Verwaltungsrechtsschutz
|
allgemeine |
- nicht gesetzl. geregelt, aber
in 43 II, 111, 113 III, 169 II, 170, 191 I vorausgesetzt - Feststellungsklage ist gem 43
II subsidiär - Gegenstand nicht VA , sondern
schlichtes Vw-Handeln - Beispiel: gg die Gemeinde, auf die von ihr beherrschte
GmbH in bestimmter Weise einzuwirken (zB wirtschaftl. Tätigkeit zu
unterlassen) Ansprüche: - div. LeistungsA / ör
Erstattungsanspruch - Vollzugs-FBA / allgemeiner FBA - UnterlassungsA Statthaftigkeit (Klagebegehren) 1) Vornahme einer Handlung (nicht VA) zB Zahlungsanspruch / Auskünfte / Akteneinsicht 2) Beseitigung eines
andauernden rw Zustandes -
Vollzugs-FBA (durch rw oder unwirksamen VA) -
allgemeiner FBA (durch rw schlichtes Vw-Handeln) 3) Unterlassung einer
Beeinträchtigung durch schlichtes Vw-Handeln oder bevorstehenden VA -
vorbeugende UK (erstmalig) strenge
Anforderungen ! -
"normale" UK ( wiederholt) Klagebefugnis 42 II analog nach
hM erforderlich, um Popularklagen auszuschließen Vorverfahren - nicht notwendig (Ausnahme: 126
III iVm 68 ff VwGO) oder - ordnungsgemäß durchgeführt: - Wirksame Zustellung gem 1 I LZG, 3 III
VwZG, 181 ZPO (PZU) oder - Wenn WS verfristet war, evt. Heilung durch
Wiedereinsetzung idvS 70 II, 60 VwGO - Gericht ist an Entscheidung der
WS-Behörde über Verfristung gebunden (diese ist "Herrin des
Vorverfahrens"), nicht aber an die WE- Entscheidung -
falls kein ordnungsgemäßes VV à Klage
unzulässig Allgemeine SEV - allgemeines RSB -
Anspruch vorher bei Behörde geltend machen (Antrag) -
Behörde muss zunächst VA-Befugnis ausschöpfen -
Wiederholungs- bzw Fortsetzungsgefahr - qualifiziertes RSB (bei UK: Unzumutbarkeit des nachträglichen Rechtsschutzes, zB vollendete Tatsachen, Erledigung, Verzögerung, drohende
Sanktionen) - kein Ausschluss gem. 44a VwGO
(bloße Vorbereitungshdlg.) Begründetheit: .... wenn der geltend gemachte
Anspruch besteht |
|
allgemeines |
... wenn Kl. das mit der Klage verfolgte Ziel auf andere,
einfachere Weise erreichen kann |
|
Bescheidungs- |
- auf Erlass eines Ermessens-VA - auf erlass eines gebundenen VA
= Vornahmeklage Problem: Begrenzte Anzahl von
Konzessionen (zB 9, 10 GüKG) 1) Traditionell: -
Anfechtungsklage (gg erteilte Konzession an andere) u n d Verpflichtungsklage (auf Erteilung einer
K) in Klageverbindung 44 -
Prozessökonomie dagegen: Kl kennt nicht Namen u. Verhältnisse d.
Konkurrenten / Ermittlungs- risiko wird auf Kl. abgewälzt / wenn
größere Zahl angefochten wird hohe
Kosten / Suspensiveffekt bei Konkurrenten / alle sind beizuladen 2) heute: Bescheidungsklage -
Ablehnung des Kl. rw und gleichzeitig Aufhebung rw vergebener Ko -
Bedenken: wenn Aufhebung wg "einfacher"
RW nicht zulässig (zB 102b GüKG) - Schenke: Kl. hat dennoch R auf
Aufhebung (FolgenbeseitigungsA) - OVG Magdeburg: Aufhebung nicht möglich
(Gesetzesvorbehalt) - Lösung: verfassungskonforme
Beschränkung des 102b, dh wenn durch rw K subjektive R des Kl.
verletzt, ist Rückgriff auf 48 III VwVfG möglich (verfassungrechtl. Beseitigungsanspruch
des Kl) |
|
reformatio in peius |
= Verböserung im WS-Verfahren Zulässigkeit (88 VwGO gilt nur für VG) ?: hM: zulässig (Arg. 79
II VwGO; Selbstkontrolle der Vw; vollständige Entscheidungskompetenz der WSB § 73 I, Art 19 IV GG
gewährt keinen risikolosen RS); aber Einschränkung durch die Grds. der 48, 49 VwVfG (zT ohne Einschränkung, da 68 ff lex spec. ggü 48,
49) mM(Lit): grds. unzulässig, da
Zweck von 71, 72 VwGO nur Aufhebung oder Änderung zu Gunsten;
Rechtsschutz Art 19 IV GG; (Arg. beschränkte Bu-Zuständigkeit Art 74 Nr. 1
GG) - nur quantitative
Änderung; wenn qualitative Änderung,
dann WSB = neuer VA à Selbsteintritt
der WS-Behörde (Zuständigkeit nur wenn Behörden identisch oder ausdrücklich
gesetzl. zulässig, zB 10 OBG) Prüfung der r.i.p.: 1) EGL ist
nicht 68 ff VwGO, nicht 48, 49 VwVfG, sondern
allein das materielle Recht (AusgangsVA) 2) Formelle RM -
Anhörung 71 VwGO, Heilung durch 79, 45 II VwVfG bei Klage 1. Inst. -
Zuständigkeit der WSBe (wenn identisch kein Problem): zT Herleitung aus Devolutiveffekt 73 VwGO zT nur dann, wenn WSBe zugleich
Fachaufsichtsbehörde (PfAzEW) 3) Materielle RM - Voraussetzungen EGL -
Grundsätze des Vertrauensschutzes 48,
49 VwVfG (idR minus, weil B den VA hat selber
unbeständig werden lassen), |
|
Zuständigkeit
|
instanziell 45
VwGO örtlich 52
Nr.3 VwGO (bei AK) |
1 - 14 |
Gerichte |
|
5 |
VG |
|
9 |
OVG |
|
10 |
BVerwG |
|
15 - 39 |
Richter, Vertreter, |
|
40 - 53 |
Vw-Rechtsweg Zuständigkeit |
|
40 I |
Spezialzuweisung an das VG |
- bindende Zuweisung gem 17a II 3 GVG (des ZivilG an VG) - Beamtenklagen 126 BRRG - Soldaten 59 SoldG, Richter 71 III DRiG, Wehrdienst 32 WPflG - 54 BAFöG |
40 I |
abdrängende |
Verfassungsgerichte: BVerfG, LVerfG besondere VG: 33 FGO, 51 SGG, 41 BDO, 61 DRiG ordentliche Gerichte: - Art. 14 III
4 Entschädigungshöhe - Art. 34 S. 3
GG (iVm 839 BGB) Staatshaftung - 40 II 1 VwGO Aufopferung, ör Verwahrung, ör Pflichten - 68 OwiG Bußgeldbescheide - 23 EGGVG Justizverwaltungsakte - 217 BauGB Baulandsachen
(LG) - 111 BNotO Notar-VA'e - 61 I BSeuchG - 116 ff GWB Vergabestreitigkeiten Fachgerichte: -
2,3 ArbGG Arbeitsgericht -
33 FGO Finanzgericht -
51 I SGG Sozialgericht |
40 I |
öffentliches Recht |
1) maßgebl. Norm gehört zu einem
ör Gesetz - anerkannte Zuordnung 2) Abgrenzungstheorien -
Subordinationstheorie: ÖR bei Bestehen eines
Über-/Unterordnungsverhältnisses - hM
modifizierte Subjektstheorie: ÖR wenn Rechtsnorm allein Träger öff
Gewalt berechtigt oder verpflichtet -
Interessentheorie: ÖR wenn Regelung überwiegend dem
Allgemeininteresse dient |
40 I |
öff-rechtl. |
1) wenn
streitentscheidende Norm eine solche des ÖR ist hM: Sonderrechtstheorie = wenn
der aus der Norm Berechtigte oder
Verpflichtete ausschl. Träger der öff Gewalt ist aA:
Interessentheorie / oder Subordinationstheorie 2) Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum ÖR oder PR - actus-contrarius Gedanke - 2-Stufen-Theorie (SubventionsR,
Zulassung zu öff Einrichtungen): "ob"
= ÖR "wie" = PR - Abgrenzung
nach Handelndem oder Handlungsform -
Sachzusammenhang (steht Handeln
mit Erfüllung ör Aufgaben in Zusammenhang?) - "Im-Zweifel-Grundsatz" ÖR - auch ör GoA und ör Erstattungsanspruch (812 BGB) |
40 I |
Einschaltung |
1) Beliehene
(in eigener Verantwortung, in eigenem Namen = Behörde) 2) Unselbständige
Vw-Helfer (im Einzelfall
nach hoheitl. Anweisung, Werkzeug der Vw) 3) Selbständige Privatunternehmer
(freiwillig aufgrund privatvertragl. Grundlage,
nicht weisungsgebunden, Abgr. nach
