Besonderer Teil §§ 267 - 358 StGB

 

267 - 282  Urkundenfälschung

267 I

Urkunden-fälschung

 

- geschütztes RG: Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs

1) Urkunde

= verkörperte menschliche Gedankenerklärung      (Perpetuierungsfunktion)

   mit Beweiseignung und -bestimmung im Rechtsverkehr  (Beweisfunktion)

   die ihren Aussteller erkennen läßt                                     (Garantiefunktion)

   - Verkörperung nur wenn hinreichende Dauerhaftigkeit

   - Austeller = der geistige Urheber, dem der Inhalt zugerechnet wird

   - auch Beweiszeichen, zusammengesetzte Urkunden, Gesamturkunde

   - Erklärender muß in der Unrkunde selbst erkennbar sein

   - Beweisbestimmung (Absichts- oder Zufallsurkunden)

   - Beweiseignung grds. auch bei formnichtigen Urkunden gegeben

     (es sei denn dies ist offensichtlich)

  - nicht: Kenn- und Unterscheidungszeichen, Wertzeichen, technische                    Aufzeichnungen, Augenscheinsobjekte (zB Fotos)

2) Tathandlung

1. Var  Herstellen einer unechten Urkunde

unecht

  = wenn U nicht v. demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet                        ist (abzugrenzen von schriftlicher Lüge, in der unter eigenem Namen      

     bewußt Falsches erklärt wird)

- Täuschung über Identität des geistigen Austellers (Erklärungsgarant)

- Hervorrufen eines Irrtums über die Personenidentität

     (kann auch vorliegen, wenn zufällig gleicher Name)

- hM bei offener Stellvertretung (i.A.) keine unechte U

        (schriftliche Lüge wenn inWahrheit keine Vollmacht besteht)

Herstellen

  = jede täterschaftliche -nicht unbedingt eigenhändige- Verursachung der

     Existenz einer unechten Urkunde; Bewirken der schriftlichen Fixierung

     - also auch durch faxen

2. Var. Verfälschen einer echten Urkunde

Verfälschen = Veränderung der Beweisrichtung durch nachträgliche                                      Einwirkung auf echte Urkunde

  - hM auch Aussteller selbst, wenn er nachträglich seine Erklärung unbefugt                        ändert; Änderungsbefugnis erlischt, wenn Aust die U in den

    Rechtsverkehr begeben hat - Manifestierung des Beweisinteresses

    (aA keine unechte U weil keine Identitätstäuschung über Aussteller)

  - Gesamturkunden durch Austausch oder Veränderung von EinzelU

  - auch Verbinden eines Beweiszeichens mit nicht dazugehöriger Sache

3. Var Gebrauchen einer unechten oder verfälschten U

  = wenn U dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, daß dieser                          die Möglichkeit der Wahrnehmung der U hat

- bloßes Beisichführen reicht nicht,Tatansatz erst wenn ohne wesentliche

   Zwischenakte O Möglichkeit der Kenntnisnahme hat

3) Vorsatz bzgl. OTB (dol ev)

4) Täuschungsabsicht

= wenn T den Rechtsverkehr über die Echtheit der Urkunde bewußt täuscht

   und dadurch rechtserhebliches Verhalten veranlassen will

  - es reicht, wenn T das rechtserhebliche Verhalten als sichere Folge

    voraussieht (nicht nur Absicht über Echtheit zu täuschen)

  - auch wenn unbedingte Entschlußfassung bei unsicherer Tatsachengrdl.

5) RW und Schuld

6) Konkurrenzverhältnis

- Herstellen und Verfälschen - nach Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

- Hertellen/Verfälschen  (1./2. Var.) und Gebrauchen (3. Var):

Rspr. einheitliche Urkundenfälschung (mehraktiges D)

         wenn T schon bei Fälschung die Absicht hat, die unechte U auch im

         Rechtsverkehr zu gebrauchen; ansonsten Tatmehrheit 53

7) Abs. 3 Regelbeispiele

267

Urkundsqualität

 

Gesamturkunde

= Zusammenfassung von Einzelurkunden

   - aufgrund Gesetz, Geschäftsgebrauch, Vereinbarung

   - als Ganzes mit hinreichender Festigkeit  

   - Zweck: einheitliche Gedankenerklärung mit selbständigem                                                                     Erklärungsgehalt (über Einzelurkunde hinaus)

