Verwaltungsverfahren /-zwang
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Verwaltungsverfahren VwVfG |
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1 I |
Anwendung |
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1 IV 1 II NRW |
Behörde |
= jede Stelle organisatorisch selbständige Stelle, die
Aufgaben der öff. Vw wahrnimmt - Rat: - verfahrensrechtlicher
Behördenbegriff + -
organisatorischer Behördenbegriff - |
3 |
Örtl. Z uständigkeit |
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4 - 8 |
Amtshilfe |
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9 |
Begriff des Vw-Vf |
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10 |
Nichtförmlichkeit |
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11 - 21 |
Beteiligte |
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22 |
Beginn des Vf |
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Amtssprache |
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Untersuchungs-grds |
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Auskunft |
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26 |
Beweismittel |
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27 |
Vers an Eides Statt |
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28 I |
Anhörung |
- Gebot des rechtlichen Gehörs ergibt sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip (nicht aus Art.
103 I GG) - bei Ablehnung eines Antrages: Rspr.: keine A.
weil kein Eingriff, sondern nur Versagung einer
Begünstigung Lit: A. erforderlich, weil genauso
schwerwiegend wie Eingriff vermittelnd: +, wenn
Ablenhung auf neue Tatsachen gestützt wird - Begründung des Absehens von der Anhörung ? 39 unmittelbar
minus, aber in mündl. Verhandlung (BVerwG)
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28 II |
Entbehrlichkeit der Anhörung |
Nr. 1 Gefahr im Verzug Nr. 5 Maßnahmen in der Vw-Vollstreckung (nicht:
Kostenbescheid) |
29 |
Akteneinsicht |
- str. ob VA oder unselbständige Verfahrenshandlung - jedenfalls kein VA, wenn verwaltungsinterne Maßnahme iRd
Amtshilfe |
31 |
Fristen, Termine |
- Verweis auf BGB |
32 |
Wiedereinsetzung in d. vorigen Stand |
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33, 34 |
Beglaubigungen |
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35 |
VA |
- Maßnahme einer Behörde - auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - zur Regelung - eines Einzelfalls - mit Außenwirkung |
35 |
Rechtmäßigkeit |
E r m ä c
h t i g u n g s g r u n d l a g e 1) im Prozeß - bei gebundenen Entscheidungen:
Gericht ist nicht an EGL der Behörde gebunden (iura novit curia) 86 I - bei Ermessensentscheidungen:
114 VwGO, Gericht darf keine andere ErmessensEGL zugrundelegen 2) Auswahl der EGL - nur Außenrechtsnorm - Anwendungsvorrang: Spezialermächtigung
vor Generalklausel 3) Vollständigkeit bei unselbständigen Verfügungen: EGL ist
Generalklausel, Verstoß gegen Ge- oder Verbotsnorm =
Störung der öff Sicherheit 4) VA-Befugnis hM: auch ohne ausdrückliche Regelung +, wenn
Über- Unterodnungs- verhältnis
besteht (strengere Anforderungen bei feststellendem VA) mM: Gesetzesvorbehlat auch f.
Handlungsform (Regelungs-u.Titelfunktion) Formenmißbrauch: - VA nur zulässig, wenn Gebiet des ÖR - VA rw, wenn pr Rechtsbeziehung od.
Gleichordnungsverhältnis (ÖRV) 5) Wirksamkeit -
Verfassungsmäßigkeit (zB Parlamentsvorbehalt) - Vorlagepflicht nach Art. 100, wenn
entscheidungserheblich (also nicht, wenn VA schon aus anderen
Gründen rw) - Einordnung der EGL in Bundes- oder
Landesrecht F o r m e l l e
R M 1) Zuständigkeit sachlich = Aufgabenzuweisung an die gesetzl. bestimmte Behörde - Verbandskompetenz (Vwträger,
Körperschaft) - Organkompetenz (wenn Verband mehrere
Behörden hat) instanziell örtlich 2) Verfahren - Welches Verfahrensgesetz einschlägig (SpezG, VwVfG Bund od.
Land) - 28 Anhörung - erforderlich bei belastendem VA - bei Ablehnung eines Antrages: hRspr:
- kein Eingriff, sondern nur Versagung einer Begünstigung hLit: + Versagung kann genauso
schwerwiegend wie Eingriff sein vermittlend: +, wenn Ablehnung
a.neue Tatsachen gestützt werden soll -
entbehrlich 28 II: (hM Begründung 39 analog) Nr. 1 wenn A Erfolg der Maßnahme
wesentlich erschweren würde Nr. 5 Androhung, Festsetzung,
Anwendung (nicht: Kostenbescheid) - Anhörungsverbot 28 III - Heilung 45 I Nr.3 durch WS-Einlegung - Mitwirkung anderer Behörden / Beschluß
eines Ausschusses
- kein Mitwirkungsverbot 20 f 3) Form (evt. Frist) Schriftform: 37 II VwVfG formfrei; 20 OBG schriftlich Begründung 39 VwVfG - Beweggründe der Behörde (Motiv) - Heilung 45 I Nr.2 4) Bekanntgabe 41 5) Fehlerfolgen - 44 Nichtigkeit / 45 Heilung / 46 Unbeachtlichkeit / 47 Umdeutung M a t e r i e l l e
RM 1) Voraussetzungen der EGL = Eingriffsbefugnis; evt.
