Verwaltungsverfahren /-zwang

 

 

Verwaltungsverfahren VwVfG

1 I

Anwendung

 

1 IV

1 II

NRW

Behörde

= jede Stelle organisatorisch selbständige Stelle, die Aufgaben der öff. Vw

  wahrnimmt

- Rat:   - verfahrensrechtlicher Behördenbegriff +

            - organisatorischer Behördenbegriff -

3

Örtl. Z

uständigkeit

 

4 - 8

Amtshilfe

 

9

Begriff des Vw-Vf

 

10

Nichtförmlichkeit

 

11 - 21

Beteiligte

 

22

Beginn des Vf

 

23

Amtssprache

 

24

Untersuchungs-grds

 

25

Auskunft

 

26

Beweismittel

 

27

Vers an Eides

Statt

 

28 I

Anhörung

- Gebot des rechtlichen Gehörs ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip

   (nicht aus Art. 103 I GG)

- bei Ablehnung eines Antrages:

   Rspr.: keine A. weil kein Eingriff, sondern nur Versagung einer

              Begünstigung

   Lit:      A. erforderlich, weil genauso schwerwiegend wie Eingriff

   vermittelnd: +, wenn Ablenhung auf neue Tatsachen gestützt wird

- Begründung des Absehens von der Anhörung ?

   39 unmittelbar minus, aber in mündl. Verhandlung (BVerwG) 

28 II

Entbehrlichkeit

der

Anhörung

Nr. 1 Gefahr im Verzug

Nr. 5 Maßnahmen in der Vw-Vollstreckung (nicht: Kostenbescheid)

29

Akteneinsicht

- str. ob VA oder unselbständige Verfahrenshandlung

- jedenfalls kein VA, wenn verwaltungsinterne Maßnahme iRd Amtshilfe

31

Fristen, Termine

- Verweis auf BGB

32

Wiedereinsetzung in d. vorigen

Stand

 

33, 34

Beglaubigungen

 

35

VA

- Maßnahme einer Behörde

- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

- zur Regelung

- eines Einzelfalls

- mit Außenwirkung

35

Rechtmäßigkeit

E r m ä c h t i g u n g s g r u n d l a g e

1) im Prozeß

    - bei gebundenen Entscheidungen:

      Gericht ist nicht an EGL der Behörde gebunden (iura novit curia) 86 I

    - bei Ermessensentscheidungen: 

      114 VwGO, Gericht darf keine andere ErmessensEGL zugrundelegen

2) Auswahl der EGL

    - nur Außenrechtsnorm

    - Anwendungsvorrang: Spezialermächtigung vor Generalklausel

3) Vollständigkeit

    bei unselbständigen Verfügungen: EGL ist Generalklausel,

    Verstoß gegen Ge- oder Verbotsnorm = Störung der öff Sicherheit

4) VA-Befugnis

   hM:   auch ohne ausdrückliche Regelung +, wenn Über- Unterodnungs-               verhältnis besteht (strengere Anforderungen bei feststellendem VA)

    mM: Gesetzesvorbehlat auch f. Handlungsform (Regelungs-u.Titelfunktion)

    Formenmißbrauch:

        - VA nur zulässig, wenn Gebiet des ÖR

        - VA rw, wenn pr Rechtsbeziehung od. Gleichordnungsverhältnis (ÖRV)

5) Wirksamkeit 

   - Verfassungsmäßigkeit (zB Parlamentsvorbehalt)

    - Vorlagepflicht nach Art. 100, wenn entscheidungserheblich

        (also nicht, wenn VA schon aus anderen Gründen rw)

    - Einordnung der EGL in Bundes- oder Landesrecht

F o r m e l l e    R M

1)   Zuständigkeit

        sachlich     = Aufgabenzuweisung an die gesetzl. bestimmte Behörde

        - Verbandskompetenz (Vwträger, Körperschaft)

        - Organkompetenz (wenn Verband mehrere Behörden hat)                    

        instanziell         

        örtlich

2) Verfahren

    - Welches Verfahrensgesetz einschlägig (SpezG, VwVfG Bund od. Land)

    - 28 Anhörung

        - erforderlich bei belastendem VA

        - bei Ablehnung eines Antrages:

            hRspr: - kein Eingriff, sondern nur Versagung einer Begünstigung

           hLit: + Versagung kann genauso schwerwiegend wie Eingriff sein

           vermittlend: +, wenn Ablehnung a.neue Tatsachen gestützt werden soll        - entbehrlich 28 II: (hM Begründung 39 analog)

           Nr. 1 wenn A Erfolg der Maßnahme wesentlich erschweren würde

           Nr. 5 Androhung, Festsetzung, Anwendung (nicht: Kostenbescheid)

        - Anhörungsverbot 28 III

        - Heilung 45 I Nr.3 durch WS-Einlegung

    - Mitwirkung anderer Behörden / Beschluß eines Ausschusses

       - kein Mitwirkungsverbot 20 f                          

3) Form (evt. Frist)

    Schriftform:  37 II VwVfG formfrei;  20 OBG schriftlich

    Begründung   39 VwVfG

        - Beweggründe der Behörde (Motiv)

