Zivilrecht Referendariat

 

 

 

Fallprüfung

1) Ordnung des Prozessstoffes

  - Sachverhalt

  - Kläger, Bekl. Prozeßgeschichte

2) Klägerstation

  + Schlüssigkeit

  - Unschlüssigkeit --> Kl. unbegündet

3) Beklagtenstation

  + erheblich

  - nicht erheblich --> Kl begründet

4) Beweisstation

5) Urteil oder Beschluss

 

 

Stoffsammlung

Schriftsätze

  - grds. alles mündlich, 128 I (Ausn. 283)

  - Bezugnahme ist gem. 137 III zulässig

  - Anträge heraussuchen

Privaturkunden, -gutachten

  - soweit nicht Beweismittel

  - konkrete Bezugnahme ist gem. 137 III zulässig, aber nicht pauschal!

  - Bezugnahme nicht als Ersatz, sondern nur Ergänzung

Beiakten

  - soweit nicht Beweismittel

  - 137 III, aber nur verwertbar, wenn beiden Parteien zugänglich gemacht

  - Bezugnahme nicht als Ersatz, sondern nur Ergänzung

Sitzungsprotokolle 159

  - alle Erklärungen der P zum Sachvortrag

Protokolle über Beweisaufnahmen, SV-Gutachten

  - Zeugenaussage/SV nur, wenn sich P diese zueigen macht

  - auch stillschweigend, wenn diese für P günstig

Beweisbeschlüsse, frühere Entscheidungen desselben RS

 

 

Aktenausszug

Tabelle mit 3 Spalten:

- Kläger, Beklagter, Prozessgeschichte

- in Kammern dahinter: Beweisangebot, Aktenblatt

 

 

Stoffordnung

chonologisch: nur unstreitige Tatsachen

Farben

  - grün: unstreitig

  - rot: streitig

  - gelb: Rechtsansichten

Streichung

  - überholtes Vorbringen (nur festhalten an letzter mündl verhandlung)

Abgrenzung

  - Tatsachen von Rechtsansichten (=unbeachtlich)

  - aber: Rechtstatsachen sind aufzunehmen (zB Kauf, Eigentum)

  - Streitiges von Unstreitigem

  - bei Nichtbestreiten wird durch 138 III Zugestehen fingiert,
      aber: idR konkludentes Bestreiten, wenn ungünstig für Partei

  - grds. reicht einfaches Bestreiten aus

Nummerierung

  - chronologische Darstellung

 

 

Bestreiten

einfaches Bestreiten

  - reicht grds. aus

  - aber: pauschales Bestreiten ist unbeachtlich

qualifiziertes Bestreiten

  - erforderlich, wenn dem Darlegungspflichtigen ein substantiiertes                  Vorbringen nicht möglich oder unzumutbar ist

Bestreiten mit Nichtwissen 138 IV

  - nur, wenn keine eigene Hdl. oder der Wahrnehmung entzogen

 

 

Sachbericht

Tatbestand

- nur durch Absätze trennen

- im TB keine Blattzahlen (besser: konkrete Bezugnahme)

- pauschale Bezugnahme auf Schriftstücke ist überflüssig

1)  Unstreitiger Tatsachenvortrag (chronologisch)

  - Imperfekt (Perfekt, wenn fortwirkt)

  - ausn. auch Streitiges, durch Paranthese kenntlich gemacht!

  - ausn. wörtliche Zitate in ""

  - ausn. Erhebung einer Einrede des Bekl. (Vermeidung der Replik)

2)     Streitiges Kläger

  - Präsens (Verg. Perfekt) und Konkunktiv für Behauptungen

  - "behauptet", Aufzählungen durch Semikolon

  - ausn. auch Rechtsansichten, kenntlich ("ist der Ansicht", "meint")

  - ausn. auch Unstreitiges, kenntlich

  - bei qualifizierten Bestreiten bei Kl und Bekl darstellen

  - unerledigte Beweisangbote in Klammern dahinter (nur im Sachbericht)

  - bei Mehrheit von Klägern alles hintereinander

3)  Anträge der Parteien

  - erst Kläger, dann Beklagter

  - Präsens, grds. wörtliche Wiedergabe, Zinsdatum einsetzen

  - Antragsinhalt einrücken

  - bei obj. Klagehäufung hintereinander (1., 2.)

  - nicht: Nebenanträge. Über Kosten und Vollstr. wird von Amts                         wegen entschieden (auch bei teilweiser Klagerücknahme, da Einheit     der Kostenentscheidung auch von Amts wegen)

  - idR auch nicht: Antrag Form der SL (108 Ermessen) 

4)  Streitiges Beklagter

  - im Präsens

  a) Vorbringen zur Zulässigkeit (Prozessrügen)

  b) Vorbringen zur Begündetheit

      Klageleugnen

          = Bestreiten der anspruchsbegründenden Voraussetzungen

          - nur bei qualifiziertem B., da es sich sonst aus 2) ergibt

          - bei B.mit Nichtwissen: Erwähnung mit Hinweis ("...mit Nw")

      Einreden iSd ZPO

          = alle rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmende                                Einwendungen sowie Einreden des materiellen Rechts

          - Gegennormen (zB 105, 138 BGB) und TBM, für die der Bekl. die              Beweislast trägt

5) etv. Replik und Duplik

  Replik = Verteidigungsvorbringen des Kl. auf Einreden des Bekl.

  Duplik  = Verteidigungsvorbringen des Bekl. auf Replik des Kl.

  - nur Verteidigung durch qual. B. , Nw oder Gegennorm (Einrede)

6)  Prozessgeschichte

  - Perfekt

  - soweit für Entscheidung (auch Kostenentscheidung) wichtig

  - soweit Verspätungsregeln erörtert werden müssen

  - Beiziehung von Akten

  - wenn § 295 Heilung Verfahrensmängel durch rügeloses Einlassen

  - nicht: Streitverkündung (PV)

  - ausn. vor den Anträgen darzustellen, wenn diese sonst nicht                          verständlich (zB teilweise Erledigung, Verspätungsregeln, VU,                       Änderung der Anträge)

  - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze       nebst Anlagen verwiesen.

  - bereits erfolgte Beweisaufnahme

      Das G hat Beweis erhoben gem. Beschluß vom x.x.. (oder: durch                Beweismittel x). Wegen des Erg. der BA wird auf das SP vom x.x. Bezug       genommen.

 

 

Relation

Deckblatt

In dem Rechtsstreit

Müller ./. Franke

- Az. .... Landgericht Köln -

 

Gutachten (o.a.)

vorgelegt von:   Rechtsreferendarin Kirstin Schulz

 

 

Relation

Literaturverzeichnis

2. Seite oder als Fußnote

bei erstem Zitat ausschreiben, sonst a.a.O.

 

 

Relation

entscheidungsreif

 

DEAZBT

(intern: Ordnung des Prozessstoffes à Sachverhalt)

- Zitate in Fußnoten

A   Gutachten

Entscheidungsvorschlag:

  Ich schlage vor, die Kl. abzuweisen / der Kl. stattzugeben.

  ..., der Kl. iHv x stattzugeben und sie im übrigen abzuweisen.

  Ich schlage einen Beweisbeschluss vor.

I    Auslegung des Klageantrages

  nur soweit Veranlassung

  - Ziel der Klage 133 BGB

  - wirklicher Wille der Partei, evt. Falschbezeichnung

  - Klageänderung zulässig? 263, 267

II   Zulässigkeit der Klage

  nur soweit Veranlassung

  - Klägerstation  / Beklagtenstation

III  Begründetheit der Klage

  - Einreden iSd ZPO können bereits in Klägerstation geprüft werden, um       Replik zu vermeiden (dann evt. nur Schlüssigkeit bzgl. anspruchs-          begündende Norm, wenn Kl-Vortrag nicht erh. bzgl. der Einrede

  1.    Klägerstation

      - unstreitiger und streitiger Vortrag des Kl

      - Schlüssigkeitsprüfung

      - zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

      - getrennt nach Anträgen, dort getrennt nach Anspruchsgrundlagen

      - evt. Trennung Hauptansprüche und Nebenansprüche 

      "behauptet ... trägt vor ... macht geltend ... "

      - evt. mangelnde Substantiierung d. Parteivortrags oder unbeachtlich

      - Bewertung des Vortrags in tatsächlicher Hinsicht

      - am Ende kurze Zusammenfassung

      - Ergebnis:

      "Das Vorbringen des Kl ist schlüssig vorgetragen aus § und §."

