Öffentliches Recht - Referendarwissen
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Funktion des |
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Selbstkontrolle der Verwaltung -
effektiver Rechtsschutz des Bürgers -
Entlastung der Gerichte |
VwGO |
73 |
WS-Bescheid |
A. WS-Bescheid als zulässige Entscheidungsform I.
Auslegung der Eingabe des Bürgers - im
Zweifel WS annehmen, da rechtschutzintensiver (Suspensiveffekt) -
133, 157 BGB, wirklicher Wille, effektiven Rechtsschutz zu erlangen -
Umfang der begehrten Anfechtung herausarbeiten (Teilanfechtung) -
ggf Umdeutung des RB (außer bei Erklärung durch RA) -
Einspruch nach 347 AO Abgrenzung
zu Dienstaufsichtsbeschwerde -> gg persönliches Verhalten des Beamten Gegenvorstellung -> Anregung zur Aufhebung
(bei RM oder Bestandskraft, BeamtenR) Fachaufsichtsbeschwerde ->
Rüge des VA-Inhalts; wenn WS offensichtlich unzulässig, weil kein VA,
WS unstatthaft ist oder WS-Befugnis fehlt II. Zuständigkeit der WS-Behörde 73
VwGO - Sonderzuweisung? 73 I 2 Nr.1: Nächsthöhere Behörde - nach
lex specialis (Fachgesetz) -
die nach LOG übergeordnete Behörde (lex generalis) (3
Stufen: Ministerium, Mittel- und Unterbehörden) -
auch wenn unzuständige Ausgangsbehörde gehandelt hat -
bei mandatierten Erlassbehörden die für den Auftraggeber zuständige WS-Beh -
bei beliehenen Unternehmern die Beleihungsbehörde 73 I
2 Nr.2: Ausgangsbehörde -
wenn nächsthöhere Behörde oberste Bundes- oder Landesbehörde -
wenn AB selbst oberste B- oder L-behörde ist und
ausn. ein VV entgegen 68 I S.2 Nr.1 vorgeschrieben ist -
Ausn: 126 III Nr. 2 BRRG grds. die oberste Dienstbehörde -
bei kommunalen B die Vertretung, ausn. staatl Aufsicht -
meist aber Delegation der Dienstbeh auf Ausgangsbehörde -
grds. soll anderer SB WS bearbeiten (aber kein Verfahrensfehler) 73 I
2 Nr.2: Selbstverwaltungsbehörde -
Ausgangsbehörde oder nach Innenrecht bestimmtes Organ - SVA =
weisungsfreie Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises - auch
Gebührenerhebung der Kommune nach VwKostG P: Pflichtaufgaben
zur Erfüllung nach Weisung: -
Ordnungsverfügung: 12, 3 I OBG = PfAzEnW à Rechtsnatur streitig 73 I Satz 2 Nr. 1 iVm 7 AGVwGO oder
Nr. 3: 73 II 1 Ausschüsse und Beiräte: - auf Bundes ebene, aber nicht in
NRW - Zuständigkeitsperpetuierung, dh
Wohnsitzwechsel ohne Belang - Unzuständigkeit führt nicht zur
Unzulässigkeit der Kl, ist aber wesentlicher Verfahrensmangel gem 79 II
2 VwGO (aber BVerwG: Heilung im Prozess durch Billigung der
WSBeh möglich) - P:
Behörde leitet an falsche Behörde weiter und Fristablauf III. Abhilfeverfahren
ordnungsgemäß durchgeführt - WS bei Ausgangsbehörde: 72 VwGO wenn VA abgeändert werden soll,
dann WS-Bescheid erlassen (anders in Bayern, dort Abhilfebescheid) - WS bei WS-Behörde: 79 II 2 Verletzung
einer wesentlichen Verfahrensvorschrift IV.
Anhörung bei erstmaliger Beschwer 71 VwGO B. Zulässigkeit des WS I. Verwaltungsrechtsweg 40 I 1 - ör
Streitigkeit nicht-verfassungsrechtl Art - hM
Sonderrechtstheorie II. Statthaftigkeit 68 - grds.
wenn Erlass oder Kassation VA begehrt - dh AK
oder VK im Klageverfahren - kein
Ausschluss des WS 68 I 2: durch
Gesetz (Öffnungsklausel zugunsten
der Länder) 74, 70 VwVfG; 20
GjSM; 17 KDVNG; 11 AsylVfG, 123 GO; 6 AGVwG Nr.1: VA Landes- oder
Bundesministerium (dennoch erforderlich 126 III BRRG, 55
PBefG) Nr.2:
wenn AB oder WSB erstmalig Beschwer (für WSF oder Dritten) - kein
WS bei: Erledigung des VA, Untätigkeit 75 AnfechtungsWS:
68 I 1 - VA
muss objektiv vorliegen (Ausn: "Form-VA", nichtiger VA, Nichtakt) -
als Annex Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag, meist konkludent (auch
wenn FBA in VA-Erlass besteht, verfahrensrechtliche Einheit) -
Vorverfahren als SU-Voraussetzung für spätere Klage -
kein vorbeugender VA-Unterlassungs-WS statthaft (=
allg Leistungsklage) - AK
statthaft, wenn Feststellung begehrt, dass keine Erlaubnispflicht (ggf. Umdeutung des Begehrens) VerpflichtungsWS:
68 II -
vorausgegangenes erfolgloses Antragsverfahren (außer
wenn Ablehnung klar erkennbar) -
wenn VA aufgrund ÖR-Vertrag begehrt à allg LK -
selbständiger FBA nur wenn VA begehrt (sonst all LK) III. WS-Befugnis 42 II analog - mögliche
RV - bei
Dritt-WS: subjektives Recht (zB Nachbarschützende Norm) - bei
ErmessensVA: mögliche Interessenverletzung ("Beschwer" 70 I) IV. Form 70 - bei
Ausgangsbehörde (70 I 1 VwGO) oder WS-Behörde (70 II VwGO) (unzuständige
B muss WS als Amtspflicht weiterleiten wg Einheit der Verwaltung) - schriftlich
oder zur Niederschrift -
eigene Unterschrift (Faksimile reicht nicht) -
oder zumindest Urheberschaft feststellbar (und
mit seinem Willen in den Verkehr gelangt ist) -
nachträgliches Bekennen reicht auch aus, wenn fristgemäß -
Fax mit Unterschrift reicht aus -
Vermerk reicht nicht für "Niederschrift" (vorgelesen und genehmigt) -
Telefonat reicht nie, auch nicht Niederschrift (aber WE-grund) V. WS-Frist 70 I = 1
Monat nach Bekanntgabe -
Fristberechnung: 57 VwGO, 222 ZPO, 187 ff BGB -
fehlerhafte RBB: 58 II VwGO = 1 Jahr - bei OV: Zustellungserfordernis - Verwirkung analog 242 BGB: wenn
Kenntnis od. fahrlässige Unkenntnis - tatsächlicher Zugang bei Behörde ist
entscheidend (Eingangsstempel ist öff Urkunde
415, 418 ZPO) - 70 gilt nur für AK/VK (nicht bei
LK/FK, dort nur Verwirkung) - WSBeh kann trotz Verfristung
entscheiden (außer bei DrittWS) VI. WS-Interesse fehlt, wenn - sich VA erledigt hat und keine
fortdauernde Beschwer - es zur Rechtsverwirklichung keines
VA bedarf (zB genehmigungsfrei) - beantragte Entscheidung
offensichtl nutzlos (zB tats. Hindernisse) (aber kein Drittschutz, wenn WSI
fehlt) - missbräuchliche Inanspruchnahme
der Behörde VII.
Beteiligten-/Handlungsfähigkeit 79,11,12 VwVfG, Vertretungsmacht VIII.
Kein RB-Verzicht, keine WS-Zurücknahme RB-Verzicht / Verfahrensrechtliche
Verwirkung: - Verzicht: unzweideutig,
vorbehaltlos und ohne Bedingungen - kann nicht vor Bekanntgabe/Z
erklärt werden - darf nicht von Behörde durch
Zwang/Täuschung erwirkt worden sein - Behörde darf trotz Verzicht
sachlich entscheiden (VwRw eröffnet) abzugrenzen von: Rechtsverzicht
/ materiell-R Verwirkung: - subj- öff AbwehrR geht unter - bereits vor VA-Erlass zulässig,
gilt zulasten dingl Rechtsnachfolger - WS wird unbegründet Rücknahme des WS: -
unwiderruflich, Bedingungsfeindlich, unanfechtbar -
Unterfall der Erledigung, Beendigung des VV ex nunc (meist
förmlicher Einstellungsbescheid zur Klarstellung) -
str. ob nur bis Erlass des WSB (hM) oder noch bis zu dessen Bestandskraft zulässig (wie bei
Klagen), arg der hM: sonst könnte r.i.p. einfach abgewendet werden - R wird gem 130 BGB wirksam, danach
kein Widerruf mehr - erneute WS-Einlegung nur innerhalb
WS-Frist - Rücknahme nur in derselben Form
wie WS - keine Einwilligung der Behörde
oder anderer erforderlich C. Begründetheit I.