verfassungskonforme Auslegung 2) im Prozeß Beurteilungsspielraum - grds. bei unbest. R-Begriffen kein
BS, dh voll gerichtlich überprüfbar - ausn. besteht nur beschränkt
überprüfbarer BS:
Prüfungsentscheidungen / beamtenrechtl. Beurteilungen /
polit. Prognoseentscheidungen / weisungsfreie Gremien - Beurteilungsfehler:
Verfahrensfehler / Fehlen einer schlüssigen Begründung /
falsche Auslegung / Mißachtung allgemeiner Bewertungsgrundsätze / keine sachfremden Erwägungen / Chancengleichheit 3 I Nachschieben neuer Gründe - Gründe lagen schon bei Erlaß des VA
vor - zulässig bei gebundenen E, es sei
denn Wesensänderung des VA - 114 S.2 nF auch bei ErmessensE, wenn
nur "Ergänzung" Änderung der Sach- und Rechtslage - Grundsatz: Zeitpunkt der letzten
behördlichen Entscheidung (WSB) - Ausnahme:
- Dauerverwaltungsakte: müssen während der gesamten
Geltungszeit rm sein, daher sind Änderungen zugunsten oder zulasten
des Betroffenen zu berücksichtigen (Ausnahme: gesetzl.
Regelung, zB 35 VI GewO) - einmaliges Ge- oder Verbot + VA
noch nicht vollzogen: (zB
Abrißverfügung), VA muß zurückgenommen werden 3) Richtiger Adressat (Störer) 4) Allgemeine RM-Anforderungen Bestimmtheit 37 II, Adressat und
Inhalt 37 I tatsächliche und rechtliche Möglichkeit P, wenn Verhalten verlangt wird, welches in Rechte eines Dritten
eingreift (zB Miteigenum): - keine Nichtigkeit oder RW, wenn an
Dritten gleichlautende
(Duldungs-)Verfügung ergehen kann; aber Vollstreck.hindernis (hM) - Rw, wenn Dritter nicht zur Duldung
verpflichtet werden kann 5) Rechtsfolge gebundene Entscheidung wegen Gesetzesvorrang grds. keine Prüfung
von GR / Verhältnismäßigkeit Ermessen 40 VwVfG "ob" =
Entschließungsermessen "wie und gegen wen" =
Auswahlermessen Ermessensnichtgebrauch (Pflicht zur Ermessensausübung) - Vorliegen des Ermessens verneint - sich irrtümlich für gebunden
halten - anderer rechtlicher Ansatz - verkennen, daß atypischer Fall
vorliegt Ermessensfehlgebrauch (entsprechend dem Zweck der EGL) - völlig sachfremde Erwägungen - vom Gesetz nicht gedeckte
Erwägungen (zB fiskalische) - unvollständige/fehlerhafte
Tatsachenermittlung Ermessensüberschreitung (Grenzen des E) - Grenzen der Norm selbst
überschritten - Grenzen aus anderen
Rechtsvorschriften Ÿ VerfassungR Ÿ Grundrechte: Schutzbereich /
Schranken / Sch-Sch Gleichbehandlungsgebot 3 I
bei Selbstbindung der Vw durch VV Ÿ Verhältnismäßigkeit (geeignet,
erforderlich, angemessen) |
35 |
VA Regelung |
= verbindliche Aufforderung Problem, wenn sich Pflicht bereits aus Gesetz ergibt: -
VA lediglich Hinweis auf bestehende Rechtslage? -
entscheidend ist, ob Wille der Behörde erkennbar, selbständige Verpflichtung zu begründen (zB RBB) |
35 |
VA Außenwirkung |
bei Aufsichtsmaßnahmen: + wenn G in ihren Rechten als selbständige Körperschaft
betroffen - wenn G als unselbsändige Instanz lediglich ausführend
tätig wird à bei
SV-Aufgaben (allgemeine Aufsicht) also immer Außenwirkung + in Sonderrechtsbeziehungen
(zB Beamtenverhältnis) +, wenn B in seinem persönlichem Rechtskreis betroffen
wird -, wenn lediglich Amt im funktionellen Sinn betroffen |
35 S.2 |
Allgemein- verfügung |
= VA, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen
betimmbaren Personenkreis richtet |
35 |
dingl. VA |
Regelung bezieht sich auf
konkrete Sache und betrifft deren Benutzung (zB Widmung) |
35 |
VA-Befugnis |
ohne VA-Befugnis ist VA rechtswidrig wenn im Gesetz ausdrücklich minus: zT keine Befugnis der Behörde eigene Leistungsansprüche
durch VA geltend
zu machen, sondern Leistungsklage erforderlich (Arg.