   - jeder Beteiligte hat Beweisführungsrecht

- nachträgliche Entfernen /hinzufügen ist Fälschung

zusammengesetzte Urkunde

= wenn eine Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu  

   einer Beweiseinheit verbunden ist

- Veränderung der Verbindung ist Fälschung

- zB Bild im Ausweis, Kfz mit amtl. Kennzeichen

Fotokopien

   alte Rspr:  keine Urkunden, weil Kopierperson ist nicht erkennbarer              

                     Hersteller und grds keine eigene Garantiefunktion

  neue Rspr. gefälschte Urkunde +, wenn Fotokopie Anschein eines

                      Originals erweckt (Verwechslungsgefahr)

   Lit.    Urkunde immer +  (Arg. dagegen: unzulässige Rechtsfortbildung)

Telefaxe

   zT. wie Kopie, dh nur dann Urkunde, wenn Anschein eines Originals

         also nie Urkunde, weil immer Absender mit drauf

   zT immer Urkunde, weil durch Kombination von Faxschrift und Absender

        Garantie f. originalgetreue Übertragung (Bedeutung im Rechtsverkehr)

   vermittelnd:  wenn wie Ferndrucker U+, wenn Fernkopierer U minus

                        (Nachsendung des Originals)

Foto  keine Urkunde mangels Ausstellererkennbarkeit, bloß Augenscheinso.

Codekarte (= Karte mit gespeicherten Daten)

keine U, weil keine visuell wahrnehmbare verkörperte Gedankenerklärung

Briefumschlag = U , wenn Absendervermerk

 

Herstellen einer unechten Urkunde

- Urkundsqualität und Einbringen in den Rechtsverkehr erforderlich

- Vorlage einer Fotokopie von gefälschtem Original

   = Gebrauchnahme einer unechten Urkunde

- frühere Rspr.: Körperlichkeitstheorie

- heute: Geistigkeitstheorie,  dh Austeller = derjenige, von dem die U geistig                    herrührt, dem die Erklärung im RV zugerechnet wird

- Anstiftung zur Urkundenfälschung (1.Alt) tritt hinter Gebrauchnahme (3.Alt)

   subsidär zurück

- nicht: wenn unter fremde Gedankenerklärung eigener Name gesetzt wird

- Unterzeichnen mit fremden Namen:  (zB Klausur in fremden Namen)

   hM: grds. unechte U, es sei denn Vertretung liegt vor und ist rechtlich möglich

          (mM:  wenn "Namensgeber" einverstanden, dann grds. keine unechte U)

Aussteller

grds. müssen Erklärender und Hersteller identisch sein

Ausn. Geistigkeitstheorie (Zurechnung der Erklärung, dh echte U):

   - Zulässigkeit des Handelns unter fremden Namen

   - Befugnis des Herstellers zur rechtlichen Vertretung und Vertretungswille

   - Wille des Erklärenden zur Vertretung im Tatzeitpunkt

     (kein Ersatz durch Mutmaßung, keine nachträgliche Genehmigung)

   - Rechtsscheinsgrundsätze des BGB gelten nicht, dh unechte Urkunde + 

267 III

Regelbeispiele

Nr. 1      gewerbsmäßig oder Bande (wenn beides: Abs. 4)

Nr. 2      großer Vermögensverlust

Nr. 3      große Zahl von Urkunden erhebl Gefahr für Rechtsverkehr

Nr. 4     Amtsräger

348

Falsch-

beurkundung

im Amt

 

268

Fälschung technischer Aufzeichnungen

TA =

- Darstellung von Daten, Werten Zuständen etc (gewisse Dauerhaftigkeit)

- hM Abtrennbarkeit vom Aufzeichnungsgerät

- durch Gerät zumindet zT selbständig bewirkt (neue Informationen)

- allgemein od. für Eingeweihte erkennbar (elektromagnetische Lesbarkeit)

- zum Beweis bestimmt und geeignet

unecht = wenn die TA vortäuscht, sie stamme aus einem ordnungs-                            gemäßen Arbeitsgang des dafür vorgesehenen Geräts ("Austeller")

268 I Nr.1 1. Alt  Herstellen  = Imitationen einer TA herstellen

268 I Nr.1 2. Alt  Verfälschen  = nachträgliches Verändern einer TA

268 I Nr.2            Gebrauchen = zugänglichmachen für Dritte

à beide Nummern als einheitliches mehraktiges Delikt

268 II  Definition TA, Merkmal der Selbsttätigkeit

268 III                    Störende Einwirkungen = Eingriff in technischen Ablauf

+ Täuschungsabsicht im RV

 

