Besonderer Teil §§ 257 - 266 StGB

 

257 - 262  Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei

257

Begünstigung

1)  rw Vortat eines anderen

     - nicht unbedingt Vermögensdelikt, aber Vorteil muß unmittelbar durch die                     Vortat enstanden sein (und noch beim Vortäter vorhanden sein)

      - nicht unbedingt schuldhaft; Versuch oder strafbare Vorbereitung reicht

      - anderer = jeder der nicht Täter oder Teilnehmer der Vortat war

2) Hilfeleisten

     = jedes Verhalten, das objektiv geeignet ist, den Vortäter hinsichtlich der   

        erlangten Vorteile günstiger zu stellen, gegen Entziehung zu sichern 

       (Chancenerhöhung reicht)   = objektive Besserstellung

    - hM: keine tatsächliche Besserstellung erforderlich, aber Sicht des T

             irrelevant; 257 Delikt mit überschießender Innentendenz

   - Abgrenzung zur Beihilfe nach Willensrichtung des T (hM), wenn

      Beendigung gewollt dann 27

3) Vorsatz bzgl. OTB (Vortat nur grob erfassen)

4) Vorteilssicherungsabsicht

    - "Rückführungsvereitelungsabsicht "

    - Erschwerung der Wiederherstelung des gesetzmäßigen Zustandes

    - nur, wenn die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden

      (keine Ersatzbegünstigung)

5) Strafausschließungsgrund Abs. 3

    - wenn Beteiligter nur sich begünstigt schon nicht tatbestandmäßig, kein III

    - wenn er noch andere begünstigt ebenfalls keine Strafbarkeit

257

Begünstigung

Probleme

Abgrenzung Begünstigung 257 / Beihilfe zur Vortat (zB 242, 27)

  Rspr: auch nach Vollendung aber vor Beendigung kann Beihlife vorliegen;

            Beihilfe, wenn er Tat zuende führen will; 

            257, wenn er nur Beute erhalten will

  Lit: nach Vollendung kann nur noch 257 vorliegen

        (Arg. materielle Beendigung gehört nicht zum TB, also Beihilfe -)

Veräußerung an Dritte durch T (der nicht Vortäter ist!) = 257 ?

   Lit. 257 -, weil Vorteil nur die gestohlene Sache selbst sein kann

   Rspr. 257 +, es reicht, wenn Begünstigte (Vortäter) den wirtschaftlichen

             Wert der Beute erhält. Wenn Aufbewahrung Hilfeleistung ist, dann

              erst recht Veräußerung

258

Strafvereitelung

- Schutzgut: staatlicher Sanktionsanspruch

- wer nicht Tä sein kann (zB Eigenvereitelung), kann auch nicht Teiln. sein

258 I Verfolgungsvereitelung

1) rw Vortat eines anderen

  - jede strafbare Handlung (rw, schuldhaft, Versuch); nicht:  Owi, Diszi

  - anderer = nicht selbst Täter oder Teilnehmer der Vortat

                     (Selbstvereitelung d. Vortäters bereits nicht tatbestandsmäßig)

2) Vereitelung  des staatl. Sanktionsanspruches

  = jede Besserstellung des T bzgl. staatl. Maßnahmen

  - Vereitelungserfolg (Besserstellung) muß positiv feststellbar sein

  - ganze V :  staatl. Zugriff unmöglich od. für "geraume Zeit" verhindert

                         (zB wenn Verurteilung mehr als 10 Tage -hM- später erfolgt)

  - zum Teil:   wenn T milder bestraft wird

  - einschränk. Auslegung= nicht: prozessuale /sozialadäquate Handlungen

    (teleolog Red bei Strafverteidiger, er darf vereiteln iRd Erlaubten;

     bei Überschreitung des Erlaubten AuffangTB 258, 26)

      zT: TB-Ausschluß / zT: keine RW

  - auch bei kausaler Täuschung des Verletzten, keine Strafanzeige zu erstatten

258 II Vollstreckungsvereitelung

1) rechtskräftige Verurteilung auf Vortat eines anderen

2) Vereitelung (jede Besserstellung bzgl Ob und Wie der Vollstreckung)

  str. Strafgeldzahlung durch Dritte; früher 258 II+,

  heute minus da "persönliche Betroffenheit" nicht vollstreckbar ist

3) Vorsatz

  - Vortat umrißhaft erfassen u. zumindest billigend in Kauf nehmen

  - beim Versuch 258 reicht die Vorstellung des T einer strafbaren Vortat

4) Vereitelungsabsicht 

    Besserstellung für mögl. halten od. sicheres Wissen d. Vereitelungserfolges

5) RW / Sch

6) persönliche Strafausschließungsgründe

Abs. 5 Selbstbegünstigungsprivileg

 - nicht als Täter, mbT oder Teilnehmer strafbar, wenn daneben auch

   Vereitelung der eigenen Strafe

  - Teilnahme am Selbstschutz des Vortäters dann strafbar, wenn Handlung

     über Selbstschutz hinaus geht

Abs. 6 Angehörigenprivileg (11 I Nr.1)

