Allgemeiner Teil §§ 22 - 79 StGB
22- 24
Versuch |
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22 |
Versuch Definition |
= wer nach seiner Vorstellun unmittelbar zur TBV ansetzt - Tatentschluß - Tatansatz |
23 |
Tatansatz (unmittelbares Ansetzen) |
1) Teilverwirklichung = wenn T schon mit TBV begonnen hat 2) Theorien hM = gemischt-subj.-obj. Theorie: nach T-vorstellung muß die Gefährdungshandlung unmittelbar,
ohne wesentliche Zwischenakte zur TB-Verwirklichung führen,
Indizien: - konkrete RG-Gefährdung - Handlungsbezug zur Opfersphäre - unmittelbaren räumlichen u. zeitlichen
Zusammenhang zw. Hdl. + E - Aufgabe der Geschehensherrschaft formal-obj. Theorie: obj.
Beginn der tbm Ausführungshandlung materiell-obj. Theorie: Hdlg., die schon unmittelbar
Gefährdung bewirkt subj. Theorie: - Vorstellungsbild des Täters - subjektiv die Schwelle zu "jetzt geht's los"
überschreiten |
23 |
Tatansatz beim beendeten Versuch |
hM Alternativformel: Tatansatz (+), wenn entweder - keine wesentlichen Zwischenakte
zur Gefährdung des RG erforderlich sind
(Teilaktstheorie; Gefahrerhöhung) o d e r - mit der bewußten Entlassung
des Kausalverlaufs aus dem Herrschaftsbereich zT Gefährdungsformel: wenn auf Grundlage des
Täterplans Situation eingetreten, die aus Tätersicht das betroffene RG
unmittelbar gefährdet erscheinen läßt |
|
Tatansatz bei mbT |
hM - wenn nach T-Vorstellung das
Geschehen endgültig aus der Hand gegeben wird o d e r - wenn das geschützte Rechtsgut unmittelbar
gefährdet ist mM - Abschluß der Einwirkung auf
Tatmittler oder - Ansetzen des Werkzeuges selbst
zur Ausführungnshandlung |
23 |
Tatansatz beim Regelbeispiel |
hL: kein Versuch im besonder schweren Fall möglich, weil bloße Strafzumessungsregel (Analogieverbot
103 II GG); Indizwirkung ist von der vollständigen Verwirklichung der
Tatsachen abhängig Rsp: Indizwirkung auch bei Tatansatz; jedoch nur soweit T
schon beim Versuch des GD zur
Verwirklichung des Regelbeispiel angesetzt habe |
23 |
untauglicher Versuch |
vollendeter Versuch bei fehlender obj. Erfolgsgeneigtheit (irrige Annahme der Vollendungsmöglichkeit), Milderung 23 III |
23 |
erfolgs- qualifizierter Versuch |
keine Strafbarkeit der Erfolgsqualifikation, wenn Versuch des
GrundD nicht strafbar |
24 |
Rücktritt |
= persönlicher
Strafausschließungsgrund (kein Strafbarkeitsmangel) - wirkt nur zugunsten
desjenigen, der zurückgetreten ist (nicht für andere Teilnehmer) - Stadium: unbeendeter, nicht fehlgeschlagener
Versuch - Freiwilligkeit = aus freibestimmten, autonomen Motiven T nimmt von Vollendung Abstand, weil er die Tat nicht mehr
will, obwohl er sie nach seiner Meinung noch ausführen könnte - freiwilliges Aufgeben: früher:
endgültige Aufgabe des gesamten Tatplanes hM: Aufgeben der konkreten Tat (minus, wenn weitere unselbständige Teilakte
geplant sind) zT: endgültige Rückkehr in die
Legalität erforderlich - Rücktrittshorizont unbeendeter Versuch = wenn nach
Tätervorstellung der Erfolg ohne sein weiteres
Handeln nicht eintreten wird beendeter Versuch = wenn nach Tätervorstellung die Gefahr für das
geschützte RG ohne weiteres in den TB-Erfolg umschlagen könnte |
24 I |
Rücktritt vom irrtümlich unbeendeten Versuch ? |
Fall: T glaubt Versuch sei
unbeendet, in Wahrheit ist er schon beendet; Rücktritt möglich? hM bloßer Rücktrittswille ist bedeutungslos, wenn obj.