Bürger muß Gegenwehr ergreifen, Prozeßrisiko, Titelfunktion,
Verstoß gg Gesetzesvorbehalt) hM Leistungsbescheid zulässig, weil Maßnahme des Über-/Unterord-
nungsverhältnisses (GewohnheitsR); Arg:
Effektivität des Vw-Handelns, Bürger hat Vorteil der Anhörung und vorgerichtlichen Überprüfung durch WS |
36 |
Neben-bestimmungen |
= EGL (formelle und materielle RM prüfen) - Befristung - Bedingung - Widerrufsvorbehalt - Auflage -Auflagenvorbehalt |
36 II |
Auflage |
= selbständige erzwingbare zusätzliche Verpflichtung (Ge-
oder Verbot) beim
begünstigenden VA - Auflage ist unselbständig, wenn sie nur
Inhaltsbestimmung des VA ist - Nichterfüllung der A beeinträchtigt den Bestand des VA
nicht, sondern berechtigt nur
zum Verwaltungszwang oder Widerruf des HauptVA - Abgrenzung zu anderen NB erforderlich Bedingung:
Wirksamkeit d. Hauptregelung hängt von Bedingungseintritt ab Auflage: keine
vorherige Verpflichtung, abhängig vom Willen des Betr. - zT: Auflage sei
VA (35 +), abzulehnen weil nur akzessorisch zur
Hauptregelung durchsetzbar - hM: Auflage ist Teilregelung eines VA EGL für Auflage: - Spezialgesetz oder 36 II VwVfG (ErmessensVA) - hM EGL ist auch begünstigender VA selbst (Zustimmung des
Adressaten zur NB) - wenn Auflage gg Grundrechte verstößt: SpezialG
erforderlich |
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isolierte Anfechtbarkeit der Auflage |
isoliert
anfechtbar? durch AK - minus bei modifizierender Auflage - Teilanfechtung wird in 113 I1 vorausgesetzt
("soweit") - aber Voraussetzung: der belastende Teil muß logisch
trennbar vom VA sein (ansonsten
nur Verpflichtungskl. auf uneingeschränkten VA) dh Macht Haupt VA ohne Auflage noch Sinn oder
ist er dann
gesetzeswidrig? 1) mM: wenn
Erweiterung der Rechtsposition, dann nur VK möglich 2) Lit. bei gebundenen E isolierte A möglich, bei dagegen
ErmessensE keine Trennbarkeit 3) frühere Rspr: Befristung, Bedingung, WV nicht
anfechtbar, Auflage + 4) heute: jede NB
ist isoliert anfechtbar, wenn diese vom HauptVA logisch
teilbar ist - prozessuale
Teilbarkeit (Zulässigkeit): AK ist
statthaft grds. bei Auflagen und A-Vorbehalt; und bei übrigen NB, wenn Behörde
den VA auch ohne hätte erlassen müssen - materielle Teilbarkeit (Begründetheit): Ist RestVA
rechtmäßig (gebundener VA) oder entpricht er noch pflichtgemäßem
Ermessen? Rechtsfolge bei RW
der Auflage (AK ist begründet): BVerwG: Bewilligung bleibt nach Kassation der Auflage
bestehen, Behörde ist jedoch gem 49 II Nr.2 zum Widerruf
berechtigt aA: gesamter VA ist gem 44 IV nichtig |
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modifizierende Auflage |
= Ablehnung der beantragten Begünstigung verbunden mit dem
neuen Angebot einer
anderen Regelung (aliud) - begründet keine zusätzliche Verpflichtung, sondern
verändert den Inhalt einer
Genehmigung ggü dem Antrag qualitativ |
36 II |
Bedingung Befristung |
- keine isolierte Anfechtung statthaft, sattdessen VK auf
uneingeschränkten VA (Ausnahme: gebundene E, E-0) - zT wird Vorbehalt als auflösende Bedingung angesehen, hM mit Eintritt d.Vorbehaltsfalles
fällt EGL f. Bewilligung weg (Folge 49a I 1) |
36 III |
Zweck des VA |
NB darf nicht dem Zweck des
HauptVA widerlaufen |
37 |
Bestimmtheit und Form |
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38 |
Zusicherung |
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39 |
Begründungs- pflicht |
- grds. sind alle Ermessensentscheidungen
zu begründen - dies gilt nicht bei einer intendierten Ermessensentscheidung,
dh wenn die E-Ermächtigung die Entscheidung der Behörde in eine ganz
bestimmte Richtung drängt und eine Begründung nur eine
Selbstverständlichkeit wiedergeben würde. B hier nur bei atypischer Falllage
erforderlich - entbehrlich bei 39 II |
40 |
Ermessen |
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41 |
Bekanntgabe VA |
= Eröffnung des VA mit Wissen
und Willen der Behörde - zufällige Kenntnis des
Drittbelasteten reicht nicht aus à keine WS-Frist 1 Jahr nach Kenntniserlangung (58 VwGO analog), es kann jedoch früher Verwirkung einsetzen |
41 II |
Drei-Tages- Fiktion |
= VA per Post gilt mit 3. Tag als bekanntgegeben Ist dies eine Frist
iSd 31 VwVfG ? (P: wenn ja, wird 3.Tag als Sonntag nicht mitgezählt) Rsp :
teleologische Reduktion des 41 II, dh keine "Frist" (arg bloß
Fiktion) (wenn 3.
