Allgemeiner Teil §§ 22 - 79 StGB

 

22- 24    Versuch

22

Versuch

Definition

= wer nach seiner Vorstellun unmittelbar zur TBV ansetzt

- Tatentschluß

- Tatansatz

23

Tatansatz (unmittelbares Ansetzen)

1) Teilverwirklichung   = wenn T schon mit TBV begonnen hat

2)  Theorien

hM = gemischt-subj.-obj. Theorie:

   nach T-vorstellung muß die Gefährdungshandlung unmittelbar, ohne

   wesentliche Zwischenakte zur TB-Verwirklichung führen, Indizien:

     - konkrete RG-Gefährdung

     - Handlungsbezug zur Opfersphäre

     - unmittelbaren räumlichen u. zeitlichen Zusammenhang zw. Hdl. + E

     - Aufgabe der Geschehensherrschaft

formal-obj. Theorie:  obj. Beginn der tbm Ausführungshandlung

materiell-obj. Theorie: Hdlg., die schon unmittelbar Gefährdung bewirkt

subj. Theorie:

   - Vorstellungsbild des Täters

   - subjektiv die Schwelle zu "jetzt geht's los" überschreiten

23

Tatansatz beim

beendeten

Versuch

hM Alternativformel:

Tatansatz (+), wenn entweder

- keine wesentlichen Zwischenakte zur Gefährdung des RG erforderlich sind    

  (Teilaktstheorie; Gefahrerhöhung)    o d e r   

- mit der bewußten Entlassung des Kausalverlaufs aus dem   

   Herrschaftsbereich

zT Gefährdungsformel:

wenn auf Grundlage des Täterplans Situation eingetreten, die aus Tätersicht das betroffene RG unmittelbar gefährdet erscheinen läßt

 

Tatansatz

bei mbT

hM

- wenn nach T-Vorstellung das Geschehen endgültig aus der Hand gegeben

  wird   o d e r

- wenn das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist

mM

- Abschluß der Einwirkung auf Tatmittler  oder

- Ansetzen des Werkzeuges selbst zur Ausführungnshandlung

23

Tatansatz beim Regelbeispiel

hL:   kein Versuch im besonder schweren Fall möglich, weil bloße           Strafzumessungsregel (Analogieverbot 103 II GG); Indizwirkung ist von              der vollständigen Verwirklichung der Tatsachen abhängig

Rsp: Indizwirkung auch bei Tatansatz; jedoch nur soweit T schon beim     

Versuch des GD zur Verwirklichung des Regelbeispiel angesetzt habe

23

untauglicher Versuch

vollendeter Versuch bei fehlender obj. Erfolgsgeneigtheit

(irrige Annahme der Vollendungsmöglichkeit),  Milderung 23 III

23

erfolgs-

qualifizierter Versuch

keine Strafbarkeit der Erfolgsqualifikation, wenn Versuch des GrundD nicht strafbar

24

Rücktritt

= persönlicher Strafausschließungsgrund (kein Strafbarkeitsmangel)

- wirkt nur zugunsten desjenigen, der zurückgetreten ist

  (nicht für andere Teilnehmer)

- Stadium: unbeendeter, nicht fehlgeschlagener Versuch

- Freiwilligkeit = aus freibestimmten, autonomen Motiven

   T nimmt von Vollendung Abstand, weil er die Tat nicht mehr will, obwohl er

   sie nach seiner Meinung noch ausführen könnte

- freiwilliges Aufgeben:

      früher: endgültige Aufgabe des gesamten Tatplanes

      hM:     Aufgeben der konkreten Tat

                 (minus, wenn weitere unselbständige Teilakte geplant sind)

           zT: endgültige Rückkehr in die Legalität erforderlich

- Rücktrittshorizont

      unbeendeter Versuch = wenn nach Tätervorstellung der Erfolg ohne sein                                              weiteres Handeln nicht eintreten wird

      beendeter Versuch = wenn nach Tätervorstellung die Gefahr für das                                                geschützte RG ohne weiteres in den TB-Erfolg umschlagen könnte

24 I

Rücktritt vom irrtümlich unbeendeten Versuch ?

Fall: T glaubt Versuch sei unbeendet, in Wahrheit ist er schon beendet;   

Rücktritt möglich?

hM bloßer Rücktrittswille ist bedeutungslos, wenn obj. Tatvollendung vorliegt           und dies obj. zurechenbar (dh keine wesentliche Abweichung vom

      Kausalverlauf) durch T verursacht wurde; kein Rücktritt

      möglich (Arg: Wortlaut nur "Versuch", bei Beendung nur ausnahmsweise             R  möglich zB Beteiligung 24 II od. tätige Reue)

zT subjektive Sicht des T ist entscheidend:

      Rücktritt ist möglich, wenn Erfolg im Rücktrittszeitpunkt noch nicht

     eingetreten ist und T irrig davon ausgeht durch Fortsetzungsverzicht

     Erfolg verhindern zu können 

24 I

"Denkzettel"

Rücktritt bei Erreichen eines außertatbestandlichen Zieles ??