      - bei Unschlüssigkeit --> Kl. unbegündet

  2.   Beklagtenstation

      - unstreitiger und streitiger Vortrag des Bekl

      - Erheblichkeitsprüfung

      - nur die in Kl-Station bejahten AGL prüfen

      - ansonsten wie bei Kl

      - Einreden evt. schon in K-Station (Vermeidung der Replik)

      - Reihenfolge: Klageleugnen, Gegennorm, Einreden iSd ZPO

      - P des Äquipolenten Parteivorbringens (s.u.)

      "Wenn...(streitiger Vortrag des Bekl)..., könnte der Anspruch aus .. zu       verneinen sein."

      - Gesamterheblichkeit nur, wenn alle schlüss. AGL verneint werden

      - Vortrag nicht erheblich --> Kl begründet

  3. evt Replik / Duplik

      - Replik: Kl.-Vortrag im Hinblick auf Einrede des Bekl. erheblich?

      - Duplik: Verteidigung d. Bekl b. erstmaliger Einrede des Kl. in Replik

  3.    Beweisstation

      - beweiserhebliche Tatsachen sind streitentscheidend

      - Erörterung der Beweislast und Zulässigkeit der Beweismittel

      " Ist bewiesen, daß ...?"  oder  "Steht fest, daß...?

      - Hauptbeweise, Gegenbeweise

      - Zeuge: "bekundet", "sagt aus"

      - am Ende Zusammenfassung Gesamtergebnis

      - Reihenfolge: Beweisbedürftigkeit, -würdigung, -last, -erhebung

      - Näheres s.u.

  4. Tenorierungsstation

      - Hauptsacheentscheidung

      - Kostenentscheidung

      - Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

      "Ich schlage folgenden Tenor vor: ….

      Die Klage wird abgewiesen.

      Der Bekl wird verurteilt…im übrigen wird die Klage abgewiesen

      Es wird festgestellt, …"

      - evt. Entscheidungsreife problematisieren

      - stellt Vollstreckungsgrundlage dar, daher eindeutig und präzise

      - besondere Tenorierung bei 241, 519 b, 554a, 297

B Urteilsentwurf (siehe unten)

 

 

Relation

nicht entscheidungsreif

 

DESAZBE

(Deckblatt)

I     Sachbericht (siehe oben)

II    Gutachen (siehe oben)

III   Beschlussentwurf (siehe unten)

 

 

Relation

Anwaltsklausur

Sachverhalt

Gutachten

  I      Stationen

          1. Zulässigkeit der Klage

          2. Begründetheit

                 - Klägerstation

                 - Beklagtenstation

                 - Beweisprognose

          3. Ergebnis

  II     Zweckmäßigkeitserwägungen

          - evt. Haupt- und Hilfsantrag

          - evt. kostengünstige Beendigung des Verfahrens, dh kein                                 kontradiktorisches Urteil:

              VU, Klagerücknahme, Klageverzicht, Erled., Anerkenntnis

  III    Gesamtergebnis und Anträge

Mandantenschreiben / Schriftsatz an Gericht

ZPO

313

Urteil

Rubrum                                                                                                 Verkündet am: x.x.x

Az-                                                                                                            

 

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

des Herrn K, Str., Ort, vertreten durch den GF x, Str., Ort

Klägers,

- Prozessbevollmächtigter: RA'e X pp. -

g e g e n

den Herrn B, Str., Ort,

Beklagten,

- Prozessbevollmächtigter: RA'e X pp. -

hat die x. Zivilkammer des Landgerichts Köln (oder: das AG x)

auf die mündliche Verhandlung vom ...

durch den Vorsitzenden Richter am LG W, den RiaL Z und den RiaL K

f ü r  R e c h t  e r k a n n t :

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des RS trägt...

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen ...

 

T a t b e s t a n d:

- Unstreitiges

- streitiges Kläger

- Anträge (eingerückt)

- Streitiges Beklagter

- Replik, Prozessgeschichte, Beweisaufnahme

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist nicht begründet.

(Evt. Auslegung Klageantrag)

(Evt. Zulässigkeit der Klage)

Begründetheit: Der Kl hat gg den Bekl keinen Anspruch aus...

...

Hauptansprüche vor Nebenanspüche, nach Klageanträgen getrennt.

Die zuerkannten Zinsen sind gemäß den §§ 286, 288 II BGB (oder 288 I, 291) gerechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO..

Streitwert: x DM

_________              __________           ___________ (Unterschriften Richter)

 

 

 

Beschluss

(Az)                                                      Landgericht Köln                            verkündet am

                                                                      Beschluss

 

In dem Rechtsstreit (Verfahren)

Meyer./. Müller

(hat ...

durch...

am ...

b e s c h l o s s e n:)

Tenor (eingerückt)   I. ... VI.

(evt. G r ü n d e :

- Sachverhalt

- Begründung des Ergebnisses)

 

________                 __________           __________    (Unterschriften Richter)

 

Hinweis- und Auflagenbeschluss

I    Der Kl wird darauf hingewiesen, dass sein Klageantrag nicht hinreichend       bestimmt sein dürfte.

I    Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen: (1), (2), ...

IIi Die Parteien mögen im Hinblick auf die Hinweise zu Ziffer I ihren Vorttrag       ergänzen und ordnungsgemäß unter Beweis stellen

III Frist zur Stellungnahme: 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses

IV Wert der Beweisaufnahme:  Klageforderung

V   Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird festgesetzt auf ...

 

Tenor Beweisbeschluss

I     Es soll Beweis erhoben werden über folgende Fragen:

      1., 2., ..

      durch Vernehmung folgender Zeugen:

      a) .....zu I 1 - vom Kl benannt - b) .... zu I 2. -vom Bekl benannt -.

II   Dem Kl wird aufgegeben, die ladungsgfähige Anschrift des Zeugen x   anzugeben.

III  Die Ladung wird außerdem davon abhängig gemacht, dass die Parteien       für jeden von ihnen benannten Zeugen einen Auslagenvorschuss von       150 DM bei der Gerichtskasse Köln einzahlen oder entsprechende           Zeugengebührenverzichtserklärungen beibringen.

IV     Frist zur Erfüllung der Auflagen : 3 Wochen ab Zustellung dieses           Beschlusses

V   Der Termin zur mündlichen Verhandlung und Durchführung der                  Beweisaufnahme wird festgesetzt auf ...

VI Das persönliche Erscheinen des Bekl zu dem Termin wird angeordnet.

 

 

Verteidigung des Beklagten

- Klageleugnen

- anspruchshindernde Gegennorm

- anspruchsvernichtetende Gegennorm

- Dauereinreden

- Zeiteinreden

 

 

Äquipolentes Parteivorbringen

= Bekl. verteidigt sich gegen schlüssig dargelegte AGL erfolgreich, nach   seinem Vortrag ist dann aber andere AGL gerechtfertigt

- Kläger muss sich den Vortrag des Bekl hilfsweise zueigen machen

- Hinweis des Gerichtes gem 139 (kann unterstellt werden)

 

 

Bindung des Gerichts

= falls +, darf Sach- und Rechtslage nicht überprüft werden

- Feststellungen im Vorprozess bei Nebenintervention

- Vorbehaltsurteil

- Entscheidungsumfang bei Berufung

- Anerkenntnis oder Verzicht

 

 

Besonderheiten bei Nebenforderungen

= Ansprüche, die vom Bestand einer Hauptforderung abhängig sind

Zinsen

  (grds. keine MwSt auf Zinsen -BGH)

- gesetzliche Zinsen gem. 291, 288 I BGB

  = 5 % über Diskontsatz (4,26%)