Werkzeugtheorie, wenn wie Werkzeug, dann ÖR |
|
kirchliches |
BVerwG: - liturgisches Geläut = typ Lebensäußerung der ör
Körperschaft Kirche à ör - nichtliturges G. = außerhalb des sakralen Widmungszwecks
à PR |
40 I |
verfassungrechtl. |
1. beide Streitsubjekte sind Verfassungsorgane oder am
Verfassungsleben
unmittelbar Beteiligte oder Bund / Land (formell) 2. es geht um Auslegung und Anwendung von Staatsverfassungsrecht oder Abgrenzung
verfassungsrechtl. Kompetenzen (materiell) (3. oder streitiges Rechtsverhältnis ist entscheidend vom
VerfR geformt) |
40 II 1 |
ordentlicher |
nicht für ör Verträge - vermögensrechtliche Ansprüche - Geldersatz bei Amtshaftung Art 34 S.3 GG - Aufopferung - öff-rechtl. Verwahrung (688 BGB analog, SE wg PVV mögl
neben 823) - SchadensersatzA aus öff-rechtl Pflichten - Anspruch aus c.i.c. eines ör-Vertrages (BGH, str.) - nicht: Ansprüche aus PVV eines ör-Vertrages |
13 |
ordentlicher RW |
|
17 II |
Rechtsweg |
= Gericht des zulässigen Rechtsweges prüft grds. alle in
Betracht kommenden
rechtl Gesichtspunkte (außer wenn anderer RW durch GG dem ZivilG
zugewiesen wie zB Art 34 GG) - dh ZivilG kann auch ör Streit entscheiden (iRe
Amtshaftungsprozesses) |
23 |
Rechtsweg bei |
"Justizbehörde"
im funktionalen Sinne = jede Behörde, die Aufgaben der Justizverwaltung
wahrnehmen kann - Polizei +, wenn sie auf Gebiet der Strafrechtspflege
tätig wird (repressiv:
Aufklärung von Straftaten, Einleitung von Strafverfahren; nicht:
präventive Gefahrenabwehr) - bei
doppelfunktionalen Maßnahmen einheitliche Betrachtung: auf den
Schwerpunkt abstellen - nicht als Sitzungspolizei 176 GVG Justizverwaltungsakte = Anordnung, Verfügung und sonstige Maßnahme iSd 23 + schlichtes
Verwaltungshandeln (hM) zuständiges
Gericht = OLG gem 25 Klageart Fortsetzungsfeststellungsklage 28 |
42 I |
Statthaftigkeit |
1) Aufhebung eines VA = AK 2) Erlass eines VA =
Verpflichtungsklage (objektiv: VA) Kl
begehrt, die Behörde dazu zu verpflichten - Vornahmeklage 113 V
1... den beantragten VA zu erlassen; aber Spruchreife erforderlich, dh kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum der Behörde - Bescheidungsklage
113 V 2 ...seinen Antrag auf Erlaß eines VA erneut zu bescheiden -
wenn Behörde Antrag abgelehnt hat: Versagungsgegenklage -
wenn Behörde nicht bescheidet: Untätigkeitsklage 75 VwGO |
42 II |
Klagebefugnis |
- analog bei Leistungsklage - gewillkürte Prozessstandschaft
nur zulässig wenn gesetzl vorgesehen 1) Geltendmachung einer RV 2) Möglichkeit einer RV - Adressatentheorie - (Antragstheorie) - Rechte suchen : - ör Sonderbeziehungen - einfach-gesetzl. ör Normen
(Schutznormtheorie) - Grundrechte - öff-rechtl. Erstattungsanspruch (bei
LK) 3) keine Möglichkeit einer RV, wenn das vom Kl. behauptete Recht eindeutig und offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise
bestehen oder ihm zustehen kann Möglichkeitstheorie: das geltend gemachte Recht muss -
überhaupt bestehen -
dem Kläger zustehen (nicht wenn
bloßer Rechtsreflex) -
möglicherweise verletzt sein VK: Bestehen eines Rechtssatzes
(subj.-öff. R), der die Behörde zum Erlass eines VA verpflichtet oder
ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch darauf gewährt sowie den
Kl in den Kreis der Berechtigten miteinbezieht. |
42 II |
Adressatentheorie |
Kl. ist als Adressat eines belastenden VA möglicherweise
in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art 2 I GG verletzt |
42 II |
Schutznormtheorie |
bei
Dritt-WS anerkannte Fallgruppen: - Nachbarn im Bau- und ImmissionsschutzR wenn §
nachbarschützend - Ehefrau des ausgewiesenen Ausländers gem Art 6 I GG - Konkurrent eines subventionierten Unternehmens gem. Art
3 I, 12 I GG - nicht berücksichtigter Bewerber um Beamtenstelle gem Art
33 II GG |
43 I |
Feststellungs- |
Klageantrag: = Feststellung, dass Behörde nicht berechtigt war,
den Antrag abzulehnen oder eine gewisse Maßnahme durchzuführen
(nicht: RW der Maßnahme, arg.
Qualität ist nicht feststellungsfähig)) - auch: dass keine Erlaubnis
erforderlich war (negative FK) - Klagebefugnis 42 II analog |
43 I |
Feststellungs- |
= jedes nach der Sachlage anzuerkennende Interesse
rechtlicher, wirtschaftlicher
oder ideeller Art (zB Beseitigung
des durch den VA gesetzten Rechtsscheins) - baldige F. = Schaden muss unmittelbar drohen |
43 I 2.Alt |
Nichtigkeits- |
- keine Subsidiarität ggü LK (s. 43 II S.2) - 78 analog Beklagter (dagegen normal FK = Rechtsträger) - aber allg. Rechtsschutzbedürfnis erforderlich: minus, weil
zuerst § 44 V 2.HS VwVfG (Feststellung durch Behörde) ? zT:
Vorverfahren erforderlich, weil Bescheid im Über-
/Unterordnungsverhältnis einfacherer Weg hM: nach
Normzweck stehen beide Möglichkeiten nebeneinander, so dass
Vorverfahren gem. 44 V nicht notwendig ist (44 V
ist lediglich EGL für Behörde) - wenn Behörde auf Nichtigkeit klagen will, ergibt sich
allg. RSB (also 44 Abs.5 VwVfG
entbehrlich), wenn mit Anfechtung einer solchen Entscheidung
zurechnen ist (hM, s.o.) - kein allg. RSB der Behörde, wenn 48, 49 VwVfG möglich
ist |
43 II 1 |
Subsidiarität der FK |
- Ausschluss der FK, wenn Gestaltungs- oder LK möglich (oder bei Erledigung gewesen wäre) - nicht, wenn FK rechtschutzintensiver - Sinn: keine Umgehung der bes. SEV der AK/VK - bei FK gg Behörden besteht keine Subsidiarität ggü der
LK, weil Behörde zu rm Handeln
verpflichtet (Gesetzesvorbehalt) |
44 |
Klageverbindung |
Voraussetzungen: objektive Klagehäufung - derselbe Klagegegner - derselbe Zusammenhang (einheitlicher LebensSV) - dasselbe zuständige Gericht (- ggf Beiladung 65 nötig) eventuelle Klagehäufung - Verbindung unterschiedlicher Klageanträge - Haupt- und Hilfsantrag |
45a |
Rechtsbehelfe |
- nur gleichzeitig mit RM gegen die Sachentscheidung
möglich -
nicht isoliert anfechtbar: Akteneinsicht, Anhörung, Entgegennahme eines Antrags -
Ausn. Satz 2: zB Beschlagnahme - 44a VwGO - Zulässigkeit / 46
VwVfG - Begründetheit |
45, 52 |
Verwaltungsgericht |
sachliche und örtliche Zuständigkeit des VG 52 Nr. 3: Anfechtungsklagen 52 Nr. 4: Beamtenverhältnisse |
46, 48 |
OVG |
OVG in erster Instanz: - 47 Nomenkontrolle - 48 AtomG, Kraftwerke,
Planfeststellungsverfahren, VereinsG - 190 I Nr. 4 iVm 138 FlurbG |
47 |
Normenkontroll- |
möglich gegen Nr. 1 Satzung nach dem BauGB
(214, 215) oder RVO gem 246 II BauGB Nr. 2 Satzung oder RVO des
Landes (nicht in NRW), nicht VV oder Erlasse |
49, 50 |
BVerwG |
Zuständigkeit des BVerwG 50 I Nr.1 zwischen Bund und
Ländern (einschränkend auslegen, da meist 40 I 1
einschlägig) |
54-58 |
allg.
Verfahren |
|
54, 55 |
Ausschließung etc. |
41 - 49 ZPO entsprechend |
56 56a |
Zustellung Bekanntmachung |
|
57 |
Fristen |
222 ff ZPO gelten à BGB gilt |
58 |
Fristbeginn |
Beginn: mit RBB Abs. 2: ohne / unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung à
Jahresfrist - Mindestangaben fehlen oder - Unrichtige irreführende
Zusätze Fehler bei WSB: - "4 Wochen" - "bei
Ausgangsbehörde" fehlt - bestimmtes Zimmer - Begründungspflicht - "Gegen diesen
Bescheid" (falscher Klagegegenstand) kein Fehler: - Klageform fehlt - mehrere Kopien - "bei WS-Behörde"
fehlt - "Bekanntgabe" statt
"Zustellung" (wenn PZU) |
59 |
RBB bei |
|
60 |
Wiedereinsetzung i.d. vorigen Stand |
-
Schuldlosigkeit (Verschulden des RA ist zuzurechnen) -
innerhalb 3 Wochen nach Wegfall des Hindernisses -
Ausschlussfrist 60 III = 1 Jahr - unanfechtbar (kein
Revisionsgrund) - Antrag selbe Form wie
versäumte Rechtshandlung (oder
konkludent in dieser enthalten 60 II 4) - bei WS ist AB (wenn sie
abhelfen will) oder WB zuständig Prüfungsstandort: - bei Zulässigkeit der
Klage - ordnungsgemäßes WS-Verfahren - Versäumung
der WS-Frist - Heilung durch WE idvS gem 70 II, 60? P: Bindungswirkung des Gerichts an WE-Entscheidung der WS-Behörde? - grds. minus, da Einhaltung
WS-Frist eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung
ist (mM) - aber BVerwG: aus
Gründen des Sachzusammenhangs mit der Hauptsacheentscheidung
nach 60 IV, 70 II darf Gericht WE selbst gewähren
(anders Bayern: Kl muss erst VK auf WE erheben) Verschulden = nicht die gebotene
gewissenhafte Sorgfalt beachtet minus - 45 III VwVfG, wenn fehlende
Begründung oder Anhörung bei VA - bei Urlaub - wenn Postweg unvorhersehbar
lang war und rechtzeitiges Absenden - bei fehlender Begründung oder
Anhörung - Empfangnahme durch Dritte (zB
Ehefrau), der nicht Bevollmächtigter ist plus - Zurechnung bei
Bevollmächtigtem gem 173 VwGO iVm 85 II ZPO - falsche Anschrift der WS - BVerwG: wenn nach
Urlaubsrückkehr nur noch ein Tag Zeit, muss Frist eingehalten werden (arg. WS ohne Begründung geht schnell) Entscheidungsform - durch gesonderten Beschluss
(mM) oder - zusammen mit Urteil in der
Hauptsache (Kopp: weil sonst 5 II S.2 VwGO Recht
auf Richter verletzt) - bei WS als Nebenentscheidung
im WSB (Form des 73 III 1) mit gesonderter
RBB Rechtsschutz - bei Klage unanfechtbar 60 V - bei WS streitig: -
bei Verwerfung des WS als unzulässig wegen negativer WE à AK (Gericht kann WE selbst gewähren) -
aA nur VK möglich, da nur Behörde über WE entscheiden kann |
61 |
Beteiligten- |
Nr. 1 natürliche und juristische Personen (iVm 62 I 1) Nr. 2 Vereinigungen soweit ihnen ein R zustehen kann - Parteien (iVm 3
S.1 PartG), auch niedere Gebietsverbände - Rat, BM Nr. 3 Behörden iVm 5 I AG VwGO (zB OB) |
62 |
Prozessfähigkeit |
- BM vertritt die Gemeinde gem 62 III VwGO iVm 63 I S.1 GO - Betreute sind grds prozessfähig |
63 |
Beteiligte |
|
64 |
Streitgenossen- |
|
65, 66 |
Beiladung |
Einfache Beiladung
(Abs. 1 "kann") -
rechtliche Interessen des B werden berührt -
Beschwerde gg Ablehnung möglich Notwendige Beiladung
(Abs. 2 "sind") - 36 BauGB Beiladung der Gemeinde VA mit Drittwirkung
(Nachbar, Konkurrenten) = BVerwG "wenn begehrte
Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig
unmittelbar und zwangsläufig in Rechte eines Dr
eingegriffen wird.." dh nur wenn Klageantrag
unmittelbar den B negativ betrifft (Kehrseite) - auch gegen den Willen des B - bei Verstoß: Beiladung kann bei Revision nachgeholt werden
142 I 2 - Entscheidung kann nur einheitlich ergehen - volle Bindungswirkung der Rechtskraft 121 Nr.2 - B kann bei materieller Beschwer auch RM einlegen |
67 |
Prozessvertretung |
vor OVG oder BVerwG:
Rechtsanwaltszwang (schon bei ZulassungsA) - außer
Beigeladener, wenn er keine Anträge stellt III Prozessvollmacht -
wesentliches Formerfordernis (sonst Prozessurteil unzulässig) -
Vollmachtsurkunde vor Gericht vorlegen oder zu Protokoll mit Unterschrift - bei
Widerruf ist Anzeige an das Gericht erforderlich - Mangel
an Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen wenn Zweifel -
RM-Einlegung durch vollmachtlosen V kann ex tunc genehmigt werden -
vollmachtloser V hat Kosten gem 173 VwGO iVm 89 I ZPO zu tragen |
68 I |
Vorverfahren (als Zulässigkeits-voraussetzung für Kl.) |
1. Vorverfahren erforderlich ? -
68 iVm 42 I bei AK, VK und FFK -
126 III BRRG bei Klagen aus
Beamtenverhältnis 2. Kein Vorverfahren (Klagefrist läuft ab VA!) -
68 I 2 1. Alt Ausschluss kraft
Gesetz (zB 123 GO) -
68 I 2 Nr. 1 VA einer obersten
Bundes- oder Landesbehörde (analog
UA Art. 44 GG) -
68 I 2 Nr. 2 WSB enthält
erstmalige Beschwer für WF oder Dritten -
VA hat sich innerhalb WS-Frist erledigt (kein FF-WS) -
ausnahmsweise entbehrlich: 75 VwGO
Antrag nicht beschieden oder rügelose Einlassung in
Prozess 3. WS-Bescheid ergangen ?
(nur bei Anlass) 4. Ordnungsgemäße WS-Einlegung - Form: schriftlich oder zur Niederschrift -
Frist: 70 I VwGO 1 Monat nach
Bekanntgabe VA (41, 43 VwVfG) Heilung durch sachliche Bescheidung ? Rsp. grds zulässig
(uneingeschränkte Sachherrschaft der Behörde) nur unzulässig bei
Drittbeteiligungsfällen (unanfechtbare Rechtsposition des Dritten
wird geschützt) Lit keine Bescheidung zulässig, da formelle
Bestandskraft
(Rechtsstaat / R-sicherheit); 70 VwGO steht nicht zur Disposition - arg pro Rsp, wenn WSB = Ausgangsbehörde -
keine Verwirkung (nur bei Anlass) |
69 |
Beginn des |
mit WS-Erhebung |
70 I |
Widerspruchsfrist |
2 Lösungsmöglichkeiten: - 57 VwGO
iVm 222 ZPO, 187 ff BGB (vw-prozessual) - 79, 31 VwVfG iVm 187 ff BGB (vw-verfahrensrechtlich) einfache Bekanntgabe: 70 I VwGO 1 Monat nach Bekanntgabe 41, 43 VwVfG
Bekanntgabe eines VA 41 II VwVfG mit
Post Bekanntgabefiktion 3 Tage nach Aufgabe (gilt auch, wenn VA nachweislich
früher erhalten) 79, 31 VwVfG
Verweis auf BGB (aA: Verweis aus 57 II VwGO, 222 ZPO) 187 BGB
Fristbeginn 188 BGB
Fristende (= datumsmäßige Tag 23.59 der Bekanntgabe) -
schriftlicher VA kann auch durch Fax erfolgen -
VA an mehrere Adressaten (zB Eheleute) muss auch allen bekannt gemacht werden (Ausn. bei AO 1977) -
Heilung durch 9 I VwZG, wenn tatsächliche Kenntnisnahme -
Bekanntgabe minus wenn kein B-Wille der Behörde (nur zufällig), dann läuft keine Frist (nur Verwirkung), weil
"Nichtakt" - "Nichtakt" auch,
wenn Adr nicht geschäftsfähig oder handlungsunfähig Zustellung: - wenn Z vorgeschrieben ist,
läuft Frist erst mit bewirkter Z - Heilung nach 9 I VwZG (auch
Mängel des Z-Gegenstands) - Empfangsberechtigter iSd 9
sind nicht die ersatzweisen Z-Empfänger - WS auch vor Z zulässig, wenn
zB zunächst mündlich erfolgt - keine falsche RBB, wenn
"Bekantgabe" statt "Zustellung" Verwirkung: - Grundsatz von Treu und Glauben - Berufung auf mangelnde
Bekanntgabe ist unzulässige Rechtsausübung - bei baurechtl Nachbar-WS: ab
Kenntnis läuft Jahresfrist (gilt
auch zulasten des Rechtsnachfolgers, da Abwehrrecht sachbezogen) - Begünstigte musste auf Bestand
vertrauen dürfen und auch tatsächlich vertraut
haben (minus, wenn er Frist nicht abgewartet hat) |
70 |
Heilung der |
Adressaten-WS: mM: 70 steht nicht zur Disposition der Behörde, nur
Wiedereinsetzung möglich, kein Devolutiveffekt, à WS unzulässig, Klage unbegründet BVerwG:
WS-Frist dient nur dem Schutz der Behörde selbst, sie kann darauf verzichten, Klageweg
eröffnet ("Herrin des Vorverfahrens") à WSF hat
Anspruch auf effE, wenn Frist versäumt (sonst 79 II) Dritt-WS: - wegen
Vertrauensschutz des Adressaten grds. minus - Ausn.
+, wenn Adressat parallel selbst auch WS eingelegt hat |
71 |
Anhörung |
vor Erlass des WSB oder
Abhilfebescheid, wenn erstmalige Beschwer |
72 |
Abhilfe |
- auch
Entscheidung über Kosten (72 iVm 80 VwVfG) - Abhilfe
nur zugunsten des WSF (Verschärfung nur über 48 VwVfG) - Abhilfe
nur durch Erlassbehörde (anders bei 48 VwVfG) - Behörde
hat Ermessen, ob Abhilfe oder 48 VwVfG, Klarstellung im Bescheid nötig, im Zweifel AB mit
Kostenlast Behörde -
Abhilfepflicht, wenn WS Z+B (Rücknahme der Behörde um Kostenlast zu entgehen verstößt gg Treu &Glauben) P: kein
Abhilfebescheid, aber Rücknahme nach 48 VwVfG? - grds. keine Kostenentscheidung, da
Erledigung "außerhalb" des WSV - BVerwG: wenn Aufhebung aufgrund
"ws-bezogener Erwägungen", - nicht 162 II VwGO analog - Abhilfe
beendet das VV, Rücknahme führt zur Erledigung im WSV - keine
Kostenerstattung bei Rücknahme 48 VwVfG (Ausfluss der obj. Gesetzesmäßigkeit), WSF kann gegen
Kostenlastentscheidung vorgehen, wenn
Behörde eigentlich hätte abhelfen müssen - BVerwG:
Umdeutung eines rw Abhilfebescheides in einen Rücknahmebescheid unzulässig -
Rücknahme: Korrektur objektiver Rechtswidrigkeit; Abhilfe auch subj. Zweckwidrigkeit |
73 |
WS-Bescheid |
- WSB auch ohne Zustellung
wirksam, aber keine Klagefrist (Grenze: Verwirkung) - WS-Behörde bei einer Ordnungsverfügung: gem 3 I Aufgaben der
örtlichen Ordnungsbehörde als Pflichtaufgabe zEnW 2 Lösungswege: 1) 73 I Nr. 3 als
Selbstverwaltungsangelegenheiten: grds. SV-Behörde selbst, aber gem 7 AGVwGO die Aufsichtsbehörde 2) 73 I Nr. 1 als
"Zwischending": die
(Fach-)aufsichtsbehörde à Aufsichtsbehörde ist die
Sonderaufsichtsbehörde (116 II GO) 7 I OBG Landrat als
untere staatl. AB 7 II BezReg als untere staatl. AB |
73 III |
Begründung des |
- analog auch für
Abhilfebescheid, wenn erstmalige Beschwer für Dr / WSF - bei Fehlen wesentl
Verfahrensfehler iSd 79 II S.2 VwGO, aber Heilung 45 - wesentl tatsächlichen u
rechtlichen Gründe - Begründung bei stattgebenden
WSB knapper |
74 |
Klagefrist
AK+VK |
74 VwGO 1 Monat nach Zustellung WSB 73 III 1 VwGO Zustellungserfordernis 56 II VwGO iVm 1 II 1.Alt BVwZG
(Verweis auf VwZG-Bund) 3, 4 VwZG Zustellungsarten
(9 II VwZG keine Heilung !) (Achtung: 8 I
2 VwZG Zustellung nur
wirksam an Bevollmächtigten!) 57 VwGO iVm 222 ZPO Verweis auf BGB 187 ff BGB Fristberechnung |
75 |
Untätigkeitsklage |
- grds. Klage zulässig, wenn Behörde keinen WSB erlässt - kein Untätigkeits-WS zulässig - aber Klage unzulässig, wenn WS nicht ordnungsgemäß
eingelegt, zB weil
verfristet ! - S.2: Frist = 3 Monate |
78 |
Klagegegner |
Nr. 1 gg die
Körperschaft (Rechtsträger) Nr. 2 gg die
Erlassbehörde iVm 5 II AG VwGO à
vorrangig - bei Organklagen gegen das Organ, dessen Maßnahme
angegriffen wird |
79 |
Gegenstand der AK (analog bei VK) |
AK: Zeitpunkt der
RM - Grundsatz: Zeitpunkt der letzten behördlichen
Entscheidung (WSB) - Ausnahme: 1.
Dauerverwaltungsakte: müssen während der gesamten Geltungszeit
rm sein, daher sind Änderung zugunsten oder zulasten des Betroffenen zu berücksichtigen (Ausnahme: gesetzl. Regelung, zB 35 VI
GewO) 2.
einmaliges Ge- oder Verbot und VA
noch nicht vollzogen (zB Abrissverfügung), VA muss zurückgenommen werden |
79 |
Isolierte
AK |
Fälle: 1) isolierte Anfechtung des Ablehnungsbescheides - grds. nur
VerpflichtungsKl möglich, Ausnahme: Gen gar nicht nötig 2) isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen 3) isolierte
Anfechtung des WSB: - 79 I Nr. 2: Durch Aufhebung des WS-Bescheides soll
begünstigender
AusgangsVA wiederhergestellt werden - 79 II 1:
Zusätzliche Belastungen des WS-Bescheides sollen beseitigt
werden (reformatio in peius oder Kostenentscheidung),
UrsprungsVA wird bestandskräftig - 79 II 2: erneute Überprüfung des AusgangsVA (der nicht
bestands-
kräftig wird), fehlendes RSB bei gebundener Entscheidung (zB zu Unrecht WS als
unzulässig abgewiesen, BVerwG: Heilung durch
Klageerwiderung) -
Wahlrecht, ob VA in Gestalt des WSB (79 I Nr.1) -> Klagegegner LR oder nur WSB (79 I Nr.2) -> Klagegegner BezR für reformatio in peius: - kein Vorverfahren erforderlich (68 I 2 Nr.2
direkt oder analog bei zusätzlicher Beschwer) - Klagefrist nach 74 I S.1 (nach Erlass des WSB) - Klagegegner ist die WS-Behörde 78 II (analog bei
zusätzlicher Beschwer) |
79 |
|
Problem: Behörde nennt falsche
EGL - hM: bei Ausgangsbescheid
unbeachtlich, da Behörde jedenfalls im WSB richtige
EGL nennen kann - bei Klage: unbeachtlich, wenn
"Wesen" des VA nicht geändert wird |
|
Abgrenzung |
80: - in Hauptsache AK - Dritter gegen VA mit
belastender Drittwirkung - gegen Allgemeinverfügung
(Verkehrszeichen, Widmung, Schulorgaakte) - Ausländerrecht: trotz VK in
Hauptsache, wenn Duldung bis Entscheidung - (Zahlungs-)einstellung bei
Dauer-VA 123: - negative
Prüfungsentscheidungen - beamtenrechtl.
