Strafrecht Formalien 

 

 

 

Staatsanwalt-schaft

- Anklagemonopol 152 I

- Legalitätsprinzip 152 II

  (Verpflichtung zu Ermittlungen 160 I und ggf. Klageerhebung 170 I, 203)

GVG

146

 

Weisungs-gebundenheit

Dienstaufsicht nach 147 GVG

GVG

StPO

25 Nr.2

7

Zuständigkeit

des Strafrichters (AG)

- wenn Vergehen und keine Freiheitsstrafe länger als 2 Jahre zu erwarten

- immer am Tatort!

 

Ermittlungsverfahren

StPO

157

Begriffe

Verdächtiger             = vor Anzeige

Beschuldigter           = wenn Ermittlungen laufen

Angeschuldigter      = nach Anklage

Angeklagter               = nach Eröffnung des Hauptverfahrens

 

 

Ziel des EV

Entscheidung, ob "hinreichender Tatverdacht"

- wenn + à Anklage 170 I

- wenn minus à Einstellung 170 II

 

 

hinreichender

Tatverdacht

= Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung

(bei Verurteilung muss Überzeugung der Täterschaft vorliegen)

- dringender Tatverdacht bei 112 StPO Haftbefehl

 

 

Zuständigkeit

- grds. Bezirk, in dem der Tatort liegt 26 RiStBV

- bei Wirtschaftsdelikten SchwerpunktStA

- bei Jugendlichen Wohnsitz des A

- bei Gefahr im Verzuge 143 II GVG jede StA

- bei Streit entscheidet GeneralStA 143 III GVG

- Einstellung nach 153 auch durch unzuständige StA möglich

- Abgabe

- besondere Zuständigkeitsvereinbarungen der GeneralStA

      - Verletzung der Unterhaltspflicht 170 b StGB

      - unerlaubter Entfernung und Fahnenflucht 15, 16 WStG

      - unlautere Werber von Verlagsprodukten

      - AusländerG, Asyl, erschleichen von Sozialleistungen

      - Subventions-, Kreditbetrug

      - BTM kontrollierte Durchfuhren

      - Verbreitung verbotener Filme etc.

      - Abwesenheit und Dienstflucht bei Zivis

      - Euroscheckbereich

 

 

Zuständigkeit

des Richters

- DurchsuchungsAO

- Beschlagnahmebeschluss

- Haftbefehl

- richterliche Vernehmung

 

 

Beschleunigungs-gebot

- Verfolgungsbeschränkung bei unwichtigen Nebendelikten 154, 154 a I

- Verweisung auf Privatklage 374, 376

- Absehen von Verfolgung bei Bagatelldelikten 153 (..gering...wäre),   hypothetische Schuldbeurteilung

- idR erst dann Tätigwerden, wenn Antrag vorliegt

- Verhältnismäßigkeit

 

 

Planung der Ermittlungen

- Auskünfte von Strafvollzugsbehörden, Polizei, andere Behörden 161

- Auskünfte von BZR, VerkehrsZR, Erziehungsregister, ZStV

- Aktenvermerk über persönliche Ermittlungen

- Einholung von SV-Gutachten

 

 

Durchsuchungen

- Ort feststellen

- Richterlichen Beschluss beantragen (Durchsuchungsanordnung)

- evt. Kombination mit BeschlagnahmeAO

- Unterrichtung Abteilungsleiter, Polizei, sonstige Stellen

- Durchführung planen

 

 

Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen

- möglichst zeitnah

- Reihenfolge nach taktischen Erwägungen

- Protokoll 168a, 168b (Anwesende, Beginn, Inhalt, Ende)

- Belehrung des Beschuldigten über Schweigerecht 136 I 2, falls nicht     

  erfolgt kann Verwertungsverbot entstehen

- Tatvorwurf und Strafbestimmungen bekanntgeben

- Befragung zur Person, danach zur Sache

- Unterschrift des B oder Z unter das Protokoll

  "selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben"

- in wichtigen Fällen richterliche Vernehmung 251, 254 herbeiführen

 

 