Fax / Kopien / Filme / Kilometerzähler

BGH  keine technische Aufzeichnung, da nur Reproduktion und keine

          Erzeugung von neuen Informationen (völlige Selbsttätigkeit wird verlangt)

Lit  TA +, weil Selbsttätigkeit nicht verlangt, daß Prozeß von selbst beginnt,     

      aber keine Unechtheit, wenn der Aufzeichnungsvorgang nicht beeinflußt

      wurde

269

Datenfälschung

1) Bezugsobjekt = beweiserhebliche Daten

2) Manipulationshandlung + Urkundsfiktion

  - weiter als in 202a II, dh auch falsche Speicherung oder Eingabe

  - bei Ausdruck Identitätstäuschung über Aust

3) oder gebrauchen

4) Vorsatz OTB

5) zur Täuschung im "Datenverkehr" = 270

270

Täuschung im

RV bei DatenV

 

271

mittelbare Falsch-

beurkundung

öffentliche Urkunden iSd 415 I ZPO

- zb Attest durch Gesundheitsamt 418 I

- Abs.1 Bewirken = jede Verursachung einer unrichtigen U

- Abs.2  Gebrauchen

- Abs.3 : Qualifikation, wenn Vermögensvorteil

273

Verändern von amtlichen

Ausweisen

275  Vorbereitung der Fälschung

276  Verschaffung von falschen Ausweisen

276a Aufenthaltserlaubinsse, Fahrzeugpapiere

274 I

Nr.1

Urkunden-unterdrückung

1) Tatobjekt: echte Urkunde (267) oder techn. Aufzeichnung (268)

2) "ihm nicht gehört"

   = T nicht allein Beweisführungsberechtigter

3) vernichten, beschädigen, unterdrücken

 - vernichten = Aufhebung der Wahrnehmbarkeit des Beweiszeichens

 - beschädigen = Beeinträchtigung der Beweisfunktion

 - unterdrücken = Entzug der Urkunde (auch vorübergehend),

                              bei ZEA wird 274 von 242 ff verdrängt

4) Vorsatz dol.ev OTB

5) Nachteilszufügungsabsicht

- Nachteil muß sich gerade aus Beweisbeeinträchtigung ergeben

- Absicht oder sicheres Wissen (Bewußtsein) bzgl. Beweisbeeinträchtigung

6) RW

- Einwilligung d.Berechtigten = RFG (hL) / anders BGH: Tbausschl. EV    

7) Schuld

8) Konkurrenzen

- Entwendung eines Fahrzeugsscheins: 274 I Nr.1 tritt hinter 242 zurück

- wenn die Beschädigung etc. der Urkunde gem 274 lediglich

  Durchgangsstadium zur Herstellung/Verfälschung 267 ist:

   hM: TB 274 erfüllt, tritt aber in GK hinter 267 zurück

   zT   TB 274 ist schon abzulehnen

   zT   274 in Idealkonkurrenz mit 267

- 303 wird durch 274 verdrängt

- wenn 136 (aber minus), kommt auch bei 274  136 III an. zur Anwendung

274 I

Nr.2

Unterdrücken beweiserheblicher Daten

 

275 - 276a

Falsche Ausweise

 

277

Fälschung von Gesundheits-

zeugn.

Täter: Nicht-Arzt   (nur Vorspiegeln einer Arzt-Eigenschaft)

278

Ausstellen

unrichtiger GZ

Sonderdelikt, Täter kann nur Arzt sein

- Anstiftung zur 278 nur wenn Arzt bösgläubig

279

Gebrauch

unrichtiger GZ

- Zeugnis iSv 277, 278 (obj. falsches GZ)

- Gebrauchen wie 267

281

Mißbrauch von Ausweispapieren

- Abs.1   Ausweis = von einer hoheitlichen Stelle ausgestellt

- Abs.2   Gleichstellung von anderen "Ausweisen"

- "gebrauchen" = einem anderen zugänglich machen (wie 267)

283 - 302 a Konkurs und strafbarer Eigennutz

283

Bankrott

 

284

Glücksspiele

 