(nach Gesamtbetrachtungslehre liegt unbeendeter Versuch vor, s.o.)

hM Rspr:   strafbefreiender Rücktritt möglich

                  (da ansonsten Privilegierung des Vorsatztäters)

Lit:   kein Rücktritt, da Tä sein Ziel erreicht hat und daher keine honorierbare

        Verzichtsleistung vorliegt            

24 I

fehlgeschlagener Versuch bei

Fortsetzungs-möglichkeit

= T hält Erfolgseintritt nicht mehr für möglich ® kein Rücktritt

hM/ BGH = Gesamtbetrachtungslehre

      Rücktrittshorizont = Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung

      Einheitlichkeit = wenn aus Tä-Sicht die noch möglichen Akte eine                                                  natürliche Handlungseinheit bilden

      nach anfänglichem Mißlingen glaubt T er könne ohne zeitliche

      Zäsur mit seinen Mitteln die Tat noch vollenden ® Rücktritt möglich

         (kein fehlgeschlagener, sondern unbeendeter Versuch)

      (zT nur bei artgleichen Tatmitteln)

mM = Einzelakttheorie

      jeder Einzelakt ist ein fehlgeschlagener Versuch,

      dh kein Rücktritt möglich

      (Arg dagegen: T würde verleitet, Opfer als Zeugen umzubringen)

24 I

Rücktritt vom versuchten

U-Delikt

BGH: kein unbeendeter Versuch beim UD möglich, immer beendeter

          Versuch

hL: wenn nach Tätervorstellung die ursprünglich gebotenen Handlung noch

       nachzuholen wäre, dann unbeendeter Versuch

24

I S.1

Rücktritt vom erfolgs-

qualifizierten Versuch

Noch strafbefreiender Rücktritt vom Grunddelikt möglich, wenn vor Vollendung schon qualifizierende Folge eingetreten ist?

hM: Rücktritt noch möglich; Wortlaut 24, da das GD ja nur versucht wurde

mM: "Rücktrittssperre", da Delikt vollständig abgeschlossen (Gefahr hat sich        

        im Erfolgseintritt realisiert), Bestrafung aus GD + Qual

        (Arg contra: ErfolgsD würde zum UnternehmensD gewandelt)

24 II

Rücktritt bei Beteiligung

 

25 - 31    Täterschaft und Teilnahme

25 I

1. Alt

unmittelbare

Täterschaft

= Verwirklichung aller TBM in eigener Person

25 I

2.Alt

mittelbare Täterschaft

1) Objektiver Verursachungsbeitrag des H

2) Strafbarkeitsmangel beim Werkzeug

   (nicht vollverantwortl. Handeln, - Willensentscheidung)

3) Überlegenheit des Veranlassers

  - beherrschende Rolle des H kraft überlegenen Wissens oder Wollens

25 I

2.Alt

mittelbare Täterschaft

- Beherrschung des Tatwerkzeugs (V) durch den mittelbaren Täter (H)

- Abgrenzung zu 25 I 1. Alt:

   Dritter wie mechanisches Werkzeug = selbst begehen

- Abgrenzung zur Anstifung vornehmen !!

- error in persona des V ist für H keine wesentliche Kausalabweichung (str.)

 

Prüfungsaufbau:

1. Strafbarkeit des Vordermanns (Tatmittler):

- keine Täterschaft wegen Strafbarkeitsmangel

- ausn. bei voll deliktischem Vortäter, wenn "Täter hinter dem Täter"

(- aber evt. Strafbarkeit wegen Beihlife zur Tat des mb Täters, zB wenn

   Vorsatz, aber keine zueignungsabsicht)

2. Strafbarkeit des mittelbaren Täters (H):

- gedankl. Vorprüfung: keine mbT bei eigenhändigen Sonderdelikten

- deliktsspezifische Merkmale in der Person des H

- objektiver Verursachungsbeitrag des H

- Zurechnung der Handlung des V über 25 I 2.Alt:

  mat.-obj. Theorie (HLit.):

      - wenn H sich den Strafbarkeits-/Willensmangel des V zunutze macht

      - das Geschehen kraft überlegenen Wissens oder Willens steuert

      - H eine seine Tatherrschaft begründende überlegene Stellung  innehat

   subj. Theorie (Rspr):

      wenn H aufgrund der Gesamtbewertung mit Täterwillen (also

     Tatherrschaft) gehandelt hat, unabhängig von der Qualität seines VuB

- subjektiver TB (Vorsatz):

   bzgl. aller TBM

   bzgl. der die mbT begründenden Umstände (Tatherrschaftsbewußtsein)

 

Fallgruppen:  Werkzeug handelt

- objektiv nicht tatbestandsmäßig (str. wenn obj. tbm aber qualifikationslos)

- subjektiv nicht tbm (zB im TB-Irrtum)

- gerechtfertigt (RFG)

- schuldlos (20, 21, ErlaubnisTBI, 35) 

25 I

2.Alt

Irrtum über mittelbare Täterschaft

Irrige Annahme eigener mittelbarer Täterschaft à wenigstens Anstiftung ?

  (Fall: T handelte vorsätzlich, was A nicht wußte)

  à unstreitig: untauglicher Versuch der mbT

  hM: 26 +, weil Teilnahmewille im Willen zur eigenen Täterschaft als Minus

        enthalten ist

  mM: 26-, weil keine "vorsätzliche" rw HT gewollt war

Irrtum über Nichtvorliegen der mbT à wenigstens Anstiftung ?