Ermittlungs-ersuchen

- durch Ermittlungsverfügung (mit Aktenauszug, evt. gestaffelt)

- an die Poizei u.a. (152 GVG, 161 = Hilfsbeamten der StA)

- genaue Anweisungen erteilen (Reihenfolge, Umfang etc)

 

 

Anzeigen

- Zuweisung an Dezernat aufgrund GVP

- Registratur unter Aktenzeichen (Js oder UJs)

- Strafanzeige 158 I, Strafantrag 158 II

- auch anonyme oder pseudonyme Anzeigen

- keine Bescheidung wenn offensichtlich handlungsunfähig

- sog. "Kettenanzeigen" gegen Beamte (v.a. wegen Rechtsbeugung):

  Vorlage an GenStA, erste Anzeige Bescheid mit RMB

- offensichtliche Querulantenanzeigen (haltlos, ohne Verdacht) und   beleidigende Anzeigen sind Sammelakt AR, nicht bescheiden, weil   Rechtsmißbrauch

- Eingangsbestätigung an Anzeigenden, wenn EV eingeleitet wird

 

 

Aktenzeichen

siehe auch Anhang "Registerzeichen" im Schönfelder

Js         allgemeine Strafsache

UJs      gegen Unbekannt

AR       Allgemeines Register

Gns     Gnadensachen

VRs     sobald Vollstreckung angeordnet (ehem. Js)

 

 

Aktenführung

Richter bekommt Hauptakte, wen Anklage erhoben

- Hauptakten mit Aktendoppel

- Fallakten

- Täterakten mit Doppel

- Lichtbildmappen

- Telefonakten (bei Überwachung)

- Beweismittel- und Asservatenakten

- bei Großverfahren: Zeugenakten, Tatkartei, Koordinatensystem

 

 

Abschluß der Ermittlungen

à in Abschlußverfügung zu vermerken 169 a

- wichtig für AkteneinsichtsR des Verteidigers 147 II (nicht während EV)

- Gericht muß Antrag auf Verteidiger stattgeben 141 III 3

 

Verfügungen

 

 

Abkürzungen

MiStra = Mitteilungen in Strafsachen

OrgStA = Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der StA

RiStBV = RiLi für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren

AV = Allgemeine Verfügung des JM

RV = Rundverfügung des JM

GVP = Geschäftsverteilungsplan

GStA = Generalstaatsanwaltschaft

LOStA = Leitender Oberstaatsanwalt

BL = Behördenleiter

AL = Abteilungsleiter

HA = Handakte

WV = Wiedervorlage

W.E.d.E. = wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

 

 

Sprache und Stil

Ersuchen à Polizei

Anträge à Gericht

Vorgänge überreichen à vorgesetzte Dienststellen

Akten übersenden à gleichgordnete oder nachgeordnete Dienststellen

Erlasse à Justizminister

Aufträge à GeneralStA

gemeinsame Verfügung à OLG

 

 

Abschluss-verfügung

Staatsanwaltschaft                                                                           Köln, 15.10.2001

- 183 Js 72/01 -                                                                                                   

V e r f ü g u n g

 

1)     Vermerk:          Die Ermittlungen sind abgeschlossen. (169a)

                                     

.)      (Teil-)Einstellung bzgl. Des Beschuldigen X und der Tat am ....

         aus den Gründen des Vermerks zu Ziff. 1 bzw. des          Einstellungsbescheides zu Ziff. )

 

.)      Schreiben an Anzeigenden - mit RMB gem. § 172 StPO

         (Es folgt der Text des Einstellungsbescheides)

 

.)      Nachricht von der (Teil-)Einstellung an den Beschuldigten Bl.

        Wird das Verfahren teilweise eingestellt und wird teilweise Anklage gegen denselben Beschuldigten erhoben, ist zu empfehlen, den Beschuldigten darauf aufmerksam zu machen.

 

 .)     Auszug aus dem Bundeszentralregister / Erziehungs-/ Verkehrsregister
         Bl.                                           d. A. einfordern.