Tatvollendung vorliegt und dies obj. zurechenbar (dh keine
wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf) durch T verursacht wurde; kein Rücktritt möglich (Arg: Wortlaut nur "Versuch", bei
Beendung nur ausnahmsweise R
möglich zB Beteiligung 24 II od. tätige Reue) zT subjektive Sicht des T ist
entscheidend: Rücktritt
ist möglich, wenn Erfolg im Rücktrittszeitpunkt noch nicht eingetreten ist und T irrig davon ausgeht durch
Fortsetzungsverzicht Erfolg verhindern zu können
|
24 I |
"Denkzettel" |
Rücktritt bei Erreichen eines
außertatbestandlichen Zieles ?? (nach Gesamtbetrachtungslehre
liegt unbeendeter Versuch vor, s.o.) hM Rspr:
strafbefreiender Rücktritt möglich (da ansonsten Privilegierung des Vorsatztäters) Lit: kein Rücktritt, da Tä sein Ziel erreicht
hat und daher keine honorierbare Verzichtsleistung vorliegt |
24 I |
fehlgeschlagener Versuch bei Fortsetzungs-möglichkeit |
= T hält Erfolgseintritt nicht
mehr für möglich ® kein
Rücktritt hM/ BGH = Gesamtbetrachtungslehre Rücktrittshorizont =
Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung Einheitlichkeit
= wenn aus Tä-Sicht die noch möglichen Akte eine natürliche Handlungseinheit bilden nach
anfänglichem Mißlingen glaubt T er könne ohne zeitliche Zäsur mit seinen
Mitteln die Tat noch vollenden ® Rücktritt möglich (kein fehlgeschlagener, sondern unbeendeter Versuch) (zT
nur bei artgleichen Tatmitteln) mM = Einzelakttheorie jeder
Einzelakt ist ein fehlgeschlagener Versuch, dh
kein Rücktritt möglich (Arg
dagegen: T würde verleitet, Opfer als Zeugen umzubringen) |
24 I |
Rücktritt vom versuchten U-Delikt |
BGH: kein unbeendeter Versuch beim UD möglich, immer
beendeter Versuch hL: wenn nach Tätervorstellung die ursprünglich gebotenen
Handlung noch nachzuholen
wäre, dann unbeendeter Versuch |
24 I S.1 |
Rücktritt vom erfolgs- qualifizierten Versuch |
Noch strafbefreiender Rücktritt vom Grunddelikt möglich, wenn
vor Vollendung schon qualifizierende Folge eingetreten ist? hM:
Rücktritt noch möglich; Wortlaut 24, da das GD ja nur versucht wurde mM: "Rücktrittssperre", da Delikt vollständig
abgeschlossen (Gefahr hat sich
im
Erfolgseintritt realisiert), Bestrafung aus GD + Qual (Arg
contra: ErfolgsD würde zum UnternehmensD gewandelt) |
24 II |
Rücktritt bei Beteiligung |
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25 - 31
Täterschaft und Teilnahme |
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25 I 1. Alt |
unmittelbare Täterschaft |
= Verwirklichung aller TBM in eigener Person |
25 I 2.Alt |
mittelbare
Täterschaft |
1) Objektiver Verursachungsbeitrag des H 2) Strafbarkeitsmangel beim Werkzeug (nicht vollverantwortl. Handeln, - Willensentscheidung) 3) Überlegenheit des Veranlassers -
beherrschende Rolle des H kraft überlegenen Wissens oder Wollens |
25 I 2.Alt |
mittelbare Täterschaft |
- Beherrschung des Tatwerkzeugs (V) durch den mittelbaren
Täter (H) - Abgrenzung zu 25 I 1. Alt: Dritter wie mechanisches Werkzeug = selbst begehen - Abgrenzung zur Anstifung
vornehmen !! - error in persona des V ist für
H keine wesentliche Kausalabweichung (str.) Prüfungsaufbau: 1. Strafbarkeit des Vordermanns
(Tatmittler): - keine Täterschaft wegen
Strafbarkeitsmangel - ausn. bei voll deliktischem
Vortäter, wenn "Täter hinter dem Täter" (- aber evt. Strafbarkeit wegen
Beihlife zur Tat des mb Täters, zB wenn Vorsatz, aber keine zueignungsabsicht) 2. Strafbarkeit des mittelbaren Täters (H): - gedankl. Vorprüfung: keine mbT
bei eigenhändigen Sonderdelikten - deliktsspezifische Merkmale in
der Person des H - objektiver
Verursachungsbeitrag des H - Zurechnung der Handlung des
V über 25 I 2.Alt: mat.-obj. Theorie
(HLit.): -
wenn H sich den Strafbarkeits-/Willensmangel des V zunutze macht -
das Geschehen kraft überlegenen Wissens oder Willens steuert -
H eine seine Tatherrschaft begründende überlegene Stellung innehat subj. Theorie
(Rspr): wenn
H aufgrund der Gesamtbewertung mit Täterwillen (also Tatherrschaft) gehandelt hat, unabhängig von der Qualität
seines VuB - subjektiver TB
(Vorsatz): bzgl. aller TBM bzgl. der die mbT begründenden Umstände
(Tatherrschaftsbewußtsein) Fallgruppen: Werkzeug handelt - objektiv nicht
tatbestandsmäßig (str. wenn obj. tbm aber qualifikationslos) - subjektiv nicht tbm (zB im
TB-Irrtum) - gerechtfertigt (RFG) - schuldlos (20, 21,
ErlaubnisTBI, 35) |
25 I 2.Alt |
Irrtum über mittelbare Täterschaft |
Irrige Annahme eigener mittelbarer Täterschaft à
wenigstens Anstiftung ? (Fall: T handelte
vorsätzlich, was A nicht wußte) à
unstreitig: untauglicher Versuch der mbT hM: 26 +, weil Teilnahmewille im
Willen zur eigenen Täterschaft als Minus enthalten
ist mM: 26-, weil
keine "vorsätzliche" rw HT gewollt war Irrtum über Nichtvorliegen der mbT à
wenigstens Anstiftung ? (Fall: T handelt
unvorsätzlich, A nahm Vorsatz an) à
unstreitig: mangels Täterwille keine mbT hM: 26-, weil zwingend
"vorsätzliche" HT verlangt wird (Analogieverbot); nur
versuchte Teilnahme nach 30 mM: 26 +, weil
wer obj. als Täter handelt, subjektiv aber nur
Teilnahmewillen hat, auf der niedrigeren Stufe bestraft werden muß |
25 I 2.Alt |
absichtslos doloses Werkzeug |
Strafbarkeit des adW - keine ZEA (sich oder Drittem),
kennt aber Absichten des Hintermanns:
straflos, aber immer als Teilnehmer (Gehilfe) zur Haupttat
prüfen !! Strafbarkeit des Hintermanns (ZEA) : mittelbare Täterschaft 25 I 2.Alt möglich ? (P: adW handelte vorsätzlich) Lit: mbT + , Lehre
von der normativen Tatherrschaft rechtlich beherrschender Einfluß des H und seine Absicht
reicht für Rangunterschied aus; aber psychische Einflußnahme
erforderlich Rsp: modifiziert-subjektive
Theorie keine
mbT möglich, weil ZEA als inneres Faktum keine äußere Macht verleiht |
25 I 2.Alt |
Täter hinter dem Täter |
= Werkzeug handelt zwar deliktisch (Rücktritt
unschädlich!), aber starker steuernder
Einfluß des Hintermanns; Tatherrschaft
durch Organisationsherrschaft - Tatausführung unter Ausnutzung organisatorischer
Machtapparate BGH : 25 I 2.
Alt + / mM(Lit.) : nur 25 II
möglich - Herrvorrufen oder Ausnutzen eines - Irrtums d.
Werkzeuges über gesetzl. Quali-merkmale (mbT oder 26) - error in
persona des W (mbT, mM: 26 oder Nebentäterschaft) - vermeidbarer
Verbotsirrtum des W (mbT oder 26, 27) - Irrtum über
Schaden (mbT oder 26, 27) |
25 I 2.Alt, 22,23 |
Tatansatz bei mittelbarer T |
a) hM (Rspr) Alternativformel: wenn unmittelbare Gefährdung des RG durch Tatmittler o d e r wenn mittelbarer Täter das Geschehen aus der Hand gibt b) Gesamtlösung: erst
wenn Vordermann mit der planmäßigen Ausführungshandlung beginnt, c) Differenzierung: bei
Gutgläubigkeit des Vordermanns: siehe a) bei
Bösgläubigkeit des V: siehe b) |
25 II |
Mittäterschaft |
gemeinsamer Tatentschluß gemeinschaftliche Begehung bewußtes
u. gewolltes Zusammenwirken mehrer Personen bei der TBV OTB (Mittäter): 1. Deliktsspezifische
Tätermerkmale 2. Zurechnung der Handlung
des Tatnächsten a)
objektive Verursachungsbeiträge b)
gemeinsamer Tatplan (=Mitbestimmung
über OB und WIE der TBV) - hLit Tatherrschaftslehre (mat.-obj. Theorie): wenn
der Tatbeitrag funktionelle Tatherrschaft vermittelt, "in
den Händen halten", dh ein v.
gemeinsamen Tatentschluß getragenes arbeitsteiliges
Zusammenwirken (wesentliche Mitgestaltung u. Abhängigkeit
d. Beteiligten; hM auch im Vorbereitungsstadium s.u.) - Rspr subj. Theorie
("Animus-auctoris-Theorie") Täterwille (Tat auch als Eigene wollen),
Indizien: -
Grad des eigenen Interesses am Erfolg -
Umfang der Tatbeteiligung -
Tatherrschaft oder wenigstens Wille dazu
|
|
Tatherrschafts- lehre Vorbereitungs-stadium |
Fall: T ist nur im Vorbereitungsstadium beteiligt - nach subjektiver Theorie bei Interesse am Taterfolg 25 II + - strenge Tatherrschaftlehre: Mitwirkung i.
Ausführungshandlung erforderlich - hM i. d.