   (Fall: T handelt unvorsätzlich, A nahm Vorsatz an)

   à unstreitig: mangels Täterwille keine mbT

   hM: 26-, weil zwingend "vorsätzliche" HT verlangt wird (Analogieverbot);

          nur versuchte Teilnahme nach 30

   mM: 26 +, weil wer obj. als Täter handelt, subjektiv aber nur

          Teilnahmewillen hat, auf der niedrigeren Stufe bestraft werden muß

25 I

2.Alt

absichtslos

doloses

Werkzeug

 

 

 

 

Strafbarkeit des adW

- keine ZEA (sich oder Drittem), kennt aber Absichten des Hintermanns: 

   straflos, aber immer als Teilnehmer (Gehilfe) zur Haupttat prüfen !!

Strafbarkeit des Hintermanns (ZEA) :

   mittelbare Täterschaft 25 I 2.Alt möglich ?   (P: adW handelte vorsätzlich)

Lit:  mbT + , Lehre von der normativen Tatherrschaft 

         rechtlich beherrschender Einfluß des H und seine Absicht reicht für      

         Rangunterschied aus; aber psychische Einflußnahme erforderlich

Rsp: modifiziert-subjektive Theorie

          keine mbT möglich, weil ZEA als inneres Faktum keine äußere Macht

         verleiht

25 I

2.Alt

Täter hinter dem Täter

= Werkzeug handelt zwar deliktisch (Rücktritt unschädlich!), aber starker

   steuernder Einfluß des Hintermanns;

   Tatherrschaft durch Organisationsherrschaft

- Tatausführung unter Ausnutzung organisatorischer Machtapparate

   BGH : 25 I 2. Alt +     /   mM(Lit.) :  nur 25 II möglich

- Herrvorrufen oder Ausnutzen eines

   - Irrtums d. Werkzeuges über gesetzl. Quali-merkmale (mbT oder 26)

   - error in persona des W (mbT, mM: 26 oder Nebentäterschaft)

   - vermeidbarer Verbotsirrtum des W (mbT oder 26, 27)

   - Irrtum über Schaden (mbT oder 26, 27)

25 I

2.Alt,

22,23

Tatansatz bei mittelbarer T

a) hM (Rspr) Alternativformel:

     wenn unmittelbare Gefährdung des RG durch Tatmittler   o d e r   

     wenn mittelbarer Täter das Geschehen aus der Hand gibt

b) Gesamtlösung:

      erst wenn Vordermann mit der planmäßigen Ausführungshandlung beginnt,
      ist Versuchsbeginn

c) Differenzierung:

      bei Gutgläubigkeit des Vordermanns: siehe a)

      bei Bösgläubigkeit des V: siehe b)

25 II

Mittäterschaft

gemeinsamer Tatentschluß

gemeinschaftliche Begehung

bewußtes u. gewolltes Zusammenwirken mehrer Personen bei der TBV

OTB (Mittäter):

1. Deliktsspezifische Tätermerkmale

2. Zurechnung der Handlung des Tatnächsten

      a) objektive Verursachungsbeiträge

      b) gemeinsamer Tatplan  (=Mitbestimmung über OB und WIE der TBV)

- hLit Tatherrschaftslehre (mat.-obj. Theorie):

      wenn der Tatbeitrag funktionelle Tatherrschaft  vermittelt,

      "in den Händen halten", dh  ein v. gemeinsamen Tatentschluß getragenes       arbeitsteiliges Zusammenwirken (wesentliche Mitgestaltung u.       Abhängigkeit d. Beteiligten; hM auch im Vorbereitungsstadium s.u.)

- Rspr  subj. Theorie ("Animus-auctoris-Theorie")

      Täterwille (Tat auch als Eigene wollen), Indizien:

      - Grad des eigenen Interesses am Erfolg

      - Umfang der Tatbeteiligung

      - Tatherrschaft oder wenigstens Wille dazu  

 

Tatherrschafts-

lehre

Vorbereitungs-stadium

Fall: T ist nur im Vorbereitungsstadium beteiligt

- nach subjektiver Theorie bei Interesse am Taterfolg  25 II +

- strenge Tatherrschaftlehre: Mitwirkung i. Ausführungshandlung erforderlich

- hM i. d. Tatherrschaftslehre: 25 II +, wenn entscheidende Mitgestaltung

25 II

sukzessive

Mittäterschaft

= nachträglicher mittäterschaftsbegründender Eintritt in eine begonnene

   Ausführungshandlung

Rspr: Mittäterschaft +, wenn Hinzutreten nach Vollendung und vor               

          Beendigung (Arg Existenz der sukzessiven Beihilfe)

hL:      keine Mittäterschaft mehr nach Vollendung wg Verstoß 103 II GG und        

           Wortlaut (Beihilfe ist akzessorisch)

- gemeinsamer Tatplan :

   die durch schlüssiges Handeln stillschweigende Willensbekundung, daß     

  nunmehr an der Tat mehrere mit demselben Bewußtsein mitwirken

25 II

22, 23

Tatansatz bei Mittäterschaft

- hM Gesamtlösung:

      alle MT treten einheitlich in das Versuchsstadium , sobald auch nur einer       von ihnen eine zum Gesamtplan gehörende Handlung vornimmt       (Zurechnung des Mittäterverhaltens)