        - Heilung 45 I Nr.2

4) Bekanntgabe 41

5) Fehlerfolgen

    - 44 Nichtigkeit  / 45 Heilung / 46 Unbeachtlichkeit / 47 Umdeutung

M a t e r i e l l e     RM

1) Voraussetzungen der EGL

    = Eingriffsbefugnis; evt. verfassungskonforme Auslegung

2) im Prozeß

    Beurteilungsspielraum

        - grds. bei unbest. R-Begriffen kein BS, dh voll gerichtlich überprüfbar

        - ausn. besteht nur beschränkt überprüfbarer BS:

           Prüfungsentscheidungen / beamtenrechtl. Beurteilungen /

           polit. Prognoseentscheidungen / weisungsfreie Gremien

        - Beurteilungsfehler:

           Verfahrensfehler / Fehlen einer schlüssigen Begründung /

            falsche Auslegung / Mißachtung allgemeiner Bewertungsgrundsätze /             keine sachfremden Erwägungen / Chancengleichheit 3 I

    Nachschieben neuer Gründe

        - Gründe lagen schon bei Erlaß des VA vor

        - zulässig bei gebundenen E, es sei denn Wesensänderung des VA

        - 114 S.2 nF auch bei ErmessensE, wenn nur "Ergänzung"

    Änderung der Sach- und Rechtslage

        - Grundsatz: Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (WSB)

        - Ausnahme:

           - Dauerverwaltungsakte:

               müssen während der gesamten Geltungszeit rm sein, daher sind            Änderungen zugunsten oder zulasten des Betroffenen zu                                berücksichtigen (Ausnahme: gesetzl. Regelung, zB 35 VI GewO)

           - einmaliges Ge- oder Verbot + VA noch nicht vollzogen:

            (zB Abrißverfügung), VA muß zurückgenommen werden

3) Richtiger Adressat (Störer)

4) Allgemeine RM-Anforderungen

    Bestimmtheit 37 II, Adressat und Inhalt 37 I

    tatsächliche und rechtliche Möglichkeit

         P, wenn Verhalten verlangt wird, welches in Rechte eines Dritten                 eingreift (zB Miteigenum):

        - keine Nichtigkeit oder RW, wenn an Dritten gleichlautende

          (Duldungs-)Verfügung ergehen kann; aber Vollstreck.hindernis (hM)

        - Rw, wenn Dritter nicht zur Duldung verpflichtet werden kann

5) Rechtsfolge

    gebundene Entscheidung

    wegen Gesetzesvorrang grds. keine Prüfung von GR / Verhältnismäßigkeit

    Ermessen   40 VwVfG

        "ob" = Entschließungsermessen

        "wie und gegen wen" = Auswahlermessen

        Ermessensnichtgebrauch   (Pflicht zur Ermessensausübung)

           - Vorliegen des Ermessens verneint

           - sich irrtümlich für gebunden halten

           - anderer rechtlicher Ansatz

           - verkennen, daß atypischer Fall vorliegt

        Ermessensfehlgebrauch     (entsprechend dem Zweck der EGL)

           - völlig sachfremde Erwägungen

           - vom Gesetz nicht gedeckte Erwägungen (zB fiskalische)

           - unvollständige/fehlerhafte Tatsachenermittlung

        Ermessensüberschreitung   (Grenzen des E)

           - Grenzen der Norm selbst überschritten

           - Grenzen aus anderen Rechtsvorschriften

               Ÿ VerfassungR

               Ÿ Grundrechte: Schutzbereich / Schranken / Sch-Sch

                   Gleichbehandlungsgebot 3 I bei Selbstbindung der Vw durch VV

            Ÿ Verhältnismäßigkeit (geeignet, erforderlich, angemessen)

35

VA

Regelung

= verbindliche Aufforderung

Problem, wenn sich Pflicht bereits aus Gesetz ergibt:

  - VA lediglich Hinweis auf bestehende Rechtslage?    

  - entscheidend ist, ob Wille der Behörde erkennbar, selbständige               

    Verpflichtung zu begründen (zB RBB)

35

VA

Außenwirkung

bei Aufsichtsmaßnahmen:

+ wenn G in ihren Rechten als selbständige Körperschaft betroffen

- wenn G als unselbsändige Instanz lediglich ausführend tätig wird

à bei SV-Aufgaben (allgemeine Aufsicht) also immer Außenwirkung +

 

in Sonderrechtsbeziehungen (zB Beamtenverhältnis)

+, wenn B in seinem persönlichem Rechtskreis betroffen wird

-, wenn lediglich Amt im funktionellen Sinn betroffen

35 S.2

Allgemein-

verfügung

= VA, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen betimmbaren

  Personenkreis richtet

35

dingl. VA

Regelung bezieht sich auf konkrete Sache und betrifft deren Benutzung

(zB Widmung)

35

VA-Befugnis

ohne VA-Befugnis ist VA rechtswidrig

wenn im Gesetz ausdrücklich minus:

   zT  keine Befugnis der Behörde eigene Leistungsansprüche durch VA      

          geltend zu machen, sondern Leistungsklage erforderlich

          (Arg. Bürger muß Gegenwehr ergreifen, Prozeßrisiko, Titelfunktion,            

                   Verstoß gg Gesetzesvorbehalt)

   hM  Leistungsbescheid zulässig, weil Maßnahme des Über-/Unterord-

          nungsverhältnisses (GewohnheitsR);

