Öffentliches Recht  - Referendarwissen 

 

 

 

Funktion des
WS-Verfahrens

- Selbstkontrolle der Verwaltung

- effektiver Rechtsschutz des Bürgers

- Entlastung der Gerichte

VwGO

73

WS-Bescheid

A. WS-Bescheid als zulässige Entscheidungsform

   I. Auslegung der Eingabe des Bürgers

          - im Zweifel WS annehmen, da rechtschutzintensiver (Suspensiveffekt)

          - 133, 157 BGB, wirklicher Wille, effektiven Rechtsschutz zu erlangen

          - Umfang der begehrten Anfechtung herausarbeiten (Teilanfechtung)

          - ggf Umdeutung des RB (außer bei Erklärung durch RA)

          - Einspruch nach 347 AO

      Abgrenzung zu

          Dienstaufsichtsbeschwerde

              ->  gg persönliches Verhalten des Beamten

          Gegenvorstellung

              -> Anregung zur Aufhebung (bei RM oder Bestandskraft, BeamtenR)

          Fachaufsichtsbeschwerde

              -> Rüge des VA-Inhalts; wenn WS offensichtlich unzulässig, weil kein                            VA, WS unstatthaft ist oder WS-Befugnis fehlt

   II. Zuständigkeit der WS-Behörde 73 VwGO

      - Sonderzuweisung?

      73 I 2 Nr.1: Nächsthöhere Behörde

          - nach lex specialis (Fachgesetz)

          - die nach LOG übergeordnete Behörde (lex generalis)

              (3 Stufen: Ministerium, Mittel- und Unterbehörden)

          - auch wenn unzuständige Ausgangsbehörde gehandelt hat

          - bei mandatierten Erlassbehörden die für den Auftraggeber zuständige                     WS-Beh

          - bei beliehenen Unternehmern die Beleihungsbehörde

      73 I 2 Nr.2: Ausgangsbehörde

          - wenn nächsthöhere Behörde oberste Bundes- oder Landesbehörde

          - wenn AB selbst oberste B- oder L-behörde ist

              und ausn. ein VV entgegen 68 I S.2 Nr.1 vorgeschrieben ist

          - Ausn: 126 III Nr. 2 BRRG grds. die oberste Dienstbehörde

              - bei kommunalen B die Vertretung, ausn. staatl Aufsicht

              - meist aber Delegation der Dienstbeh auf Ausgangsbehörde

          - grds. soll anderer SB WS bearbeiten (aber kein Verfahrensfehler)

      73 I 2 Nr.2: Selbstverwaltungsbehörde

      - Ausgangsbehörde oder nach Innenrecht bestimmtes Organ

      - SVA = weisungsfreie Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises

      - auch Gebührenerhebung der Kommune nach VwKostG
          (auch wenn dies Gebühren einer Weisungsaufgabe)

   P: Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung:

      - Ordnungsverfügung: 12, 3 I OBG = PfAzEnW à Rechtsnatur streitig 

          73 I Satz 2 Nr. 1 iVm 7 AGVwGO oder Nr. 3:
          BezReg / Landrat als Aufsichtsbehö (116 II GO, 12, 7 OBG, 60 BauO)

      73 II 1 Ausschüsse und Beiräte:

          - auf Bundes ebene, aber nicht in NRW

      - Zuständigkeitsperpetuierung, dh Wohnsitzwechsel ohne Belang

      - Unzuständigkeit führt nicht zur Unzulässigkeit der Kl, ist aber                                          wesentlicher Verfahrensmangel gem 79 II 2 VwGO (aber BVerwG:                              Heilung im Prozess durch Billigung der WSBeh möglich)

      - P: Behörde leitet an falsche Behörde weiter und Fristablauf
              -> Wiedereinsetzung idvS möglich

   III.  Abhilfeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt

      - WS bei Ausgangsbehörde: 72 VwGO

              wenn VA abgeändert werden soll, dann WS-Bescheid erlassen                                    (anders     in Bayern, dort Abhilfebescheid)

      - WS bei WS-Behörde: 79 II 2 Verletzung einer wesentlichen                                             Verfahrensvorschrift

   IV. Anhörung bei erstmaliger Beschwer 71 VwGO
          (hM: keine Beiladung v. Dritten 79 VwVfG notwendig, 71 ist lex spec)

 

B. Zulässigkeit des WS                      

   I. Verwaltungsrechtsweg 40 I 1

      - ör Streitigkeit nicht-verfassungsrechtl Art

      - hM Sonderrechtstheorie

   II. Statthaftigkeit 68

      - grds. wenn Erlass oder Kassation VA begehrt

      - dh AK oder VK im Klageverfahren

      - kein Ausschluss des WS 68 I 2:

          durch Gesetz  (Öffnungsklausel zugunsten der Länder)

              74, 70 VwVfG; 20 GjSM; 17 KDVNG; 11 AsylVfG, 123 GO; 6 AGVwG

          Nr.1: VA Landes- oder Bundesministerium

                      (dennoch erforderlich 126 III BRRG, 55 PBefG)

          Nr.2: wenn AB oder WSB erstmalig Beschwer (für WSF oder Dritten)

 

      - kein WS bei: Erledigung des VA, Untätigkeit 75

      AnfechtungsWS: 68 I 1

          - VA muss objektiv vorliegen (Ausn: "Form-VA", nichtiger VA, Nichtakt)

          - als Annex Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag, meist konkludent

              (auch wenn FBA in VA-Erlass besteht, verfahrensrechtliche Einheit)

          - Vorverfahren als SU-Voraussetzung für spätere Klage

          - kein vorbeugender VA-Unterlassungs-WS statthaft

              (= allg Leistungsklage)

          - AK statthaft, wenn Feststellung begehrt, dass keine Erlaubnispflicht                          (ggf. Umdeutung des Begehrens)

      VerpflichtungsWS: 68 II

          - vorausgegangenes erfolgloses Antragsverfahren

              (außer wenn Ablehnung klar erkennbar)

          - wenn VA aufgrund ÖR-Vertrag begehrt à allg LK

          - selbständiger FBA nur wenn VA begehrt (sonst all LK)

   III. WS-Befugnis 42 II analog

      - mögliche RV

      - bei Dritt-WS: subjektives Recht (zB Nachbarschützende Norm)

      - bei ErmessensVA: mögliche Interessenverletzung ("Beschwer" 70 I)

   IV. Form  70

      - bei Ausgangsbehörde (70 I 1 VwGO) oder WS-Behörde (70 II VwGO)

          (unzuständige B muss WS als Amtspflicht weiterleiten wg Einheit der                        Verwaltung)

      - schriftlich oder zur Niederschrift

          - eigene Unterschrift (Faksimile reicht nicht)

          - oder zumindest Urheberschaft feststellbar

              (und mit seinem Willen in den Verkehr gelangt ist)

          - nachträgliches Bekennen reicht auch aus, wenn fristgemäß

          - Fax mit Unterschrift reicht aus
          - bei Computerfax, wenn eingescannt oder Hinweis "dieser Brief  .. wird                       nicht eigenhändig unterschrieben"

          - Vermerk reicht nicht für "Niederschrift" (vorgelesen und genehmigt)

          - Telefonat reicht nie, auch nicht Niederschrift (aber WE-grund)

   V. WS-Frist 70 I

      = 1 Monat nach Bekanntgabe

      - Fristberechnung: 57 VwGO, 222 ZPO, 187 ff BGB
                                                (aA 79, 31 VwVfG, 187 ff BGB)

      - fehlerhafte RBB: 58 II VwGO = 1 Jahr

      - bei OV: Zustellungserfordernis

      - Verwirkung analog 242 BGB: wenn Kenntnis od. fahrlässige Unkenntnis

      - tatsächlicher Zugang bei Behörde ist entscheidend

          (Eingangsstempel ist öff Urkunde 415, 418 ZPO)

      - 70 gilt nur für AK/VK (nicht bei LK/FK, dort nur Verwirkung)

      - WSBeh kann trotz Verfristung entscheiden (außer bei DrittWS)

   VI. WS-Interesse

          fehlt, wenn

          - sich VA erledigt hat und keine fortdauernde Beschwer

          - es zur Rechtsverwirklichung keines VA bedarf (zB genehmigungsfrei)

          - beantragte Entscheidung offensichtl nutzlos (zB tats. Hindernisse)

              (aber kein Drittschutz, wenn WSI fehlt)

          - missbräuchliche Inanspruchnahme der Behörde

   VII. Beteiligten-/Handlungsfähigkeit 79,11,12 VwVfG, Vertretungsmacht

   VIII. Kein RB-Verzicht, keine WS-Zurücknahme

          RB-Verzicht / Verfahrensrechtliche Verwirkung:

          - Verzicht: unzweideutig, vorbehaltlos und ohne Bedingungen

          - kann nicht vor Bekanntgabe/Z erklärt werden

          - darf nicht von Behörde durch Zwang/Täuschung erwirkt worden sein

          - Behörde darf trotz Verzicht sachlich entscheiden (VwRw eröffnet)

          abzugrenzen von: Rechtsverzicht / materiell-R Verwirkung:

          - subj- öff AbwehrR geht unter

          - bereits vor VA-Erlass zulässig, gilt zulasten dingl Rechtsnachfolger

          - WS wird unbegründet

          Rücknahme des WS:

          - unwiderruflich, Bedingungsfeindlich, unanfechtbar

          - Unterfall der Erledigung, Beendigung des VV ex nunc

              (meist förmlicher Einstellungsbescheid zur Klarstellung)

          - str. ob nur bis Erlass des WSB (hM) oder noch bis zu dessen                                        Bestandskraft zulässig (wie bei Klagen), arg der hM: sonst könnte                             r.i.p. einfach abgewendet werden