        

. )     Anklageschrift in Reinschrift fertigen  (           Durchschriften)

        

.)      Durchschrift der Anklageschrift:

          )       an Unterzeichner

          )       mit Durchschrift zu den Handakten

          )       zum Haftheft

          )       gemäß Nr. 42 MiStra dem Ausländeramt ____________

          )       gemäß Nr. 13 MiStra an:      (z. B. bei Beamten)

                   aa)            _____________________________

                   bb)                                                                                       

          )       gemäß Nr. 20/20a MiStra an ______________

         )          gemäß Nr. 32 Jugendgerichtshilfe

          )       hier werden alle bewährungsführenden Stellen (Gerichte)                               benachrichtigt, ebenso alle Stellen, die sich aus dem BZR-auszug                    ergeben (z. B. bei Suchvermerk)                                                                

 .)     Durchschrift der Anklage senden an:

         a)     das Jugendamt in                                                                            

                   gemäß § 43 JGG mit der Bitte um baldgefl. Bericht an das                               Jugendgericht                           , bei dem die Anklage erhoben                              ist;  bei Jugendlichen und Heranwachsenden

         b)     das Vormundschaftsgericht in___ gemäß § 70 JGG;

                   nur bei Jugendlichen

         c)      den Landschaftsverband Rheinland gemäß Nr. 9 der                               Richtlinien zu § 43 JGG (bei Heiminsassen)

 

 .)     Nachricht von der Anklageerhebung an: (nur in Haftsachen)

         a)     Amtsgericht – Ermittlungsrichter - ____ zu Az.

         b)     JVA in Köln mit Anklagedurchschrift

         c)      Rheinisches Landeskrankenhaus in                                       .

                   in Unterbringungssachen (§ 126a StPO)

 

.)      U. m. A.    und  BA (Aktenzeichen der Beiakten aufführen)

         dem Amtsgericht             (   )  Jugendrichter

                                                         (   )  Jugendschöffengericht

                                                         (   )  Strafrichter

                                                         (   ) Schöffengericht

         dem Landgericht            - große Strafkammer - in_________                  

         unter Bezugnahme auf die anliegende Anklageschrift und den/die     dort          gestellten Anträge übersandt.

         Weiterhin wird die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt.

         (Evt: ... Fortdauer der U-Haft beantragt)

 

 .)     X Monat(e)  (1 Monate in Eil- und Haftsachen, sonst 3 Monate)

____________

Name (Staatsanwalt)

 

 

Berufung und Revision

- 153 ff RiStBV

- Begründung für Berufung oder Revision

 

 

Gnaden-verfügungen

- zB Ablehnung einer Strafunterbrechung

- Gewährung von Strafaufschub

 

 

Berichte

BeStra = allgemeine Anordnungüber Berichtspflichten in Strafsachen

- Bericht an das JM (zB bei Mord, Politiker, Presse, Richter) Nr.1 u 2 BeStra

- Bericht an GeneralStA durch LOStA bei Ablehnung einer Beschwerde gg   Einstellung Ermittlungsverfahren (172 StPO)

- Petitionsbericht

  Landtag reicht P an Eingabenausschuss weiter, er leitet die P an das JM,   diese an OLG/GStA weiter

 

Anklage

 

 

Anklagebefugnisse

- StA gem 152 I StPO

- Verwaltungsbehörden bei Owi

- Finanzbehörden gem  386, 400 AO bei Abgabendelikten

- Bürger bei Privatklagedelikten 374 StPO

 

 

 

- idR 152 II Legalitätsprinzip

- ausn. Opportunitätsprinzip (153 ff, 376 StPO, 45 JGG, 31a BtMG)

- Anklage bei Privatklagedelikte nur bei "öffentlichem Interesse" 376

- Antrag entbehrlich bei "besonderem öffentlichen Interesse" zB 230 StGB

 

 

Wirkungen

- Anklage ist Prozessvoraussetzung 151

- Zualssung durch Gericht zur HV 203, 207

- nach Eröffnungsbeschluss ist Klage erst rechtshängig

- Begrenzung des Gerichts durch 155 auf Anklage

- Tat 155, 264

StPO

154a

Beschränkung der Strafverfolgung

- Taten, die mit der angeklagten Tat in Ideal- oder Realkonkurrenz stehen,   können von der Strafverfolgung ausgenommen werden, wenn die nicht   beträchtlich ins Gewicht fallen