289

Pfandkehr

1) schutzwürdige Rechtsposition zZ der Tat

      zB 273 BGB oder Anwartschaftsrecht

2) Wegnahme

      weite Ausl : jede Entfernung aus Machtbereich des RGI reicht aus

      enge Ausl : Gewahrsamsbruch iSd 242 erforderlich

                         (also minus wenn Vermögensverfügung vorliegt)

      Arg gg die enge Auslegung: besitzlose Pfandrecht bleiben ungeschützt

3) Vorsatz

4) Absicht der rw Vereitelung (hM Wissen reicht aus)

291

Wucher

- auffäliges Mißverhältnis zw. Leistung und Gegenleistung

- Zwangslage = wirtschaftliche Bedrängnis

- Unerfahrenheit

= Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung und Einschränkung 

   der Beurteilungsfähigkeit

- Willensschwäche = Unfähigkeit psychischen Reizen zu widerstehen

- 291 II: besonders schwerer Fall

292

Wilderei

 

298

- 302

Wettbewerb

 

303 - 323 c Sachbeschädigung und Gemeingefährlichkeit

303

Sach-

beschädigung

1) Sache = körperlicher Gegenstand 90 BGB (auch unbewegliche od. Tiere)

     Sache muß begrenzt sein, dh selbständiges individuelles Dasein führen

      (zB nicht Meerwasser, Schnee), Geldwert ist unerheblich

2) fremd = wie bei 242

3) beschädigen

   = jede nicht ganz unerhebliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre

     stoffliche Zusammensetzung verändert wird, ihre körperliche 

     Unversehrtheit aufgehoben wird oder ihre bestimmungsgemäße

     Gebrauchsfähigkeit gemindert wird

     - Einwirkung à Substanzverletzung oder Funktionseinbuße

     - abzulehnen: Funktionsvereitelungstheorie

       (303 auch ohne Sacheinwirkung, zB Stromunterbrechung)

     - "erheblich" = Beeinträchtigung nicht oder nur mit Aufwand an

                              Zeit/Kosten zu beseitigen

     zerstören

     = stärkerer Grad des Beschädigens, völlige Aufhebung des

       bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch Vernichtung der Sachsubstanz

4) dol. ev (der nicht auf RW bezogen sein muß)

  - unwesentliche AvK wenn über Art und Weise der Zerstörung geirrt wird 

5) RFG 228, 229, 904 BGB

- fahrlässige SB ist nicht strafbar

- schlichte Sach- oder Besitzentziehung ist nicht strafbar

- Antrag nach 303 c

303

Probleme

Beschmieren:

- wenn durch Beseitigung Schäden entstehen oder durch Beschmieren

  unmittelbar Brauchbarkeit beeinträchtigt wird, unstreitig 303 +, ansonsten:

Rspr. bloße Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes 303 minus

           nur dann 303 +, wenn Funktion des Gegenstandes gerade durch

          äußere Erscheinung wirkt (Kunst, Denkmal)

hM: Zustandsveränderungstheorie, es genügt eine dem Interesse des

        Eigentümers widersprechende Zustandsveränderung

303a

Daten-

veränderung

- SpezialTB der Sachbeschädigung

- nur solche Daten, an denen ein anderer ein unmittelbares Interesse hat

- löschen = Zerstören

- unterdrücken = wenn sie dem Zugriffsberechtigten dauernd oder zeitweilig

                             entzogen werden

- unbrauchbar machen = Manipulationen die zu Unverwendbarkeit führen

- verändern = alle sonstigen Funktionsbeeiträchtigungen

- RW ist nur allg. Deliktsmerkmal

303b

Computer-

sabotage

- Qualifikation zu  303a

- DV ist weit auszulegen

- nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs notwendig

303c

Strafantrag

 

304

gemeinschädliche Sach-

beschädigung

- eigenständiges Delikt, ohne Antrag

- Schutzgut: Allgemeininteressen

- 303 wird als Begleittat von 304 konsumiert

- öffentlich = allgemein zugänglich (uU von Benutzungsordnung abhängig)

- öffentlicher Nutzen = unmittelbarer Nutzen (zB nicht Polizeiwagen)

305

 

305a

Zerstörung von Bauwerken oder

Arbeitsmitteln

- Qualifikation zu  303, kein Strafantrag erforderlich

Bauwerk: alle baulichen Anlagen, die auf Grund und Boden ruhen

                 (keine feste Verbindung erforderlich)