          Arg: Effektivität des Vw-Handelns, Bürger hat Vorteil der Anhörung                       und vorgerichtlichen Überprüfung durch WS

36

Neben-bestimmungen

= EGL (formelle und materielle RM prüfen)

- Befristung

- Bedingung

- Widerrufsvorbehalt

- Auflage

-Auflagenvorbehalt

36 II

Auflage

= selbständige erzwingbare zusätzliche Verpflichtung (Ge- oder Verbot)

   beim begünstigenden VA

- Auflage ist unselbständig, wenn sie nur Inhaltsbestimmung des VA ist

- Nichterfüllung der A beeinträchtigt den Bestand des VA nicht, sondern

   berechtigt nur zum Verwaltungszwang oder Widerruf des HauptVA

- Abgrenzung zu anderen NB erforderlich

   Bedingung: Wirksamkeit d. Hauptregelung hängt von Bedingungseintritt ab

    Auflage: keine vorherige Verpflichtung, abhängig vom Willen des Betr.

- zT:  Auflage sei VA (35 +), abzulehnen weil nur akzessorisch zur

          Hauptregelung durchsetzbar

- hM:  Auflage ist Teilregelung eines VA

EGL für Auflage:

- Spezialgesetz oder 36 II VwVfG (ErmessensVA)

- hM EGL ist auch begünstigender VA selbst (Zustimmung des Adressaten

         zur NB)

- wenn Auflage gg Grundrechte verstößt: SpezialG erforderlich

 

isolierte Anfechtbarkeit

der Auflage

isoliert anfechtbar?  durch AK

- minus bei modifizierender Auflage

- Teilanfechtung wird in 113 I1 vorausgesetzt ("soweit")

- aber Voraussetzung: der belastende Teil muß logisch trennbar vom VA

   sein (ansonsten nur Verpflichtungskl. auf uneingeschränkten VA)

    dh  Macht Haupt VA ohne Auflage noch Sinn oder ist er dann

          gesetzeswidrig?

1) mM:  wenn Erweiterung der Rechtsposition, dann nur VK möglich

2) Lit. bei gebundenen E isolierte A möglich, bei dagegen ErmessensE keine

     Trennbarkeit

3) frühere Rspr: Befristung, Bedingung, WV nicht anfechtbar, Auflage +

4) heute: jede NB ist isoliert anfechtbar, wenn diese vom HauptVA logisch

                 teilbar ist

 - prozessuale Teilbarkeit (Zulässigkeit):

    AK ist statthaft grds. bei Auflagen und A-Vorbehalt; und bei übrigen NB,

    wenn Behörde den VA auch ohne hätte erlassen müssen

- materielle Teilbarkeit (Begründetheit):

  Ist RestVA rechtmäßig (gebundener VA) oder entpricht er noch

  pflichtgemäßem Ermessen?

 

Rechtsfolge bei RW der Auflage (AK ist begründet):

BVerwG: Bewilligung bleibt nach Kassation der Auflage bestehen, Behörde                      ist jedoch gem 49 II Nr.2 zum Widerruf berechtigt

aA: gesamter VA ist gem 44 IV nichtig

 

modifizierende Auflage

= Ablehnung der beantragten Begünstigung verbunden mit dem neuen 

    Angebot einer anderen Regelung (aliud)

- begründet keine zusätzliche Verpflichtung, sondern verändert den Inhalt

   einer Genehmigung ggü dem Antrag qualitativ

36 II

Bedingung

Befristung

- keine isolierte Anfechtung statthaft, sattdessen VK auf

   uneingeschränkten VA (Ausnahme: gebundene E, E-0)

- zT wird Vorbehalt als auflösende Bedingung angesehen,

  hM mit Eintritt d.Vorbehaltsfalles fällt EGL f. Bewilligung weg (Folge 49a I 1)

36 III

Zweck des VA

NB darf nicht dem Zweck des HauptVA widerlaufen

37

Bestimmtheit und

Form

 

38

Zusicherung

 

39

Begründungs-

pflicht

- grds. sind alle Ermessensentscheidungen zu begründen

- dies gilt nicht bei einer intendierten Ermessensentscheidung, dh wenn

   die E-Ermächtigung die Entscheidung der Behörde in eine ganz bestimmte

   Richtung drängt und eine Begründung nur eine Selbstverständlichkeit

   wiedergeben würde. B hier nur bei atypischer Falllage erforderlich

- entbehrlich bei 39 II

40

Ermessen

 

41

Bekanntgabe VA

= Eröffnung des VA mit Wissen und Willen der Behörde

- zufällige Kenntnis des Drittbelasteten reicht nicht aus à keine WS-Frist

  1 Jahr nach Kenntniserlangung (58 VwGO analog), es  kann jedoch früher 

   Verwirkung einsetzen

41 II

Drei-Tages-

Fiktion

= VA per Post gilt mit 3. Tag als bekanntgegeben

Ist dies eine Frist iSd 31 VwVfG ?