- Wiedereinbeziehung durch Gericht oder StA möglich

StPO

200

Anklage

- durch Einreichung der Anklageschrift

- Inhalt 200

- bei Veränderung der Anklage in Eröffnungsbeschluss muss StA gem 207   III Anklage neu vorlegen (konstitutive Bedeutung)

- Rücknahme der Aklage bis zum EB möglich 156

- Nachtragsanklage 266

 

 

andere Anträge

der StA

- 417 StPO Antrag auf Beschleunigtes Verfahren

  (vor Strafrichter oder SchöffenG, wenn SV einfach oder Beweislage klar)

- 407 StPO Antrag auf Strafbefehl
  (nach Einspruch hat Strafbefehl Funktion einer Anklageschrift)

- 76 JGG Antrag auf vereinfachtes Jugendverfahren

- 413, 440 StPO Antrag auf Sicherungs-/Einziehungsverfahren

- 377 StPO Übernahme der Verfolgung der Privatklagen

  (Privatkläger kann Nebenkläger werden)

- 81 OWiG Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren

  (nach Einspruch durch richterlichen Hinweis)

StPO

170 I

Voraussetzungen der Anklage

1) Genügender Anlass zur Erhebung der Klage 170 I

      = hinreichender Tatverdacht

      = wenn Verurteilung wahrscheinlicher als Freispruch ist

      - Beurteilungsspielraum bei Prognose

      - wenn hat gegeben, dann MUSS die StA anklagen

2) alle anderen Verafhrensvoraussetzungen

      - zB Strafantrag

 

 

Voraussetzung für andere Anträge der StA

- bei Nachtragsklage 266, beschl. Verfahren 417, Strafbefehl 407, verein-  fachtes Jugendverfahren 76 JGG ebenfalls hinreichender Verdacht

- bei Übernahme aus Privatklageverfahren 377 kein Verdacht erforderlich

StPO

200

199

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anklageschrift

Kopf                     Staatsanwaltschaft                                                                   Köln, (Datum)

                                - 31 Js 134/00 -

                               

                                (Ausländer, Haft, Jugendlicher etc.)

 

Adresse             An das Amtsgericht

                                - Strafrichter -

                                in Köln

 

A n k l a g e s c h r i f t

 

Personalien    Der Schreiner Anton Meier, geborene X,

                                geboren am X in X,

                                wohnhaft Straße Nr., PLZ Ort,

                                Deutscher, Familienstand

 

                                (gesetzliche Vertreter: XY, Adresse, als Eltern)

                                (- in dieser Sache vorläufig festgenommen am X und in U-haft seit dem X aufgrund Haftbefehls d.                                    AG X v. X -)

                                (- Verteidiger: Rechtsanwalt X, Adresse (Bl.d.A) -)

 

                                wird angeklagt,

 

                                (unter Beschränkung der Strafverfolgung n.  § 154a )

                                (als Jugendlicher mit Verantwortungreife, als                                 Heranwachsender)

 

Tatzeit/-ort       am (Datum)  in (Ort)

 

                                (durch zwei selbständige/dieselbe  Handlungen,                                 fortgesetzt, gemeinschaftlich m. d. gesondert      verfolgten X, im Zustand erheblich verm. SchuldF, etc)

 

Tatbestand      1.  einen anderen (Tatbestand des StGB) ... (versucht)                                    zu haben.

                                2.  ...

 

                                (bei mehreren: I. Angeschuldigte. X / 1. am x.x.x. /a) TB;   bei Wahlfeststellung: entweder ..oder)

 

Konkretisierung                   (= historischer Vorgang, Imperfekt, Name des Geschä.)

 

Gesetz                Vergehen / Verbrechen, strafbar nach §§ StGB

                                (BT vor AT, evt. §§ 1, 3 105, 108 JGG)

 

                                (ggf. Strafantrag ist rechtzeitig gestellt, oder
                                bes. öff. Interesse
à auch bei Privatklagen)

                                (Das sichergestellte X unterliegt dem Verfall/Einziehung)

                                (Durch die Tat hat der A sich als ungeeignet zum Führen                                 von Kfz erwiesen.)