Tatherrschaftslehre: 25 II +, wenn entscheidende Mitgestaltung |
25 II |
sukzessive Mittäterschaft |
= nachträglicher mittäterschaftsbegründender Eintritt in
eine begonnene
Ausführungshandlung Rspr: Mittäterschaft +, wenn Hinzutreten nach Vollendung
und vor
Beendigung (Arg Existenz der sukzessiven Beihilfe) hL: keine Mittäterschaft
mehr nach Vollendung wg Verstoß 103 II GG und Wortlaut
(Beihilfe ist akzessorisch) - gemeinsamer Tatplan : die durch schlüssiges Handeln stillschweigende
Willensbekundung, daß nunmehr an der
Tat mehrere mit demselben Bewußtsein mitwirken |
25 II 22, 23 |
Tatansatz bei Mittäterschaft |
- hM Gesamtlösung: alle MT treten
einheitlich in das Versuchsstadium , sobald auch nur einer von ihnen eine zum Gesamtplan gehörende
Handlung vornimmt (Zurechnung des Mittäterverhaltens) - mM Einzellösung: jeder
MT muß die Schwelle zum Versuch überschritten haben - wenn nur vermeintlicher
Gesamtplan / MT (aus Sicht des MT) - BGH: entscheidend
ist Vorstellung des T, also untauglicher Versuch - hL: tatsächliches Vorliegen einer Mittäterschaft
erforderlich, kein Versuch |
26 |
Anstiftung |
= kausales Hervorrufen des
Tatentschlusses durch Willensbeeinflussung im Wege des geistigen Kontaktes - versuchte Anstiftung nur bei
Verbrechen strafbar (30 I) - Prüfungsaufbau wie Beihilfe |
26 |
Probleme |
1) "Bestimmen" durch bloße Verursachung ausreichend? = Tatanreiz Lit: zusätzlich ist geistiger Kontakt zwischen
A und T erforderlich (kollusive, psychische Tatveranlassung), Arg: A wird
gleich T bestraft à Beihilfe
zu prüfen !! Rspr: jede Verursachung des fremden Tatentschlusses
reicht aus 2) Anstiftung zur Qualifikation Lit:
nur psychische Beihilfe zum GrundD (bloße Übersteigerung des Tatentschlusses); ("Beihilfelösung") A nur wenn Qual. selbständig mit Strafe bedroht (zB
242 zu 249) Rspr: ("Anstiftungslösung") +, weil
Tatentschluß übersteigert wurde und erhöhter Unrechtsgehalt
"aliud" 3) Anstiftervorsatz als Minus im mb Tätervorsatz enthalten? (T
will in mbT das O umbringen, der mbT ist aber bösgläubig) keine
mbT möglich, aber Anstiftung zum Totschlag? zT kein Anstiftervorsatz als Fiktion
vorhanden hM AVorsatz ist im Tätervorsatz enthalten ("wie ein T zu bestrafen") 4) Konkurrenz:
Anstiftung verdrängt Beihilfe! (intensivere Beteiligungsform) |
26 |
omnimodo facturus |
- ein fest Entschlossener kann nicht angestiftet werden (zB wenn bloße
Modifizierung des Tatplans und zu keinem neuen oder qualifizierten
TB angestiftet wird) - nur noch psychische Beihilfe und ggf versuchte
Anstiftung möglich - bei bloßer Tatgeneigtheit hingegen noch A möglich - Umstiftung, wenn zu neuen TB oder Qualifizierung
angestiftet wird |
26 27 |
agent provocateur |
.. will zu Tat anstiften, um
diese dann aufdecken zu lassen Scheinanstifter hM:
straffrei, weil er nur zum Versuch anstiftet; fehlender Vollendungswille; (Verletzung des geschützten RG ist
nicht vom Vorsatz unfaßt) aA:
Strafbarkeit aufgrund "Schuldteilnahmetheorie", bereits wenn Delikt
formal vollendet Scheingehilfe zT: wenn nur formelle Vollendung
aber nicht materielle Beendung gewollt ist, dann straflos zT: wenn trotz Vollendung ein
irreparabler Schaden für das betroffene
Rechtsgut verhindert werden soll, dann straflos |
27 |
Beihilfe |
= jeder Tatbeitrag, physischer
oder psychischer Art, der die HauptT er- möglicht, erleichtert od. die vom T begangene RG-Verletzung
verstärkt hat - versuchte Beihilfe nur bei
Verbrechen strafbar (30 I) - nicht erforderlich, daß Täter
von Beihilfe weiß - Strafgrund :
"Förderungs- bzw Verursachungstheorie" tatsächlich erfolgende und gewollte Förderung der HauptT Problem des agent provocateur 1) vorsätzl rw Haupttat -
fremde Tat (Abgrenzung Täterschaft - Teilnahme) -
vorsätz und rw (nicht notwendig schuldhaft) -
Vollendung oder strafbarer Versuch 2) Beihilfehandlung = HL =
Ermöglichen oder Förderung der HT (ohne Tatherrschaft) -
Kausaliät str. Lit.:
HL muß auch für Erfolg mitursächlich gewesen sein ("Verstärkerkausalität",
aber keine c.s.q.n. erforderlich) Rspr: ausreichend,
wenn HauptT durch Handlung irgendwie gefördert wurde,
"Chancenerhöhung" (keine Ursächlichkeit) zT:
Beihilfe auch ohne Kausalität +, weil konkretes Gefährdungsdelikt -
durch Unterlassen (bei G-Stellung): "umgekehrte
Verstärkerkausalität", dh Einschreiten hätte den
Erfolg zumindest erschwert -
auch HL zur Vorbereitungshandlung (zB Raterteilung bzgl Ausführung) -
hM sukzessive Beihilfe: nach Vollendung aber vor Beendigung -"Schmiere
stehen" = psychische Förderung 3) doppelter Gehilfenvorsatz -
bzgl. eigener Hilfeleistung (Beitrag und unterstützende Wirkung) u n d -
Ausführung der HauptT in Vollendung (endgültige RG-Verletzung gewollt) Konkretisierung des Vorsatzes bzgl. HauptT, str.: BGH: Vorsatz
bzgl. wesentlichen Grundzügen der HauptT ausreichend, keine Kenntnis der Einzelheiten erforderlich Lit: konkrete Umstände des TB müssen vom Teilnehmervorsatz
umfaßt sein (Bestimmtheitserfordernis) -
wenn HauptT in wesentlichen strafrechtlichen Merkmalen von der vorgestellten Tat abweicht (Exzeß des Haupttäters), 16
I S.1 straflos 4) TB-Verschiebung gem 28 II -
Auseinanderfallen von bpM bei Ta und Teilnehmer (G) -
nur zurechenbar bei Kenntnis des Vorliegens, sonst 16 I -
Lit zB Privilegierung des 216 für Tä
kommt G nicht zugute
oder nur G hat Mordmerkmale (dann 211, 27) -
Rsp dogmatisch keine Anwendung von 28
II, da Mordmerkmale strafbegründende Wirkung haben (also 28 I anwendbar),
im Ergebnis aber doch 211, 27 (da Strafmilderung über 28 I unbillig
wäre) 5) RW / Sch 29 6) Strafausschließungsgründe 7) Strafmilderung gem 28
I -
beim Tä liegen strafbegründene bpM vor und G weiß dies -
beim G fehlen diese -
nach Rsp anwendbar bei Mord- oder Privigegierungsmerkmalen -
keine Milderung bei sog gekreuzten Mordmerkmalen (zB Verdeckungsabsicht beim Tä und niedrige Beweggründe beim
G ) |
|
Probleme |
- Zurechnung eines
tatbezogenen Regelbeispiels (zB 243 zu 242): Kenntnis des Gehilfen genügt (Beteiligung nicht erforderlich) - 27 wird durch 26 verdrängt |
24 II 26 27 |
"Rücktritt" von Antstiftung oder Beihilfe |
wenn Beteiligter noch im Vorbereitingsstadium von der Tat
Abstand nimmt und ernsthaft versucht den T umzustimmen ("Abstiftung") - 24 II findet direkt keine Anwendung, da Anstiftung
vollendet war - 24 II analog?
-nein hM:
Beteiligter haftet für seinen vorsätzlichen Verursachungsbeitrag, soweit sein
Kausalbeitrag wirksam blieb und Tat versucht oder vollendet wurde (auch wenn T
ihm vorspiegelt, er werde es nicht tun) objektive
Beihilfe/Anstiftung liegt vor Gehilfenvorsatz ? hM:
maßgeblich ist der Zeitpunkt der Förderungshandlung. Wenn zur Zeit der Tat
kein Vorsatz mehr, dann ist dies unbeachtlich (aA dies sei Exzeß des Haupttäters und
vorsatzauschließende wesentliche Abweichung
vom Kausalverlauf) - analoge Anwendung des 24 II S.2 2.Alt nur, wenn B die
Straftat tatsächlich zu verhindern versucht (zB Polizei) |
28 |
Besondere persönliche Merkmale |
Abs. 1 Merkmale
strafbegründend Abs. 2 Merkmale
strafschärfend, -mildernd, -ausschließnd hM qualifizierte
Vorsatzformen / Absichten bei Vermögens- und
Eigentumsdelikten sind nicht täterbezogen, 28 I minus aA bpM auch beim Teilnehmer,
wenn dieser die Absicht des Tä kannte |
29 |
selbständige Strafbarkeit der Beteiligten |
- jeder B nach seiner eigenen
Schuld |
30 I |
Versuch der Beteiligung |
= versuchte Anstiftung/Beihilfe
nur bei Verbrechen strafbar Auffangtatbestandsfunktion: wenn
mangels Tatansatzes des Haupttäters nicht wegen Antiftung zum Versuch bestraft werden kann (bzw.
es nicht zur zur vollendeten Tat gekommen ist) - dolus ev. bzgl. der Anstiftung
und der Hauptat reicht aus - strafbefreiender Rücktritt gem
31 möglich |
30 II |
Bereiterklären, Annehmen, Verabredung zum Verbrechen |
Verabredung zum Verbrechen (30 II 2. Fall): 1) Verbrechen
als Bezugstat 2) Mittäterschaft
oder Nebentäterschaft (Beteiligung
reicht nicht) 3) Vorsatz bzgl.