Tag Sonntag, trotzdem Bekanntgabe: Pech gehabt!) Lit: 41 II ist Frist iSd 31 (arg Wortlaut), dh Bek.gabe
erst am nächst. Werktag |
42 |
Offenbare Unrichtigkeiten |
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43 |
Wirksamkeit des VA |
- Äußere
Wirksamkeit: mit formaler
Bekanntgabe an den (Dritt-)Betroffenen - Innere
Wirksamkeit: wenn intendierte
Rechtswirkungen und -folgen des VA eintreten (später als
äußere, wenn zB Bedingung oder Suspendierung) |
44 |
Nichtigkeit eines VA |
- Abs. 2 und 3 zuerst prüfen - Abs. 2 Nr. 4: objektive tatsächliche Unmöglichkeit
(nicht rechtliche!) - Abs. 1 "besonders schwerer Fehler" = unerträglicher
Widerspruch zur Rechtsordnung oder
Wertvorstellungen der Gemeinschaft, wenn sich Rechtswirkungen des VA
entfalten würden - "offenkundig" = Fehlerhaftigkeit des VA muß
sich dem Laien geradezu aufdrängen, dem VA "auf der
Stirn geschrieben" - Nichtigkeit +, wenn durch VA beabsichtigte Regelung
offensichtlich schon vorher
eingetreten (zB Ausschluß eines Nicht-Mitglieds) - keine Nichtigkeit, sondern nur RW bei sog. gesetzlosem
VA (= VA ohne EGL), es
sei denn "offenkundig" |
45 |
Heilung von Verfahren- /Form |
Nachholung möglich |
45 I Nr.3 II |
Heilung der fehlenden Anhörung |
Nachholung mit Durchführung des WS-Verfahrens: - hM: konkludent,
wenn B WS eingelegt hat und sich Erlaßbehörde iRd
Abhilfeverfahrens und WS-Behörde im WS-Verfahren mit Vorbringen
auseinandersetzt hat (aA: Einlegung
des WS an sich reicht aus) - innerhalb der Frist des 45 II - durch zuständige
Behörde: -
unproblematisch, wenn Ausgangs- und WS-Behörde identisch - wenn andere
WS-Behörde: hM: Heilung +,
weil WSB grds. volle Entscheidungskompetenz hat (Ausnahme, wenn WSB nur bloße RM-Kontrollle
hat) zT: Heilung
durch WSB nur bei gebundenen Entscheidungen möglich; bei
Ermessensentscheidungen muß Anhörung durch
Ausgangsbehörde erfolgen (Arg. Schutzzweck 28 I, 45 I VwVfG) |
46 |
Unbeachtlichkeit von Verfahrens- u. Formfehlern |
- Prüfungsstandort: nach
materieller RM, im Prozeß unter RV (hM) Voraussetzungen: 1.
VA formell rw, aber nicht nichtig 2.
VA im übrigen rechtmäßig 3.
keine andere Entscheidung i.d.Sache NW: 46 - bei Ermessensentscheidungen,
46 + bei gebundenen E Bund: immer konkrete Betrachtung auch
bei EE 4.
Rechtsfolge: Klage unbegründet, Dogmatik ist str.: - früher: wenn 46 +, wird VA als rm
angesehen (Arg. dagegen: 59 II Nr.2; 48 VwVfG wäre gesperrt) - zT: VA ist rw und RV liegt vor, aber
es besteht kein materiell- rechtlicher Anspruch auf Aufhebung des VA (was
113 I 1 VwGO voraussetzt) - hM: keine
RV, weil ein Verfahrensfehler ohne Auswirkung auf Sachentscheidung unwesentlich ist |
47 |
Umdeutung eines fehlerhaften VA |
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48 49 |
Auhebung eines VA |
Spezialgesetzl.
Regelungen: 15 GastG; 4
StVG, 15b StVZO; 47 WaffG; 44a BHO; 12 BBG; 17 II, III AtomG, 8 PaßG; 44-50 SGB-X; 130 ff u. 172
ff AO 21 I BImSchG
(nur bei 49); 8 II s FStrG (nur Ermessenseinschränkung) - es darf grds. nur die Ausgangsbehörde den VA
aufheben (nicht eine
andere WS-Behörde im WS-Verfahren!) |
48 |
Rücknahme |
rechtswidriger
VA -
belastend 48 I 1 - begünstigend 48 I 2, II - IV - Vertrauensschutz bei irreversiblen Verbrauch |
48 IV |
Jahresfrist bei Rücknahme |
- Beginn der Frist, wenn der Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung
bedeutsamen Tatsachen bekannt sind - Fehler in der Réchtsanwendung vermag Fristbeginn nicht hinauszuschieben
(zB zweiter Rücknahmebescheid, weil beim 1. kein Ermessen ausgeübt wurde) |
48 |
Probleme |
Rückforderung von EG-rechtswidriger nationaler
Beihilfe C-388 - die gg Art 92 EGV (Beihilfeverbot) verstößt 1) Anwendbarkeit
von DeutschenR (1 VwVfG) : - ja, weil 93 II
nur das Verhältnis EG - MS regelt (Mlichkontorentscheidung) - keine gemeinschaftsr
Regelung vorhanden 2) Beihilfebescheid
rechtswidrig? - aufgrund
Verstoß gg EGV (wg TransformationsG gem 24 I, 59 I GG ist 92, 93, 189 als
primäres GemeinschaftsR verbindlich) - Entscheidung
der Kommission wird bestandskräftig wenn kein 173 eingelegt
wurde à Beihilfe
rw 3) Rücknahme
der Subvention nur unter 48 II bis IV - Vertrauen 48 II
1 + - Bösgläubigkeit
48 II 3 minus,weil keine gr F wenn sich Unternehmen nicht v.d.
Notifikation (93 III EGV) vorher vergewissert aber: Einfluß des GemeinschaftsR
(Einschränkung des 48 II) -
Diskriminierungsverbot als Schranke des 48 II minus, weil Beihilfe
nicht aus Gemeinschaftsmitteln -
Effizienzgebot: (Art 5) minus, weil auch Vertrauensschutz
Bestandteil des EG-Rechts (Algera-Urteil) à daher
schutzwürdiges Vertrauen + 4) Abwägung
Vertrauensinteresse - Rücknahmeinteresse: - idR überwiegt
Vertrauen wenn Vermögensdisposition - aber
gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung: Effizienzgebot
führt zum Überwiegen des Rücknahmeinteresses, weil sonst
Notifikation umgangen würde (Zweck ist Durchsetzung
der EG-Wettberwerbsordnung) - gesteigertes
öffentliches Rücknahmeinteresse -
Einzelfallprüfung: wenn Beihilfeüberwachungsverfahren 93 III nicht durchgeführt
wurde ist Rücknahmeinteresse idR vorrangig
(Sorgfaltspflicht des Unternehmers) 5) Ermessensausübung
48 I 1: wenn EG-Kommission verbindl. Gem-RW der Beihilfe festgestellt
hat, besteht keine Ermessenfreiheit der Behörde mehr 6) Frist 48 IV:
beginnt wenn Behörde RW der Beihilfe bekannt ist - Kenntnis der
formellen Gem-RW reicht nicht (Heilung durch
Kommssions-E möglich) - materielle
Gem-RW wird Behörde erst mit Kommissions-E bekannt - aber
Einschränkung der Fristbestimmung durch Effizienzgebot (sonst
Mißbrauch durch absichtliches Verstreichenlassen möglich) à
Rückforderung ist rm |
49 |
Widerruf |
rechtmäßiger
VA a) belastend 49 I b)
begünstigend 49 II, III |
49 I |
Widerruf rm belastender VA |
Widerruf grds. im Ermessen der Behörde - unzulässig bei
gebundenen VA, dessen Voraussetzung erfüllt sind - oder wenn
Verstoß gg Gleichbehandlungsgrds. |
49 II |
Widerruf rm begünstigender
VA |
Widerruf mit Wirkung für die
Zukunft EGL: 49 II (wenn nicht Spezialgesetz) Formelle RM Zuständigkeit
49 V = die nach 3 VwVfG jetzt zum Erlaß zuständige Behörde Verfahren
/ Form 28, 37, 39 VwVfG Jahresfrist
48 IV Materielle RM RM
des aufzuhebenden VA Zeitpunkt ist Sach- und Rechtslage bei
Erlaß des VA (hM) begünstigender VA ?
Legaldefinition 48 I 2 Vorliegen eines Widerrufsgrundes
Nr. 1 - 5 Nr. 1
Widerrufsvorbehalt im VA Nr. 2
Nichterfüllung einer Auflage (zunächst
jedoch Erzwingung der Auflage versuchen, beim Ermessen
ist auch fehlendes Verschulden zu berücksichtigen) Nr. 3
Änderung der Sachlage und
Gefährdung des öff Interesses neue
Tatsachen (nicht neue Beurteilung), Behörde
nunmehr berechtigt, den VA nicht zu erlassen, weil - Voraussetzungen für VA weggefallen od e r - bei ErmessensE jetzt negative Ausübung
rechtmäßig Nr. 4
Änderung der Rechtslage,
kein Gebrauch von Vergünstigung und Gefährdung
des öff Interesses (keine
Änderung, wenn bloß VV geändert) Nr. 5
schwere Nachteile für das Gemeinwohl
(wie Art. 12 GG) Rechtsfolge: Ermessen
ob,
in welchem Umfang und wann sie widerruft (Vertrauensschutz ist grds.bereits in
Nr.1- 5 eingearbeitet, dh intendiertes Ermessen im Hinblick auf das öff
Interesse) Widerruf mit Wirkung für die
Vergangenheit |
49 III |
Widerruf rm Geldleistungs- VA |
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49a |
Erstattung Verzinsung |
- gilt analog auch für Aufhebung eines VA für die Zukunft - Verbindung von Aufhebung und Rückforderung in einem
Bescheid ist zulässig (ggf
konkludente Aufhebungserklärung) - Rechtsfolgenverweisung auf 812 ff BGB evt. Wegfall der
Bereicherung (aber Einschränkung durch 49a II 2) - Vertrauensschutz |
50 |
Rücknahme und Widerruf im RB-Verfahren |
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51 |
Wiederaufgreifen des Verfahrens |
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53 |
Unterbrechung der Verjährung |
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54 |
ÖR
Vertrag |
- Verpflichtungs- oder
Verfügungsverträge - 54 I 1 =
koordinationsrechtlicher Vertrag - 54 I 2 =
subordinationsrechtlicher Vertrag (zB Subventionsvertrag) - Inhalt: -
Vollzug einer gesetzlichen Regelung (nach ÖR) -
Änderung oder Aufhebung eines bestehenden ör-Rechtsverhältnisses -
ansonsten: wenn Vertragsgegenstand (Rechtsfolgen) ÖR; Natur des RV - Rückforderung der Behörde aus ÖRV ist mangels VA-Befugnis nur zivilrechtl. geltend zu
machen - Klage aus ÖRV: - VwRw + wenn eine der Hauptleistungspflichten dem ÖR
zuzuordnen ist (Übertragung von ör Befugnissen auf Dritte) - statthafte Klage: allg Leistungsklage, da unmittelbarer
Anspruch aus Vertrag (kein VA mehr zulässig) - Befugnis 42 II analog, wenn nicht auszuschließen ist, daß Kl
einen schuldR Anspruch aus dem Vertrag (oder PVV) hat - Begründetheit: wenn vertragl. oder gesetzl Anspruch - PVV des ÖRV ist möglich über
62 VwVfG (dann allerdings Anspruch aus 34 GG, 839 BGB wegen 17 II 1 GVG
(34 S.3 GG) ausgeschlossen) |
54 ff |
Wirksamkeit eines ÖR-Vertrages |
1) Kein
Vertragsform-Verbot -
andere zwingende Handlungsformen (Erlaubnis, Satzung etc.) -
Verstoß führt zu Nichtigkeit gem 59 I
iVm 134 BGB 2) Formelle
Wirksamkeit -
wirksam zustandegekommen 62 iVm BGB (Einigung, Stellvertretung) -
Schriftform 57, ggf. notariell 313 BGB (Folge 125 BGB) -
Zustimmungserfordernisse 58 3) Materielle Wirksamkeit =
keine Nichtigkeit gem 59: -
allgemein 59 I iVm BGB (134, 138,
306, 125 etc.) -
bei subordinationsrechtl. Vertrag 59 II Nr. 1 -4 |
55 |
Vergleichsvertrag |
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56 |
Austauschvertrag |
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57 |
Schriftform |
iVm 64 GO |
58 |
Zustimmung von Dritten |
- bei Verpflichtungs- und Verfügungsverträgen, die in R
Dritter eingreifen - subj. öffentl. Rechte aus einfachem Gesetz oder GR |
59 |
Nichtigkeit des ÖR-Vertrages |
- nicht jede RW führt zur Nichtigkeit - VG ist nicht auf Prüfug von Verletzung drittschützender
Normen beschränkt, da
Nichtigkeit ggü jedermann gilt - 59 II Nr. 4 Koppelungsverbot (nur subord. V): - bei Anspruch des
Bürgers Gegenleistung unzulässig - bei
Ermessensentscheidung GL unzulässig, wenn kein sachl Zusammen- hang,
unverhältnismäßig oder sachwidrige Nebenbestimmung - RF: 59 III Gesamt- oder Teilnichtigkeit |
60 |
Anpassung und Kündigung |
= Anspruch wegen WGG 1) Anpassung - wenn Äquivalenzstörung vorliegt, kann Anpassung verlangt
werden; - zunächst muß auf Anpassung geklagt (LK) werden, danach
erst aus Anpassung - auch rückwirkend für die Vergangenheit möglich (BVerwG) - kein AnpassungsA wenn Vertrag selbst Kündigungsmögl.