(P: wenn ja, wird 3.Tag als Sonntag nicht mitgezählt)

Rsp : teleologische Reduktion des 41 II, dh keine "Frist" (arg bloß Fiktion)

        (wenn 3. Tag Sonntag, trotzdem Bekanntgabe: Pech gehabt!)

Lit: 41 II ist Frist iSd 31 (arg Wortlaut), dh Bek.gabe erst am nächst. Werktag

42

Offenbare Unrichtigkeiten

 

43

Wirksamkeit

des VA

- Äußere Wirksamkeit:

    mit formaler Bekanntgabe an den (Dritt-)Betroffenen

- Innere Wirksamkeit:

    wenn intendierte Rechtswirkungen und -folgen des VA eintreten

    (später als äußere, wenn zB Bedingung oder Suspendierung)

44

Nichtigkeit

eines VA

- Abs. 2 und 3 zuerst prüfen

- Abs. 2 Nr. 4: objektive tatsächliche Unmöglichkeit (nicht rechtliche!)

- Abs. 1 "besonders schwerer Fehler"

   = unerträglicher Widerspruch zur Rechtsordnung oder

      Wertvorstellungen der Gemeinschaft, wenn sich Rechtswirkungen

      des VA entfalten würden

- "offenkundig" = Fehlerhaftigkeit des VA muß sich dem Laien geradezu

                             aufdrängen, dem VA "auf der Stirn geschrieben"

- Nichtigkeit +, wenn durch VA beabsichtigte Regelung offensichtlich

  schon vorher eingetreten (zB Ausschluß eines Nicht-Mitglieds)

- keine Nichtigkeit, sondern nur RW bei sog. gesetzlosem VA (= VA

   ohne EGL), es sei denn "offenkundig"   

45

Heilung von Verfahren- /Form

Nachholung möglich

45 I Nr.3

II

Heilung der fehlenden Anhörung

Nachholung mit Durchführung des WS-Verfahrens:

- hM: konkludent, wenn B WS eingelegt hat und sich Erlaßbehörde iRd

          Abhilfeverfahrens und WS-Behörde im WS-Verfahren mit Vorbringen

           auseinandersetzt hat

  (aA: Einlegung des WS an sich reicht aus)

- innerhalb der Frist des 45 II

- durch zuständige Behörde:

  - unproblematisch, wenn Ausgangs- und WS-Behörde identisch

  - wenn andere WS-Behörde:

     hM: Heilung +, weil WSB grds. volle Entscheidungskompetenz hat

              (Ausnahme, wenn WSB nur bloße RM-Kontrollle hat)

    zT: Heilung durch WSB nur bei gebundenen Entscheidungen möglich;

          bei Ermessensentscheidungen muß Anhörung durch      

          Ausgangsbehörde erfolgen (Arg. Schutzzweck 28 I, 45 I VwVfG)

46

Unbeachtlichkeit von Verfahrens-

u. Formfehlern

- Prüfungsstandort: nach materieller RM, im Prozeß unter RV (hM)

Voraussetzungen:

     1. VA formell rw, aber nicht nichtig

     2. VA im übrigen rechtmäßig

     3. keine andere Entscheidung i.d.Sache

          NW: 46 - bei Ermessensentscheidungen, 46 + bei gebundenen E

          Bund: immer konkrete Betrachtung auch bei EE

     4. Rechtsfolge: Klage unbegründet, Dogmatik ist str.:

          - früher: wenn 46 +, wird VA als rm angesehen

                       (Arg. dagegen: 59 II Nr.2;  48 VwVfG wäre gesperrt)

          - zT: VA ist rw und RV liegt vor, aber es besteht kein materiell-

                  rechtlicher Anspruch auf Aufhebung des VA (was 113 I 1

                   VwGO voraussetzt)

        - hM: keine RV, weil ein Verfahrensfehler ohne Auswirkung auf                                Sachentscheidung unwesentlich ist                                        

47

Umdeutung eines fehlerhaften VA

 

48

49

Auhebung

eines VA

Spezialgesetzl. Regelungen: 

   15 GastG; 4 StVG, 15b StVZO; 47 WaffG; 44a BHO; 12 BBG;

   17 II, III  AtomG, 8 PaßG; 44-50 SGB-X; 130 ff u. 172 ff AO

    21 I BImSchG (nur bei 49); 8 II s FStrG (nur Ermessenseinschränkung)

- es darf grds. nur die Ausgangsbehörde den VA aufheben

  (nicht eine andere WS-Behörde im WS-Verfahren!)

48

Rücknahme

rechtswidriger VA    - belastend        48 I 1

                                             - begünstigend  48 I 2, II - IV

- Vertrauensschutz bei irreversiblen Verbrauch

48 IV

 

Jahresfrist

bei Rücknahme

- Beginn der Frist, wenn der Behörde alle für die

  Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind

- Fehler in der Réchtsanwendung vermag Fristbeginn nicht

  hinauszuschieben (zB zweiter Rücknahmebescheid, weil beim 1. kein

                                  Ermessen ausgeübt wurde)

48

Probleme

Rückforderung von EG-rechtswidriger nationaler Beihilfe   C-388

- die gg Art 92 EGV (Beihilfeverbot) verstößt

1) Anwendbarkeit von DeutschenR (1 VwVfG) :

   - ja, weil 93 II nur das Verhältnis EG - MS regelt (Mlichkontorentscheidung)

   - keine gemeinschaftsr Regelung vorhanden

2) Beihilfebescheid rechtswidrig?