- mM Einzellösung:

      jeder MT muß die Schwelle zum Versuch überschritten haben

- wenn nur vermeintlicher Gesamtplan / MT (aus Sicht des MT)

   - BGH:  entscheidend ist Vorstellung des T, also untauglicher Versuch

   - hL: tatsächliches Vorliegen einer Mittäterschaft erforderlich, kein Versuch 

26

Anstiftung

= kausales Hervorrufen des Tatentschlusses durch Willensbeeinflussung im

    Wege des geistigen Kontaktes

- versuchte Anstiftung nur bei Verbrechen strafbar (30 I)

- Prüfungsaufbau wie Beihilfe

26

Probleme

1) "Bestimmen" durch bloße Verursachung ausreichend?  = Tatanreiz

      Lit:  zusätzlich ist geistiger Kontakt zwischen A und T erforderlich

            (kollusive, psychische Tatveranlassung), Arg: A wird gleich T bestraft

      à Beihilfe zu prüfen !!

      Rspr: jede Verursachung des fremden Tatentschlusses reicht aus

2) Anstiftung zur Qualifikation

      Lit: nur psychische Beihilfe zum GrundD (bloße Übersteigerung des

           Tatentschlusses); ("Beihilfelösung")

           A nur wenn Qual. selbständig mit Strafe bedroht (zB 242 zu 249)

      Rspr:  ("Anstiftungslösung") +, weil Tatentschluß übersteigert wurde und                    erhöhter Unrechtsgehalt  "aliud"

3) Anstiftervorsatz als Minus im mb Tätervorsatz enthalten?

      (T will in mbT das O umbringen, der mbT ist aber bösgläubig)

      keine mbT möglich, aber Anstiftung zum Totschlag?

      zT   kein Anstiftervorsatz als Fiktion vorhanden

      hM  AVorsatz ist im Tätervorsatz enthalten ("wie ein T zu bestrafen")

4) Konkurrenz: Anstiftung verdrängt Beihilfe! (intensivere Beteiligungsform)

26

omnimodo

facturus

- ein fest Entschlossener kann nicht angestiftet werden

  (zB wenn bloße Modifizierung des Tatplans und zu keinem neuen oder

    qualifizierten TB angestiftet wird) 

- nur noch psychische Beihilfe und ggf versuchte Anstiftung möglich

- bei bloßer Tatgeneigtheit hingegen noch A möglich

- Umstiftung, wenn zu neuen TB oder Qualifizierung angestiftet wird 

26

27

agent

provocateur

.. will zu Tat anstiften, um diese dann aufdecken zu lassen

Scheinanstifter

  hM: straffrei, weil er nur zum Versuch anstiftet; fehlender Vollendungswille;

          (Verletzung des geschützten RG ist nicht vom Vorsatz unfaßt)

  aA: Strafbarkeit aufgrund "Schuldteilnahmetheorie", bereits wenn Delikt                          formal vollendet

Scheingehilfe

zT: wenn nur formelle Vollendung aber nicht materielle Beendung gewollt ist,    

      dann straflos

zT: wenn trotz Vollendung ein irreparabler Schaden für das betroffene           

      Rechtsgut verhindert werden soll, dann straflos 

27

Beihilfe

= jeder Tatbeitrag, physischer oder psychischer Art, der die HauptT er-

   möglicht, erleichtert od. die vom T begangene RG-Verletzung verstärkt hat

- versuchte Beihilfe nur bei Verbrechen strafbar (30 I)

- nicht erforderlich, daß Täter von Beihilfe weiß

- Strafgrund : "Förderungs- bzw Verursachungstheorie"

   tatsächlich erfolgende und gewollte Förderung der HauptT

   Problem des agent provocateur

1) vorsätzl rw Haupttat

  - fremde Tat (Abgrenzung Täterschaft - Teilnahme)

  - vorsätz und rw (nicht notwendig schuldhaft)

  - Vollendung oder strafbarer Versuch

2) Beihilfehandlung = HL

  = Ermöglichen oder Förderung der HT (ohne Tatherrschaft)

  - Kausaliät   str.

    Lit.: HL muß auch für Erfolg mitursächlich gewesen sein

            ("Verstärkerkausalität", aber keine c.s.q.n. erforderlich)

    Rspr: ausreichend, wenn HauptT durch Handlung irgendwie gefördert                     wurde, "Chancenerhöhung" (keine Ursächlichkeit)

    zT:    Beihilfe auch ohne Kausalität +, weil konkretes Gefährdungsdelikt

  - durch Unterlassen (bei G-Stellung): "umgekehrte Verstärkerkausalität",

                                    dh Einschreiten hätte den Erfolg zumindest erschwert

  - auch HL zur Vorbereitungshandlung (zB Raterteilung bzgl Ausführung)

  - hM sukzessive Beihilfe: nach Vollendung aber vor Beendigung

  -"Schmiere stehen" = psychische Förderung

3) doppelter Gehilfenvorsatz

  - bzgl. eigener Hilfeleistung (Beitrag und unterstützende Wirkung)   u n d

  - Ausführung der HauptT in Vollendung (endgültige RG-Verletzung gewollt) 

    Konkretisierung des Vorsatzes bzgl. HauptT, str.:

      BGH: Vorsatz bzgl. wesentlichen Grundzügen der HauptT ausreichend,

                keine Kenntnis der Einzelheiten erforderlich

       Lit: konkrete Umstände des TB müssen vom Teilnehmervorsatz umfaßt

            sein (Bestimmtheitserfordernis)

  - wenn HauptT in wesentlichen strafrechtlichen Merkmalen von der

    vorgestellten Tat abweicht (Exzeß des Haupttäters), 16 I S.1 straflos

4) TB-Verschiebung gem 28 II

  - Auseinanderfallen von bpM bei Ta und Teilnehmer (G)

  - nur zurechenbar bei Kenntnis des Vorliegens, sonst 16 I

  - Lit   zB Privilegierung des 216 für Tä kommt G nicht zugute

           oder nur G hat Mordmerkmale (dann 211, 27)

  - Rsp  dogmatisch keine Anwendung von 28 II, da Mordmerkmale               

            strafbegründende Wirkung haben (also 28 I anwendbar), im Ergebnis

            aber doch 211, 27 (da Strafmilderung über 28 I unbillig wäre)

5) RW / Sch 29

6) Strafausschließungsgründe

7) Strafmilderung gem  28 I

  - beim Tä liegen strafbegründene bpM vor und G weiß dies

  - beim G fehlen diese

  - nach Rsp anwendbar bei Mord- oder Privigegierungsmerkmalen

  - keine Milderung bei sog gekreuzten Mordmerkmalen                      

    (zB Verdeckungsabsicht beim Tä und niedrige Beweggründe beim G )

 

Probleme

- Zurechnung eines tatbezogenen Regelbeispiels (zB 243 zu 242):

   Kenntnis des Gehilfen genügt (Beteiligung nicht erforderlich)

- 27 wird durch 26 verdrängt

24 II

26

27

 

"Rücktritt" von Antstiftung oder Beihilfe

 

 

wenn Beteiligter noch im Vorbereitingsstadium von der Tat Abstand nimmt und ernsthaft versucht den T umzustimmen  ("Abstiftung")

- 24 II findet direkt keine Anwendung, da Anstiftung vollendet war

- 24 II analog?  -nein

hM: Beteiligter haftet für seinen vorsätzlichen Verursachungsbeitrag, soweit

       sein Kausalbeitrag wirksam blieb und Tat versucht oder vollendet wurde

       (auch wenn T ihm vorspiegelt, er werde es nicht tun)

       objektive Beihilfe/Anstiftung liegt vor

Gehilfenvorsatz ?

hM: maßgeblich ist der Zeitpunkt der Förderungshandlung. Wenn zur Zeit

        der Tat kein Vorsatz mehr, dann ist dies unbeachtlich

(aA dies sei Exzeß des Haupttäters und vorsatzauschließende wesentliche    

       Abweichung vom Kausalverlauf)

- analoge Anwendung des 24 II S.2 2.Alt nur,

   wenn B die Straftat tatsächlich zu verhindern versucht (zB Polizei)  

28

Besondere persönliche Merkmale

Abs. 1 Merkmale strafbegründend

Abs. 2 Merkmale strafschärfend, -mildernd, -ausschließnd

 

hM qualifizierte Vorsatzformen / Absichten bei Vermögens- und

      Eigentumsdelikten sind nicht täterbezogen, 28 I minus

aA  bpM auch beim Teilnehmer, wenn dieser die Absicht des Tä kannte

29

selbständige Strafbarkeit

der Beteiligten

- jeder B nach seiner eigenen Schuld

30 I

Versuch der Beteiligung

= versuchte Anstiftung/Beihilfe nur bei Verbrechen strafbar

Auffangtatbestandsfunktion:

  wenn mangels Tatansatzes des Haupttäters nicht wegen Antiftung zum Versuch bestraft werden kann

  (bzw. es nicht zur zur vollendeten Tat gekommen ist)

- dolus ev. bzgl. der Anstiftung und der Hauptat reicht aus

- strafbefreiender Rücktritt gem 31 möglich

30 II

Bereiterklären, Annehmen, Verabredung

zum Verbrechen

Verabredung zum Verbrechen (30 II 2. Fall):

1) Verbrechen als Bezugstat

2) Mittäterschaft oder Nebentäterschaft (Beteiligung reicht nicht)

3) Vorsatz bzgl. der Verabredung

4) RW /Sch

5) kein Rücktritt 31

- gleichzeitig mitverwirklichter 30 II 1. Fall ist subsidiär

- 30 II tritt hinter 316a in GK zurück

31

Rücktritt vom Versuch der Beteiligung (30)

 

32 - 35   Notwehr und Notstand

32

Notwehr

Rechtsbewährungsprinzip

= derjenige, der durch sein Verhalten die Rechtsordnung verlassen hat,

   verwirkt den Rechtsgüterschutz

- Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen

1) Notwehrlage  (ex post)

  - schutzfähiges Rechtsgut (zB Gesundheit, Privatvermögen etc.)