306

Brandstiftung

= Brandlegung an bestimmten Objekten in fremden Eigentum

   (Einwilligung möglich)

Inbrandsetzen = Sache wird vom Feuer ergriffen, daß sie ohne Zündstoff                                 selbständig weiterbrennt

durch Brandlegung ... zerstören = typ. Zerstörung durch Gas, Hitze, Rauch,                                                                                  Explosion

- Zerstörung = Verlust der Eignung zur bestimmungsgemäßen Verwendung

- Spezialfall der Sachbeschädigung und schützt ausschließlich fremdes

  Eigentum

- verdängt damit als lex spec 303, 305

- Lit: teleologische Reduktion: wenn offensichtlich Gefährdung anderer

                                                 ausgeschlossen, dann nur 303 (nicht 306)

Nr 1: Gebäude = durch Wände und Dach begrenztes Bauwerk, was mit

                 Boden fest verbunden ist und den Eintritt von Menschen gestattet

         Hütte = kein einfaches Zelt

Nr 4 Kfz  (= 4 StVZO)

- Vollendung, wenn Gebäude derart vom Feuer erfaßt ist, daß es auch ohne   

   Zündstoff selbständig weiterbrennen kann

- Vorsatz erforderlich

- auch durch Unterlassen begehbar (verdängt dann Fahrlässigkeitstat)

 (zB Nicht-Löschen des unvorsätzlichen Brandes = G-Stellung aus Ingerenz)

- Qualifikationen: 306 b I, 306 c

306 a

schwere Brandstiftung

- abstraktes Gefährdungsdelikt

- unabhängig vom Eigentum

Abs. 1

= Brandlegung an bestimmten Objekten mit abstrakter Gefahr für Menschen

  - Wohnung muß nicht Gebäude sein, es reicht Lebensmittelpunkt

  - keine Gefahr, wenn T nachgesehen hat, ob Menschen im Objekt (str.)

  - kein Gefährdungsvorsatz erforderlich

Abs. 2

= Brandlegung an Objekten des 306

   + konkrete Lebensgefährdung  (Vorsatz erforderlich !)

306 a

Probleme

Gemischt genutzte Gebäude Nr.1

zT    Vollendung nur +, wenn Feuer den betreffenden Wohnteil erreicht hat

zT    +, wenn obj. Möglichkeit des Übergreifens besteht

BGH   immer +, weil abstraktes Gefährdungsdelikt (keine TB-Reduktion)

 

Reduktion des abstrakten Gefährdungsdeliktes, wenn T vorher sicherstellt, daß keine Lebensgefahr besteht ?

mM  T hat Möglichkeit des Gegenbeweises (dagegen "in dubio")

zT   Ergänzung des TB durch "generelle Eignung"

        (dagegen: 306 würde zum konkreten Gefährdungs-D)

Lit    T ist schuldlos (kein Erfolgs- und Handlungunrecht), wenn er davon

        überzeugt ist, daß keine Gefahr bestehe

Rsp.  keinerlei Einschränkung des TB, dh tatsächliche Gefährdung ist

          unerheblich. Ausn. 306 minus, wenn Gefahr absolut ausgeschlossen

         (strenge Maßstäbe)

306 b

besonders

schwere Brandstiftung

= Erfolgsqualifikation zu 306,  306a

Abs.1 Verursachung einer (schweren) Gesundheitsbeschädigung (F reicht)

Abs.2

Nr.1 Todesgefahr (Vorsatz erforderlich!)

Nr.2 Straftat verdecken oder ermöglichen (auch 240)

Nr.3 Brandlöschung verhindern

306 c

Brandstiftung mit Todesfolge

Tat nach 306 - 306

+ gefahrspezifische weinigstens leichtfertige Todesverursachung

 

Konkurrenzen

- 306 b verdrängt 306 a (Qualifikation)

- BrandstiftungsTB verdrängen 303

- 306 steht neben 306d (weil 306 kein gemeingefährl Delikt)

306 d

Fahrlässige

Brandstiftung

- wird materiell subsidiär verdrängt wenn Vorsatz vorliegt

fahrlässige einfache BS          306 d 1./2. Var   iVm 306 / 306a

vorsätzlich -fahrlässige BS     306 d I 3. Var iVm 306a II

fahrlässige gefährdende BS   306 d II iVm 306a II

306 e

Tätige Reue

= wenn T freiwillig Brand löscht, bevor Schaden entsteht

306 f

Herbeiführen

einer Brandgefahr

- tritt als mitbestrafte Vortat hinter 306 zurück

Abs.1

Gefährdung fremden Eigentums

Abs.2

Brandgefährdung an Objekten des 306 f I + konkrete Gefährdung

Abs.3

Fahrlässige Herbeiführung  306 f III 1. Alt  iVm I

vorsätzliche Brandgefährdung bei fahrlässiger konkreter Gefahr für ..

308

Herbeiführen einer Sprengstoff-

explosion

- auch Benzin-Luft-Gemisch

- Vorsatz bzgl Explosion und Gefährdung erforderlich

Abs. 6: Fahrlässige Herbeiführung

314a

Tätige Reue

- freiwilliges Aufgeben

- 24 nicht einschlägig, da Brandstiftung durch Feuerlegung schon vollendet

315

Gefährlicher

Eingriff i. d.

Bahn-, Schiffs-

und Luftverkehr

315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs

315 b

Gefährlicher Eingriff in den

Straßenverkehr

- geschützt sind nur Verkehrsteilnehmer

- keine rfEw möglich, da Sicherheit des StrV kein disponibles RG (hM)

1) Verkehrsfremder Eingriff von außen

  Nr. 1  Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen, beseitigen

  Nr. 2  Hindernisse bereiten

                 = jede Einwirkung auf Verkehrsraum, die geeignet ist reibungslosen                 Verkehrsablauf zu hemmen           

  Nr. 3  ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff  = AuffangTB

            (zB auch "Griff ins Lenkrad" durch Beifahrer)

- Einwirkung von außen auf den fließenden Verkehr (intern gilt 315c),

  Ausn: Handeln des T durch verkehrsfeindliches Verhalten unter bewußter                Zweckentfremdung des Fahrzeugs (zB Zufahren auf Polizeib.)

2) Beeinträchtigung der Sicherheit des StrV

3) konkrete Gefährdung

  - Leib oder Leben eines anderen    o d e r 

  - fremde Sachen von bedeutendem Wert (> 1200 DM)

     - nicht Täter- oder Teilnehmerfahrzeug, selbst wenn nur geliehen

4) Kausalität u. Zurechnung (1,2,3)

  TB-spezifischer Zusammenhang

5) Vorsatz

  - bzgl. Eingriffshdl. u. konkreter Gefährdung

  - str. bzgl Beeinträchtigung der SiStrV

6) RW / Sch

Abs. 2  Versuch

Abs. 3  Qualifikation:  deliktische Absicht

Abs. 4, 5 Fahrlässigkeit

315 c

Gefährdung des Straßenverkehrs

- nur verkehrsinternes Verhalten

- eigenhändiges Delikt (keine mbT möglich)

- keine rfEw möglich, da Sicherheit des StrV kein disponibles RG (hM)

   aA: 315 c ist zumindest auch individualschützend

- BGH: keine Anwendung der alic (nur 323a möglich)

- 316 ist AuffangTB

- Tateinheit mit 222 möglich

1) T = Fahrzeugführer im StraßenV 

  (Störung durch Beifahrer als Täter wird nur von 315 b erfaßt)

2) Nr. 1   Fahruntüchtigkeit   

                    a) Drogen / Alkohol (relativ 0,3 +A. od. absolut 1,1)

                    b) geistige / körperliche Mängel (zB Übermüdung)

    Nr. 2   pflichtwidriges Verhalten

3) konkrete Gefährdung für

  - Leib oder Leben eines anderen  (Teilnehmer str.)  o d e r 

  - fremde Sachen von bedeutendem Wert (> 1200-2000 DM; nicht Täter-Kfz)

   .. wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob RG verletzt wird oder nicht

      BGH: + wenn Fahrer nicht mehr zu koordiniertem Fahren in der Lage

       aA:  nur dann +, wenn RG auch tatsächlich verletzt wurde

4) Kausalität u. Zurechnung

    tatspezifischer Gefahrzusammenhang

    zw Alkoholisierung und konkreter Gefährdungslage (Pflichtw-zus)

     = Realisierung der typ Gefährlichkeit (nicht nur "gelegentlich")

5) Vorsatz

6) RW

7) Schuld

  - bei I Nr.2 spez Sch-Merkmal: Rücksichtslosigkeit

  - minus, wenn 20 (schuldunfähig zB wg Alkohol, siehe alíc)