  - aufgrund Verstoß gg EGV (wg TransformationsG gem 24 I, 59 I GG ist 92,

    93, 189 als primäres GemeinschaftsR verbindlich)

  - Entscheidung der Kommission wird bestandskräftig wenn kein 173

     eingelegt wurde à Beihilfe rw

3) Rücknahme der Subvention nur unter 48 II bis IV

  - Vertrauen 48 II 1  +

  - Bösgläubigkeit 48 II 3 minus,weil keine gr F wenn sich Unternehmen nicht

     v.d. Notifikation (93 III EGV) vorher vergewissert

  aber: Einfluß des GemeinschaftsR (Einschränkung des 48 II)

            - Diskriminierungsverbot als Schranke des 48 II minus, weil Beihilfe

               nicht aus Gemeinschaftsmitteln

            - Effizienzgebot: (Art 5) minus, weil auch Vertrauensschutz

               Bestandteil des EG-Rechts (Algera-Urteil)

   à daher schutzwürdiges Vertrauen +

4) Abwägung Vertrauensinteresse - Rücknahmeinteresse:

  - idR überwiegt Vertrauen wenn Vermögensdisposition

  - aber gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung:

    Effizienzgebot führt zum Überwiegen des Rücknahmeinteresses, weil

    sonst Notifikation umgangen würde

    (Zweck ist Durchsetzung der EG-Wettberwerbsordnung)

 - gesteigertes öffentliches Rücknahmeinteresse

 - Einzelfallprüfung: wenn Beihilfeüberwachungsverfahren 93 III nicht

    durchgeführt wurde ist Rücknahmeinteresse idR vorrangig

    (Sorgfaltspflicht des Unternehmers)

5) Ermessensausübung 48 I 1: wenn EG-Kommission verbindl. Gem-RW   

    der Beihilfe festgestellt hat, besteht keine Ermessenfreiheit der Behörde

    mehr

6) Frist 48 IV: beginnt wenn Behörde RW der Beihilfe bekannt ist

  - Kenntnis der formellen Gem-RW reicht nicht

     (Heilung durch Kommssions-E möglich)

  - materielle Gem-RW wird Behörde erst mit Kommissions-E bekannt 

  - aber Einschränkung der Fristbestimmung durch Effizienzgebot

    (sonst Mißbrauch durch absichtliches Verstreichenlassen möglich)

à Rückforderung ist rm

49

Widerruf

rechtmäßiger VA               a) belastend 49 I        

                                                         b) begünstigend  49 II, III

49 I

Widerruf rm

belastender

VA

Widerruf grds. im Ermessen der Behörde

 - unzulässig bei gebundenen VA, dessen Voraussetzung erfüllt sind

 - oder wenn Verstoß gg Gleichbehandlungsgrds.

49 II

Widerruf rm

begünstigender VA

Widerruf mit Wirkung für die Zukunft

EGL:  49 II  (wenn nicht Spezialgesetz)

Formelle RM

  Zuständigkeit 49 V

       = die nach 3 VwVfG jetzt zum Erlaß zuständige Behörde

  Verfahren / Form    28, 37, 39 VwVfG

  Jahresfrist 48 IV

Materielle RM

  RM des aufzuhebenden VA

     Zeitpunkt ist Sach- und Rechtslage bei Erlaß des VA (hM)

  begünstigender VA ?

    Legaldefinition 48 I 2

  Vorliegen eines Widerrufsgrundes Nr. 1 - 5

     Nr. 1  Widerrufsvorbehalt im VA

     Nr. 2  Nichterfüllung einer Auflage

                   (zunächst jedoch Erzwingung der Auflage versuchen, beim                             Ermessen ist auch fehlendes Verschulden zu berücksichtigen)

     Nr. 3  Änderung der Sachlage und Gefährdung des öff Interesses

                   neue Tatsachen (nicht neue Beurteilung),

                   Behörde nunmehr berechtigt, den VA nicht zu erlassen, weil

                      - Voraussetzungen für VA weggefallen  od e r

                      - bei ErmessensE jetzt negative Ausübung rechtmäßig

     Nr. 4  Änderung der Rechtslage, kein Gebrauch von Vergünstigung und                    Gefährdung des öff Interesses

                   (keine Änderung, wenn bloß VV geändert)

     Nr. 5  schwere Nachteile für das Gemeinwohl (wie Art. 12 GG)

  Rechtsfolge:         Ermessen

                                     ob, in welchem Umfang und wann sie widerruft

     (Vertrauensschutz ist grds.bereits in Nr.1- 5 eingearbeitet, dh intendiertes

       Ermessen im Hinblick auf das öff Interesse)

 

Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit

 

49 III

Widerruf rm

Geldleistungs-

VA

 

49a

Erstattung

Verzinsung

- gilt analog auch für Aufhebung eines VA für die Zukunft

- Verbindung von Aufhebung und Rückforderung in einem Bescheid ist    zulässig (ggf konkludente Aufhebungserklärung)