vorsieht 2) Kündigung - wenn keine Anpassung möglich: Kündigung |
61 |
Vollstreckung |
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62 |
Ergänzende Vorschriften |
VwVfG und BGB |
63 - 71 |
Förmliches Vw- verfahren |
|
72 - 78 |
Planfeststellungs-verfahren |
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79 |
Rechtsbehelfe |
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80 |
Kostenerstattung im Vorverfahren |
- WS erfolgreich = Behörde muß Aufwendungen erstatten - WS erfolglos = WSF muß der Behörde Kosten erstatten Abs. 3: Kostenfestsetzungsbescheid der Behörde |
81 - 93 |
Ehrenamt, Ausschüsse |
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94-103 |
Schluß- vorschriften |
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Verwaltungszwang VwVG |
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1 - 54 |
Beitreibung |
Vollstreckung von
Geldforderungen |
50 - 66 PolG |
Verwaltungs- zwang |
- wenn Polizei gehandelt hat - wenn Handeln der OB: VwVG |
55 - 76 |
Verwaltungs- zwang |
1) EGL für Zwangsmitteleinsatz (zB EV 59, 55 VwVG) 2) Formelle RM -
Zuständigkeit Vollzugsbehörde 56 VwVG -
Anhörung ? zweifelhaft, ob EV = VA; jedenfalls gem 28 II Nr.5 entbehrlich 3) Materielle RM - Befugnis zur
Zwangsanwendung: 55 I oder 55 II
(evt. RM des GrundVA) à s.u. - richtiges Zwangsmittel: EV 59 / Zwangsgeld 60 / Unmittelbarer
Zwang 62 - Ordnungsgemäße Vollstreckung: Androhung + Festsetzung (nur bei 55 II) Anwendung: - nur entsprechend Androhung /
Festsetzung - unzulässig, wenn Zweck bereits
erreicht - Verhältnismäßigkeit
58 VwVG - Sonderregelungen (66 ff VwVG; 57 ff
PolG) |
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Verwaltungs-vollstreckung |
1. Zuständigkeit - Vollstreckungsbehörde 7 BVwVG, 56, 68, 74 in NW 2.a Gestrecktes
Verfahren 55 I VwVG, 50 I PolG Vollstreckbare
Grundverfügung
("erst-recht" auch ohne VA) - VA - Handeln, Dulden, Unterlassen - Wirksamkeit 43 VwVfG (vollstr.fähig 41 StVO) Unanfechtbarkeit (70, 74 VwGO) o d e r
keine aufsch. W. (80 I Nr. 1-4 VwGO) - RM
des VA ? nur - vor Unanfechtbarkeit - wenn keine aW (Rspr. aA) Ordnungsgemäßes
Verfahren 1. Androhung
des Zwangsmittels 13 VG, 63 NW, 56
PolG
= VA (aber 80 II Nr.3 keine aW) 2. Festsetzung 14
/ 64 (bei Polizei nicht erforderlich) 3. Anwendung - Zwangsgeld / Ersatzzwangshaft 11, 16
/ 60, 61 / 53, 54 PolG - Ersatzvornahme 10 / 59 / 52 - Unmittelbarer Zwang 12 / 62, 66 /
55, 57, 63 PolG - Verhältnismäßigkeit des ZwM 2.b Sofortiger
Vollzug 55 II VwVG / 50 II
PolG - Handeln
innerhalb ihrer Befugnisse = RM des fiktiven VA (HDU) (Zuständigkeit / EGL / Störerauswahl /
Verhältnism. / Ermessen) - Eilfall
= drohende gegenwärtige
Gefahr - Notwendigkeit
des Sofortvollzugs (55 I zu spät) - Ordnungsgemäßes
Vollstreckungsverfahren:
Androhung + Festsetzung entbehrlich (63 I 3, 64 S.2)
Anwendung des Zwangsmittels: Verhältnismäßigkeit 3. Sonstige Voraussetzungen Nichterfüllung
: der Pflichten
trotz rechtl. u. tatsächlicher Möglichkeit Richtiges
Zwangsmittel : Auswahl
/ Zulässigktsvoraussetzungen / Verh. 58 Vollstreckungsadressat
: Adressat des
GrundVA o. Rechtsnachfolger Fehlerfreies Ermessen |
55 I 50 I PolG |
Gestrecktes Verfahren |
Befugnis zur Zwangsanwendung: 1) HDU-Verfügung 2) Vollstreckbarkeit -
unanfechtbar oder sofort vollziehbar 3) Wirksamkeit (43 I, Bekanntgabe, keine Nichtigkeit 44 VwVfG) 4) ggf Rechtmäßigkeit des GrundVA -
nicht erforderlich, wenn VA bestandskräftig -
str., wenn VA noch anfechtbar, aber sofort vollziehbar hM VA muß RM sein (Arg. Rechtsstaatsprinzip,
zeitlich meit 80 V nicht möglich, auch bei 55 II ist RM
erforderlich) Rsp kein RM erforderlich, Einwände müssen
gg GrundVA selbst vorgebracht werden (Arg. Wortlaut, Systematik des
VollstreckungsR) 5) kein Vollstreckungshindernis -
materielle Einwände gg VA, die nach Erlaß entstanden sind -
rechtliche Unmöglichkeit (zB Fehlen einer gleichlautenden
Duldungsverf. an Miteigentümer) - wenn eine Voraussetzung fehlt,
dann ist Vollzug nur unter 55 II möglich - bei Übergang 55 I in 55 II :
"abgekürztes Verfahren" |
55 II 50 II PolG |
Sofortiger Vollzug |
Befugnis zur Zwangsanwendung: 1) Handeln innerhalb der Befugnisse RM
eines fiktiven ("erst recht": erlassenen) VA, der auf HDU gerichtet
ist 2) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr -
Gefahr: Schaden für die öff. Sicherheit oder Ordnung droht - ggw = mit
Schadenseintritt ist sofort oder in nächster Zukunft mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen oder die Einwirkung des schädigenden Ereignisses hat
bereits begonnen 3) Notwendigkeit des Sofortvollzuges Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: - Erfolg kann nicht durch 55 I erreicht werden (bes.