  Angriff

  = jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches                       Verhalten (Handlung im strafrechtl Sinne)

     - wenn Angriff auf Rechtsgüter Dritter: Nothilfe gem 32 zugunsten Dritt.

  gegenwärtig

     = unmittelbar bevorstehend, bereits begonnen oder noch andauernd

  rechtswidrig

     = wenn Angriff obj. im Widerspruch zur Rechtsordnung steht (hM)

        bzw. der Betroffene ihn nicht zu dulden braucht (mM)

        - nicht rw, wenn Angreifer seinerseits RFG hat oder A nicht

          sorgfaltswidrig handelt

        - Angriff braucht nicht schuldhaft zu sein

        - bei rechtmäßigem Angriff kommt 34 in Betracht

2) Notwehrhandlung   (ex ante)

  = erforderliche Verteidungshandlung               

  - nur gegen Rechtsgüter des Angreifers (bei Dritten 904 BGB od. 34 StGB)

      (str. wenn A Sachen des D zum Angriff benutzt und diese verletzt)

  -  Erforderlichkeit je nach Angriffsintensität

  - geeignetes und relativ mildestes Mittel

  - keine Güterproportionalität erforderlich, Anreifer trägt das Folgenrisiko

3) Einschränkungen des Notwehrrechts  - Gebotenheit

  - Pflicht zum Ausweichen und schonender Abwehr

  = wenn dem Angriff ohne zumutbare Preisgabe eigener Interessen            

     ausgewichen werden kann ("nicht geboten" iSd 32 I)

  - Bagatellangriffe

  - krasses Mißverhältnis zw verteidigtem u. verletztem RG

  - Angriff schuldlos Handelnder (P: erkennbarer Irrtum des Angreifers)

  - zwischen Ehegatten oder enge persönliche Beziehung

  - Absichtsprovokationen (Notwehrlage bewußt herbeigeführt)

  - vorwerfbar Notwehrlage herbeigeführt (fahrlässig)

  - iÜ kein Tötungsverbot (Art 2 MRK bindet nur Staatsgewalt)

  - keine aufgedrängte Nothilfe (wenn Dritter Eingreifen verbietet)

4) Subjektives Rechtfertigungselement

  Verteidigungswille

  = Handeln in Kenntnis der Notwehrlage und zum Zwecke der Verteidigung

  - früher hM: Strafbarkeit wenn T nichts von Notwehrlage wußte

  - heute: wenn nur subj Element fehlt verbleibt nur Handlungsunrecht

     bei Vorsatztat à Versuchsstrafbarkeit

      bei Fahrlässigkeitstat à straflos

32

II

Angriff

Probleme

durch Unterlassen ?:

  hM nur bei bestehender Garantenpflicht (nicht irgendeine Rechtspflicht)

Angriff des Tieres

  - kein 32 StGB, es sei denn Tier als Werkzeug

  - sondern nur 228 BGB (mangels menschl. Angriff)

Rechtswidrigkeit des Angriffs

  - zT keine RW wenn Erlaubnisrecht des Angreifers

       (Betroffener muß  Angriff dulden)

  - aA: immer RW, wenn Angriff obj. nicht im Einklang mit der Rechtsordnung

  - jedenfalls reicht auch ein schuldloser oder unvorsätzlicher Angriff, aber   

    Angreifer darf nicht selbst gerechtfertigt sein

Notwehrlage bei Erpressung: Angriff auf Willensfreiheit und Vermögen?

  - zT nein, weil keine Gegenwärtigkeit

  - zT ja, wenn T unter Dauerdruck der Drohung steht

32

Problemfälle

schutzfähiges Rechtsgut: Durchsetzung von Forderungen ?

  - zT relative Güter sind nicht wehrfähig, nur iRd 229 BGB

  - zT soweit gerichtl RS nicht zu erreichen, dürfen sichernde Notwehrmaß-

          nahmen ergriffen werden (Erreichbarkeit der Hilfe als Zeitschranke)

Notwehrhandlung, wenn A Sachen des D zum Angriff benutzt

  - 303 durch 32 gerechtfertigt?

  - hM keine Notwehr möglich, da nur RG d. Angreifers verletzt werden

    dürfen; mM ausnahmsweise dennoch Notwehr möglich

Selbstschutzeinrichtungen als Notwehr ?

  - zB Selbstschußanlagen, elektrische Zäune, Fußangeln, scharfe Hunde

  - hM+: Notwehrlage liegt mit Eindringen vor (keine "Präventivnotwehr")

  - Erforderlichkeit:

     Stehen dem Angegriffenen andere Mittel zu Verfügung, die bei geringerer   

     Abwehrintensität ausreichende Verteidigungschancen eröffnen ?

     (Maßstab: sozial übliches Mittel des Selbstschutzes)

aufgedrängte Nothilfe (O will den 32-Akt nicht)

  zT erkennbar entgegenstehender Wille zum Eingreifen ("nicht schießen)

        des O läßt bereits RFG entfallen (individualrechtl. Aspekt)

        hM:  RFG nur minus, wenn O dadurch den Angreifer schützen will

  zT  nur wenn O in den Angriff selbst erkennbar einwilligt und über das RG

        allein disponieren kann entfällt RFG (Rechtsbewährungsprinzip)