- Rechtsfolgenverweisung auf 812 ff BGB

   evt. Wegfall der Bereicherung (aber Einschränkung durch 49a II 2)

- Vertrauensschutz

50

Rücknahme und Widerruf im RB-Verfahren

 

51

Wiederaufgreifen des Verfahrens

 

53

Unterbrechung

der Verjährung

 

54

ÖR Vertrag

- Verpflichtungs- oder Verfügungsverträge

- 54 I 1 = koordinationsrechtlicher Vertrag

- 54 I 2 = subordinationsrechtlicher Vertrag (zB Subventionsvertrag)

- Inhalt:

  - Vollzug einer gesetzlichen Regelung (nach ÖR)

  - Änderung oder Aufhebung eines bestehenden ör-Rechtsverhältnisses

  - ansonsten: wenn Vertragsgegenstand (Rechtsfolgen) ÖR; Natur des RV

- Rückforderung der Behörde

    aus ÖRV ist mangels VA-Befugnis nur zivilrechtl. geltend zu machen

- Klage aus ÖRV:

   - VwRw + wenn eine der Hauptleistungspflichten dem ÖR zuzuordnen ist

      (Übertragung von ör Befugnissen auf Dritte)

  - statthafte Klage: allg Leistungsklage, da unmittelbarer Anspruch aus

     Vertrag (kein VA mehr zulässig)

  - Befugnis 42 II analog, wenn nicht auszuschließen ist, daß Kl einen

    schuldR Anspruch aus dem Vertrag (oder PVV) hat

  - Begründetheit: wenn vertragl. oder gesetzl Anspruch

- PVV des ÖRV ist möglich über 62 VwVfG

  (dann allerdings Anspruch aus 34 GG, 839 BGB wegen 17 II 1 GVG (34

   S.3 GG) ausgeschlossen)

54 ff

Wirksamkeit

eines

ÖR-Vertrages

1) Kein Vertragsform-Verbot

      - andere zwingende Handlungsformen (Erlaubnis, Satzung etc.)

      - Verstoß führt zu Nichtigkeit gem 59 I  iVm 134 BGB

2) Formelle Wirksamkeit

      - wirksam zustandegekommen 62 iVm BGB (Einigung, Stellvertretung)

      - Schriftform 57, ggf. notariell 313 BGB (Folge 125 BGB)

      - Zustimmungserfordernisse 58

3) Materielle Wirksamkeit

      = keine Nichtigkeit gem 59:

      - allgemein 59 I  iVm BGB (134, 138, 306, 125 etc.)

      - bei subordinationsrechtl. Vertrag 59 II Nr. 1 -4

55

Vergleichsvertrag

 

56

Austauschvertrag

 

57

Schriftform

iVm 64 GO

58

Zustimmung von Dritten

- bei Verpflichtungs- und Verfügungsverträgen, die in R Dritter eingreifen

- subj. öffentl. Rechte aus einfachem Gesetz oder GR

59

Nichtigkeit des

ÖR-Vertrages

- nicht jede RW führt zur Nichtigkeit

- VG ist nicht auf Prüfug von Verletzung drittschützender Normen

   beschränkt, da Nichtigkeit ggü jedermann gilt

- 59 II Nr. 4  Koppelungsverbot (nur subord. V):

   - bei Anspruch des Bürgers Gegenleistung unzulässig

   - bei Ermessensentscheidung GL unzulässig, wenn kein sachl Zusammen-

     hang, unverhältnismäßig oder sachwidrige Nebenbestimmung

- RF: 59 III Gesamt- oder Teilnichtigkeit

60

Anpassung und Kündigung

= Anspruch wegen WGG

1) Anpassung

- wenn Äquivalenzstörung vorliegt, kann Anpassung verlangt werden;

- zunächst muß auf Anpassung geklagt (LK) werden, danach erst aus   

  Anpassung

- auch rückwirkend für die Vergangenheit möglich (BVerwG)

- kein AnpassungsA wenn Vertrag selbst Kündigungsmögl. vorsieht

2) Kündigung

- wenn keine Anpassung möglich: Kündigung

61

Vollstreckung

 

62

Ergänzende Vorschriften

VwVfG und BGB

63 - 71

Förmliches

Vw- verfahren

 

72 - 78

Planfeststellungs-verfahren

 

79

Rechtsbehelfe

 

80

Kostenerstattung

 im Vorverfahren

- WS erfolgreich = Behörde muß Aufwendungen erstatten

- WS erfolglos = WSF muß der Behörde Kosten erstatten

Abs. 3: Kostenfestsetzungsbescheid der Behörde

81 - 93

Ehrenamt, Ausschüsse

 

94-103

Schluß-

vorschriften

 

 

Verwaltungszwang VwVG

1 - 54

Beitreibung

Vollstreckung von Geldforderungen

50 - 66

PolG

Verwaltungs-

zwang

- wenn Polizei gehandelt hat

- wenn Handeln der OB: VwVG

55 - 76

Verwaltungs-

zwang

1) EGL für Zwangsmitteleinsatz (zB EV 59, 55 VwVG)

2) Formelle RM

  - Zuständigkeit Vollzugsbehörde 56 VwVG

  - Anhörung ? zweifelhaft, ob EV = VA; jedenfalls gem 28 II Nr.5 entbehrlich

3) Materielle RM

- Befugnis zur Zwangsanwendung:  

     55 I oder 55 II (evt. RM des GrundVA)  à s.u.

- richtiges Zwangsmittel:

     EV 59 / Zwangsgeld 60 / Unmittelbarer Zwang 62

- Ordnungsgemäße Vollstreckung:

     Androhung + Festsetzung (nur bei 55 II)

     Anwendung:

       - nur entsprechend Androhung / Festsetzung

       - unzulässig, wenn Zweck bereits erreicht

       - Verhältnismäßigkeit 58 VwVG

       - Sonderregelungen (66 ff VwVG; 57 ff PolG)

 

Verwaltungs-vollstreckung

 

1. Zuständigkeit

    - Vollstreckungsbehörde   7 BVwVG, 56, 68, 74 in NW

2.a  Gestrecktes Verfahren  55 I VwVG, 50 I PolG

Vollstreckbare Grundverfügung    ("erst-recht" auch ohne VA)

    - VA - Handeln, Dulden, Unterlassen

    - Wirksamkeit 43 VwVfG   (vollstr.fähig 41 StVO)

         Unanfechtbarkeit (70, 74 VwGO)         o d e r

          keine aufsch. W. (80 I Nr. 1-4 VwGO)

    - RM des VA ?  nur  - vor Unanfechtbarkeit

                                             - wenn keine aW (Rspr. aA)

Ordnungsgemäßes Verfahren

    1. Androhung des Zwangsmittels  13 VG, 63 NW, 56 PolG

         = VA (aber 80 II Nr.3 keine aW)

    2. Festsetzung  14 / 64 (bei Polizei nicht erforderlich)

    3. Anwendung  

        - Zwangsgeld / Ersatzzwangshaft 11, 16 / 60, 61 / 53, 54 PolG

        - Ersatzvornahme 10 / 59 / 52

        - Unmittelbarer Zwang 12 / 62, 66 / 55, 57, 63 PolG

        - Verhältnismäßigkeit des ZwM

2.b  Sofortiger Vollzug 55 II VwVG  / 50 II PolG

    - Handeln innerhalb ihrer Befugnisse = RM des fiktiven VA (HDU)

        (Zuständigkeit / EGL / Störerauswahl / Verhältnism. / Ermessen)

    -  Eilfall =               drohende gegenwärtige Gefahr                                               

    -  Notwendigkeit des Sofortvollzugs (55 I zu spät)

    - Ordnungsgemäßes Vollstreckungsverfahren:

       Androhung + Festsetzung entbehrlich (63 I 3, 64 S.2)

       Anwendung des Zwangsmittels: Verhältnismäßigkeit

3. Sonstige Voraussetzungen

Nichterfüllung :  der Pflichten trotz rechtl. u. tatsächlicher Möglichkeit

Richtiges Zwangsmittel :    Auswahl / Zulässigktsvoraussetzungen / Verh. 58

Vollstreckungsadressat :    Adressat des GrundVA o. Rechtsnachfolger

Fehlerfreies Ermessen

55 I

 

50 I

PolG

Gestrecktes Verfahren

Befugnis zur Zwangsanwendung:

1) HDU-Verfügung

2) Vollstreckbarkeit

  - unanfechtbar oder sofort vollziehbar

3) Wirksamkeit (43 I, Bekanntgabe, keine Nichtigkeit 44 VwVfG)

4) ggf Rechtmäßigkeit des GrundVA

  - nicht erforderlich, wenn VA bestandskräftig

  - str., wenn VA noch anfechtbar, aber sofort vollziehbar

     hM  VA muß RM sein (Arg. Rechtsstaatsprinzip, zeitlich meit 80 V nicht             möglich, auch bei 55 II ist RM erforderlich)

     Rsp kein RM erforderlich, Einwände müssen gg GrundVA selbst                         vorgebracht werden (Arg. Wortlaut, Systematik des VollstreckungsR)

5) kein Vollstreckungshindernis

  - materielle Einwände gg VA, die nach Erlaß entstanden sind

  - rechtliche Unmöglichkeit

     (zB Fehlen einer gleichlautenden Duldungsverf. an Miteigentümer)

- wenn eine Voraussetzung fehlt, dann ist Vollzug nur unter 55 II möglich

- bei Übergang 55 I in 55 II : "abgekürztes Verfahren"

55 II

 

50 II

PolG

Sofortiger

Vollzug

 

 

Befugnis zur Zwangsanwendung:

1) Handeln innerhalb der Befugnisse

  RM eines fiktiven ("erst recht": erlassenen) VA, der auf HDU gerichtet ist

2) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr

  - Gefahr: Schaden für die öff. Sicherheit oder Ordnung droht

  - ggw = mit Schadenseintritt ist sofort oder in nächster Zukunft mit an        

               Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen oder die              

               Einwirkung des schädigenden Ereignisses hat bereits begonnen

3) Notwendigkeit des Sofortvollzuges

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    - Erfolg kann nicht durch 55 I erreicht werden (bes. Dringlichkeit, wenn       Verzögerung zu Unwirksamkeit der Abwehrmaßnahme führen würde)