Abs. 2  Versuch

Abs. 3  Fahrlässigkeit (obj. Sorgfaltswidrigkeit)

315 c

Probleme

Identität von Tatmittel und Tatobjekt (zB Trunkenheitsfahrt mit Auto):

Rspr.  vom Täter geführtes Kfz ist kein taugliches Tatobjekt, 315 c minus

zT       auch Täter-Kfz wird geschützt (Arg. möglicherweise gestohlen)

 

Mittäter/Teilnehmer als Gefährdungsobjekt

(hM unbeteiligte Insassen sind immer geschützt)

Rsp  Teilnehmer ist kein "anderer", also kein TB-Schutz durch 315c

Lit    auch Teiln. ist Schutzobjekt (evt. fehlende RW wg Einwilligung s.u.) 

             

Dispositionsfähigkeit des Schutzgutes

rechtfertigende Einwilligung in eigene Lebensgefährdung möglich ?

(zB Beifahrer weiß, daß F betrunken ist)

Dispositionsbefugnis ?

Rspr  Schutzgut ist allein Straßenverkehr (Allgemeinheit),

           deshalb keine E möglich

Lit      E ist möglich weil konkretes Gefährdungsdelikt und Schutzgut allein

           die individuellen Rechtsgüter sind  

 

Kausalität / Zurechnung

Rsp  +, wenn es bei (der Alkoholisierung) angepaßter Geschwindigkeit nicht

         zum Unfall gekommen wäre

Lit   nur dann +, wenn nüchterner Fahrer Unfall hätte vermeiden können

 

315 c iVm a.l.i.c. weil schuldunfähig 20 wg Alkohol:

- nach neuer Rsp keine alic mehr möglich, da 315 c (auch 316) reines

  Tätigkeitsdelikt

- 315 beginnt selbst erst mit "Anfahren", daher ist es unzulässig

  Vernatwortlichkeit schon weit vorher anzuknüpfen

- "sich berauschen" ist kein Fahrzeugführen

316

Trunkenheit im Verkehr

- abstraktes GefährdungsD, formell subsidiär zu 315 a / c

- BGH: keine Anwendung der alic (nur 323a möglich)

- eigenhändiges Delikt (keine mbT möglich)

1) Fahren in alkoholbedingt untüchtigem Zustand

2) Vorsatz bzgl Fahren und Fahruntüchtigkeit (konsumierte Alkoholmenge)

- Abs. 2: Fahrlässigkeit

316a

Räuberischer

Angriff auf

Kraftfahrer

- Unternehmensdelikt   § 11 Zi 6 (Versuch und Vollendung)

- ratio: Täter nutzt besonders hilflose Situation des O aus

1) Angriff auf die Leib, Leben od. Entschlußfreiheit des KFZ-Führers

2) unter Ausnutzung der bes. Verhältnisse des Straßenverkehrs

    - innerer Zusammenhang zu den typischen Verkehrsgefahren

    - Rspr: fließender Verkehr od. verkehrsbedingtes vorübergehendes Halten

    - abzustellen ist auf den Angriff (nicht den Raub)

316b

- 319

Störung anderer Anlagen

 

320

Tätige Reue

 

323a

Vollrausch

- eigenhändiges Delikt (keine mbT möglich), hM keine strafbare Teilnahme

- Parallelvorschrift 122 OwiG

- Obersatz: 323a (Rauschtat zB 315 c)

1) sich in Rausch versetzen

  = Hervorrufung akuter Intoxikation (21 abs.Schuldunfähigkeit 3,0 möglich)

2) Vorsatz oder Fahrlässigkeit

  = Kennen(müssen) der Herbeiführung des Rauschzustandes

     (hM: Vosatz bzgl Tatbegehung nicht erforderlich!)

