Besonderer Teil §§ 257 - 266 StGB
257 - 262
Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei |
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257 |
Begünstigung |
1) rw Vortat eines anderen - nicht unbedingt Vermögensdelikt, aber Vorteil muß unmittelbar durch die Vortat enstanden sein (und noch beim Vortäter vorhanden sein) -
nicht unbedingt schuldhaft; Versuch oder strafbare Vorbereitung reicht -
anderer = jeder der nicht Täter oder Teilnehmer der Vortat war 2) Hilfeleisten = jedes Verhalten, das
objektiv geeignet ist, den Vortäter hinsichtlich der erlangten Vorteile günstiger zu stellen, gegen Entziehung
zu sichern (Chancenerhöhung reicht)
= objektive Besserstellung -
hM: keine tatsächliche Besserstellung erforderlich, aber Sicht des T irrelevant; 257 Delikt mit überschießender
Innentendenz - Abgrenzung zur Beihilfe nach
Willensrichtung des T (hM), wenn Beendigung gewollt dann 27 3) Vorsatz bzgl. OTB (Vortat nur grob erfassen) 4) Vorteilssicherungsabsicht -
"Rückführungsvereitelungsabsicht " - Erschwerung der Wiederherstelung des gesetzmäßigen
Zustandes - nur, wenn die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert
werden (keine Ersatzbegünstigung) 5) Strafausschließungsgrund Abs. 3 - wenn Beteiligter nur sich begünstigt schon nicht
tatbestandmäßig, kein III - wenn er noch andere begünstigt ebenfalls
keine Strafbarkeit |
257 |
Begünstigung Probleme |
Abgrenzung
Begünstigung 257 / Beihilfe zur Vortat (zB 242, 27) Rspr: auch nach Vollendung aber vor Beendigung kann Beihlife
vorliegen; Beihilfe, wenn er Tat zuende
führen will; 257, wenn er nur Beute erhalten will Lit: nach Vollendung kann nur noch 257
vorliegen (Arg. materielle Beendigung gehört nicht zum TB, also
Beihilfe -) Veräußerung an Dritte durch T
(der nicht Vortäter ist!) = 257 ? Lit. 257 -, weil Vorteil nur die gestohlene Sache selbst sein
kann Rspr.
257 +, es reicht, wenn Begünstigte (Vortäter) den wirtschaftlichen Wert der Beute erhält. Wenn Aufbewahrung
Hilfeleistung ist, dann erst
recht Veräußerung |
258 |
Strafvereitelung |
- Schutzgut: staatlicher
Sanktionsanspruch - wer nicht Tä sein kann (zB Eigenvereitelung),
kann auch nicht Teiln. sein 258 I Verfolgungsvereitelung 1) rw Vortat eines anderen -
jede strafbare Handlung (rw, schuldhaft, Versuch); nicht: Owi, Diszi -
anderer = nicht selbst Täter oder Teilnehmer der Vortat (Selbstvereitelung d.
Vortäters bereits nicht tatbestandsmäßig) 2) Vereitelung des staatl.
Sanktionsanspruches =
jede Besserstellung des T bzgl. staatl. Maßnahmen -
Vereitelungserfolg (Besserstellung) muß positiv feststellbar sein -
ganze V : staatl. Zugriff unmöglich
od. für "geraume Zeit" verhindert (zB wenn Verurteilung mehr als 10
Tage -hM- später erfolgt) -
zum Teil: wenn T milder bestraft
wird -
einschränk. Auslegung= nicht: prozessuale /sozialadäquate Handlungen (teleolog Red bei Strafverteidiger, er darf vereiteln
iRd Erlaubten; bei Überschreitung des Erlaubten AuffangTB 258, 26) zT: TB-Ausschluß / zT: keine RW -
auch bei kausaler Täuschung des Verletzten, keine Strafanzeige zu erstatten 258 II Vollstreckungsvereitelung 1) rechtskräftige Verurteilung
auf Vortat eines anderen 2) Vereitelung (jede
Besserstellung bzgl Ob und Wie der Vollstreckung) str. Strafgeldzahlung durch Dritte; früher 258 II+, heute
minus da "persönliche Betroffenheit" nicht vollstreckbar ist 3) Vorsatz -
Vortat umrißhaft erfassen u. zumindest billigend in Kauf nehmen -
beim Versuch 258 reicht die Vorstellung des T einer strafbaren Vortat 4) Vereitelungsabsicht Besserstellung für mögl. halten od. sicheres Wissen d. Vereitelungserfolges 5) RW / Sch 6) persönliche