    - Gefahr so schwerwiegend, daß Ahndung als Owi nicht ausreichend

    - Störer nicht rechtzeitig erreichbar oder zur Beseitigung nicht fähig

(4) Vollstreckungshindernisse idR minus, weil im Sofortvollzug zugleich        Duldungverfügung an Dritte vorliegt)

à Androhung gem 63 I 3 und Festsetzung gem. 64 S.2 VwVG entbehrlich

55 ff

Beispiele

Abschleppen eines Kfz

Rechtsnatur:

- unstreitig: Sicherstellung +, wenn Gefahr vom Kfz ausgeht ("Öl") od. für das

   Kfz ("unverschlossen"), minus, wenn nur Umsetzung auf freien Platz

- str., wenn Kfz auf Verwahrplatz gebracht wird:

  mM Sicherstellung + (Eigenhdlgs-Befugnis der Polizei)

         zT: Si ist Herausgabeverfügung, die durch EV vollstreckt wird (55 II)

  hM  Wegschaffen des Kfz = EV eines Wegfahrgebotes

         Besitzbegründung = Sicherstellung als Realakt 

EGL für EV

GrundVA vorhanden?  55I oder 55 II

- Verkehrszeichen, Parkuhr ist Allgemeinverfügung gem 35 S.2 VwVfG, die

   ein "Wegfahrgebot" beinhaltet

- Wegfahrgebot ist analog 80 II Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar

- Bekanngabe (43 I): vgl. mit öffentlicher B, dh Rechtswirkung gilt ggü jedem

   Verkehrsteilnehmer, der das Schild sorgfaltsgem. wahrnehmen kann (egal 

   ob dies tatsächlich geschehen ist)

à GrundVA +

- Haftung des Halters, der nicht selbst gefahren ist ?

   Bekanngabe minus (weil nur Fahrer), daher nur fiktiver VA

RM des fiktiven GrundVA (Wegfahrgebot) 55 II

- EGL = 14 I OBG iVm § StVO (öff Sicherheit) = unselbständige Verfügung

- gw Gefahr +, weil Störung (Verstoß gg StVO) bereits vorliegt

- Notwendigkeit:

   Behinderung durch andere Parksuchende / neg. Nachahmungeffekt /

   Parkraumbewirtschaftung / auf Gehwegen Baubelastung / grds. keine

   Nachforschungspflicht (außer wenn evident)  

56

Vollzugsbehörden

= Erlaßbehörde (Grds. der Selbstvollstreckung) 

57

Zwangsmittel

51 PolG

58

Verhältnismäßig-

keit

 

59

52

PolG

Ersatzvornahme

EGL für Kostenbescheid: 11 I 2 Nr.7 KostO iVm 77 I, 59, 55 VwVG NW

1) EGL für EV 59, 55 VwVG

2) Formelle RM

  - Zuständigkeit Vollzugsbehörde 56 VwVG

  - Anhörung ? zweifelhaft, ob EV = VA; jedenfalls gem 28 II Nr.5 entbehrlich

3) Materielle RM

  - Befugnis zur Zwangsanwendung:  55 I oder 55 II (evt. RM des GrundVA)

  - richtiges Zwangsmittel

  - Androhung, Festsetzung, Anwendung

- !!! keine Kostenpflicht des Anscheinsstörers trotz rechtmäßiger   

      Grundverfügung, wenn ihm die Kosten gem. § 39 I lit a) OBG zu          

       erstatten gewesen wären ("Kälberdoping") 

11 II 2

KostO

Auslagenersatz

iVm 77 VwVG

 

Nr.7 Kosten einer EV

1) rechtmäßige Ersatzvornahme (ex post s.o)

2) Kosten nach Art und Höhe erstattungsfähig

    - Kosten durch Zwangsanwendung entstanden (Kausalität)

    - Abweichung von Kosten in Androhung von tatsächlichen irrelevant

3) richtiger Kostenpflichtiger

     - jeder Ordnungspflichtige haftet voll

       (deshalb auch Miteigentümer nicht nur anteilig kostenpflichtig,evt.

        i.Innenverhältnis Kostenersatz gem GoA, 748 od. 462 BGB analog)

     - Anscheinsstörer soweit er bewußt oder grF Gefahr gesetzt hat

     - Verdachtsstörer str.

       zT minus weil Aufklärung von Amts wegen 24 VwVfG

       zT  ja, wenn sich Verdacht bestätigt

60

Zwangsgeld

53 PolG

61

 

Ersatzzwangshaft

54 PolG

62

 

Unmittelbarer Zwang

55 PolG

63

Androhung

56 PolG

64

Festsetzung

bei Maßnahmen der Polizei entbehrlich

65

Anwendung

 

66 - 75

 

Anwendung unmittelb.

Zwangs

57 - 66 PolG

76

 

Vollzug gegen Behörden (grds. unzulässig)

77

Kosten

iVm 11 KostO NW

78

 

Vollzug gegen jur. Personen des öff. Rechts

79 - 82

Schluß-

vorschriften