RFG eines Polizisten

  hM: Vorrang des Strafrechts vor PolG (§ 64 I Nr. 2 PolG), dh 32 ist

         anwendbar (Polizist darf nicht schlechter als Bürger gestellt werden)

  mM (Lit): kein Rückgriff auf 32, da PolR abschließend ist

Gebotenheit: schuldlos handelnder Angreifer

  - A befand sich in einem schuldausschließenden Irrtum (kein Vorsatz), weil

    er sich irrig selbst gerechtfertig sah

  - T muß den zunächst über Irrtum aufklären

  - wenn schwerwiegender Eingriff droht, darf T danach Notwehr ausüben

  - keine Einschränkung von 32, wenn Irrtum für T nicht erkennbar

Drittwirkung der Notwehr

  - bei Notwehrhandlung wird RG eines Dritten verletzt (zB 303)

  früher:  303 ist dann auch durch gerechtfertigt

  Rsp/hM: grds. kein 32 für 303; Ausnahme, wenn Angreifer sich des RG's                     für den Angriff bedient hat (Sache oder Mensch)

  Rsp: weitere Ausnahme, wenn verletzte RG der öff Sicherheit u. Ordnung

  zT: grds. nie Rechtfertigung, da 32 nur ggü Angreifer wirkt

32

34

subj.

RF-Elemente

Irrige Annahme es lägen keine RFG vor  

=  Handeln ist zwar obj. gerechtfertigt, aber es bestand kein

    Verteidigungswille

      - hM: nur Versuchsstrafbarkeit

      - mM: volle Rechtfertigung (straflos)

      - Lit: keine RF (vollendetes Delikt)

bei Fahrlässigkeitsdelikten:

      - M1: kein Verteidigungswille erforderlich, RFG +

      - M2: subj. RF unverzichtbar, Folge: Versuchsstrafbarkeit

      à da fahrlässiger Versuch straflos ist, gleiches Ergebnis M1+ M2

33

Notwehrexzeß

= Entschuldigungsgrund

1) Affektlage

  - Notwehrlage gem 32 (zT: auch Präventivnotwehr od. extensiver NE)

  - asthenische (defensiver) Affekt: Verwirrung, Furcht, Schrecken

  - BGH: keine Entschuldigung beim sog. Putativnotwehrexzeß

              (T nimmt irrig Notwehrlage an); zT Lösung über 17

2) Verteidigungswille

  - Handeln in Kenntnis der Konfliktlage und zum Zwecke der Verteidigung

  - hM auch wenn T Grenzen der Verteidigung in Rage bewußt überschreitet,

    nicht aber, wenn Notwehrprovokation

 

Probleme

auch in zeitlicher Hinsicht ?

  hM: nur intensiver NE, dh kein 33 wenn Angriff nicht mehr fortbesteht

  mM: auch extensiver NE, dh 33 anwendbar, wenn Hdlg. im Rahmen des

          Erforderlichen geblieben wären (psych. Situation des Tä)

bewußtes Überschreiten der Notwehr  = Notwehrexzeß?

  - wenn T das Geschehen vor der Tat zutreffend wahrnehmen und              

    verarbeiten konnte

  hM:  33 + (weil Furcht entscheidend) / mM: keine Entschuldigung nach 33

34

rechtfertitgender

Notstand

- AuffangTB, nur wenn kein 228, 904 BGB

1) Notstandslage  (ex ante)

  Gefahr

    = jede Wahrscheinlichkeit eines Schadens für ein schutzwürdiges RG

     (bei Drohung Gefahr für Willensfreiheit des T)

  gegenwärtig

     = wenn Gefahr nach obj. ex ante Urteil jederzeit in einen Schaden

        umschlagen kann

2) Notstandshandlung   (ex ante Sicht aus Lage des Verteidigers)

  - Erforderlichkeit = "nicht anders abwendbar"

     (geeignetes und relativ mildestes Mittel)

  - Interessenabwägung

    = geschütztes I muß das beeinträchtigte I wesentlich überwiegen

    - betroffene RG im Rangverhältnis gegenüberstellen

    - Schadensumfang und Verletzung vergleichen

    - Grad der Gefahr, konkrete Rettungschance

    - nicht: "Leben gegen Leben" (außer: Leben des Gefahrverursachers)

  - bei defensiver Gefahr (gg Gefahrurheber selbst) reicht es, wenn

     Verletzung nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht

3) Angemessenheitsprüfung  34 S.2

  - Tat muß angemessenes Mittel zur Gefahrabwehr sein

  - keine Angemessenheit bei:

    - Duldungspflicht

        - ZV-Schuldner gem 808 ZPO; Polizist, Feuerwehrmann

        - wenn T Notstandslage selbst mitverschuldet hat (str.)

     - sog. Nötigungsnotstand str. (T wurde zur Handlung genötigt)

     - Verstoß gg oberste Rechtsprinzipien, unantastbare Freiheitsrechte

4) Subjektives Rechtfertigungselement

  = Gefahrabwendungswille; dh Handlung um Gefahr von sich oder einem

     anderen abzuwenden (aA Kenntnis der rf Umstände reicht)

34

Nötigung-

snotstand

Rechtfertigung, wenn T zur Tat genötigt wurde ?

hM: keine Rechtfertigung, weil T sich auf Seite des Unrechts stellt

       Arg. sonst hätte Opfer seinerseits kein Notwehrrecht, 35 möglich

       Ausn. keine Duldungspflicht (Notstand+) wenn ggw Gefahr für

                 hochrangige Individualrechtsgüter

mM: RFG, weil egal aus welchem Grund Rechtsgüter betroffen

 

Entschuldigungs-gründe

- 35 entschuldigender Notstand

- übergesetzl Notstand

- 33 Notwehrexzeß

35

Entschuldigender Notstand

1) Notstandslage

  - gegenwärtige Gefahr wie bei 34

  - nur für Leben, Leib und Fortbewegungsfreiheit (str. sexuelle Selbstbest.)