der Verabredung 4) RW /Sch 5) kein Rücktritt
31 - gleichzeitig mitverwirklichter 30 II 1. Fall ist
subsidiär - 30 II tritt hinter 316a in GK zurück |
31 |
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung (30) |
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32 - 35
Notwehr und Notstand |
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32 |
Notwehr |
Rechtsbewährungsprinzip = derjenige, der durch sein
Verhalten die Rechtsordnung verlassen hat, verwirkt den Rechtsgüterschutz - Recht braucht dem Unrecht
nicht zu weichen 1) Notwehrlage (ex post) -
schutzfähiges Rechtsgut (zB Gesundheit, Privatvermögen etc.) Angriff =
jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten (Handlung im strafrechtl Sinne) - wenn Angriff auf Rechtsgüter Dritter: Nothilfe gem 32 zugunsten
Dritt. gegenwärtig
= unmittelbar bevorstehend, bereits
begonnen oder noch andauernd rechtswidrig
= wenn Angriff obj. im Widerspruch zur
Rechtsordnung steht (hM) bzw. der Betroffene ihn nicht zu dulden braucht (mM) - nicht rw, wenn Angreifer seinerseits
RFG hat oder A nicht sorgfaltswidrig handelt - Angriff braucht nicht schuldhaft zu
sein - bei rechtmäßigem Angriff kommt 34 in
Betracht 2) Notwehrhandlung (ex
ante) =
erforderliche Verteidungshandlung -
nur gegen Rechtsgüter des Angreifers (bei Dritten 904 BGB od. 34 StGB)
(str. wenn A Sachen des D zum Angriff benutzt und diese
verletzt) - Erforderlichkeit je nach
Angriffsintensität -
geeignetes und relativ mildestes Mittel -
keine Güterproportionalität erforderlich, Anreifer trägt das Folgenrisiko 3) Einschränkungen des Notwehrrechts - Gebotenheit -
Pflicht zum Ausweichen und schonender Abwehr =
wenn dem Angriff ohne zumutbare Preisgabe eigener Interessen ausgewichen werden kann ("nicht geboten" iSd 32 I) -
Bagatellangriffe -
krasses Mißverhältnis zw verteidigtem u. verletztem RG -
Angriff schuldlos Handelnder (P: erkennbarer Irrtum des Angreifers) -
zwischen Ehegatten oder enge persönliche Beziehung -
Absichtsprovokationen (Notwehrlage bewußt herbeigeführt) -
vorwerfbar Notwehrlage herbeigeführt (fahrlässig) -
iÜ kein Tötungsverbot (Art 2 MRK bindet nur Staatsgewalt) - keine aufgedrängte Nothilfe (wenn Dritter Eingreifen
verbietet) 4) Subjektives Rechtfertigungselement Verteidigungswille =
Handeln in Kenntnis der Notwehrlage und zum Zwecke der Verteidigung -
früher hM: Strafbarkeit wenn T nichts von Notwehrlage wußte -
heute: wenn nur subj Element fehlt verbleibt nur Handlungsunrecht bei Vorsatztat à Versuchsstrafbarkeit bei Fahrlässigkeitstat à straflos |
32 II |
Angriff Probleme |
durch Unterlassen ?: hM
nur bei bestehender Garantenpflicht (nicht irgendeine Rechtspflicht) Angriff des Tieres -
kein 32 StGB, es sei denn Tier als Werkzeug -
sondern nur 228 BGB (mangels menschl. Angriff) Rechtswidrigkeit des Angriffs -
zT keine RW wenn Erlaubnisrecht des Angreifers (Betroffener muß
Angriff dulden) -
aA: immer RW, wenn Angriff obj. nicht im Einklang mit der Rechtsordnung -
jedenfalls reicht auch ein schuldloser oder unvorsätzlicher Angriff,
aber Angreifer darf nicht selbst gerechtfertigt sein Notwehrlage bei Erpressung: Angriff auf
Willensfreiheit und Vermögen? -
zT nein, weil keine Gegenwärtigkeit -
zT ja, wenn T unter Dauerdruck der
Drohung steht |
32 |
Problemfälle |
schutzfähiges Rechtsgut: Durchsetzung von Forderungen ? -
zT relative Güter sind nicht wehrfähig, nur iRd 229 BGB -
zT soweit gerichtl RS nicht zu erreichen, dürfen sichernde Notwehrmaß- nahmen ergriffen werden (Erreichbarkeit der Hilfe als
Zeitschranke) Notwehrhandlung, wenn A Sachen des D zum Angriff benutzt -
303 durch 32 gerechtfertigt? -
hM keine Notwehr möglich, da nur RG d. Angreifers verletzt werden dürfen; mM ausnahmsweise dennoch Notwehr möglich Selbstschutzeinrichtungen als
Notwehr ? -
zB Selbstschußanlagen, elektrische Zäune, Fußangeln, scharfe Hunde -
hM+: Notwehrlage liegt mit Eindringen vor (keine
"Präventivnotwehr") -
Erforderlichkeit: Stehen dem Angegriffenen andere Mittel zu Verfügung, die bei
geringerer Abwehrintensität ausreichende Verteidigungschancen eröffnen
? (Maßstab: sozial übliches Mittel des Selbstschutzes) aufgedrängte Nothilfe (O will den 32-Akt nicht) zT
erkennbar entgegenstehender Wille zum Eingreifen ("nicht schießen) des O läßt bereits RFG entfallen (individualrechtl.
Aspekt) hM: RFG nur minus, wenn O dadurch den Angreifer
schützen will zT nur wenn O in den Angriff selbst erkennbar
einwilligt und über das RG allein disponieren kann entfällt RFG
(Rechtsbewährungsprinzip) RFG eines Polizisten hM:
Vorrang des Strafrechts vor PolG (§ 64 I Nr. 2 PolG), dh 32 ist anwendbar (Polizist darf nicht schlechter als Bürger
gestellt werden) mM
(Lit): kein Rückgriff auf 32, da PolR abschließend ist Gebotenheit: schuldlos handelnder Angreifer -
A befand sich in einem schuldausschließenden Irrtum (kein Vorsatz), weil er sich irrig selbst gerechtfertig sah -
T muß den zunächst über Irrtum aufklären -
wenn schwerwiegender Eingriff droht, darf T danach Notwehr ausüben -
keine Einschränkung von 32, wenn Irrtum für T nicht erkennbar Drittwirkung der Notwehr -
bei Notwehrhandlung wird RG eines Dritten verletzt (zB 303) früher: 303 ist dann auch durch gerechtfertigt Rsp/hM:
grds. kein 32 für 303; Ausnahme, wenn Angreifer sich des RG's für den Angriff bedient
hat (Sache oder Mensch) Rsp:
weitere Ausnahme, wenn verletzte RG der öff Sicherheit u. Ordnung zT:
grds. nie Rechtfertigung, da 32 nur ggü Angreifer wirkt |
32 34 |
subj. RF-Elemente |
Irrige Annahme es lägen keine
RFG vor = Handeln ist zwar obj. gerechtfertigt, aber es bestand kein Verteidigungswille -
hM: nur Versuchsstrafbarkeit -
mM: volle Rechtfertigung (straflos) -
Lit: keine RF (vollendetes Delikt) bei Fahrlässigkeitsdelikten: -
M1: kein Verteidigungswille erforderlich, RFG + -
M2: subj. RF unverzichtbar, Folge: Versuchsstrafbarkeit à da
fahrlässiger Versuch straflos ist, gleiches Ergebnis M1+ M2 |
33 |
Notwehrexzeß |
= Entschuldigungsgrund 1) Affektlage -
Notwehrlage gem 32 (zT: auch Präventivnotwehr od. extensiver NE) -
asthenische (defensiver) Affekt: Verwirrung, Furcht, Schrecken - BGH: keine Entschuldigung beim sog. Putativnotwehrexzeß (T nimmt irrig Notwehrlage an); zT Lösung über 17 2) Verteidigungswille -
Handeln in Kenntnis der Konfliktlage und zum Zwecke der Verteidigung -
hM auch wenn T Grenzen der Verteidigung in Rage bewußt überschreitet, nicht aber, wenn Notwehrprovokation |
|
Probleme |
auch in zeitlicher Hinsicht ? hM: nur intensiver NE,
dh kein 33 wenn Angriff nicht mehr fortbesteht mM: auch extensiver NE, dh 33 anwendbar, wenn Hdlg. im
Rahmen des Erforderlichen geblieben wären (psych. Situation des Tä) bewußtes Überschreiten der Notwehr = Notwehrexzeß? -
wenn T das Geschehen vor der Tat zutreffend wahrnehmen und verarbeiten konnte hM: 33 + (weil Furcht entscheidend) / mM:
keine Entschuldigung nach 33 |
34 |
rechtfertitgender Notstand |
- AuffangTB, nur wenn kein 228,
904 BGB 1) Notstandslage (ex ante) Gefahr = jede Wahrscheinlichkeit eines Schadens
für ein schutzwürdiges RG (bei Drohung Gefahr für Willensfreiheit des T) gegenwärtig
= wenn Gefahr nach obj. ex ante Urteil
jederzeit in einen Schaden umschlagen kann 2) Notstandshandlung (ex
ante Sicht aus Lage des Verteidigers) -
Erforderlichkeit = "nicht anders abwendbar" (geeignetes und relativ mildestes Mittel) -
Interessenabwägung = geschütztes I muß das beeinträchtigte I
wesentlich überwiegen - betroffene RG im Rangverhältnis
gegenüberstellen - Schadensumfang und Verletzung
vergleichen - Grad der Gefahr, konkrete Rettungschance - nicht: "Leben gegen Leben"
(außer: Leben des Gefahrverursachers) -
bei defensiver Gefahr (gg Gefahrurheber selbst) reicht es, wenn Verletzung nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht 3) Angemessenheitsprüfung 34 S.2
-
Tat muß angemessenes Mittel zur Gefahrabwehr sein -
keine Angemessenheit bei: - Duldungspflicht - ZV-Schuldner gem 808 ZPO; Polizist, Feuerwehrmann - wenn T Notstandslage selbst mitverschuldet hat (str.) - sog. Nötigungsnotstand str. (T wurde
zur Handlung genötigt) - Verstoß gg oberste Rechtsprinzipien, unantastbare
Freiheitsrechte 4) Subjektives Rechtfertigungselement =
Gefahrabwendungswille; dh Handlung um Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden (aA Kenntnis der rf Umstände reicht) |
34 |
Nötigung- snotstand |
Rechtfertigung, wenn T zur Tat genötigt wurde ? hM: keine Rechtfertigung,
weil T sich auf Seite des Unrechts stellt Arg. sonst
hätte Opfer seinerseits kein Notwehrrecht, 35 möglich Ausn. keine
Duldungspflicht (Notstand+) wenn ggw Gefahr für
hochrangige Individualrechtsgüter mM: RFG, weil egal aus welchem Grund Rechtsgüter betroffen |
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Entschuldigungs-gründe |
- 35 entschuldigender Notstand - übergesetzl Notstand - 33 Notwehrexzeß |
35 |
Entschuldigender Notstand |
1) Notstandslage -
gegenwärtige Gefahr wie bei 34 -
nur für Leben, Leib und Fortbewegungsfreiheit (str. sexuelle Selbstbest.) -
für Täter, Angehörigen, sonst. Verbundenen 2) Notstandshandlung -
Erforderlichkeit ("nicht anders abwendbar") -
keine Güterabwägung -
35 I 2: Hinnahme dem T nicht zumutbar dh nicht, wenn - T
Gefahr selbst verursacht hat (pflichtwidr. Vorverhalten) - besonderes
Rechtsverhältnis T zur Duldung verpflichtet (zB Strafvollzug, auch bei Justizirrtum) - sonst Gefahrtragungspflichten (zB
G-Stellung) - Eingriff iVz
Gefahr grob unverhältnismäßig ist 3) subj. Entschuldigungselement -
Handeln zum Zweck der Gefahrabwendung (Rsp: zusätzlich sind weiter Abwendungmöglichkeiten zu
prüfen) -
in Unkenntnis der Umstände: vollendetes Delikt -
bei irriger Annahme: Vermeidbarkeit 35 II |
35 |
Probleme |
auch gegen
berechtigte Notwehr möglich ? nein, weil T
Gefahr selbst verursacht hat und weil er wegen seines Eingriffs in fremde
Rechte eine Duldungspflicht hat |
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übergesetzlicher Notstand |
- Hauptfälle: Rettung mehrerer
Leben durch Tötung eines Menschen 1) Notstandslage -
unmittelbare Lebensgefahr 2) Notstandshandlung -
Subsidiarität: kein 34, 35 -
Erforderlichkeit als ultima ratio -
ethische Gesamtbetrachtung: erheblich schwereres Unheil verhindern -
keine Duldungspflicht der zu rettenden 3) subj. Entschuldigungselement -
Handeln in Rettungsabsicht (hLit); + gewissenhafte Prüfung(Rsp) |
36, 37 |
Sonderregeln Parlament |
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227 BGB |
Notwehr |
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228 BGB |
Defensiv- notstand |
= Rechtfertigungsgrund (spezieller als 34 StGB) - nur die von der verletzten Sache selbst ausgehende
Gefahr wird erfaßt, minus, wenn Sache
als Werkzeug eingesetzt wird - drohender Schaden darf nicht unverhältnismäßig sein, muß
aber die Verletzung nicht
wesentlich überwiegen |
229 BGB |
Selbsthilfe |
Festnahmerecht 1) durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch 2) Unmöglichkeit
rechtzeitig staatl Hilfe zu erlangen 3) dadurch Gefährdung
des Anspruchs - drohende
Verschlechterung der Vermögenslage des Sch - kein
Erkenntnisverfharen wg fehlender Personalien des Sch 4) Erforderlichkeit
der Selbsthilfehandlung 230 I 5) hM Verhältnismäßigkeit - Arg siehe 127
StPO, 228 BGB - objektive
Abwägung zw drohender Gefahr und zugefügtem Schaden |
859 BGB |
Selbsthilfe des Besitzers |
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904 BGB |
Aggressiv- notstand |
= Rechtfertigungsgrund (spezieller als 34 StGB) - drohender Schaden muß die Verletzung wesentlich
überwiegen
(Verhältnismäßgkeit) |
38 - 79 b Strafen |
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28 - 44 |
Strafen |
- Freiheitsstrafe 38, 39 - Geldstrafe 40 - 43 - Vermögensstrafe 43 a - Nebenstrafe 44 |
45 |
Nebenfolgen |
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46 - 51 |
Strafbemessung |
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49 |
besondere gesetzliche Milderungs- gründe |
I Nr.1 1 analog bei Mord 211 (Heimtückemerkmal) |
52 |
Tateinheit |
Idealkonkurrenz
-Handlungseinheit |
53 |
Tatmehrheit |
Realkonkurrenz -
mehrere Handlungen |
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Fortgesetzte Tat |
= Fortsetzungszusammenhang - zB 5 Diebstähle als eine Gesamttat aburteilen? Gesamtvorsatz Rsp/hM: abzulehnen, da für Täter zu nachteilig
(Verjährung); stattdessen: 53 mM: wg
Aufklärungslast der Gerichte zulässig |
54, 55 |
Gesamtstrafe |
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56 - 58 |
Strafaussetzung zur Bewährung |
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59 - 60 |
Strafvorbehalt Absehen von Strafe |
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61 - 72 |
Maßregeln der Besserung und Sicherung |
- Psychatrie - Entziehungsanstalt - Sicherungsverwahrung - Führungsaufsicht - Entziehung der Fahrerlaubnis - Berufsverbot |
69 |
Entziehung der Fahrerlaubnis |
= endgültige - vorläufige Entziehung erfolgt durch Richter gem 111a
StPO - 69a Sperrfrist für Neuerteilung (Ablauf bedeutet
nicht zwingend, daß Anspruch auf Neuerteilung besteht) |
73 - 76 |
Verfall / Einziehung |
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77 |
Strafantrag |
als Strafverfolgungsvoraussetzung |
78, 79 |
Verjährung |
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