- Zinsen gem. 286 BGB

  Verzug und kausaler Verzugsschaden müssen vorliegen

- Zinsen bei Wechsel- oder Scheckanspruch

  Art. 48, 49, 45, 46 ScheckG = 2 % über Diskontsatz

- Zinsen bei Kaufleuten

   353 HGB gesetzlicher Zins = 5 % (keine AGL)

- gesetzlicher Zins bei 452, 641, 849 gemäß 246  = 4 %

vorgerichtliche Nebenkosten

  - Erstmahnung nicht erstattungsfähig (noch kein Verzug)

  - pauschal 5 DM pro Mahnschreiben

 

 

Beweisstation

Grundsätze gelten nur für Strengbeweis, nicht bei Freibeweis

glaubwürdig             =  Personen

glaubhaft                  = Tatsachen, Aussagen

1) Beweisbedürftigkeit

      ausn. nicht beweisbedürfig:

          - offenkundige Tatsachen 291 (allg. oder gerichtskundig)

          - zugestandene Tatsachen

          - unwirksamer Widerruf eines Geständnisses  290

          - Tatsachen, deren Beweis vom Gegner vereitelt werden 444

          - gesetzliche oder tatsächliche Vermutungen  292

          - Schadensschätzung  287

2) Beweiswürdigung

  = Prüfung, ob das Gericht v. d. Wahrheit einer Behauptung überzeugt ist

  - freie Beweiswürdigung gem. 286

  - Hoher Grad an Wahrscheinlichkeit reicht

  - Prüfungsreihenfolge:

      - Auslegung des Inhalts des Beweismittels

      - Ergiebigkeit des BM

      - Überzeugungskraft des ergiebigen BM

3) Beweislast

  = das eine Partei treffende Risiko des Prozessverlustes wegen                        Nichterweislichkeit der ihren Vortrag tragenden Tatsachen

  - Kläger für anspruchsbegründende Tatsachen

  - Bekl für einredenbegründenden Tatsachen

  - wenn beweisbelastete Partei keinen Beweis antritt oder

      beim non liquet -> Beweislasturteil

4) Beweiserhebung

  Antrag

  - von Amts wegen 144  oder

  - durch ordnungsgemäßen Beweisantritt der B-belasteten Partei

  - SAPUZ-Vorschriften sagen, wie Beweisantrag auszusehen hat

  Zulässigkeit der Beweisaufnahme

  - unzulässig bei Verspätung 296, falschem oder nichterreichbarem                  Angebot oder Verfassungsverstoß

  Beweisanordnung 273 II, 358 ff, 379, 356

  - Beweisaufnahme mögl nur einmal beim Haupttermin 278 II

  - förmlicher Beweisbeschluss gem 359 

 

 

non liquet

= wenn Beweisaufnahme kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat

  eindeutiges Ergebnis

  = wenn Beweisfrage positiv beantwortet wird (= positive Ergiebigkeit)

 

293

Freibeweis

= Beweiserhebung von Amts wegen nach freiem Ermessen

- Glaubhaftmachung reicht nicht aus, 355 ff voller Beweis erforderlich

- zB Prozessvoraussetzungen, Ermittlung ausländischer Rechtsnormen

 

 

(Streng-) Beweismittel

= Beweiserhebung unterliegt der Parteiherrschaft

Zeuge 373 ff

  - Antritt durch Benennung des Zeugen und Tatsache

  - voller Name und Anschrift

  - Aufklärung vergangener Tatsachen oder Zustände (sinnliche                        Wahrnehmung)

  - Ausforschungsbeweis nicht zulässig

  - Zeuge darf nicht Partei sein 455 I (Zeitpunkt der Vernehmung)

  - Vernehmung: durch Richter, ersuchtem Richter (362, 375) oder                   beauftragtem Richter (375), schriftliche Beweisaufnahme möglich 377 III

  - 395 I Belehrung zur Wahrheitspflicht, 395 II Aufnahme Personalien

  - Protokoll 160 III (Ich-Form), Diktiergerät 160a, 162 I

Sachverständige 402 ff

  - auch als sachverständiger Zeuge 414

  - abstrakte Erfahrungssätze, Schlußfolgerungen, Werturteil

  - keine Tatsachenermittlung

  - Antritt durch Partei, Auswahl durch Gericht 404

  - auch von Amts wegen 144 I

  - Anhörung des Gutachters oder schriftliches Gutachten 411

  - Privatgutachten sind lediglich Urkunden (= Parteivortrag)

Augenschein 371

  - Ortstermin oder Augenscheinsobjekte (Pläne, Skizzen, Fotos)

  - Antritt durch Benennung des Objektes

  - Ergebnis im Sitzungsprotokoll festhalten, evt. Hilfe durch SV

Urkunde 415 ff

  = schriftlich verkörperte Gedankenäußerung

  - öffentliche 415 und private Urkunden 416

  - Beweisantrag durch Vorlegung des Originals 420

  - Verwertung von Beiakten (zB StA-Akten), Erwähnung im Tatbestand

Parteivernehmung 445

  - ist subsidiär

  - idR Gegner des Beweisführers, nur ausn. beweispflichtige Partei 447

  - Sonderfall der Schadensermittlung 287 I 3

  - Abgrenzung vom Parteivortrag

Amtliche Auskünfte

  - zB HR-Auszug, Auskunft Wetteramt, Bebauungsplan

  - ist Urkunde

 

294

Glaubhaftmachung

- geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit reicht aus

- nur dort verwertbar, wo es das Gesetz ausdrücklich zulässt

Beispiele:

  - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 236 III (im TB erwähnen)

  - Arrest und eV 920 II, 936

  - selbständiges Beweisverfahren 487

- Beweisführer kann sich aller Strengbweismittel und eigener EV bedienen 

 

485

selbständiges

Beweisverfahren

= auf Antrag einer Partei während oder außerhalb des Verfahrens

      - Beweissicherung 485 I

      - SV-Beweis bei rechtlichem Interesse

- Verwertung im Rechtsstreit dann zulässig 493

- 494a Klagefrist, Kosten, Streitwert = voller Wert der Hauptsache

 

 

Beweiswürdigung

1) Erfassen und Auslegen des Inhalts

  - Beweislast

  - richtige Beweisfrage

2) Ergiebigkeit des Beweismittels

  = wenn das Beweismittel zur Klärung der Beweisfrage beigetragen hat

  - positive E. = wenn positiv für Beweisführer

  - negative E. = wenn Vortrag des Gegners bestätigt wird

      -> Beweislastentscheidung (non-liquet), falls sehr schwierig dann                        Beweis des Gegenteils notwendig

3) Überzeugungskraft des (postiv ergiebigen) Beweismittels

  = hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß vernünftigerweise in Betracht       kommende Zweifel ausgeschlossen sind (keine absolute Gewissheit      erforderlich)

  - innere Beweiskraft ("Testfragen")

  - Vergleich m. and. Beweismitteln u. Sachvortrag (Aussagenkonsistenz)

  bei Zeugenbeweis und PV:

      Wahrnehmungs                  -möglichkeit / -fähigkeit / -bereitschaft

      Wiedergabe                         -möglichkeit / -fähigkeit / -bereitschaft

  - Wahrnehmungsfehler (Begrenztheit der menschlichen Sinne)

  - Wiedergabefehler ("Anreicherungstendenz")

  - Eigene Interessen des Zeugen (zB familiäre Bindungen)                               - Verhalten des Zeugen, persönlicher Eindruck                                                      - evt. Vereidigung 391

 

 

Indizien

Vermutungen

Haupttatsache

= wenn die von der Partei vorgetragenen Tatsachen den Tb einer Norm       unmittelbar ausfüllen

Indizien

= Tatsachen, die den Rückschluß auf das Vorliegen der Haupttatsache     zulassen ("Hilfstatsache")

- nur verwertbar, wenn sie unbestritten oder bewiesen sind

Prüfung:

  a) logischer Beweiswert?

  b) Indiztatsache bewiesen?

- Darstellung in Beweisstation bei Beweisbedürftigkeit, beim Urteil im TB und Entscheidungsgründen

 

 

Vermutungen

Tatsache ist nicht beweisbedürftig, wenn sie vermutet wird

Gesetzliche Vermutungen

  - Tatsachenvermutung (484, 1117, 1253, 1377 BGB; 437, 440 ZPO)

      Rechtsvermutungen (891, 1006, 1362 BGB)

  - Vermutungstatbestand und V-Folge

  - Partei, zu deren Gunsten vermutet wird, muss nur V-TB dartun

  ­- Beweisgegner kann Vorliegen des V-Tb bestreiten

Tatsächliche Vermutungen

  - Abscheinsbeweis (prima-facie), "Beweis auf erste Sicht"

  - Vermutungsgrundlage = Satz der Lebenserfahrung

  - Beweisgegner kann Vermutungsfolge widerlegen, wenn er ernstfhafte       Möglichkeit eines anderweitigen untypischen Verlaufs darlegt

  Beispiele:

  - Verkehrssicherungspflichten

  - Vermutungswirkungen einer Urkunde

 

 

Beweislast

= Risiko des Prozessverlustes wegen Nichterweislichkeit der Tatsachen   des Parteivorbringens (objektive Beweislast)

- richtet sich nach dem materiellen Recht

- Subjektive Beweislast = Obliegenheit zur Beibringung von Beweismitteln

Grundregel: Jede Partei trägt für die ihr günstigen Tatsachen die Beweislast

- Kläger: anspruchbegründende Tatsachen

- Bekl.: Einreden

- gesetzliche BL-Regeln:  282, 358, 363, 636, 2336 BGB

- non liquet geht zum Nachteil der beweisbelasteten Partei

- Beweislastumkehr: 282, Verletzung v. Berufspflichten (Arzthaftung),   Produzentenhaftung, Bewachungspflichten, Obhutspflichten

- Beweiserleichterung

  = Gericht darf sich mit geringerem Überzeugungsgrad zufrieden geben.

- Beweisvereinbarungen: zB in AGB (unwirksam bei 138, 242, AGBG)

 

 

Beweisvereitelung

- 427, 441, 444, 446, 453, 454

- Berücksichtigung bei Beweiswürdigung

- führt zur Verschiebung der Beweisführungslast

ZPO

287

Schadens-schätzung

- bzgl Schadenshöhe und haftungsausfüllender Kausalität

- Schaden muss bei mündl. Verh schon vorliegen (nicht zukünftig)

- evt vorweg schon Beweisaufnahme

- bei Schmerzensgeld unbezifferter Antrag oder Mindestgröße zulässig
  (darf überschritten werden)

 

 

Entscheidungsreife

minus, wenn Partei nicht substantiiert vorträgt, nicht ausreichend bestreitet oder nicht ordnungsgemäß Beweis antritt -> Hinweis nach 139, 278 III

 

 

Kosten-entscheidung beim Urteil

- 308 II Kostengrundentscheidung von Amts wegen

- Höhe wird im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt

- 49 GKG Kostenschuldner grds. der Kläger, 58 I Gesamtschuld mit Bekl

- Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung

  Ausnahme: Kostentrennung bei 94-96, 101 I, 238 IV, 281 III 2, 344

- bei vollem Erfolg/Unterliegen: 91 I 1, 1. HS ZPO

- bei Erledigung 91a

- bei teilweisem Erfolg: 92 (gegenseitiges Aufheben oder Quotelung)

- 93 bei Anerkenntnis

Gerichtskosten

11 I GKG

- Gebührensatz gem Anlage 1 GKG

- multipliziert mit Gebührentabelle Anlage 2 zum GKG (Anh. Schönfelder)

- Auslagen gem Nr. 9000 ff

- Urteilsgebühr erst ab 2. Instanz

- fällig 61 GKG mit Einreichung der Klage bzw Mahnverfahren 65

außergerichtliche Kosten

= Anwaltskosten der Parteien und Kosten der Parteien selbst

Bemessung nach Streitwert (7 BRAGO) und Gebührentabelle (Anhang)

11, 31 I BRAGO

  Nr.1 Prozessgebühr

  Nr.2 Verhandlungsgebühr oder Nr. 4 Erörterungsgebühr

  Nr.3 Beweisgebühr

23 BRAGO Vergleichsgebühr

26 BRAGO Auslagen (= 40 DM Pauschale)

25 II Mehrwertsteuer (16 %)

 

 

Kostenerstattungs-anspruch

- prozessualer

- materiell-rechtlicher (zB 286 BGB)

 

 

Streitwert

- Zuständigkeitsstreitwert

- Rechtsmittelstreitwert

- Gebührenstreitwert 12-22 GKG (25 II Festsetzung)

 

Bei Quotelung "fiktiver Streitwert":

Anspruch gg A X DM              Verlust A                   Verlust B

Anspruch gg B y DM              Verlust A                   Verlust B

Summe

Kostenquote

 

331

"echtes"

Versäumnisurteil

= rechtskraftfähig

- enthält keinen TB und EG

- Überschrift notwendig 313b I 2

  IM NAMEN DES VOLKES - Versäumnisurteil - In dem Rechtsstreit...

- immer ohne SL vollstreckbar 708 Nr 2, nicht anwendbar: 711

Tenor:

"Die Kl wird abgewiesen / Der Bekl. wird verurteilt...

Der Bekl./kl. trägt die Kosten des RS.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."

Kosten:

- Keine Urteilsgebühren (2. und 3. Instanz)

- RA erhält halbe Verhandlungsgebühr 33 I S.1 BRAGO

- bei Einspruch bleibt VH-gebühr bestehen 38 BRAGO

 

338 ff

Einspruch gg VU

Gutachten:

I         Zulässigkeit des Einspruchs  (wenn +):

II    Zulässigkeit der Klage

III   Begründetheit der Klage

      1. Klägerstation

      2. Beklagtenstation

      3. Beweisstation

IV Tenorierungsstation

 

Prozessurteil nach zulässigem Einspruch:

- im Tatbestand:   Umstände und Inhalt des VU als Prozessgeschichte                                            (Perfekt) vor den Anträgen ("nunmehr")

- Entscheidungsgründe:
  "... Aufgrund des Einspruchs ... ist der Prozess in die Lage ..   zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig ... eingelegt worden."

 

251a

331a

Entscheidung nach Lage der Akten

- beide Parteien säumig 251a

- nur eine Partei säumig 331

- mindestens einmal mündlich verhandelt

- bei Entscheidungsreife: Endurteil

 

699

Vollstreckungs-bescheid

= steht einem echten VU (vorläufig vollstreckbar) gleich 700 I

- dh Einspruch gem 338-340 möglich

Voraussetzungen für 2.VU:

  - Antrag des K

  - Säumnis des B

  - Zulässigkeit Klage

  - Schlüssigkeit Klage (wegen 700 VI)

 

 

Zulässigkeit

- grds. von Amts wegen zu prüfen, bei Fehler ist Kl. unzulässig

Ausnahmen:

- ohne Rüge tritt Heilung ein: 39, 267, 295 (= rügeloses Einlassen)

- müssen einredeweise geltend gemacht werden: 269 IV, 1027a
  = prozess(sachurteils)hindernde Einrede

ZPO

56

Prozess-voraussetzungen

= alle von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzungen

- besser: Sachurteilsvoraussetzungen

- jedoch kein Amtsermittlungsgrundsatz, Beibringung notwendig

- Beweislast trägt Kl

- Allgemeine Pv -> für jedes Streitverfahren

  Besondere Pv -> nur für besondere Klagearten

 

 

Prozesshindernisse

= solche, die nur bei Geltendmachung durch eine Partei von Bedeutung   sind (negative Prozessvoraussetzungen)

- zB 110 I, 269 IV, 1027a ZPO

- Beweislast trägt Bekl

 

 

Prozesshandlungs-voraussetzungen

= prozessuale Voraussetzung für eine einzelne Prozesshandlung

- bei Fehlen: Unwirksamkeit der P-Handlung, jedoch keine Hinderung der   Sachentscheidung

ZPO

295 539

Verfahrensrügen

= Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften

- alle Normen, die keine anspruchsbegründenden, -hindernden, -   vernichtenden, - hemmenden Normen des materiellen Rechts darstellen