                               

Beweismittel  Beweismittel:

                                I.    Einlassung / Geständnis

                                II.   Zeugen (1., 2.)

                                III.  SV, Urkunden, Asservate, Akten,                                                                             Überführungsstücke, Gutachten

 

E-Ergebnis      Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

                                - zur Person (Familie, Verdienst, Vorstrafen)

                                - zur Sache (Geschehnisse Imperfekt)

                                - Einlassung / Geständnis (Perfekt, Präsens)

                                - Beweiswürdigung

                                - ggf. Rechtsausführungen

 

Antrag                 Es wird beantragt,

                                das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht

                                - Strafrichter - in X

                                zu eröffnen

 

       (und dem Angeschuldigten X gemäß § 140 StPO einen        Pflichtverteidiger beizuordnen), ggf. Verbindung mit Az;

    (und Haftfortdauer anzuorden, oder: den Haftbefehl     aufrechtzuerhalten)

 

Unterschrift    (Unterschrift)  Staatsanwältin

 

 

Einzelheiten zur Anklage

- wird in Hauptverhandlung vom StA verlesen 243 III,
  nach Vernehmung zur Person, vor Sache (Unterlassung
à Revision)

- Bestimmtheit des Anklagesatzes 200 I

 

 

andere Anträge

Nachtragsanklage 266

      Es wird beantragt, die mit der der NAK dem A zu r Last gelegten                 weiteren Taten in das Verfahren einzubeziehen.

Entscheidung im beschleunigten Verfahren 417

... im beschleunigten V zu entscheiden

Übergang vom Bußgeld zum Strafverfahren 81 OwiG (schriftl. oder mündl.)

          .., den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass der hinreichende           Verdacht besteht, er habe sich wegen .. gem. §§ strafbar gemacht

Übernahme bei Privatklage

      - durch ausdrückliche Erklärung der StA an das Gericht 377 II

      - PK wird dadurch zur öff Klage

Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren 76 JGG

Antrag im Sicherungsverfahren 413, 414 II

      ... B ist hinreichend verdächtig... (weiter wie Anklage)

      Es wird beantragt das Hauptverfahren im SV vor dem AG X zu eröffnen

Antrag auf selbst. AO einer Einziehung 440   

 

 

Antrag auf Strafbefehl

Vorlage eines vollständigen SB-Entwurfs an den Richter

 

407

Strafbefehl

Amtsgericht                                                                                         Köln, den x.x.x

523 Gs 55/01

 

Herrn X,                                                                                                

(Adresse)

 

geboren am X in X,

Deutscher, Familienstand

 

S t r a f b e f e h l

 

Die Staatsanwaltschaft Köln beschuldigt Sie,

 

am x.x.x in X

..... zu haben. (Tatbestand des §)

 

Sie fuhren mit ihrem PKW ... (Konkretisierung). 

 

Vergehen, strafbar nach §§ ... StGB, (evt. §105 JGG)

 

Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:

...

 

Auf Antrag der StA wird gegen Sie eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt.

 

Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ihre eigenen Auslagen haben Sie selbst zu tragen.

 

(Belehrung gem. § 409 I Nr. 7 StPO)                                                                          

 

Einstellung

 

 

Einstellung der Ermittlungen

- idR Opportunitätsprinzip

- keine Einstellung notwendig, wenn Gericht Eröffnung ablehnt 204

Vorläufig:

  - 205 analog bei Abwesenheit oder Verhandlungsunfähigkeit des B

  - 153a  bis zur Auflagenerfüllung (Verfahrenshindernis)

  - 154  unwesentl. Nebenstraftat (mehrere Taten)

      à Beschränkung der Strafverfolgung!