          - R wird gem 130 BGB wirksam, danach kein Widerruf mehr

          - erneute WS-Einlegung nur innerhalb WS-Frist

          - Rücknahme nur in derselben Form wie WS

          - keine Einwilligung der Behörde oder anderer erforderlich

             

C. Begründetheit

   I. 113 VwGO analog

      - Rechtmäßigkeit des VA (EGL, formelle RM, materielle RM)

      - Eigene RV des WS-Führers

      - Sachentscheidungsbefugnis der WS-Behörde

          WS-Behörde muss Sache selbst "spruchreif" machen, grds. keine                          Zurückverweisung an Ausgangsbehörde (79, 24 VwVfG)

   II.  Zweckmäßigkeit des AusgangsVA (bei Ermessen od. Beurteilungss)

      - Unzweckmäßigkeit des VA

      - Interessenbeeinträchtigung des WS-Führers

 

D. Nebenentscheidungen

   I. Kostenentscheidung

      - Entscheidung von Amts wegen 73 III 2 VwGO

      - bei Zurückweisung: WS-Führer Verwaltungskosten einschl. Auslagen

      - bei Teilunterliegen: Quotelung

      - Kostenentscheidung ist nicht Bestandteil des WS, dh. wie Erstbescheid                   zu behandeln

      - Kostenerstattung der Rechtsverfolgungskosten des WS-Führers, wenn                   WS erfolgreich, RA nur wenn "notwendig" 80 III 2

   II. Gebühren

      - gesonderte RBB!

   III. Regelung der Vollziehung

      - Aussetzung der Vollziehung 80 IV

      - Anordnung der sofortigen Vollziehung 80 II

   IV. ggf. Verwaltungszwang 

 

 

Dritt-WS

P: wenn sich Sach- und Rechtslage während WS-Einlegung des Nachbarn       verändert

- grds. Lage zur Zeit des Erlasses des WSB maßgeblich

- aber: dem Begünstigten darf nicht die zZ des VA bestehende Rechtsposition ohne Rechtsgrundlage entzogen werden (14 GG),

      dh WS ist unbegründet

sonstige Möglichkeit der WS-Behörde:

- Rücknahme nach 38 VwVfG? minus, da Ausgangsbehörde zuständig    - Selbsteintritt 60 II S.1 BauO, 12, 10 OBG mangels Weisung (9 OBG)               unzulässig

      - Ersatzvornahme gem 120 I GO minus, da reine Rechtsaufsicht

- Erteilung der Weisung auf Rücknahme 60 II 1 BauO, 12, 9 2b OBG? +

      - zulässige Rücknahme nach 48

      - Verhalten der Ausgangsbehörde "nicht geeignet"    

 

 

Entbehrlichkeit
des
Vorverfahrens

- angefochtener VA wird durch neuen ersetzt oder geändert

- weiterer VA, der in Zusammenhang mit angefochtenem VA steht

- rügelose Einlassung der Behörde

- WS-Behörde äußert vor WS-Erhebung ablehnende Haltung

 

 

Erledigung des
VA
im Vorverfahren

- es darf kein WSB mehr ergehen (BVerwGE)

      - WS-Verfahren ist einzustellen (evt. FFK analog 113 I 4 möglich)

      - wenn dennoch ablehnender WSB ergeht, ist dieser mit AK aufzuheben

      - WF kann ohne WSB FFK einlegen

- im BeamtenR ist FF-WS jedoch geltendes R

- aA FF-WS ist zulässig, wenn berechtigtes Interesse gem. 113 I 4

 

 

Maßgebliche
Sach-
und Rechtslage

- grds. Zeitpunkt des Erlasses des WSB

- auch im ImmissionschutzR (wg 17, 67 BImSchG)

Ausn. Erlasszeitpunkt des AusgangsVA:

- alte Abgabensatzung (Grds. der Einmaligkeit der Beitragserhebung)

- baurechtl. NachbarWS (kein nachträglicher Entzug der R-Position)

  (Vorauss: BauGen wird schon mit Bekanntgabe an Bauherr wirksam)

VwVfG

46

Unbeachtlichkeit
von Form- und
Verfahrens-
fehlern

- bei Verletzung Verfahren (Ausn. 42 SGB X, 127 AO), Form, örtl   Zuständigkeit, wenn keine andere Entscheidung

- mangelnde Kausalität, faktische Alternativenlosigkeit

- B hat dann materiellen Aufhebungsanspruch gegen AB
  (Gericht/WSBeh kann wegen 113 I S.1 nicht selbst aufheben)

VwVfG

45

Heilung von
Verfahrens-
fehlern
im Erstbescheid

Nr.1: Nachholung der Antragstellung durch den Adressaten

Nr.2: Nachholung der Begründung des Erstbescheides

      - bis zur AbhilfeE ist AB zuständig, danach auch die WSBeh
          (außer wenn nur Rechtskontrolle)

      - nur formelle Begründungsfehler oder gänzliches Fehlen

          (für materielle Fehler gelten Regeln über Nachschieben von Gründen)

Nr.3: Nachholung der Anhörung

      - Mangel idR geheilt, wenn B in seinem WS Gelegenheit zum Vorbringen                   hatte und Behörde dies zur Kenntnis nimmt

Nr.4: Nachholung der Mitwirkung eines Ausschusses oder Behörde

      - keine Heilung wenn Mitwirkung zwingend vor VA-Erlass vorgeschrieben                   und Schutzzweck sonst unterlaufen würde

Folge:

- WS ist unbegründet, jedoch trägt AB die Kosten 80 I S.2 VwVfG

- ist wegen unterlassen Anhörung oder Begründung WS-Frist versäumt,   dann Anspruch auf Wiedereinsetzung ivS

- Heilung bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens möglich, auch in   Revisionsinstanz (45 II ist lex spec zu 137 II)

- Aussetzung (94 S.2 VwGO) oder Frist zur Stellungnahme (87 I S.2 Nr. 7)

- bei Grundrechtsverletzung Heilung von Anhörung verfassungswidrig

VwGO

114 S.2

Nachschieben
von Gründen
im WS
Verfahren

- Gründe müssen schon bei Erlass des VA vorgelegen haben

- VA darf dadurch nicht in seinem Wesen verändert werden

- Betroffener darf nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden

- bei ErmessensVA Nachschieben verboten wenn WSBeh nicht mit AB     identisch

- bei intendiertem Ermessen (Regelfall ist eine best. Entscheidung) ist   nachträgliche Abwägung eine Ergänzung

 

 

Prüfungsumfang
der WS-Behörde

- Grds. umfassende Kontrollkompetenz

- Befugnisse aber WSBeh nur vorgegebenen Rahmen, kein   kompetenzüberschreitender Erstbescheid

- WSBeh muss alle Anspruchsgrundlagen prüfen (bei VK)

- WSBeh kann von AB irrtümlich für gebunden gehaltene Entscheidung im                im eigenen Ermessen treffen

- Einschränkung der Ermessenskontrolle bei

      - SelbstverwaltungsA

      - Prüfungsrechte

              - durch Gesetz, VO (VV reicht nicht)

              - aus tatsächlichen Gründen, Bewertungsmaßstäbe, -spielraum

      - Verweigerung gemeindlichen Einvernehmens 36 I BauGB

          - Ersetzung nur im Wege der Rechtsaufsicht durch die                                                         Kommunalaufsichtsbehörde (neu: 36 i S.3 BauGB nach LandesR                              zuständige Behörde, in NRW fehlt Regelung)

      - Inzidentkontrolle untergesetzlicher Normen

          - wenn Zweifel an Gültigkeit B-Plan, muss WS-Verfahren bis zur                                      Klärung ausgesetzt werden

 

 

reformatio in
peius

- Verböserung innerhalb des RB-Verfahrens

- nur wenn Entscheidungsausspruch geändert wird (nicht Begründung)

- vor Gericht Verbot der rip (Ausnahme: Anschlussrechtsmittel)

- Verböserung nur zu lasten des WF kritisch
  (nicht dagegen Bauherr bei NachbarWS)

- Anhörung gem 71 VwGO erforderlich (WF kann WS dann zurücknehmen)

Materiell-rechtlich:

- Abwägung Gesetzmäßigkeit ß> Rechtssicherheit/Vertrauensschutz

Regelfall: Vorrang des Gesetzmäßigkeitsinteresses (NRW rip grds zulässig)

BVerwG: Rip zulässig wenn positiv geregelt od nach Grunds. 48, 49 VwVfG

- idR Vertrauen des WF weniger schutzwürdig, da er durch WS den VA hat   unbeständig werden lassen

- bei Abgabenbescheiden Vertrauen idR schutzwürdiger

- keine rip wenn WSBeh nur auf reine Rechtskontrolle beschränkt

- rip nur aus Rechtmäßigkeitserwägungen nicht zweckm. zulässig

- aber: Minimalstandard bundesverfassungrechtlichen Vertrauensschutzes

- bei Teilanfechtung keine rip bzgl des anderen Teils zulässig

Verfahrensrechtlich:

- unproblematisch wenn WSBeh und AB identisch ist oder mit denselben   Zuständigkeiten ausgestattet ist

- rip auch zulässig, wenn WsBeh vorgesetzte Behörde der AB ist oder   ausdrückliches gesetzl Einräumen

- wenn nächsthöhere Behörde: WSBeh ist auf Weisungen im      Innenverhältnis beschränkt und darf nur bei SelbsteintrittsR nach außen               tätig werden (Sachherrschaft bleibt bei AB)

 

 

