdungsbereich   verursacht

- 9 II: auch wenn nicht in Liste, aber alle Voraussetzungen vorliegen

- es genügt die Feststellung pathologischer Veränderungen

Beweislast:

- grds. ist der Vollbeweis zu erbringen, Beweiserleichterungen nur im   Kausalzusammenhang (Wahrscheinlichkeit)

- Versicherte hat BL für anspruchsbegründende Tatsachen, der UV-TRäger   für anspruchshindernde T

 

26

Anspruch aus

UV

 

 

26

- 103

Leistungen

- Grundsatz § 26 III: Rehabilitation vor Rente

- 26 IV 2: Sach- und Dienstleistungsprinzip

- alle Leistungen aus einer Hand

  - Heilbehandlungen

  - Leistungen zur Rehabilitation (sozial und berufsfördernd)

  - Übergangsleistungen bei drohender BK

  -  Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

  - Geldleistungen, Verletztenrenten (auch an Hinterbliebene), Abfindungen

- MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Tabellen),

                   abstrakter Bewertungsmaßstab

- Verletztenrente = 2/3 x JAV x % MdE

  (wird auch bezahlt, wenn V noch gleiches Einkommen hat wie vorher)

 

104

Beschränkung

der Haftung des

U

- wenn Versicherungsfall nicht vorsatzlich herbeigeführt wurde, wird der U   von sämtlichen SEA des AN freigestellt

- kein Anspruch des AN auf Schmerzensgeld (auch 847 BGB minus)

- Ausnahme vom Haftungsausschluß: Teilnahme am allg Straßenverkehr

 

105

Beschränkung

der Haftung von anderen Beschäftigten

ratio:

- Wahrung des Betriebsfriedens

- Schutz des AG vor SEA (weil B2 den AG im Wege des innerbetrieblichen

   Schadensausgleichs in Anspruch nehmen könnte)

 

114

UV-Träger

Berufsgenossenschaften, Unfallkassen etc.

- rechtsfähige sich selbst verw. Körpersch. des ÖR

- Mitglieder sind die Unternehmer kraft Gesetzes (ohne Aufnahmeakt)

 

136

Bescheid über Zuständigkeit;

Unternehme-

rbegriff

- Beiträge werden allein vom U entrichtet

- BSG:  (sehr weite auslegung)

  Unternehmen = Inbegriff einer planmäßigen, für eine gewisse Dauer

   bestimmte Vilezahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck

   gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden

 

150

- 189

Finanzierung

 

 

152

Umlage

Beitrag = Arbeitsentgelt x Gefahrklasse x Umlageziffer

                                                         1000

SGB VI

 

Gesetzliche Renten-versicherung

1891 Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung

1911 RVO (KV, UV, RV)

1911 AngestelltenversicherungsG

1923 ReichsknappschaftsG

1938 Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk

1957 Rentenreform (nicht mehr als Mittel zur Abwednung von Not, sondern ausreichende Existenzgrundlage)

1960 FrendrentenG (für Vertriebene und Flüchtlinge)

1960 Handwerkerversicherung

1957 Altershilfe der Landwirte

1981 KünstlersozialversicherungsG

1975 Gesetz über die SV Behinderter

1.1.1992 Rentenreformgesetz = SGB VI

1.1.1999 Rentenreformgesetz

 

 

Ergänzende Sicherungen

- Zusatzversorgung im öff Dienst (Grundlage: Tarifvertragsrecht)

- Betriebsrenten

- private Vorsorge

 

 

Aufbau

Zweige:                      Träger der RV:

- Arbeiter                    23 Landesversicherungsanstalten, BahnVA, Seekasse

- Angestellte              Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Berlin)

- Bergleute                 Bundesknappschaft (Bochum) (Arbeiter, Angest. Selbst.)

- Landwirte                 Landwirtschaftliche Alterskassen

                                        (bei den lw Berufsgenossenschaften)

- Finanzausgleich zwischen den verschiedenen Trägern

 

 

 

Arbeiter = abhängige Lohnarbeit, vorwiegend körperliche Arbeit

Angestellte = Beschäftigungsverhältnis, überwiegend geistige Arbeit

 

 

versicherungs-fremde

Leistungen

Zeiten, in denen keine Beiträge geleistet wurden, werden als Beitragszeiten behandelt (Kriegsdienst, Kindererziehung)

 

 

Bundesgarantie

Bund leistet der RV Liquiditätshilfen, wenn Mittel nicht ausreichen

(diese sind zurückzuzahlen)

 

 

Prinzipien der Finanzierung

früher: Anwartschaftdeckungsverfahren

- Beiträge wurden angesammelt und aus diesem Kapital Leistungen   erbracht 

- funktioniert nur bei stabilem Lohn- und Preisniveau

- bei Inflation sinkt der Wert der Rentenanwartschaften

 

seit 1957/1969 Umlageverfahren:

- Renten werden aus den aktuellen Zahlungen geleistet

- "Generationenvertrag"

- Schwankungsreserve: ein Tiel der Kalenderennahmen wird einbehalten

- Lohnerhöhungen führen zu Rentenerhöhungen

- Problem: Veränderung der Altersstruktur

SGB VI

1 - 4

Pflicht-

versicherung

1 Beschäftigte

2 Selbständig Tätige

3 Sonstige Versicherte

  (Erziehende bis 36 Monate; Pflegepersonen; Wehr- und   Zivildienstleistende; Krankengeld, ALG-Bezieher; Vorruheständler)

4 Versicherungspflicht auf Antrag

  (Antrag und bestimmte Voraussetzungen) = Vers kraft Gesetzes

 

5

Versicherungs-freiheit

- diejeinige, die einem anderen Versorgungssystem angehören

- Beamte, Richter etc.

- Geringfügig Beschäftigte (jetzt nicht mehr??)

- Studenten, Rentner

 

6

Befreiung

von der

Versicherungs-pflicht

- Pflichtversicherte können sich unter best. Voraussetzungen befreien

- wenn andere Sicherung besteht

- nur auf Antrag für eine bestimmte Beschäftigung

 

7

freiwillige Versicherung

- seit 1972 möglich

- grds. für alle Personen, die nicht vers.pfl. sind

- Zustandekommen: mit Zugang der Beitrittserklärung einer

   beitrittsberechtigten Person bei dem Versicherungträger und Zahlung des

   ersten Beitrages (hM)

- Möglichkeit der Höherversicherung seit 1998 abgeschaftt

- Versicherter trägt die Beitragslast allein

 

8

Versicherung

 

- kraft Nachvericherung (zB Beamte, Richter nach Entlassung)

 - kraft Versorgungsausgleich (nach Scheidung)

 

 

Versicherungs-verhältnis

- latentes Versicherungsverhältnis (also auch ohne laufende

  Beitragszahlungen)

 

 

Leistungsarten

1) Leistungen der Rehabilitation

2) Rentenleistungen             

 

9 - 31

Rehabilitation

= durch medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen eine     drohende oder eingetretene Erwerbsminderung zu überwinden

- Grds. Rehabilitation vor Rente

- Übergangsgeld § 20 ff

 

33

- 105

Renten

- Rente wegen Alters

- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

- Renten wegen Todes

 

35 - 42

Rente wegen

Alters

1) Regelaltersrente § 35

  - 65. LjJ vollendet und allg. Wartezeit erfüllt (5 Jahre)

  - keine Hinzuverdienstgrenze

2) A für langjährig Versicherte § 36

  - schon mit dem 63. LJ, wenn 35 Jahre Wartezeit erfüllt

3) A  für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige § 37

  - ab dem 60. LJ

  - ab 1.1.2000: nur noch für SchwB und ab dem 63. LJ

4) A wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit § 38

  - 60. Lj und mind. 52 Wochen davor arbeitslos, 15 Jahre Wartezeit

  - nur noch bis 31.12.1999

5) A für Frauen § 39

  - 60. LJ und 15 Jahre Wartezeit (nur noch bis 31.12.1999)

6) A für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute § 40

  - 60. Lj und 25 Wartezeit

- § 42: auch Teilrente möglich

- Hinzuverdienstgrenzen, wenn noch keine 65 Jahre alt

- Beginn der Rente: Monat des Geburtstages und Antragstellung  

SGB VI

43 - 45

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

- Rente wegen Berufsunfähigkeit § 43

- Rente wegen Erwerbsunfähigkeit § 44

- Rente für Bergleute § 45

à ab 1.1.2000 werden 44, 45 aufgehoben: nur noch § 43 R wegen          

    Erwerbsminderung (= der V ist außerstande unter den üblichen Beding-      ungen des Arbeitsmarktes mind. 3 Std. täglich erwerbstätig zu sein; rein       abstrakte Betrachtung ohne Verweisungsberuf)

Voraussetzungen:

  - Wartezeit

  - Vorversicherungszeit

  - EU / BU (Krankheit oder Behinderung länger als 6 Monate)

- EU = gar kein Beruf mehr / BU = nicht mehr der ausgeübte Beruf

   (P: zumutbarer Verweisungsberuf; objektive Zumutbarkeit: gesundheitlich       und fachlich; soziale Z: Berücksichtigung seines bisherigen Berufs;            Verweisung auf nächst niedrigere Stufe ist zumutbar)

- grds. auch wenn EU durch eigenes Verhalten vorwerfbar herbeigeführt   (Ausn. 103, 104 SGB VI)

- Höhe: Bu = 2/3 der EU

- Hinzuverdienstgrenzen

- bei mehreren Rentenansprüchen wird nur der höchste bezahlt (Ausn. UV)

- Anrechnung der Rente bei Arbeitslosengeld

 

46 - 49

Renten wegen

Todes

= Schutz für die Hinterbliebenen

1) Witwenrente  § 46

  - erst seit 1986

  - kleine Witwenrente = 25 %

  - große Witwenrente = 60 %

    wenn Ü noch ein Kind erzieht, das 45. LJ vollendet hat oder BU/EU ist

  - Ende mit Wiederheirat oder Tod (Abfindung = 24 Monate Rente)

  ­- Höhe: ersten drei Monate 100 % der Rente, danach 25 % oder 60 %

  - Einkommen der W wird angerechnet (über Freibetrag)

  - Verschollenheit steht Tod gleich

2) Erziehungsrente § 47

  - R aus eigener Versicherung

  - für Kindererziehung bis 18.Lj

3) Waisenrente § 48

  - Halbwaisenrente = 10 %

  - Vollwaisenrente = 20 %

  - plus Zuschlag

  - bis 18. Lj bzw Ende der Ausbildung (27.Lj)

 

50 - 53

Wartezeiten

 

 

54

- 62

Rentenrechtliche Zeiten

= Zeiten, die eine Leistungsanspruch begründen oder erhöhen

- ausschlaggebend bei Berechnung der Entgeltpunkte

1) Beitragszeiten § 55

  = in denen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden oder als      gezahlt gelten

  - auch: beitragsgeminderte Zeiten (AZ, ZZ EZ mit Beiträgen)

2) Beitragsfreie Zeiten  § 54 IV

  = Monate, die mit Anrechungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten belegt      sind und keine Beiträge gezahlt wurden

  a) Anrechnungszeiten § 58

      = Zeiten, in denen der V wegen Krankheit, Mutterschaft, Schule,                     Arbeitslosigkeit nicht arbeiten kann

         - eine AZ muß grd.s eine verspflT folgen oder ihr vorausgehen

  b) Zurechnungszeiten

  = Ausgleich für vorzeitige Erwerbsunfähigkeit für den Verlust von                   Beitragszeiten, die sie sonst zurückgelegt hätten

     - ZZ gibt es daher nicht bei Altersrenten

  c) Ersatzzeiten § 250, 251

      = Zeiten, in denen der V aus Gründe, die im Verantwortungsbereich der          Allgemeinheit liegen, keine verspflT ausüben konnte

         - nur bis zum 1.1.1992, zB Soldat im Krieg

 

3) Berücksichtigungszeiten § 57

  = Zeiten der Erziehung eines Kindes bis 10. Lj

  - nur mittelbare Wirkung bei BU oder EU-Rente, Anwartschaftserhaltung,     Wartezeit

 

 

Sonstige Zeiten

= die vorliegen müssen, damit die rZ ihre anspruchsbegründende Wirkung   entfalten

1) Wartezeit

  = Voraussetzung für die Leistungserbringung;

     zwischen Versicherungsbeginn und Eintritt des Versicherungsfalles

  - unterschiedlich lang (je nach Leistungsart)

  - allgemeine Wartezeit: 5 Jahre

    Erfüllung durch Beitrags- oder Ersatzzeiten

  - große WZ: 35 Jahre

    Erfüllung durch alle rentenrechtlichen Zeiten

  - vorzeitige Erfüllung möglich (zB Arbeitsunfall in Ausbildung)

  - Fiktion der WZ-Erfüllung § 50 I 2

  - WZ-Erfüllung durch Versorgungsausgleich § 52

2) Vorversicherungszeit

  = aktives Versicherungsverhältnis (Pflichtbeiträge!) in zeitlicher Nähe zum       Eintritt des Versicherungsfalles

      - für manche Leistungen müssen neben den speziellen L-Voraus-                 setzungen und der Wartezeit noch VZ erfüllt sein

3) Belegungsfähiger Zeitraum

  = mit 17. LJ bis Eintritt des Vers.falles

SGB VI

63 - 98

Höhe der Rente

- Ziel: Höhe soll ca. 70 % des letzten Netto-einkommens ausmachen

  (bei 45 Versicherungsjahren)

 

64

Rentenformel

Rente = EP (x Zugangsfaktor) x Rentenartfaktor x akt.Rentenwert

 

 

65

Anpassung der Rente

- Rente wird jedes Jahr durch RVO der Veränderung des Netto-

  Lohnniveaus angepaßt (1.7.)

- durchgeführt durch die Deutsche Post AG

 

66

Perönliche Entgeltpunkte

- für zurückgelegte Beitragszeiten werden Entgeltpunkte verteilt

- 1 EP = Durchschnittsbruttoverdienst pro Jahr (Anlage 1 SGB VI)

- § 70  EP = Verdienst : Durchschnittsverdienst

- § 71 EP bei Beitragsfreien Zeiten (sehr kompliziert)

 

67

Rentenartfaktor

- je nach Art der Rente

- Maßstab Altersrente = 1

- zB Witwenrente = 0,6

 

68

Aktueller

Rentenwert

- der aktuelle Rentenwert ist am durchschn. Verdienst orientiert und wird   jedes Jahr durch RVO der Veränderung des Netto-Lohnniveaus angepaßt

- ab 1.1.2000: Demographiefaktor wird miteinbezogen

  d.h. bis 2030 nur noch 65 % des Lohnniveaus

 

77

Zugangsfaktor

- grds. =1 (ab 65. Lj)

- geringer bei vorzeitiger Altersrente (0,003 % pro Jahr) oder EU

- höher, wenn später in Rente

 

106

- 109

Zusatzleistungen

Rentenauskunft

 

 

110 - 114

Leistungen an Berechtigte im Ausland

bei Deutschen voll, bei Ausländern teilweise

 

115

- 124

Durchführung

119 Wahrnehmung von Aufgebn durch die Deutsche Bundespost

 

125

- 152

Organisation und Datenschutz

 

 

146

Verband

Deutscher Rentenver-sicherungsträger

 

 

149

Versicherungs-

konto

 

 

153

- 227

Finanzierung

- durch Beiträge (von Versicherten und AG)

- durch den Bundeszuschuß:

  deckt ca. 1/5 der Augaben, sonst wäre Beitrag 20% teurer

  (Grund: versicherungfremde Leistungen)

- zusätzlicher Bundeszuschuß aus dem Mehrwertsteueraufkommen

 

 

Beitragshöhe

Pflichtversicherte:

Beitrag = Beitragssatz (19,5%) X Bruttoverdienst

- Beitragsatz soll durch Ökosteuer bis 2003 auf 18,5 % gesenkt werden

- Verdienst nur bis zur Beitragsbemessunggrenze:

   = Doppelte des Durchschnittsverdienstes

   1998: 100.800 DM/Jahr (= 8.400 / Monat)

- Beitragslast je zur Hälfte AG und AN

- AG zahlt alles über den Gesamtversicherungsbeitrag an die KK und behält

  Beitrag des AN vom Gehalt ein

Freiwillig Versicherte:

- Untergrenze: 630 DM

- Obergrenze: BBG (8400 DM)

 

 

Wirksamkeit von Beiträgen

- im Gegensatz zur KV, UV, AV werden versicherungspflichtige Zeiten, in

  denen keine Beiträge entrichtet wurden, nicht berücksichtigt

- Voraussetzungen:

  Zulässigkeit, fristgerechte Zahlung (4 Jahre)

- Vermutung, Fiktion der Beitragsentrichtung

SGb VI

153

Umlageverfahren

 

 

157

Beiträge

Beitragshöhe

 

159

Beitrags-bemessungs-

grenze

 = ca. das Doppelte des Durchschnittseinkommens (= 1998: 100.800 DM   

   neue BL 84.000 DM)

- Anlage 2 zu SGB VI

 

204

- 209

Nachzahlung

- freiwillige Beiträge ausnahmsweise für bestimmte Zeiten

  (nur der AN-Anteil)

 

210

Beitrags-

erstattung

- für zu Recht entrichteter Beiträge

SGB III

 

Arbeits-

förderungs-

recht

1918  Erwerslosenfürsorgeverordnung

1927  Gesetz über Arbeitslosenvermittlung und-versicherung AVAG

1969 Arbeitsförderungsgesetz AFG

1998 SGB III

- neben Gesetzen auch RVO, Anordnungen und Richtlinien

 

1 - 11

Grundsätze

 

 

3

Leistungskatalog

= Anspruchs- oder Ermessenleistungen

- Berufsberatung und Arbeitsvermittlung

- Förderung der beruflichen Bildung

- Eingliederungsmaßnahmen

- Leistungen bei Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsausfall und Insolvenz

- Förderung bestimmter besonderer arbeitsmarktpoltischer Zielsetzung

- Leistungen bei Übergang in den Ruhestand

- Kranken-, Pflege-, Unfall- und RV der Leistungsempfänger

 

12 - 21

Berechtigte

 

 

24 - 28

Versicherungs-

pflicht

Versicherungspflicht

- für Beschäftigte (§ 25)

- sonstige Versicherungspflichtige (§ 26)

 

27

Versicherungs-freiheit

- Beamte, Richter etc.

- Studenten

- Rentner und EU

- geringfügig Beschäftigte (630 DM !!!!!)

 

29 - 44

Beratung und Vermittlung

"Vermittlung vor sonstiger Leistung"

- Berufsberatung

- Arbeitsvermittlung

  (Arbeitsvermittlung durch Dritte bedarf der Erlaubnis der BA)

 

45

- 216

Leistungen

an den AN

- fördernde Leistungen

- Entgeltersatzleistungen  § 116

  = Arbeitslosengeld, Teil-ALG, Unterhaltsgeld bei berufl. Weiterbildung,    Übergangsgeld für Behinderte, Insolvenzgeld, A-Hilfe

- Leistungen zur Förderung in der Bauwirtschaft

 

 

Förderung

1) der Aufnahme einer Beschäftigung 53 - 56

  - Mobilitätshilfen

  - AN-Hilfen

2) der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit 57 - 58

  - Überbrückungsgeld

3) der Berufsausbildung  59 - 76

  - Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

  - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

  ­- Bedürftigkeit des Auszubildenden

4) der berufliche Weiterbildung  77- 96

  = Ermessensleistung auf Antrag

  - Fortbildung oder Umschulung

  - Gewährung von Unterhaltsgeld und Kostenersatz

     - Teilnahmepflicht

     - zweckmäßige Maßnahme  (Bedarf am Arbeitsmarkt)

     - persönliche Leistungsvoraussetzungen

5) der beruflichen Eingliederung Behinderter   97 - 115

 

117

- 152

Arbeitslosen-

geld

- Anspruch,

  wenn arbeitslos, Meldung beim AA und Anwartschaftszeit erfüllt

  - Arbeitnehmereigenschaft

  - Beschäftigungslosigkeit

  - Beschäftigungssuche

- Meldung ist keine WE, sondern tatsächliches Geschehen

- persönliches Erscheinen, keine rückwirkende Kraft

- Meldung + Antrag erforderlich

- Stammrecht und konkreter Leistungsanspruch

- Anspruchsdauer ist begrenzt

- Höhe des ALG:   § 129

  - Lohnbezogenheit (Nettolohn im Bemessungszeitraum)

  = 60% des Nettolohns (mit einem Kind 67 %)

- Anrechnung von Nebeneinkommen

- Anpassung an die Lohnentwicklung

- Leistungsausschlüsse: Alter, Erfüllung, Zeitablauf, Arbeitskampf 146, Abfindung 140, Sperrzeit 144, Säumniszeit 145

- auch Teil-ALG möglich, ALG noch 6 Wochen bei Krankheit

- BA bezahlt bei ALG, Alhi und UhG auch KV, PfV, UV und RV der LE

 (Grundlage ist 80 % des früheren Nettoverdienstes; Reform: nur ALG-Höhe   entscheidet)

SGB III

143

Ruhen des

Anspruchs bei Arbeitsentgelt

143 III S.1 Gleichwohlgewährung

- Anspruch auf Arbeitsentgelt geht iHd geleisteten ALG auf die BA über

 

144

Sperrzeit

- Eintritt kraft Gesetz, aber verbindliche Festestellung durch VA

- Dauer = 12 Wochen

- bei Eigenkündigung

- bei grob f Herbeiführung der AL, d.h. ohne wichtigen Grund

  anerkannter Grund: Unzumutbarkeit, Nachzug des Ehepartners,   Glaubensfreiheit

- Kü des Ag durch vertragswidriges Verhalten des AN

- grundlose Nichtannahme eine vom AA angebotenen Arbeitsplatzes

 

148

Erstattungspflicht des AG

bei Konkurrenzklausel !!! (Wettbewerbsverbot)

  Grund: erschwerte Vermittlungsmöglichkeit

  - AA muß AG belehren, AG kann auf Klausel nachträglich verzichten

  - An muß sich Entschädigung des AG voll auf die Erstattungsleistung       anrechnen lassen

 

153 - 168

Unterhaltsgeld

- bei Weiterbildung des AN

 

169

- 182

Kurzarbeitergeld

= Versicherung des Lohnausfalles durch Kurzarbeit

- Rechtsanspruch (antragsberechtigt ist aber nur der AG)

- Voraussetzung: Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen, der zu   Entgeltausfall für mind 1/3 der Belegschaft führt

- Bezugsfrist längstens 6 Monate

- Höhe = 60 % des entgangenen Nettoentgelts

- 2-stufiges Bewilligungsverfahren

 

183

- 189

Insolvenzgeld

= Versicherung des insolvenzbedingten Lohnausfalles des AG

- Rechtsanspruch

- Finanzierung über BG (AG trägt Beiträge allein)

Voraussetzungen: Eröffnung eine Konkursverfahrens, Abweisung mangels   Masse, vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit

- nur bis 3 Monate rückwirkend ab Insolvenz

- Höhe: Nettoentgelt 185

             + Zahlung der Beiträge für  KV, PfV und RV

- nur auf Antrag innerhalb 2 Monaten (Ausschlußfrist)

- nach 115 SGB X geht Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die BA über

- Erstattungspflicht des AG 

 

190

- 206

Arbeitslosen-

hilfe

2 Arten : - Anschluß-Alhi (nach Erschöpfung des ALG)

                   - originäre Alhi (unabhängig vom Alg)

- keine Versicherungsleistung, sondern Sozialleistung (Steuermittel)

- subsidiär ggü ALG

- Rechtsanspruch

- Höhe = 53 % des Nettoentgelts (57 % mit 1 Kind)

- Anpassung der Alhi, jedoch nicht unter der Hälfte des durchschnittlchen   Arbeitsentgelts nach § 18 SGB IV

Voraussetzungen:

  - Arbeitslosmeldung

  - Arbeitslosigkeit

  - Nichterwerb der ALG-Anwartschaft

  - Erfüllung der Anwartschafsterfordernisse (Vorfrist = 1 Jahr)

  - Bedürftigkeit 193 (Einkommen und Vermögen > 8000 DM)

 

209

- 216

Winterbau-

förderung

- Förderung von gewerblichen AN, die in Baugewerbe tätig sind

- nur bestimmte Zweige (durch RVO)

- Rechtsanspruch (antragsberechtigt ist aber nur der AG)

- 1.11. bis 31.3.

- Wintergeld:          Mehraufwands-Wintergeld = 2 DM je geleistete Stunde                                       Zuschuß-Wintergeld = 2 DM je ausgefallene Stunde

- Winterausfallgeld  (witterungsbedingter Arbeitsausfall)

 

217

- 239

Leistungen

an den AG

 

 

240

- 279

Leistungen

anTräger

- 260: Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

- Leistungen bei Übergang in den Ruhestand (ab 55. Lj)

 

280

- 308

Aufgaben

der BA

284 - 303 Erteilung von Genehmigungen

  - Arbeitsvermittlung durch Dritte

  - Ausländerbeschäftigung  (außer EU-Angehörige)

     Arbeitserlaubnis (Ermessen)

     Arbeitsberechtigung  (Anspruch)

SGB III

309

- 322

Pflichten im Leistungs-

verfahren

 

 

323

Antrags-

erfordernis

Antrag vor Leistung

- gilt mit Arbeitslosmeldung als gestellt

 

330

Aufhebung

von VA

- ist vorrangig zu 44 SGB X

 

332

Übergang von Ansprüchen

 

 

340 - 366

Finanzierung

- durch Beiträge der AN und AG

   = 6,5 % je zur Hälfte

   - bei geringem Entgelt trägt nur der AG den Beitrag

- Umlagen der AG ( Wintergeld) und der BG (Konkursausfallgeld)

- Bund aus Steuermitteln (zB Arbeitslosenhilfe)

 

367 - 403

Organisation und Datenschutz

 

 

367

Träger der Arbeitsförderung

Bundesanstalt für Arbeit

= rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des ör mit

   Selbstverwaltung

- 3 Stufen: BA in Nürnberg; Landesarbeitsämter und AA

- Organe: Vw-Rat, Vorstand, Vw-Ausschüsse (daneben Präsident der BA)

- Grundsatz der Drittelparität

  (AG, AN und ör Körperschaft - Bund, Länder, Gemeinde)

 

404 ff

Straf- und

Bußgeld

 

BSHG

 

Sozialhilfe

- seit 1.6.1962

- § 9 SGB I  = Definition der SH

- § 28 SGB I = Leistungen der SH

- gebundene und Ermessensentscheidungen

- Ziele: menschenwürdiges Leben, Stärkung der Eigenständigkeit,             

            Individualisierung der Hilfe, familiengerechte Hilfe

- Bedarfsdeckungsprinzip

- keine Rechtsnachfolge, außer wenn vorgeleistet wurde

- Territorialprinzip (Wohnsitz)

 

2

Grundsatz der

Subsidiarität

- zunächst Selbsthilfe, eigene Kräfte und Mittel, Unterhaltsansprüche

 

3a

 

Vorrang der offenen Hilfe

 

4

Anspruch auf SH

 

 

5

Einsetzen der

SH

- Hilfe von Amts wegen nach Bekanntwerden (meist Antrag)

- Gesamtfallgrundsatz

- grds. keine rückwirkende SH

 

8

Formen der SH

- persönliche Hilfe  (Beratung, Betreuung, Unterstützung)

- Geldleistung  (Zuschüsse, Darlehen)

- Sachleistung  (Gewährung von Sachen)

 

10

Freie Wohlfahrtspflege

ist vorrangig:

Caritas, Diakonie, DRK, Arbeiterwohlfahrt

 

11 - 26

Hilfe zum

Lebens-

unterhalt

= Sicherung des durch die allgemeine Lebensführung entstehenden  

  Grundbedarfs

Laufender Bedarf bei der offenen Hilfe:

  - Regelsätze  22

  - Mehrbedarfszuschläge 23

  - Wohnbedarf bzw. Unterbringungskosten

Laufender Bedarf bei Hilfe in Einrichtungen   (Kostensatz + Barbetrag)

Einmaliger Bedarf

  - nur wenn nicht durch Regelsatz abgedeckt

Vorsorgebedarf

  - Kranken- und Pflegeversicherung 13

  - Altersvorsorge 14 (auch Sterbekassenbeiträge)

Bestattungskosten (wenn Erbe)  15

Sonderbedarf  15 a  (ausn. Tilgung eines Darlehens, zB Wohnung)

 

22

Regelbedarf

- für Ernährung, Haushalt, tägl. persönliche Bedürfnisse

- RegelsatzVO (zum 1.7.)

- Abs.3 Statistikmodell

- Abs.4 Lohnabstandsgebot

 

23

Mehrbedarf

- Berücksichtigung eines besonderen Bedarfs von bestimmten 

  Personengruppen (Behinderte, Alleinerziehende etc.)

 

 

Bedarfsdeckung

für HzL

- maßgeblich ist der Bedarfsmonat

1) zurechenbare Mittel

  - Bedarfsgemeinschaft § 11

  - eheähnliche Gemeinschaft § 122

  - Haushaltsgemeinschaft § 16

2) anrechenbares Einkommen   § 76 - 87

3) anrechenbares Vermögen  § 88 - 89

  - Schonbetrag 2500 DM

BSHG

27 - 75

Hilfe in besonderen Lebenslagen

- Hilfe zum Aufbau oder Sicherung der Lebensgrundlage 30

- Hilfe zur Gesundheitsförderung und zur Geburtenregelung

  - Krankenhilfe (nach Sätzen der AOK) 37

  - vorbeugende Gesundheitshilfe 36, Empfängnisverhütung

- Mutterschaftshilfe 38

- Eingliederungshilfe für Behinderte 39

- Blindenhilfe 67

- Hilfe zur Pflege 68  (Pflegegeld oder Heimkosten)

- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts 70

- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 72

- Altenhilfe 75

- unbenannte weitere Hilfen (subsidiär)

 

79, 81

Einkommens-grenzen

- allgemeine und besondere

 

93 - 95

Einrichtungen

 

 

96-102

Träger der SH

- Zuständigkeiten

- örtliche SH-TRäger (kreisfreie Städte und Kreise)

- überörtliche SH-Träger (LV)

- örtliche Zuständigkeit nach Aufenthaltsprinzip

 

103

- 113

Kostenerstattung

- Ausgleichsansprüche

- Ersattungsanspruch des Nothelfer § 121 (zB KH bei Notaufnahme)

- Erstattungsanspruch bei erweiterter Hilfe gg den HE

- Legalzession von Unterhaltsansprüchen § 91

- Überleitung sonstiger Ansprüche 90

- Kostenersatz von Erben 92c (zB verschontes Hausgrundstück)

- Kostenerstattung zwischen SH-Trägern

 

116

Auskunftsan-

sprüche des SHT

- 117 Datenbeschaffung

 

120

SH für Ausländer

 

 

 

Soziale

Förderungs-

und Ausgleichs-leistungen

- Soziale Ausbildungsförderung

- Familienlastenausgleich

- Behindertenrecht

- Wohngeld

- Öffentliche Jugendhilfe

- Öffentliche Unterhaltsleistungen (nach dem UVG für Kinder < 12 Jahre)

- Adoptionsvermittlung

 

 

BAföG

- zunächst nur SH-Bedüftige

- 1953 "Honnefer Modell" auch Förderung von Studenten

- 1969 Bundesgesetz zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen

- förderungsfähiger Ausbildungsbereich, ff Personen

- Förderungsumfang nach Bedarfssätzen

- Zuschuß (Schule) oder ör Darlehen (Studium)

 

 

Familienlasten-ausgleich

1) Kindergeld

  - nicht mehr BuKGG, sondern 31, 62 EStG

  - wahlweise Kinderfreibetrag oder monatliches Kindergeld (250 DM)

  - Auszahlung durch AA (Familienkasse), einkommensunabhängig

2) Erziehungsgeld

  - seit 1986 BErzGG, Last trägt Bund

  - für jedes Kind einkommensabhängig (Freibetrag 100.000 DM/Jahr)

  - für 6 Monate je 600 DM  (danach niedrige Freibeträge)

3) BAföG

4) Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft MuschG, RVO

 

 

Behinderten-

recht

Behinderung = regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand

                             > als 6 Monate

- GdB = Behinderungsgrad (G, H, B), MdE (%)

- Ziele des SchwBG: berufliche Eingliederung, Nachteilsausgleich

- Hauptfürsorgestelle muß bei Kü zustimmen (Rw 40 VwGO)

- zB kostenloser Nahverkehr, Steuervergünstigungen, Parkausweise, GEZ

- Kompetenz der Versorgungsämter und Arbeitsämter

- AHP = "Anhaltspunkte f.d. ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen                    Entschädigungsrecht nach dem SchwbG"; enthalten GdB-Tabellen

- Rehabilitationsrecht (RehaAnglG); berufliche und soziale R

  (Vorleistungspflicht der RV und BA)

 

 

Systeme

finale Systeme (zB KV, Rv etc) sind ggü kausalen Systemen (UV, BG) nachrangig

 

 

Wohngeld

 

- WoGG

- pauschaliertes Wohngeld

  bei SH-Empfängern (41 - 53 % der Mietkosten)

- Tabellenwohngeld (spitze Berechnung)

 

 

Soziales Entschädi-

gungsrecht

- kausales Leistungssystem

- Ausgleich von Schädigungen, die der einzelne aufgrund staatlich   erzwungenen Einsatzesder eigenen Person oder durch sonstige staatliche   Maßnahmen erlitten hat

- Sonderopferentschädigung (auch ohne Verschulden des Staates)

- insbesondere Kriegsopfer, Impfschäden, Terroranschläge, Gewalttaten

- subsidiär zum anderen SozialR (Lücken schließen)

- BundesversorgungsG (BVG); HäftlingshilfeG; RehabilitierungsG ("DDR");   OpferentschädigungsG; SoldatenversorgungsG; ZivildienstG;   BundesseuchenG

- Leistungen: Rentenleistungen, Heilbehandlung, SH, Beihilfen,   Berufsschadensausgleich ("Hätte-Beruf")

SGB VIII

 

Kinder- und Jugendhilfe

- Jugendarbeit, Sozialarbeit, Jugendschutz, Erziehungshilfen, Kindergärten

SGB X

1 - 66

Verwaltungs-verfahren

- 37 SGB I: Vorschriften des SGB gelten nur, soweit sich aus den übrigen   Büchern des SGB nichts Abweichendes ergibt

- Faustregel: §§ VwVfG minus 4   

 

20

Amtsermittlungs-grundsatz

der Behörden und der Sozialgerichte

 

10

Beteiligungs-

fähigkeit

- Behördenprinzip (nicht: Rechtsträger)

- evt. Hinzuziehung § 12

 

16, 17

Ausschluß

Befangenheit

- zB Behördenbedienstete

 

20

Untersuchungs-grundsatz

- Behörde ermittelt von Amts wegen

- Beteiligte haben nur Mitwirkungspflichten

 

 

24

Anhörung

Beteiligter

- Eingriff minus bei Ablehungn eines Leistungsantrages

- Anhörung kann im Klageverfahren nicht nachgeholt werden

  (Abwendung durch Erlaß eines gleichlautenden Bescheides unzulässig  

  Rsp)

 

25

Akteneinsicht

 

 

31

Verwaltungsakt

 

 

40

Nichtigkeit

 

 

 

44

45

Rücknahme VA

rw belastend

rw begünstigend

- lex spec: 330 I SGB III, § 5 BSHG

- zB bei Versagung von SL (Rückzahlung nur bis zu 4 Jahren)

 

 

46

47

Widerruf VA

rw belastend

rw begünstigend

 

 

48

Aufhebung VA mit Dauerwirkung

- rm VA ist rw geworden, wegen Änderung der tatsächlichen oder

  rechtlichen Verhältnisse (Normen, Rechtsprechung)

- gebundene Entscheidung

- zugunsten des Betroffenen (nur 4 Jahre)

 

50

Erstattung

... von zu Unrecht erbrachten Leistungen

- nur nach Aufhebung des VA (RGL entfällt)

- oder Abs.2 bei schlichtem Vw-Handeln (ohne VA); hM wenn    

  Fehlüberweisung dann Rückforderung über 812 BGB

- Festsetzung durch VA; 818 III gilt nicht

- Verjährung 4 Jahre ( nach Rückforderungsbescheid jedoch 30 Jahre)

- Verjährung ist von Amts wegen zu beachten (also faktisch wie

  rechtvernichtende Einwendung); dies gilt nicht bei Ansprüchen den

  Bürgers gg den LT

 

62

Rechtsbehelfe

entweder nach 51 SGG oder 40 VwGO

 

64

Kostenfreiheit

des Sozialverwaltungsverfahrens (außer im WS-Verfahren)

 

67- 85

Schutz der Sozialdaten

- Sozialgeheimnis SGB I

 

86

- 119

Leistungsträger

- sachliche Zuständigkeit ergibt sich SpezG und 18- 29 SGB I (Abs.2)

- Gebot der Zusammenarbeit

- Erstattung untereinander 102 ff (ör Erstattungsanspruch)

 

105

Erstattungs-anspruch

- bei Unzuständigkeit

- Erfordernis der zeitlichen und sachlichen Kongruenz

- Pauschalierung nach 110 möglich, Verjährung nach 111 (1 Jahr)

- Geltendmachung durch VA ist rw (da Gleichordnungsverhältnis)

- Rw: allg Leistungsklage 54 V SGG

 

 

Ersatzansprüche

gg Dritte

cessio legis

= Anspruch des V gegen den Dritten geht in Höhe des Sozialleistungs-

   anspruches auf den Leistungsträger über

- keine selbständige AGL (nur iVm Anspruchsnorm)

 

115

gegen den Arbeitgeber

- wenn AG kein Arbeitsentgelt bezahlt und der AN daher Sozialleistungen

  erhält (zB bei Krankheit oder unwirksamer Kündigung)

- Geltendmachung vor dem Arbeitsgericht

 

116

gegen

SE-Pflichtige

ratio: Leistungspflicht des SH-Trägers soll dem Schädiger nicht zugute kommen (normativer Schaden, Vorteilsausgleichung)

- aus Delikt, Gefährdungshaftung, PVV oder Vertrag

- sachliche Kongruenz: Behebung des artgleichen Schadens

- zeitliche Kongruenz: SEA betrifft denselben Zeitraum

- Übergang tritt zeitlich mit dem Schadensereignis ein

- 412 BGB ist anwendbar (Schädiger behält alle Einwendungen)

- Berufung auf 407 BGB ist möglich, wenn S bereits an Geschädigten

  gezahlt hat

- Anspruch ist nicht mit VA durchsetzbar, Klage vor dem Zivilgericht

 

 

Gerichtliches Verfahren

- kein einheitlicher Rechtsweg

- Verfahrensgrundsätze:

  rechtliches Gehör, Gericht klärt von Amts wegen auf, mündliche   Verhandlung, ne ultra petita, keine Bindung an Anträge, 

SGG

51

Rechtsweg zum Sozialgericht

- KV, PfV, UV, RV, AV, Kriegsopferversorgung

- Sonderzuweisungen: 4 SchwBG, 61 BSeuchG, BuKiGG, OEG

- für andere ör Streitigkeiten auf dem Gebiet des SR gilt der Vw-Rechtsweg

  nach 40 I VwGO: BSHG, WoGG, BaföGG

- Amtspflichtverletzungen: Zivilgerichte

 

54

Gegenstand der Klage

- häufigster Fall: "unechte" Leistungsklage

  nach 54 IV kann neben der Aufhebung ("Versagungsbescheid")

  gleichzeitig die Leistung ("Erteilung der Leistung") verlangt werden

- allgemeine Leistungsklage 54 V:

  im Gleichordnungsverhältnis oder mangelnder VA-Befugnis

  ohne Frist, ohne Vorverfahren

 

55

Feststellungs-

klage

- zB bei UV, ob Versicherungsfall vorliegt (wichtig für Spätschäden)

- subsidiär ggü AK, VK, LK (43 II VwGO analog)

 

75

Beiladung

 

 

78

Vorverfahren

als Zulässigkeitsvoraussetzung

 

83

Widerspruch

 

 

84

Form und Frist

 

 

85

Abhilfe oder

WSB

 

 

87

Klagefrist

- bei AK/VK 1 Monat

 

88

Untätigkeitsklage

 

 

90

Klageerhebung

 

 

91

Fristwahrung bei Unzuständigkeit

auch wenn bei unzuständiger Behörde eingereicht wurde

 

97

aufschiebende Wirkung d. Klage

- ansonsten einstweiliger Rechtsschutz nach 80, 123 VwGO analog

 

131

Urteil

 

 

131 I S.3

Fortsetzungs-feststellungsklage

 

 

143

Berufung

- vor dem Landessozialgericht (Essen)

- gegen Urteile der Sozialgerichte

 

160

Revision

- vor dem Bundessozialgericht (Kassel)

- gegen Urteile des Landessozialgerichts

 

172

Beschwerde

- gegen sonstige Entscheidungen der SG