  - 154d  bis Zivil-/verwaltungs-/Sozial-/Arbeitsgerichtsurteil

  - 154e  bei Beleidigung, Falschverdächtigung bis Klärung Vorfrage

  - 37 I BtMG  "Therapie statt Strafe"

Endgültig:

  - 170 II kein hinreichender TV (Legalitätsprinzip)

  - 153  "Geringfügigkeit"

                 Vergehen, hyp. geringe Schuld und kein öff Interesse

  - 153a  nach Auflagenerfüllung (Legalitätsprinzip)

  - 153 b-e, 154 b-e Sonderfälle

  - 154a  unwesentl. Nebenstraftat (eine Tat, mehrere Delikte)

      à Beschränkung der Strafverfolgung!

  - 45 JGG "Erziehung statt Strafe"

  - 31a BtMG Eigenverbrauch in geringer Menge

 

170 II

Einstellungs-verfügung

 

(ohne Anzeige)

1) Vermerk:

      Vorwurf, Einlassung, Beweiswürdigung

      Das Verfahren ist daher einzustellen.

2) Einstellung gem. § 170 II StPO aus den Gründen des Vermerks zu 1)

3) Nachricht von 2) an Beschuldigten (Bl.x d.A)

4) Sonst ohne Bescheid, weil Verfahren von Amts wegen

5) KPS 

6) weglegen

 

170 II

Unterrichtung des Beschuldigten

nur, wenn

- er verantwortlich vernommen wurde

- ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde

- er um Bescheid gebeten hat

- ein besonderes Interesse an Bekanntgabe ersichtlich ist (zB Politiker)

 

171 S.1

Bescheid an Anzeigenden

- unter Angabe von Gründen, auch bei vorläufigen Einstellungen

- bei 154 I nur der Wortlaut der Vorschrift, wegen Datenschutz

- wenn Klageerzwingungsverfahren offensteht (nicht bei Privatklagedelikten   374!, nicht bei 153, 154),

  dann Belehrung über Anfechtung und -frist erforderlich

- kein Bescheid, wenn A verzichtet hat (konkludent bei Beleidigung)

- Zustellung nur, wenn A zugleich Verletzter ist

 

170 II

Einstellungs-verfügung

mit Anzeige

1) Vermerk:

      Vorwurf, Einlassung, Beweiswürdigung

      Das Verfahren ist daher einzustellen.

2) Einstellung gem. § 170 II StPO aus den Gründen des Vermerks zu 1)

3) Nachricht von 2) an Beschuldigten (Bl.x d.A)

4) Schreiben an Anzeigende X, Anschrift:

      Ihre Strafanzeige vom x wegen x gegen x

      Sehr geehrte Frau X,  .....

      (evt. Verweis auf Privatklage oder Beschwerdebelehrung 171 StPO)

5) KPS

6) weglegen

JGG

80

 

keine Privatklage bei Jugendlichen zulässig

JGG

45

Absehen von Verfolgung

Erziehungs- und Subsidiaritätsprinzip = Erziehung vor Strafe

- auch 153a anwendbar (wenn Abs. 2 und 3 minus)

OWiG

43 I

Abgabe an

VW-Behörde nach Einstellung

- wenn Anhaltspunkte dafür, dass Tat als Owi verfolgt werden kann

- Bescheid an Anzeigenden

- nach Einstellung und Einspruch gegen Owi-Bescheid darf Gericht nicht   über Straftat, sondern nur über Owi entscheiden (Meinung Solbach)

 

Plädoyer

 

 

Sitzungsvertretung

- Vorbereitung auf die Hauptverhandlung

- Verlesung des Anklagesatzes 243 III StPO

- Antragstellung bei Undurchführbarkeit der HV

- Mitwirkung bei Aufklärung des SV 240

- Auschluss der Öffentlichkeit, Zeugenschutz

- Schlußantrag

 

 

Plädoyer

- erwiesener Sachverhalt

- Geständnis/Einlassung des A

- Beweiswürdigung

- rechtliche Würdigung

- Strafmaß / Strafzumessung

- Anträge

 

 

Nichterscheinen (unentschuldigt)

1) Nichterscheinen des Angeklagten:

- Vertagung und neuer Termin von Amts wegen

- 230 StPO: Haftbefehl oder polizeiliche Vorführung

- 408a StPO: Strafbefehl entsprechend der Anklage

2) Ausgebliebener Angeklagter beim Einspruch gegen Strafbefehl:

- Verwerfung des zulässigen Einspruchs gem. 412, 329 StPO

3) Ausgebliebene Zeugen:

- Ordnungsgeld in Höhe von 100 DM, im Uneinbringlichkeitsfalle einen Tag Ordnungshaft gemäß § 51 StPO.