Entscheidung
trotz Verfristung
des WS

- grds. hat WSBeh Sachherrschaft und kann trotz Verfristung entscheiden

- im Gerichtsverfahren gilt WS dann als zulässig

- keine Entscheidung wenn schutzwürdige Positionen Dritter berührt

  - dann nur 48, 49 VwVfG möglich wenn WSBeh = AB
      oder der WSBeh ein SelbsteintrittsR zusteht

  - Dritter nicht schutzwürdig, wenn er selbst WS betreibt oder Gemeinde ist

- Rechtsaufsichtsbehörde darf nicht über verspäteten WS in einer   SelbstverwaltungsA entscheiden, evt. Weisung ggü AB
  (Ausn. SelbsteintrittsR oder Identität von WSBeh und AB mit Beachtung                   48, 49 VwVfG = Zweitbescheid)

 

 

Begründeter WS

à ganz oder teilweise Aufhebung des AusgangsVA, evt. Folgenbeseitigung

VerpflichtungsWS:

- str. ob WSBeh den beantragten VA selbst erlassen kann (1) oder

  darauf beschränkt ist, die AB zum Erlass anzuweisen (2)

- zu (1) Devolutiveffekt des WS -> Sachbefugnis geht auf WSBeh über

- Streit kann offen bleiben, denn WSBeh ist nicht zum Erlass verpflichtet

- Praxis: Aufhebung des VersagungsVA + Anweisung an AB VA zu erlassen

Zurückverweisung an AB

- grds. muss WSBeh in vollem Umfang abschließend entscheiden

- Ausn. bei VK Zurückverweisung an AB mit der Anweisung neu unter       Beachtung der Rechtsauffassung der WSBeh zu entscheiden

- Zurückverweisung nur in den Fällen, in denen die Kontrollbefugnis der       WSBeh beschränkt ist (zB Gebühren, Prüfungen)

Fachaufsichtliche Weisung statt WSB

- wenn WSBeh = Aufsichtsbehörde dann in der Praxis meist Weisung an                    AB zur Abhilfe (dh kein förmlicher WSB)

- jedoch Bedenken, wenn AB Abhilfe verweigert, dann schreibt 73 I VwGO                vor, dass WSB erlassen werden muss

 

 

Erledigung
des WS

- durch Rücknahme des WS oder auf andere Weise

- Tenor: "Das WSverfahren wird eingestellt." + Kostenentscheidung

streitige Erledigung:

  - wenn WF Entscheidung begehrt, obwohl WSBeh Streit für erledigt hält

   à Zurückweisung mangels RSB

  - wenn nur WF Verfahren für erledigt hält, dann dennoch Einstellung, nur                 bei bes. Interesse Feststellung, dass VA rw gewesen ist

Zuständig für Einstellung und Kostenentscheidung:

- bis Abhilfeentscheidung allein AB, danach daneben auch die WsBeh

VwGO

73

III 2

Kosten-
entscheidung

beim WS

1. Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen nach VwKostG, GebG)

2. notwendige Aufwendungen (RA, Aufw der Beteiligten)

- Aufwendungen anderer Beteiligter nur wenn diese Anträge gestellt haben

- Trennung 1. KostenlastE (80 VwVfG) und 2. KostenfestsetzungsE

- Zur Kostenlastentscheidung gehört auch Notwendigk der Zuziehung RA

- Aufwendungen außerhalb WSV (zB Anhörung) grds nicht erstattungsfähig

- mit Klage gegen WSB auch gleichzeitig gegen Kostenentscheidung

- wenn keine KostenlastE im WSB, dann ist dieser nicht bestandskräftig

Rechtsvorschriften:

  - 80 VwVfG NW lex generalis

  - 63 SGB X, 334 II LAG

  - Steuerrecht: AO 1977, kostenfrei aber kein Aufwendungsersatz
    (arg. verlängertes Veranlagungsverfahren)

  - str. bei Abgaben nach KAG, ob Kosten gem VwVfG oder AO (hM)

  - zT 80 VwVfG analog bei DrittWS, Rücknahme oder Erledigung

  - VerwKostG

  - NRW: 15, 10, 2 GebG, 5 KAG, Gebührensatzung der Kommune

 

 

Verwaltungs-
kosten

 

= Gebühren und Auslagen

Kostenlast:

- nur bei erfolglosem WS

- NRW nur wenn AusgangsVA gebührenpflichtig war

- 15 IV GebG Gebühren für erfolglose Dritt- und KostenWS

- WS in Dienst- oder Amtsverhältnissen kostenfrei

- Entscheidung bei AB bis Abhilfe, danach WSBeh

Kostenfestsetzung:

- zuständig ist WSBeh

- Höhe der Gebühren: 15 III GebG, 5 KAG

- evt. Kostenvorschuss 16 VwKostG NW vor WS-Bearbeitung

VwVfG

80

Aufwendungen

- notwendige Kosten aus ex ante Sicht

- nicht: Kosten für VwVf des AusgangsVA

- RA für den WSF idR notwendig wg Waffengleichheit

- für Kostenbescheid gilt 80 II Nr.1 VwGO nicht

erfolgreicher WS:

  - Rechtsträger dem WSF alle Rechtsverfolgungskosten

erfolgloser WS:

  - WSF der Behörde (ausn. Dienst- oder Amtsverhältnis)

bei Dritt-WS, Erledigung, Rücknahme: Gesetzeslücke (mM VwGO analog)

VwVfG

14

Vertretung im
WS-Verfahren

- 79 iVm 14 VwVfG durch Bevollmächtigten

- geschäftsmäßig nur durch RA'e (sonst Zurückweisung gem 14 V VwVfG                  iVm 1, 5 RBerG), privat auch durch Ehegatten möglich

- Rechtsakte bis Zurückweisung bleiben wirksam

- Vollmacht gilt grds. nur für VV, besondere ProzessVM nötig

- eigene Erklärungen des Vertretenen möglich

- RA hat VM nur auf Verlangen vorzuweisen, VM auch mündlich möglich

- Erlöschen nur durch Widerruf (wirksam mit Zugang bei Behörde)

- Bekanntgabe soll an RA erfolgen (sonst WEvS möglich)

- Zustellung muss gem 8 I VwZG an RA erfolgen, wenn schriftliche VM

  (Heilung durch 9 I möglich, außer wenn Klagefrist)

- WS eines Vertreters ohne VM:

  - hM: WSB ergeht an Vertretenen (aA an Vertreter selbst)

- WS eines Handlungsunfähigen ist unwirksam, kann aber durch   Genehmigung des gesetzl. Vertreters /Eltern) oder des handlungsfähig   Gewordenen wirksam werden ex tunc

 

 

anwaltliches
Widerspruchs-
schreiben

Angabe Mandatsverhältnis

Widerspruchserhebung

Begründung

      - Sachverhaltsdarstellung

      - Rechtliche Würdigung

      - evt. besonderes subj Recht

Antrag

Grußformel / Unterschrift

VwGO

73 III

Widerspruchs-
bescheid

Stadt Köln                                                                                                     Ort, Datum

Der Oberstadtdirektor                                                                            

 

Aktenzeichen                                                                                              Postanschrift

                                                                                                                           Sachbearbeiter

per PZU (gegen EB bei RA)                                                                 Tel.

Name, Anschrift, ggf. RA

 

Betreff: Ungenehmigte ...

Bezug: Ihr WS mit Schreiben vom ...

Anlagen:

W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d

 

Sehr geehrter ..

 

I Hauptsacheentscheidung

Ihr WS vom .. gegen den Bescheid des X vom ... wird zurückgewiesen.

oder:

Die x-Verfügung des X der Stadt Y vom ... wird aufgehoben.

- evt. Beseitigung der Vollzugsfolgen

- bei Dritt-WS zusätzl: Der Y-Antrag des A vom ... wird abgelehnt.

- bei VK: Der ablehnende Bescheid des X der Stadt Y vom ... wird                                                aufgehoben. Ihnen wird die Erlaubnis erteilt, ...

- Anweisung der Ausgangsbehörde VA zu erlassen nur ausnahmsweise

- Zurückverweisung an A zur E unter Beachtung der Rechtsauffassung der       WSBeh, nur wenn eingeschränkte Kontrollbefugnis (zB            Prüfungsleistungen), aA zulässig wg 113 III

bei teilweisem Erfolg:

... wird aufgehoben. Im übrigen wird des WS zurückgewiesen.

In Abänderung des Bescheides .. setze ich ... fest.

 

II Nebenentscheidungen

ggf. Anordnung der sof. Vollz oder Aussetzung der Vollz

Die sofortige Vollziehung der X-Verfügung vom ... wird angeordnet.

Ihr Antrag vom .. auf Aussetzung der sofortigen Vollz wird abgelehnt

ggf. Androhung von Zwangsmitteln

Falls Sie nicht ... werde ich ... auf Ihre Kosten vornehmen. Die Kosten der EV werden auf x Euro veranschlagt.

 

III  Kostenentscheidung 73 III 2:

80 VwVfG Kostenerstattung

Die Kosten des WS-Verfahrens sind von Ihnen zu tragen / trägt die Stadt X. Die Stadt X hat Ihnen Ihre notwendigen Aufwendungen mit Ausnahme von ... zu erstatten.

Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war (nicht) notwendig.

Die Kosten des WSV werden gegeneinander aufgehoben.

IV  Gebührenfestsetzung

Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. oder: Für diesen WSB wird eine Gebühr von ... erhoben. Auslagen sind iHv x zu erstatten. 