Konkurrentenklage Recht auf fehlerfreies Ermessen - Nichtverlängerung eines
Ketten-VA (zB Sozialhilfe) |
|
Suspensiveffekt |
Vollziehbarkeitstheorie (hM) -
VA ist während aW wirksam, nur seine Vollziehung gehemmt - Vollziehung im weiten
Sinne, dh alle behördlichen und privaten Folgemaßnahmen (Verwirklichungshemmung) Wirksamkeitstheorie (mM) -
VA ist noch nicht wirksam Verwirklichungstheorie (vermittelnd): -
Fiktion: VA wird so behandelt, als wäre er noch nicht wirksam -
während aW darf wirksamer VA noch nicht verwirklicht werden |
80 I |
Aufschiebende
|
- entgegen Gesetz dennoch
keine aW, wenn - VA offensichtlich unbegründet - WS unzulässig wegen - Fristversäumung und aussichtslose WE - keine VwR 40 I gegeben - bei AK die keine VA vorliegt (ausn. nichtig) - offensichtlich keine Klagebefugnis - bei Dritt-WS noch strengere Anforderungen an Zulässigkeit - Dauer der aW - Beginn mit
WS-Einlegung, dann rückwirkende Kraft (ex tunc) (bei DrittWS ist dem
Begünstigten bei WS automatisch weiteres Ausnutzen der Begünstigung verboten) - Ende: mit Unanfechtbarkeit des VA oder RK gerichtlicher E
(oder 80b) - Rechtsbehelf gegen
80/123 Beschluss: Beschwerde gem. 146 VwGO |
80 II |
gesetzliche der aW |
- Nr. 1 öffentliche Abgaben
und Kosten -
Abgaben = Steuern, Beiträge, Gebühren -
Kosten = nur einplanbare, die der Deckung des Finanzbedarfs dienen (nicht: Kosten der EV, Kosten des
WSV) - Nr. 2 besondere Maßnahmen von
Polizeivollzugsbeamten -
nicht bei Ordnungsaufgaben der Polizei -
analog bei Verkehrszeichen (als actus contrarius auch deren Entfernen) - Nr. 3 in BuG oder LaG vorgeschriebenen Fällen -
zB 212a BauGB (Dritt-WS/AK gg BauGen) -
72 I AuslG, 33, 48 WPflG, 10, 46 BSeuchG, 80 TierSG, 28a AWG - Nr. 4 behördliche AOsV (s.u.) - 80 II S.2 nach LaG Maßnahmen in der Vw-Vollstreckung
(8 AG VwGO) -
Kosten der Androhung, Anordnung, Festsetzung von Zwangsmitteln (nicht: Kostenbescheid der EV) -
Durchsetzung ausländerrechtlicher Ausreisepflichten (49 ff AuslG) -
Versiegelungs- und BeschlagnahmeAO (Bau-Gewerbestilllegung) - str. Betriebsschließungsverfügungen (31 GastG, 15 II, 35
GewO, 15 IV HandwO); Rsp. Ein auf 35 GewO gestützter
VA reicht für sofortige Vollstreckung aus, also
Vollstreckungsmaßnahme + |
80 II 1 Nr.4 |
Anordnung der |
- keine konkludente AOsV
möglich, muss ausdrücklich erfolgen - Wirkung nur ex nunc - möglich: teilweise AOsV,
Nebenbestimmungen 36, Abwendung durch SiL - Ende der AOsV:
Unanfechtbarkeit des VA, Gerichtsbeschluss 80 V, Aufhebung durch Behörde selbst, Aussetzung 80 IV Zulässigkeit 1) Zuständigkeit Ausgangs-
oder WS-Behörde 2) Anhörung 28 VwVfG ? (nur, wenn AosV = VA) hM: nein, AOsV ist kein selbständiger
VA; Arg. keine eigene Regelung sondern setzt VA voraus; nicht vollstreckbar;
keine Bestandskraft, keine Fristbindung mM:
AOsV = VA, also Anhörung erforderlich 28 analog ? nein, weil 80 VwGO abschließende Regelung (Arg 80
III) zT analog n
Ausnahmefällen: VA mDw / nachträgl. VzA (str.) 3) schriftliche Begründung 80 III -
schlüssige Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses -
Funktionen: Warnung, Information, Kontrolle -
nicht erforderlich bei Gefahr im Verzug f Leib, Leben, Gesundheit, EigT -
Gründe können auch dieselben sein wie für VA -
nicht: - bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts - Hinweis auf offensichtliche RM des VA - formelhaft, nicht einzelfallbezogen - Nachholung im gerichtlichen Verfahren
zulässig, 45 I Nr. 2, II VwVfG - Folge bei Fehlen: Rechtswidrigkeit der
AOsV à Gerichtsentscheidung bei
fehlerhafter Begründung: - Antrag ist begründet, Tenor str: hM:
Wiederherstellung der a.W. (mit beschränkter Bindungswirkung, dh Behörde kann AOsV mit
ordnungsgemäßer Begründung nochmal treffen) mM: nur "Aufhebung der AOsV" (weil Bindungswirkung nicht
umgangen werden darf) Begründetheit 1) Vollzug im besonderen öffentlichen
Interesse -
Gefahrenabwehr -
im Einzelfall fiskalische Interessen -
Wahrung der Rechtsordnung - generalpräventive Gründe (bei
AulsänderR unzulässig) -
formell illegale bauliche Anlagen oder 1) Vollzug im überwiegenden Interesse eines Beteiligten -
zB VA mit Drittwirkung (BauGen) -
Abwägung Vollzugsinteresse
Bauherr an BauGen <-> ErhaltungsI des Nachbar -
geringerer Grad mangelnder Erfolgsaussichten reicht 2) Überwiegen des Vollzugsinteresses -
Offensichtlichkeit d Erfolgsaussichten in der Hauptsache (summarisch) (wenn minus, dann
überwiegt Vollzugsinterresse) - beim Non-Liquet: -> Abwägung Vollzugsinteresse
ß>
Individualinteresse an a.W. |
80 IV |
Aussetzung der |
- in den Fällen 80 II (wo ausn. keine aW besteht) - AB oder WSB sind zuständig - WSB ist nicht an Entscheidung der AB gebunden - aber str. ob AB an Entscheidung der WSB gebunden -
bei Eilantrag nach 80 V, VI (öff Abgaben oder Kosten) ist erfolgloser Antrag nach 80 IV erforderlich - Behörde kann auch Vollziehung rückgängig machen 80 V 3 -
Befugnis zur Aussetzung besteht bis zur Unanfechtbarkeit, besteht auch bei Ablehnung eines 80 V-Antrags Voraussetzungen: öff Abgaben oder Kosten 80 II
Nr.1 -
ernstliche Zweifel an RM des VA (= Erfolgsaussichten id H) - wenn Vollziehung unbillige nicht durch überwiegende öff
Interessen gebotene Härte darstellt - weit auslegen, Regel: Aussetzung in anderen Fällen 80 II
Nr. 2 - 3 - 80 IV 3 nicht analog anwendbar - Vermutung aus Normierung: Vollzugsinteresse vorrangig - Aussetzung, wenn off rw, nicht wiedergutzumachender Nachteil,
Härte |
80 V |
Anträge |
- 80 V 1 Antrag
auf Anordnung der aW (Fälle S.1 Nr. 1-3, S.2) oder Wiederherstellung der aW (S.1 Nr.4 AOsV) - 80 V 1 analog Antrag auf Feststellung der aW (faktischer Vollzug) - 80 V 3 Annexantrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung à FBA |
80 V 1 |
Antrag auf |
- Anordnung: 80 II Nr. 1-3 (aW = gesetzl Ausnahme) -
Wiederherstellung: 80 II Nr. 4 (aW = gesetzl Regel) hemmt die AOsV in ihrer Wirkung, hebt sie
nicht auf -
bei faktischem Vollzug: Feststellung der aW oder Anordnung der Aufhebung der Vollziehung Zulässigkeit: 1) Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache 40 I 1 VwGO
oder Sonderzuweisung 2) Zuständiges Gericht Gericht
der Hauptsache 3) Statthafte
Antragsart -
Antragsbegehren (auslegen, Abgrenzung zu 123) = AK in der Hauptsache -
Vorliegen eines VA (bei drohenden VA's à 123) -
Einlegung eines WS oder AK (nicht offensichtlich unzulässig) -
keine aW gem 80 II (gesetzlich oder
AOsV) 4) Antragsbefugnis 42 II VwGO analog 5) Vorverfahren -
nur iFd 80 II 1 Nr.1 (80 VI),
Anforderung öff Abgaben und Kosten -
aber parallel zu Gerichtsantrag mögl. 6) grds. keine Frist -
Verwirkung bei VA mit Drittwirkung möglich 7) Antragsgegner 78
I Nr. 2 (iVm 5 II AG) VwGO analog = Ausgangsbehörde (oder
WSBeh wenn diese AOsV erlassen hat) 8) Beteiligten- und Prozessfähigkeit 61, 62 9) RSB -
VA muss noch anfechtbar sein (keine Bestandskraft) -
fehlt ggf wenn bereits vollzogen oder erledigt (Ausnahme EV) -
fehlt nicht, wenn zugleich Aussetzungsantrag bei Behörde 80 IV -
fehlt, wenn Vollstreckung nach 80 IV ausgesetzt wurde Begründetheit: à Ermessensentscheidung 1) evt. ordnungsgemäße AOsV (s.o.)
2) Interessenabwägung Vollzugsinteresse
- Aussetzungsinteresse Erfolgsaussichten in der
Hauptsache = summarische Prüfung -
VA offensichtlich rechtswidrig: Antrag ist begründet (kein öff. Interesse an Vollzug eines
rw VA) -
VA offensichtlich rechtmäßig: - bei gesetzl. Ausschluss: Vorrang des
Vollziehungsinteresses - bei AOsV : "kleine"
Interessenabwägung (hM: allein die RM begründet nicht
das besondere Vollzuginteresse;
Nachteile abwägen) - "non-liquet": umfassende Abwägung der Nachteile im Zweifel - bei gesetzl. Ausschluss: Vorrang des Vollzugsinteresses - bei AOsV: Vorrang des
Aussetzungsinteresses des ASt |
80 V |
|
B e g r ü n d e t h e i t ... wenn
das SuspensivI des A das öff.Int. an der sofortigen Vollz. der Maßnahme
überwiegt. I-Abwägung entbehrlich, wenn sich VA nach summarischer Prüfung als
offensichtlich rw erweist, da an Vollz. rw VA' kein öff.I bestehen kann. 1.
Anordnung der aufschiebenden Wirkung 80 II Nr.1-3 a)
ernstliche Zweifel an der RM o. unbillige Härte ®
begründet b) VA offensichtlich rm ®
unbegründet c) sonst: gesetzl. Wertung 80 IV 3 an.
= Vorrang d. Vollzugsinteresses 2. Wiederherstellung der aufsch. W. 80 II Nr.4 a) Formelle RM der Vollziehungsanordnung
(AOsV) s.o. b) Interessenabwägung ...
begründet, wenn das Interesse des A an der Aussetzung der sofortigen
Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
überwiegt. Suspensiv
(Rechtsschutz-) interesse ßà öff.
Vollzugsinteresse =
Ermessensentscheidung des Gerichts Erfolgsaussichten in der Hauptsache (summarische Prüfung) 1.