Strafausschließungsgründe Abs. 5 Selbstbegünstigungsprivileg - nicht als Täter, mbT oder Teilnehmer strafbar, wenn daneben
auch Vereitelung der eigenen Strafe -
Teilnahme am Selbstschutz des Vortäters dann strafbar, wenn Handlung über Selbstschutz hinaus geht Abs. 6 Angehörigenprivileg (11 I Nr.1) - gilt auch für Teilnehmer an 258 - str. ob Vorstellung des T oder obj. Lage entscheidend
ist |
258 |
Probleme |
Verteidigung eines schuldigen
Angeklagten: hM: kein 258, wenn prozeßordnungsgemäßes Verhalten; Grenze
dort wo V aktiv die
Wahrheitsfindung stört, zB den A zu Lüge veranlaßt |
258a |
Strafvereitelung im Amt |
RA ist kein Amtsträger |
259 |
Hehlerei |
= Einvernehmlicher abgeleiteter Erwerb vom Vortäter + Erlangung der
Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken - Strafgrund: "Perpetuierungstheorie"
Perpetuierung einer rw Vermögenslage 1) Sache aus Vortat eines anderen - Sache = auch
Papiere, unbewegliche oder herrenlose - Vortat = gg
fremdes Vermögen gerichtete rw vollendete Tat - Tat, die
fremde Vermögensinteress. verletzt u. rw Vermögenslage schafft; -
Vermögensdelikt im weiten Sinne, nicht notwendig schuldhaft - widerrechtl.
Vermö-Zustand muß vor Beginn der H hergestellt sein - eines anderen
= - Hehler darf
nicht (auch nicht als Mittäter) an Vortat beteiligt gewesen sein; Ausn:
wenn er durch seine Beteiligung noch kein Anrecht auf die Beute erworben hatte - "erlangt
hat" = - nur, wenn
Objekt unmittelbar aus Vortat erlangt (auch Geld) - nicht möglich
an Ersatzsachen (zB von Diebesbeute gekauft), außer wenn
durch Erwerb der Ersatzsache gleichzeitig Betrug etc. - nicht, wenn T
unanfechtbares Eigentum erworben hat - auch Behalten
einer Sache, wenn Umwandlung von Fremdbesitz in rw Eigenbesitz 2) Tathandlungen sich
verschaffen (Unterfall:
Ankaufen) = Erlangung eigener
Verfügungsgewalt aufgrund einverständlicher (auch durch Täuschung
oder Drohung) Übertragungshandlung vom Vortäter (auch
Schenkung); in sein Vermögen
überführen; - kommunikative
Beziehung erforderlich, nicht bei Wegnahme - auch Verkauf
der Sache auf eigene Rechnung - nicht, wenn H
gestohlene Sache nur entgegennimmt, um sie für den V abzusetzen - Inverwahrnahme
für T: minus, wenn
keine selbständige Verfügungsgewalt des "Hehlers" einem
Dritten verschaffen = direkte
Weiterleitung der Sache an Dritten auf Weisung und im Interesse des H ohne
zwischenzeitl. Erwerb der Verfügungsgewalt (abgeleiteter
Erwerb für einen Auftraggeber) Dritter = kann
nicht der Eigentumsberechtigte selbst sein absetzen = im Interesse des VT erfolgende selbständige wirtschaftliche
Verwertung der Sache durch deren entgeltliche (hM) Veräußerung an Dritte hL:
bloße Absatzbemühungen reichen
nicht aus, sondern erfolgreiche Veräußerung erforderlich
(Perpetuierungstheorie) à
Erfolgsdelikt hM: bloßes
Tätigwerden zum Zwecke des Absatzes im Einverständnis mit dem V
und für dessen Rechung reicht aus; allerdings muß das Bemühen um Absatz
auch generell geeignet sein, die rw Vermögenssituation aufrechtzuerhaltenà Gefährdungsdelikt (es
gibt danach keinen Versuch des Absetzens mehr) Absatzhilfe = jede unselbständige und weisungsabhängige Hilfeleistung bei
den Bemühungen des VT um Absatz - zur Täterschaft
erhobene Beihilfe - zB Bereitstellung von Lagerraum für Vorbereitung des
Weiterverkaufs (bloße Lagerung ist keine Absatzhilfe, aber 259 +, wenn
Aufbewahrung in Kenntnis der Verwertung) - str. ob Erfolg der Absatzhilfe erforderlich Lit. 259 nur
+, wenn Absatz gelingt (Wechsel der Verfügungsgewalt) Rspr. bloße
Bemühungen reichen aus - hL keine Absatzhilfe, wenn jemand nur Kaufgegenstand auswählt
(zB Aussuchen einer Perlenkette, Mitvertehr von
Speisen), nur straflose Ersatzhehlerei (anders BGH) - Abgrenzung zur Beihilfe zum Absatz bzw.