 

Begründung:

- wegen 73 III VwGO, 39 I 2 VwVfG

- entfällt, wenn WS in vollem Umfang Erfolg hat

- Verletzung führt auf Klage zur Aufhebung, keine Heilung möglich 45 II

I. Sachverhaltsdarstellung

  - Unbestrittene Tatsachen

  - Ausgangsverfahren (Tenor, wesentl. Gründe)

  - WS-Verfahren (Erhebung, Vorbringen, Beweise)

  - ggf Auslegung des Begehrens

II. Rechtliche Würdigung

  - ggf. Auslegung des RB-Antrags

  - Zuständigkeit WSBeh

      Ich bin gem. § 73 I 2 Nr. 1 VwGO iVm 3 I, 4 I, 5 I, 7 I OBG NW und § 7                   AGVwGO zur Entscheidung über Ihren WS berufen.

  - Ergebnissatz: Der Widerspruch ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

  - evt. Zulässigkeit WS

  - evt. Entscheidung über Wiedereinsetzung ivS oder E trotz Verfristung

  - Begründetheit WS (EGL, RM, Zweckm)

      Der WS ist unbegründet, weil die X-Verfügung weder rw noch zw ist.

      Der WS ist begründet, weil die X-Verfügung rw ist und Sie in Ihren R     verletzt.

          - Bezugnahme auf Gründe des AusgangsVA

          - bei Abweichen nähere Ausführungen

          - Argumente des WSF widerlegen

          - bei ErmessensE: alle entscheidungserhebl Gesichtpunkte nennen

          - Besonderheiten des Einzelfalls

      Da die X zum Erlass des VA verpflichtet war, bestand für Zm-                                       Erwägungen kein Raum. oder: Dafür, dass der VA unzweckmäßig sein                      könnte bestehen keine Anhaltspunkte.

  - Begründung Nebenentscheidungen

      - wichtig bei 80 III Anordnung der sof Vollz

 

III  Gründe  für Kostenentscheidung / Gebührenfestsetzung

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus  § 73 III 2 VwGO iVm 80 I 3 VwVfG NW. Die Gebühr (auch G-Freiheit) beruht auf § 15 III GebG NW (oder bei SV 5 III KAG). Die Kosten der EV sind gem 11 II Nr. 7 zu erstatten.

 

Rechtsbehelfsbelehrung 73 III 1

Gegen den ... des ... kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses WSB Klage erhoben werden. Die Klage ist beim VG in .. (Anschrift) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

(Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viel Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.)

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollm versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

evt.:

Gegen die Gebührenentscheidung dieses Bescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses WSB WS erhoben werden. Der WS ist bei .. schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

evt.

Soweit eine vw-gerichtliche Kl gem 80 .. VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, können Sie beim VG in X einen Antrag auf AO der aW stellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag Unterschrift (Behördenleiter in Vertretung)

VwZG

 

Zustellung

- grds. an alle Betroffenen, also auch an beide Eheleute
  (ausn. stillschweigende Bevollmächtigung)

- Heilung 9 gilt nicht für Fehler bei WSB-Zustellung, da Klagefrist in Gang   gesetzt (aber WSB ist dennoch wirksam, wenn 43 VwVfG, 9 I VwZG)

mit Postzustellungsurkunde

  - 3 VwZG iVm 180 -186, 195 II ZPO

  - wenn B nicht angetroffen, Ersatzzustellung: schriftl Mitteilung über                             Niederlegung bei Post in richtigem Briefkasten

per Einschreiben

  - 4 VwZG

  - Zustellungsfiktion: Gilt mit dem 3. Tage n. Aufgabe zur Post als zugestellt

  - auch wenn früher oder sonntags (hM, da 31 VwVfG nicht für Termine gilt)

      - Ausnahmen: Brief kommt gar nicht / später an

  - keine Ersatzzustellung möglich, nur Z an Ersatzempfänger

  - Z erst+, wenn in Verfügungsbereich des B oder E gelangt

gegen Empfangsbekenntnis

  - 5, 10-13 VwZG

  - an Behörden, RA'e, Rücksendung mit Unterschrift reicht (418 ZPO)

BGB

291

Prozesszinsen

- auch bei ÖR Forderungen anwendbar

- RhK bei Zahlungsklage ab Klageerhebung (90, 81 I VwGO)

- keine Prozesszinsen bei Bescheidungsklagen

- nicht aber 286, 288

 

 

Verwaltungs-
gerichtliche
Entscheidungen

- Urteil 107, 47 VwGO

- Gerichtsbescheid 84 (steht einem Urteil gleich 84 III 1)

- Beschluss

- Verfügung

 

 

Beschluss

-    Normenkontrolle

-    Wiedereinsetzung

-    Einstweiliger RS

-    Verweisung

-    Beweisverfahren

-    Berichtigung

-    Zulässigkeit Berufung / Revision

-    Beschwerde gg Entscheidungen

 

 

Rechtsmittel

= Berufung, Revision, Beschwerde  à  alles andere sind Rechtsbehelfe

- Devolutiveffekt

- Suspensiveffekt

- formelle Beschwer ist erforderlich

 

 

Zulässigkeit
Rechtsmittel

1. Statthaftigkeit

      angefochtene Entsch. muss überhaupt u. gerade m RM anfechtbar seinn

2. Anfechtungsberechtigung

      Beteiligte oder sonst Betroffene (bei Beschwerde)

3. ggf Zulassung 124 I, 132 I, 146 IV

4. Form und Frist 124a I, 133 II, 139, 146 V, 147

5. Beschwer

6. Rechtsschutzbedürfnis

7. Kein Ausschluss des RM (Verzicht oder Verwirkung)

 

 

Sachurteils-
voraus-setzungen

- Abweisung durch Prozessurteil oder Entscheidung zur Sache?

- allgemeine SUV (für alle Klagen)

- besondere SUV (für die einzelnen Klagen)

- 3 Gruppen: Gericht, Beteiligte, Verfahren (wo, wer und wie?)

 

1. Deutsche Gerichtsbarkeit

      - grds +, außer bei Diplomaten oder EU-Akten

2. Verwaltungsrechtsweg 40 I

      - keine verfassungrechtliche Streitigkeit

      - keine abdrängende Zuweisung an andere Gbk

      - keine privatrechtliche Streitigkeit (Kehrseite des Leistungsanspruchs)

      falls VwRw minus à Verweisung gem 17 aII GVG durch Beschluss

3. Zuständigkeit

      Sachliche Zuständigkeit

              - VG 45

              - OVG   47, 48, 190 Nr.4

              - BVerwG  50 VwGO, 10a BAG, 13 PatG, 63 KreditwG, 5 VerkPBG

      Instanzielle Z

              - OVG als 2. Instanz bei Berufung und Beschwerde gg VG, 46

              - BVerwG bei Revision und Beschwerde, 49

      Örtliche Z 52

              - Bezirk des Vermögens

              - Sitz der Körperschaft oder Erlassort bei VA

              - bei Beamten etc. dienstl. Wohnsitz

      oder Verweisung gem 83 VwGO, 17-17 b GVG

4. Beteiligtenfähigkeit 61

      = wer Rechtssubjekt im Vw-Prozess sein kann

      - Beteiligte 63

          - Streitgenossenschaft 64 (59 ff ZPO), einfache SG bei AK gg AllgV                    - Beiladung 65 (I einfache, II notwendige)

      Nr. 1  natürliche und juristische Personen (iVm 62 I 1)

      Nr. 2  Vereinigungen soweit ihnen ein R zustehen kann

                - Parteien (iVm 3 S.1 PartG), auch niedere Gebietsverbände

                  - Rat, BM, Fraktionen

      Nr. 3  Behörden iVm 5 I AG VwGO (zB OB)                  

5. Prozessfähigkeit 62

      = Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen Bevollm zu führen

      - nach BGB Geschäftsfähige 2, 104 ff

      - beschränkt gf soweit anerkannt

      - gesetzl Vertretung Prozessunfähiger 62 IV (53 ff ZPO)

      - für Behörden und jurP handelt gesetzl Vertreter oder Vorstand 62 III

      - RA-Zwang vor OVG und BVerwG 67 I

      - fakultativ RA vor dem VG 67 II

6. Richtiger Beklagter 78

      - aktive und passive Prozessführungsbefugnis (wer gegen wen?)

      - Nr. 2  gg die Erlassbehörde iVm 5 II AG VwGO (Behördenprinzip)

          à wenn minus, Nr. 1  gg die Körperschaft (Rechtsträgerprinzip)

      - Passivlegitimation gehört zu Begründetheit

          (Ist er Träger des materiellen Rechts?)   

7. Statthafte Klageart

      Anfechtungsklage

      - Ziel: Aufhebung eines nicht erledigten VA

      - Gegenstand:  - VA in der Gestalt des WSB

                                        - ausn. WSB wenn erstmalige oder zusätzl Beschwer

      - Umfang: - Gesamtanfechtung

                             - Teilanfechtung ("soweit") d. VA oder der Nebenbestimmung

      Verpflichtungsklage

      - Ziel: Erlass eines VA

      - Versagungsklage oder Untätigkeitsklage 75 (ohne VV)

      - VK auf Widerruf/Rücknahme eines VA ex tunc ist unzulässig (wg Frist)

      - Übergang von UK auf VK ist zulässig (nach Ablehnungsbescheid),          dann muss trotzdem WS eingelegt werden, Gericht setzt solange aus

      - VK: Vornahmeklage oder Bescheidungsklage

      Allg Leistungsklage

      - 43 II, 111, 113 III, 169 II, 170, 191 I

      - schlichtes Verwaltungshandeln (HDU)

      - grds. kein VV, keine Frist

      - auch vorbeugende Unterlassungsklage (gg VA/Norm qual RSB erford.)

      -  auch Behörden können klagen, wenn VA-Erlass mögl aber nicht geb

      Feststellungsklage

      - Rechtsverhältnis-FK und Nichtigkeits-FK

      - Ziel: Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines RV

                     oder der Nichtigkeit eines VA

      - grds. kein VV, keine Frist

      - Feststellungsinteresse erforderlich (gerichtlich, baldig, Subsidiarität)

      Fortsetzungsfeststellungsklage

      - 113 I 4 oder analog "vor" Klageerhebung

      - Feststellung der RW eines erledigten VA (also  eigentlich AK oder VK)

      - kein vorläufiger RS (auch Übergang ist unzulässig)

8. Klage- (Antrags-) befugnis

      - 42 II (bei LK nur analog, FK str.)

      - Antragsbefugnis 80 V

      - Zweck: Ausschluss von Popularklagen, nur individueller RS Art. 19 IV

      - bei Innenrechtsstreit: nur subjektive Rechte, wenn ausdr. zugewiesen

          (zB Aufsichtsstreit, Kommunalverfassungstreit, Planungshoheit)

      - hM Möglichkeitstheorie, AdressatenT (aA SchlüssigkeitsT,)

          "offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subj R                          des Kl verletzt sein können bzw die vom Kl behaupteten R bestehen         oder      ihm zustehen können."

      - Drittschutz nur, wenn mehr als Interesse oder Rechtsreflex

          à Schutznormtheorie

      - bei Normenkontrolle: 47 II seit 1997 mögl subj RV erforderlich, früher                        Nachteil (Normvollzugsbehörden auch ohne RV wg Inzidentkontrolle)

          - keine Kl-B wenn Normergänzung genügt und N-Verwerfung beantragt

      - Prozessstandschaft: gewillkürte unzulässig, gesetzliche 42 II "soweit       gesetzl nichts anderes bestimmt ist", dh keine RV erforderlich

      - Verbandsklage:

          - egoistische VbK = eigene R (8 IV HandwO, 29 BNatG) à klagebefugt

          - altruistische VbK = fremde R à nur wenn ausdr gesetzl zugelassen

          - kommunale VbK für ihre Einwohner = unzulässig

          - kompensatorische VbK = Zusammenfassung v massenhaft                                             gleichgerichteten Individualkl à nur ausn. zulässig

      - Verwirkung: durch Nichtgebrauch oder Rechtsmissbrauch (242 BGB) 

9. Ordnungsgemäße Klageerhebung

      - 81, 82

      - schriftlich oder zur Niederschrift (13, nur beim VG)

      - bestimmender Schriftsatz (129 ZPO) und Unterschrift
          (od erkennbarer Absender), auch per Fax oder btx, nie telefonisch

          - Gericht muss auf Heilung hinwirken (82 II, 86 III, 91 I)

          - Bezeichnung Kläger (+ Adresse, Postfach nicht ausreichend)

          - Bez Beklagter 78 (Berichtigung nur durch Kl-Änderung)

          - Angabe Streitgegenstand

          - bestimmter Antrag (vollstreckungsfähig), Begründung,

              Kopie VA und WSB

      - bei SE-Klagen oder LK auf Folgenbeseitigung vorprozessualer Antrag                     bei Behörde erforderlich (sonst Klage unzulässig)

10. Frist

      - 74 AK/VK = 1 Monat

      - auch bei AK gg nichtigen VA (oder Übergang zur fristlosen FK)

      - keine Frist bei LK und FK (außer 126 III BRRG), str. bei FFK

      - Abweichungen nur durch Bundesrecht möglich

      - Beginn: Zustellung des WSB oder Bekanntgabe VA (wenn kein VV)

                             bei mehreren Personen für jeden gesondert

      - wenn B bei Berufung WS sachlich entscheidet, wird unzulä Kl zulässig

      - bei fehlender /unrichtiger RBB à Jahresfrist 58 II

          (bei Nachbarn 58 II analog Verwirkung nach Baubeginn)

      - bei Versäumung kann Kl WivS (60 VwGO) beantragen

          (kein Verschulden der Versäumung wenn 46 VwVfG)

      - Klageerhebung bei unzuständigem Gericht:

          - Versehen od. schuldhaft à Verweisung nicht fristwahrend

          - ansonsten à Fristwahrung unabhängig v. Zeitpunkt der Verweisung

      Untätigkeitsklage

          - Einlegung frühestens nach 3 Monaten (Sperrfrist; Verkürzung bei bes.                     Umständen mögl, zB wenn 123 zulässig wäre)

          - nach einem Jahr Verwirkung (76 VwGO aF)

          - wenn Entscheidung über WS nach urspr zulässiger Kl-Erhebung,                            muss WSV nicht nachgeholt werden

          - 14a BImschG: UK möglich, auch wenn B zureichenden Grund hatte

      Fortsetzungsfeststellungsklage

      - Erledigung verspäteter AK/VK gilt 74 (nachträgliche FFK)

      - Erl. während WSV: 74

      - Erl. vor Einlegung und WSFrist à kein FFWS erforderlich (hM),

          FFK innerhalb Jahresfrist, da keine RBB (aA 74 analog)

      Normenkontrolle

      - 47 II 1 = 2 Jahre nach Bekanntmachung

      - bei Inzidentkontrolle 47 II 1 analog (Verwirkung), weil nur inter partes

      - bei VerfB aber Jahresfrist 93 III BVerfG

11. ggf. Vorverfahren

      - 68 ff

      - entbehrlich, wenn Bekl sich rügelos auf Klage einlässt oder

          Zweck schon anders erfüllt (zB AbänderungsVA)

      - bei mehreren Klägern reicht es wenn einer VV durchführt (BVerwG)

      - hält Behörde irrig VV für entbehrlich, dann Kl ohne VV zulässig

      - str. formfehlerhafter/verspäteter WS:

          -  hat B WS als unzulässig verworfen à Prozessurteil wenn unzul.

          - hat B sich trotz unzulässigem WS eingelassen à Kl zulässig,
              da B = " Herrin des Verfahrens" (hM);

              aA unzulässig, da VA bestandskräftig und B kein SelbsteintrittsR hat

      - VA mit Drittwirkung: B muss Vertrauenswirkung 50 VwVfG beachten

      - str. bei Fristversäumung VG für Wiedereinsetzung idvS zuständig?

          - hM +, weil gebundene E, Konnexität mit Hauptentscheidung

          - aA minus, B kann nur auf WE verklagt werden, da Ermessen

12. Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit

      - Klage üb. gleichen Streitgegenstand vor and. G unzulässig 17 I 2 GVG

          (außer wenn VerfassungsG)

      - Identität Beteiligten + Streitgegenstand (RS-Begehren und RS-Form)

      - Beginn Rhk: mit wirksamer Klagererhebung 90 I

      - Ende: rk Urteil, Kl-Rücknahme 92, Prozessvergleich 106, über Erl-erkl

13. Rechtsschutzbedürfnis

      - besonderes RSB 43 I, 113 I 4 VwGO

      - allgemeines RSB (Verbot des Missbrauchs, Prozessökonomie)

      - grds. +, außer wenn

              - Kl sein Ziel sachgerechter anders erreichen kann (ineffektiv)

              - Klage die Rechtsstellung des Kl nicht verbessern kann (nutzlos)

              - Klage nur dazu dient, den B zu schädigen (Schikane)

              - Klage verfrüht ist (unzeitig)

      - isolierte AK: besonderes RSB nachzuweisen (weil VK einfacher)

      - LK grds + (außer wenn Vollstreckungstitel vorhanden oder Kl gg                                                Leistungsbescheid möglich)

          bei Kl auf künftige Leistung: Besorgnis der Nichtleistung erforderlich

      - vorbeugende Unterlassungsklage:

          qualifiziertes RSB (unzumutbar RV abzuwarten, auch bei 123, Ausn.                         repressiver RS im Planungsrecht idR nicht ausreichend)

      - Feststellungsklage 43 I

          - RSB und berechtigtes Interesse an baldiger Festst (FI)

              = jedes schutzwürdige Interesse rechtl, wirtschaftl oder ideeller Art

          - + bei RehabilitierungsI, WDH-Gefahr, Vorbereitung Amtshaftungspr,                          Fortdauer von GR-Beeinträchtigungen

          - str. bei Behörden, wenn VA möglich (hM FI dennoch +)

          - str. ob durch FK Zivilprozess vorbereitet werden darf
              (BVerwG + weil Fachkenntnis, außer wenn ZP aussichtslos, aA Lit)

          - vorbeugende FK zur Präjudizierung Straf/Owi/Diszi zulässig

          - FI +, wenn Rw des VA zu TBM des FBA zählt

          - Subsidiaritätsklausel 43 II 1

      - Normenkontrollverfahren

          - wenn Behörde Antragsteller RSB immer +

          - minus, wenn Norm nur gesetzl Bestimmung wiederholt

          - str. wenn Norm vollzogen und VA bereits unanfechtbar, bei                                             aufgehobener Norm

 

 

 

Gestaltungsklage

- Anfechtungsklage, wenn VA

- wenn kein VA/Norm (andere Hoheitsakte), allgemeine Gestaltungsklage

- besondere Gestaltungsklagen:

  Abänderungsklage (173 VwGO, 323 ZPO), Wiederaufnahmekl (153        VwGO, 578 ff ZPO), Schiedsspruchaufhebung (173 VwGO, 1059 ZPO),   Vollstreckungsgegenklage (167 VwGO, 767 ZPO)

 

 

Anfechtungs-
klage

- gegen noch nicht erledigten belastenden VA in Gestalt des WSB

Anfechtung von Nebenbestimmungen zulässig?

  - abzugrenzen von Inhaltsbestimmungen der Hauptregelung,                         Erläuterungen, Hinweisen, Teilgenehmigung, modifizierende                          Gewährung)

  - Auflage, Bedingung, Befristung (früher: AK nur bei Auflage möglich)

  - heute: AK möglich, wenn Teil "abtrennbar" ist ohne dass VA Sinn verliert

  - bei modifizierender Auflage: VK auf Erlass des ursprüngl begehrten VA

Isolierte AK zulässig?

  = isolierte Anfechtung des Ablehnungsbescheids

  - eigentlich VK, da hier die Aufhebung schon enthalten

  aber RSB +

  - bei Anfechtung von Nebenbestimmungen

  - bei Anfechtung nur des WSB 79 II 1 VwGO (zusätzl. selbst. Beschwer)

      - auch bei Verfahrensfehler wenn kausal (außer bei gebundenem VA)

 

 

Verpflichtungs-
klage

Arten: Vornahmeklage oder Bescheidungsklage

- VoK = auf Erlass eines bestimmten VA gerichtet

- BeK = Verurteilung der Behörde zur Bescheidung des Antrags unter                                       Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts

- BeK weniger Rechtsschutz, aber auch weniger Kosten (bei VoK würde Kl   teilweise unterliegen, wenn an Beh zurückverwiesen wird)

- keine BeK bei gebundenen Entscheidungen, Ausn: Beurteilungsspielraum

Beurteilungsspielraum

- grds. volle gerichtliche Kontrolle außer bei (administrativer B.)

  - Prüfungsentscheidungen

  - dienstl Beurteilungen

  - personale Prognoseentscheidungen

  (- str. Planungsentscheidungen, Entscheidungen von Fachgremien)

 

 

Feststellungs-

klage

- nur hinsichtl der Kosten vollstreckbar

- auch Zwischen-FK ist zulässig

Subsidiaritätsklausel 43 II 1

- kein RSB soweit gleich effektiver RS durch Gestaltungs/Leistungklage im               Vw-Rechtsweg

- Zweck: Verhinderung, dass besondere Z-Vorauss unterlaufen werden

- Subsidiarität gilt nicht

      - bei allg. LK im Organstreit

      - bei Kl gegen Träger der öff Gewalt wg 20 III GG (hM)

Rechtsverhältnis-FK

- Rechtsverhältnis = die sich aus einem konkretem SV aufgrund einer ör   Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen 2 Personen

- insbesondere Berechtigungen und Verpflichtungen (nicht: Vorfragen)

- hinreichend konkret (Erlass VA, ör Vertrag oder schlichtes VwH)

- vorbeugende FK nur bei qualifiziertem RSB zulässig

  (nachträglicher RS unzumutbar oder irreparabel),       

  sog. "Damokles-Situation" (bei Straftaten, Owi)

  minus, wenn vor Vollzug noch VA ergehen muss (+ RS ausreichend)

- bei Erledigung (RV in der Vergangenheit) strenge Anforderungen

  (Wiederholungsgefahr oder Rehabilitationsinteresse)

- unzulässig: FK gegen Rechtsnormen (nur inzident mögl)

Nichtigkeits-FK

- Feststellung, dass VA nichtig ist

- unzulässig solange AK noch anhängig ist

- RSB auch +, wenn Rücknahme oder Feststellung bei Behörde beantragt

 

113

I 4

Fortsetzungs-

feststellungs-

klage

- setzt Rechtsstreit aus AK/VK fort bzw ersetzt diesen

- Erledigung des VA durch

  Rücknahme, Zeitablauf, auflösende Bedingung, Wegfall Regelungsobjekt

  Faustregel: wenn Aufhebung des VA sinnlos geworden ist

- unzulässig, wenn bereits AK/VK unzulässig wäre (zB 46 VwVfG)

- nach Kl-Erhebung à Zulässigkeit wie AK/VK

- Vor Kl-Erhebung à hM kein Vorverfahren

- Erledigung vor Eintritt der Bestandskraft: keine Fristbindung 74, 58

- RSB: RehabilitierungsI, WDH-Gefahr, Vorbereitung Amtshaftungspr,      Fortdauer von GR-Beeinträchtigungen

 

 

Verwaltungs-
gerichtliche
Normen-
kontrolle

- Normergänzungsklage oder Normverwerfungsklage

- zuständig: OVG 47 (LVerfG 48, BVerwG 49)

- Wirkung "inter omnes" 47 V 2

- nur zulässig, wenn mögl in R verletzt 47 II

- 81, 82 gelten entsprechend (Klageerhebung)

- inzidente Kontrolle von untergesetzlichen Normen (auch BundesVO) im   Rahmen von AK/VK

- Alternative: Leistungsklage auf Aufhebung#

- Antragsadressat: Rechtsträger, der Norm erlassen hat

Gegenstand

  = untergesetzliche landesrechtliche Rechtsvorschriften

  - Satzungen und RVO nach dem BauGB 47 I Nr.1

      B-Pläne, Veränderungssperren, FremdenVschutzS, VorkaufsRS,                               AbrundungsS, ErschließungbeitragsS, SanierungsS, ErhaltungsS,                                Raumordnungs-/Regionalpläne (str.)

      (nicht: FNP, Umlegungsbeschlüsse, Umlegungspläne)

  - RVO, Satzungen, rechtssetzende Vereinbarungen, GewohnheitsR,                            Beschlüsse Regelsätze Sozialhilfe, ggf auch Organisationsakte                                       (Binnenrechtsstreit), VV nur wenn unmittelbare Außenwirkung

  - in NRW kein Gebrauch von 47 I Nr.2

  - Vorbehalt zugunsten LVerfG 47 III

 

Normerlassklage (str)

- 47 VwGO analog?

- echte NEK: Gesetzgeber soll außerhalb bestehender Normen tätig werden

- unechte NEK: Gg soll vorhandene Normen ergänzen

- mit Nichtigkeit der Norm ist Kläger oft nicht gedient,

  folglich Feststellung, dass Unterlassen des Normgebers rw ist, erforderlich

- BVerwG: hält allg FK für vorrangig (wg Gestaltungsfreiheit d Normgebers)

  aA Leistungsklage auf Normerlass

 

 

Nachbarklage

- Schutzgut: Eigentum, Erbbaurecht, dingl Nießbrauch, Vormerkung, dingl   Wohnrechte, eing u ausg Gewerbebetrieb

- BVerwG: abgestufter Nachbarschutz, Abwägungsgebot (pr - ör Belange)

- nachbarschützende Wirkung bei Klagebefugnis prüfen

  (nur auf einen Punkt 1.- 4. stützen)

Baurecht

- nur grundstücksbezogenes dingl Eigentum

- grds. nur der Eigentümer (Art. 14 I, 2 II)

- ausn auch Mieter etc, wenn obligatorische R zu eigentümerähnlichen    Position erstarken, BVerwG: "soweit ein RV .. n. d. einschlägigen privatR                  Vorschriften Bestandsschutz genießt, hat es die Qualität von Eigt"

  à aber nur als Teilnehmer der Nutzungsgemeinschaft Art 2 II, 12 I GG

- Prüfungsreihenfolge ("if not"):

      1. Verletzung einer Schutznorm

      2. Verletzung einer vw Zusage

      3. Verstoß gg Gebot der Rücksichtnahme

          = "soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf                                  schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises                             Dritter Rücksicht zu nehmen ist."

              muss in Norm verankert sein, zB "Einfügen" 34, "öff Belange" 35,                            Konkretisierung in 15 I BauNVO

      4. Verletzung von Art 14 I

          à nur wenn Eingriff schwer und unerträglich

      5. unmittelbarer Zugriff auf Eigt des Nachbarn

- BauordnungsR: weitestgehend nachbarschützend

- BauplanungsR?  

  beplanter Innenbereich (qual B-Plan)

      Vorhaben zulässig wenn, 30, 31 I, 31 II oder 37 BauGB, Nachbarschutz?

      - Festsetzung des B-Plans 30: Art +, Maß nur wenn Nutzung                                             Gebietscharakter prägt

      - Befreiung 31 I:  + ("nachbarl Interessen")

  Nichtbeplanter Innenbereich 34 I

      sog. Rahmentheorie, dh + nur üb Gebot d. Rücksichtn (nicht unmittelbar)

  Außenbereich 35  

  - nur für benachbarte privilegierte Vorhaben 35 I +,

      sonstige 35 II nicht unmittelbar (ausn, über GdRü) 

Planfeststellungsrecht

- 72 -78 VwVfG

- PFB = feststellender VA, d prävent. Verbot m Erlaubnisvorbehalt aufhebt

  Zulassungs-, Konzentrations-, Gestaltungs- und Ausschlusswirkung

- bei Abwägung müssen alle pr und ör Belange berücksichtigt werden

- UVP begründet keinen Nachbarschutz

- StraßenR, EisenbahnR, PersonenbeförderungsR, FlughafenR,   Wasserwirtschaft 31 WHG, WasserstraßenR, FlurbereinigungsR, AbfallR,   AtomR

Gemeindenachbarklage

= wenn Gemeinde durch Nachbargemeinde in Planungshoheit verletzt wird

- zB weil Abstimmung der Bebauungsplanung unterlassen

- nicht: Ziele der Raumordnung 4 I RaumOG

- fiskalisches Eigentum wird nicht von 14 I GG geschützt

ImmissionsschutzR

- 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen (siehe 4. BImSchV)

- 22 ff BImSchG nicht genb Anlagen

- Verfahren 10

- vereinfachtes Verfahren 19 nicht nachbarschützend

- 51 Schutz-, Vorsorge- und Entsorgungsprinzip

- einzig nachbarschützend: 5 I Nr. 1, 17 BImSchG

- 5 I Nr. 2 Vorsorgeprinzip nur Schutz von Mitbewerbern

- Nachbarschaft = räumliche und zeitliche Beziehung zur Anlage, auch dingl   berechtigte, nicht reiner Freizeitaufenthalt