- dem Z die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten aufzuerlegen

- den Z zum nächsten Termin polizeilich vorführen zu lassen

StPO

 

Einstellung

in der Hauptverhandlung

153 II  (47 JGG)  Einstellung wegen Geringfügigkeit

- Zustimmung StA und A                                                               

- Vergehen

- Schuld des Täters wäre als gering anzusehen   u n d

- kein öffentliches Interesse an der Verfolgung

 

153a II   Vorläufige Einstellung bei Erfüllung von Auflagen u. Weisungen

- Zustimmung StA und A

- fakultativ:       - Schadenswiedergutmachung

                              - Geldbetrag  an  x

                              - Unterhaltspflichten nachzukommen

                              - Täter-Opfer-Ausgleich

                              - Aufbauseminar StVG

 

154 II         Vorläufige Einstellung  bei unwesentlichen Nebenstraftaten

à  mehrere Taten + mehrere Gesetzesverletzungen

- Antrag StA

- Tat fällt neben der zu erwartenden Strafe für den/die (Delikt) nicht beträchtlich ins Gewicht.

 

154a II       Beschränkung der Strafverfolgung

à  eine Tat + mehrere Gesetzesverletzungen

- Zustimmung StA

- Teil der Tat fällt neben der zu erwartenden Strafe für den/die (Delikt) nicht beträchtlich ins Gewicht.

 

Urteil

StPO

260

Urteil

Az-                                                                                                            

               

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In der Strafsache

g e g e n

 

den Schreiner Anton Meier,

geboren am X in X,

wohnhaft Straße Nr., PLZ Ort,

Deutscher, Familienstand

 

(gesetzliche Vertreter: XY, Adresse, als Eltern)

(- in dieser Sache vorläufig festgenommen am X und in U-haft seit dem X aufgrund Haftbefehls d. AG X v. X -)

(- Verteidiger: Rechtsanwalt X, Adresse (Bl.d.A) -)

 

w e g e n    Diebstahls

 

hat die Abteilung x des Amtsgerichts Köln

aufgrund der Hauptverhandlung vom ....,

an der teilgenommen haben:

 

Richter am Amtsgericht X als Richter,

 

Staatsanwalt Y als Beamter der Staatsanwaltschaft,

 

Rechtsanwalt R als Verteidiger,

 

Justizangestellte J als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

 

f ü r  R e c h t  e r k a n n t :

 

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe zu sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Dem Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

 

§ 242 StGB.

 

G r ü n d e :

I.  (zur Person: zB Alter, Ausbildungsweg, Beruf, Verdienst, Vorstrafen)

II.  (Sachverhaltsschilderung: obj. und subj. TBM, Schuldform)

      Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der ergänzenden Bekundungen der Zeugen XY, den nach näherer maßgabe des HV-Protokolls verlesenen Urkunden sowie dem BZR-Auszug vom xy.

III. (Beweiswürdigung)

      Der AK hat sich dahingehend eingelassen, dass...

      Diese Einlassung wird durch die Aussage des Zeugen x widerlegt. Wie dieser Zeuge bekundet...

IV.(Strafgesetz, rechtliche Ausführungen)

      Der AK hat sich somit eines Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht. Nach der Gesamtwürdigung aller Be- und entlastender Gesichtspunkte ist das gericht von folgenden erwägungen ausgegangen:

V. Bei der Strafzumessung war strafverschärfend zu berücksichtigen, ...

      Strafmildernd war demgegenüber der Umstand,....

      Das Gericht geht davon aus, dass sich der AK diese Strafe als Warnung dienen läßt und sich in Zukunft straffrei führen wird, so dass die Strafe gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO

 

_________              __________           ___________     (Unterschriften Richter)

 

Ausgefertigt

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Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle