ÖR - Allgemein

 

actus contrarius

Gegenhandlung

Annexkompetenz

Ausdehnung einer ausdrücklichen Zuständigkeit auf die notwendig in Zusammenhang stehende Annexe

Anstalt

 = von Träger der öff. Vw zur Erfüllung einer bestimmten Vw-Aufgabe

    errichtete rechtlich verselbständigte VW-Einheit (jur. Pers),  Benutzer

aufschiebende Wirkung

2 Meinungen:

1) hemmt die Innere Wirksamkeit, dh ex-tunc Wirksamkeit, wenn aW

     wegfällt

2) hemmt nur die Vollziehbarkeit (umfassendes Verwirklichungsverbot)

Beliehener

Person des PrivR, die einzelne Hoheitsaufgaben in eigenem Namen wahrnimmt

- Verleihung durch oder aufgrund Gesetzes

besonderes Gewaltverhältnis

verschärfte Abhängigkeit, welche zugunsten eines bestimmten Zwecks öff. Vw begründet wird, für alle einzelnen, die in den vorgesehenen Zusammenhang treten

früher:

- Grundverhältnis = Rechtsbeziehungen, die den Bestand, Begründung

   oder Beendigung des Gewaltverhältnis betreffen à VA

- Betriebsverhältnis = Rechtsbeziehungen, die sich aus der  

  Betriebsordnung ergeben à kein VA

heute: wenn die Maßnahme die persönliche Rechtsstellung        

           insbesondere seine Grundrechte tangiert à VA

Beurteilungs-spielraum

unbestimmte Rechtsbegriffe bei den TBV der Norm

   à gerichtlich voll überprüfbar (Art. 19 IV Rechtschutzgarantie)

       ausnahmsweise Beurteilungsspielraum der Behörde bei:

         1. Prüfungsentscheidungen

         2. wertende Prognoseentscheidungen (zB Jugendgefährdung)

         3. Wertungen eines poitischen Gremiums

         4. Beurteilung eines Beamten

    à dann eingeschränkte gerichtl. Überprüfung nur auf:

         unzutreffender SV / Fehlen einer Begründung / falsche Auslegung /

         sachfremde Erwägungen, Chancengleichheit 3 I GG

- dagegen: Ermessen = Entscheidungsspielraum auf der RF-Seite

   à Ermessensausübung gerichtlich voll überprüfbar

Enteignender Eingriff

- RGL:   74, 75 Einl. PrALR

- Zivilrechtsweg 40 II S.1 VwGO

- Voraussetzung ist Sonderopfer

= wenn rechtmäßige hoheitliche Maßnahme unmittelbar auf Rechtsposition      des Eigentümers einwirkt und dabei zu -atypischen und

    unvorhergesehenen- Nachteilen führt, die die Schwelle des Zumutbaren   

    überschreiten

     à nicht: wenn sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko realisiert

Ermessens-reduzierung à Null

= wenn jede andere Entscheidung, als der Erlaß des (bei VK: begehrten) VA  

   ermessensfehlerhaft ist

Ermessensfehler

- Nichtgebrauch

- Grenzen überschritten

- Fehlgebrauch

Folgenbeseitigungs-anspruch

- gesetzlich nicht geregelt, sondern gewohnheitsrechtliche Anerkennung

- Herleitung unmittelbar aus Grundrechten 2 I oder aus Art 20 III GG

  (zT aus 1004, 862, 12 BGB analog)

- Anspruchsziel:    Beseitigung der Vollzugsfolgen eine rw VA     oder

                                      Abwehr der Folgen von sonstigem rw Vw-handeln

- Besetigung muß tatsächlich möglich, zumutbar u. rechtlich zulässig sein (problematisch, wenn gleichzeitig Eingriff in Rechte Dritter damit verbunden)

- Anspruch aus 14 I OBG ist ggü FBA subsidiär

- wenn FBA in Frage kommt: reicht für Vw-Rechtsweg aus                                  -

Form-VA

= wenn Behörde irrtümlich ÖR annimmt und nach außen erkennbaren VA

   erläßt ("formeller" VA)

- VA, für den keine VA-Befugnis bestand (rechtswidriger VA)

- VwR gem. 40 I VwGO eröffnet ("prozessualer VA"),

   auch wenn in Wahrheit privatrechtliche Regelung

Gesetzesvorbehalt

 

= Eingriff (zT auch Leistung) der Vw bedarf einer gesetzl. EGL

1) - mM: Lehre vom Totalvorbehalt

     - hM: gilt nicht im Bereich der Leistungsverwaltung

2) Gesetzesvorbehalt für VA ?

    - hRspr.:  Befugnis zum VA-Erlaß auch ohne gesetzl. EGL, wenn im

                     konkreten Fall Über-/Unterordnungsverhältnis besteht

     - mM: VA-Befugnis muß ausdrücklich oder konkludent geregelt sein

3) Formenmißbrauch:

    VA ist rw, wenn er nicht hätte ergehen dürfen weil Privatrecht

Gewohnheitsrecht

tritt in den Geltungsbereich der Norm, an deren Stelle oder Ergänzung es sich bildet (GG, Gesetz, Satzung etc.)

Haushaltsgesetze

kein Gesetz im materiellen Sinne, sondern bloße Innenrechtsnorm

Art 110 I, IV GG, § 3 II HGrG

iura novit curia

= das Recht kennt nur das Gericht

   (Parteien haben nur Tatsachen beizubringen)

Kirchen

- Freiheit der Religionsgesellschaft wird durch

  Art. 140 GG iVm Art 137 III S.1 WRV garantiert

ÖR

Erstattungs-anspruch

- ungeschrieben (812 BGB)

Voraussetzungen:

1) Vorrang Spezialgesetze:

  102, 155 SGB-X, 12 BBesG, 52 BeamtVG, 87 BBG, 37 AO, 49a VwVfG

2) AGL

     - gewohnheitrechtlich anerkannt

    - eigenständiges Rechtsinstitut

       (Voraussetzungen wie 812 BGB, aber nicht analog!)