Gaststättenrecht

- 4 I Nr. 3, 5 I Nr. 3, 18 GastG iVm LaR

Atomrecht, Gentechnik

- nur wenn in Anlage gentechnische Arbeiten durchgeführt werden

- 6 II Betreibergrundpflicht +

- kein Drittschutz bei bloßem Gefahrenverdacht

 

 

Konkurrenten-

klage

- öffentl DienstR, WirtschaftsverwaltungsR, MedienR

- keine spezielle Klageart, P bei Klagebefugnis

- aggressive Konkurrentenklage = "nicht er sondern ich"

- defensive KK =  "er nicht" (gegen Begünstigungen)

- auch Klagen Privater gegen wirtschaftl. Betätigung der öff Hand

Mitbewerberklage

- mehrere Konkurrenten begehren eine begünstigenden VA

- Vergabeentscheidung der Behörde

- Klagehäufung: VK und AK kombiniert

- außer wenn VA bereits erteilt und nicht mehr aufgehoben werden kann

- bei Beamten steht K kein Anspruch auf Ernennung zu (hM), aber   Neubescheidungsklage zulässig (Art 33 II, 19 IV GG), Dienstherr muss K   rechtzeitig von Ernennung unterrichten, FBA und SE ausgeschlossen

- Vergabeverfahren nach 13 II Nr. 2 PBefG und LandesrundfunkG

- Aggr Kl macht nur Sinn, wenn Kontingent an Genehmigungen erschöpft

- keine MiBK, wenn nur gleichartiger VA begehrt wird

Defensive Konkurrentenklage

- Verschiebung der Wettbewerbschancen

- AK, wenn rechtlicher Nachteil für K durch Begünstigung des anderen

- aber kein genereller Schutz unternehmerischer Erwerbschancen

- strenge Voraussetzungen an Klagebefugnis

- zB Ladeninhaber gegen Ausnahmebewilligung für verlängert Öff-Zeiten,   Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, Taxiunternehmer gegen neue   Konzessionen

- ör Subventionsvertrag à FK (LK auf Unterlassung kommt idR zu spät)

 

 

Funktion
des WS-
Verfahrens

- zusätzlicher kostengünstiger Rechtsschutz

- Selbstkontrolle der Vw

- Entlastung der Gerichte

Rechtsgrundlagen

  - 68 ff VwGO Vorverfahren vor der AK/VK, oder 75 Untätigkeit

  - 79 VwVfG: vorrangig gilt VwGO

  - 80 VwVfG Kostenerstattung

  - WS ist außergerichtlicher Rechtsbehelf (also kein Rechtsmittel), VwVfG

Ablauf des WS-Verfahrens

  - Erhebung des WS durch Antrag 69, 70 (schriftlich/zur N., 1 Monat)

  - aufschiebende Wirkung (keine Vollziehbarkeit 80 VwGO)

  - Beginn mit Eingang bei Behörde

Abhilfeverfahren

  - findet nicht statt, wenn Ausgangsbehörde = WSBehörde (dann nur WSB)

  - Abhilfebefugnis und -pflicht der Ausgangsbehörde 72 VwGO

  - RBB 70

  - wenn Dritter beschwert 79, 28 VwVfG Anhörung

  - wenn keine Abhilfe, dann Vorlage an WS-Behörde 73 I 1 VwGO

  - Missachtung des AbhilfeV ist wesentl Verfahrensmangel 79 II  2

  - hM auch nach verweigerter Abhilfe kann Ausgangsbehörde jederzeit dem              WS abhelfen (aA nur Zweitbescheid möglich)

      oder aber 48, 49 VwVfG (nur aus nicht ws-bezogenen Erwägungen)

      - Prioritätsprinzip: der zuerst erlassenen Bescheid (AB oder WSB)                                 beendet dann das Vorverfahren (keine Erledigungsfeststell. nötig)

  - Abhilfe vor Eintritt des Devolutiveffekts wird von 50 VwVfG erfasst

      (kein Vertrauensschutz)

WS-Verfahren

  - WS-Behörde 73 (Nr.1 grds. die nächsthöhere Behörde)

  - Sachverhaltsermittlungen 79, 24 VwVfG

  - Hinzuziehung 79, 13 VwVfG

  - Anhörung Dritter 71 VwGO (sonst 79 II S.2 AK des Dr möglich)

  - Anhörung des WSF nur bei neuen Tatsachen oder Abweichen von                            Antrag zu seinen Lasten

  - mitwirkungspflichtige Stellen (zB 114 BSHG)

  - Beschleunigungsgebot 10 VwVfG (idR 3 Monate 75 VwGO)

  - Suspensiv- und Devolutiveffekt

  - WSBehörde kann den VA nicht anstelle eines stattgebenden WSB                             zurücknehmen (außer sie ist = Ausgangsbehörde)

  - mit Zustellung des WSB endet Sachherrschaft der WSBeh, über                                 Rücknahme, Wiederruf entscheidet Ausgangsbehörde (außer wenn SH                     prolongiert, zB WiedereinsetzungsE)

 

 

Sachbericht

- entweder dem Gutachten vorangestellt oder als Teil des WS-Bescheids

- knappe Darstellung (außer wenn Ablehnung aus nur aus formalen          Gründen, neuer Dritter oder neue Tatsachen)

- bis WS-Einlegung à Imperfekt oder Plusquamperfekt,

      danach Perfekt oder Präsens

- Bezeichnung als WSF und Organisationsbezeichnung (zB "Der Landrat");

      im WS-Bescheid "Sie" und "ich"

- Amtsverfahren oder Antragsverfahren

 

1)         Unstreitiger Sachverhalt

      - Antrag, Ereignis

2)  Strittiges Vorbringen der Beteiligten im Ausgangsverfahren

      - Antrag (bei Amtsverf., oder Dritter), Anregungen

      - Tatsachenbehauptungen "behauptet"

      - Rechtsansichten "vertreten" "geltend gemacht"

3)  Ablauf Ausgangsverfahren

      - Anhörung

      - Beteiligung Dritter

      - Beweiserhebung

      - wg Einzelheiten auf Ausgangsbescheid verweisen

4)  Ausgangsbescheid

      - Tag des Erlasses

      - Tenor

      - Wesentliche Gründe (Konjunktiv)

      - wichtige Daten der Bekanntgabe (wichtig für Fristberechnung)

5)  WS-Einlegung

      - "mit Schreiben vom x.x., eingegangen beim OB am x.x., WS erhoben"

6)  Vorbringen des WSF

      - Präzisierung des Rechtsschutzbegehrens

      - Probleme markieren

      - tatsächliches und rechtliches Vorbringen (ausführlich)

7)  Bisheriger Ablauf des RB-Verfahrens

      - neue Sachverhaltsermittlung, Beweisaufnahme

      - Vorbringen anderer Beteiligter

      - nicht geheilte Verfahrensfehler

      - Schlusssatz: " Der OB der Stadt x hat dem WS nicht abgeholfen und                         ihn mir zur Entscheidung vorgelegt."

 

 

Rechtmäßigkeit
des WS

- Gutachten: WS ist "stattzugeben" oder "zurückzuweisen"

I    Auslegung des RS-Ziels

      - Angrenzung zu Dienstaufsichts-B oder vorl. RS

      - gegen welche Regelung will WSF vorgehen?

II   Zuständigkeit der WS-Behörde 73 I

      - Nr.1 grds. die nächsthöhere Behörde, siehe LOG, 7 OBG, 7 AGVwGO

      - Nr.2 Ausgangsbehörde, wenn höhere B. oberste B/L-Behörde,
          Ausn. 126 III BRRG

      - Nr.3  Selbstverwaltungsbehörde

      - II Ausschuss oder Beirat

III  Zulässigkeit des WS

      - Verwaltungsrechtsweg

              - Spezialzuweisung

              - 40 I ör Streitigkeit nichtverfassungsrechtl. Art

              - keine abdrängende Zuweisung (zB 33 FGO, 51 SGG, Art 34 GG)

      - Statthaftigkeit

              - 68 oder lex spec (126 III BRRG)

              - vor Erhebung AK/VK

              - keine Entbehrlichkeit des VV 68 I 2

              - bei VK: Antrag (+) abgelehnt

      - Kein RM-Verzicht

              - nur zulässig nach Bekanntgabe VA und

              - ohne unzulässige Beeinflussung durch Behörde

              - BVerwG: auch nach Rücknahme ist WS zulässig (entgegen 362AO)

      - WS-Befugnis 42 II analog

              - Art 19 IV GG Rechtsweg nur wenn Rechtsverletzung möglich

              - mögliche Rechts- oder Interessenverletzung (weiter als bei Klage)

                     - Adressatentheorie bei AK

                     - Schutznormtheorie bei Dritt-WS

                     - Anspruch bei VK

      - allg. Verfahrensvoraussetzungen 79, 9 ff VwVfG

      - Form und Frist 70

              - schriftlich oder z.N.