- zB Unterschrift unter Klageschrift

 

 

Prozessurteil

= wenn Kl. in erster Instanz wg Fehlens von Zulässigkeitsvoraussetzung   abgewiesen wird oder Rechtsmittel aus diesem Grund verworfen wird

 

 

Prozessualer Vorrang der Z vor der B

- gilt immer bei stattgebenden Urteilen

- Ausnahmen die gleichzeitiger Unbegründetheit der Kl:

  - bei 256 fehlendem Feststellungsinteresse

  - 597 im Urkunds,- Wechsel,- Scheckprozess

      à Abweisung durch Sachurteil (2. Prozess soll vermieden werden)

- Qualifizierte Prozessvoraussetzungen

  = V, die sowohl für die Z als auch für die B vorliegen müssen

  - zB unerlaubte Handlung (Zuständigkeit, Anspruch)

  - zur Bejahung der Z reicht Behauptung des Kl.vortrages aus

  - wenn Schlüssigkeit minus, dann Abweisung durch Prozessurteil

 

 

Aktenvortrag

 

 

- 1 Stunde Vorbereitungszeit, Vortrag = 10 Min in freier Rede

- aus Sicht des Richters

1) Einleitung

- wesentliche Daten des Rubrums

- Name + Wohnort der Parteien, Gericht, Zeitpunkt der Anhängigkeit

- evt. Gegenstand des RS, Prozesslage

"Es handelt sich um einen RS, der seit .. beim .. Gericht Köln anhängig ist. Es klagt Frau X aus D gegen Herrn Y aus K auf...
Dem RS liegt folgender SV zugrunde:" 

2) Sachverhalt

- Aufbau wie TB beim Urteil: Unstreitige Tatsachen historisch geordnet

- Tempus wie beim TB

- keine genauen Daten, nur pauschal

- keine Bezugnahme auf Schriftstücke

- Bezugnahme auf spätere rechtl. Wertung uU ratsam, auch bei Ergebnis   der Beweisaufnahme oft ratsam (Verständnisgründe)

- ausn. Ablesen von Vertragstext oder komplizierten Anträgen

3) Entscheidungsvorschlag

"Ich schlage vor, der Kl stattzugeben / ... die Kl. abzuweisen."

"...in Höhe von X DM stattzugeben und die Kl im Übrigen abzuweisen."

4) Rechtliche Würdigung

- Mischform zw. Gutachten und Entscheidungsgründen

- grds. Urteilsstil, problematische Punkte im Gutachtenstil

- keine Bildung von Stationen

- alle entscheidenden Gesichtspunkte rechtlich werten

- andere Erwägungen nur in Kernpunkten

- auch Nebenanprüche prüfen

- prozessuale Nebenentscheidungen, evt.  Begründung geben

"...hängt davon ab.." "...sind 2 Fragen problematisch..." "es kommt darauf an, ob.. Dies ist zwischen den Parteien streitig. ...Die Aussage ist glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei.  ..Zulasten des Kl., da er die Beweislast für ... trägt.

5) Tenor

"Ich schlage daher folgenden Tenor vor: .."

- Tenor zu Hauptsache

- Kosten des Rechtsstreits

- vorläufige Vollstreckbarkeit

 

 

Votum

= schriftliche Ausarbeitung, die der Richter zur Vorbereitung auf die                Beratung und mündl. Verhandlung stellt

- soll Entscheidung für Kollegen ermöglichen

- Entscheidungsvorschlag an erster Stelle

 

 

Aufrechnung des Bekl im Prozess

Erklärung der Aufrechnung nach 388 BGB

 = Ausübung eines Gestaltungsrechts

      - wirksame A-erklärung

      - kein A-Verbot

      - Aufrechnungslage

  -> rechtsvernichtende Einwendungsnorm im materiellen Sinn

  -> Erlöschen der Forderung gem 389

oder:

Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess

  = Verteidigung des Bekl. mit einer Einrede iSd ZPO = Prozesshandlung

  - Rechtskraftwirkung des 322 II
      - nur soweit Gericht über Gegenforderung entschieden hat, evt.                      Teilhöhe, nicht wenn die A bereits unzulässig ist

      - gilt nur für Aufrechnungslage (A-Erkl und AVerbot sind zulässigk)

  - 322 II analog bei A durch Kl (zb neg FK oder Vollstreckungsabwehrkl)

  - hM: Gegenforderung wird nicht rechtshängig (arg 261)

  - A ist im Tatbestand bei Sachvortrag darzustellen (nicht als Antrag)

  - Aufrechnung hat keinen Einfluss auf Zuständigkeit

  - Kl trägt Kosten des RS, wenn Bekl erfolgreich aufrechnet
      (Forderung erlischt rückwirkend ab A-Lage)

  - 282 verspätete Aufrechnung wirkungslos

  - keine Prozesstrennung zw Kl und Aufrechnung

  - evt. Vorbehaltsurteil 302, wenn Entscheidung über A noch nicht e-reif

Zulässigkeit des Aufrechnungseinwandes

"Die Berufung auf die A ist un/zulässig"

- Prozesshandlungsvoraussetzungen

- Bestimmtheitsgrundsatz 253 II Nr.2, Bekl muss ggf. Reihenfolge festlegen

- wenn Gegenforderung zu anderen Gerichtszweig gehört (außer ArbG),   dann nur zulässig, wenn GF unbestritten oder bereits rk entschieden. falls   minus, muss G gem 148 Verahren aussetzen

- bei 767 ist A unzulässig, wenn A-Lage schon bei Verhandlung bestand

- A im Betragsverfahren 304 unzulässig, wenn A-Lage schon bestand

- für Berufungsinstanz 530 II

- bei unzulässiger Aufrechnung im Prozess hat mat-rechtl. A-erklärung   ebenfalls keine Gültigkeit, 139 BGB, damit A die GF behält

Begründetheit

388 ff BGB (s.o.)

unbedingte Aufrechnung

= wenn B anspruchsbegründende Tatsachen nicht bestreitet oder erklärt er   wolle unbedingt aufrechnen (= Anerkenntnis unter Vorbehalt der A)

= Primäraufrechnung

- keinen Einfluss auf Streitwert 19 III GKG

- in Entscheidungsgründen: Ist Kl-Forderung entstanden und durch A   erloschen 389?

Hilfsaufrechnung

= mehrfache Verteidigung, nur hilfsweise Aufrechnung (Regel)

= Sekundäraufrechnung

- Entscheidung über A nur, wenn Kl ansonsten Erfolg

- prozessualer Vorrang der Hauptverteidigung vor der Hilfs-A   (Beweiserhebungstheorie)

- Verjährungsunterbrechung 209 II Nr. 3 BGB
  (aber baldige Kl-Erhebung 215 II ZPO)

Prüfungsaufbau

- nie in Kl-Station prüfen

- im TB: am Ende des Bekl-vortrages (obwohl Erkl unstreitig ist)

- in EG: erst Klageforderung, dann Hilfsaufrechnung

- nur prüfen, wenn Hauptverteidigung des B unerheblich ist oder   Beweisaufnahme der HV zugunsten des Kl ausgegangen ist

wenn Hauptverteidigung des B erheblich:

1. Forderung des Kl

  - Kl-Station

  - Bekl-Station

  - Beweis-Station

2. Hilfsaufrechung des B

  - wie oben

Wenn Hauptverteidigung des B nicht erheblich:

1. Kl

2. Bekl

  - HV

  - Hilfsaufrechnung

3. Beweisstation

Gebührenstreitwert und Kosten

- Zuständigkeits-SW bleibt

- Gebühren-SW erhöht sich 19 III GKG um den Wert der Gegenforderung

- 19 I S.3 keine Addition, wenn derselbe Gegenstand

- nicht 19 III, wenn GF unstreitig ist, Kl unschlüssig ist, Hauptverteidigung   erfolgreich war oder Hilfsaufrechnung unzulässig war

- Kostenquote nach Tabelle (fiktiver Streitwert), Hilfsaufrechnung nur in der   Höhe, in der Hauptforderung begründet ist

 

 

Zurückbehaltungs-recht

- materiell §§ 273, 320, 1000, 2022 BGB, §§ 369 HGB

- nur wenn sich Sch darauf beruft, keine Berücksichtigung von Amts wegen,   Gericht darf nicht hinweisen

- Berufung, kein Ausschluss, Vorliegen des ZBR

- RF: kein Erlöschen d. Forderung, sondern Sicherung der Gegenforderung

- im Prozess: kein Abweisen der Klage (außer bei 985 wenn ZBR = RzB),   sondern Verurteilung Zug-um-Zug (273, 222 BGB)

- Sicherheitsleistung gem 709, 711 ohne Rücksicht auf GL, da Vollstreckung des Kl möglich (Bekl kann nicht auf ZBR vollstrecken)

- Tenor: 

  ".. wird verurteilt ... zu zahlen, Zug-um-Zug gegen... Im Übrigen wird die   Klage abgewiesen."