RB erfolgreich, weil VA offensichtlich rw à A begründet, weil an
Vollziehung eines rw VA kein ö-Interesse 2.
RB erfolglos, weil VA offensichtlich rm à hM:
"kleine Interessenabwägung", weil RM des VA nicht auch das Interesse an sofVollz begründet zT: A unbegründet (weil keine
Verschonung vor rm VA notwendig) 3.
Erfolgsaussichten offen ("non liquet"), dh RM ist unklar - volle Überprüfung des VA à Folgenbetrachtung: je
belastender d. Auswirkungen der Vollz. für A sind, desto höher ist sein Suspensivinteresse (bei gesetzl. Ausschluss SI, bei
behördl. Ausschluß VI) ß im
Zweifel III R
e c h t s f o l g e 1.
Anordnung (80 II Nr. 1-3) / Wdherst. (Nr.4) der aufsch. W 2. 80 V 3
: -Aufhebung der Vollziehung (Beseitigung, Rückabwicklung) -"faktische"
Vollziehung unterbinden (80 V 1 analog)
|
80 V 1 |
analog bei Feststellungs- |
= Antrag auf Feststellung, daß WS oder AK aufschiebende
Wirkung haben (faktischer
Vollzug) + Feststellunginteresse erforderlich - drohende
Vollstreckung - Wiederholungsgefahr |
80 V 3 |
Annexantrag (Aufhebung der |
Annex zum Antrag auf Wiederherstellung der aW auf vorläufige Rückgängigmachung der Vollziehung hM: keine
eigene Befugnisnorm für gerichtliche Anordnung zur Aufhebung
der Vollziehung, sondern nur prozessuale Bedeutung, dh
materielle AGL erforderlich (hier: FBA) aA: eigene Befugnisnorm, dh Annexantrag ist stattzugeben,
wenn 80 I 1 Erfolg hat
(hätte) |
80a |
VA mit |
Antrag nach 80, 80a III 3
Konstellationen: 1) 80a I
Nr.1: Adressat eines
begünstigenden VA's beantragt dessen sofortige Vollziehung
(wegen RB des Dritten) zB BauGen 2) 80a I
Nr.2: Dritter beantragt
Wiederherst./Anordnung d.aW seines RB, wenn begünstigender VA
für A sofort vollziehbar 3) 80a II: Dritter
beantragt sofortige Vollziehung eines für A belastenden VA, wenn RB des A aW hat Z u l ä s
s i g k e i t : wie 80 V, Befugnis u. RSB auf Antragsteller bezogen B e g r ü n d e t h e i t : wie
80 V, Abwägung priv. Interessen (A gegen D) |
80a |
|
Antrag des B auf AOsV (wenn
Vollziehung ausgesetzt wurde) 80a I Nr.1 - Begründetheit: + wenn VollzugsI des B das AussetzungsI des N überwiegt = wenn BauGen offensichtlich rm oder rw (aber nicht wgg
Verstoß gg nachbarschützende Vorschriften) Antrag des N bei VG auf
Aussetzung der Vollziehung 80a III iVm I Nr.2: - Zulässigkeit wie bei 80 V P: vorheriger Antrag bei Behörde notwendig? -
hM nein: Verweis aus 80a III S.2 gilt nicht für 80 VI ("Abgaben") aA: Antrag erforderlich, wenn Behörde
noch nicht damit erfaßt -
Str. bedeutungslos wenn B mit Bau beginnt (=Vollstreckung iS 80 VI) - Antragsgegner: Behörde - Beiladung des Bauherrn 65 II
VwGO - Begründetheit: + wenn Aussetzungsinteresse des N das Vollzugsinteresse des B überwiegt = wenn BauGen wg Verstoß gg nachbarschützende Vorschriften offensichtlich rw ist 80a I Nr.2 : "Maßnahme zur
Sicherung seiner Rechte" = zB Stillegungsverfügung gg B
wenn dieser trotz Aussetzung der Vollziehung weiter baut (vorrangig ggü Einstweilger AO 123) - Kl-Befugnis 42 II analog: + weil subj Recht aus Art 19 IV IiVm 80 VwGO verletzt (zT zusätzlich materielle Rechtsposition erforderlich) - Begründetheit: + wenn Anspruch
besteht; AGL = Art 19 IV iVm 80 VwGO - gg Beschlüsse des VG ist Beschwerde
des Beigeladenen möglich |
80b |
Ende der aW |
|
81 |
Klageerhebung |
- schon für Rhk ausreichend 90 |
82 |
Klageschrift |
|
83 |
Entscheidung über |
17, 17a, 17b GVG gelten |
84 |
Gerichtsbescheid |
= Entscheidung ohne mündl.
Verhandlung, wenn -
Sache ohne tats. oder rechtl Schwierigkeiten und -
SV geklärt ist - nur in erster Instanz - mit einfacher Mehrheit zu
beschließen - mündl Verhandlung fakultativ
84 II, üblich Anhörung - GB wirkt als Urteil ("im
Namen des Volkes") - wenn innnerhalb 1 Monat Antrag
auf mündl VH, gilt GB als nicht ergangen |
85 |
Zustellung |
|
86 I |
Amtsermittlungs- |
= Aufklärungspflicht Nachschieben
von Gründen durch Behörde im
Prozess zulässig? (wenn Gründe schon bei Erlass des VA vorhanden waren, aber
nicht berücksichtigt wurden) hM neue
Gründe können geltend gemacht werden, da VG alle Gründe von Amts wegen zu
berücksichtigen hat (86 I iVm 114 S.2) unzulässig
nur, wenn - bislang noch
gar keine Gründe angeführt wurden - Gründe erst
nach der letzten Vw-Entscheidung entstanden sind - neue Gründe zu
Wesensänderung des VA führen -
Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt wird (Frist des 21
III OBG -Austauschbefugnis beginnt erst ab Bekanntgabe des neuen
Grundes) zT aus 45 I Nr.2, II VwVfG-NW ergibt sich Unzulässigkeit (Arg dagegen:
Änderung im BundesG) Darf auch Betroffener entlastende Tatsachen nachschieben? - grds ist bei AK Zeitpunkt der letzten Vw-Entscheidung
maßgebend, dh erst im Prozess
eintretende Änderung wird nicht berücksichtigt - bei belastenden Dauer-VA ist jedoch Zetpunkt der letzten
mündl Verhandlung
maßgeblich; Ausnahme: wenn Gesetz
ausdrücklich ein Wiederbegünstigungsverfahren vorsieht (zB 15 c StVZO) |
87,a, b |
Vorbereitung |
|
88 |
Bindung an das |
ne ultra
petita - Gericht ist an das Klageziel gebunden, nicht jedoch an
den Klageantrag - Umdeutung / Auslegung
des Klagebegehrens möglich (zB VK in AK) |
89 |
Widerklage |
- Abs.2 = ausgeschlossen
bei AK / VK - Abs.1 = Statthaftigkeit - Zusammenhang = rechtlicher Art, dh demselben
Rechtsverhältnis entspringen (weit auslegen) - im übrigen Zulässigkeit wie üblich prüfen |
90 |
Rechtshängigkeit |
- ab Klageerhebung (81 I) - anders als in ZPO, hier
Zustellung an Bekl irrelevant |
91 |
Klageänderung |
- nur mit Einwilligung zulässig - keine Klageänderung, wenn
Klageantrag lediglich erweitert oder beschränkt wird (173 VwGO iVm 264 Nr.2 ZPO) |
92 |
Klagerücknahme |
= Erklärung des Kl, dass er sein Kl-Begehren im
anhängigen Verfahren nicht weiterverfolgen will - durch
eindeutige Erklärung bis zum rk Urteil jederzeit möglich -
Einwilligung des B erforderlich - wenn Kl
nicht weiter betreibt fingiert 92 II 1 die Kl-Rücknahme - nach
über Erl Rücknahme nicht mehr möglich (str.) - mit R
entfällt Rhk ex tunc -
unanfechtbarer Rücknahmebeschluss 93 III, Kostenlast beim Kl |
93 - 94 |
bes. Verfahren |
|
94 |
Aussetzung des |
- zB bei Aufrechnung mit nicht
rk zivilr Anspruch |
95-106 |
Ablauf etc. |
|
106 |
Vergleich |
- evt. mit Widerrufsvorbehalt - bei Streit über Wirksamkeit
Fortsetzung des Verfahrens - nachträgliche
Unwirksamkeitsgründe nur im Folgeprozess |
107 |
Urteil |
Arten -
Endurteile (VollU, TeilU, SchlußU) Zwischenurteile
(GrundU 111, ZulässigkeitZU 109) -
Gestaltungs-, Leistungs- und FeststellungsU -
Anerkenntnis-, VerzichtsU -
Vorbehalts- AbänderungsU Verfahren 1.
Mündliche Verhandlung 101 2. Erlass Verkündung oder Zustellung 116 3.