                     - grds. Unterschrift oder

                     - eindeutig erkennbar, dass WS von WSF stammt und mit seinem                                  Willen in den Verkehr gebracht wurde (zB Telefax, E-Mail) 

              - innerhalb eines Monats nach VA-Bekanntgabe 43

                     (formlos, öffentl, Zustellung), bei 41 II Abgabevermerk

              - hM Fristberechnung gem. 79, 31 I VwVfG iVm 187 ff BGB
                         (mM 57 II VwGO iVm ZPO), Sonntag 193 BGB, Fehlen188 III

              - Erhebung mit Eingang bei richtiger Behörde

              - wenn Frist versäumt, Prüfung:

                     - 70 II, 58 bei falscher RBB à Frist 1Jahr

                     - 70 II, 60 Wiedereinsetzung ivS

                                            (!kein Verschulden wenn 45 III VwVfG: fehlende                                                Begründung oder Anhörung bei VA)

                     - Ermessen der WSBehörde, ob dennoch Bescheidung
                         (Ausn. wenn Dritter bereits Vertrauensschutz
                         od. kommunaler VA in SV)

      - RSB:  minus wenn überflüssig oder unlauterer Zweck

IV  Begründetheit

      - Rechtswidrigkeit des VA + Rechtsverletzung 113 I VwGO analog

              (bei VK wenn Ablehnung rw 113 V)

              - Formelle RM des VA (Heilung 45, 46 VwVfG?)

              - Materielle RM

      - oder: unzweckmäßig (bei ErmessensVA od. Beurteilungsspielraum)

      - auch teilweise begründet möglich ("soweit"), wenn VA teilbar

      - maßgebliche Sach- und Rechtslage: Zeitpunkt des Erlasses WSB

              (Ausn. BVerwG bei Nachbar-WS wg 14 GG)

      - WS-Beh hat umfassende Entscheidungskompetenz ("Einheit der Vw")
          - dh neue Tatsachen und RGL möglich

          - Ausn. bei polit Entsch, Prüfungsleistungen, gemeindl Einvernehmen                          bei BauGen

      - reformatio in peius (Verböserung)

          Darf VA zum Nachteil des WSF abgeändert werden?

          - bei Klage verboten 88, 129, 141 VwGO

          - ausdrücklich zugelassen bei 367 II AO

          (- Lit./ früher BVerwG: in der Regel zulässig)

          - heute BVerwG: nur zulässig, wenn positive lex spec oder
              nach Grds. der 48, 49 VwVfG

              - kein schutzwürdiges Vertrauen, weil WSF den VA durch WS selbst                             die Ursache für Unbeständigkeit gesetzt hat

              - aber: Ankündigung und nochm. Anhörung erforderlich

      - Nebenentscheidungen (Zwangsmittel, Kosten, 80 IV) nur kurz 

 

 

WS-Bescheid

- 73 III VwGO Begründung, RBB, Kostenentscheidung

- 79, 37 VwVfG Bestimmtheit, Behörde erkennbar, Unterschrift

 

 

Erledigung des
WS-Verfahrens

= durch Zurücknahme des WS oder auf andere Weise

      (dh anders als durch Abhilfe oder WSB)

- durch spätere Rechtsakte

      (Aufhebung des angefochtenen VA, Wegfall Erlaubnispflicht, inhaltliche       Überholung durch späteren Bescheid, Verzicht des Begünstigten,       Antragsrücknahme, Legalisierung, Vergleich)

- durch spätere rechtserhebliche Änderung der Sachlage

      (Tod, Einzelrechtsnachfolge, Zeitablauf, Nichtgebrauch von   Erlaubnissen, Unmöglichwerden)

- Erledigung durch Vollzug nur ausnahmsweise,

      grds. 113 I 2 (Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen)

      - zB irreparable Tatsachen durch Vollzug

      - keine Erl wenn VA als causa fortwirkt (zB Grund für Zahlung)

- bei Rücknahme des WS im VV: deklaratorische Feststellung der               Erledigung im Einstellungsbescheid

- bei Erl des angegriffenen VA nur dann Erl des VV, wenn WSF seinen    Antrag nicht auf FFWS umstellt

VwGO

73 III

Kosten des WS-
Verfahrens

80 VwVfG:

  1. Kostenlastentscheidung (im Tenor des WSB)

      - Feststellung der Kostenpflicht dem Grunde nach

      - Träger der Kostenlast

      - Umfang der Erstattungspflicht

  2. Notwendigkeit der Zuziehung RA (WSB)

      - von Amts wegen zu entscheiden

      - + wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen                       Partei für erforderlich gehalten werden durfte            

  3. Kostenfestsetzung (KF-Bescheid)

 

- WS erfolgreich: Die Stadt trägt die Kosten des WSV. Erstattung der Aufw.

- WS erfolglos: WSF trägt Kosten des WSV. Erstattung der Aufw.

  (Ausn. bei Beamtenklagen 80 I 3)

- WS teilweise Erfolg: Aufteilung der Kosten nach Verhältnis des Obsiegens             155 VwGO analog oder gegeneinander aufheben

 

 

Gebühren und
Auslagen des
WS-Verfahrens

15 III GebG NW: bei Zurückweisung des WS

5 III KAG bei Selbstverwaltungsaufgaben

- Gebühr: gem Allg VwGebO Tarifstelle 31  5 - 1000 DM

- Auslagen: Zustellgebühren, Kosten der EV

 

117

Urteil

Az-                                                                                                            

Verwaltungsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit

 

des Herrn K, Str., Ort, vertreten durch den GF x, Str., Ort

Klägers,

- Prozessbevollmächtigter: RA'e X pp. -

 

g e g e n

 

die Stadt Köln, vertreten durch den OBM, beigeladen.., beteiligt...

Beklagten,

- Prozessbevollmächtigter: RA'e X pp. -

 

hat die x. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom ... (oder ohne mV am ..)

durch den Vorsitzenden Richter am VG x, den RiaVG y und den RiaVG z

 

f ü r  R e c h t  e r k a n n t :

 

Die Klage wird abgewiesen.

(Die Berufung/Revision des B gegen .. wird zurückgewiesen.)

Der Bescheid des X vom X und der WSB des Y vom Y werden aufgehoben. 

... wird insoweit aufgehoben, als dass ... Im übrigen wird die Kl abgewiesen

... wird dahingehend abgeändert, dass ...

Der Bekl wird verpflichtet, dem Kl die x zu erteilen.

Die Zuziehung eines Bevoll für das VV wird für notwendig erklärt.

Der Kl /Bekl trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

(Der Bekl darf die V durch SL iHd vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl vor der V S in gleicher Höhe leistet)

(ggf: Die Berufung/Revision wird zugelassen)

 

T a t b e s t a n d

Geschichtserzählung (Imperfekt)

  - unstreitiger Sachverhalt

  - Vorverfahren

Prozessgeschichte (Perfekt)

  - meist nur Datum Kl-Erhebung

Streitstand

  - Behauptungen und Rechtsausführungen des Klägers (Konjunktiv Präs)

  - Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

  - Behauptungen und Rechtsausführungen des Beklagten

Beweisaufnahme

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist nicht begründet.

(Evt. Auslegung Klageantrag)

(Evt. Zulässigkeit der Klage)

Begründetheit: Der Kl hat gg den Bekl keinen Anspruch aus...

...

Hauptansprüche vor Nebenansprüche, nach Klageanträgen getrennt.

Die zuerkannten Zinsen sind gemäß den §§ 286, 288 II BGB (oder 288 I, 291) gerechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO..

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

58 I VwGO Berufung zum OVG

 

_________              __________           ___________ (Unterschriften Richter)

 

VwGO

162

Kosten

- RGL 154, 155 156, 159 VwGO, 100 ZPO

- für Beigeladenen wenn erfolglos Anträge 154 III

- Kostenfestsetzung auf Antrag des Erstattungsberechtigten 164

VwGO

173

Zinsen

- 173 VwGO iVm 262 ZPO

- bei AK muss zusätzlicher Leistungsantrag gestellt werden

VwGO

167

Vorläufige
Vollstreckbarkeit

- 167 I VwGO iVm 708 ff ZPO

- von Amts wegen im Urteil auszusprechen

- ohne Sicherheitsleistung wenn < 1000 € Kosten oder Urteil des OVG/VGH

GKG

13

Streitwert-
festsetzung

- von Amts wegen durch Beschluss 25 II 1 GKG

- Begründung nach 122 II erforderlich

- anfechtbar mit Beschwerde 25 III GKG

- Werte aus "Streitwertkatalog" 1996 (Auffangstreitwert 4000 €)

- im vorläufigen RS 80, 123 Bruchteil des STW der Hauptsache

- bei obj. Klagehäufung  12 I GKG iVm 5 ZPO zusammengerechnet

 

 

Streitwert-
beschluss

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4000 € festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert entsprach der Höhe der vom Kl geltend geachten Forderung (13 II GKG)

Rechtmittelbelehrung

... innerhalb von 6 Monaten nach RK beim VG Beschwerde ... 

VwGO

80

Beschluss

Az-                                     Verwaltungsgericht Köln

Beschluss

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit

 

des Herrn K, Str., Ort, vertreten durch den GF x, Str., Ort

Antragsstellers,

g e g e n

 

die Stadt Köln, vertreten durch den OBM, beigeladen.., beteiligt...

Antragsgegners,

hat die x. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom ... (oder ohne mV am ..)

durch ...

beschlossen:

      Die aW des WS des Antragsteller gegen den Bescheid der Ag vom x wird angeordnet.

      Die Ag trägt die Kosten des Verfahrens.

      Der Wert des Streitgegenstandes wird auf x festgesetzt.

 

Gründe

 

Rechtsmittelbelehrung

 

 

verwaltungs-
behördliche

Entscheidungen

- Entscheidungen im WSV (Abhilfebescheid, Vorlageschreiben, WSB)

- Erstbescheid

- Entscheidungen im formlosen Beschwerdeverfahren (zB DAB)

- Aufsichtliche Verfügungen und Bescheide (zB rechtsaufsichtliche   Beanstandungsverfügung)

- Behördliche Schreiben an übergeordnete Behörden (Dienstweg)

 

 

Zweitbescheid
der Ausgangs-
behörde

- bei verfristetem WS

- nach Abschluss des WSV oder nach rk Urteil