- keine Berücksichtigung beim Gebühren-SW, 19 III GKG gilt nicht

- Kosten: Quotelung gem 92: Klageforderung x 1,5  plus GL = fiktiver SW

- Am Ende der Darlegungsstation behandeln, ZBR hinter Aufrechnung

- Anwalt: taktisch überlegen, ob Aufrechnung sinnvoll, Nachteil: Urteil über   GF wird rechtskräftig, evt. höhere Gebühren, Unterbrechung d. Verjährung 

BGB

208

Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis

- Zahlung führt zum Anerkenntnis der Forderung

- keine Verjährung mehr geltend zu machen

ZPO

296

523

Verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel

- dürfen nicht berücksichtigt werden

- Ausfluss des Beschleunigungsgrundsatzes

- Art. 103 GG wird eingeschränkt

- Erörterung im Gutachten: nach Beweisstation in Entscheidungsstation

- nur prüfen, wenn über die neuen Tatsachen Beweis zu erheben wäre

1) Angriffs- und Verteidigungsmittel

  - nur neue 282

  - Widerklage und Kl-Erweiterung sind zulässig

2) Verstoß gg gerichtliche Frist oder Prozessförderungspflicht

  - nicht analog anwendbar

  - Unterschrift Richter, Beginn u.  angemessene Dauer, Belehrung über       Folgen, Zustellung

3) Verzögerung des RS   

  - Rsp = realer Verzögerungsbegriff, dh wenn Prozess bei Zulassung des                      Mittels länger dauern würde als bei Zurückweisung

  - Lit. = hypothetischer Verzögerungsbegriff, wenn Prozess bei Zulassung                  länger dauern würde als bei rechtzeitigem Vorbringen

  - nur bestrittener Vortrag (hM)

  - schon im frühen ersten Termin möglich (hM)

  - keine Zurechenbarkeit, wenn Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht

4) Verschulden

  - Vermutung für Verschulden

  - Zurechnung des gesetzl Vertreters und Pbm

 

 

Streitgegenstand

- Benennung in Klageschrift 253 II Nr.2

- Zuständigkeit 2 ZPO; 23 Nr.1, 71 I GVG

- Rechthängigkeit 261 III Nr.1

- Rechtskraft 322 I

- prozessualer Anspruch ß> materieller Anspruch

Zweigliedriger SG-Begriff:

  = Klageantrag und vorgetragener Lebenssachverhalt (253 II Zi.2)

Lebenssachverhalt (Klagegrund)

= tatsächliches Geschehen, das bei natürlicher Betrachtungsweise nach   der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt

 

 

Mehrfache Anspruchs-begründung

- verschiedene Tatsachen

      = 1 SG = Haupt und Hilfsvorbringen bzw. Alternativbegründung

- versch. Lebens-SV = 2 SG

-> Abgrenzung: Könnte Kl theoretisch die Leistung 2 x fordern?

- Nachschieben von Gründen = keine Klägeänderung

- Nachschieben von Lebens-SV = Klägeänderung

- Rechtsausführungen sind nur unverbindliche Denkanstöße für das Gericht

Hilfsvorbringen

= Kl stützt A auf verschiedene Tatsachen

- Dartellung im TB bei Str. des Kl

- Hilfsweise zu Eigen Machen des gegnerischen Sachvortrages
  (zB auf 812, wenn Gegner Vertrag bestreitet)

- Alternative Begründung eines prozessualen Anspruchs (ist zulässig)

- "Alternativklage" (wenn 2 SG eingeführt werden) ist unzulässig wegen   Verstoß gg 253 II Nr.2

- In Kl-Station erst Hauptvorbringen, dann Hilfsvorbringen prüfen (Vorteil bei   Beweisstation), Schlüssigkeit +, wenn eines von beiden gerechtfertigt

 

 

Haupt- und Hilfsantrag

- 253 II Zi 2 -> "Alternativklage" wegen Unbestimmtheit unzulässig, aber:

Hilfsantrag

= Kl stellt mehrere Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis
  (Eventualklagehäufung 260)

- Kl kann Leistung theoretisch "2x verlangen"

- ist bedingt, dh über ihn darf nur entschieden werden, wenn Hauptantrag   abgewiesen wird (auch bei Teilabweisung)

  = auflösende Bedingung der positiven Entscheidung über Hauptantrag

- solch innerprozessuale Bedingung ist zulässig
  (sonst Klagen bedingungsfeindlich)

- nicht zulässig: hilfsweise Klage gg Dritte

- Haupt- u. Hilfsantrag müssen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen

- Streitgegenstände sind gem 301 I teilurteilsfähig

- Abgr. zum Hilfsvorbringen: bezieht sich auf den selben prozessualen A

- kein Hilfsantrag, wenn dies ein Minus zum Hauptantrag darstellt

- Hilfsantrag wird mit Kl-erhebung rechtshängig (auflösend bedingt, dh Rh   entfällt bei positiver Entscheidung über HauptA)

- kann bei Berufung wieder aufgegriffen werden

- 212 II BGB: Verjährungsunterbrechung bleibt erhalten, wenn Kl HilfsA   innerhalb von 6 Monaten erneut einklagt

- nachträglicher Hilfsantrag: wie Kl-änderung 263 zu behandeln

- Tausch Haupt- und Hilfsantrag: 263 (bei Verh. EV des Bekl nötig)

Prüfung

- Bindung des Richters: prozessualer Vorrang des Hauptantrags

- HilfsA erst hinter Bekl bzw. Beweisstation prüfen (wenn HauptA minus)

- im TB: unstreitiges / str. Kl HauptA / str. Kl HilfsA

- E-Gründe: auch HilfsA erwähnen

- wichtig im Tenor:  .... im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Streitwert

- Zuständigkeit: der höhere SW entscheidet

- Gebühren: höhere SW wenn beide Anträge denselben Gegenstand betr.;   Wertaddition, soweit über HilfsA entschieden wird (19 I 2 GKG)

Kostenentscheidung

- bei Abweisung HauptA und (teiweise) Obsiegen HilfsA, wird quotiert

  (Verhältnis zum Gesamtstreitwert)

Verdeckte Hilfsanträge

= äußerlich nur 1 Antrag, aber hilfsweise 2. LebensSV

- zulässig, da abgestufte Reihenfolge klar ist

Unbegrenzte Teilklage

- oft bei Verkehrsunfall-Prozessen, weil dort oft Haftungsquote

- einzelne Schadenspositionen müssen betragsmäßig beziffert werden

Wechsel- und Kausalforderung

= Geltendmachung des Wechselanspruchs und der zugrundeliegenden   Kausalforderung

- Auslegung idR: Grundgeschäft nur hilfsweise

- auch zwei versch. Prozesse möglich (P: rechtl Interesse)

Hilfsantrag auf Verweisung

- HauptA ist Sachantrag, hilfweise Verweisung an anderes Gericht, 281

- Vorteil: keine Abweisung durch Prozessurteil

 

 

unechte Hilfsanträge

= setzen einen Zuspruch auf den Hauptantrag voraus

- auflösende Potestativbedingung ("innerprozessual")

283 BGB

= Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung an den verurteilten Sch -> SEA

- rechtskräftiger Titel ist Voraussetzung

- Sch nur bei schuldloser Unm nach der letzten mündl. Vh frei, bei   vorheriger Unm. SE-Pflicht

- Bedeutung bei Herausgabeansprüchen oder 249 (Wdh des ursp Zustand), - wenn SE gefordert à HerausgabeA untergegangen

255 I ZPO  (wenn Kl nach 283 vorgehen will:)

- Fristsetzung im Urteil

- Verurteilung des Bekl zur Zahlung von SE bei fruchtlosem Fristablauf

- zulässige kumulative Antragsshäufung (mM Bedenken wg 259)

  zB: Leistung, Fristsetzung, SE

- Streitwert: Wert aller 3 Anträge addieren, für Fristsetzung ¼ des   Hauptantrags

- Zust-STW: alle Einzelwerte addieren

- Gebühren-STW: nur der höchste Einzelwert

- Kostenquote bilden, wenn Anträge nur teilweise erfolgreich

- nur LeistungsA ist vorläufig vollstreckbar (nicht 2. und 3. Antrag)

510 B ZPO

- für Klage auf Vornahme einer Handlung

Einwand des Unvermögens

= Hilfsantrag für den Fall des Unvermögens des Bekl

1) Veräußerung des streitbefangenen Gegenstandes

      - kein Einwand möglich

      - 264 Zi. 3 Kl kann Klageantrag ändern auf SEA

      - gem 265 auf Prozess keinen Einfluss, Titel auf Gegenstand

      - Umschreibung des Titels auf Rechtsnachfolger 727, 325

2 ) Gegen dem mb Besitzer gerichtete Herausgabeklage

      - zB Vermieter soll Whg an Kl herausgeben

      - Einwand nur ausgeschlossen, wenn Bekl ohne eigenen Schaden                 herausgeben kann oder dem Kl als bösgläubiger Besitzer zum SE          verpflichtet ist

3) Streitige Unmöglichkeit

      - Klage zulässig (fehlendes RSB, aber Interesse aus 283 BGB)

      - Unschlüssigkeit nur, wenn Kl Einwand unbestritten läßt

      - Erheblichkeit des Einwands?

      - str. Rsp: keine Erheblichkeit und keine Beweisaufnahme wenn

          - Unmöglichkeit streitig ist  und

          - Verschulden des Sch und kein Mitverschulden des Kl (evt Beweisa.)

      - Arg. Rsp: Schutz durch 283

      - Prüfung in Beklagtenstation

Zwangsvollstreckung

- 726 ZPO findet keine Anwendung, d.h. Kl muß Bedingungseintritt =   Unvermögen nicht durch öff. Urkunde nachweisen

  Grund: GV versucht erst den 1. Tenor (herausgabe) zu vollstrecken, bevor   er ZahlungsA vollstreckt, also 724 Klauselerteilung auf beide Titel

Tenor

"Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl die Sache herauszugeben. Ihm wird hierfür eine Frist von x ab Rechtskraft des Urteils gesetzt. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs / des Unvermögens wird er verurteilt, an den Kl x DM zu zahlen."

 

33

Widerklage

= selbständiger Angriff

- Voraussetzung: Bestehen eines Prozess-RV zwischen den Parteien

  (Klagezustellung bis letzte mündliche Verhandlung)

- Rücknahme oder Erledigung lassen WK unberührt

- statt WK auch Prozessverbindung 147 möglich

- nachträgliche Unzuständigkeit des AG, Verweisung 506

Zuständigkeit:

  - Streitwerte (K+ WK) werden nicht addiert

  - wenn WK höher, dann muss AG gesamten Streit hochverweisen 506

- WK unzulässig, wenn bloße Verneinung des Anspruchs (wg 261 III, Nr.1)

  (meist Feststellungs- oder Unterlassungantrag)

Konnexität 33

= WK zulässig, wenn Gegenanspruch mit mit Klageanspruch oder   Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

- einheitliche Lebensverhältnisse, wirtschaftl.  Zusammenhang reicht aus

- BGH à 33 Konnexität ist Statthaftigkeit der WK (Heilung durch 295 I)

   Lit à 33 nur Regelung der örtlichen Zuständigkeit (Heilung durch 39)

Prüfungsstandort:

  A Klage (Kl, Bekl, Beweis)

  B WK (Kl, Bekl, Beweis)

  C Entscheidungsstation

- evt. auch gemeinsame Beweisstation

Urteil

Rubrum und Tenor

- Rollen hinter den Namen ("Kläger und Widerbeklagter")

- im Text nur die ursprüngliche Rolle nennen

- im Tenor beide entscheiden. zB " Kl und WK werden abgewiesen"

Tatbestand

- zusammenfassend in der Geschichtserzählung soweit ein LebensSV

- "Der Bekl. beantragt..Widerklagend beantragt er, den Kl zu verurteilen..."

  "Der Kl beantragt, die WK abzuweisen."

Entscheidungsgründe:

- zuerst mit Kl beginnen

Streitwert

- Zuständigkeits-Stw à keine Addition 5

- Rechtsmittel-Stw à für jede Beschwer getrennt

- Gebühren-Stw à 19 I GKG

  Satz 1: Addition bei verschiedenen StreitG

                 "wenn möglicherweise beide Erfolg haben können"

  Satz 3: derselbe StreitG à höherer Wert

                 "wenn die beiderseitigen Ansprüche einander ausschließen"

Kosten

- einheitliche Quotenbildung                                                                                            

- wenn Kl und WK abgewiesen à Aufhebung gegeneinander

- bei teilweisem Erfolg n. Grad d. Unterliegens Quotelung, evt. fiktiver StW

Petitorische WK

- fraglich ob Recht zum Besitz mit WK geltend gemacht werden kann   (Problem: 863 BGB), hM: WK ist zulässig (33, 256 +)

- BGH 864 II  BGB analog: wenn Kl und WK entscheidungsreif sind, ist die                                                          Kl unter Zuspruch auf die WK abzuweisen

- Stw wird addiert 16 I 1 GKG

- um Inzidentprüfung zu vermeiden, erst WK prüfen

Hilfs-WK

- zulässig

- innerprozessuale Bedingung, dass Bekl mit Einwand nicht durchdringt

  (sonst fällt Rhk rückwirkend fort)

- bei G-Stw erst Bedeutung, wenn über sie entschieden werden muss

WK unter Beteiligung Dritter

- wg 33 ist WK gegen unbeteiligte Dritte unzulässig (evt. 147 möglich)

- WK gegen Kl + Dritte zulässig, wenn

      - 33 gegen Kl vorliegt

      - Widerbeklagte Streitgenossen gem 59 ff sind

      - Zustimmung des Dritten oder sachdienlich 263

  häufig bei Verkehrsunfall (Versicherer des Kl), Zustä aus 20 StVG

- WK eines Dritten unzulässig (nur Bekl darf)

Anwaltssicht

- schnellere Erledigung, Reduzierung Prozesskosten

- Verweisungsantrga nach 506 stellen, wenn unterschiedliche Gerichte

- wenn bereits Prozesse geführt, 147 beantragen

- bei Aufrechnung keine WK, hilfsweise WK wenn evt. Aufrechnungsverbot

- WK evt. bei Verspätung (275 verstrichen) günstig, WK als Flucht vor der   drohenden Präklusion ist nicht mißbräuchlich 

 

 

Stufenklage

- Bedeutung bei Erb- und Gesellschaftauseinandersetzung,   Zugewinnausgleich und Provisionen von Handelsvertretern

- Sonderfall der objektiven Klagehäufung

- Bei Obsiegen wird stufenweise über Klageanträge entschieden

- Ausnahme von 253 III Nr.2: Klageantrag unbestimmt

- alle Anträge werden rechtshängig, dh Verjährungsunterbrechung

- Ansprüche auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung:
  402, 444, 666, 1379, 1580, 1605, 1978, 2027, 2057 BGB

- ausn. Anspruch auf Auskunftserteilung aus 242

- Anspruch auf eidesstattliche Versicherung 259 II, 260 II BGB

- nur zusammen mit dem Hauptanspruch abtretbar

- über jede Stufe wird separat verhandelt und entschieden
  (Teilurteil 301, kein Ermessen des Gerichts)

- Wirkungen des Teilurteils:
  Begrenzte Rechtskraft (dh nicht für Leistungsanspruch)

- ausn. Grund- und Teilurteil

- Erledigung des Auskunftsanspruchs nach Klageerhebung möglich, wenn   Auskunft erteilt wird. hM keine Klagerücknahme

- Unbegründetheit der Auskunftsklage:

  - bei Fehlen eines Leistungsanspruchs

  - wenn Auskunft schon erfüllt wurde

- wenn Auskunft ergibt, dass kein Leistungsanspruch besteht, wird Klage   abgewiesen. A/G: Kosten gträgt gleichwohl Beklagter, da er in Verzug mit   Auskunftspflicht war

Streitwert

- Zuständigkeit: Werte sind zusammenzurechnen 5

  AuskunftsA à idR 1/10 bis 2/5 des Leistungsbegehrens

- Gebühren: 18 GKG nur der höchst bewertete Anspruch maßgeblich

Kosten

- 91 bei vollem Obsiegen

- Quotelung nach Stufen (fiktiver Stw)

Berufung

gegen Urteil auf Auskunftserteilung:

- BG darf gesamte Klage abweisen, wenn LeitungsA nicht besteht (hM)

- gesonderte Berechnung der Beschwer

gegen klageabweisendes Urteil:

- BG wird analog 538 I Zi. 3 zurückverweisen

 

301

Teilurteil

= Endurteil, dh rechtsmittelfähig

- kann sich auf einen von mehreren geltend gemachten Ansprüchen   beziehen oder nur einen Teil eines Anspruchs

- 301 II im Ermessen des Gerichts (außer bei Stufenklage)

- unzulässig, wenn Gefahr von widersprechenden Sachentscheidungen

- keine Entscheidung über Kosten (Grds. der Einheit der KE)

  " Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten"

- Vollstreckbarkeitserklärung aber erforderlich

StVG

 

Verkehrsunfall-prozess

 

Haftung nach dem StVG

- kein Schmerzensgeld, Haftungshöchstbeträge 12

- Gerichtszuständigkeit: 20 StVG

Halterhaftung   7 I, 17 I 2 StVG

- wenn 2 KFZ beteiligt

- beide unterliegen der Gefährdungshaftung nach 7 I StVG
  ("Betrieb" ist weit auszulegen)

- Haftungsausgleich durch 17 I 2 StVG (lex spec zu 254 BGB und 9 StVG)

- Haftungsausschluss nach 7 II bei "unabwendbaren Ereignis"

  = höhere Gewalt und Zufälle, minus wenn idealtypischer Fahrer sich             anders verhalten hätte und dadurch Unfall vermieden hätte

      à Beweislast  für 7 II liegt voll beim Halter

- Quote nach 17 kann auch zur Alleinhaftung führen (zB Alkohol, Vorfahrt)

 

Prüfungsreihenfolge:

1) 7 I beim Bekl?

      wenn ja à  7 II beim Bekl?  wenn nein à

2) 7 I beim Kl?

      wenn ja à  7 II beim Kl?  wenn nein  à Haftungsausgleich nach 17

 

Fahrerhaftung 18

- Haftung neben dem Halter, daher meist beide Bekl

- 7 I muss vorliegen, Verschuldensvermutung

- wenn F mangelndes Verschulden beweist, Haftungsausschluss 18 I 2

  (Exkluplation leichter, da er nicht 7 II beweisen muss)

- wenn 18 bejaht, dann Haftungsausgleich über 17 StVG

 

Geschädigter = Fußgänger / Radfahrer 9

- 9 StVG gilt niemals, wenn 2 KFZ beteiligt (17 ist lex spec)

- Die Nicht-KFZ-Verletzten unterliegen nicht der Gefährdungshaftung

- nur Schadensbeteiligung, wenn schuldhafte Mitursächlichkeit

 

 

Verkehrsunfall-prozess

 

Haftung nach dem BGB

- nur BGB anwendbar, wenn

  bei Tötung > 500.000 DM oder Sachschaden > 100.000 (12 StVG)

- auch neben StVG anwendbar (16 StVG), zB Schmerzensgeld

- 254 wird immer durch 17 StVG verdrängt,

  (dh wenn 2 Kfz dann 17 im Rahmen des 823 BGB prüfen!)

- Halter und Fahrer haften nach 823

- Vermutete Verschuldenshaftung des Halters aus 831 I 1, wenn Fahrer von   ihm zum Führen von Kfz bestellt und von seinen Weisungen abhängig.

  (Exculpation nach 831 I 2 möglich, Beweislast hat Halter)

 

 

Parteiwechsel

-            gesetzl geregelt in 75-77 und 239 ff

-            Prüfungsstandort: „Klärung der Prozessbeteiligung“ vor „Auslegung KA“

-            In Rubrum alle Beteiligten aufnehmen zu 1) und zu 2)

-            Schilderung vor den Anträgen; am Anfang der Entscheidungsgründe

Gewillkürter Parteiwechsel

-            Rsp: in erster Instanz analog der Klageänderung 263, 267;
              im 2. Rechtszug nur bei Zustimmung zulässig

-            Lit: nur bei Zustimmung, 265 II 2 , 267, 269 analog
Beklagtenseite

- Bekl muss Prozess so übernehmen, wie er ihn vorfindet

- aber Zinsen und Unterbrechung der Verjährung erst ab Zustellung an ihn

- keine Bindung an Geständnis des alten Bekl

- evt. Wdh der Beweisaufnahme

Vor der 1. Verhandlung:

- Ausscheiden des alten Bekl (auch ohne Zustimmung)

- Einbeziehung des neuen Bekl wenn sachdienlich iSv 269 (Lit immer +)

Nach der 1. Verhandlung:

- alter Bekl. muss zustimmen (wie Klagerücknahme)

- Einbeziehung des neuen B hängt von Sachdienlichkeit ab   (Prozessökonomie)

Kosten

- alter Bekl kann von Kl gem 269 III 2 Kostenersatz verlangen

- andere Kosten nach Unterliegensgrundsätzen aufteilen (100 II an.)

Klägerseite

- entsprechende Erklärung von beiden Kl notwendig

- BGH: wie Klageänderung 263

- wirksames Ausscheiden nach 269 analog
  (nach Verh. nur mit Einwilligung des Bekl)

- neuer Kl als Partei nur bei Sachdienlichkeit (263)

 

 

Parteierweiterung

- Abgrenzung zur bloßen Rubrumsberichtigung

Rsp:  - 1. Inst. zulässig, wenn sachdienlich 263 (sonst Trennung 145)

              - 2. Inst. nur mit Zustimmung des Bekl oder rechtsmissbräuchlicher                  Verweigerung

Lit: - nicht 263 analog

- bei Kl-Betritt Zustimmung der alten Kl erforderlich

 

 

Zwischenurteile

- keine Kostenentscheidung, keine Vollstr.

ZU gegenüber Dritten

- möglich bei 71, 135, 387 und 402

- sof. Beschw. möglich 577 II, 573

- ergeht auf Antrag einer Partei

ZU nach 280

- Anordnung d. Gerichts, dass über Zulässigkeit gesondert verhandelt wird

- „Es wird festgestellt, dass der Kl parteifähig ist.“

- ZU über Zulässigkeit eines Parteiwechsels

- ZU über Wirksamkeit eines Prozessvergleichs

ZU nach 303

- Zwischenstreite wie zB Wiedereinsetzungsgesuch, Widerruf Geständnis

- kann nicht selbständig angefochten werdn

Grundurteil nach 303

- materielle Begründetheit eines A

- A-Norm muss bejaht und Einreden verneint werden“

- „Die Kl ist dem Grunde nach zu ½ gerechtfertigt.“

Voraussetzungen:

  - Klageantrag auf Zahlung

  - Grund und Betrag sind streitig

  - A besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit

  - dient der Vereinfachung und Beschleunigung