113 VwGO analog -
Rechtmäßigkeit des VA (EGL, formelle RM, materielle RM) - Eigene RV des WS-Führers - Sachentscheidungsbefugnis der
WS-Behörde WS-Behörde
muss Sache selbst "spruchreif" machen, grds. keine Zurückverweisung an Ausgangsbehörde (79, 24 VwVfG) II. Zweckmäßigkeit des AusgangsVA (bei
Ermessen od. Beurteilungss) - Unzweckmäßigkeit des VA - Interessenbeeinträchtigung des
WS-Führers D. Nebenentscheidungen I.
Kostenentscheidung - Entscheidung von Amts wegen 73 III 2
VwGO - bei Zurückweisung: WS-Führer
Verwaltungskosten einschl. Auslagen - bei Teilunterliegen: Quotelung - Kostenentscheidung ist nicht
Bestandteil des WS, dh. wie Erstbescheid zu behandeln - Kostenerstattung der
Rechtsverfolgungskosten des WS-Führers, wenn WS erfolgreich, RA nur wenn
"notwendig" 80 III 2 II.
Gebühren -
gesonderte RBB! III.
Regelung der Vollziehung - Aussetzung der Vollziehung 80 IV - Anordnung der sofortigen Vollziehung
80 II IV.
ggf. Verwaltungszwang |
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Dritt-WS |
P: wenn
sich Sach- und Rechtslage während WS-Einlegung des Nachbarn verändert - grds.
Lage zur Zeit des Erlasses des WSB maßgeblich - aber: dem
Begünstigten darf nicht die zZ des VA bestehende Rechtsposition ohne Rechtsgrundlage entzogen werden (14 GG), dh WS ist unbegründet sonstige
Möglichkeit der WS-Behörde: - Rücknahme nach 38
VwVfG? minus, da Ausgangsbehörde zuständig -
Selbsteintritt 60 II S.1 BauO, 12, 10 OBG mangels Weisung (9 OBG) unzulässig - Ersatzvornahme gem 120 I GO minus, da
reine Rechtsaufsicht -
Erteilung der Weisung auf Rücknahme 60 II 1 BauO, 12, 9 2b OBG? + - zulässige Rücknahme nach 48 - Verhalten der Ausgangsbehörde
"nicht geeignet" |
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Entbehrlichkeit |
-
angefochtener VA wird durch neuen ersetzt oder geändert -
weiterer VA, der in Zusammenhang mit angefochtenem VA steht -
rügelose Einlassung der Behörde - WS-Behörde
äußert vor WS-Erhebung ablehnende Haltung |
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Erledigung des |
- es darf
kein WSB mehr ergehen (BVerwGE) - WS-Verfahren ist einzustellen (evt.
FFK analog 113 I 4 möglich) - wenn dennoch ablehnender WSB ergeht, ist
dieser mit AK aufzuheben - WF kann ohne WSB FFK einlegen - im
BeamtenR ist FF-WS jedoch geltendes R - aA
FF-WS ist zulässig, wenn berechtigtes Interesse gem. 113 I 4 |
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Maßgebliche |
- grds. Zeitpunkt des Erlasses des WSB - auch im ImmissionschutzR (wg 17, 67 BImSchG) Ausn. Erlasszeitpunkt des AusgangsVA: - alte Abgabensatzung (Grds. der Einmaligkeit der
Beitragserhebung) - baurechtl. NachbarWS (kein nachträglicher Entzug
der R-Position) (Vorauss:
BauGen wird schon mit Bekanntgabe an Bauherr wirksam) |
VwVfG |
46 |
Unbeachtlichkeit |
- bei Verletzung Verfahren (Ausn. 42 SGB X, 127
AO), Form, örtl Zuständigkeit, wenn
keine andere Entscheidung -
mangelnde Kausalität, faktische Alternativenlosigkeit - B hat
dann materiellen Aufhebungsanspruch gegen AB |
VwVfG |
45 |
Heilung von |
Nr.1:
Nachholung der Antragstellung durch den Adressaten Nr.2:
Nachholung der Begründung des Erstbescheides - bis
zur AbhilfeE ist AB zuständig, danach auch die WSBeh - nur formelle Begründungsfehler oder
gänzliches Fehlen (für materielle Fehler gelten Regeln
über Nachschieben von Gründen) Nr.3:
Nachholung der Anhörung -
Mangel idR geheilt, wenn B in seinem WS Gelegenheit zum Vorbringen hatte
und Behörde dies zur Kenntnis nimmt Nr.4:
Nachholung der Mitwirkung eines Ausschusses oder Behörde - keine Heilung wenn Mitwirkung zwingend
vor VA-Erlass vorgeschrieben und Schutzzweck sonst unterlaufen würde Folge: - WS ist
unbegründet, jedoch trägt AB die Kosten 80 I S.2 VwVfG - ist wegen unterlassen Anhörung oder Begründung
WS-Frist versäumt, dann Anspruch auf
Wiedereinsetzung ivS - Heilung
bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens möglich, auch in Revisionsinstanz (45 II ist lex spec zu 137
II) -
Aussetzung (94 S.2 VwGO) oder Frist zur Stellungnahme (87 I S.2 Nr. 7) - bei
Grundrechtsverletzung Heilung von Anhörung verfassungswidrig |
VwGO |
114 S.2 |
Nachschieben |
- Gründe
müssen schon bei Erlass des VA vorgelegen haben - VA darf
dadurch nicht in seinem Wesen verändert werden - Betroffener
darf nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden - bei ErmessensVA Nachschieben verboten wenn WSBeh
nicht mit AB identisch - bei
intendiertem Ermessen (Regelfall ist eine best. Entscheidung) ist nachträgliche Abwägung eine Ergänzung |
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Prüfungsumfang |
- Grds.
umfassende Kontrollkompetenz - Befugnisse aber WSBeh nur vorgegebenen Rahmen,
kein kompetenzüberschreitender
Erstbescheid - WSBeh
muss alle Anspruchsgrundlagen prüfen (bei VK) - WSBeh kann
von AB irrtümlich für gebunden gehaltene Entscheidung im im eigenen Ermessen treffen -
Einschränkung der Ermessenskontrolle bei - SelbstverwaltungsA - Prüfungsrechte - durch Gesetz, VO (VV reicht
nicht) - aus tatsächlichen Gründen,
Bewertungsmaßstäbe, -spielraum - Verweigerung gemeindlichen
Einvernehmens 36 I BauGB -
Ersetzung nur im Wege der Rechtsaufsicht durch die Kommunalaufsichtsbehörde (neu: 36 i
S.3 BauGB nach LandesR zuständige Behörde, in NRW fehlt
Regelung) - Inzidentkontrolle untergesetzlicher
Normen - wenn Zweifel an Gültigkeit B-Plan,
muss WS-Verfahren bis zur Klärung ausgesetzt werden |
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reformatio in |
-
Verböserung innerhalb des RB-Verfahrens - nur wenn
Entscheidungsausspruch geändert wird (nicht Begründung) - vor
Gericht Verbot der rip (Ausnahme: Anschlussrechtsmittel) - Verböserung nur zu lasten des WF kritisch - Anhörung gem 71 VwGO erforderlich (WF kann WS dann
zurücknehmen) Materiell-rechtlich: -
Abwägung Gesetzmäßigkeit ß>
Rechtssicherheit/Vertrauensschutz Regelfall: Vorrang des Gesetzmäßigkeitsinteresses
(NRW rip grds zulässig) BVerwG:
Rip zulässig wenn positiv geregelt od nach Grunds. 48, 49 VwVfG - idR Vertrauen
des WF weniger schutzwürdig, da er durch WS den VA hat unbeständig werden lassen - bei
Abgabenbescheiden Vertrauen idR schutzwürdiger - keine
rip wenn WSBeh nur auf reine Rechtskontrolle beschränkt - rip nur
aus Rechtmäßigkeitserwägungen nicht zweckm. zulässig - aber:
Minimalstandard bundesverfassungrechtlichen Vertrauensschutzes - bei
Teilanfechtung keine rip bzgl des anderen Teils zulässig Verfahrensrechtlich: -
unproblematisch wenn WSBeh und AB identisch ist oder mit denselben Zuständigkeiten ausgestattet ist - rip
auch zulässig, wenn WsBeh vorgesetzte Behörde der AB ist oder ausdrückliches gesetzl Einräumen - wenn
nächsthöhere Behörde: WSBeh ist auf Weisungen im Innenverhältnis beschränkt und darf nur bei SelbsteintrittsR
nach außen tätig werden
(Sachherrschaft bleibt bei AB) |
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Entscheidung |
- grds.
hat WSBeh Sachherrschaft und kann trotz Verfristung entscheiden - im
Gerichtsverfahren gilt WS dann als zulässig - keine
Entscheidung wenn schutzwürdige Positionen Dritter berührt - dann nur 48, 49 VwVfG möglich wenn WSBeh =
AB - Dritter nicht schutzwürdig, wenn er selbst
WS betreibt oder Gemeinde ist -
Rechtsaufsichtsbehörde darf nicht über verspäteten WS in einer SelbstverwaltungsA entscheiden, evt. Weisung
ggü AB |
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Begründeter WS |
à ganz
oder teilweise Aufhebung des AusgangsVA, evt. Folgenbeseitigung VerpflichtungsWS: - str. ob
WSBeh den beantragten VA selbst erlassen kann (1) oder darauf beschränkt ist, die AB zum Erlass
anzuweisen (2) - zu (1)
Devolutiveffekt des WS -> Sachbefugnis geht auf WSBeh über - Streit
kann offen bleiben, denn WSBeh ist nicht zum Erlass verpflichtet - Praxis:
Aufhebung des VersagungsVA + Anweisung an AB VA zu erlassen Zurückverweisung
an AB - grds.
muss WSBeh in vollem Umfang abschließend entscheiden - Ausn.
bei VK Zurückverweisung an AB mit der Anweisung neu unter Beachtung der Rechtsauffassung der WSBeh
zu entscheiden -
Zurückverweisung nur in den Fällen, in denen die Kontrollbefugnis der WSBeh beschränkt ist (zB Gebühren,
Prüfungen) Fachaufsichtliche
Weisung statt WSB - wenn WSBeh = Aufsichtsbehörde dann in der Praxis
meist Weisung an AB
zur Abhilfe (dh kein förmlicher WSB) - jedoch
Bedenken, wenn AB Abhilfe verweigert, dann schreibt 73 I VwGO vor, dass WSB erlassen werden
muss |
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Erledigung |
- durch Rücknahme
des WS oder auf andere Weise - Tenor:
"Das WSverfahren wird eingestellt." + Kostenentscheidung streitige
Erledigung: - wenn WF Entscheidung begehrt, obwohl WSBeh
Streit für erledigt hält à
Zurückweisung mangels RSB - wenn nur WF Verfahren für erledigt hält,
dann dennoch Einstellung, nur bei bes. Interesse Feststellung, dass VA
rw gewesen ist Zuständig
für Einstellung und Kostenentscheidung: - bis
Abhilfeentscheidung allein AB, danach daneben auch die WsBeh |
VwGO |
73 III 2 |
Kosten- beim WS |
1. Verwaltungskosten
(Gebühren und Auslagen nach VwKostG, GebG) 2.
notwendige Aufwendungen (RA, Aufw
der Beteiligten) -
Aufwendungen anderer Beteiligter nur wenn diese Anträge gestellt haben -
Trennung 1. KostenlastE (80 VwVfG) und 2. KostenfestsetzungsE - Zur
Kostenlastentscheidung gehört auch Notwendigk der Zuziehung RA -
Aufwendungen außerhalb WSV (zB Anhörung) grds nicht erstattungsfähig - mit
Klage gegen WSB auch gleichzeitig gegen Kostenentscheidung - wenn
keine KostenlastE im WSB, dann ist dieser nicht bestandskräftig Rechtsvorschriften: - 80
VwVfG NW lex generalis - 63 SGB X, 334 II LAG -
Steuerrecht: AO 1977, kostenfrei aber kein Aufwendungsersatz - str. bei Abgaben nach KAG, ob Kosten gem
VwVfG oder AO (hM) - zT 80 VwVfG analog bei DrittWS, Rücknahme
oder Erledigung - VerwKostG - NRW: 15, 10, 2 GebG, 5 KAG,
Gebührensatzung der Kommune |
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Verwaltungs- |
=
Gebühren und Auslagen Kostenlast: - nur bei
erfolglosem WS - NRW nur
wenn AusgangsVA gebührenpflichtig war - 15 IV
GebG Gebühren für erfolglose Dritt- und KostenWS - WS in
Dienst- oder Amtsverhältnissen kostenfrei -
Entscheidung bei AB bis Abhilfe, danach WSBeh Kostenfestsetzung: -
zuständig ist WSBeh - Höhe
der Gebühren: 15 III GebG, 5 KAG - evt.
Kostenvorschuss 16 VwKostG NW vor WS-Bearbeitung |
VwVfG |
80 |
Aufwendungen |
-
notwendige Kosten aus ex ante Sicht - nicht:
Kosten für VwVf des AusgangsVA - RA für den
WSF idR notwendig wg Waffengleichheit - für
Kostenbescheid gilt 80 II Nr.1 VwGO nicht erfolgreicher
WS: - Rechtsträger dem WSF alle
Rechtsverfolgungskosten erfolgloser WS: - WSF der Behörde (ausn. Dienst- oder
Amtsverhältnis) bei
Dritt-WS, Erledigung, Rücknahme: Gesetzeslücke (mM VwGO analog) |
VwVfG |
14 |
Vertretung im |
- 79 iVm
14 VwVfG durch Bevollmächtigten - geschäftsmäßig nur durch RA'e (sonst
Zurückweisung gem 14 V VwVfG iVm
1, 5 RBerG), privat auch durch Ehegatten möglich - Rechtsakte
bis Zurückweisung bleiben wirksam -
Vollmacht gilt grds. nur für VV, besondere ProzessVM nötig - eigene
Erklärungen des Vertretenen möglich - RA hat
VM nur auf Verlangen vorzuweisen, VM auch mündlich möglich -
Erlöschen nur durch Widerruf (wirksam mit Zugang bei Behörde) -
Bekanntgabe soll an RA erfolgen (sonst WEvS möglich) -
Zustellung muss gem 8 I VwZG an RA erfolgen, wenn schriftliche VM (Heilung
durch 9 I möglich, außer wenn Klagefrist) - WS eines Vertreters ohne VM: - hM: WSB ergeht
an Vertretenen (aA an Vertreter selbst) - WS eines Handlungsunfähigen ist unwirksam, kann
aber durch Genehmigung des gesetzl.
Vertreters /Eltern) oder des handlungsfähig Gewordenen
wirksam werden ex tunc |
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anwaltliches |
Angabe
Mandatsverhältnis Widerspruchserhebung Begründung - Sachverhaltsdarstellung - Rechtliche Würdigung - evt. besonderes subj Recht Antrag Grußformel
/ Unterschrift |
VwGO |
73 III |
Widerspruchs- |
Stadt Köln Ort,
Datum Der Oberstadtdirektor Aktenzeichen Postanschrift Sachbearbeiter per PZU (gegen
EB bei RA) Tel. Name,
Anschrift, ggf. RA Betreff: Ungenehmigte ... Bezug: Ihr WS mit
Schreiben vom ... Anlagen: W i d e r
s p r u c h s b e s c h e i d Sehr geehrter .. I Hauptsacheentscheidung
Ihr WS vom .. gegen den
Bescheid des X vom ... wird zurückgewiesen. oder: Die x-Verfügung des X der Stadt Y vom
... wird aufgehoben. - evt.
Beseitigung der Vollzugsfolgen - bei
Dritt-WS zusätzl: Der Y-Antrag des A vom ... wird abgelehnt. - bei VK:
Der ablehnende
Bescheid des X der Stadt Y vom ... wird aufgehoben. Ihnen wird die
Erlaubnis erteilt, ... -
Anweisung der Ausgangsbehörde VA zu erlassen nur ausnahmsweise -
Zurückverweisung an A zur E unter Beachtung der Rechtsauffassung der WSBeh, nur wenn eingeschränkte
Kontrollbefugnis (zB Prüfungsleistungen),
aA zulässig wg 113 III bei
teilweisem Erfolg: ... wird aufgehoben. Im
übrigen wird des WS zurückgewiesen. In Abänderung des
Bescheides .. setze ich ... fest. II Nebenentscheidungen ggf.
Anordnung der sof. Vollz oder Aussetzung der Vollz Die sofortige Vollziehung
der X-Verfügung vom ... wird angeordnet. Ihr Antrag vom .. auf
Aussetzung der sofortigen Vollz wird abgelehnt ggf. Androhung
von Zwangsmitteln Falls Sie nicht ... werde
ich ... auf Ihre Kosten vornehmen. Die Kosten der EV werden auf x Euro
veranschlagt. III
Kostenentscheidung 73 III 2: 80 VwVfG
Kostenerstattung Die Kosten des WS-Verfahrens sind von
Ihnen zu tragen / trägt die Stadt X. Die Stadt X hat Ihnen Ihre notwendigen
Aufwendungen mit Ausnahme von ... zu erstatten. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war
(nicht) notwendig. Die Kosten des WSV werden gegeneinander
aufgehoben. IV Gebührenfestsetzung Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. oder: Für diesen WSB
wird eine Gebühr von ... erhoben. Auslagen sind iHv x zu erstatten. Begründung: - wegen 73 III VwGO, 39 I 2 VwVfG - entfällt, wenn WS in vollem Umfang Erfolg hat - Verletzung führt auf Klage zur Aufhebung, keine Heilung
möglich 45 II I. Sachverhaltsdarstellung - Unbestrittene Tatsachen - Ausgangsverfahren (Tenor, wesentl. Gründe) - WS-Verfahren (Erhebung, Vorbringen,
Beweise) - ggf Auslegung des Begehrens II. Rechtliche Würdigung - ggf. Auslegung des RB-Antrags - Zuständigkeit WSBeh Ich bin gem. § 73 I 2 Nr. 1 VwGO iVm 3 I, 4 I, 5 I, 7 I
OBG NW und § 7 AGVwGO zur Entscheidung über Ihren WS
berufen. - Ergebnissatz: Der Widerspruch ist zwar zulässig, aber
nicht begründet. - evt. Zulässigkeit WS - evt. Entscheidung über Wiedereinsetzung
ivS oder E trotz Verfristung - Begründetheit WS (EGL, RM, Zweckm) Der WS ist unbegründet, weil die X-Verfügung weder rw noch
zw ist. Der
WS ist begründet, weil die X-Verfügung rw ist und Sie in Ihren R verletzt. -
Bezugnahme auf Gründe des AusgangsVA - bei Abweichen nähere Ausführungen - Argumente des WSF widerlegen - bei ErmessensE: alle
entscheidungserhebl Gesichtpunkte nennen - Besonderheiten des Einzelfalls Da die X zum Erlass des VA verpflichtet war, bestand für
Zm- Erwägungen kein Raum. oder: Dafür, dass der
VA unzweckmäßig sein könnte bestehen keine Anhaltspunkte. - Begründung Nebenentscheidungen - wichtig bei 80 III Anordnung der sof
Vollz III
Gründe für Kostenentscheidung / Gebührenfestsetzung Die Kostenentscheidung
ergibt sich aus § 73 III 2 VwGO iVm
80 I 3 VwVfG NW. Die Gebühr (auch G-Freiheit) beruht auf § 15 III GebG NW
(oder bei SV 5 III KAG). Die Kosten der EV sind gem 11 II Nr. 7 zu erstatten.
Rechtsbehelfsbelehrung 73 III 1 Gegen den ... des ... kann
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses WSB Klage erhoben werden. Die
Klage ist beim VG in .. (Anschrift) schriftlich einzureichen oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. (Die Klage muss den
Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie
soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen
sollen so viel Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können.) Falls die Frist durch das
Verschulden eines von Ihnen Bevollm versäumt werden sollte, so würde dessen
Verschulden Ihnen zugerechnet werden. evt.: Gegen die
Gebührenentscheidung dieses Bescheides kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses WSB WS erhoben werden. Der WS ist bei .. schriftlich oder
zur Niederschrift zu erheben. evt. Soweit eine
vw-gerichtliche Kl gem 80 .. VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, können Sie
beim VG in X einen Antrag auf AO der aW stellen. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Unterschrift
(Behördenleiter in Vertretung) |
VwZG |
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Zustellung |
- grds. an alle Betroffenen, also auch an beide
Eheleute - Heilung 9 gilt nicht für Fehler bei
WSB-Zustellung, da Klagefrist in Gang gesetzt
(aber WSB ist dennoch wirksam, wenn 43 VwVfG, 9 I VwZG) mit Postzustellungsurkunde - 3 VwZG iVm
180 -186, 195 II ZPO - wenn B
nicht angetroffen, Ersatzzustellung: schriftl Mitteilung über Niederlegung bei Post in richtigem
Briefkasten per Einschreiben - 4 VwZG -
Zustellungsfiktion: Gilt mit dem 3. Tage n. Aufgabe zur Post als zugestellt - auch wenn
früher oder sonntags (hM, da 31 VwVfG nicht für Termine gilt) - Ausnahmen: Brief kommt gar nicht /
später an - keine
Ersatzzustellung möglich, nur Z an Ersatzempfänger - Z erst+,
wenn in Verfügungsbereich des B oder E gelangt gegen Empfangsbekenntnis - 5, 10-13
VwZG - an
Behörden, RA'e, Rücksendung mit Unterschrift reicht (418 ZPO) |
BGB |
291 |
Prozesszinsen |
- auch
bei ÖR Forderungen anwendbar - RhK bei
Zahlungsklage ab Klageerhebung (90, 81 I VwGO) - keine
Prozesszinsen bei Bescheidungsklagen - nicht
aber 286, 288 |
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Verwaltungs- |
- Urteil 107, 47 VwGO - Gerichtsbescheid 84 (steht einem Urteil gleich 84 III 1) - Beschluss -
Verfügung |
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Beschluss |
- Normenkontrolle - Wiedereinsetzung - Einstweiliger RS - Verweisung - Beweisverfahren - Berichtigung - Zulässigkeit Berufung / Revision - Beschwerde gg Entscheidungen |
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Rechtsmittel |
= Berufung, Revision, Beschwerde à alles andere sind Rechtsbehelfe - Devolutiveffekt - Suspensiveffekt - formelle Beschwer ist erforderlich |
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Zulässigkeit |
1.
Statthaftigkeit angefochtene Entsch. muss überhaupt u.
gerade m RM anfechtbar seinn 2. Anfechtungsberechtigung Beteiligte oder sonst Betroffene (bei
Beschwerde) 3. ggf
Zulassung 124 I, 132 I, 146 IV 4. Form
und Frist 124a I, 133 II, 139, 146 V, 147 5.
Beschwer 6.
Rechtsschutzbedürfnis 7. Kein
Ausschluss des RM (Verzicht oder Verwirkung) |
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Sachurteils- |
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Abweisung durch Prozessurteil oder Entscheidung zur Sache? -
allgemeine SUV (für alle Klagen) -
besondere SUV (für die einzelnen Klagen) - 3
Gruppen: Gericht, Beteiligte, Verfahren (wo, wer und wie?) 1. Deutsche Gerichtsbarkeit - grds +, außer bei Diplomaten oder
EU-Akten 2. Verwaltungsrechtsweg
40 I - keine verfassungrechtliche
Streitigkeit - keine abdrängende Zuweisung an andere
Gbk - keine privatrechtliche Streitigkeit
(Kehrseite des Leistungsanspruchs) falls VwRw minus à
Verweisung gem 17 aII GVG durch Beschluss 3. Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit - VG 45 - OVG 47, 48, 190 Nr.4 - BVerwG 50 VwGO, 10a BAG, 13 PatG, 63 KreditwG, 5
VerkPBG Instanzielle Z - OVG als 2. Instanz bei
Berufung und Beschwerde gg VG, 46 - BVerwG bei Revision und
Beschwerde, 49 Örtliche Z 52 - Bezirk des Vermögens - Sitz der Körperschaft oder
Erlassort bei VA - bei Beamten etc. dienstl.
Wohnsitz oder Verweisung gem 83 VwGO, 17-17 b GVG 4. Beteiligtenfähigkeit
61 = wer Rechtssubjekt im Vw-Prozess sein
kann - Beteiligte 63 - Streitgenossenschaft 64 (59 ff
ZPO), einfache SG bei AK gg AllgV -
Beiladung 65 (I einfache, II notwendige) Nr. 1
natürliche und juristische Personen (iVm 62 I 1) Nr. 2
Vereinigungen soweit ihnen ein R zustehen kann
- Parteien (iVm 3 S.1
PartG), auch niedere Gebietsverbände - Rat, BM, Fraktionen Nr. 3
Behörden iVm 5 I AG VwGO (zB OB) 5. Prozessfähigkeit 62 = Fähigkeit, einen Prozess selbst oder
durch einen Bevollm zu führen - nach BGB Geschäftsfähige 2, 104 ff - beschränkt gf soweit anerkannt - gesetzl Vertretung Prozessunfähiger 62
IV (53 ff ZPO) - für Behörden und jurP handelt gesetzl
Vertreter oder Vorstand 62 III - RA-Zwang vor OVG und BVerwG 67 I - fakultativ RA vor dem VG 67 II 6. Richtiger Beklagter 78 - aktive
und passive Prozessführungsbefugnis (wer gegen wen?) - Nr.
2 gg die Erlassbehörde iVm 5 II AG
VwGO (Behördenprinzip) à wenn minus, Nr. 1 gg die Körperschaft (Rechtsträgerprinzip) - Passivlegitimation gehört zu
Begründetheit (Ist er Träger des materiellen
Rechts?) 7. Statthafte
Klageart Anfechtungsklage - Ziel: Aufhebung eines nicht erledigten
VA - Gegenstand: - VA in der Gestalt des
WSB -
ausn. WSB wenn erstmalige oder zusätzl Beschwer - Umfang: - Gesamtanfechtung - Teilanfechtung
("soweit") d. VA oder der Nebenbestimmung Verpflichtungsklage - Ziel: Erlass eines VA - Versagungsklage oder Untätigkeitsklage
75 (ohne VV) - VK auf Widerruf/Rücknahme eines VA ex
tunc ist unzulässig (wg Frist) - Übergang von UK auf VK ist zulässig
(nach Ablehnungsbescheid), dann muss trotzdem WS eingelegt werden,
Gericht setzt solange aus - VK: Vornahmeklage oder
Bescheidungsklage Allg Leistungsklage - 43 II, 111, 113 III, 169 II, 170, 191
I - schlichtes Verwaltungshandeln (HDU) - grds. kein VV, keine Frist - auch vorbeugende Unterlassungsklage
(gg VA/Norm qual RSB erford.) -
auch Behörden können klagen, wenn VA-Erlass mögl aber nicht geb Feststellungsklage - Rechtsverhältnis-FK und
Nichtigkeits-FK - Ziel: Feststellung des
(Nicht-)Bestehens eines RV oder der Nichtigkeit
eines VA - grds. kein VV, keine Frist - Feststellungsinteresse erforderlich (gerichtlich,
baldig, Subsidiarität) Fortsetzungsfeststellungsklage - 113 I 4 oder analog "vor"
Klageerhebung - Feststellung der RW eines erledigten
VA (also eigentlich AK oder VK) - kein vorläufiger RS (auch Übergang ist
unzulässig) 8. Klage- (Antrags-)
befugnis - 42 II (bei LK nur analog, FK str.) - Antragsbefugnis 80 V - Zweck: Ausschluss von Popularklagen,
nur individueller RS Art. 19 IV - bei Innenrechtsstreit: nur
subjektive Rechte, wenn ausdr. zugewiesen (zB
Aufsichtsstreit, Kommunalverfassungstreit, Planungshoheit) - hM
Möglichkeitstheorie, AdressatenT (aA SchlüssigkeitsT,) "offensichtlich und eindeutig nach keiner
Betrachtungsweise subj R des Kl verletzt sein können bzw die vom
Kl behaupteten R bestehen oder ihm
zustehen können." - Drittschutz
nur, wenn mehr als Interesse oder Rechtsreflex à Schutznormtheorie - bei Normenkontrolle: 47 II seit
1997 mögl subj RV erforderlich, früher Nachteil (Normvollzugsbehörden auch ohne
RV wg Inzidentkontrolle) - keine Kl-B wenn Normergänzung
genügt und N-Verwerfung beantragt - Prozessstandschaft: gewillkürte
unzulässig, gesetzliche 42 II "soweit gesetzl nichts anderes bestimmt
ist", dh keine RV erforderlich - Verbandsklage:
- egoistische VbK = eigene R (8 IV
HandwO, 29 BNatG) à klagebefugt - altruistische VbK = fremde R à nur wenn
ausdr gesetzl zugelassen - kommunale VbK für ihre Einwohner =
unzulässig - kompensatorische VbK =
Zusammenfassung v massenhaft gleichgerichteten Individualkl à nur
ausn. zulässig - Verwirkung: durch Nichtgebrauch
oder Rechtsmissbrauch (242 BGB) 9. Ordnungsgemäße
Klageerhebung - 81, 82 - schriftlich oder zur Niederschrift
(13, nur beim VG) - bestimmender Schriftsatz (129 ZPO) und Unterschrift - Gericht muss auf Heilung hinwirken (82 II, 86 III, 91
I) - Bezeichnung Kläger (+ Adresse,
Postfach nicht ausreichend) - Bez Beklagter 78 (Berichtigung nur
durch Kl-Änderung) - Angabe Streitgegenstand - bestimmter Antrag (vollstreckungsfähig),
Begründung, Kopie VA und WSB - bei SE-Klagen oder LK auf
Folgenbeseitigung vorprozessualer Antrag bei Behörde erforderlich (sonst Klage
unzulässig) 10. Frist - 74 AK/VK = 1 Monat - auch bei AK gg nichtigen VA (oder
Übergang zur fristlosen FK) - keine Frist bei LK und FK (außer 126
III BRRG), str. bei FFK - Abweichungen nur durch Bundesrecht
möglich - Beginn: Zustellung des WSB oder
Bekanntgabe VA (wenn kein VV) bei mehreren
Personen für jeden gesondert - wenn B bei Berufung WS sachlich
entscheidet, wird unzulä Kl zulässig - bei fehlender /unrichtiger RBB à
Jahresfrist 58 II (bei
Nachbarn 58 II analog Verwirkung nach Baubeginn) - bei Versäumung kann Kl WivS (60 VwGO)
beantragen (kein Verschulden der Versäumung wenn 46 VwVfG) -
Klageerhebung bei unzuständigem Gericht: - Versehen od. schuldhaft à
Verweisung nicht fristwahrend - ansonsten à
Fristwahrung unabhängig v. Zeitpunkt der Verweisung Untätigkeitsklage - Einlegung frühestens nach 3
Monaten (Sperrfrist; Verkürzung bei bes. Umständen mögl, zB wenn 123 zulässig
wäre) -
nach einem Jahr Verwirkung (76 VwGO aF) - wenn Entscheidung über WS nach
urspr zulässiger Kl-Erhebung, muss WSV nicht nachgeholt werden - 14a BImschG: UK möglich, auch wenn
B zureichenden Grund hatte Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigung verspäteter AK/VK gilt 74
(nachträgliche FFK) - Erl. während WSV: 74 - Erl. vor Einlegung und WSFrist à kein
FFWS erforderlich (hM), FFK innerhalb Jahresfrist, da keine
RBB (aA 74 analog) Normenkontrolle - 47 II 1 = 2 Jahre nach Bekanntmachung - bei Inzidentkontrolle 47 II 1 analog
(Verwirkung), weil nur inter partes - bei VerfB aber Jahresfrist 93 III
BVerfG 11. ggf. Vorverfahren - 68 ff - entbehrlich, wenn Bekl sich
rügelos auf Klage einlässt oder Zweck schon anders erfüllt (zB
AbänderungsVA) - bei mehreren Klägern reicht es wenn
einer VV durchführt (BVerwG) - hält Behörde irrig VV für entbehrlich,
dann Kl ohne VV zulässig - str. formfehlerhafter/verspäteter
WS: - hat B WS als
unzulässig verworfen à Prozessurteil wenn unzul. -
hat B sich trotz unzulässigem WS eingelassen à Kl zulässig, aA unzulässig, da VA
bestandskräftig und B kein SelbsteintrittsR hat - VA mit Drittwirkung: B muss
Vertrauenswirkung 50 VwVfG beachten - str. bei Fristversäumung VG für
Wiedereinsetzung idvS zuständig? - hM +, weil gebundene E, Konnexität
mit Hauptentscheidung - aA minus, B kann nur auf WE
verklagt werden, da Ermessen 12. Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit - Klage üb. gleichen Streitgegenstand
vor and. G unzulässig 17 I 2 GVG (außer
wenn VerfassungsG) - Identität Beteiligten +
Streitgegenstand (RS-Begehren und RS-Form) - Beginn Rhk: mit wirksamer
Klagererhebung 90 I - Ende: rk Urteil, Kl-Rücknahme 92,
Prozessvergleich 106, über Erl-erkl 13. Rechtsschutzbedürfnis - besonderes RSB 43 I, 113 I 4 VwGO - allgemeines RSB (Verbot des
Missbrauchs, Prozessökonomie) - grds. +, außer wenn - Kl sein Ziel sachgerechter
anders erreichen kann (ineffektiv) - Klage die Rechtsstellung des
Kl nicht verbessern kann (nutzlos) - Klage nur dazu dient, den B zu
schädigen (Schikane) - Klage verfrüht ist (unzeitig) - isolierte AK: besonderes RSB
nachzuweisen (weil VK einfacher) - LK grds + (außer wenn
Vollstreckungstitel vorhanden oder Kl gg Leistungsbescheid
möglich) bei Kl auf künftige Leistung:
Besorgnis der Nichtleistung erforderlich - vorbeugende Unterlassungsklage: qualifiziertes RSB (unzumutbar RV
abzuwarten, auch bei 123, Ausn. repressiver RS im Planungsrecht idR
nicht ausreichend) - Feststellungsklage 43 I -
RSB und berechtigtes Interesse an baldiger Festst (FI) = jedes schutzwürdige Interesse
rechtl, wirtschaftl oder ideeller Art - + bei RehabilitierungsI,
WDH-Gefahr, Vorbereitung Amtshaftungspr, Fortdauer von GR-Beeinträchtigungen -
str. bei Behörden, wenn VA möglich (hM FI dennoch +) - str. ob durch FK Zivilprozess
vorbereitet werden darf - vorbeugende FK zur Präjudizierung
Straf/Owi/Diszi zulässig - FI +, wenn Rw des VA zu TBM des
FBA zählt - Subsidiaritätsklausel 43 II 1 - Normenkontrollverfahren - wenn Behörde Antragsteller RSB
immer + - minus, wenn Norm nur gesetzl
Bestimmung wiederholt - str. wenn Norm vollzogen und VA
bereits unanfechtbar, bei aufgehobener Norm |
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Gestaltungsklage |
-
Anfechtungsklage, wenn VA - wenn
kein VA/Norm (andere Hoheitsakte), allgemeine Gestaltungsklage -
besondere Gestaltungsklagen: Abänderungsklage (173 VwGO, 323 ZPO),
Wiederaufnahmekl (153 VwGO, 578
ff ZPO), Schiedsspruchaufhebung (173 VwGO, 1059 ZPO), Vollstreckungsgegenklage (167 VwGO, 767 ZPO) |
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Anfechtungs- |
- gegen
noch nicht erledigten belastenden VA in Gestalt des WSB Anfechtung
von Nebenbestimmungen zulässig? -
abzugrenzen von Inhaltsbestimmungen der Hauptregelung, Erläuterungen, Hinweisen, Teilgenehmigung, modifizierende Gewährung) - Auflage, Bedingung, Befristung (früher: AK
nur bei Auflage möglich) - heute: AK möglich, wenn Teil
"abtrennbar" ist ohne dass VA Sinn verliert - bei modifizierender Auflage: VK auf Erlass
des ursprüngl begehrten VA Isolierte AK zulässig? = isolierte Anfechtung des
Ablehnungsbescheids - eigentlich VK, da hier die Aufhebung schon
enthalten aber RSB + - bei Anfechtung von Nebenbestimmungen - bei Anfechtung nur des WSB 79 II 1 VwGO
(zusätzl. selbst. Beschwer) - auch bei Verfahrensfehler wenn kausal
(außer bei gebundenem VA) |
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Verpflichtungs- |
Arten: Vornahmeklage
oder Bescheidungsklage - VoK =
auf Erlass eines bestimmten VA gerichtet - BeK = Verurteilung der Behörde zur Bescheidung des
Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts - BeK weniger Rechtsschutz, aber auch weniger
Kosten (bei VoK würde Kl teilweise
unterliegen, wenn an Beh zurückverwiesen wird) - keine
BeK bei gebundenen Entscheidungen, Ausn: Beurteilungsspielraum Beurteilungsspielraum - grds.
volle gerichtliche Kontrolle außer bei (administrativer B.) - Prüfungsentscheidungen - dienstl Beurteilungen - personale Prognoseentscheidungen (- str. Planungsentscheidungen,
Entscheidungen von Fachgremien) |
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Feststellungs- klage |
- nur
hinsichtl der Kosten vollstreckbar - auch
Zwischen-FK ist zulässig Subsidiaritätsklausel 43 II 1 - kein RSB soweit gleich effektiver RS durch
Gestaltungs/Leistungklage im Vw-Rechtsweg - Zweck: Verhinderung,
dass besondere Z-Vorauss unterlaufen werden -
Subsidiarität gilt nicht - bei allg. LK im Organstreit - bei Kl gegen Träger der öff Gewalt wg
20 III GG (hM) Rechtsverhältnis-FK
-
Rechtsverhältnis = die sich aus einem konkretem SV aufgrund einer ör Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen
zwischen 2 Personen -
insbesondere Berechtigungen und Verpflichtungen (nicht: Vorfragen) -
hinreichend konkret (Erlass VA, ör Vertrag oder schlichtes VwH) -
vorbeugende FK nur bei qualifiziertem RSB zulässig (nachträglicher RS unzumutbar oder
irreparabel), sog. "Damokles-Situation" (bei
Straftaten, Owi) minus, wenn vor Vollzug noch VA ergehen muss
(+ RS ausreichend) - bei
Erledigung (RV in der Vergangenheit) strenge Anforderungen (Wiederholungsgefahr oder
Rehabilitationsinteresse) -
unzulässig: FK gegen Rechtsnormen (nur inzident mögl) Nichtigkeits-FK -
Feststellung, dass VA nichtig ist -
unzulässig solange AK noch anhängig ist - RSB
auch +, wenn Rücknahme oder Feststellung bei Behörde beantragt |
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113 I 4 |
Fortsetzungs- feststellungs- klage |
- setzt
Rechtsstreit aus AK/VK fort bzw ersetzt diesen -
Erledigung des VA durch Rücknahme, Zeitablauf, auflösende Bedingung,
Wegfall Regelungsobjekt Faustregel: wenn Aufhebung des VA sinnlos
geworden ist -
unzulässig, wenn bereits AK/VK unzulässig wäre (zB 46 VwVfG) - nach
Kl-Erhebung à
Zulässigkeit wie AK/VK - Vor
Kl-Erhebung à hM kein
Vorverfahren -
Erledigung vor Eintritt der Bestandskraft: keine Fristbindung 74, 58 - RSB: RehabilitierungsI, WDH-Gefahr, Vorbereitung
Amtshaftungspr, Fortdauer von
GR-Beeinträchtigungen |
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Verwaltungs- |
-
Normergänzungsklage oder Normverwerfungsklage - zuständig:
OVG 47 (LVerfG 48, BVerwG 49) - Wirkung
"inter omnes" 47 V 2 - nur
zulässig, wenn mögl in R verletzt 47 II - 81, 82
gelten entsprechend (Klageerhebung) -
inzidente Kontrolle von untergesetzlichen Normen (auch BundesVO) im Rahmen von AK/VK - Alternative:
Leistungsklage auf Aufhebung# -
Antragsadressat: Rechtsträger, der Norm erlassen hat Gegenstand = untergesetzliche landesrechtliche
Rechtsvorschriften - Satzungen und RVO nach dem BauGB 47 I Nr.1 B-Pläne, Veränderungssperren,
FremdenVschutzS, VorkaufsRS, AbrundungsS, ErschließungbeitragsS,
SanierungsS, ErhaltungsS, Raumordnungs-/Regionalpläne (str.) (nicht: FNP, Umlegungsbeschlüsse,
Umlegungspläne) - RVO, Satzungen, rechtssetzende
Vereinbarungen, GewohnheitsR, Beschlüsse Regelsätze Sozialhilfe, ggf auch
Organisationsakte (Binnenrechtsstreit), VV nur wenn
unmittelbare Außenwirkung - in NRW kein Gebrauch von 47 I Nr.2 - Vorbehalt zugunsten LVerfG 47 III Normerlassklage
(str) - 47 VwGO
analog? - echte NEK:
Gesetzgeber soll außerhalb bestehender Normen tätig werden - unechte
NEK: Gg soll vorhandene Normen ergänzen - mit
Nichtigkeit der Norm ist Kläger oft nicht gedient, folglich Feststellung, dass Unterlassen des
Normgebers rw ist, erforderlich - BVerwG:
hält allg FK für vorrangig (wg Gestaltungsfreiheit d Normgebers) aA Leistungsklage auf Normerlass |
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Nachbarklage |
-
Schutzgut: Eigentum, Erbbaurecht, dingl Nießbrauch, Vormerkung, dingl Wohnrechte, eing u ausg Gewerbebetrieb - BVerwG:
abgestufter Nachbarschutz, Abwägungsgebot (pr - ör Belange) -
nachbarschützende Wirkung bei Klagebefugnis prüfen (nur auf einen Punkt 1.- 4. stützen) Baurecht - nur
grundstücksbezogenes dingl Eigentum - grds.
nur der Eigentümer (Art. 14 I, 2 II) - ausn auch
Mieter etc, wenn obligatorische R zu eigentümerähnlichen Position erstarken, BVerwG: "soweit ein RV ..
n. d. einschlägigen privatR Vorschriften
Bestandsschutz genießt, hat es die Qualität von Eigt" à aber nur als Teilnehmer der Nutzungsgemeinschaft
Art 2 II, 12 I GG -
Prüfungsreihenfolge ("if not"): 1. Verletzung einer Schutznorm 2. Verletzung einer vw Zusage 3. Verstoß gg Gebot der Rücksichtnahme = "soweit in qualifizierter und zugleich
individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten
Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist." muss in Norm verankert sein, zB
"Einfügen" 34, "öff Belange" 35, Konkretisierung
in 15 I BauNVO 4. Verletzung von Art 14 I à nur wenn Eingriff schwer und
unerträglich 5. unmittelbarer Zugriff auf Eigt des
Nachbarn -
BauordnungsR: weitestgehend nachbarschützend - BauplanungsR? beplanter Innenbereich (qual B-Plan) Vorhaben zulässig wenn, 30, 31 I, 31 II
oder 37 BauGB, Nachbarschutz? - Festsetzung des B-Plans 30: Art +, Maß
nur wenn Nutzung Gebietscharakter prägt - Befreiung 31 I: + ("nachbarl Interessen") Nichtbeplanter Innenbereich 34 I sog. Rahmentheorie, dh + nur üb Gebot d.
Rücksichtn (nicht unmittelbar) Außenbereich 35 - nur für benachbarte privilegierte Vorhaben
35 I +, sonstige 35 II nicht unmittelbar (ausn,
über GdRü) Planfeststellungsrecht - 72 -78
VwVfG - PFB =
feststellender VA, d prävent. Verbot m Erlaubnisvorbehalt aufhebt Zulassungs-, Konzentrations-, Gestaltungs-
und Ausschlusswirkung - bei
Abwägung müssen alle pr und ör Belange berücksichtigt werden - UVP
begründet keinen Nachbarschutz -
StraßenR, EisenbahnR, PersonenbeförderungsR, FlughafenR, Wasserwirtschaft 31 WHG, WasserstraßenR,
FlurbereinigungsR, AbfallR, AtomR Gemeindenachbarklage = wenn Gemeinde durch Nachbargemeinde in Planungshoheit
verletzt wird - zB weil Abstimmung der Bebauungsplanung unterlassen - nicht: Ziele der Raumordnung 4 I RaumOG - fiskalisches Eigentum wird nicht von 14 I GG geschützt ImmissionsschutzR - 4
BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen (siehe 4. BImSchV) - 22 ff
BImSchG nicht genb Anlagen -
Verfahren 10 -
vereinfachtes Verfahren 19 nicht nachbarschützend - 51
Schutz-, Vorsorge- und Entsorgungsprinzip - einzig
nachbarschützend: 5 I Nr. 1, 17 BImSchG - 5 I Nr.
2 Vorsorgeprinzip nur Schutz von Mitbewerbern -
Nachbarschaft = räumliche und zeitliche Beziehung zur Anlage, auch dingl berechtigte, nicht reiner Freizeitaufenthalt Gaststättenrecht - 4 I Nr.
3, 5 I Nr. 3, 18 GastG iVm LaR Atomrecht, Gentechnik - nur
wenn in Anlage gentechnische Arbeiten durchgeführt werden - 6 II
Betreibergrundpflicht + - kein
Drittschutz bei bloßem Gefahrenverdacht |
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Konkurrenten- klage |
- öffentl
DienstR, WirtschaftsverwaltungsR, MedienR - keine
spezielle Klageart, P bei Klagebefugnis -
aggressive Konkurrentenklage = "nicht er sondern ich" -
defensive KK = "er nicht"
(gegen Begünstigungen) - auch
Klagen Privater gegen wirtschaftl. Betätigung der öff Hand Mitbewerberklage - mehrere
Konkurrenten begehren eine begünstigenden VA -
Vergabeentscheidung der Behörde -
Klagehäufung: VK und AK kombiniert - außer
wenn VA bereits erteilt und nicht mehr aufgehoben werden kann - bei
Beamten steht K kein Anspruch auf Ernennung zu (hM), aber Neubescheidungsklage zulässig (Art 33 II, 19
IV GG), Dienstherr muss K rechtzeitig
von Ernennung unterrichten, FBA und SE ausgeschlossen -
Vergabeverfahren nach 13 II Nr. 2 PBefG und LandesrundfunkG - Aggr Kl
macht nur Sinn, wenn Kontingent an Genehmigungen erschöpft - keine
MiBK, wenn nur gleichartiger VA begehrt wird Defensive
Konkurrentenklage -
Verschiebung der Wettbewerbschancen - AK,
wenn rechtlicher Nachteil für K durch Begünstigung des anderen - aber
kein genereller Schutz unternehmerischer Erwerbschancen - strenge
Voraussetzungen an Klagebefugnis - zB
Ladeninhaber gegen Ausnahmebewilligung für verlängert Öff-Zeiten, Zulassung eines Pflanzenschutzmittels,
Taxiunternehmer gegen neue Konzessionen - ör
Subventionsvertrag à FK (LK
auf Unterlassung kommt idR zu spät) |
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Funktion |
-
zusätzlicher kostengünstiger Rechtsschutz -
Selbstkontrolle der Vw -
Entlastung der Gerichte Rechtsgrundlagen - 68 ff VwGO Vorverfahren vor der AK/VK,
oder 75 Untätigkeit - 79
VwVfG: vorrangig gilt VwGO - 80 VwVfG Kostenerstattung - WS ist außergerichtlicher Rechtsbehelf
(also kein Rechtsmittel), VwVfG Ablauf des WS-Verfahrens - Erhebung des WS durch Antrag 69, 70
(schriftlich/zur N., 1 Monat) - aufschiebende Wirkung (keine
Vollziehbarkeit 80 VwGO) - Beginn mit Eingang bei Behörde Abhilfeverfahren - findet nicht statt, wenn Ausgangsbehörde =
WSBehörde (dann nur WSB) - Abhilfebefugnis und -pflicht der Ausgangsbehörde
72 VwGO - RBB 70 - wenn Dritter beschwert 79, 28 VwVfG
Anhörung - wenn keine Abhilfe, dann Vorlage an
WS-Behörde 73 I 1 VwGO - Missachtung des AbhilfeV ist wesentl
Verfahrensmangel 79 II 2 - hM auch nach verweigerter Abhilfe kann
Ausgangsbehörde jederzeit dem WS abhelfen (aA nur Zweitbescheid möglich) oder aber 48, 49 VwVfG (nur aus nicht
ws-bezogenen Erwägungen) - Prioritätsprinzip: der zuerst
erlassenen Bescheid (AB oder WSB) beendet dann das Vorverfahren (keine
Erledigungsfeststell. nötig) - Abhilfe vor Eintritt des Devolutiveffekts
wird von 50 VwVfG erfasst (kein
Vertrauensschutz) WS-Verfahren - WS-Behörde 73 (Nr.1 grds. die nächsthöhere
Behörde) - Sachverhaltsermittlungen 79, 24 VwVfG - Hinzuziehung 79, 13 VwVfG - Anhörung
Dritter 71 VwGO (sonst 79 II S.2 AK des Dr möglich) - Anhörung des WSF nur bei neuen Tatsachen
oder Abweichen von Antrag zu seinen Lasten - mitwirkungspflichtige Stellen (zB 114
BSHG) - Beschleunigungsgebot 10 VwVfG (idR 3
Monate 75 VwGO) - Suspensiv- und Devolutiveffekt - WSBehörde kann den VA nicht anstelle eines
stattgebenden WSB zurücknehmen (außer sie ist =
Ausgangsbehörde) - mit Zustellung des WSB endet
Sachherrschaft der WSBeh, über Rücknahme, Wiederruf entscheidet
Ausgangsbehörde (außer wenn SH prolongiert, zB WiedereinsetzungsE) |
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Sachbericht |
-
entweder dem Gutachten vorangestellt oder als Teil des WS-Bescheids - knappe Darstellung
(außer wenn Ablehnung aus nur aus formalen Gründen,
neuer Dritter oder neue Tatsachen) - bis
WS-Einlegung à
Imperfekt oder Plusquamperfekt, danach Perfekt oder Präsens -
Bezeichnung als WSF und Organisationsbezeichnung (zB "Der
Landrat"); im WS-Bescheid "Sie" und
"ich" -
Amtsverfahren oder Antragsverfahren 1) Unstreitiger
Sachverhalt - Antrag,
Ereignis 2) Strittiges
Vorbringen der Beteiligten im Ausgangsverfahren - Antrag (bei Amtsverf., oder Dritter),
Anregungen - Tatsachenbehauptungen
"behauptet" - Rechtsansichten "vertreten"
"geltend gemacht" 3) Ablauf Ausgangsverfahren
- Anhörung - Beteiligung Dritter - Beweiserhebung - wg Einzelheiten auf Ausgangsbescheid
verweisen 4) Ausgangsbescheid - Tag des Erlasses - Tenor - Wesentliche Gründe (Konjunktiv) - wichtige Daten der Bekanntgabe
(wichtig für Fristberechnung) 5) WS-Einlegung -
"mit Schreiben vom x.x., eingegangen beim OB am x.x., WS erhoben" 6) Vorbringen
des WSF -
Präzisierung des Rechtsschutzbegehrens - Probleme
markieren - tatsächliches und rechtliches
Vorbringen (ausführlich) 7) Bisheriger Ablauf des RB-Verfahrens - neue Sachverhaltsermittlung,
Beweisaufnahme - Vorbringen anderer Beteiligter - nicht geheilte Verfahrensfehler - Schlusssatz: "
Der OB der Stadt x hat dem WS nicht abgeholfen und ihn
mir zur Entscheidung vorgelegt." |
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Rechtmäßigkeit |
-
Gutachten: WS ist "stattzugeben" oder "zurückzuweisen" I Auslegung des
RS-Ziels - Angrenzung zu Dienstaufsichts-B oder
vorl. RS - gegen welche Regelung will WSF
vorgehen? II Zuständigkeit der
WS-Behörde 73 I - Nr.1 grds. die nächsthöhere Behörde,
siehe LOG, 7 OBG, 7 AGVwGO - Nr.2 Ausgangsbehörde, wenn höhere B. oberste B/L-Behörde, - Nr.3
Selbstverwaltungsbehörde - II Ausschuss oder Beirat III Zulässigkeit des WS - Verwaltungsrechtsweg - Spezialzuweisung - 40 I ör Streitigkeit
nichtverfassungsrechtl. Art - keine abdrängende Zuweisung
(zB 33 FGO, 51 SGG, Art 34 GG) - Statthaftigkeit - 68 oder lex spec (126 III
BRRG) - vor Erhebung AK/VK - keine Entbehrlichkeit des VV
68 I 2 - bei VK: Antrag (+) abgelehnt - Kein RM-Verzicht - nur zulässig nach Bekanntgabe
VA und - ohne unzulässige Beeinflussung
durch Behörde - BVerwG: auch nach Rücknahme
ist WS zulässig (entgegen 362AO) - WS-Befugnis 42 II analog - Art 19 IV GG Rechtsweg nur
wenn Rechtsverletzung möglich - mögliche Rechts- oder
Interessenverletzung (weiter als bei Klage) - Adressatentheorie bei
AK - Schutznormtheorie bei
Dritt-WS - Anspruch bei VK - allg. Verfahrensvoraussetzungen
79, 9 ff VwVfG - Form und Frist 70 - schriftlich oder z.N. - grds. Unterschrift oder
-
eindeutig erkennbar, dass WS von WSF stammt und mit seinem Willen
in den Verkehr gebracht wurde (zB Telefax, E-Mail) - innerhalb eines Monats nach
VA-Bekanntgabe 43 (formlos, öffentl,
Zustellung), bei 41 II Abgabevermerk -
hM Fristberechnung gem. 79, 31 I VwVfG iVm 187 ff BGB -
Erhebung mit Eingang bei richtiger Behörde -
wenn Frist versäumt, Prüfung: -
70 II, 58 bei falscher RBB à Frist 1Jahr -
70 II, 60 Wiedereinsetzung ivS (!kein
Verschulden wenn 45 III VwVfG: fehlende Begründung oder Anhörung bei
VA) -
Ermessen der WSBehörde, ob dennoch Bescheidung - RSB: minus wenn überflüssig oder unlauterer Zweck IV Begründetheit - Rechtswidrigkeit des VA + Rechtsverletzung 113 I VwGO
analog (bei VK wenn Ablehnung rw 113 V) - Formelle RM des VA (Heilung
45, 46 VwVfG?) - Materielle RM - oder: unzweckmäßig (bei
ErmessensVA od. Beurteilungsspielraum) - auch teilweise begründet möglich
("soweit"), wenn VA teilbar - maßgebliche Sach- und Rechtslage:
Zeitpunkt des Erlasses WSB (Ausn. BVerwG bei Nachbar-WS wg
14 GG) - WS-Beh hat umfassende Entscheidungskompetenz
("Einheit der Vw") -
Ausn. bei polit Entsch, Prüfungsleistungen, gemeindl Einvernehmen bei BauGen - reformatio
in peius (Verböserung) Darf VA zum Nachteil des WSF
abgeändert werden? - bei Klage verboten 88, 129, 141
VwGO - ausdrücklich zugelassen bei 367 II
AO (- Lit./ früher BVerwG: in der Regel
zulässig) - heute BVerwG: nur zulässig, wenn
positive lex spec oder -
kein schutzwürdiges Vertrauen, weil WSF den VA durch WS selbst die
Ursache für Unbeständigkeit gesetzt hat - aber: Ankündigung und nochm.
Anhörung erforderlich - Nebenentscheidungen (Zwangsmittel,
Kosten, 80 IV) nur kurz |
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|
WS-Bescheid |
- 73 III
VwGO Begründung, RBB, Kostenentscheidung - 79, 37
VwVfG Bestimmtheit, Behörde erkennbar, Unterschrift |
|
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Erledigung des |
= durch Zurücknahme
des WS oder auf andere Weise (dh anders als durch Abhilfe oder WSB) - durch
spätere Rechtsakte (Aufhebung des angefochtenen VA, Wegfall
Erlaubnispflicht, inhaltliche Überholung
durch späteren Bescheid, Verzicht des Begünstigten, Antragsrücknahme, Legalisierung, Vergleich) - durch
spätere rechtserhebliche Änderung der Sachlage (Tod, Einzelrechtsnachfolge, Zeitablauf,
Nichtgebrauch von Erlaubnissen,
Unmöglichwerden) -
Erledigung durch Vollzug nur ausnahmsweise, grds. 113 I 2 (Rückgängigmachung der
Vollzugsfolgen) - zB irreparable Tatsachen durch Vollzug - keine Erl wenn VA als causa fortwirkt
(zB Grund für Zahlung) - bei
Rücknahme des WS im VV: deklaratorische Feststellung der Erledigung im
Einstellungsbescheid - bei Erl
des angegriffenen VA nur dann Erl des VV, wenn WSF seinen Antrag nicht auf FFWS umstellt |
VwGO |
73 III |
Kosten des WS- |
80 VwVfG: 1.
Kostenlastentscheidung (im Tenor des WSB) - Feststellung der Kostenpflicht dem
Grunde nach - Träger der Kostenlast - Umfang der Erstattungspflicht 2.
Notwendigkeit der Zuziehung RA
(WSB) - von Amts wegen zu entscheiden - + wenn sie vom Standpunkt einer
verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden
durfte 3.
Kostenfestsetzung (KF-Bescheid) - WS
erfolgreich: Die Stadt trägt die Kosten
des WSV. Erstattung der Aufw. - WS
erfolglos: WSF trägt Kosten des WSV. Erstattung der Aufw. (Ausn. bei Beamtenklagen 80 I 3) - WS
teilweise Erfolg: Aufteilung der Kosten nach Verhältnis des Obsiegens 155 VwGO analog oder gegeneinander
aufheben |
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Gebühren und |
15 III
GebG NW: bei Zurückweisung des WS 5 III KAG
bei Selbstverwaltungsaufgaben - Gebühr:
gem Allg VwGebO Tarifstelle 31 5 - 1000
DM -
Auslagen: Zustellgebühren, Kosten der EV |
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117 |
Urteil |
Az- Verwaltungsgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn K, Str., Ort, vertreten durch
den GF x, Str., Ort Klägers, - Prozessbevollmächtigter: RA'e X pp. - g e g e n die Stadt Köln, vertreten durch den OBM,
beigeladen.., beteiligt... Beklagten, - Prozessbevollmächtigter: RA'e X pp. - hat die x. Kammer des
Verwaltungsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom ...
(oder ohne mV am ..) durch den Vorsitzenden Richter am VG x, den RiaVG y
und den RiaVG z f ü r R e c h t e r k a n n t : Die Klage wird abgewiesen. (Die Berufung/Revision des B gegen ..
wird zurückgewiesen.) Der Bescheid des X vom X und der WSB des
Y vom Y werden aufgehoben. ... wird insoweit aufgehoben, als dass
... Im übrigen wird die Kl abgewiesen ... wird dahingehend abgeändert, dass
... Der Bekl wird verpflichtet, dem Kl die x
zu erteilen. Die Zuziehung eines Bevoll für das VV
wird für notwendig erklärt. Der Kl /Bekl trägt die Kosten des
Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar. (Der Bekl darf die V durch SL iHd
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl vor der V S in gleicher
Höhe leistet) (ggf: Die Berufung/Revision wird
zugelassen) T a t b e s t a n d Geschichtserzählung
(Imperfekt) - unstreitiger Sachverhalt - Vorverfahren Prozessgeschichte
(Perfekt) - meist nur Datum Kl-Erhebung Streitstand
- Behauptungen und Rechtsausführungen des
Klägers (Konjunktiv Präs) - Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens) - Behauptungen und Rechtsausführungen des
Beklagten Beweisaufnahme E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. (Evt. Auslegung Klageantrag) (Evt. Zulässigkeit der Klage) Begründetheit: Der Kl hat gg
den Bekl keinen Anspruch aus... ... Hauptansprüche vor Nebenansprüche, nach
Klageanträgen getrennt. Die zuerkannten Zinsen sind gemäß den §§
286, 288 II BGB (oder 288 I, 291) gerechtfertigt. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den
§§ 91, 709 ZPO.. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 58 I VwGO
Berufung zum
OVG _________ __________ ___________
(Unterschriften Richter) |
VwGO |
162 |
Kosten |
- RGL
154, 155 156, 159 VwGO, 100 ZPO - für
Beigeladenen wenn erfolglos Anträge 154 III -
Kostenfestsetzung auf Antrag des Erstattungsberechtigten 164 |
VwGO |
173 |
Zinsen |
- 173
VwGO iVm 262 ZPO - bei AK
muss zusätzlicher Leistungsantrag gestellt werden |
VwGO |
167 |
Vorläufige |
- 167 I VwGO iVm 708 ff ZPO - von
Amts wegen im Urteil auszusprechen - ohne
Sicherheitsleistung wenn < 1000 € Kosten oder Urteil des OVG/VGH |
GKG |
13 |
Streitwert- |
- von
Amts wegen durch Beschluss 25 II 1 GKG -
Begründung nach 122 II erforderlich -
anfechtbar mit Beschwerde 25 III GKG - Werte
aus "Streitwertkatalog" 1996 (Auffangstreitwert 4000 €) - im
vorläufigen RS 80, 123 Bruchteil des STW der Hauptsache - bei
obj. Klagehäufung 12 I GKG iVm 5 ZPO
zusammengerechnet |
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Streitwert- |
Beschluss Der Streitwert wird auf 4000 €
festgesetzt. Gründe Der Streitwert entsprach der Höhe der vom Kl
geltend geachten Forderung (13 II GKG) Rechtmittelbelehrung ... innerhalb von 6 Monaten nach RK beim VG
Beschwerde ... |
VwGO |
80 |
Beschluss |
Az- Verwaltungsgericht Köln Beschluss In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn K, Str., Ort, vertreten durch
den GF x, Str., Ort Antragsstellers, g e g e n die Stadt Köln, vertreten durch den OBM,
beigeladen.., beteiligt... Antragsgegners, hat die x. Kammer des
Verwaltungsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom ...
(oder ohne mV am ..) durch ... beschlossen: Die aW des WS des Antragsteller gegen den Bescheid der Ag vom
x wird angeordnet. Die Ag
trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf x festgesetzt. Gründe Rechtsmittelbelehrung |
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verwaltungs- Entscheidungen |
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Entscheidungen im WSV (Abhilfebescheid, Vorlageschreiben, WSB) -
Erstbescheid - Entscheidungen
im formlosen Beschwerdeverfahren (zB DAB) -
Aufsichtliche Verfügungen und Bescheide (zB rechtsaufsichtliche Beanstandungsverfügung) -
Behördliche Schreiben an übergeordnete Behörden (Dienstweg) |
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Zweitbescheid |
- bei
verfristetem WS - nach
Abschluss des WSV oder nach rk Urteil |