    - Rückgängigmachung rechtsgrundloser Vermögennsverschiebungen

3) A-Voraussetzungen

     a) ör Rechtsverhältnis zwischen den Parteien

         (acuts-contrarius-Gedanke)

         zT: auf Zweck (RG der Leistung) abzustellen

         zT: wollte B den konkreten LE in ör-LV einbeziehen?

              minus bei fehlgeleiteter Zahlung oder Irrtum über LEmpf

     b) "etwas erlangt" durch Leistung oder sonstige Weise

     c) ohne Rechtsgrund

     à materielle Anspruchsprüfung einschieben !!

        - RG für Behaltendürfen könnte Kostenbescheid (Abschleppen)                      sein, dann vor Rückzahlungskl (allg LK) zunächst AK nötig

        - RG könnte KostenerstattungA der Behörde aus 59, 77 VwVG sein

Rechtsfolge:

1) Herausgabe des Erlangten und Nutzungen

2) Entreicherungseinrede

- Entreicherung +, wenn Vermögenswert nicht mehr vorhanden, kein

  Surrogat und keine ersparten Aufwendungen (zB Luxusausgabe)

- Einrede möglich?

   - nicht 818 II, IV, 819 I BGB analog

     - Abwägung zw. Vertrauensschutz u. Gesetzmäßigkeit (20 III GG):

       aber entgegen 819 keine Schutzwürdigkeit bei grob fahrlässiger   

        Unkenntnis (Arg 53 II BRRG, 12 I, BBesG etc)

Durchsetzung   (Staat gegen Bürger)

1) durch VA  (wenn VA-Befugnis)

    + bei gesetzl Regelung zb 49a VwVfG

    ansonsten str.:

     hM: VA-Befugnis +, wenn Gewährung durch VA (actus-contrarius)                     oder in Sonderrechtsverhältnissen

     mM: Gesetzesvorbehalt gilt auch für Eingriffsmittel (Titelfunktion des                    VA), daher ohne Gesetz keine VA-Befugnis

2) Leistungsklage

     kein RSB, wenn Behörde durch VA vorgehen kann (s.o.), es sei denn,      es ist mit Anfechtung des Leistungsbescheides zu rechnen

Prozeßurteil

= wenn Klage schon unzulässig

Realakt

= hoheitl. Verwaltungshandeln, das nicht auf einen rechtl, sondern einen

   tatsächlichen Erfolg gerichtet ist

Lit: EGL ist erforderlich

Rspr: Sachzusammenhang mit den zugewiesenen Aufgaben reicht aus

Rechtsverordnung

= von einem Exekutivorgan erlassene Rechtsnorm

Satzung

= ör Norm, die von einem selbständigen Verwaltungsträgerkraft staatl.

   verliehener Satzungsautonomie zur Regelung eigener Angelegenheiten

   erlassen wird

Schutznormtheorie

= wenn die möglicherweise verletzte Norm nicht nur die Interessen der

   Allgemeinheit schützt, sondern zumindest auch den Interessen des Kl. zu

   dienen bestimmt ist

Sonderrechtstheorie

= Norm ist dann öff. rechtl., wenn aus ihr notwendigerweise ein Träger

   öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet wird

subjektiv öffentl. Rechte

- ör Sonderbeziehungen (ör Vertrag, Leistungsbescheid)

- einfach-gesetzl. ör Normen (G, RVO, Satz) - Schutznormtheorie

  (wenn die Norm zumindest auch dem Individualinteresse dient)

- Grundrechte

Subventionen

Gesetzesvorbehalt   (Gesetzesgrundlage erforderlich ?)

zT Lehre vom Totalvorbehalt

      = auch Leistungsgewährung darf nur aufgrund eines G erfolgen.

     Arg. Rechtsstaatsprinzip; Demokratieprinzip; mit Begünstigung ist immer              Benachteiligung "Nicht-Subventionierter" verbunden

hM nur staatliche Eingriffe fallen unter GV (Arg. ansonsten Überlastung         d. Parlaments, Verlust an Flexibilität, Rat ist demokratisches Gremium)

     à es reicht idR parlmentarischer Beschluß der Mittelbereitstellung aus

      à aber Gesetz erforderlich, wenn gleichzeitig GR-Eingriff für andere !

bei zweckwidriger Verwendung innerhalb einer bestimmten Frist:

   - Aufhebung (zB 49 II Nr.1) der gesamten Subvention ist zulässig,

     (auch wenn Teil der Frist zweckgerecht verwendet wurde)

   - SubventionsB ist zunächst nur RGL für die Gewährung, das

     Behaltendürfen ist jedoch von der zweckgemäßen Verwendug

     abhängig (jedoch dürfen keine Vergangenh.zinsen verlangt werden)

vertragsähnliche öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung

als AGL, wenn

- vertragsähnliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis

   (zB Beschäftigungsstelle eines Zivis und BRD)

- Pflichtverletzung

- Verschulden (78 I BBG: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)

- Schaden

Verwaltungs-vorschriften

begründen nur aus der Selbstbindung der Vw aus dem Gleichheitssatz und dem Gebot des Vertauensschutzes (Rechtstaatsprinzip) eine Außenwirkung ggü dem Bürger

vorbeugendes Unterlassungsrecht

nur wenn Abwarten auf VA unzumutbar

- beamtenrechtl. Konkurrentenklage (weil Ernennung eines

   Konkurrenten nicht mehr rückgängig zu machen ist)