Bindung des Gerichts 173 VwGO iVm 318 ZPO, Ausnahmen: - Behebung einer offenbaren
Unrichtigkeit durch Beschluss - Berichtigung des TB auf Antrag 119 -
Ergänzung durch nachträgliches U nach Antrag 120 Maßgebliche
Sach- und Rechtslage AK - BVerWG: grds. der Zeitpunkt
des VA-Erlasses, Ausnahmen: - wenn
VA-Erlass zZ der letzten mündl V rechtswidrig wäre (zB Gesetzesänd.) und Aufhebungsantrag ex
nunc gestellt -
bei Dauer-VA -
bei rechtsgestaltenden VA, deren Wirkung noch aufgeschoben ist LK /VK - hM letzte mündliche
Verhandlung, Ausnahmen: -
Kl hatte früher Anspruch (zB altes Gesetz) -
bei Prüfungsklagen -
bei Anerkennung andauernder Leistungspflichten FK/NK -
Zeitpunkt des Klageantrags
|
108 |
freie BW, rechtl |
|
109 |
Zwischenurteil |
|
110 |
Teilurteil |
|
111 |
Zwischenurteil über |
|
112 |
Besetzung des |
|
113 |
Urteilstenor |
spruchreif = wenn kein Ermessen - bei AK/VK Anspruch auf effE? |
113 I 2
IV |
Klageverbindung |
|
113 I 4 |
Fortsetzungsfest- |
Z u l ä s
s i g k e i t 1) Verwaltungsrechtsweg 40
I 1 VwGO oder Sonderzuweisung 2)
Zuständigkeit: sachlich 45-50 VwGO / örtlich 52, 53 Beteiligtenfähigkeit 61 Prozessfähigkeit 62 / -vertretung 67 Ordnungsgemäßer Klageantrag 81, 82 Fehlende Rechtshängigkeit 173 VwGO, 17
I 2 GVG und
fehlende Rechtskraft 121 VwGO Allgemeines Rechtschutzbedürfnis 3) Statthaftigkeit 113 I S.4 wenn sich VA nach Erhebung der AK und vor Kl-Entscheidung erledigt hat analog, wenn VA vor Erhebung der AK
erledigt (ohne Vorverfahren) - bei VK vor (analog) oder nach
Kl-erhebung (analog-analog), wenn Kl-begehren unerreichbar - neure Rsp zieht FK 43 bei Erl vor
Kl-erhebung vor (seit 2000) + Antrag
des Kl, daß VA (bei VK Ablehnung/Unterlassung) rw war 4) besonderes
FF-Interesse - Wiederholungsgefahr (hinreichend konkret) o d e r - Rehabilitationsinteresse (Genugtuung) - Präjudizität für Amtshaftungs-
/SE-prozeß 121
hM: "nach" Klageerhebung + nicht offens.aussichtslos - neuere Rsp: Präjudiz nicht
ausreichend bei Erl. vor Kl.-erhebung 5) Klagebefugnis 42 II VwGO analog 6) Vorverfahren
hM: entbehrlich bei Erledigung vor Kl.-erh. + laufender WS-frist 7) Klagefrist - Vvf erforderlich 74 I 1, II = 1 Monat nach WSB - Vvf entbehrlich mM: 74 I 2 analog / Rsp: keine Frist,
nur Verwirkung
- idR Lösung über 58 II: Jahresfrist (fehlende RBB) - keine Frist weil FFK Unterfall der
FK 8) Klagegegner 78 I Nr.2 / 5 AG: Ausgangsbehörde B e g r ü n d e t h e i t AK: wenn
VA rechtswidrig war + RV des Kl VK: wenn
Kl. Anspruch auf VA hatte (gebundene Entscheidung) oder wenn Ablehnung/Unterlassung rw war (ErmessensVA) + RV des
Kl |
113 I 4 |
FFK Probleme |
Vorverfahren ? - Erledigung nach Ablauf der
WS-Frist: VV erforderlich - Erledigung vor Ablauf der
WS-Frist: - hM: VV
entbehrlich (Arg. Selbstkorrektur der Vw nicht mehr möglich /
FF-WS gesetzl. nicht vorgesehen / WSB hat keine Bindungswirkung
für VG) - mM: Fortsetzungsfeststellungs-WS analog 113 I S.4 - Klagefristberechnung: analog 74 I S.2 iVm 58 II (idR 1 Jahr) Grund: Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft, wenn nicht auf
Möglichkeit der Klageerhebung bei Erledigung des Antrags
hingewiesen wird |
113 I 4 |
Erledigung |
(des VA oder des Antrages) bei Vollzug: - keine E, wenn der Vollzug (zB EV) noch RG für
KostenerstattungsA - E +, wenn irreparable Tatsachen geschaffen werden Zeitpunkt der E: nach Klageerhebung: AK direkt / VK analog vor Klageerhebung: AK analog / VK analog-analog |
113 I 4 |
Fortsetzungs- |
- bei Erledigung vor Ablauf der WS-Frist: hM kein
Vorverfahren erforderlich (str.) - bei Erledigung nach WS-Frist: Vorverfahren erforderlich |
113 I 4 |
Fortsetzungsfest- |
- Wiederholungsgefahr - Rehabilitationsinteresse: VA mit
diskriminierender Wirkung, schwerwiegende GR-Betroffenheit - Präjudizität
für zivilrechtl. Schadensersatz- oder Amtshaftungsprozeß: (121 VwGO:
RK-Bindung) - bereits
anhängig oder mit Sicherheit zu erwarten - nicht
offensichtlich aussichtslos - Rspr: nur bei
Erledigung nach Kl-erhebung und VG sich damit beschäftigt
hat (Prozeßökonomie), sonst AG zuständig (aA Lit:
auch vorher VG zulässig wg Sachnähe / Vorteil für Kläger
Amtsermittlingsgrds. statt Verhandlungsgrds.) |
113 II |
Abänderungsklage |
= AK Verbindung mit Leistungsantrag
gem 113 IV möglich |
113 IV |
Leistungsantrag |
- ausn. zulässige Stufenklage |
113 V |
Verpflichtungs- klage |
- Vornahmeurteil 113 V1 (nur bei
Spruchreife = geb Entsch. oder Egg0) - Bescheidungsurteil 113 V 2 Begründetheit : - soweit Ablehnung oder
Unterlassung (75) rechtswidrig u n d - der Kl dadurch in seinen
Rechten verletzt ist Anspruchsaufbau: (wenn Kl VA für sich verlangt) + , wenn der Kl einen Anspruch
auf Erlaß des begehrten VA hat (113 V1) oder (falls keine Spruchreife) einen
A auf Neubescheidung (113 V 2) hat. 1) Anspruchsgrundlage - Sonderbeziehung /
einfaches Gesetz / Grundrechte -
ggf. Wirksamkeit der AGL prüfen 2) Formelle A-Voraussetzungen
für den Erlaß des VA -
Antrag an zuständige Behörde -
ggf Mitwirkung anderer Behörden 3) Materielle Voraussetzungen
für den Erlaß des VA (alternativ) -
positiv geregelt (zB 7 I, 8 I HandwO, 70 I GewO) -
Umkehrschluß aus VersagungsTB (zB 4 GastStG, 7 PaßG) -
Herleitung (zB Art 3 I iVm Selbstbindung) 4) Anspruchsinhalt -
gebundene Entscheidung à Anspruch auf VA-Erlaß
(VornahmeU) -
Ermessensentscheidung à A erloschen, wenn Behörde
ermessensfehlerfrei beschieden hat à Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Bescheidung -
wenn Ablehnung ermessensfehlerfrei, ist A untergegangen, dh Klage unbegründet -
ansonsten Bescheidungsurteil 113 V 2 à Ermessensreduzierung gg 0à A auf
VA-Erlaß (VornahmeU) Befugnis-Aufbau (wenn Kl bel. VA gg Dritte begehrt) +, wenn dem Kl ein Anspruch auf
Erlaß des begehrten VA zusteht 1) Darf Behörde VA
überhaupt erlassen (RM-Prüfung) -
EGL -
Formelle Voraussetzungen für VA-Erlaß -
Materiellle Voraussetzungen 2) Hat Kl einen Anspruch (subjektiv-öff.
Recht) auf Tätigwerden? -
siehe Anspruchsinhalt 4) |
114 |
Ermessens- |
- grds. ist Greicht nicht an die von der Behörde
fälschlich angewandte EGL gebunden
(umfassende Rechtsprüfung); wenn richtige EGL jedoch eine
Ermessensvorschrift ist, darf diese nicht als neue EGL vom Gericht
zugrundegelegt werden - S.2: Ermessenerwägungen können von der Behörde im
gerichtlichen Verfahren
nachgeschoben werden |
115 |
Klagen gegen |
iVm 113 - wenn nur der WSB Klagegegenstand ist |
116 |
Verkündung und |
|
117 |
Form und Inhalt |
|
118 |
Urteilsberichtigung |
|
120 |
Urteilsergänzung |
Abs.2 = 2-Wochenfrist gilt analog für gerichtliche
Kostenentscheidung gem 158 I |
121 |
Rechtskraft des |
- materielle Rechtskraft erfasst
nur den Tenor des Urteils (Entscheidung über den Streitgegenstand) - keine RK-Bindung für eine evt
Incidenter-Kontrolle einer Rechtsnorm |
122 |
Beschlüsse |
- vorbereitende Beschlüsse - Beschluss über Einstellung des
Verfahrens - streitentscheidende Beschlüsse
47, 80, 123 (125, 144) - Zurückweisung der Berufung 130
a - idR ohne mündliche Verhandlung - Beweisbeschluss 96, 98 VwGO - Beiladungsbeschluss 65 |
123 |
Einstweilige
|
1) 123 V: Anträge nach 80
ff sind vorrangig 2) Anordnungsanspruch -
Bestehen des Anspruchs? -
RegelungsAO 123 I S.2 SicherungsAO 123 I S.1 (als Spezialfall
der R-AO) 3) AO-Grund -
Eilbedürftigkeit -
Interessenabwägung 4) Glaubhaftmachung von 1+2 gem 123 I, III iVm 920 II, 294 ZPO 5) AO-Grenzen - keine Vorwegnahme id Hauptsache (hM keine SEV, sondern materieller Regelungsgehalt) -
Ausn: wenn ansonsten dem ASt ein schwerer unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Nachteil entstünde Art 19 IV GG |
123 |
|
Z u l ä s s i g k e i t 1) Verwaltungsrechtsweg (in der Hauptsache) 40 I 1 oder Sonderzuweisung 2) Statthaftigkeit (Begehren 88 analog) - 123
V: Spezialität des 80 V, d.h. keine AK in der Hauptsache - verwaltungsprozessualer
RS überhaupt möglich - Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht
statthaft 3) Antragsbefugnis 42 II analog 4) Beteiligten- und Prozessfähigkeit 61,
62 5) Antragsgegner - 78 analog bei VK in Hauptsache,
ansonsten Rechtsträgerprinzip 6) Rechtsschutzbedürfnis - Antrag
bei Behörde muß vorliegen und WS (hM) - Hauptsacheverfahren
nicht offensichtlich unzulässig 7) Ordnungsgemäße Antragsstellung Zuständigkeit 123 II (Gericht in der Hauptsache 45, 52) Keine anderweitige
Rechtshängigkeit/Rechtskraft B e g r ü n d e t h e i t : ... wenn
A AOanspruch (123 I 1 oder 2) und AOgrund glaubhaft gemacht
hat (123 III iVm 920 II, 294 ZPO) SicherungsAO 123 I 1 AOanspruch: Steht dem A das geltend gemachte Recht zu? AOgrund: besondere
Eilbedürftigkeit, weil durch Abwarten Gefahr der Veränderung
.....erschwerte/vereitelte Rechtsverwirklichung RegelungsAO 123 I 2 AOanspruch: streitiges Rechtsverhältnis zwischen A und A-gegner (häufig:
vorbeugende Unterlassungsklage) AOgrund: Regelung
notwendig um Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt etc. à Abwägung
Regelungsinteresse (A) mit Interesse an Aufrechterhaltung des bisherigen
Zustands (AG) à
Erfolgsaussichten in der Hauptsache AO-Grenzen - Verhältnismäßigkeit, Bindung an Begehren
(88) - keine Vorwegnahme der
Hauptsacheentscheidung à Ausnahme, wenn sonst kein
effektiver R-schutz möglich (Art 19 IV GG) - nicht mehr als in der Hauptsache Schadensersatzpflicht des A: 123 III iVm 945 ZPO -
auch beigeladener Dritter ist SE-berechtigt |
124 -131 |
Berufung OVG |
- Überprüfung in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht - Anwaltszwang 67 I Zulässigkeit - Statthaftigkeit 124 I -
gegen Urteile (End-, Teil-, Zwischen-), Gerichtsbescheide -
nach Zulassung durch das OVG (aber Antrag beim VG stellen!) (meist Nr.1
"ernstliche Zweifel an der Richtigkeit") - 144 IV analog, wenn VGU im Ergebnis richtig - OVG entscheidet durch Beschluss 124 II 1 - Prüfung auf genannte Zulassungsgründe beschränkt - Prinzip der
Meistbegünstigung (wenn VG falsche Entscheidungsform gewählt
hat) à K hat die Wahl, welches RM - Beschwer (formell oder
materiell) - Form (Antrag beim VG, OVG
reicht nicht!) - Frist 124a IIIn = 1 Monat nach
U-Zustellung Begründetheit - wenn VG-Urteil unrichtig
(unzulässig oder unbegründet) - auf neuen Antrag abstellen,
Klageänderung zulässig |
132 - 145 |
Revision BVerwG |
- Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht - Zulassung durch OVG (sonst Nichtzulassungsbeschwerde
133) - Sprungrevision 134 - 132 II Nr.1 Grundsatz-R Nr.2 Divergenz-R Nr.3 Verfahrens-R Zulässigkeit - Statthaftigkeit 132 I - Beschwer - Form und Frist (1 Monat beim
judex a quo oder BVerwG) Begründetheit - wenn OVG-Urteil fehlerhaft im
Rahmen des 137 |
134 V |
Vorrang der |
- wenn mehrere RM eingelegt
wurden (zB von Beigeladenem und HauptB) |
146 - 152 |
Beschwerde |
- Statthaftigkeit 146: gegen
Entscheidungen (die nicht Urteile oder GB sind) - auch FFB zulässig - 146 IV Zulassung durch OVG
erforderlich (Anwaltszwang) bei
B gegen Beschlüsse nach 80, 80a, 123 VwGO oder PKH -
Antrag auf Zulassung innerhalb 2 Wochen beim VG (nur dort!) - 147 Beschwerdefrist 2 Wochen - kein Anwaltszwang bei
zulassungfreien Beschwerden |
153 |
Wiederaufnahme des Verfahrens |
- nach
578 - 591 ZPO -
Nichtigkeitsklage 579 (Verletzung von Prozessnormen) - Restitutionsklage 580
(fehlerhafte Urteilsgrundlagen) |
154 I |
Kosten- |
- grds. der unterliegende Teil |
156 |
Kosten bei |
- Privilegierung des Kl bei 75,
dann gilt 161 III (lex spec zu 156) |
158 |
Anfechtung der |
- gilt nicht analog für Kosten
in VwVf (zB 80) |
160 |
Kostenpflicht bei |
- nur wenn keine Vereinbarung
getroffen - bei Vergleich und
gleichzeitiger beid Erl gil 162 II (hM) |
161 |
Erledigung der |
übereinstimmende Erl-erkl: - entgegen Wortlaut auch bei FFK
anwendbar (113 I 4) - Dispositionsmaxime, allein die
Erklärungen d. Parteien sind entscheidend - Keine Überprüfung der
Erledigung durch VG - Zustimmung der Beigeladenen
nicht erforderlich - Z+B bei übereinstimmender Erl.
ist nicht mehr zu prüfen - keine Anfechtung oder Widerruf
möglich, nachdem Gegner erklärt hat -
Kostenentscheidung 161 II nach billigem Ermessen (bisheriger
Sach- und Streitstand vor Erl, Verursachung) - Rechtsgedanke des 155 V wenn
Kosten durch Verschulden - im Zweifel Kosten
gegeneinander aufheben - Kostenerstattung für
Beigeladenen nur, wenn dieser durch Antrag Kostenrisiko
aufgenommen hat -
Einstellung des Verfahrens durch deklaratorischen Beschluss 92 III 1 à Einstellungsbeschluss
analog 92 III 1 VwGO: Tenor:
" Das
Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kl auferlegt." -
plus Begründung, keine RM-Belehrung Erledigung = +, wenn dadurch das Begehr des
Kl gegenstandslos wird -
zB Aufhebung des VA, hM auch bei sinnlosem Prozess (zB rückwirkende Beitragssatzungsänderung) Einseitige
Erledigungserkl. des
Kl - Umstellung d. Klageantrags auf
Feststellungsantrag (hM =Klageänderung) - nur neuer Antrag zu prüfen Zulässigkeit:
-
wirksame Erl.erkl. - Klageart = FK 43 I (RV = ursprüngl.
Rechtsstreit, keine Subsidiarität, da anderer Streitgegenstand, F-interesse aus
prozessualen Gründen) Begründetheit -
Erledigung + -
BVerwG: keine Prüfung der Z + B der ursprüngl. Klage (anders BGH!) - Kostenentscheidung hM nach
154, 155 - RM-Belehrung - Vollstreckbarkeitsentscheidung
bei Urteil Tenor: " Der Rechtsstreit ist in der
Hauptsache erledigt. Das Urteil des VG X vom x (Az) ist unwirksam. Der Bekl
trägt die Kosten der Verfahren beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht
zugelassen. Das U ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar..." |
162 |
Erstattungsfähige |
- RA-Kosten immer
erstattungsfähig (anders bei VV 80 VwVfG) |
167 |
vorläufige |
Abs. 1: ZPO gilt entsprechend Abs.2:
- AK und VK sind nur wegen der
Kosten vorläufig vollstreckbare - gilt nach hM nicht für
Leistungsklagen analog (dort auch Hauptsumme) |
188 |
Kostenfreiheit |
- bei Verfahren über Sozialhilfe
etc. (auch für Behörde) |
173 |
Anwendbarkeit
|
- wichtige Verweisungsnorm |
174 - 195 |
Schlussvorschriften |
193 betrifft nur
Schleswig-Holstein, da kein VerfGH dort |