Sichverschaffen: wenn T nicht im Lager des Vortäters, sondern des Hehlers
steht 3) Vorsatz = Kenntnis von der Vortat und eigene Tathandlung (s.o.) - keine genaue Kenntnis
der einzelnen Umstände erforderlich - kein Hehlereivorsatz, wenn man von Dealer Droge erlangt 4) Bereicherungsabsicht - "sich oder einen Dritten" (Vortäter kann nicht
Dritter sein, aA Rspr.) - Bereicherung muß nicht rw oder stoffgleich sein 5) 259 II: 247, 248 a
gelten |
259 |
Hehlerei Problemfälle |
Nötigung
als Vortat? hLit. Vortat +, wenn Vermögen betroffen und rw Zustand
geschaffen hM nein,
weil hier nur "zufällig" auch Vermögensinteressen betroffen (kein
Schutzgut des NötigungsTB) - Meineid kann nie Vortat sein Anstifter
und Gehilfen bei Vortat = taugliche Hehlereitäter ? (A stiftet B an, Abmachung: B schenkt A Teil der Beute) hM: 259 +,
weil nur Vortäter selbst die Beute erlangt hat (nicht der Teilnehmer);
Arg. kriminalpolitisch, da sonst bei Diebstahl auf Bestellung Besteller
nicht gem 259 strafbar wäre à
Realkonkurrenz zw Teilahme an Vortat und Hehlerei Lit. Teilnehmer kann kein Hehlereitäter sein; Arg wenn bei
Vortäter schon 259 minus,
dann erst recht bei Teilnehmer zT. Differenzierung: 259 nur +, wenn Vortäter nach freiem
Belieben (also kein
"Vertrag") die Beute verteilen kann Kettenhehlerei strafbar wg Sichverschaffen, spätere Verwertung (an sich
ja Absatz) ist dann straflos straflose
Ersatzhehlerei zB Verwertung des Hehlereieobjekes durch Verzehrung - "Absatzhilfe" durch Aussuchen auf
Speisekarte ? Lit: minus, weil
nicht im Interesse des Vortäters gehandelt Rspr. 259 +,
förderndes Verhalten, Aufwendungen des V werden erspart Geldwechsel zB
Dieb wechselt erst das Geld und gibt es dann weiter -
taugliches Hehlerieobjekt? zumindest keine Sachidentität -
hM: mangels Sachidentität liegt nur straflose Ersatzhehlerei vor (arg Analogieverbot; Strafbarkeit
aus Geldwäsche 261 II) mM: Wertsummengedanke, dh formale
Sachidentität hier irrelevant Einlösen
eines geklauten Schecks für den Dieb: Absatzhilfe + Bereicherungsabsicht: sich minus, aber Dritten (=
Vortäter) ? Lit: Vortäter kann nicht
"Dritter" sein (Wortlaut "anderer"), 259 minus (Arg pro:
keine Perpetuierung der rw Besitzlage) Rspr. V kann
Dritter sein, 259 + "sich
verschaffen" durch Delikt?
(zB 240 oder 253) Lit/RG: auch abgenötigte Übertragung ist 259 (arg
123 BGB) BGHneu:
Bestrafung nur aus 253 (240) |
260 |
Gewerbsmäßige Hehlerei |
und Bandenhehlerei - gewerbsmäßige Bandenhehlerei
260a |
261 |
Geldwäsche |
- Strafgrund: Verschleierung
unrechtmäßiger Vermögenswerte - Täter: jeder außer der
Vortäter (siehe 259) - Einschränkung des TB bei "Verprassen" oder Erlangung nach
Spezialvorschriften (zB BtMG) 1) Tatobjekt = Gegenstand der aus Tat
261 I 2 "herrührt" (Sache, Rechte, Daten etc.) -
auch, wenn Geld nur mittelbar aus Vortat stammt , zB von Diebesbeute gekauft (solange Wert erhalten bleibt) -
aus Tat erlangt, für Tat erlangt, durch Tat hervorgebracht 2) Tathandlungen Abs. 1 - Verbergen, Herkunft verschleiern
(Zugriffshemmung) -
Ermittlung (endgültig) vereiteln -
Ermittlung (konkret) gefährden Abs. 2 (tritt
hinter I in GK zurück) - sich oder Drittem verschaffen
= einverständliche Entgegennahme vom Vortäter zur eigenen
Verfügungsgewalt - verwahren = Ingewahrsamnahme
der Sache um sie selbst oder für Dritten zu erhalten (dol ev schon zu dieser Zeit erforderlich) - für sich oder Dritten
(bestimmungsgemäß) verwenden - Strafausschließungsgrund gem
Abs. 6 wenn strafloser Zwischenerwerb 3) Vorsatz dol ev (Umstände der Vortat reichen), Abs 5 Leichtfertigkeit bzgl.
