Zivilprozeßrecht   §§ 1 - 687 ZPO  

 

GG

95 I

Zweige der Rspr. Gewalt

- ordentliche Gerichte (Zivil u. Straf)

- Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozialgerichte;

- daneben: Gemeinsamer Senat

- Verweisung unter den Zweigen: 17 GVG

GG

97

Unabhängigkeit

der Richter

25 ff DRiG, 1 GVG

- sachliche Unabhängigkeit = Weisungsfreiheit

- persönliche Unabhängigkeit = Unab (und ver-)setzbarkeit, Alimentation

- Spruchrichterprivileg = 839 II BGB

GG

103 I

Anspruch auf rechtliches

Gehör

VB subsidiär möglich

GVG

 

Spruchkörper

AG   = EinzelRi                   22 I

LG    = Zivilkammer 3 Ri    60, 75

OLG = Zivilsenat 3 Ri       116, 122

BGH = Zivilsenat 5 Ri       130,139

Gemeinsamer Senat: bei Streitigkeiten der obersten Gerichtshöfe

GVG

1

Unabhängigkeit

der Gerichte

 

GVG

13

Zivilrechtsweg

 

GVG

17

Verweisung

 

GVG

23

AG

sachliche Zuständgkeit wenn nicht gem 71, 72 LG         

GVG

71

72

LG

sachliche Zuständgkeit

- zB bei Amtspflichtverletzungen 839 BGB oder 39 OBG

GVG

93

Laienrichter

LG Kammer für Handelssachen  = 1 vorsitzender Ri, 2 LaienRi

GVG

119

OLG

(heißt in Berlin traditionell Kammergericht)

GVG

133

BGH

Revision

RPflG

3, 20

Rechtspfleger

= richterl. tätigwerdender Beamter

- Zwangsvollstr, Grundbuch, Mahnverfahren

BGB

387

Einrede der Aufrechnung

Prozeßhandlung:

Erklärung, daß auch mat-rechtl Aufrechnung geltend gemacht wird

- meist Eventualaufrechnung

- nach hM keine R-hängigkeit der Aufrechnungsforderung, sondern nur

    RK-erstreckung 322II        

- Rechtskraft bei prozessualer Ablehnung und materieller Wirksamkeit: str.

- 388 S.2 BGB nicht anwendbar oder Klageabweisungstheorie

BGB

779

Prozeßvergleich

- materiell-rechtlicher Vertrag (formfrei)

- bei Nichterfüllung: Klage aus Vergleich (ist kein Titel)

 

 

Rechtszüge

- kleiner:  AG, LG                    (bis 10.000 DM)

- großer:  LG, OLG, BGH      (Klage, Berufung, revision)

- FamR:   AG, OLG, BGH

 

 

Aktivlegitimation

Klagebefugnis (Kläger sein zu können)

 

 

Beweislast

beim non liquet = keine Überzeugung des G vom Vorliegen oder                                                     Nichtvorliegen einer Tatsache

- kommt es auf objektive BL an, ansonsten subj. BL ( B-führungslast)

 

 

Einreden im

Prozeß

von Amts wegen:

- rechtshindernde E.  (zB 105, 138 BGB)

- rechtsvernichtende E.  (zB 362 BGB)

nur wenn E. erhoben wird:

- rechtshemmende (zB Verjährung)

 

 

Grundsätze

Konzentrationsmaxime

   = Beschleunigungsmaßnahmen und Prozeßförderungspflicht der Parteien

Verhandlungsmaxime 

  = Parteien müssen Tatsachen beibringen (Ausn 138, 139)

  - Gegensatz: Untersuchungsgrundsatz

Dispositionsmaxime

  = Parteien bestimmen den SG und könne über ihn verfügen

  - Ggs: Offizialmaxime

Öffentlichkeitsgrundsatz 169 - 175 GVG

Grundsatz des rechtlichen Gehörs  Art. 103 I GG

Mündlichkeitsgrundsatz

Grundsatz der Unmittelbarkeit 309, 355

 

 

Klagearten

Leistungsklagen

  Verurteilung zu einer Leistung (HDU); Urteil = vollstreckbarere Titel

Feststellungsklagen  256 ZPO

  Festellung des (Nicht-)Bestehens eines RV (zulässig nur bei RSB)

Gestaltungsklagen

  unmittelbare Umgestaltung einer bestehenden Rechtslage

  - Abänderungsklage 323

  - Vollstreckungsgegenklage 767

  - Klage gg Vollstreckungsklausel

  - Drittwiderspruchsklage 771

 

 

prozeß-

beendende Parteihandlungen

- Klagerücknahme 269 des Kl.

- Erledigung in der Hauptsache

   übereinstimmend 91a  / einseitig 264 Nr. 2 (Klageänderung)

- Klageverzicht 306 des Kl

- Anerkenntnis 307 des Bekl

 

 

Prozeßurteil

Abweisung der Klage als unzulässig

 

 

Relevanztheorie

- wenn Kl seinen Anspruch an einen Dritten abtritt, muß er den Klageantrag

  auf Leistung an den D umstellen, sonst wirdseine Klage mangels

  Aktivlegitimation abgewiesen

 

 

Rechtsbehelfe

nur Suspensiveffekt (kein Devolutiveffekt)

- Einspruch gegen VU 338

- Widerspruch gg Mahnbescheid 694

- Einspruch gg Vollstreckungsbescheid 700, 338

- Erinnerung 576 I

- Nichtigkeitsklage 579

- Restitutionsklage 580

 

 

Rechtsmittel

- Einspruch:      gg Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid

- Beschwerde:  gg Beschlüsse  567

                                  - mind. 200 DM

- Berufung:        gg Urteile des AG oder LG als 1. Instanz 511, 512

                                   - mind. 1.500 DM (511a)

- Revision:        gg Urteile des OLG als 2. Instanz  545

                           gg Urteile des LG als 1. Instanz bei Sprungrevision 566a

                                 - mind. 60.000 DM (546)

- Beschwer: Kl      à Abweichen Urteil - Klageantrag (formelle B.)

                     Bekl. à Entscheidung nachteilig

- Wirkung:

   Suspensiveffekt:   Hemmung des Eintritts der formellen Rechtskraft

   Devolutiveffekt:     Nachprüfung des Rechtsstreits in höherer Instanz

 

 

Sachurteils-voraus-

setzungen

=

Zulässigkeit einer Klage

1) Deutsche Gerichtsbarkeit  18 - 20 GVG

2) Zivilrechtsweg 13 GVG

      - ArbeitsG  2, 3, 48 ArbGG, 17 ff GVG, 259 II ZPO

      - bürgerlich-rechtl Streitigkeiten 13 GVG, 40 VwGO

      - kraft Zuweisung: 40 II VwGO, 14 III GG, 34 S.3 GG

3) Zuständigkeit

      - funktionelle Z.  (welche Instanz)

      - sachliche Z.  23, 71 GVG (38-40, 281 ZPO);  AG oder LG

      - örtliche Z.     13 ZPO

4) Parteifähigkeit  50

      - aktive u. passive (Kl  oder Bekl zu sein)

      - natürliche und jur. Personen (nicht: GbR)

5) Prozeßfähigkeit 52

      = Fähigkeit, Prozeßhandlungen vorzunehmen

      - natürliche Personen: unbeschränkte Geschäftsfähigkeit iSd BGB

      -  jur Personen,  OHG/KG, Minderjährige nur durch Vertretung

         (26 BGB, 78 AktG, 35 GmbHG / 125, 161 HGB / 1629 BGB)

6) Prozeßführungsbefugnis  51

      = Rechte in eigenem Namen geltend machen zu können

      - Inhaber eines materiellen Rechts  o d e r

      - gesetzliche / gewillkürte Prozeßstandschaft

7) Postulationsfähigkeit   78, 157, 333 ZPO

8) Rechtsschutzbedürfnis

      ­- Gestaltungsklagen immer + (da nur Urteil begehrte RF herbeiführt)

      - Leistungsklagen grds. +,

       ausn minus, wenn einfacheres Verfahren zum gleichen Erfolg führt

      - Festellungklagen: RSB ist positiv festzustellen 256 I

9) ordnungsgemäße Klageerhebung 253

      - Klageschrift, notwendiger Inhalt 253 II                          à Anhängigkeit 270 III

      - Zustellung an Bekl  253 I, 270, 208 ff, 166 ff             à Rechtshängigkeit

10) keine anderweitige Rechtshängigkeit  261 III Nr. 1 ZPO, 17 I GVG

        keine entgegenstehende Rechtskraft    332

        - gleiche Parteien + gleicher Streitgegenstand

 

- fett gedruckt: echte Prozeßvoraussetzungen, dh wenn minus kein Prozeß

- alles andere: Sachurteilsvorauss., wenn minus, Abweisung durch

  Prozeßurteil; Kl kann unter Vermeidung aber erneut klagen

 

 

Prozeß-

hindernisse

- nur aufgrund Parteirüge

- uB 1027, mangelnde Kostenerstattung oder Kostengefährdung 110 - 113

- Abweisung als unzulässig

 

 

streitiges

Verfahren

= relationstechnisches Vorgehen

1. Zulässigkeit der Klage

2. Schlüssigkeit des Klägervorbringens

    (Anspruch begründet, bei als wahr unterstelltem Tatsachenvortag des Kl.

     und zwischen K+B unstreitigen Tatsachen)

3. Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens

    - streitiger Bekl.vortrag und unstreitige Tatsachen müssen zur Negation

      des Kl.-Vorbringens führen

4. Beweiserhebung (wenn 2. und 3. abweichend) / Beweislast festlegen

5. Urteil (kontradiktorisch) 

 

 

Zuständigkeit

 

- sachliche   = 23, 23a, 71 GVG / wirtschaftrechtl. Gesetze

   Welches G innerhalb derselben Gbk hat in 1. Instanz einen Rstreit zu

    entscheiden ?

    - AG: Streitwert bis 10.000 DM

    - LG: ab 10.000 DM

- örtliche  = 12 ff ZPO räumliches Gebiet

   Allg.Ger.stand: 12, 13 Ger. in dessen Bezirk der Bekl. seinen Wohnsitz hat

   Besonderer Ger.stände: 20 ff (23, 29, 32) neben dem allg.GerSt. 35

- funktionelle = Abg. nach der Aufgabe, welches RPflorgan ist berufen /                               Ausschließlichkeit, dh nicht abdingbar

- internationale = lex fori

   dh immer inländ. ProzeßR, auch wenn materielles R ausländisch

 

1 - 49    Gerichte

 

 

Gerichtsstand

1) allgemeiner G.

  - Beklagtenwohnsitz 12, 13

  - Sitz der Gesellschaft 17

2) besonderer G.

  - Firmensitz 21

  - Erbschaft 27

  - Erfüllungsort 29

  - unerlaubte Handlung 32

à bei mehreren GS nach 1) u. 2) Wahlrecht des Kl

à GS-vereinbarung nach 38 oder rügelose Einlassung 39 möglich

3) ausschließlicher G.

  - dinglicher G. 24

  - Mietsachen 29a, SpezialG, zB 7 HWiG

 

12, 13

örtl. Zuständigkeit

allgemeiner Gerichtsstand = Wohnsitz des Bekl.

 

33

Widerklage

- nach Rspr. zulässig, wenn Konnexität (rechtlicher, nicht bloß tatsächlicher 

  Zusammenhang) zwischen Anspruch und Gegenanspruch

- gegen Dritten nach hM nur möglich wenn Streitgenossenschaft

   (parteierweiternde WK wie Klageänderung, 263 analog)

- str. ob 33 eigene Zulässigk-voraussetzung oder lediglich Gerichtsstand

 

38

Gerichtsstands-vereinbarung

= Vereinbarung über die Zuständigkeit (v.a. bei Kaufleuten)

- Prorogation: Prozeßvertrag best. Zust. wird vereinbart (häufig AGB's)

- Derogation: best. Zust. wird ausgeschlossen

- 39 Fiktion bei rügeloser Verhandlung

 

41

Ausschließung

des Richters

 

 

 

42

Ablehnung

des Ri

bei Besorgnis d. Befangenheit (personengebunden)

 

50 - 127 a  Partei- und Prozeßfähigkeit

 

50

Parteifähigkeit

=  Fähigkeit, als Partei in einem Prozeß aufzutreten (Kl. oder Bekl. zu sein)

Abs. 1 = Rechtsfähigkeit  1 BGB

Abs. 2 = nicht rechtsfähige Vereine (Gewerkschaften?) nur passiv

- OHG/ KG   124, 161 HGB ;  nicht: GbR

- Gewerkschaften 10 ArbGG

- Parteien 3 PartG

- Post u. Bundesbahn 5 PostVerG, 2 I BundesbahnG

 

51

Prozeßfähigkeit

= Befugnis, selbst oder als Vertreter Prozeßhandlungen vorzunehmen

- Geschäftsfähigkeit 52

- 31 BGB, 35 GmbHG, 78 AktG, 125 HGB

 

51

Prozeß-

führungs-

befugnis

= Befugnis, einen Prozeß über das behauptete fremde Recht

   in eigenen Namen zu führen

1) Inhaber eines materiellen Rechts

2) gesetzliche Prozeßstandschaft

  - 1368 f, 335, 432, 1011 BGB­

  - Konkurs-, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker

  - Veräußerung einer streitbefangenen Sache 265 ZPO

  - Überweisung einer Forderung zur Einziehung 835, 836

  - Verbandsklage (zB bei AGB oder UWG)

 

 

3) gewillkürte Prozeßstandschaft

  - Ermächtigung (185 BGB) des Rechtsträgers   u n d

  - materiell-rechtliche Übertragbarkeit des Rechts   u n d

  - schutzwürdiges Interesse des Prozeßstandschafters

    (+ bei Sicherungsgeber oder Einziehungsermächtigung)

 

59

60

einfache

Streit-

genossen-

schaft

- 59 I 1. Alt   Rechtsgemeinschaft (zB Gesamtschuldnerschaft)

- 59 I 1. Alt     Identität des Grundes (zB Unerlaubte Hdl)

- 60  (tats. od. rechtl) Gleichartigkeit des Grundes (zB 894, 2059 BGB)

  - immer bei Gesamtgläubigerschaft

 

62

Notwendige SG

- einheitliches Urteil ergeht

- Vertretungsfiktion 62 I

62 I 1. Alt: prozessual notwendige SG

      - Rechtskrafterstreckung gem 322

      - wenn Gestaltungsurteil auch gg andere Person wirkt 1496, 2342 BGB9

62 I 2. Alt: materiell-rechtlich notwendige SG

      - Gestaltungsklagen, wenn das R nur gemeinsam geltend gemacht

        werden kann; zB 117, 127, 140 HGB

      - aktive Gesamthandsklagen (GbR, Güter- Erbengemeinschaft)

         - passiv nur wenn GesamtSch vorliegt

 

64

Hauptintervention

- selbständige Klage eines Dritten gegen beide Parteien eines anhängigen

  Rechtsstreits

 

66

70

Neben-

intervention

Beitritt als Streithelfer (keine Partei):

1) Rechtsstreit zwischen anderen Parteien

2) Interventionsgrund iSv 66  (rechtliches Interesse)

3) Beitrittserklärung gem 70

4) Rechtsstellung = 67

 

68

Interventions-wirkung

bei 66 (Streithelfer) und 72 (Streitverkündung 74 III):

- keine Möglichkeit mehr gegen über der unterstützten Partei in einem 

  späteren Prozeß geltend zu machen, der erste Prozeß sei unrichtig /

   mangelhaft geführt worden

 

72

Streitverkündung

Partei bittet Dritten um Hilfe

- Interventionswirkung gem 74 III, 68

 

78

79

Postulations-fähigkeit

= eine Prozeßhandlung kann kraft gesetzl. Vorschrift nicht selbst  

  vorgenommen werden, zB 78, 157, 333 ZPO

- nur Prozeßhandlungsvoraussetzung

 

78 I

Anwaltsprozeß

Parteien müssen sich von RA vertreten lassen (Postulationsfähigkeit)

- bei LG (über 10.000 DM)

 

91 ff

Kostenpflicht

 

 

91a

(beidseitige)

Erledigung

in der

Hauptsache

1. RHK der Klage (Erhebung 253 I, 261 I)

2. Übereinstimmende Erledigungserklärungen (oder fehlender WS, 138 III)

    - bei Widerspruch scheidet 91a aus, dann Klageänderung 264 Nr.2

3. keine Prüfung ob u. wann Erledigung (Dispostionsmaxime) eingetreten !!

4. Kostenbeschluß nach 91a:

    - nach bisherigem Sach- und Streitstand (Erfolgsaussichten der Kl.)

    - neue Kl möglich (hM)

- 91a analog: Urteil über Erledigungsstreit

- einseitige Erledigung = Antrag auf Klageänderung 264 Nr.2 (hM)

 

128 - 252  Verfahren

 

138

Erklärungspflicht der Parteien

= Obliegenheit gg sich selbst

- Abs.1: Wahrheitspflicht

 

138 III

Tatsachen-zugeständnis

Tatsachen, die nicht bestritten werden gelten als zugestanden

 

139

Aufklärungspflicht des Gerichts

 

 

141

persönliches Erscheinen

 

 

253 - 510  Verfahren erster Rechtszug

 

253

Klageschrift

notwendiger Inhalt:

- Bezeichnung

Bestimmtheit des Klageantrages

- grds. ist genaue Summe anzugeben

- Ausn. bei Schmerzensgeldforderung, da genaue Bezifferung nicht möglich

  (nur Größenordnung angeben) 847

Zustellung an Bekl

 

253 I

Anhängigkeit

der Klage

- mit Einreichung der Klageschrift (ohne Unterschrift nicht gültig)

- Rechtshängigkeit siehe 261

 

254

Stufenklage

 

 

256

Feststellungs-klage

 

 

 

 

257

Klage auf

künftige

Leistung

- ist auf künftigen Kalendertag zulässig

   (normalerweise muß bei Klage der Anspruch schon fällig sein)

- zB vorzeitige Räumungsklage

 

259

Kl wg Besorgnis

der Nichterfüllung

- zB bei ausdrücklicher Leistungsverweigerung

 

260

objektive Klagehäufung

= kumulative Geltendmachung mehrere prozessualer Ansprüche gg

   denselben Bekl

- Wert der Ansprüche ist bei Streitwert zusammenzurechnen

- unzulässig: alternative Klagehäufung

  (Gericht hat die Wahl, deshalb fehlt 253 bestimmter Antrag)

 

261

Rechts-

hängigkeit

= nach Zustellung der Klageschrift an den Bekl.

- prozessuale Folgen: 261 III

- materielle Folgen: R-erhaltend, -erweiternd, -verstärkend

 

261 III Nr.1

Streitgegenstand

- keine erneute Klageerhabung möglich wenn

anderweitige Rechtshängigkeit:

hM: prozessualer zweigliedriger SG-Begriff :

     eigenständiger prozessualer Anspruch, wird bestimmt durch  

      - Klageantrag (der die begehrte RF konkretisiert)  u n d

      - LebensSV (Anspruchsgrund, aus dem Kl die begehrte RF herleitet)

aA: prozessualer eingliedriger SG

      - allein der gestellte Antrag ist maßgeblich

aA: materiell-rechtl. Lehre

      - gleicher SG, wenn LebensSV mehrere Anspruchsnormen verwirklicht,

        deren RF gleich sind

 

261 III Nr.2

perpetuatio fori

Zuständigkeit des Gerichts bleibt

Ausn.: 256 II, 264 III

 

263

Klageänderung

Voraussetzungen:

1) Änderung des Streitgegenstandes (versch Theorien s.o.)

2) kein Fall des 264

3) - Einwilligung des Bekl. (bzw vermutete E. 267)   o d e r 

    - Sachdienlichkeitserklärung  durch Gericht

      (Sinn: Vermeidung eines neuen Prozesses)

à ansonsten unzulässige Klageänderung, dh

- neues Begehren wird durch Prozeßurteil abgewiesen

- bzgl alten Antrages ergeht Sachurteil (wenn nicht Klagerücknahme)

 

264 Nr.2

Erledigung

in der

Hauptsache

durch einseitige Erklärung

Klageänderungstheorie (hM):

  nunmehr wird Feststellung begehrt, daß Rechtsstreit id Hauptsache erledigt  

  ist (Feststellungsinteresse durch Bestreiten des Bekl. +)

  - Leistungsklage wird zur Feststellungsklage (Sachurteil)

Voraussetzungen:

1. wirksame einseitige Erklärung des Kl (Prozeßhdlg.)

2. Prüfung der tatsächlichen Erledigung

  - Erledigung nur nach RHK möglich

    (hM; arg vorher liegt noch keine "Hauptsache" vor)

  - aA: Anhängigkeit reicht (arg Kl hat keinen Einfluß auf Zustellung)

3. Zulässigkeit und Begründetheit  zZ der Erledigung

4. Kosten nach 91 ff

    (+ Feststellungsantrag der Kostentragungspflicht des Bekl.)

zT:

- privilegierte Klagerücknahme (269 III 2 gilt nicht, Kl trägt nicht die Kosten)

- eigenständiges Institut des ProzeßR  (Entscheidung eigener Art)

 

265

Veräußerung der Streitsache

= nach Veräußerung ist ursprünglicher Kl nur noch Prozeßstandschafter und

   muß seinen Klageantrag auf Leistung an D umstellen (Relevanztheorie)

- Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft

 

269

Klagerücknahme

1. Einseitige Erklärung des Kl. (unwiderrufliche Prozeßhandlung)

2. Einwilligung des Bekl.

3. Folge: Beseitigung der RHK ex tunc, Kostenragung durch Kl.

 

270

Zustellung von

Amts wegen

Abs. 3: wenn Frist gewahrt werden soll reicht Einreichung aus

             (sofern Zustellung demnächst erfolgt)  zB Unterbrechung 209 BGB

 

273 ff

Vorbereitung

des Haupttermins

275 früher erster Termin

276 schriftl. Vorverfahren

 

281

Verfahren bei

ört-licher od. sachlicher Unzuständigkeit

- Verweisung an das zuständige Gericht

- falscher Rechtsweg (ör/pr) wird jedoch durch 17a GVG geregelt

 

286

freie Beweiswürdigung

keine Bindung bei Überzeugungsbildung

 

288

Geständnis

bezieht sich auf Tatsachen (dagegen Anerkenntnis uf Anspruch)

 

294

Glaubhaft-

machung

Beweis auch durch Versicherung an Eides Statt zulässig

 

300 ff

Urteil

- Sach- und ProzeßU   (Entscheidung über Kl-begehren selbst)

- Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsurteile (Klagearten)

- Kontradiktorische- u. VersäumnisU

- EndU u. ZwischenU

- Voll- u.TeilU

- SchlußU

- VorbehaltsU

 

 

Urteilstenor

1. Der Bekl wird verurteilt an den Kl x DM zu zahlen

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Bekl (91)

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gg Sicherheitsleistung iHv x DM (709)

 

306

Klageverzicht

1. Verzichtserklärung des Kl.

2. Antrag des Bekl. auf Erlaß eines Verzichtsurteil U 

3. Zulässigkeit der Klage

4. Streitgegenstand muß Verfügungsbefugnis der Partei unterliegen

5. RF des Urteils muß möglich sein

6. Widerruf ist möglich (mit Zustimmung des Kl., 290 minus, aber 580)

7. Verzichtsurteil (Entscheidung über Hauptsache) / Kosten nach  91 ff

 

307

Anerkenntnis

- ist kein Schuldanerkenntnis iSd 791 BGB

- keine Schlüssigkeitsprüfung, da Dispostionsmaxime

1. Anerkenntniserklärung des Bekl.

2. Antrag des Kl. auf Erlaß eines AU 

   (falls Kl. kein AU will, ergeht nach BGH dennoch AU)

3. Zulässigkeit der Klage

4. Streitgegenstand muß Verfügungsbefugnis der Partei unterliegen

5. RF des Urteils muß möglich sein

6. Widerruf ist möglich (mit Zustimmung des Kl., 290 minus, aber 580)

7. Anerkenntinsurteil (Entscheidung über Hauptsache) / Kosten nach  91 ff

 

308

ne ultra petita

= Verbot des Richters, dem Kläger mehr zuzusprechen als er begehrt

 

 

Formelle Rechtskraft

705 ZPO

mit Ablauf der RM-Frist oder beiderseitigem Verzicht vor Ablauf

 

322

325

Materielle Rechtskraft

= kein Prozeß bzgl. der Entscheidung über den prozessualen Anspruch  

   mehr möglich ("ne-bis-in-idem")  = Bindungslehre

- Voraussetzung ist Formelle RK

- Festellungswirkung

- objektiv: nur der Tenor erwächst in RK

- subjektiv: nur zwischen d.Parteien u.deren Rechtsnachfolger (inter partes)

                   Ausnahme:

                  - gutGl Erwerb ("doppelte Ggl"= Eigt. + fehlende Rhk) 325 II

                  - 326, 327, 640h, 641k

- zeitlich: RK nur auf Tatsachen der letzten mündl. Verhandlung begrenzt

- Durchbrechung der RK: 323, 579f, 826 BGB, 90 ff BVerfGG 

 

325 II

gutgläubiger rechtskraftfreier Erwerb

doppelte Gutgläubigkeit erforderlich, bzgl

- Eigentum des Veräußerers

- fehlende Rechtshängigkeit

 

330

Säumnis des Kl

- keine Schlüssigkeitsprüfung

- gegen echtes VU (Kl war zulässig) Einspruch des Kl 338 möglich

 