Dringlichkeit, wenn Verzögerung zu Unwirksamkeit der Abwehrmaßnahme
führen würde) - Gefahr so schwerwiegend, daß Ahndung als
Owi nicht ausreichend - Störer nicht rechtzeitig erreichbar oder
zur Beseitigung nicht fähig (4) Vollstreckungshindernisse
idR minus, weil im Sofortvollzug zugleich Duldungverfügung an Dritte vorliegt) à Androhung gem 63 I 3 und
Festsetzung gem. 64 S.2 VwVG entbehrlich |
55 ff |
Beispiele |
Abschleppen eines Kfz Rechtsnatur: - unstreitig: Sicherstellung +,
wenn Gefahr vom Kfz ausgeht ("Öl") od. für das Kfz ("unverschlossen"), minus, wenn nur Umsetzung
auf freien Platz - str., wenn Kfz auf
Verwahrplatz gebracht wird: mM Sicherstellung + (Eigenhdlgs-Befugnis der Polizei) zT: Si ist Herausgabeverfügung, die durch EV vollstreckt
wird (55 II) hM
Wegschaffen des Kfz = EV eines Wegfahrgebotes Besitzbegründung = Sicherstellung als
Realakt EGL für EV GrundVA vorhanden? 55I oder 55 II - Verkehrszeichen, Parkuhr ist
Allgemeinverfügung gem 35 S.2 VwVfG, die ein "Wegfahrgebot" beinhaltet - Wegfahrgebot ist analog 80 II
Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar - Bekanngabe (43 I): vgl. mit
öffentlicher B, dh Rechtswirkung gilt ggü jedem Verkehrsteilnehmer, der das Schild sorgfaltsgem. wahrnehmen
kann (egal ob dies tatsächlich geschehen ist) à GrundVA + - Haftung des Halters, der nicht
selbst gefahren ist ? Bekanngabe minus (weil nur Fahrer), daher nur fiktiver VA RM des fiktiven GrundVA
(Wegfahrgebot) 55 II - EGL = 14 I OBG iVm § StVO (öff
Sicherheit) = unselbständige Verfügung - gw Gefahr +, weil Störung (Verstoß
gg StVO) bereits vorliegt - Notwendigkeit: Behinderung durch andere Parksuchende / neg. Nachahmungeffekt
/ Parkraumbewirtschaftung / auf Gehwegen Baubelastung / grds.
keine Nachforschungspflicht (außer wenn evident) |
56 |
Vollzugsbehörden |
= Erlaßbehörde (Grds. der
Selbstvollstreckung) |
57 |
Zwangsmittel |
51 PolG |
58 |
Verhältnismäßig- keit |
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59 52 PolG |
Ersatzvornahme |
EGL für Kostenbescheid: 11 I 2
Nr.7 KostO iVm 77 I, 59, 55 VwVG NW 1) EGL für EV 59, 55 VwVG 2) Formelle RM -
Zuständigkeit Vollzugsbehörde 56 VwVG -
Anhörung ? zweifelhaft, ob EV = VA; jedenfalls gem 28 II Nr.5 entbehrlich 3) Materielle RM -
Befugnis zur Zwangsanwendung: 55 I
oder 55 II (evt. RM des GrundVA) -
richtiges Zwangsmittel -
Androhung, Festsetzung, Anwendung - !!! keine Kostenpflicht des
Anscheinsstörers trotz rechtmäßiger
Grundverfügung, wenn ihm die Kosten gem. § 39 I lit a) OBG
zu erstatten gewesen wären ("Kälberdoping") |
11 II 2 KostO |
Auslagenersatz iVm 77 VwVG |
Nr.7 Kosten einer EV 1) rechtmäßige
Ersatzvornahme (ex post s.o) 2) Kosten nach
Art und Höhe erstattungsfähig - Kosten durch
Zwangsanwendung entstanden (Kausalität) - Abweichung
von Kosten in Androhung von tatsächlichen irrelevant 3) richtiger Kostenpflichtiger
- jeder
Ordnungspflichtige haftet voll (deshalb
auch Miteigentümer nicht nur anteilig kostenpflichtig,evt.
i.Innenverhältnis Kostenersatz gem GoA, 748 od. 462 BGB analog) - Anscheinsstörer soweit er bewußt oder
grF Gefahr gesetzt hat -
Verdachtsstörer str. zT minus
weil Aufklärung von Amts wegen 24 VwVfG zT ja, wenn sich Verdacht bestätigt |
60 |
Zwangsgeld |
53 PolG |
61 |
Ersatzzwangshaft |
54 PolG |
62 |
Unmittelbarer Zwang |
55 PolG |
63 |
Androhung |
56 PolG |
64 |
Festsetzung |
bei Maßnahmen der Polizei entbehrlich |
65 |
Anwendung |
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66 - 75 |
Anwendung unmittelb. Zwangs |
57 - 66 PolG |
76 |
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Vollzug gegen Behörden (grds. unzulässig) |
77 |
Kosten |
iVm 11 KostO NW |
78 |
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Vollzug gegen jur. Personen des öff. Rechts |
79 - 82 |
Schluß- vorschriften |
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