  - für Täter, Angehörigen, sonst. Verbundenen

2) Notstandshandlung

  - Erforderlichkeit ("nicht anders abwendbar")

  - keine Güterabwägung

  - 35 I 2: Hinnahme dem T nicht zumutbar

    dh nicht, wenn - T Gefahr selbst verursacht hat (pflichtwidr. Vorverhalten)

                             - besonderes Rechtsverhältnis T zur Duldung verpflichtet

                                        (zB Strafvollzug, auch bei Justizirrtum)

                             - sonst Gefahrtragungspflichten (zB G-Stellung)

                             - Eingriff iVz Gefahr grob unverhältnismäßig ist

3) subj. Entschuldigungselement

  - Handeln zum Zweck der Gefahrabwendung

     (Rsp: zusätzlich sind weiter Abwendungmöglichkeiten zu prüfen)

  - in Unkenntnis der Umstände: vollendetes Delikt

  - bei irriger Annahme: Vermeidbarkeit 35 II

35

Probleme

auch gegen berechtigte Notwehr möglich ?

    nein, weil T Gefahr selbst verursacht hat und weil er wegen seines 

    Eingriffs in fremde Rechte eine Duldungspflicht hat

 

übergesetzlicher Notstand

- Hauptfälle: Rettung mehrerer Leben durch Tötung eines Menschen

1) Notstandslage

  - unmittelbare Lebensgefahr

2) Notstandshandlung

  - Subsidiarität: kein 34, 35

  - Erforderlichkeit als ultima ratio

  - ethische Gesamtbetrachtung: erheblich schwereres Unheil verhindern

  - keine Duldungspflicht der zu rettenden

3) subj. Entschuldigungselement

  - Handeln in Rettungsabsicht (hLit); + gewissenhafte Prüfung(Rsp)

36, 37

Sonderregeln

Parlament

 

227

BGB

Notwehr

 

228 BGB

Defensiv-

notstand

= Rechtfertigungsgrund (spezieller als 34 StGB)

- nur die von der verletzten Sache selbst ausgehende Gefahr wird erfaßt,

  minus, wenn Sache als Werkzeug eingesetzt wird

- drohender Schaden darf nicht unverhältnismäßig sein, muß aber die

  Verletzung nicht wesentlich überwiegen

229 BGB

Selbsthilfe

Festnahmerecht

1) durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch

2) Unmöglichkeit rechtzeitig staatl Hilfe zu erlangen

3) dadurch Gefährdung des Anspruchs

    - drohende Verschlechterung der Vermögenslage des Sch

    - kein Erkenntnisverfharen wg fehlender Personalien des Sch

4) Erforderlichkeit der Selbsthilfehandlung 230 I

5) hM Verhältnismäßigkeit

    - Arg siehe 127 StPO, 228 BGB

    - objektive Abwägung zw drohender Gefahr und zugefügtem Schaden

859 BGB

Selbsthilfe des Besitzers

 

904 BGB

Aggressiv-

notstand

= Rechtfertigungsgrund (spezieller als 34 StGB)

- drohender Schaden muß die Verletzung wesentlich überwiegen

  (Verhältnismäßgkeit)

38 - 79 b Strafen

28 - 44

Strafen

- Freiheitsstrafe 38, 39

- Geldstrafe 40 - 43

- Vermögensstrafe 43 a

- Nebenstrafe 44

45

Nebenfolgen

 

46 - 51

Strafbemessung

 

49

besondere gesetzliche Milderungs-

gründe

I Nr.1 1 analog

bei Mord 211 (Heimtückemerkmal)

52

Tateinheit

Idealkonkurrenz   -Handlungseinheit

53

Tatmehrheit

Realkonkurrenz   - mehrere Handlungen

 

Fortgesetzte Tat

= Fortsetzungszusammenhang

- zB 5 Diebstähle als eine Gesamttat aburteilen?  Gesamtvorsatz

Rsp/hM: abzulehnen, da für Täter zu nachteilig (Verjährung); stattdessen: 53

mM:          wg Aufklärungslast der Gerichte zulässig

54, 55

Gesamtstrafe

 

56 - 58

Strafaussetzung

zur Bewährung

 

59 - 60

Strafvorbehalt

Absehen von

Strafe

 

61 - 72

Maßregeln der Besserung und Sicherung

- Psychatrie

- Entziehungsanstalt

- Sicherungsverwahrung

- Führungsaufsicht

- Entziehung der Fahrerlaubnis

- Berufsverbot

69

Entziehung der Fahrerlaubnis

= endgültige

- vorläufige Entziehung erfolgt durch Richter gem 111a StPO

- 69a Sperrfrist für Neuerteilung

  (Ablauf bedeutet nicht zwingend, daß Anspruch auf Neuerteilung besteht)

73 - 76

Verfall /

Einziehung

 

77

Strafantrag

als Strafverfolgungsvoraussetzung

78, 79

Verjährung