"Herrühren" 4) Tätige Reue Abs. 9 Strafaufhebungsgrund (Offenbarung bei
Behörden) |
261 |
Geldwäsche Probleme |
261 II Nr.1 "sich verschaffen" von Drogen (iVm I
Nr.2): - 261 nicht tatbestandsmäßig, weil teleologische
Reduktion: nicht der Erwerber
einer Droge macht sich strafbar, sondern nur wer den Erlös aus
Drogenhandel verwertet |
263 - 266b
Betrug und Untreue |
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263 I |
Betrug |
- hM kein Betrug wenn 242
(Wegnahmehandlung schließt Täuschung aus) 1) Täuschungshandlung a) Tatsachen b) Täuschung - ausdrückliches
Vorspielgeln eine unwahren Behauptung - Entstellen /
Verfälschen einer wahren Tatsache - Unterdrücken
einer wahren Tatsache - nicht : bloße
Objektmanipulation - durch
schlüssiges Verhalten, wenn diesem nach Verkehrsauffassung Erklärungswert zukommt - durch Unterlassen (§ 13): nur bei
Aufklärungspflicht (aus Gesetz, Vertrauensverhältnis, Ingerenz oder
Treu&Glauben) bei Austauschvertrag nur bei besonderen Umständen c) Bewußtsein von der Unwahrheit (TB-ausschließend) 2) dadurch Irrtum erregt oder unterhalten - aktuelles positives Bewußtsein - auch latente Fehlvorstellung, sachgedankliches
Mitbewußtsein oder ständiges Begleitwissen - nicht : wer sich überhaupt keine Vorstellung macht 3) dadurch Vermögensverfügung des Getäuschten - ungeschriebenes TBM - Verfügungsbewußtsein ist nicht erforderlich hM, wenn auf
Gewahrsamsübertragung gerichtet à 263 wenn auf G-lockerunggerichtet à 242 - TBaE bei 242 führt zur Vermögensverfügung iSv 263 a) Vermögensbegriff hM
wirtschaftlicher Vermögensbegriff; mM juristisch ökonomischer VB b) Isolierter Vermögensabfluß, der zu Vermö-Minderung
geführt hat - Saldierung erst
beim Schaden - auch konkrete
Vermögensgefährdung ("Eingehungsbetrug") c) Unmittelbare Vermögensminderung - ohne deliktische
Zwischenakte des T veranlaßt - wenn
Getäuschter=Verfügender nicht Vermögensträger ist, muß zu diesem eine tatsächliche Nähebeziehung
("Lager") bestehen 4) Vermögensschaden - wirtschafliche Minderung oder schadensgleiche
Vermö-Gefährdung - kein Zufluß eine schadensausgleichenden Äquivalents (Gegenansprüche zB SE bleiben immer außer Betracht) - wenn Schaden zulasten eines Dritten ("im Lager")
= Dreiecksbetrug a) gegenseitige
Ausstauschverträge - Eingehungsbetrug = wenn GegenA hinter Verpflichtung
zurückbleibt - Erfüllungsbetrug = erhaltene und hingegebene Leistung im
Vergleich - grds. wirtschaftlicher
Wert - ausn.
"Makeltheorie": wenn Sache zwar werthaltig, aber mit Makel - ausn. trotz
wirtschaftlicher Gleichwertigkeit persönlicher Schadenseinschlag (individuelle Zwecke / Verwendung nur mit teuren
Folgemaßnahmen / "normale Lebensführung"
durch finanzielle Belastung
unzumutbar eingeschränkt) - zB 263 +, wenn Käufer Sache nicht gutgläubig erwerben kann,
weil sie abhandengekommen ist (!! gilt nicht bei
Geld 935 II BGB) b) einseitige Vermögenshingabe (Schenker-,
Spenderfälle) - Schaden erst bei Verfehlung des sozialen Zwecks - bei Zweckverfehlung in Austauschverträgen nach hM kein
Schaden S U B J E K T I V E R T B: 1) TB-Vorsatz bzgl. OTB
(dol.ev.) 2) Bereicherungsabsicht =
Absicht stoffgleicher Eigen- oder Drittbereicherung -
Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung erforderlich (fehlt zB
bei Betrug im Auftrag für einen Dritten, wenn B nur eine Belohnung dafür bekommt) 3) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung (OTB) = objektiv im Widerspruch zur Vermögensordnung, keine RW wenn - fälliger durchsetzbarer Anspruch (zT wird hier schon
Schaden verneint) - Selbsthilfebetrug = wenn T mit 263 unbegründeten A abwehren
will - T durch Täuschung Aufrechnungslage herbeiführt 4) dolus
eventualis bzgl. RW der Bereicherung |
263 |
Betrug Definitionen |
Täuschungshandlung = intellektuelle (kommunikative) Einwirkung auf das
Vorstellungsbild eines anderen um eine Fehlvorstellung
über Tatsachen hervorzurufen Tatsachen = alle Vorgänge oder Zustände in der Gegenwart oder
Vergangenheit, die die Außenwelt
betreffen und dem Beweis zugänglich sind
Irrtum = jede Fehlvorstellung über Tatsachen Irrtum
erregen = Hervorrufen einer Fehlvorstellung Irrtum
unterhalten = Bestärken eine vorhandenen Fehlvorstellung oder Behinderung der Aufklärung Vermögensverfügung = jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar
zu einer
Vermögensminderung geführt hat Vermögensschaden = wenn wirtschaftlicher Gesamtwert des Vermögens durch
Verfügung des Getäuschten nach
obj-individuellen Kriterien vermindert wurde. - Saldierung
zwischen Vermö-Abfluß und dadurch hervorgerufenen Vermö-Zufluß - wenn der
Vermö-Minderung kein ausgleichendes Äquivalent gegenübersteht
Bereicherung =
jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage stoffgleich hL wenn
Vermö-Vorteil auf derselben Verfügung beruhen und Vorteil auf K Kosten des
geschädigten Vermö gewonnen werden soll (nicht,
wenn Vorteil erst auf einer Verügung eines Drtitten beruhen soll, zB
Provision) Rspr Bereicherung
muß unmittelbare Kehrseite des Schadens sein Absicht =
zielgerichteter Wille; ausreichend daß Vorteil als Neben- oder Zwischenziel
erstrebt wird |
263 II |
Versuch |
|
263 III |
Regelbeispiele |
Nr. 1 gewerbsmäßig oder Bande (wenn beides: Abs. 5) Nr. 2 großer Vermögensverlust oder fortgesetzte Begehung Nr. 3 andere Person in wirtsch Not bringen Nr. 4 Amtsräger Nr. 5 Vortäuschung eines Versicherungsfalles (61 VVG) |
263 IV |
243 II, 247, 248a gelten |
- Ausschluß bei Geringwertigkeit (Verfolgung nur auf
Antrag), bis 50 DM - Haus- und Familienbetrug |
263 |
Betrug Problemfälle |
- durch Unterlassen:
nur wenn Aufklärungspflicht besteht - Erfüllungsbetrug
(Kaufpreiszahlung) = wenn Dieb
einem gGl Dritten die Sache verkauft; K kann wg. 935 I S.1 kein Eigentum
erwerben und hat daher kein Äquvalent für seine
Vermögensverfügung (KP); 263 in Idealkonkurrenz zu 242 - Eingehungsbetrug (Abschluß des Kaufvertrages) Verfügung?
mit Vertragsschluß entsteht bereits Zahlungsanspruch und damit Vermögensgefährdung -
bei Haustürgeschäften aber erst mit Ablauf der W-Frist -
mögl. Anfechtbarkeit (zB 123) bleibt außer Betracht -
bei RW der Bereicherung kommt es nicht auf Vertrag an (sonst käme nie 263 in Frage) - Makeltheorie: Erwerb vom Nichtberechtigten Vermögensschaden
? O erwirbt gem 932 BGB Eigentum RG: 263 +, weil sittlicher Makel, Gefahr
eines Herausgabeprozesses BGH:
grds. minus, aber im Einzelfall schadensgleiche Vermö-gefährdung möglich hLit: Ausuferung des Schadensbegriffes, deshalb
263 immer minus - Vermögensbegriff
-
hM: wirtschaftlicher V-Begriff,
dh alle wirtschaftlichen Güter einer Person, auch wenn sittenwidrig oder
deliktisch Besitz erlangt; alle faktischenVermögenswerte (Arg.
kein rechtsfreier Raum in Verbrecherkreisen) -
mM: juristisch-ökonomoscher V-Begriff, dh nur Positionen mit wirtschaftlichem Wert, die unter dem
Schutz der Rechtsordnung stehen sind Vermögensbestandteil; str.
bei 859 BGB -
neu: personaler V-Begriff, dh alles was zum persönl geschütztem V
gehört - erschwindelter Dirnenlohn - jur. ök. VB: kein Schaden, wenn Getäuscher sein Vermögen für
einen sittenwidrigen/verbotenen Zweck einsetzt (Arg.
Selbstschädigung) - nach hM (wirtsch. VB) liegt hingegen
Schaden vor - sittenwidrige Dienstleistung = Vermögensverfügung (zB geprellte
Dirne) - jur. ök. VB: minus, weil nicht geschützt - BGH: auch minus, weil BetrugsTB nicht demSchutz von
sittenwidrigen Ansprüchen dient (geschützt bleibt jedoch bereits erlangter
Dirnenlohn) - Preisgestaltungsbetrug grds. minus (Marktwirtschft) ausn. +, wenn mit Preisverlangen
Ange- messenheit vom Leistung und Gegenleistung miterklärt (zB
Listenpreise) - Submissionsbetrug zB
Preisabsprache zwischen den Anbietern Vermögensschaden = Differenz zwischen der angenommenen Angebotssumme und dem Preis, der bei einem ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahren erzielbar gewesen wäre - Objektmanipulation (ignorantia facti) - Täuschung nur dann +, wenn in
Veränderung zugleich schlüssige Erklärung mitenthalten ist - 263, 13 bei ignorantia facti grds. minus, weil
Aufklärungspflicht aus - Bezahlung mit "Falschgeld" Verfügung
des G = die Nichtgeltendmachung des Anspruchs - Entgegennahme von irrig zuviel gezahltem Geld ist
idR kein "Irrtum unterhalten", weil in Entgegennamhe keine
schlüssige Erklärung, daß
Zuvielbetrag geschuldet sei; es liegt lediglich bloßes Ausnutzen einer vorgefundenen
Felhvorstellung vor - Verfügungsbewußtsein (wie EV
mit G-Wechsel bei 242) erforderlich ? - Stoffgleichheit Provision nur, wenn Drittbereicherung (Verlag) notwendiges Mittel zur
P-Erlangung - Dreiecksbetrug (Verfügender und Geschädigter nicht identisch) Vermö-Verfügung
bei gutgläubigen Eigenerwerb des Getäuschten? hM: nein, weil G nicht im Lager des
Geschädigten steht aA:
rechtliche Nähebeziehung, also + - der entwendete Scheck: beim Einlösen in der Bank begeht der Dieb keinen Betrug (keine Vortäuschung über Aussteller), aber 259 + - Spenden - und Bettelbetrug Lit. kein 263, weil dem Getäuschte die
Vermögensschädigung bewußt ist Lit
. 263 +, weil G durch Irrtum veranlaßt wurde und bei Kenntnis der Wahrheit keine Verfügung getätigt hätte Rspr. Lehre von der
sog. Zweckverfehlung: 263 + , wenn wirtschaftlich relevanter obj. Zweck verfehlt wurde Trittbrettfahrer bei Entführung zB
T gibt vor, er hätte entführt und kassiert Lösegeld -
Betrug dient nur dazu die Erpressung zu ermöglichen, daher kein 263 -
Rsp: TB bereits minus, da keine Täuschung Lit:
Konkurrenzlösung. 263 wird von 253 verdängt |
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Dreiecksbetrug oder 242 in mbT |
Fall: A täuscht Putzfrau G zur
Herausgabe einer Sache des V - Betrug zulasten des V wenn ihm
das Verhalten der G zugerechnet werden kann
(Vermö-Verfügung) o d e
r Wegnahme 242 in mb Täterschaft 1) Befugnis- oder Ermächtigungstheorie: G muß tatsächlich zur Handlung ermächtigt gewesen sein,
ansonsten keine Zurechnung, dh Diebstahl 2) hM Lit "Lagertheorie" wenn
G in der Machtsphäre des V als Gehilfe, Beschützer o.ä. steht, ist sein Verhalten zurechenbar, dh 263 + zT:
zusätzlich muß G subjektiv seine Grenzen einhalten (Repräsentantentheorie), abzulehnen 3) Rspr. Näheverhältnis
bereits dann +, wenn G unmittelbare räumliche Einwirkungsmöglichkeiten hat (engere Beziehung), 263 + |
263 |
Vermögens- schaden Probleme |
Zweckverfehlung ("Zeitschriften-Abo") - Täuschung über Verwendungszweck - obj. sind Verpflichtung und Gegenleistung ausgeglichen - individueller Schadenseinschlag? -nach 3 Kriterien des BGH minus (s.o.) - zT caritativer Zweck ist ist selbständiger Vermögenswert (dagegen: bloße Motiventtäuschung wird nicht von 263
geschützt) - zT nur wenn Sache teurer gekauft wurde entsteht
Minussaldo Besitzbetrug (Weggabe "zur Ansicht", bloßer
Besitzverlust) -
grds. kein Schaden (keine schadensgleiche Vermögensgefährdung, Wertminderung oder Entgeltverlust) -
Kauferwartung u. Entzug der Dispo-Befugnis ist kein Vermö-Bestandteil gutgläubiger Eigentumserwerb Schaden? -
nur nach "Makeltheorie" (RGSt) 263 + -
BGH/Lit: keine schwächere Eigt.Position, schadensgleiche Vermö- Gefährdung nur bei Gefahr der Strafverfolgung
oder Ansehensverlust |
263a |
Computerbetrug |
- Schutzzweck: ausschließlich
Vermögen hM - nur Auffangfunktion für Lücken
im BetrugsTB, ansonsten ist meist 242 gegeben 1) Tathandlung Programm-Manipulation 1. Var Programm = durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an Computer Manipulation
= wenn Arbeitsanweisung so verändert wird, daß Widerspruch zur obj. sachlage oder
Abweichen vom Willen
des Systembetreibers Verwendung unrichtiger oder
unvollst. Daten 2. Var
(falsche Eingabe) unbefugte Verwendung von Daten 3. Var = Beeinflußung des Computerablaufs durch nichtberechtigte
Person, (insbes. Geldautomatenmanipulation) - BGH "unbefugt" = derjenige ,der den erkennbaren
oder mutmaßlichen Willen des Automatenbertreibers mißachtet (subjektivierende
Auslegung) Arg. Schutzgut ist Individualvermögen - OLG: diese Auslegung von "unbefugt" ist
verfassungswidrig, unbefugt nur dann, wenn Handlung Täuschungswert hat (immer + bei
verbotener Eigenmacht) - bei Abweichen von Vertragsvereinbarung: wenn konkludente
Täuschung+ - hM bei nicht ber. Kartenunhaber nur +, wenn durch verbotene
Eigenmacht unbefugte Einwirkung auf Ablauf 4. Var - Auffangfunktion (zB präparierte Münzen) - subjektivierende Auslegung (BGH) von unbefugt ist zu weit - auch das "In-Gang-setzen" reicht aus 2) Folge - unmittelbare
vermögensmindernde Disposition des DV - Schaden bei Systembetreiber
oder Drittem (C-Dreiecksbetrug) 3) Vorsatz dolev (auch auf mangelnde Befugnis) 4) Bereicherungsabsicht (stoffgleich und auf rw gerichtet) wie bei
263 5) Geringwertigkeitsgrenze Abs.
2, 263 IV, 248a |
263a |
Computerbetrug Probleme |
Geldautomat:
"unbefugte Verwendung von Daten" - +, wenn Benutzer nicht Kontoinhaber und Besitz der Karte
durch verbotene Eigenmacht - str. wenn Karteninhaber selbst unbefugten Gebrauch macht
(zB Kontolimit überschreiten) Rspr: subjektivierende weite Auslegung, dh +
(contra: Praxis der Banken es zu dulden wg hohen Zinsen) zT:
betrugsspezifische enge Auslegung, 263a minus - wenn 263a verneint wird, kommt 242, 243 unter dem
Gesichtspunkt des Mißbrauch von
Warenautomaten zur Anwendung - es muß immer eine unmittelbar vermögensmindernde
Disposition durch DV ausgelöst werden
(ohne deliktische Zwischenhandlungen des T |
264 |
Subventionsbetrug |
264a Kapitalanlagebetrug |
265 |
Versicherungs-mißbrauch |
- formell subsidiär ggü Betrug
263 1) formell wirksamer Versicherungsvertrag 2) beschädigen, zerstören ...
(auch durch Unterlassen) 3) Vorsatz 4) Absicht sich oder Drittem
Leistungen zu verschaffen -
auch +, wenn auf Vers-leistung tatsächlich Anspruch besteht (neu!) |
265a |
Erschleichen von Leistung |
Leistung eines Automaten: - nur Leistungsautomaten dh unkörperliche Leistung - keine Warenautomaten (also auch keine Geldautomaten) |
265b |
Kreditbetrug |
tritt hinter 263 zurück (materielle Subsidiartät, str.) |
266 |
Untreue |
- nicht bei Boten (weil keinerlei Selbständigkeit) - bloßer Besitz schafft nur faktische
Verfügungsmöglichkeit MißbrauchsTB I 1.
Alt (lex spec zu 2. Alt) 1) Befugnis, wirksam über fremdes Vermögen zu verfügen P:
reicht auch Rechtsscheinsvollmacht (zB aus 172 BGB)? hM: +, Vollmacht wird als fortbestehend fingiert, so
daß T nach außen wirksam handeln kann mM: keine Befugnis, weil Vollmachht im Innenverhältnis
erloschen 2) hM:
Vermögensbetreuungspflicht 3) wirksames rechtsgeschäftliches Handeln i. Außenverhältnis
(Können) bei
Überschreitung der Innenbefugnis (Dürfen) -
nur möglich bei Dreipersonenverhältnis (minus, wenn nur gutgl. Erwerb ermöglicht wird) TreubruchsTB I 2.
Alt 1) spezifische Vermögensbetreuungspflicht - Wahrnehmung
fremder Vermögensinteressen - als
vertragliche Hauptpflicht (hM auch sittenwidrige) - selbständiger
Pflichtenkreis (gewisse Bewegungsfreiheit) - zB Kassierer
(aA Lit) 2) jede rechtliche
oder tatsächliche Pflichtverletzung, - RG muß aber nicht
wirksam sein (wie in Alt 1) - rein
tatsächliche Möglichkeit über das Vermö zu verfügen reicht aus Für beide Alternativen: 3) Vermögensnachteil
(s. 263) 4) Kausalität
zw. Handlung und Schaden (jeder Zusammenhang genügt) 5) Schädigungsvorsatz - keine BereicherungsA erforderlich ! - Treueverhältnis ist strafbegründendes BPM gem 28 I, also
Milderung (49) beim Teilnehmer,
der kein Treuverhältnis hatte |
266 |
Untreue Probleme |
- Vermö-Betreuungspflicht bei Mißbrauchs-TB erforderlich? hM:
1.Alt ist Spezielfall des Treubruchs-TB, deshalb VB-Pflicht
erforderlich mM: Anvertrauen fremden Vermögens reicht, zT
wird auch darauf verzichtet - Vermö-Betreuungspflicht bei sittenwidrigem Innenverhältnis ? (zB
Dieb beauftragt H die Sache zu verkaufen, der sie für sich behält) -
rg Vollmacht minus, weil gem 138 BGB sittenwidrig, also 266 1. Alt minus -
2. Alt: Vermö-Betreuungspflicht ? hM +, weil Sittlichkeit kein TBM ist;
kein rechtsfreier Raum zT
VB-Pflicht minus, da kein Interesse rechtswidrige Umstände zu
schützen - Scheck- oder Kreditkarte: kein Wahrnehmung fremder Vermö-Interessen (Vertragstreue ist nur Nebenpflicht) - Inkassobevollmächtigter A zieht Geld ein, um es für sich zu
gebrauchen: zT kein 266, weil Mißbrauch äußerlich
erkennbar sein muß hM 266+, weil es auf Verstoß gg die
rechtgeschäftl Vereinbarung ankommt (Innenverhältnis), keine Manifestierung erforderlich - Vermögensnachteil: minus bei SEA gegen den Täter? zT Schaden +, auch wenn T fähig und bereit zum SE (Arg. Anspruch aus 823 setzt ja gerade
266 voraus) Rspr. kein Vermö-Nachteil, wenn T fähig und
bereit zum SE - Konkurrenz 246 II und 266 I 2. Alt Lit: 246 II tritt hinter 266
zurück neuere
Rsp: Idealkonkurrenz, weil kein
Subsidiaritätsklausel in 246 II |
266a |
Vorenthalten von Arbeitsentgelt |
|
266b |
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten |
- Schutzzweck: Vermögen,
str. Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs - Täter: nur der berechtigte Karteninhaber - hM auch bei Automatenverfügungen anwendbar (aA dann nur
263a) - nur bei Dreipersonenverhältnissen (Doppellage Innen- und Außenverhältnis) 1) Scheckkarten
= Euroscheckkarte Kreditkarte = verpflichtet Aussteller
(zB Citicorp) zur Zahlung an Dritten 2) Mißbrauch
der eingeräumten Befugnis -
Vorauss.: 3-Pers-Verhältnis, -
Überschreitung des "Dürfens" im Rahmen des "Könnens" - Fälle: - Inhaber zahlt mit Karte/Scheck bei
Dritten -
I setzt Karte an Geldautomat eines fremden Instituts ein 4) Schädigung
des Ausstellers (iwe bei 263) |