3) Rauschtat = OBS

  - OTB, STB und RW einer Straftat

    (die wegen Schuldfähigkeit nicht bestraft wird, 323a ist hier Auffang-TB)

  - nicht: wenn diese Tat bereits selbst iVm a.l.i.c. bestraft wird

4) RW / Schuld (beim Sichberauschen); Antrag III

- 316a ist formell subsidiär zu 323a

323c

Unterlassene Hilfeleistung

- echtes vorsätzliches U-delikt

- subsidiär zu unechtem Unterlassungsdelikt und 

                  zur Begehungstat, die auf den gleichen Erfolg gerichtet ist

- Tateinheit mit 142, 315b I  möglich

1) Unglücksfall

    = plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für ein Individual-

      RG mit sich bringt (muß objektiv vorliegen)

                  - zB Verkehrsunfall oder lebensbedrohliches Krankheitsstadium

    - auch bei Suizid, weil Beurteilungsfähigkeit des T begrenzt und solidarische

     Lebensschutzpflicht (dann aber Unzumutbarkeit der Hilfeleistung)

    gemeine Gefahr oder Not

    = Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen, allgemeine Notlage

2) unterlassene Hilfeleistung

    - Möglichkeit

    - erforderlich (ex-ante):    hM  Mußte ein verständiger Beobachter zZ des                                                            Unterlassens die Hilfe für erforderlich halten?

                                              (mM   ex post mußte objektiv Hilfe erforderlich sein)

    - Zumutbarkeit : ohne erhebliche eigene Gefährdung oder Verletzung anderer                       wichtiger Pflichten

3) Vorsatz, Rw, Sch

324 - 330d Umweltdelikte

 

Gewässer, Boden,

Luft, Lärm, Abfall

wahrscheinlich nicht im Examen

331 - 358  Amtsdelikte

331 ff

Prüfungs-

reihenfolge

332, 331 / 334, 333

331

Vorteils-

annahme

- 331 ist AuffangTB zu 332  (zB wenn T denkt, die DH wäre rw)

1) Amtsträger oder für den ÖD bes. Verpflichteter

- 11 I Nr. 2, 3, 4

- bei Nr.4  ist Organisationsform ist unerheblich

- unselbständige Täterqualifikation 332 II (Richter etc.)

2) Fordern, sich versprechen, Annehmen eines Vorteils für

      = jede (im)materielle Zuwendung, auf die der A keinen RechtsA hat und                  die seine wirtschaftl / rechtl / persönliche Lage objektiv meßbar                        

         verbessert (Grenze für Sozialadäquanz = 50 DM)

      - erweiterte Unrechtsvereinbarung - "Eindruckstheorie"

3) rechtmäßige Dienstausübung (vergangen oder zukünftig)

      - DA ist weiter als Diensthandlung:

        Vorteil muß nur in Zusammenhang mit der Amtsstellung gegeben sein

4) Vorsatz OTB

5) RW: 331 III 1.Alt spezieller RFG = behördliche Zustimmung

      nur vorherige Einwilligung

6) Schuld  331 III 2.Alt nachträgliche Genehmigung = Strafaufhebungsgrund 

332

Bestechlichkeit

- Qualifikation zu 331, aber 332 als lex spec. zuerst prüfen

- Versuch ist nicht strafbar

1) - 2)

wie bei 331, aber hier konkrete Unrechtsvereinbarung erforderlich

3) rechtswidrige Diensthandlung (vergangen oder zukünftig)

      - DH = die dem Kreis der Obliegenheiten des A gehört (enger als DA)

      - RW bei zukünftigen ErmessensH:

         wenn Entscheidung durch Vorteil beeinflußt wird

      - wenn VorteilsA nach DH, keine Beeinflußung mehr möglich, DH war rm

4) Vorsatz / RW / Schuld

333

Vorteilsgewährung

spiegelbildlich zu 331

- Tat"opfer" ist der Amtsträger

- anbieten, versprechen, gewähren

334

Bestechung

spiegelbildlich zu 332

335

Besonders

schwere Fälle

 

336

Unterlassen

der DH

wird der Vornahme Gleichgestellt, wenn Pflicht zum Handeln besteht

339

Rechtsbeugung

nur Richter (oder einem solchen gleichgestellt)

340

Körper-

verletzung

im Amt

- minus wenn RFG (zB 63, 64 PolG, 32 StGB)

343

Aussage-

erpressung

- eng auslegen, bloßer Trick reicht nicht

344

Verfolgung Unschuldiger

 

345

Vollstreckung gg Unschuldige

nur bei formell verfahrensmäßig rechtsidriger Vollstreckung (materiell egal)

348

Falsch-

beurkundung

im Amt

öffentliche Urkunde gem 415 ZPO

353b

Verletzung eines Dienst-

geheimnisses

Steuergeheimnis 355

355

Verletzung des Steuer-

geheimnisses