  - gilt auch für Teilnehmer an 258

  - str. ob Vorstellung des T oder obj. Lage entscheidend ist  

258

Probleme

Verteidigung eines schuldigen Angeklagten:

hM: kein 258, wenn prozeßordnungsgemäßes Verhalten; Grenze dort wo V

        aktiv die Wahrheitsfindung stört, zB den A zu Lüge veranlaßt

258a

Strafvereitelung

im Amt

RA ist kein Amtsträger

259

Hehlerei

= Einvernehmlicher abgeleiteter Erwerb vom Vortäter

   + Erlangung der Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken

- Strafgrund: "Perpetuierungstheorie"

                     Perpetuierung einer rw Vermögenslage

1) Sache aus Vortat eines anderen

- Sache = auch Papiere, unbewegliche oder herrenlose

- Vortat = gg fremdes Vermögen gerichtete rw vollendete Tat

   - Tat, die fremde Vermögensinteress. verletzt u. rw Vermögenslage schafft;   

   - Vermögensdelikt im weiten Sinne, nicht notwendig schuldhaft

   - widerrechtl. Vermö-Zustand muß vor Beginn der H hergestellt sein

- eines anderen =

   - Hehler darf nicht (auch nicht als Mittäter) an Vortat beteiligt gewesen     

      sein; Ausn: wenn er durch seine Beteiligung noch kein Anrecht auf die

                         Beute erworben hatte

- "erlangt hat" =

   - nur, wenn Objekt unmittelbar aus Vortat erlangt (auch Geld)

   - nicht möglich an Ersatzsachen (zB von Diebesbeute gekauft),

      außer wenn durch Erwerb der Ersatzsache gleichzeitig Betrug etc.

   - nicht, wenn T unanfechtbares Eigentum erworben hat

   - auch Behalten einer Sache, wenn Umwandlung von Fremdbesitz in rw

      Eigenbesitz

2) Tathandlungen

sich verschaffen  (Unterfall: Ankaufen) =

  Erlangung eigener Verfügungsgewalt aufgrund  einverständlicher  (auch

  durch Täuschung oder Drohung) Übertragungshandlung vom Vortäter

  (auch Schenkung);  in sein Vermögen überführen;

   - kommunikative Beziehung erforderlich, nicht bei Wegnahme

   - auch Verkauf der Sache auf eigene Rechnung

   - nicht, wenn H gestohlene Sache nur entgegennimmt, um sie für den V

      abzusetzen

   - Inverwahrnahme für T:

     minus, wenn keine selbständige Verfügungsgewalt des "Hehlers"

einem Dritten verschaffen  =

  direkte Weiterleitung der Sache an Dritten auf Weisung und im Interesse

  des H ohne zwischenzeitl. Erwerb der Verfügungsgewalt

  (abgeleiteter Erwerb für einen Auftraggeber)

   Dritter = kann nicht der Eigentumsberechtigte selbst sein

absetzen =

   im Interesse des VT erfolgende selbständige wirtschaftliche Verwertung   

  der Sache durch deren entgeltliche (hM) Veräußerung an Dritte

      hL:      bloße Absatzbemühungen reichen nicht aus, sondern erfolgreiche                   Veräußerung erforderlich (Perpetuierungstheorie) à Erfolgsdelikt

      hM:    bloßes Tätigwerden zum Zwecke des Absatzes im Einverständnis                      mit dem V und für dessen Rechung reicht aus; allerdings muß das             Bemühen um Absatz auch generell geeignet sein, die rw                                  Vermögenssituation aufrechtzuerhaltenà Gefährdungsdelikt

                   (es gibt danach keinen Versuch des Absetzens mehr)

Absatzhilfe

   = jede unselbständige und weisungsabhängige Hilfeleistung bei den

     Bemühungen des VT um Absatz

   -  zur Täterschaft erhobene Beihilfe

   - zB Bereitstellung von Lagerraum für Vorbereitung des Weiterverkaufs

     (bloße Lagerung ist keine Absatzhilfe, aber 259 +, wenn Aufbewahrung in

     Kenntnis der Verwertung)

  - str. ob Erfolg der Absatzhilfe erforderlich

        Lit.      259 nur +, wenn Absatz gelingt (Wechsel der Verfügungsgewalt)

        Rspr.  bloße Bemühungen reichen aus

  - hL keine Absatzhilfe, wenn jemand nur Kaufgegenstand auswählt

          (zB Aussuchen einer Perlenkette, Mitvertehr von Speisen),

          nur straflose Ersatzhehlerei (anders BGH)

- Abgrenzung zur  Beihilfe zum Absatz bzw. Sichverschaffen:

   wenn T nicht im Lager des Vortäters, sondern des Hehlers steht 

3)  Vorsatz

  = Kenntnis von der Vortat und eigene Tathandlung (s.o.)

     - keine genaue Kenntnis der einzelnen Umstände erforderlich

     - kein Hehlereivorsatz, wenn man von Dealer Droge erlangt

4)  Bereicherungsabsicht

  - "sich oder einen Dritten" (Vortäter kann nicht Dritter sein, aA Rspr.)

   - Bereicherung muß nicht rw oder stoffgleich sein

5) 259 II:  247, 248 a gelten

259

Hehlerei

Problemfälle

Nötigung als Vortat?

hLit. Vortat +, wenn Vermögen betroffen und rw Zustand geschaffen

hM nein, weil hier nur "zufällig" auch Vermögensinteressen betroffen

      (kein Schutzgut des NötigungsTB)

- Meineid kann nie Vortat sein

Anstifter und Gehilfen bei Vortat = taugliche Hehlereitäter ?

(A stiftet B an, Abmachung: B schenkt A Teil der Beute)

hM: 259 +, weil nur Vortäter selbst die Beute erlangt hat (nicht der    

       Teilnehmer); Arg. kriminalpolitisch, da sonst bei Diebstahl auf Bestellung

       Besteller nicht gem 259 strafbar wäre

       à Realkonkurrenz zw Teilahme an Vortat und Hehlerei

Lit. Teilnehmer kann kein Hehlereitäter sein; Arg wenn bei Vortäter schon

      259 minus, dann erst recht bei Teilnehmer

zT. Differenzierung: 259 nur +, wenn Vortäter nach freiem Belieben (also

      kein "Vertrag") die Beute verteilen kann

Kettenhehlerei

strafbar wg Sichverschaffen, spätere Verwertung (an sich ja Absatz) ist dann straflos

straflose Ersatzhehlerei

zB Verwertung des Hehlereieobjekes durch Verzehrung

- "Absatzhilfe" durch Aussuchen auf Speisekarte ?

   Lit: minus, weil nicht im Interesse des Vortäters gehandelt

   Rspr. 259 +, förderndes Verhalten, Aufwendungen des V werden erspart

Geldwechsel

    zB Dieb wechselt erst das Geld und gibt es dann weiter

    - taugliches Hehlerieobjekt? zumindest keine Sachidentität

    - hM: mangels Sachidentität liegt nur straflose Ersatzhehlerei vor

             (arg Analogieverbot; Strafbarkeit aus Geldwäsche 261 II)

      mM: Wertsummengedanke, dh formale Sachidentität hier irrelevant

Einlösen eines geklauten Schecks für den Dieb:

Absatzhilfe +

Bereicherungsabsicht: sich minus, aber Dritten (= Vortäter) ?

 Lit: Vortäter kann nicht "Dritter" sein (Wortlaut "anderer"), 259 minus

        (Arg pro: keine Perpetuierung der rw Besitzlage)

 Rspr. V kann Dritter sein, 259 +

"sich verschaffen" durch Delikt?  (zB 240 oder 253)

    Lit/RG:  auch abgenötigte Übertragung ist 259 (arg 123 BGB)

    BGHneu: Bestrafung nur aus 253 (240)

260

Gewerbsmäßige Hehlerei

und Bandenhehlerei

- gewerbsmäßige Bandenhehlerei 260a

261

Geldwäsche

- Strafgrund: Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte

- Täter: jeder außer der Vortäter (siehe 259)

- Einschränkung des TB

   bei "Verprassen" oder Erlangung nach Spezialvorschriften (zB BtMG)

1) Tatobjekt

  = Gegenstand der aus Tat  261 I 2 "herrührt" (Sache, Rechte, Daten etc.)

      - auch, wenn Geld nur mittelbar aus Vortat stammt , zB von Diebesbeute                gekauft (solange Wert erhalten bleibt)

      - aus Tat erlangt, für Tat erlangt, durch Tat hervorgebracht

2) Tathandlungen

Abs. 1    - Verbergen, Herkunft verschleiern (Zugriffshemmung)

                   - Ermittlung (endgültig) vereiteln

                   - Ermittlung (konkret) gefährden

Abs. 2  (tritt hinter I in GK zurück)

- sich oder Drittem verschaffen = einverständliche Entgegennahme vom                                                                     Vortäter zur eigenen Verfügungsgewalt

- verwahren = Ingewahrsamnahme der Sache um sie selbst oder für Dritten                             zu erhalten (dol ev schon zu dieser Zeit erforderlich)

- für sich oder Dritten (bestimmungsgemäß) verwenden

- Strafausschließungsgrund gem Abs. 6 wenn strafloser Zwischenerwerb

3) Vorsatz dol ev (Umstände der Vortat reichen),

                  Abs 5 Leichtfertigkeit bzgl. "Herrühren"

4) Tätige Reue Abs. 9 Strafaufhebungsgrund (Offenbarung bei Behörden)

261

Geldwäsche

Probleme

261 II Nr.1 "sich verschaffen" von Drogen (iVm I Nr.2):

- 261 nicht tatbestandsmäßig, weil teleologische Reduktion:

  nicht der Erwerber einer Droge macht sich strafbar, sondern nur wer den

  Erlös aus Drogenhandel verwertet

263 - 266b  Betrug und Untreue

263 I

Betrug

 

- hM kein Betrug wenn 242 (Wegnahmehandlung schließt Täuschung aus)

1) Täuschungshandlung

      a) Tatsachen

      b) Täuschung

          - ausdrückliches Vorspielgeln eine unwahren Behauptung

          - Entstellen / Verfälschen einer wahren Tatsache

          - Unterdrücken einer wahren Tatsache

          - nicht : bloße Objektmanipulation

          - durch schlüssiges Verhalten, wenn diesem nach Verkehrsauffassung                   Erklärungswert zukommt

          - durch Unterlassen (§ 13): nur bei Aufklärungspflicht

           (aus Gesetz, Vertrauensverhältnis, Ingerenz oder Treu&Glauben)

            bei Austauschvertrag nur bei besonderen Umständen

      c) Bewußtsein von der Unwahrheit (TB-ausschließend)

2) dadurch Irrtum erregt oder unterhalten

      - aktuelles positives Bewußtsein

      - auch latente Fehlvorstellung, sachgedankliches Mitbewußtsein oder

       ständiges Begleitwissen

      - nicht : wer sich überhaupt keine Vorstellung macht

3) dadurch Vermögensverfügung des Getäuschten

      - ungeschriebenes TBM

      - Verfügungsbewußtsein ist nicht erforderlich hM,

         wenn auf Gewahrsamsübertragung gerichtet à 263

        wenn auf G-lockerunggerichtet à 242

      - TBaE bei 242 führt zur Vermögensverfügung iSv 263

      a) Vermögensbegriff       

          hM wirtschaftlicher Vermögensbegriff; mM juristisch ökonomischer VB

      b) Isolierter Vermögensabfluß, der zu Vermö-Minderung geführt hat

          - Saldierung erst beim Schaden

          - auch konkrete Vermögensgefährdung ("Eingehungsbetrug")

      c) Unmittelbare Vermögensminderung

          - ohne deliktische Zwischenakte des T veranlaßt

          - wenn Getäuschter=Verfügender nicht Vermögensträger ist, muß zu

           diesem eine tatsächliche Nähebeziehung ("Lager") bestehen

4) Vermögensschaden

      - wirtschafliche Minderung oder schadensgleiche Vermö-Gefährdung

      - kein Zufluß eine schadensausgleichenden Äquivalents

       (Gegenansprüche zB SE bleiben immer außer Betracht)

      - wenn Schaden zulasten eines Dritten ("im Lager") = Dreiecksbetrug

a) gegenseitige Ausstauschverträge

      - Eingehungsbetrug = wenn GegenA hinter Verpflichtung zurückbleibt

      - Erfüllungsbetrug = erhaltene und hingegebene Leistung im Vergleich

         - grds. wirtschaftlicher Wert  

         - ausn. "Makeltheorie": wenn Sache zwar werthaltig, aber mit Makel

         - ausn. trotz wirtschaftlicher Gleichwertigkeit

              persönlicher Schadenseinschlag

              (individuelle Zwecke / Verwendung nur mit teuren Folgemaßnahmen /                  "normale Lebensführung" durch  finanzielle Belastung unzumutbar                            eingeschränkt) 

      - zB 263 +, wenn Käufer Sache nicht gutgläubig erwerben kann, weil sie

                        abhandengekommen ist (!! gilt nicht bei Geld 935 II BGB)

      b) einseitige Vermögenshingabe (Schenker-, Spenderfälle)

      - Schaden erst bei Verfehlung des sozialen Zwecks

      - bei Zweckverfehlung in Austauschverträgen nach hM kein Schaden

S U B J E K T I V E R    T B:

1) TB-Vorsatz bzgl. OTB (dol.ev.)

2) Bereicherungsabsicht

      = Absicht stoffgleicher Eigen- oder Drittbereicherung

      - Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung erforderlich

        (fehlt zB bei Betrug im Auftrag für einen Dritten, wenn B nur eine         

          Belohnung dafür bekommt)

3) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung (OTB)

      = objektiv im Widerspruch zur Vermögensordnung, keine RW wenn

      - fälliger durchsetzbarer Anspruch (zT wird hier schon Schaden verneint)

      - Selbsthilfebetrug = wenn T mit 263 unbegründeten A abwehren will

      - T durch Täuschung Aufrechnungslage herbeiführt

4) dolus eventualis bzgl. RW der Bereicherung

263

Betrug

Definitionen

Täuschungshandlung

= intellektuelle (kommunikative) Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines

   anderen um eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen

Tatsachen

= alle Vorgänge oder Zustände in der Gegenwart oder Vergangenheit, die

   die Außenwelt betreffen und dem Beweis zugänglich sind 

Irrtum  = jede Fehlvorstellung über Tatsachen

Irrtum erregen = Hervorrufen einer Fehlvorstellung

Irrtum unterhalten = Bestärken eine vorhandenen Fehlvorstellung oder    

                                  Behinderung der Aufklärung

Vermögensverfügung

= jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer

  Vermögensminderung geführt hat

Vermögensschaden

= wenn wirtschaftlicher Gesamtwert des Vermögens durch Verfügung des

  Getäuschten nach obj-individuellen Kriterien vermindert wurde.

  - Saldierung zwischen Vermö-Abfluß und dadurch hervorgerufenen

    Vermö-Zufluß

  - wenn der Vermö-Minderung kein ausgleichendes Äquivalent 

     gegenübersteht

Bereicherung

    = jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage

stoffgleich

   hL wenn Vermö-Vorteil auf derselben Verfügung beruhen und Vorteil auf K

        Kosten des geschädigten Vermö gewonnen werden soll

        (nicht, wenn Vorteil erst auf einer Verügung eines Drtitten beruhen soll,

         zB Provision)

   Rspr Bereicherung muß unmittelbare Kehrseite des Schadens sein

Absicht

    = zielgerichteter Wille; ausreichend daß Vorteil als Neben- oder

       Zwischenziel erstrebt wird

263 II

Versuch

 

263 III

Regelbeispiele

Nr. 1      gewerbsmäßig oder Bande (wenn beides: Abs. 5)

Nr. 2      großer Vermögensverlust oder fortgesetzte Begehung

Nr. 3      andere Person in wirtsch Not bringen

Nr. 4      Amtsräger

Nr. 5      Vortäuschung eines Versicherungsfalles (61 VVG)

263 IV

243 II, 247, 248a

gelten

- Ausschluß bei Geringwertigkeit (Verfolgung nur auf Antrag), bis 50 DM

- Haus- und Familienbetrug

263

Betrug

Problemfälle

- durch Unterlassen: nur wenn Aufklärungspflicht besteht

- Erfüllungsbetrug (Kaufpreiszahlung)

   = wenn Dieb einem gGl Dritten die Sache verkauft; K kann wg. 935 I S.1

      kein Eigentum erwerben und hat daher kein Äquvalent für seine   

      Vermögensverfügung (KP); 263 in Idealkonkurrenz zu 242

- Eingehungsbetrug (Abschluß des Kaufvertrages)

      Verfügung? mit Vertragsschluß entsteht bereits Zahlungsanspruch und       damit Vermögensgefährdung

      - bei Haustürgeschäften aber erst mit Ablauf der W-Frist

      - mögl. Anfechtbarkeit (zB 123) bleibt außer Betracht

      - bei RW der Bereicherung kommt es nicht auf Vertrag an (sonst käme

       nie 263 in Frage)

- Makeltheorie: Erwerb vom Nichtberechtigten

      Vermögensschaden ? O erwirbt gem 932 BGB Eigentum

      RG:   263 +, weil sittlicher Makel, Gefahr eines Herausgabeprozesses

      BGH: grds. minus, aber im Einzelfall schadensgleiche Vermö-gefährdung

               möglich

      hLit:  Ausuferung des Schadensbegriffes, deshalb 263 immer minus

- Vermögensbegriff

      - hM: wirtschaftlicher V-Begriff, dh alle wirtschaftlichen Güter einer                                Person, auch wenn sittenwidrig oder deliktisch Besitz erlangt; alle               faktischenVermögenswerte

                   (Arg. kein rechtsfreier Raum in Verbrecherkreisen)

      - mM: juristisch-ökonomoscher V-Begriff, dh nur Positionen mit                                        wirtschaftlichem Wert, die unter dem Schutz der Rechtsordnung                  stehen sind Vermögensbestandteil; str. bei 859 BGB

      - neu: personaler V-Begriff, dh alles was zum persönl geschütztem V gehört

- erschwindelter Dirnenlohn

   - jur. ök. VB: kein Schaden, wenn Getäuscher sein Vermögen für einen                               sittenwidrigen/verbotenen Zweck einsetzt (Arg. Selbstschädigung)

   - nach  hM (wirtsch. VB) liegt hingegen Schaden vor

- sittenwidrige Dienstleistung = Vermögensverfügung (zB geprellte Dirne)

  - jur. ök. VB: minus, weil nicht geschützt

  - BGH: auch minus, weil BetrugsTB nicht demSchutz von sittenwidrigen

    Ansprüchen dient (geschützt bleibt jedoch bereits erlangter Dirnenlohn)

- Preisgestaltungsbetrug

   grds. minus (Marktwirtschft) ausn. +, wenn mit Preisverlangen Ange-

   messenheit vom Leistung und Gegenleistung miterklärt (zB Listenpreise)

- Submissionsbetrug

   zB Preisabsprache zwischen den Anbietern

   Vermögensschaden = Differenz zwischen der angenommenen  

   Angebotssumme und dem Preis, der bei einem ordnungsgemäßen

   Ausschreibungsverfahren erzielbar gewesen wäre

- Objektmanipulation (ignorantia facti)

      - Täuschung nur dann +, wenn in Veränderung zugleich schlüssige

        Erklärung mitenthalten ist

      - 263, 13 bei ignorantia facti grds. minus, weil Aufklärungspflicht aus     
         Ingerenz nur, wenn T in Vorhandlung ausdrücklich etwas erklärt

- Bezahlung mit "Falschgeld"

      Verfügung des G = die Nichtgeltendmachung des Anspruchs

- Entgegennahme von irrig zuviel gezahltem Geld

      ist idR kein "Irrtum unterhalten", weil in Entgegennamhe keine schlüssige       Erklärung, daß Zuvielbetrag geschuldet sei; es liegt lediglich bloßes       Ausnutzen einer vorgefundenen Felhvorstellung vor 

- Verfügungsbewußtsein (wie EV mit G-Wechsel bei 242) erforderlich ?

- Stoffgleichheit Provision

  nur, wenn Drittbereicherung (Verlag) notwendiges Mittel zur P-Erlangung

- Dreiecksbetrug (Verfügender und Geschädigter nicht identisch)

      Vermö-Verfügung bei gutgläubigen Eigenerwerb des Getäuschten?

      hM: nein, weil G nicht im Lager des Geschädigten steht

      aA: rechtliche Nähebeziehung, also +

- der entwendete Scheck:

   beim Einlösen in der Bank begeht der Dieb keinen Betrug

   (keine Vortäuschung über Aussteller), aber 259 +

- Spenden - und Bettelbetrug

      Lit.  kein 263, weil dem Getäuschte die Vermögensschädigung bewußt ist

      Lit . 263 +, weil G durch Irrtum veranlaßt wurde und bei Kenntnis der

            Wahrheit keine Verfügung getätigt hätte  

     Rspr. Lehre von der sog. Zweckverfehlung: 263 + , wenn wirtschaftlich

               relevanter obj. Zweck  verfehlt wurde

Trittbrettfahrer bei Entführung

      zB T gibt vor, er hätte entführt und kassiert Lösegeld

      - Betrug dient nur dazu die Erpressung zu ermöglichen, daher kein 263

      - Rsp: TB bereits minus, da keine Täuschung

        Lit:  Konkurrenzlösung. 263 wird von 253 verdängt  

 

Dreiecksbetrug

oder 242 in mbT

Fall: A täuscht Putzfrau G zur Herausgabe einer Sache des V

- Betrug zulasten des V wenn ihm das Verhalten der G zugerechnet werden

   kann  (Vermö-Verfügung)    o d e r     Wegnahme 242 in mb Täterschaft

1) Befugnis- oder Ermächtigungstheorie:

    G muß tatsächlich zur Handlung ermächtigt gewesen sein, ansonsten

     keine Zurechnung, dh Diebstahl

2) hM Lit "Lagertheorie"

      wenn G in der Machtsphäre des V als Gehilfe, Beschützer o.ä. steht, ist

     sein Verhalten zurechenbar, dh 263 +

      zT: zusätzlich muß G subjektiv seine Grenzen einhalten              

           (Repräsentantentheorie), abzulehnen

3) Rspr.

      Näheverhältnis bereits dann +, wenn G unmittelbare räumliche       Einwirkungsmöglichkeiten hat (engere Beziehung), 263 +

263

Vermögens-

schaden

Probleme

Zweckverfehlung ("Zeitschriften-Abo")

   - Täuschung über Verwendungszweck

   - obj. sind Verpflichtung und Gegenleistung ausgeglichen

   - individueller Schadenseinschlag?

      -nach 3 Kriterien des BGH minus (s.o.)

      - zT caritativer Zweck ist ist selbständiger Vermögenswert

        (dagegen: bloße Motiventtäuschung wird nicht von 263 geschützt)

      - zT nur wenn Sache teurer gekauft wurde entsteht Minussaldo

Besitzbetrug (Weggabe "zur Ansicht", bloßer Besitzverlust)

      - grds. kein Schaden (keine schadensgleiche Vermögensgefährdung,                     Wertminderung oder Entgeltverlust)

      - Kauferwartung u. Entzug der Dispo-Befugnis ist kein Vermö-Bestandteil

gutgläubiger Eigentumserwerb  Schaden?

      - nur nach "Makeltheorie" (RGSt) 263 +

      - BGH/Lit: keine schwächere Eigt.Position, schadensgleiche Vermö-      

                     Gefährdung nur bei Gefahr der Strafverfolgung oder Ansehensverlust

263a

Computerbetrug

- Schutzzweck: ausschließlich Vermögen hM

- nur Auffangfunktion für Lücken im BetrugsTB, ansonsten ist meist 242

  gegeben

1) Tathandlung

Programm-Manipulation 1. Var

     Programm = durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an Computer

      Manipulation = wenn Arbeitsanweisung so verändert wird, daß

                              Widerspruch zur obj. sachlage oder Abweichen vom

                                      Willen des Systembetreibers

Verwendung unrichtiger oder unvollst. Daten 2. Var   (falsche Eingabe)

unbefugte Verwendung von Daten  3. Var

  = Beeinflußung des Computerablaufs durch nichtberechtigte Person,

     (insbes. Geldautomatenmanipulation)

  - BGH "unbefugt" = derjenige ,der den erkennbaren oder mutmaßlichen

     Willen des Automatenbertreibers mißachtet (subjektivierende Auslegung)

     Arg. Schutzgut ist Individualvermögen

  - OLG: diese Auslegung von "unbefugt" ist verfassungswidrig, unbefugt nur

             dann, wenn Handlung Täuschungswert hat (immer + bei verbotener

             Eigenmacht)

  - bei Abweichen von Vertragsvereinbarung: wenn konkludente Täuschung+

  - hM bei nicht ber. Kartenunhaber nur +, wenn durch verbotene Eigenmacht

unbefugte Einwirkung auf Ablauf 4. Var

   - Auffangfunktion (zB präparierte Münzen)

   - subjektivierende Auslegung (BGH) von unbefugt ist zu weit

   - auch das "In-Gang-setzen" reicht aus 

2) Folge

- unmittelbare vermögensmindernde Disposition des DV

- Schaden bei Systembetreiber oder Drittem (C-Dreiecksbetrug)

3) Vorsatz dolev (auch auf mangelnde Befugnis)

4) Bereicherungsabsicht (stoffgleich und auf rw gerichtet) wie bei 263

5) Geringwertigkeitsgrenze Abs. 2, 263 IV, 248a

263a

Computerbetrug

Probleme

Geldautomat: "unbefugte Verwendung von Daten"

- +, wenn Benutzer nicht Kontoinhaber und Besitz der Karte durch verbotene

   Eigenmacht

- str. wenn Karteninhaber selbst unbefugten Gebrauch macht (zB Kontolimit

  überschreiten)

   Rspr:  subjektivierende weite Auslegung, dh +

              (contra: Praxis der Banken es zu dulden wg hohen Zinsen)

    zT: betrugsspezifische enge Auslegung, 263a minus

- wenn 263a verneint wird, kommt 242, 243 unter dem Gesichtspunkt des

  Mißbrauch von Warenautomaten zur Anwendung

- es muß immer eine unmittelbar vermögensmindernde Disposition durch DV

  ausgelöst werden (ohne deliktische Zwischenhandlungen des T

264

Subventionsbetrug

264a Kapitalanlagebetrug

265

Versicherungs-mißbrauch

- formell subsidiär ggü Betrug 263

1) formell wirksamer Versicherungsvertrag

2) beschädigen, zerstören ... (auch durch Unterlassen)

3) Vorsatz

4) Absicht sich oder Drittem Leistungen zu verschaffen

  - auch +, wenn auf Vers-leistung tatsächlich Anspruch besteht (neu!)

265a

Erschleichen

von Leistung

Leistung eines Automaten:

- nur Leistungsautomaten dh unkörperliche Leistung

- keine Warenautomaten (also auch keine Geldautomaten)

265b

Kreditbetrug

tritt hinter 263 zurück (materielle Subsidiartät, str.)

266

Untreue

- nicht bei Boten (weil keinerlei Selbständigkeit)

- bloßer Besitz schafft nur faktische Verfügungsmöglichkeit

 

MißbrauchsTB  I 1. Alt  (lex spec zu 2. Alt)

1) Befugnis, wirksam über fremdes Vermögen zu verfügen

      P: reicht auch Rechtsscheinsvollmacht (zB aus 172 BGB)?

            hM: +, Vollmacht wird als fortbestehend fingiert, so daß T nach außen                         wirksam handeln kann

            mM: keine Befugnis, weil Vollmachht im Innenverhältnis erloschen

2) hM: Vermögensbetreuungspflicht

3) wirksames rechtsgeschäftliches Handeln i. Außenverhältnis (Können)

      bei Überschreitung der Innenbefugnis (Dürfen)

      - nur möglich bei Dreipersonenverhältnis

     (minus, wenn nur gutgl. Erwerb ermöglicht wird)

 

TreubruchsTB  I 2. Alt

1) spezifische Vermögensbetreuungspflicht

    - Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen

    - als vertragliche Hauptpflicht (hM auch sittenwidrige)

    - selbständiger Pflichtenkreis (gewisse Bewegungsfreiheit)

    - zB Kassierer (aA Lit)

2) jede rechtliche oder tatsächliche Pflichtverletzung,

    - RG muß aber nicht wirksam sein (wie in Alt 1)

    - rein tatsächliche Möglichkeit über das Vermö zu verfügen reicht aus

 

Für beide Alternativen:

3) Vermögensnachteil (s. 263)

4) Kausalität zw. Handlung und Schaden (jeder Zusammenhang genügt)  

5) Schädigungsvorsatz

- keine BereicherungsA erforderlich !

- Treueverhältnis ist strafbegründendes BPM gem 28 I, also Milderung (49)

   beim Teilnehmer, der kein Treuverhältnis hatte

266

Untreue

Probleme

- Vermö-Betreuungspflicht bei Mißbrauchs-TB erforderlich?

  hM:  1.Alt ist Spezielfall des Treubruchs-TB, deshalb VB-Pflicht erforderlich

  mM:  Anvertrauen fremden Vermögens reicht, zT wird auch darauf verzichtet

- Vermö-Betreuungspflicht bei sittenwidrigem Innenverhältnis ?

  (zB Dieb beauftragt H die Sache zu verkaufen, der sie für sich behält)

  - rg Vollmacht minus, weil gem 138 BGB sittenwidrig, also 266 1. Alt minus

  - 2. Alt: Vermö-Betreuungspflicht ?

    hM  +, weil Sittlichkeit kein TBM ist; kein rechtsfreier Raum

    zT  VB-Pflicht minus, da kein Interesse rechtswidrige Umstände zu schützen 

- Scheck- oder Kreditkarte:

   kein Wahrnehmung fremder Vermö-Interessen

   (Vertragstreue ist nur Nebenpflicht)

- Inkassobevollmächtigter A zieht Geld ein, um es für sich zu gebrauchen:

  zT  kein 266, weil Mißbrauch äußerlich erkennbar sein muß

  hM  266+, weil es auf Verstoß gg die rechtgeschäftl Vereinbarung ankommt

         (Innenverhältnis), keine Manifestierung erforderlich

- Vermögensnachteil: minus bei SEA gegen den Täter?

  zT  Schaden +, auch wenn T fähig und bereit zum SE

        (Arg. Anspruch aus 823 setzt ja gerade 266 voraus)

  Rspr.  kein Vermö-Nachteil, wenn T fähig und bereit zum SE

- Konkurrenz 246 II und 266 I 2. Alt

  Lit:                  246 II tritt hinter 266 zurück

  neuere Rsp:  Idealkonkurrenz, weil kein Subsidiaritätsklausel in 246 II

266a

Vorenthalten

von Arbeitsentgelt

 

266b

Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

- Schutzzweck: Vermögen,

                          str. Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs

- Täter: nur der berechtigte Karteninhaber

- hM auch bei Automatenverfügungen anwendbar (aA dann nur 263a)

- nur bei Dreipersonenverhältnissen  (Doppellage Innen- und Außenverhältnis)

1) Scheckkarten = Euroscheckkarte

    Kreditkarte = verpflichtet Aussteller (zB Citicorp) zur Zahlung an Dritten

2) Mißbrauch der eingeräumten Befugnis

    - Vorauss.:  3-Pers-Verhältnis,

    - Überschreitung des "Dürfens" im Rahmen des "Könnens" 

    - Fälle:  - Inhaber zahlt mit Karte/Scheck bei Dritten

                 - I setzt Karte an Geldautomat eines fremden Instituts ein

4) Schädigung des Ausstellers (iwe bei 263)