330

331

"unechtes" VU

- bei Unzulässigkeit oder Unschlüssigkeit der Klage:

   Abweisung der Klage trotz Säumnis des Bekl. durch kontradiktorisches

  Prozeßurteil (klageabweisendes U)

- Rechtmittel: wie sonstige Urteile  (zB 511 Berufung)

 

331

Teil-VU

wenn ein Teil der Klage abgewiesen wird (unechtes VU)

und ein Teil stattgegeben

 

331

Versäumnis-

urteil

1. Säumnis des Bekl.

    - Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung oder früher 1. Termin 275

      - Nichtverhandeln der Partei 333

      - fehlende Postulationfähigkeit (zB ohne RA)

     - Unterlassen der Verteidigungsbereischaft 331 I

2. Antrag des Kl. auf Erlaß eines VU

      = Prozeßhandlung (evt nur durch RA)

3. kein Versagungsgrund iSv 335, 337

      - insbes. fehlendes Verschulden 337 S.1

4. Zulässigkeit der Klage (v.a. Zuständigkeit)

5. Schlüssigkeitsprüfung 331 II 

  - Klägerantrag und unstreitige Tatsachen

  - materielle Begründetheit prüfen

Rechtsmittel:

- säumige Partei kann Einspruch einlegen (338, 339 I)

 

331 I 1

Geständnis-

fiktion

- Vorbringen des Kl ist als zugestanden anzusehen

 

345

zweites VU

- Verwerfung des Einspruchs

- wenn Partei, die Einspruch gg 1. VU eingelegt hat, wieder nicht erscheint

- str. ob erneut Schlüssigkeitsprüfung erfolgt (nach BGH +)

   (zwischenzeitl Veränderungen sind zu berücksichtigen)

- wenn Schlüssigkeit minus: Klageabweisung unter Aufhebung des 1. VU

 

 

355 ff

Beweismittel

Augenschein 371 ff

Zeugenaussage 373 ff

Sachverständige 402 ff

Urkunden 415 ff

Parteivernehmung 445 ff

Eid 478 ff

 

415 I

Öffentliche Urkunden

Legaldefinition

- zB Attest durch Gesundheitsamt = 418 I

 

511 - 577a  Rechtsmittel

 

511

Berufung

- Überprüfung in tatsächlicher u. rechtlicher Hinsicht

Zulässigkeit

1) Statthaftigkeit

  - gegen Endurteile des ersten Rechtszuges (AG oder LG)

  - Beschwerdesumme gem 511a > 1.500 DM

2) Rechtsmittelbefugnis  = Befugnis zur B-Einlegung

  - Beschwer des BF: rechtl Benachteiligung durch angefochtenes Urteil

  - auch Nebenintervenient gem 67 ZPO, sofern kein Widerspruch

3) kein wirksamer Rechtsmittelverzicht 514

4) Zuständiges Gericht  (LG 72, OLG 119 GVG)

5) Form und Frist, Begründung   516, 518, 519

Begründetheit

wenn das Urteil der 1. Instanz rechtswidrig war, dh

  - Klage unzulässig war    (nur prüfen soweit probl.)

  - Klage unbegründet war    o d e r

  - Verfahren in 1.I nicht ordnungsgemäß durchgeführt  wurde  

 

511a

Ausschluß der Berufung

wenn Streitwert unter 1.500 DM

 

541

Rechtsentscheid

bei Mietverträgen

 

545

Revision

- Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht

- statthaft gg Berufungsurteil des OLG  oder Sprungrevision (566a)

- Geltendmachung (substantiierte Behauptung) einer RV 549

 

567

Beschwerde

- gg zivilprozessuale Verfügungen und Beschlüsse

- auch gg Beschluß nach 17a GVG zulässig (Rechtswegbestimmung)

- innerhalb der Notfrist von 2 Wochen (577)

 

578 - 591    Wiederaufnahme des Verfahrens   

 

592 - 605a  Urkunden- und Wechselprozeß      

 

606 - 644    Familien- und Kindschaftssachen 

 

688 - 703    Mahnverfahren

 

 

 

siehe zpo2

 

704  - 945   Zwangsvollstreckung

 

 

 

siehe zpo2

 

946 - 1024    Aufgebotsverfahren

 

1025- 1048    Schiedsrichterliches Verfahren