Verwaltungsrechtsschutz

 

 

allgemeine
Leistungsklage

- nicht gesetzl. geregelt, aber in 43 II, 111, 113 III, 169 II, 170, 191 I

   vorausgesetzt

- Feststellungsklage ist gem 43 II subsidiär

- Gegenstand nicht VA , sondern schlichtes Vw-Handeln

- Beispiel: gg die Gemeinde, auf die von ihr beherrschte GmbH in

   bestimmter Weise einzuwirken (zB wirtschaftl. Tätigkeit zu unterlassen)

Ansprüche:

- div. LeistungsA / ör Erstattungsanspruch

- Vollzugs-FBA / allgemeiner FBA

- UnterlassungsA

Statthaftigkeit (Klagebegehren)

1) Vornahme einer Handlung (nicht VA)

    zB Zahlungsanspruch / Auskünfte / Akteneinsicht

2) Beseitigung eines andauernden rw Zustandes

       - Vollzugs-FBA (durch rw oder unwirksamen VA)

       - allgemeiner FBA (durch rw schlichtes Vw-Handeln)

3) Unterlassung einer Beeinträchtigung durch schlichtes Vw-Handeln oder

    bevorstehenden VA

       - vorbeugende UK (erstmalig)   strenge Anforderungen !

       - "normale" UK ( wiederholt)

Klagebefugnis 42 II analog

   nach hM erforderlich, um Popularklagen auszuschließen

Vorverfahren  

- nicht notwendig (Ausnahme: 126 III iVm 68 ff VwGO) oder

- ordnungsgemäß durchgeführt:

   - Wirksame Zustellung gem 1 I LZG, 3 III VwZG, 181 ZPO (PZU) oder
      1 I LZG iVm 4 VwZG (Übergabe-Einschreiben)

   - Wenn WS verfristet war, evt. Heilung durch Wiedereinsetzung idvS                         70 II, 60 VwGO

   - Gericht ist an Entscheidung der WS-Behörde über Verfristung                                     gebunden (diese ist "Herrin des Vorverfahrens"), nicht aber an die WE-                     Entscheidung

   - falls kein ordnungsgemäßes VV à Klage unzulässig

Allgemeine SEV

- allgemeines RSB

       - Anspruch vorher bei Behörde geltend machen (Antrag)

       - Behörde muss zunächst VA-Befugnis ausschöpfen

       - Wiederholungs- bzw Fortsetzungsgefahr

- qualifiziertes RSB

  (bei UK: Unzumutbarkeit des nachträglichen Rechtsschutzes, zB

   vollendete Tatsachen, Erledigung, Verzögerung, drohende Sanktionen)

- kein Ausschluss gem. 44a VwGO (bloße Vorbereitungshdlg.)

Begründetheit:

.... wenn der geltend gemachte Anspruch besteht

 

allgemeines
Rechtsschutz-
bedürfnis

... wenn Kl. das mit der Klage verfolgte Ziel auf andere, einfachere Weise   

     erreichen kann

 

Bescheidungs-
klage

- auf Erlass eines Ermessens-VA

- auf erlass eines gebundenen VA = Vornahmeklage

Problem: Begrenzte Anzahl von Konzessionen (zB 9, 10 GüKG)

1) Traditionell:

       - Anfechtungsklage (gg erteilte Konzession an andere)   u n d

         Verpflichtungsklage (auf Erteilung einer K)   in Klageverbindung 44

       - Prozessökonomie dagegen:

         Kl kennt nicht Namen u. Verhältnisse d. Konkurrenten / Ermittlungs-

         risiko wird auf Kl. abgewälzt / wenn größere Zahl  angefochten wird   hohe Kosten / Suspensiveffekt bei Konkurrenten / alle sind beizuladen

2) heute: Bescheidungsklage

       - Ablehnung des Kl. rw und gleichzeitig Aufhebung rw vergebener Ko

       - Bedenken:

          wenn Aufhebung wg "einfacher" RW nicht zulässig (zB 102b GüKG)

          - Schenke: Kl. hat dennoch R auf Aufhebung (FolgenbeseitigungsA)

          - OVG Magdeburg: Aufhebung nicht möglich (Gesetzesvorbehalt)

          - Lösung: verfassungskonforme Beschränkung des 102b, dh wenn                         durch rw K subjektive R des Kl. verletzt, ist Rückgriff auf 48 III       

           VwVfG möglich (verfassungrechtl. Beseitigungsanspruch des Kl)

 

reformatio in peius

= Verböserung im WS-Verfahren

Zulässigkeit   (88 VwGO gilt nur für VG) ?:

hM:  zulässig (Arg. 79 II VwGO; Selbstkontrolle der Vw; vollständige

        Entscheidungskompetenz der WSB § 73 I, Art 19 IV GG gewährt                          keinen risikolosen RS);

        aber Einschränkung durch die Grds. der 48, 49 VwVfG

        (zT ohne Einschränkung, da 68 ff lex spec. ggü 48, 49) 

mM(Lit): grds. unzulässig, da Zweck von 71, 72 VwGO nur Aufhebung             oder Änderung zu Gunsten; Rechtsschutz Art 19 IV GG;

               (Arg. beschränkte Bu-Zuständigkeit Art 74 Nr. 1 GG)

 

- nur quantitative Änderung;  wenn qualitative Änderung, dann

  WSB = neuer VA  à Selbsteintritt der WS-Behörde

  (Zuständigkeit nur wenn Behörden identisch oder ausdrücklich gesetzl.

   zulässig, zB 10 OBG)

Prüfung der r.i.p.:

1) EGL

       ist nicht 68 ff VwGO, nicht 48, 49 VwVfG,

       sondern allein das materielle Recht (AusgangsVA)

2) Formelle RM

       - Anhörung 71 VwGO, Heilung durch 79, 45 II VwVfG bei Klage 1. Inst.
         (BVerwG99: 71 auch bei rechtl. Neubewertung bekannter Tatsachen)

       - Zuständigkeit der WSBe (wenn identisch kein Problem):

         zT Herleitung aus Devolutiveffekt  73 VwGO

        zT nur dann, wenn WSBe zugleich Fachaufsichtsbehörde  (PfAzEW)

3) Materielle RM

       - Voraussetzungen EGL

       - Grundsätze des Vertrauensschutzes  48, 49 VwVfG

          (idR minus, weil B den VA hat selber unbeständig werden lassen),
           nur +, wenn untragbar

 

Zuständigkeit


des VG

instanziell  45 VwGO

örtlich        52 Nr.3 VwGO (bei AK)

1 - 14

Gerichte

 

5

VG

 

9

OVG

 

10

BVerwG

 

15 - 39

Richter, Vertreter,
Verwaltung

 

40 - 53

Vw-Rechtsweg

Zuständigkeit

 

40 I

Spezialzuweisung

an das VG

- bindende Zuweisung gem 17a II 3 GVG  (des ZivilG an VG)

- Beamtenklagen 126 BRRG

- Soldaten 59 SoldG, Richter  71 III DRiG, Wehrdienst 32 WPflG

- 54 BAFöG

40 I

abdrängende
Zuweisung

Verfassungsgerichte: BVerfG, LVerfG

besondere VG: 33 FGO, 51 SGG, 41 BDO, 61 DRiG

ordentliche Gerichte:

   - Art. 14 III 4        Entschädigungshöhe

   - Art. 34 S. 3 GG (iVm 839 BGB) Staatshaftung

   - 40 II 1 VwGO   Aufopferung, ör Verwahrung, ör Pflichten

   - 68 OwiG             Bußgeldbescheide

   - 23 EGGVG       Justizverwaltungsakte

   - 217 BauGB      Baulandsachen (LG)

  - 111 BNotO         Notar-VA'e

  - 61 I BSeuchG   

  - 116 ff GWB        Vergabestreitigkeiten

Fachgerichte:

  - 2,3 ArbGG          Arbeitsgericht

  - 33 FGO                Finanzgericht

  - 51 I SGG             Sozialgericht

40 I

öffentliches Recht

1) maßgebl. Norm gehört zu einem ör Gesetz - anerkannte Zuordnung

2) Abgrenzungstheorien

     - Subordinationstheorie:

        ÖR bei Bestehen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses

     -  hM modifizierte Subjektstheorie:

        ÖR wenn Rechtsnorm allein Träger öff Gewalt berechtigt oder               

       verpflichtet     

     - Interessentheorie:

        ÖR wenn Regelung überwiegend dem Allgemeininteresse dient

40 I

öff-rechtl.
Streitigkeit

1)  wenn streitentscheidende Norm eine solche des ÖR ist

     hM: Sonderrechtstheorie = wenn der aus der Norm Berechtigte oder

            Verpflichtete ausschl. Träger der öff Gewalt ist

     aA: Interessentheorie / oder Subordinationstheorie

2) Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum ÖR oder PR

   - actus-contrarius Gedanke

   - 2-Stufen-Theorie (SubventionsR, Zulassung zu öff Einrichtungen):

     "ob" = ÖR      "wie" = PR

   - Abgrenzung nach Handelndem oder Handlungsform

   - Sachzusammenhang

     (steht Handeln mit Erfüllung ör Aufgaben in Zusammenhang?)

- "Im-Zweifel-Grundsatz" ÖR 

- auch ör GoA und ör Erstattungsanspruch (812 BGB)

40 I

Einschaltung
Privater

1) Beliehene (in eigener Verantwortung, in eigenem Namen = Behörde)

2) Unselbständige Vw-Helfer

   (im Einzelfall nach hoheitl. Anweisung, Werkzeug der Vw)

3) Selbständige Privatunternehmer (freiwillig aufgrund privatvertragl.

    Grundlage, nicht weisungsgebunden,

    Abgr. nach Werkzeugtheorie, wenn wie Werkzeug, dann ÖR

 

kirchliches
Glockengeläut

BVerwG:

- liturgisches Geläut = typ Lebensäußerung der ör Körperschaft Kirche à ör

- nichtliturges G. = außerhalb des sakralen Widmungszwecks à PR

40 I

verfassungrechtl.
Streitigkeit

1. beide Streitsubjekte sind Verfassungsorgane oder am   

   Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte oder Bund / Land (formell)

2. es geht um Auslegung und Anwendung von Staatsverfassungsrecht

    oder Abgrenzung verfassungsrechtl. Kompetenzen (materiell)

(3. oder streitiges Rechtsverhältnis ist entscheidend vom VerfR geformt)

40 II 1

ordentlicher
Rechtsweg

nicht für ör Verträge

- vermögensrechtliche Ansprüche

- Geldersatz bei Amtshaftung Art 34 S.3 GG

- Aufopferung

- öff-rechtl. Verwahrung (688 BGB analog, SE wg PVV mögl neben 823)

- SchadensersatzA aus öff-rechtl Pflichten

- Anspruch aus c.i.c. eines ör-Vertrages (BGH, str.)

- nicht: Ansprüche aus PVV eines ör-Vertrages

13

ordentlicher RW

 

17 II

Rechtsweg

= Gericht des zulässigen Rechtsweges prüft grds. alle in Betracht  

    kommenden rechtl Gesichtspunkte (außer wenn anderer RW durch GG 

    dem ZivilG zugewiesen wie zB Art 34 GG)

- dh ZivilG kann auch ör Streit entscheiden (iRe Amtshaftungsprozesses)

23

Rechtsweg bei
Justizverwaltungs-
akten

"Justizbehörde" im funktionalen Sinne

= jede Behörde, die Aufgaben der Justizverwaltung wahrnehmen kann

- Polizei +, wenn sie auf Gebiet der Strafrechtspflege tätig wird

  (repressiv: Aufklärung von Straftaten, Einleitung von Strafverfahren;

   nicht: präventive Gefahrenabwehr)

   - bei doppelfunktionalen Maßnahmen einheitliche Betrachtung:

     auf den Schwerpunkt abstellen

- nicht als Sitzungspolizei 176 GVG

Justizverwaltungsakte

= Anordnung, Verfügung und sonstige Maßnahme iSd 23

   + schlichtes Verwaltungshandeln (hM)

zuständiges Gericht = OLG gem 25

Klageart    Fortsetzungsfeststellungsklage 28

42 I

Statthaftigkeit
Anfechtungs- und
Verpflichtungs-
klage

1) Aufhebung eines VA = AK

2) Erlass eines VA        =  Verpflichtungsklage  (objektiv: VA)

   Kl begehrt, die Behörde dazu zu verpflichten

  - Vornahmeklage 113 V 1... den beantragten VA zu erlassen;

     aber Spruchreife erforderlich, dh kein Ermessens- oder

      Beurteilungsspielraum der Behörde

  - Bescheidungsklage 113 V 2 ...seinen Antrag auf Erlaß eines VA erneut   

      zu bescheiden

   - wenn Behörde Antrag abgelehnt hat: Versagungsgegenklage

   - wenn Behörde nicht bescheidet: Untätigkeitsklage 75 VwGO

42 II

Klagebefugnis

- analog bei Leistungsklage

- gewillkürte Prozessstandschaft nur zulässig wenn gesetzl vorgesehen

1) Geltendmachung einer RV

2) Möglichkeit einer RV

   - Adressatentheorie

   - (Antragstheorie)

   - Rechte suchen : - ör Sonderbeziehungen

                                 - einfach-gesetzl. ör Normen (Schutznormtheorie)

                                 - Grundrechte

                                         - öff-rechtl. Erstattungsanspruch (bei LK)

3) keine Möglichkeit einer RV, wenn das vom Kl. behauptete Recht

     eindeutig und offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise bestehen

     oder ihm zustehen kann

   Möglichkeitstheorie:  das geltend gemachte Recht muss

   - überhaupt bestehen

   - dem Kläger zustehen  (nicht wenn bloßer Rechtsreflex)

   - möglicherweise verletzt sein

VK:

Bestehen eines Rechtssatzes (subj.-öff. R), der die Behörde zum Erlass eines VA verpflichtet oder ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch darauf gewährt sowie den Kl in den Kreis der Berechtigten miteinbezieht.

42 II

Adressatentheorie

Kl. ist als Adressat eines belastenden VA möglicherweise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art 2 I GG verletzt

42 II

Schutznormtheorie

bei Dritt-WS anerkannte Fallgruppen:

- Nachbarn im Bau- und ImmissionsschutzR wenn § nachbarschützend

- Ehefrau des ausgewiesenen Ausländers gem Art 6 I GG

- Konkurrent eines subventionierten Unternehmens gem. Art 3 I, 12 I GG

- nicht berücksichtigter Bewerber um Beamtenstelle gem Art 33 II GG

43 I

Feststellungs-
klage

Klageantrag:

= Feststellung, dass Behörde nicht berechtigt war, den Antrag abzulehnen

    oder eine gewisse Maßnahme durchzuführen (nicht: RW der Maßnahme,       arg. Qualität ist nicht feststellungsfähig))

      - auch: dass keine Erlaubnis erforderlich war (negative FK)

- Klagebefugnis 42 II analog

43 I

Feststellungs-
interesse

= jedes nach der Sachlage anzuerkennende Interesse rechtlicher,

   wirtschaftlicher oder ideeller Art

  (zB Beseitigung des durch den VA gesetzten Rechtsscheins)

- baldige F. = Schaden muss unmittelbar drohen

43 I

2.Alt

Nichtigkeits-
festellungsklage

- keine Subsidiarität ggü LK (s. 43 II S.2)

- 78 analog Beklagter (dagegen normal FK = Rechtsträger)

- aber allg. Rechtsschutzbedürfnis erforderlich:

  minus, weil zuerst § 44 V 2.HS VwVfG (Feststellung durch Behörde) ?

    zT: Vorverfahren erforderlich, weil Bescheid im Über-

          /Unterordnungsverhältnis einfacherer Weg

    hM: nach Normzweck stehen beide Möglichkeiten nebeneinander, so

            dass Vorverfahren gem. 44 V nicht notwendig ist

            (44 V ist lediglich EGL für Behörde)

- wenn Behörde auf Nichtigkeit klagen will, ergibt sich allg. RSB (also 44

   Abs.5 VwVfG entbehrlich), wenn mit Anfechtung einer solchen

   Entscheidung zurechnen ist (hM, s.o.)

- kein allg. RSB der Behörde, wenn 48, 49 VwVfG möglich ist   

43 II 1

Subsidiarität der FK

- Ausschluss der FK, wenn Gestaltungs- oder LK möglich

  (oder bei Erledigung gewesen wäre)

- nicht, wenn FK rechtschutzintensiver

- Sinn: keine Umgehung der bes. SEV der AK/VK

- bei FK gg Behörden besteht keine Subsidiarität ggü der LK, weil Behörde

   zu rm Handeln verpflichtet (Gesetzesvorbehalt)

44

Klageverbindung

Voraussetzungen:   objektive Klagehäufung

- derselbe Klagegegner

- derselbe Zusammenhang (einheitlicher LebensSV)

- dasselbe zuständige Gericht

(- ggf Beiladung 65 nötig)

 

eventuelle Klagehäufung

- Verbindung unterschiedlicher Klageanträge

- Haupt- und Hilfsantrag

45a

Rechtsbehelfe
gegen behördl
Verfahrens-
handlungen

- nur gleichzeitig mit RM gegen die Sachentscheidung möglich

- nicht isoliert anfechtbar: Akteneinsicht, Anhörung, Entgegennahme eines   Antrags

- Ausn. Satz 2: zB Beschlagnahme

- 44a VwGO - Zulässigkeit / 46 VwVfG - Begründetheit

45, 52

Verwaltungsgericht

sachliche und örtliche Zuständigkeit des VG

52 Nr. 3: Anfechtungsklagen

52 Nr. 4: Beamtenverhältnisse

46, 48

OVG

OVG in erster Instanz:

- 47 Nomenkontrolle

- 48 AtomG, Kraftwerke, Planfeststellungsverfahren, VereinsG

- 190 I Nr. 4 iVm 138 FlurbG

47

Normenkontroll-
verfahren

 

möglich gegen

Nr. 1 Satzung nach dem BauGB (214, 215) oder RVO gem 246 II BauGB

Nr. 2 Satzung oder RVO des Landes (nicht in NRW), nicht VV oder Erlasse

49, 50

BVerwG

Zuständigkeit des BVerwG

50 I Nr.1 zwischen Bund und Ländern

              (einschränkend auslegen, da meist 40 I 1 einschlägig)

54-58

allg. Verfahren

 

54, 55

Ausschließung etc.

41 - 49 ZPO entsprechend

56

56a

Zustellung

Bekanntmachung

 

57

Fristen

222 ff ZPO gelten à BGB gilt

58

Fristbeginn

Beginn: mit RBB

Abs. 2: ohne / unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung à Jahresfrist

- Mindestangaben fehlen oder

- Unrichtige irreführende Zusätze

Fehler bei WSB:

- "4 Wochen"

- "bei Ausgangsbehörde" fehlt

- bestimmtes Zimmer

- Begründungspflicht

- "Gegen diesen Bescheid" (falscher Klagegegenstand)

kein Fehler:

- Klageform fehlt

- mehrere Kopien

- "bei WS-Behörde" fehlt

- "Bekanntgabe" statt "Zustellung" (wenn PZU)

59

RBB bei
Bundesbehörde

 

60

Wiedereinsetzung

i.d. vorigen Stand

- Schuldlosigkeit (Verschulden des RA ist zuzurechnen)

- innerhalb 3 Wochen nach Wegfall des Hindernisses

- Ausschlussfrist 60 III = 1 Jahr

- unanfechtbar (kein Revisionsgrund)

- Antrag selbe Form wie versäumte Rechtshandlung

   (oder konkludent in dieser enthalten 60 II 4)

- bei WS ist AB (wenn sie abhelfen will) oder WB zuständig

Prüfungsstandort:

- bei Zulässigkeit der Klage - ordnungsgemäßes WS-Verfahren -    Versäumung der WS-Frist - Heilung durch WE idvS gem 70 II, 60?

P: Bindungswirkung des Gerichts an WE-Entscheidung der WS-Behörde?

- grds. minus, da Einhaltung WS-Frist eine von Amts wegen zu prüfende    Sachurteilsvoraussetzung ist (mM)

- aber BVerwG: aus Gründen des Sachzusammenhangs mit der    Hauptsacheentscheidung nach 60 IV, 70 II darf Gericht WE selbst           gewähren (anders Bayern: Kl muss erst VK auf WE erheben)

Verschulden

= nicht die gebotene gewissenhafte Sorgfalt beachtet

minus

- 45 III VwVfG, wenn fehlende Begründung oder Anhörung bei VA

- bei Urlaub

- wenn Postweg unvorhersehbar lang war und rechtzeitiges Absenden

- bei fehlender Begründung oder Anhörung

- Empfangnahme durch Dritte (zB Ehefrau), der nicht Bevollmächtigter ist

plus

- Zurechnung bei Bevollmächtigtem gem 173 VwGO iVm 85 II ZPO

- falsche Anschrift der WS

- BVerwG: wenn nach Urlaubsrückkehr nur noch ein Tag Zeit, muss Frist    eingehalten werden (arg. WS ohne Begründung geht schnell)

Entscheidungsform

- durch gesonderten Beschluss (mM) oder

- zusammen mit Urteil in der Hauptsache (Kopp: weil sonst 5 II S.2 VwGO    Recht auf Richter verletzt)

- bei WS als Nebenentscheidung im WSB (Form des 73 III 1) mit    gesonderter RBB

Rechtsschutz

- bei Klage unanfechtbar 60 V

- bei WS streitig:

   - bei Verwerfung des WS als unzulässig wegen negativer WE à AK

     (Gericht kann WE selbst gewähren)

   - aA nur VK möglich, da nur Behörde über WE entscheiden kann

61

Beteiligten-
fähigkeit

Nr. 1  natürliche und juristische Personen (iVm 62 I 1)

Nr. 2  Vereinigungen soweit ihnen ein R zustehen kann

           - Parteien (iVm 3 S.1 PartG), auch niedere Gebietsverbände

             - Rat, BM

Nr. 3  Behörden iVm 5 I AG VwGO (zB OB)

62

Prozessfähigkeit

- BM vertritt die Gemeinde gem 62 III  VwGO iVm 63 I S.1 GO

- Betreute sind grds prozessfähig

63

Beteiligte

 

64

Streitgenossen-
schaft

 

65, 66

Beiladung

Einfache Beiladung   (Abs. 1  "kann")

     - rechtliche Interessen des B werden berührt

     - Beschwerde gg Ablehnung möglich

Notwendige Beiladung  (Abs. 2 "sind")

     - 36 BauGB Beiladung der Gemeinde

          VA mit Drittwirkung (Nachbar, Konkurrenten) 

     = BVerwG "wenn begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen                         werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und                                          zwangsläufig in Rechte eines Dr eingegriffen wird.."

          dh nur wenn Klageantrag unmittelbar den B negativ betrifft (Kehrseite)

     - auch gegen den Willen des B

     - bei Verstoß: Beiladung kann bei Revision nachgeholt werden 142 I 2

     - Entscheidung kann nur einheitlich ergehen

     - volle Bindungswirkung der Rechtskraft 121 Nr.2

     - B kann bei materieller Beschwer auch RM einlegen

67

Prozessvertretung

vor OVG oder BVerwG: Rechtsanwaltszwang (schon bei ZulassungsA)

- außer Beigeladener, wenn er keine Anträge stellt

III Prozessvollmacht

- wesentliches Formerfordernis (sonst Prozessurteil unzulässig)

- Vollmachtsurkunde vor Gericht vorlegen oder zu Protokoll mit Unterschrift

- bei Widerruf ist Anzeige an das Gericht erforderlich

- Mangel an Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen wenn Zweifel

- RM-Einlegung durch vollmachtlosen V kann ex tunc genehmigt werden

- vollmachtloser V hat Kosten gem 173 VwGO iVm 89 I ZPO zu tragen

68 I

Vorverfahren

 

(als Zulässigkeits-voraussetzung für Kl.)

1. Vorverfahren erforderlich ?

     - 68 iVm 42 I     bei AK, VK und FFK

     - 126 III BRRG  bei Klagen aus Beamtenverhältnis

2. Kein Vorverfahren (Klagefrist läuft ab VA!)

     - 68 I 2 1. Alt      Ausschluss kraft Gesetz (zB 123 GO)

     - 68 I 2 Nr. 1       VA einer obersten Bundes- oder Landesbehörde

                                        (analog UA Art. 44 GG)

     - 68 I 2 Nr. 2       WSB enthält erstmalige Beschwer für WF oder Dritten

     - VA hat sich innerhalb WS-Frist erledigt (kein FF-WS)

     - ausnahmsweise entbehrlich:  75 VwGO Antrag nicht beschieden                                                                              oder rügelose Einlassung in Prozess

3. WS-Bescheid ergangen ?  (nur bei Anlass)

4. Ordnungsgemäße WS-Einlegung

     - Form:  schriftlich oder zur Niederschrift

     - Frist:    70 I VwGO 1 Monat nach Bekanntgabe VA (41, 43 VwVfG)

                        Heilung durch sachliche Bescheidung ?

           Rsp. grds zulässig (uneingeschränkte Sachherrschaft der Behörde)                             nur unzulässig bei Drittbeteiligungsfällen

                        (unanfechtbare Rechtsposition des Dritten wird geschützt)

            Lit  keine Bescheidung zulässig, da formelle Bestandskraft                   

                  (Rechtsstaat / R-sicherheit); 70 VwGO steht nicht zur Disposition

           - arg pro Rsp, wenn WSB = Ausgangsbehörde  

     - keine Verwirkung (nur bei Anlass)

69

Beginn des
Vorverfahrens

mit WS-Erhebung

70 I

Widerspruchsfrist

2 Lösungsmöglichkeiten:

- 57 VwGO iVm 222 ZPO, 187 ff BGB (vw-prozessual)

- 79, 31 VwVfG iVm 187 ff BGB (vw-verfahrensrechtlich)

 

einfache Bekanntgabe:

70 I VwGO      1 Monat nach Bekanntgabe

41, 43 VwVfG  Bekanntgabe eines VA

41 II VwVfG     mit Post Bekanntgabefiktion 3 Tage nach Aufgabe

                             (gilt auch, wenn VA nachweislich früher erhalten)

79, 31 VwVfG  Verweis auf BGB (aA: Verweis aus 57 II VwGO, 222 ZPO)

187 BGB          Fristbeginn

188 BGB          Fristende (= datumsmäßige Tag 23.59 der Bekanntgabe)

 

- schriftlicher VA kann auch durch Fax erfolgen

- VA an mehrere Adressaten (zB Eheleute) muss auch allen bekannt        gemacht werden (Ausn. bei AO 1977)

- Heilung durch 9 I VwZG, wenn tatsächliche Kenntnisnahme

- Bekanntgabe minus wenn kein B-Wille der Behörde (nur zufällig), dann   läuft keine Frist (nur Verwirkung), weil "Nichtakt"

- "Nichtakt" auch, wenn Adr nicht geschäftsfähig oder handlungsunfähig

 

Zustellung:

- wenn Z vorgeschrieben ist, läuft Frist erst mit bewirkter Z

- Heilung nach 9 I VwZG (auch Mängel des Z-Gegenstands)

- Empfangsberechtigter iSd 9 sind nicht die ersatzweisen Z-Empfänger

- WS auch vor Z zulässig, wenn zB zunächst mündlich erfolgt

- keine falsche RBB, wenn "Bekantgabe" statt "Zustellung"  

 

Verwirkung:

- Grundsatz von Treu und Glauben

- Berufung auf mangelnde Bekanntgabe ist unzulässige Rechtsausübung

- bei baurechtl Nachbar-WS: ab Kenntnis läuft Jahresfrist

  (gilt auch zulasten des Rechtsnachfolgers, da Abwehrrecht sachbezogen)

- Begünstigte musste auf Bestand vertrauen dürfen und auch tatsächlich   vertraut haben (minus, wenn er Frist nicht abgewartet hat)

70

Heilung der
Verfristung durch
Sachentscheidung
im WSB?

 

Adressaten-WS:

mM: 70 steht nicht zur Disposition der Behörde, nur Wiedereinsetzung                           möglich, kein Devolutiveffekt, à WS unzulässig, Klage unbegründet

BVerwG: WS-Frist dient nur dem Schutz der Behörde selbst, sie kann                                       darauf verzichten, Klageweg eröffnet ("Herrin des Vorverfahrens")

                   à WSF hat Anspruch auf effE, wenn Frist versäumt (sonst 79 II)

Dritt-WS:

- wegen Vertrauensschutz des Adressaten grds. minus

- Ausn. +, wenn Adressat parallel selbst auch WS eingelegt hat

71

Anhörung

vor Erlass des WSB oder Abhilfebescheid, wenn erstmalige Beschwer

72

Abhilfe

- auch Entscheidung über Kosten (72 iVm 80 VwVfG)

- Abhilfe nur zugunsten des WSF (Verschärfung nur über 48 VwVfG)

- Abhilfe nur durch Erlassbehörde (anders bei 48 VwVfG)

- Behörde hat Ermessen, ob Abhilfe oder 48 VwVfG, Klarstellung im          Bescheid nötig, im Zweifel AB mit Kostenlast Behörde

- Abhilfepflicht, wenn WS Z+B (Rücknahme der Behörde um Kostenlast zu    entgehen verstößt gg Treu &Glauben)

P: kein Abhilfebescheid, aber Rücknahme nach 48 VwVfG?

   - grds. keine Kostenentscheidung, da Erledigung "außerhalb" des WSV

   - BVerwG: wenn Aufhebung aufgrund "ws-bezogener Erwägungen",
      dann Umgehung ermessensfehlerhaft, Behörde hat Kosten zu tragen

   - nicht 162 II VwGO analog

- Abhilfe beendet das VV, Rücknahme führt zur Erledigung im WSV

- keine Kostenerstattung bei Rücknahme 48 VwVfG (Ausfluss der obj.    Gesetzesmäßigkeit), WSF kann gegen Kostenlastentscheidung vorgehen,    wenn Behörde eigentlich hätte abhelfen müssen

- BVerwG: Umdeutung eines rw Abhilfebescheides in einen                                                          Rücknahmebescheid unzulässig

- Rücknahme: Korrektur objektiver Rechtswidrigkeit;

   Abhilfe auch subj. Zweckwidrigkeit

73

WS-Bescheid

- WSB auch ohne Zustellung wirksam, aber keine Klagefrist

   (Grenze: Verwirkung)

- WS-Behörde bei einer Ordnungsverfügung:

gem 3 I Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde als Pflichtaufgabe zEnW

   2 Lösungswege:

1) 73 I Nr. 3 als Selbstverwaltungsangelegenheiten:

   grds. SV-Behörde selbst, aber gem 7 AGVwGO die Aufsichtsbehörde

2) 73 I Nr. 1 als "Zwischending":       die (Fach-)aufsichtsbehörde

à Aufsichtsbehörde ist die Sonderaufsichtsbehörde (116 II GO)

     7 I OBG Landrat als untere staatl. AB

     7 II          BezReg als untere staatl. AB

73 III

Begründung des
WSB und Kosten-
entscheidung

- analog auch für Abhilfebescheid, wenn erstmalige Beschwer für Dr / WSF

- bei Fehlen wesentl Verfahrensfehler iSd 79 II S.2 VwGO, aber Heilung 45

- wesentl tatsächlichen u rechtlichen Gründe

- Begründung bei stattgebenden WSB knapper

74

Klagefrist

AK+VK

74 VwGO           1 Monat nach Zustellung WSB

73 III 1 VwGO   Zustellungserfordernis

56 II VwGO        iVm 1 II 1.Alt  BVwZG  (Verweis auf VwZG-Bund)

3, 4 VwZG          Zustellungsarten   (9 II VwZG keine Heilung !)

       (Achtung:        8 I 2 VwZG               Zustellung nur wirksam an Bevollmächtigten!)

57 VwGO           iVm 222 ZPO Verweis auf BGB

187 ff BGB        Fristberechnung

75

Untätigkeitsklage

- grds. Klage zulässig, wenn Behörde keinen WSB erlässt

- kein Untätigkeits-WS zulässig

- aber Klage unzulässig, wenn WS nicht ordnungsgemäß eingelegt,

   zB weil verfristet !

- S.2: Frist = 3 Monate

78

Klagegegner

Nr. 1  gg die Körperschaft (Rechtsträger)

Nr. 2  gg die Erlassbehörde iVm 5 II AG VwGO  à vorrangig

- bei Organklagen gegen das Organ, dessen Maßnahme angegriffen wird

79

Gegenstand der AK

(analog bei VK)

AK:  Zeitpunkt der RM

- Grundsatz: Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (WSB)

- Ausnahme:

     1. Dauerverwaltungsakte:

         müssen während der gesamten Geltungszeit rm sein, daher sind

        Änderung zugunsten oder zulasten des Betroffenen zu

        berücksichtigen (Ausnahme: gesetzl. Regelung, zB 35 VI GewO)

     2. einmaliges Ge- oder Verbot und VA noch nicht vollzogen

        (zB Abrissverfügung), VA muss zurückgenommen werden

79

Isolierte AK

Fälle:

1) isolierte Anfechtung des Ablehnungsbescheides

   - grds. nur VerpflichtungsKl möglich, Ausnahme: Gen gar nicht nötig

2) isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen

3) isolierte Anfechtung  des WSB:

- 79 I Nr. 2: Durch Aufhebung des WS-Bescheides soll begünstigender

                    AusgangsVA wiederhergestellt werden

- 79 II 1:  Zusätzliche Belastungen des WS-Bescheides sollen beseitigt

               werden (reformatio in peius oder Kostenentscheidung),

               UrsprungsVA wird bestandskräftig

- 79 II 2: erneute Überprüfung des AusgangsVA (der nicht bestands-

              kräftig wird), fehlendes RSB bei gebundener Entscheidung

                 (zB zu Unrecht WS als unzulässig abgewiesen, BVerwG: Heilung                  durch Klageerwiderung)

- Wahlrecht, ob VA in Gestalt des WSB (79 I Nr.1) -> Klagegegner LR oder   nur WSB (79 I Nr.2) -> Klagegegner BezR

für reformatio in peius:

- kein Vorverfahren erforderlich

   (68 I 2 Nr.2 direkt oder analog bei zusätzlicher Beschwer)

- Klagefrist nach 74 I S.1 (nach Erlass des WSB)

- Klagegegner ist die WS-Behörde 78 II (analog bei zusätzlicher Beschwer)

79

 

Problem: Behörde nennt falsche EGL

- hM: bei Ausgangsbescheid unbeachtlich, da Behörde jedenfalls im WSB      richtige EGL nennen kann

- bei Klage: unbeachtlich, wenn "Wesen" des VA nicht geändert wird

 

Abgrenzung
80 zu 123

80:

- in Hauptsache AK

- Dritter gegen VA mit belastender Drittwirkung

- gegen Allgemeinverfügung (Verkehrszeichen, Widmung, Schulorgaakte)

- Ausländerrecht: trotz VK in Hauptsache, wenn Duldung bis Entscheidung

- (Zahlungs-)einstellung bei Dauer-VA  

123:

- negative Prüfungsentscheidungen

- beamtenrechtl. Konkurrentenklage Recht auf fehlerfreies Ermessen

- Nichtverlängerung eines Ketten-VA (zB Sozialhilfe)

 

Suspensiveffekt

Vollziehbarkeitstheorie (hM)

     - VA ist während aW wirksam, nur seine Vollziehung gehemmt

     - Vollziehung im weiten Sinne, dh alle behördlichen und privaten                                     Folgemaßnahmen (Verwirklichungshemmung)

Wirksamkeitstheorie (mM)

     - VA ist noch nicht wirksam

Verwirklichungstheorie (vermittelnd):

     - Fiktion: VA wird so behandelt, als wäre er noch nicht wirksam

     - während aW darf wirksamer VA noch nicht verwirklicht werden

80 I

Aufschiebende
Wirkung
von WS
und AK

- entgegen Gesetz dennoch keine aW, wenn

     - VA offensichtlich unbegründet

     - WS unzulässig wegen

              - Fristversäumung und aussichtslose WE

              - keine VwR 40 I gegeben

              - bei AK die keine VA vorliegt (ausn. nichtig)

              - offensichtlich keine Klagebefugnis

     - bei Dritt-WS noch strengere Anforderungen an Zulässigkeit

- Dauer der aW

     - Beginn mit WS-Einlegung, dann rückwirkende Kraft (ex tunc)

          (bei DrittWS ist dem Begünstigten bei WS automatisch weiteres                                 Ausnutzen der Begünstigung verboten)

     - Ende: mit Unanfechtbarkeit des VA oder RK gerichtlicher E (oder 80b)

- Rechtsbehelf gegen 80/123 Beschluss: Beschwerde gem. 146 VwGO

80 II

gesetzliche
Ausschlüsse

der aW

- Nr. 1 öffentliche Abgaben und Kosten

     - Abgaben = Steuern, Beiträge, Gebühren

     - Kosten = nur einplanbare, die der Deckung des Finanzbedarfs dienen

                          (nicht: Kosten der EV, Kosten des WSV)

- Nr. 2  besondere Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten

     - nicht bei Ordnungsaufgaben der Polizei

     - analog bei Verkehrszeichen (als actus contrarius auch deren Entfernen)

- Nr. 3  in BuG oder LaG vorgeschriebenen Fällen

     - zB  212a BauGB (Dritt-WS/AK gg BauGen)

     - 72 I AuslG, 33, 48 WPflG, 10, 46 BSeuchG, 80 TierSG, 28a AWG

- Nr. 4 behördliche AOsV (s.u.)

- 80 II S.2  nach LaG Maßnahmen in der Vw-Vollstreckung (8 AG VwGO)

     - Kosten der Androhung, Anordnung, Festsetzung von Zwangsmitteln

       (nicht: Kostenbescheid der EV)

     - Durchsetzung ausländerrechtlicher Ausreisepflichten (49 ff AuslG)

     - Versiegelungs- und BeschlagnahmeAO (Bau-Gewerbestilllegung)

     - str. Betriebsschließungsverfügungen (31 GastG, 15 II, 35 GewO, 15 IV                    HandwO); Rsp. Ein auf 35 GewO gestützter VA reicht für sofortige              Vollstreckung aus, also Vollstreckungsmaßnahme +

80 II

1 Nr.4

Anordnung der
sofortigen
Vollziehung

 

- keine konkludente AOsV möglich, muss ausdrücklich erfolgen

- Wirkung nur ex nunc

- möglich: teilweise AOsV, Nebenbestimmungen 36, Abwendung durch SiL

- Ende der AOsV: Unanfechtbarkeit des VA, Gerichtsbeschluss 80 V,        Aufhebung durch Behörde selbst, Aussetzung 80 IV

Zulässigkeit

1) Zuständigkeit

     Ausgangs- oder WS-Behörde

2) Anhörung  28 VwVfG ?   (nur, wenn AosV = VA)

     hM: nein, AOsV ist kein selbständiger VA; Arg. keine eigene Regelung                       sondern setzt VA voraus; nicht vollstreckbar; keine Bestandskraft,              keine Fristbindung

     mM: AOsV = VA, also Anhörung erforderlich

   28 analog ? nein, weil 80 VwGO abschließende Regelung (Arg 80 III)

                        zT analog n Ausnahmefällen: VA mDw / nachträgl. VzA (str.)

3) schriftliche Begründung 80 III

     - schlüssige Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses

     - Funktionen: Warnung, Information, Kontrolle

     - nicht erforderlich bei Gefahr im Verzug f Leib, Leben, Gesundheit, EigT

     - Gründe können auch dieselben sein wie für VA

     - nicht: - bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts

                    - Hinweis auf offensichtliche RM des VA

                    - formelhaft, nicht einzelfallbezogen

    - Nachholung im gerichtlichen Verfahren zulässig, 45 I Nr. 2, II VwVfG

    - Folge bei Fehlen: Rechtswidrigkeit der AOsV

à Gerichtsentscheidung bei fehlerhafter Begründung:

     - Antrag ist begründet, Tenor str:

       hM: Wiederherstellung der a.W. (mit beschränkter Bindungswirkung,

              dh Behörde kann AOsV mit ordnungsgemäßer Begründung                                     nochmal treffen)

       mM: nur "Aufhebung der AOsV"

               (weil Bindungswirkung nicht umgangen werden darf)

Begründetheit

1) Vollzug im besonderen öffentlichen Interesse

     - Gefahrenabwehr

     - im Einzelfall fiskalische Interessen

     - Wahrung der Rechtsordnung

     - generalpräventive Gründe (bei AulsänderR unzulässig)

     - formell illegale bauliche Anlagen

oder

1) Vollzug im überwiegenden Interesse eines Beteiligten

     - zB VA mit Drittwirkung (BauGen)

     - Abwägung

     Vollzugsinteresse Bauherr an BauGen <-> ErhaltungsI des Nachbar

     - geringerer Grad mangelnder Erfolgsaussichten reicht

2) Überwiegen des Vollzugsinteresses

     - Offensichtlichkeit d Erfolgsaussichten in der Hauptsache (summarisch)

          (wenn minus, dann überwiegt Vollzugsinterresse)

     - beim Non-Liquet:

     -> Abwägung Vollzugsinteresse ß> Individualinteresse an a.W.

80 IV

Aussetzung der
Vollziehung durch
Behörde

- in den Fällen 80 II (wo ausn. keine aW besteht)

- AB oder WSB sind zuständig

- WSB ist nicht an Entscheidung der AB gebunden

- aber str. ob AB an Entscheidung der WSB gebunden

- bei Eilantrag nach 80 V, VI (öff Abgaben oder Kosten) ist erfolgloser      Antrag nach 80 IV erforderlich 

- Behörde kann auch Vollziehung rückgängig machen  80 V 3

- Befugnis zur Aussetzung besteht bis zur Unanfechtbarkeit, besteht auch   bei Ablehnung eines 80 V-Antrags

Voraussetzungen:

öff Abgaben oder Kosten 80 II Nr.1

  - ernstliche Zweifel an RM des VA (= Erfolgsaussichten id H)

  - wenn Vollziehung unbillige nicht durch überwiegende öff Interessen                           gebotene Härte darstellt

  - weit auslegen, Regel: Aussetzung

in anderen Fällen 80 II Nr. 2 - 3

  - 80 IV 3 nicht analog anwendbar

  - Vermutung aus Normierung: Vollzugsinteresse vorrangig

  - Aussetzung, wenn off rw, nicht wiedergutzumachender Nachteil, Härte

80 V

Anträge

- 80 V 1 Antrag auf Anordnung der aW (Fälle S.1 Nr. 1-3, S.2) oder                    Wiederherstellung der aW (S.1 Nr.4 AOsV)

- 80 V 1 analog Antrag auf Feststellung der aW (faktischer Vollzug)

- 80 V 3 Annexantrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung à FBA

80 V 1

Antrag auf
Anordnung /
Wiederherstellung
der aW

- Anordnung: 80 II Nr. 1-3 (aW = gesetzl Ausnahme)

- Wiederherstellung: 80 II Nr. 4 (aW = gesetzl Regel)

  hemmt die AOsV in ihrer Wirkung, hebt sie nicht auf
  (Aufhebung nur wenn AOsV nichtig)

- bei faktischem Vollzug: Feststellung der aW oder

  Anordnung der Aufhebung der Vollziehung

Zulässigkeit:

1) Verwaltungsrechtsweg   in der Hauptsache

    40 I 1 VwGO oder Sonderzuweisung

2) Zuständiges Gericht

      Gericht der Hauptsache

3) Statthafte Antragsart

     - Antragsbegehren (auslegen, Abgrenzung zu 123)

        = AK in der Hauptsache

     - Vorliegen eines VA (bei drohenden VA's à 123)

     - Einlegung eines WS oder AK (nicht offensichtlich unzulässig)

     - keine aW  gem 80 II (gesetzlich oder AOsV)

4) Antragsbefugnis 42 II VwGO analog

5) Vorverfahren

     - nur iFd  80 II 1 Nr.1 (80 VI), Anforderung öff Abgaben und Kosten

     - aber parallel zu Gerichtsantrag mögl.

6) grds. keine Frist

     - Verwirkung bei VA mit Drittwirkung möglich

7) Antragsgegner 

     78 I Nr. 2 (iVm 5 II AG) VwGO analog = Ausgangsbehörde

     (oder WSBeh wenn diese AOsV erlassen hat)

8) Beteiligten- und Prozessfähigkeit  61, 62 

9) RSB

     - VA muss noch anfechtbar sein (keine Bestandskraft)

     - fehlt ggf wenn bereits vollzogen oder erledigt (Ausnahme EV)

     - fehlt nicht, wenn zugleich Aussetzungsantrag bei Behörde 80 IV

     - fehlt, wenn Vollstreckung nach 80 IV ausgesetzt wurde

Begründetheit:

à Ermessensentscheidung

1) evt. ordnungsgemäße AOsV (s.o.)  

2) Interessenabwägung

     Vollzugsinteresse - Aussetzungsinteresse

     Erfolgsaussichten in der Hauptsache = summarische Prüfung

     - VA offensichtlich rechtswidrig:

       Antrag ist begründet (kein öff. Interesse an Vollzug eines rw VA)

     - VA offensichtlich rechtmäßig:

        - bei gesetzl. Ausschluss: Vorrang des Vollziehungsinteresses              

        - bei AOsV : "kleine" Interessenabwägung

                             (hM: allein die RM begründet nicht das besondere                                              Vollzuginteresse; Nachteile abwägen)

     - "non-liquet":

        umfassende Abwägung der Nachteile

        im Zweifel  - bei gesetzl. Ausschluss: Vorrang des Vollzugsinteresses

                             - bei AOsV: Vorrang des Aussetzungsinteresses des ASt

80 V

 

B e g r ü n d e t h e i t

... wenn das SuspensivI des A das öff.Int. an der sofortigen Vollz. der Maßnahme überwiegt. I-Abwägung entbehrlich, wenn sich VA nach summarischer Prüfung als offensichtlich rw erweist, da an Vollz. rw VA' kein öff.I bestehen kann.

1. Anordnung der aufschiebenden Wirkung   80 II Nr.1-3

       a) ernstliche Zweifel an der RM o. unbillige Härte ® begründet

        b) VA offensichtlich rm ® unbegründet

        c) sonst: gesetzl. Wertung 80 IV 3 an. = Vorrang d. Vollzugsinteresses

2.    Wiederherstellung der aufsch. W.    80 II Nr.4

a) Formelle RM der Vollziehungsanordnung (AOsV) s.o.

b) Interessenabwägung

... begründet, wenn das Interesse des A an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.   

Suspensiv (Rechtsschutz-) interesse ßà öff. Vollzugsinteresse

= Ermessensentscheidung des Gerichts

    Erfolgsaussichten in der Hauptsache   (summarische Prüfung)

    1. RB erfolgreich, weil VA offensichtlich rw

        à A begründet, weil an Vollziehung eines rw VA kein ö-Interesse

    2. RB erfolglos, weil VA offensichtlich rm

       à hM: "kleine Interessenabwägung", weil RM des VA nicht auch das                               Interesse an sofVollz begründet

           zT: A unbegründet (weil keine Verschonung vor rm VA notwendig)

    3. Erfolgsaussichten offen ("non liquet"), dh RM ist unklar

        - volle Überprüfung des VA

        à Folgenbetrachtung: je belastender d. Auswirkungen der Vollz. für A                           sind, desto höher ist sein Suspensivinteresse

           (bei gesetzl. Ausschluss SI, bei behördl. Ausschluß VI) ß im Zweifel

III   R e c h t s f o l g e

1. Anordnung (80 II Nr. 1-3) / Wdherst. (Nr.4) der aufsch. W

2. 80 V 3 : -Aufhebung der Vollziehung (Beseitigung, Rückabwicklung)

                   -"faktische" Vollziehung unterbinden (80 V 1 analog) 

80 V 1

analog bei

Feststellungs-
antrag

= Antrag auf Feststellung, daß WS oder AK aufschiebende Wirkung   

   haben  (faktischer Vollzug)

+ Feststellunginteresse erforderlich

   - drohende Vollstreckung

   - Wiederholungsgefahr

80 V 3

Annexantrag

(Aufhebung der
Vollziehung)

Annex zum Antrag auf Wiederherstellung der aW

auf vorläufige Rückgängigmachung der Vollziehung

hM: keine eigene Befugnisnorm für gerichtliche Anordnung zur

       Aufhebung der Vollziehung, sondern nur prozessuale Bedeutung,

       dh materielle AGL erforderlich (hier: FBA)

aA: eigene Befugnisnorm, dh Annexantrag ist stattzugeben, wenn 80 I 1

      Erfolg hat (hätte)

80a

VA mit
Doppelwirkung

Antrag nach 80, 80a III

3 Konstellationen:

1) 80a I Nr.1:          Adressat eines begünstigenden VA's beantragt dessen                                        sofortige Vollziehung (wegen RB des Dritten) zB BauGen

2) 80a I Nr.2:           Dritter beantragt Wiederherst./Anordnung d.aW seines RB,                                wenn begünstigender VA für A sofort vollziehbar

3)  80a II:   Dritter beantragt sofortige Vollziehung eines für A belastenden                            VA, wenn RB des A aW hat

Z u l ä s s i g k e i t  : wie 80 V,  Befugnis u. RSB auf Antragsteller bezogen

B e g r ü n d e t h e i t : wie 80 V, Abwägung priv. Interessen (A gegen D)   

80a

 

Antrag des B auf AOsV (wenn Vollziehung ausgesetzt wurde) 80a I Nr.1

- Begründetheit:

   + wenn VollzugsI des B das AussetzungsI des N überwiegt

      = wenn BauGen offensichtlich rm oder rw (aber nicht wgg Verstoß gg                   nachbarschützende Vorschriften)

Antrag des N bei VG auf Aussetzung der Vollziehung 80a III iVm I Nr.2:

- Zulässigkeit wie bei 80 V

   P: vorheriger Antrag bei Behörde notwendig?

           - hM nein: Verweis aus 80a III S.2 gilt nicht für 80 VI ("Abgaben")

              aA: Antrag erforderlich, wenn Behörde noch nicht damit erfaßt

           - Str. bedeutungslos wenn B mit Bau beginnt (=Vollstreckung iS 80 VI)

- Antragsgegner: Behörde

- Beiladung des Bauherrn 65 II VwGO

- Begründetheit:

   + wenn Aussetzungsinteresse des N das Vollzugsinteresse des B

      überwiegt = wenn BauGen wg Verstoß gg nachbarschützende

                           Vorschriften offensichtlich rw ist

80a I Nr.2 : "Maßnahme zur Sicherung seiner Rechte"

= zB Stillegungsverfügung gg B wenn dieser trotz Aussetzung der

   Vollziehung weiter baut (vorrangig ggü Einstweilger AO 123)

- Kl-Befugnis 42 II analog:

   + weil subj Recht aus Art 19 IV IiVm 80 VwGO verletzt

      (zT zusätzlich materielle Rechtsposition erforderlich)

- Begründetheit: + wenn Anspruch besteht; AGL = Art 19 IV iVm 80 VwGO

- gg Beschlüsse des VG ist Beschwerde des Beigeladenen möglich 

80b

Ende der aW

 

81

Klageerhebung

- schon für Rhk ausreichend 90

82

Klageschrift

 

83

Entscheidung über
Zuständigkeit

17, 17a, 17b GVG gelten

84

Gerichtsbescheid

= Entscheidung ohne mündl. Verhandlung, wenn

      - Sache ohne tats. oder rechtl Schwierigkeiten und

      - SV geklärt ist

- nur in erster Instanz

- mit einfacher Mehrheit zu beschließen

- mündl Verhandlung fakultativ 84 II, üblich Anhörung

- GB wirkt als Urteil ("im Namen des Volkes")

- wenn innnerhalb 1 Monat Antrag auf mündl VH, gilt GB als nicht ergangen

85

Zustellung

 

86 I

Amtsermittlungs-
und
Untersuchungs-
grundsatz

= Aufklärungspflicht

Nachschieben von Gründen durch Behörde im Prozess zulässig?

(wenn Gründe schon bei Erlass des VA vorhanden waren, aber nicht berücksichtigt wurden)

hM neue Gründe können geltend gemacht werden, da VG alle Gründe von

      Amts wegen zu berücksichtigen hat (86 I iVm 114 S.2)

      unzulässig nur, wenn

  - bislang noch gar keine Gründe angeführt wurden

  - Gründe erst nach der letzten Vw-Entscheidung entstanden sind

  - neue Gründe zu Wesensänderung des VA führen

  - Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt wird

     (Frist des 21 III OBG -Austauschbefugnis beginnt erst ab Bekanntgabe

       des neuen Grundes)

zT aus 45 I Nr.2, II VwVfG-NW ergibt sich Unzulässigkeit

    (Arg dagegen: Änderung im BundesG)

 

Darf auch Betroffener entlastende Tatsachen nachschieben?

- grds ist bei AK Zeitpunkt der letzten Vw-Entscheidung maßgebend, dh

   erst im Prozess eintretende Änderung wird nicht berücksichtigt

- bei belastenden Dauer-VA ist jedoch Zetpunkt der letzten mündl

  Verhandlung maßgeblich; Ausnahme:

   wenn Gesetz ausdrücklich ein Wiederbegünstigungsverfahren vorsieht

  (zB 15 c StVZO)

87,a, b

Vorbereitung

 

88

Bindung an das
Klagebegehren

ne ultra petita

- Gericht ist an das Klageziel gebunden, nicht jedoch an den Klageantrag - Umdeutung / Auslegung des Klagebegehrens möglich (zB VK in AK)

89

Widerklage

- Abs.2 = ausgeschlossen  bei AK / VK

- Abs.1 = Statthaftigkeit

- Zusammenhang = rechtlicher Art, dh demselben Rechtsverhältnis

                                  entspringen (weit auslegen)

- im übrigen Zulässigkeit wie üblich prüfen

90

Rechtshängigkeit

- ab Klageerhebung (81 I)

- anders als in ZPO, hier Zustellung an Bekl irrelevant

91

Klageänderung

- nur mit Einwilligung zulässig

- keine Klageänderung, wenn Klageantrag lediglich erweitert oder

   beschränkt wird (173 VwGO iVm 264 Nr.2 ZPO)

92

Klagerücknahme

= Erklärung des Kl, dass er sein Kl-Begehren im anhängigen Verfahren   nicht weiterverfolgen will

- durch eindeutige Erklärung bis zum rk Urteil jederzeit möglich

- Einwilligung des B erforderlich

- wenn Kl nicht weiter betreibt fingiert 92 II 1 die Kl-Rücknahme

- nach über Erl Rücknahme nicht mehr möglich (str.)

- mit R entfällt Rhk ex tunc

- unanfechtbarer Rücknahmebeschluss 93 III, Kostenlast beim Kl

93 - 94

bes. Verfahren

 

94

Aussetzung des
Verfahrens

- zB bei Aufrechnung mit nicht rk zivilr Anspruch

95-106

Ablauf etc.

 

106

Vergleich

- evt. mit Widerrufsvorbehalt

- bei Streit über Wirksamkeit Fortsetzung des Verfahrens

- nachträgliche Unwirksamkeitsgründe nur im Folgeprozess

107

Urteil

Arten

- Endurteile (VollU, TeilU, SchlußU)

  Zwischenurteile (GrundU 111, ZulässigkeitZU 109)

- Gestaltungs-, Leistungs- und FeststellungsU

- Anerkenntnis-, VerzichtsU

- Vorbehalts- AbänderungsU

Verfahren

1. Mündliche Verhandlung 101

2. Erlass

      Verkündung oder Zustellung 116

3. Bindung des Gerichts

      173 VwGO iVm 318 ZPO, Ausnahmen:

      - Behebung einer offenbaren Unrichtigkeit durch Beschluss

      - Berichtigung des TB auf Antrag 119

       - Ergänzung durch nachträgliches U nach Antrag 120

Maßgebliche Sach- und Rechtslage

AK

- BVerWG: grds. der Zeitpunkt des VA-Erlasses, Ausnahmen:

       - wenn VA-Erlass zZ der letzten mündl V rechtswidrig wäre (zB                                         Gesetzesänd.) und Aufhebungsantrag ex nunc gestellt

       - bei Dauer-VA

       - bei rechtsgestaltenden VA, deren Wirkung noch aufgeschoben ist

LK /VK

- hM letzte mündliche Verhandlung, Ausnahmen:

       - Kl hatte früher Anspruch (zB altes Gesetz)

       - bei Prüfungsklagen

       - bei Anerkennung andauernder Leistungspflichten

FK/NK

- Zeitpunkt des Klageantrags              

108

freie BW, rechtl
Gehör

 

109

Zwischenurteil

 

110

Teilurteil

 

111

Zwischenurteil über
Grund

 

112

Besetzung des
Gerichts

 

113

Urteilstenor

spruchreif = wenn kein Ermessen

- bei AK/VK Anspruch auf effE?

113 I 2 IV

Klageverbindung

 

113 I 4

Fortsetzungsfest-
stellungsklage

 

Z u l ä s s i g k e i t

1) Verwaltungsrechtsweg   40 I 1 VwGO  oder Sonderzuweisung           

2) Zuständigkeit: sachlich 45-50 VwGO / örtlich 52, 53

     Beteiligtenfähigkeit 61

     Prozessfähigkeit 62 / -vertretung 67

     Ordnungsgemäßer Klageantrag 81, 82

     Fehlende Rechtshängigkeit 173 VwGO, 17 I 2 GVG und

      fehlende Rechtskraft 121 VwGO

     Allgemeines Rechtschutzbedürfnis

3) Statthaftigkeit

    113 I S.4   wenn sich VA nach Erhebung der AK und vor Kl-Entscheidung                               erledigt hat

    analog, wenn VA vor Erhebung der AK erledigt  (ohne Vorverfahren)

    - bei VK vor (analog) oder nach Kl-erhebung (analog-analog),

     wenn Kl-begehren unerreichbar

    - neure Rsp zieht FK 43 bei Erl vor Kl-erhebung vor (seit 2000)

+ Antrag des Kl, daß VA (bei VK Ablehnung/Unterlassung) rw war

4) besonderes FF-Interesse

    - Wiederholungsgefahr  (hinreichend konkret)    o d e r

    - Rehabilitationsinteresse (Genugtuung)

    - Präjudizität für Amtshaftungs- /SE-prozeß  121

       hM: "nach" Klageerhebung + nicht offens.aussichtslos

        - neuere Rsp: Präjudiz nicht ausreichend bei Erl. vor Kl.-erhebung
           (B kann SE direkt beim ZivilG einklagen)

5)  Klagebefugnis   42 II VwGO analog

6)  Vorverfahren

      hM: entbehrlich bei Erledigung vor Kl.-erh. + laufender WS-frist

7) Klagefrist

    - Vvf erforderlich   74 I 1, II  = 1 Monat nach WSB

    - Vvf entbehrlich    

        mM: 74 I 2 analog / Rsp: keine Frist, nur Verwirkung

       - idR Lösung über 58 II: Jahresfrist (fehlende RBB)

        - keine Frist weil FFK Unterfall der FK

8)   Klagegegner  78 I Nr.2 / 5 AG: Ausgangsbehörde  

B e g r ü n d e t h e i t

AK: wenn VA rechtswidrig war + RV des Kl

VK: wenn Kl. Anspruch auf VA hatte (gebundene Entscheidung) oder

        wenn Ablehnung/Unterlassung rw war (ErmessensVA) + RV des Kl

113 I 4

FFK

Probleme

Vorverfahren ?

- Erledigung nach Ablauf der WS-Frist:   VV erforderlich

- Erledigung vor Ablauf der WS-Frist:

   - hM: VV entbehrlich

             (Arg. Selbstkorrektur der Vw nicht mehr möglich / FF-WS gesetzl.

              nicht vorgesehen / WSB hat keine Bindungswirkung für VG)

   - mM: Fortsetzungsfeststellungs-WS analog 113 I S.4 

   - Klagefristberechnung: analog 74 I S.2  iVm 58 II (idR 1 Jahr) Grund:

     Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft, wenn nicht auf Möglichkeit der                    Klageerhebung bei Erledigung des Antrags hingewiesen wird

113 I 4

Erledigung

(des VA oder des Antrages)

bei Vollzug:

- keine E, wenn der Vollzug (zB EV) noch RG für KostenerstattungsA

- E +, wenn irreparable Tatsachen geschaffen werden

Zeitpunkt der E:

nach Klageerhebung: AK direkt / VK analog

vor Klageerhebung: AK analog / VK analog-analog

113 I 4

Fortsetzungs-
feststellungs-WS

- bei Erledigung vor Ablauf der WS-Frist:

   hM kein Vorverfahren erforderlich (str.)

- bei Erledigung nach WS-Frist: Vorverfahren erforderlich

113 I 4

Fortsetzungsfest-
stellungsinteresse

- Wiederholungsgefahr

- Rehabilitationsinteresse:

   VA mit diskriminierender Wirkung, schwerwiegende GR-Betroffenheit

- Präjudizität für zivilrechtl. Schadensersatz- oder Amtshaftungsprozeß:

  (121 VwGO: RK-Bindung)

    - bereits anhängig oder mit Sicherheit zu erwarten

    - nicht offensichtlich aussichtslos

    - Rspr: nur bei Erledigung nach Kl-erhebung und VG sich damit

        beschäftigt hat (Prozeßökonomie), sonst AG zuständig

       (aA Lit: auch vorher VG zulässig wg Sachnähe / Vorteil für Kläger

        Amtsermittlingsgrds. statt Verhandlungsgrds.)

113 II

Abänderungsklage

= AK

Verbindung mit Leistungsantrag gem 113 IV möglich

113 IV

Leistungsantrag

- ausn. zulässige Stufenklage

113

 V

Verpflichtungs-

klage

- Vornahmeurteil 113 V1 (nur bei Spruchreife = geb Entsch.  oder Egg0)

- Bescheidungsurteil 113 V 2

Begründetheit :

- soweit Ablehnung oder Unterlassung (75) rechtswidrig   u n d

- der Kl dadurch in seinen Rechten verletzt ist

 

Anspruchsaufbau:    (wenn Kl VA für sich verlangt)

+ , wenn der Kl einen Anspruch auf Erlaß des begehrten VA hat (113 V1) oder (falls keine Spruchreife) einen A auf Neubescheidung (113 V 2) hat.

1) Anspruchsgrundlage

       - Sonderbeziehung / einfaches Gesetz / Grundrechte

       - ggf. Wirksamkeit der AGL prüfen

2) Formelle A-Voraussetzungen für den Erlaß des VA

       - Antrag an zuständige Behörde

       - ggf Mitwirkung anderer Behörden

3) Materielle Voraussetzungen für den Erlaß des VA (alternativ)

       - positiv geregelt (zB 7 I, 8 I HandwO, 70 I GewO)

       - Umkehrschluß aus VersagungsTB (zB 4 GastStG, 7 PaßG)

       - Herleitung (zB Art 3 I iVm Selbstbindung)

4) Anspruchsinhalt

       - gebundene Entscheidung  à Anspruch auf VA-Erlaß (VornahmeU)

       - Ermessensentscheidung

         à A erloschen, wenn Behörde ermessensfehlerfrei beschieden hat

         à Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung

                   - wenn Ablehnung ermessensfehlerfrei, ist A untergegangen,

                      dh Klage unbegründet

                   - ansonsten Bescheidungsurteil 113 V 2

          à Ermessensreduzierung gg 0à A auf VA-Erlaß (VornahmeU)

 

Befugnis-Aufbau  (wenn Kl bel. VA gg Dritte begehrt)

+, wenn dem Kl ein Anspruch auf Erlaß des begehrten VA zusteht

1) Darf Behörde VA überhaupt erlassen (RM-Prüfung)

       - EGL

       - Formelle Voraussetzungen für VA-Erlaß

       - Materiellle Voraussetzungen

2) Hat Kl einen Anspruch (subjektiv-öff. Recht) auf Tätigwerden?

       - siehe Anspruchsinhalt 4)

114

Ermessens-
entscheidungen

- grds. ist Greicht nicht an die von der Behörde fälschlich angewandte

  EGL gebunden (umfassende Rechtsprüfung); wenn richtige EGL

  jedoch eine Ermessensvorschrift ist, darf diese nicht als neue EGL vom 

 Gericht zugrundegelegt werden

- S.2: Ermessenerwägungen können von der Behörde im gerichtlichen

         Verfahren nachgeschoben werden

115

Klagen gegen
WS-Bescheid

iVm 113

- wenn nur der WSB Klagegegenstand ist

116

Verkündung und
Zustellung des U

 

117

Form und Inhalt
des Urteils

 

118

Urteilsberichtigung

 

120

Urteilsergänzung

Abs.2

= 2-Wochenfrist gilt analog für gerichtliche Kostenentscheidung gem 158 I

121

Rechtskraft des
Urteils

- materielle Rechtskraft erfasst nur den Tenor des Urteils

  (Entscheidung über den Streitgegenstand)

- keine RK-Bindung für eine evt Incidenter-Kontrolle einer Rechtsnorm

122

Beschlüsse

- vorbereitende Beschlüsse

- Beschluss über Einstellung des Verfahrens

- streitentscheidende Beschlüsse 47, 80, 123 (125, 144)

- Zurückweisung der Berufung 130 a

- idR ohne mündliche Verhandlung

- Beweisbeschluss 96, 98 VwGO

- Beiladungsbeschluss 65

123

Einstweilige
Anordnung

1) 123 V:  Anträge nach 80 ff  sind vorrangig

2) Anordnungsanspruch

     - Bestehen des Anspruchs?

     - RegelungsAO  123 I S.2

       SicherungsAO 123 I S.1 (als Spezialfall der R-AO)

3) AO-Grund 

     - Eilbedürftigkeit

     - Interessenabwägung

4) Glaubhaftmachung von 1+2 gem 123 I, III iVm 920 II, 294 ZPO

5) AO-Grenzen

    - keine Vorwegnahme id Hauptsache

      (hM keine SEV, sondern materieller Regelungsgehalt)

     - Ausn: wenn ansonsten dem ASt ein schwerer unmittelbarer und nicht                              anders abwendbarer Nachteil entstünde Art 19 IV GG

123

 

Z u l ä s s i g k e i t

1) Verwaltungsrechtsweg  (in der Hauptsache)

    40 I 1 oder Sonderzuweisung

2) Statthaftigkeit    (Begehren 88 analog)

    - 123 V: Spezialität des 80 V, d.h. keine AK in der Hauptsache

    - verwaltungsprozessualer RS überhaupt möglich

    - Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht statthaft

3) Antragsbefugnis  42 II analog

4) Beteiligten- und Prozessfähigkeit 61, 62 

5) Antragsgegner 

    - 78 analog bei VK in Hauptsache, ansonsten Rechtsträgerprinzip

6) Rechtsschutzbedürfnis

    - Antrag bei Behörde muß vorliegen und WS (hM)

    - Hauptsacheverfahren nicht offensichtlich unzulässig

7)  Ordnungsgemäße Antragsstellung

        Zuständigkeit  123 II (Gericht in der Hauptsache 45, 52)

        Keine anderweitige Rechtshängigkeit/Rechtskraft

B e g r ü n d e t h e i t :

... wenn A AOanspruch (123 I 1 oder 2) und

                 AOgrund glaubhaft gemacht hat (123 III iVm 920 II, 294 ZPO)

SicherungsAO   123 I 1

    AOanspruch:   Steht dem A das geltend gemachte Recht zu?

    AOgrund:  besondere Eilbedürftigkeit, weil durch Abwarten Gefahr der                               Veränderung .....erschwerte/vereitelte Rechtsverwirklichung

RegelungsAO   123 I 2

    AOanspruch:  streitiges Rechtsverhältnis zwischen A und A-gegner

                                      (häufig: vorbeugende Unterlassungsklage)

    AOgrund:  Regelung notwendig um Nachteile abzuwenden, drohende                              Gewalt etc.

                          à Abwägung Regelungsinteresse (A) mit Interesse an                                                             Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands (AG)

                          à Erfolgsaussichten in der Hauptsache

AO-Grenzen

    - Verhältnismäßigkeit, Bindung an Begehren (88)

    - keine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung

    à Ausnahme, wenn sonst kein effektiver R-schutz möglich (Art 19 IV GG)

    - nicht mehr als in der Hauptsache

Schadensersatzpflicht des A:    123 III iVm 945 ZPO

     - auch beigeladener Dritter ist SE-berechtigt

124 -131

Berufung

OVG

- Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht

- Anwaltszwang 67 I

Zulässigkeit

- Statthaftigkeit 124 I

     - gegen Urteile (End-, Teil-, Zwischen-), Gerichtsbescheide

     - nach Zulassung durch das OVG (aber Antrag beim VG stellen!)

          (meist Nr.1 "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit")

          - 144 IV analog, wenn VGU im Ergebnis richtig

          - OVG entscheidet durch Beschluss 124 II 1

          - Prüfung auf genannte Zulassungsgründe beschränkt

     - Prinzip der Meistbegünstigung (wenn VG falsche Entscheidungsform                        gewählt hat) à K hat die Wahl, welches RM 

- Beschwer (formell oder materiell)

- Form (Antrag beim VG, OVG reicht nicht!)

- Frist 124a IIIn = 1 Monat nach U-Zustellung

Begründetheit

- wenn VG-Urteil unrichtig (unzulässig oder unbegründet)

- auf neuen Antrag abstellen, Klageänderung zulässig

132 - 145

Revision

BVerwG

- Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht

- Zulassung durch OVG (sonst Nichtzulassungsbeschwerde 133)

- Sprungrevision 134

- 132 II   Nr.1 Grundsatz-R

                 Nr.2 Divergenz-R

                 Nr.3 Verfahrens-R

Zulässigkeit

- Statthaftigkeit 132 I

- Beschwer

- Form und Frist (1 Monat beim judex a quo oder BVerwG)

Begründetheit

- wenn OVG-Urteil fehlerhaft im Rahmen des 137

134 V

Vorrang der
Sprungrevision

- wenn mehrere RM eingelegt wurden (zB von Beigeladenem und HauptB)

146 - 152

Beschwerde

- Statthaftigkeit 146: gegen Entscheidungen (die nicht Urteile oder GB sind)

- auch FFB zulässig

- 146 IV Zulassung durch OVG erforderlich (Anwaltszwang)

     bei B gegen Beschlüsse nach 80, 80a, 123 VwGO oder PKH

     - Antrag auf Zulassung innerhalb 2 Wochen beim VG (nur dort!)

- 147 Beschwerdefrist 2 Wochen

- kein Anwaltszwang bei zulassungfreien Beschwerden

153

Wiederaufnahme

des Verfahrens

- nach 578 - 591 ZPO

- Nichtigkeitsklage 579 (Verletzung von Prozessnormen)

- Restitutionsklage 580 (fehlerhafte Urteilsgrundlagen)

154 I

Kosten-
tragungspflicht

- grds. der unterliegende Teil

156

Kosten bei
sofortigem
Anerkenntnis

- Privilegierung des Kl bei 75, dann gilt 161 III (lex spec zu 156)

158

Anfechtung der
Kostentragungs-
pflicht

- gilt nicht analog für Kosten in VwVf (zB 80)

160

Kostenpflicht bei
Vergleich

- nur wenn keine Vereinbarung getroffen

- bei Vergleich und gleichzeitiger beid Erl gil 162 II (hM)

161

Erledigung der
Hauptsache

übereinstimmende Erl-erkl:

- entgegen Wortlaut auch bei FFK anwendbar (113 I 4)

- Dispositionsmaxime, allein die Erklärungen d. Parteien sind entscheidend

- Keine Überprüfung der Erledigung durch VG

- Zustimmung der Beigeladenen nicht erforderlich

- Z+B bei übereinstimmender Erl. ist nicht mehr zu prüfen

- keine Anfechtung oder Widerruf möglich, nachdem Gegner erklärt hat

- Kostenentscheidung 161 II nach billigem Ermessen

   (bisheriger Sach- und Streitstand vor Erl, Verursachung)

- Rechtsgedanke des 155 V wenn Kosten durch Verschulden

- im Zweifel Kosten gegeneinander aufheben

- Kostenerstattung für Beigeladenen nur, wenn dieser durch Antrag      Kostenrisiko aufgenommen hat

- Einstellung des Verfahrens durch deklaratorischen Beschluss 92 III 1

à Einstellungsbeschluss analog 92 III 1 VwGO:

     Tenor: " Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens      werden dem Kl auferlegt."

     - plus Begründung, keine RM-Belehrung

Erledigung

= +, wenn dadurch das Begehr des Kl gegenstandslos wird

- zB Aufhebung des VA, hM auch bei sinnlosem Prozess (zB rückwirkende      Beitragssatzungsänderung)

Einseitige Erledigungserkl. des Kl

- Umstellung d. Klageantrags auf Feststellungsantrag (hM =Klageänderung)

- nur neuer Antrag zu prüfen

     Zulässigkeit:

     - wirksame Erl.erkl.

     - Klageart = FK 43 I (RV = ursprüngl. Rechtsstreit, keine Subsidiarität, da                  anderer Streitgegenstand, F-interesse aus prozessualen Gründen)

     Begründetheit

     - Erledigung  +

     - BVerwG: keine Prüfung der Z + B der ursprüngl. Klage (anders BGH!)
     (nur ausnahmsweise, wenn berechtigtes Interesse an Sachentscheidung,            zB Folgen für Amtshaftungsprozess)

- Kostenentscheidung hM nach 154, 155

- RM-Belehrung

- Vollstreckbarkeitsentscheidung bei Urteil

Tenor: " Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Das Urteil des VG X vom x (Az) ist unwirksam. Der Bekl trägt die Kosten der Verfahren beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Das U ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar..."

162

Erstattungsfähige
Kosten

- RA-Kosten immer erstattungsfähig (anders bei VV 80 VwVfG)

167

vorläufige
Vollstreckbarkeit

Abs. 1: ZPO gilt entsprechend

Abs.2:

- AK und VK sind nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbare

- gilt nach hM nicht für Leistungsklagen analog (dort auch Hauptsumme)

188

Kostenfreiheit

- bei Verfahren über Sozialhilfe etc. (auch für Behörde)

173

Anwendbarkeit
von GVG und ZPO

- wichtige Verweisungsnorm

174 - 195

Schlussvorschriften

193 betrifft nur Schleswig-Holstein, da kein VerfGH dort